Jungheinrich AktiengesellschaftHamburg§§ 264 Abs. 3, 264b HGB zum Geschäftsjahr vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2020Die folgenden Gesellschaften nehmen die
Befreiungsmöglichkeit nach § 264b HGB in
Anspruch. Oberstes Mutterunternehmen der Gesellschaften ist
die Jungheinrich Aktiengesellschaft, Hamburg, in deren
Konzernabschluss zum 31. Dezember 2020 die folgenden
Gesellschaften einbezogen werden. Die Befreiung der
folgenden Gesellschaften gemäß § 264b HGB
wird im Anhang des nach § 325 HGB offengelegten
Konzernabschlusses der Jungheinrich Aktiengesellschaft,
Hamburg, angegeben:
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Die folgenden Gesellschaften nehmen gemäß
§ 264 Abs. 3 HGB die Möglichkeit zur Befreiung
von der Pflicht in Anspruch, den Jahresabschluss um einen
Anhang zu erweitern, einen Lagebericht aufzustellen sowie
den Jahresabschluss offenzulegen:
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Die Jungheinrich Aktiengesellschaft, Hamburg, stellt als
Mutterunternehmen einen Konzernabschluss und einen
Konzernlagebericht auf. Der Konzernabschluss und der
Konzernlagebericht der Jungheinrich Aktiengesellschaft
sowie der Bestätigungsvermerk des
Abschlussprüfers werden im Bundesanzeiger
veröffentlicht. Die Befreiung wird im Anhang des
Konzernabschlusses der Jungheinrich Aktiengesellschaft
angegeben.
Der Befreiung haben jeweils alle Gesellschafter
zugestimmt. Die jeweiligen Gesellschafterbeschlüsse
vom 28. August 2020 haben folgenden Wortlaut (Auszug):
1. Nach dem zwischen der jeweiligen Gesellschaft und der
Jungheinrich AG bestehenden Beherrschungs- und
Ergebnisabführungsvertrag ist die Jungheinrich AG als
Gesellschafterin verpflichtet, Verluste in dem
Geschäftsjahr, welches auf das zum 31. Dezember 2020
endende Geschäftsjahr folgt, entsprechend der
Vorschriften des § 302 AktG analog in ihrer jeweils
gültigen Fassung zu übernehmen und damit für
die von der Jungheinrich Beteiligungs-GmbH, der
Jungheinrich Financial Services International GmbH bzw. der
Jungheinrich Logistiksysteme GmbH bis zum Abschlussstichtag
eingegangenen Verpflichtungen im folgenden
Geschäftsjahr einzustehen.
2. Für das Geschäftsjahr 2020 wird
gemäß § 264 Absatz 3 Nr. 1 HGB zugestimmt,
dass die oben genannten Gesellschaften von der Anwendung
der folgenden Vorschriften des Zweiten Abschnittes des
Dritten Buches des HGB befreit sind:
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