Jungheinrich AktiengesellschaftHamburgBekanntmachung nach §§ 264 Abs. 3, 264b HGB zum Geschäftsjahr vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024Die folgenden Gesellschaften nehmen die Befreiungsmöglichkeit nach § 264b HGB in Anspruch. Oberstes Mutterunternehmen der Gesellschaften ist die Jungheinrich Aktiengesellschaft, Hamburg, in deren Konzernabschluss zum 31. Dezember 2024 die folgenden Gesellschaften einbezogen werden. Die Befreiung der folgenden Gesellschaften gemäß § 264b HGB wird im Anhang des nach § 325 HGB offengelegten Konzernabschlusses der Jungheinrich Aktiengesellschaft, Hamburg, angegeben: scrollen
Die folgenden Gesellschaften nehmen gemäß § 264 Abs. 3 HGB die Möglichkeit zur Befreiung von der Pflicht in Anspruch, den Jahresabschluss um einen Anhang zu erweitern, einen Lagebericht aufzustellen sowie den Jahresabschluss offenzulegen: scrollen
Die Jungheinrich Aktiengesellschaft, Hamburg, stellt als Mutterunternehmen einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht auf. Der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht der Jungheinrich Aktiengesellschaft sowie der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers werden im Unternehmensregister veröffentlicht. Die Befreiung wird im Anhang des Konzernabschlusses der Jungheinrich Aktiengesellschaft angegeben. Der Befreiung haben jeweils alle Gesellschafter zugestimmt. Die jeweiligen Gesellschafterbeschlüsse vom 19. August 2024 bzw. 6. Februar 2025 haben folgenden Wortlaut (Auszug): scrollen
Die folgende Gesellschaft nimmt gemäß § 264 Abs. 3 HGB die Möglichkeit zur Befreiung von der Pflicht in Anspruch, den Jahresabschluss um einen Anhang zu erweitern, einen Lagebericht aufzustellen, den Jahresabschluss durch einen Abschlussprüfer prüfen zu lassen sowie den Jahresabschluss offenzulegen: scrollen
Die Jungheinrich Aktiengesellschaft, Hamburg, stellt als Mutterunternehmen einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht auf. Der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht der Jungheinrich Aktiengesellschaft sowie der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers werden im Unternehmensregister veröffentlicht. Die Befreiung wird im Anhang des Konzernabschlusses der Jungheinrich Aktiengesellschaft angegeben. Der Befreiung hat die Gesellschafterin zugestimmt. Der Gesellschafterbeschluss vom 12. Februar 2025 hat folgenden Wortlaut (Auszug): 1. Aufgrund der nachfolgend aufgeführten Erklärung der Jungheinrich Aktiengesellschaft vom 11. Februar 2025 hat sich die Jungheinrich Aktiengesellschaft als Gesellschafterin bereit erklärt, für die von der MIAS GmbH bis zum 31. Dezember 2024 eingegangenen Verpflichtungen im Geschäftsjahr 2025 einzustehen: Patronatserklärung Die Jungheinrich AG, Friedrich-Ebert-Damm 129, 22047 Hamburg ("JH-AG") ist zu 100 % an der MIAS GmbH, Dieselstraße 12, 85386 Eching ("MIAS") beteiligt und beabsichtigt derzeit nicht, diese Beteiligung zu reduzieren. Die JH-AG verpflichtet sich gegenüber der MIAS sicherzustellen, dass diese finanziell so ausgestattet wird, dass sie ihren zum Abschlussstichtag 31.12.2024 eingegangenen Verpflichtungen im folgenden Geschäftsjahr nachkommen kann. Die MIAS macht für das am 31.12.2024 endende Geschäftsjahr Gebrauch von den Erleichterungen nach § 264 Abs. 3 HGB. Die MIAS ist in den Konzernabschluss der JH-AG zum 31.12.2024 einbezogen. Diese Patronatserklärung erlischt vollständig und automatisch am jeweils früheren der folgenden Zeitpunkte: entweder (i) am 31.12.2025 oder (ii) zu dem Zeitpunkt, an dem sämtliche Geschäftsanteile der MIAS von einer Person oder Gesellschaft erworben werden, die kein verbundenes Unternehmen der JH-AG gem. §§ 15 ff. AktG ist, sofern der JH-AG bis dahin nicht die schriftliche Inanspruchnahme der MIAS vorliegt, unabhängig davon, ob das Dokument der Patronatserklärung uns zurückgegeben wird oder nicht. Für diese Patronatserklärung gilt ausschließlich deutsches Recht. Gerichtsstand ist Hamburg in Deutschland. Jungheinrich Aktiengesellschaft. 2. Für das Geschäftsjahr 2024 wird gemäß § 264 Absatz 3 Nr. 1 HGB zugestimmt, dass die MIAS GmbH von der Anwendung der folgenden Vorschriften des Zweiten Abschnittes des Dritten Buches des HGB befreit ist: scrollen
Der Vorstand |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||