Jungheinrich Aktiengesellschaft

Hamburg

Bekanntmachung nach §§ 264 Abs. 3, 264b HGB zum Geschäftsjahr vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025

Die folgenden Gesellschaften nehmen die Befreiungsmöglichkeit nach § 264b HGB in Anspruch. Oberstes Mutterunternehmen der Gesellschaften ist die Jungheinrich Aktiengesellschaft, Hamburg, in deren Konzernabschluss zum 31. Dezember 2025 die folgenden Gesellschaften einbezogen werden. Die Befreiung der folgenden Gesellschaften gemäß § 264b HGB wird im Anhang des nach § 325 HGB offengelegten Konzernabschlusses der Jungheinrich Aktiengesellschaft, Hamburg, angegeben:

Jungheinrich Vertrieb Deutschland AG & Co. KG, Hamburg

Jungheinrich Norderstedt AG & Co. KG, Hamburg

Jungheinrich Export AG & Co. KG, Hamburg

Jungheinrich Service & Parts AG & Co. KG, Hamburg

Jungheinrich Moosburg AG & Co. KG, Hamburg

Jungheinrich Degernpoint AG & Co. KG, Moosburg a.d.Isar

Jungheinrich Projektlösungen AG & Co. KG, Offenbach am Main

Jungheinrich Digital Solutions AG & Co. KG, Hamburg

Jungheinrich Landsberg AG & Co. KG, Landsberg/Saalekreis

Jungheinrich Rental International AG & Co. KG, Hamburg

Jungheinrich Financial Services AG & Co. KG, Hamburg

Jungheinrich PROFISHOP AG & Co. KG, Hamburg

Gebrauchtgeräte-Zentrum Dresden AG & Co. KG, Klipphausen/Dresden

Jungheinrich Systemlösungen Deutschland AG & Co. KG, Lemgo

Die folgenden Gesellschaften nehmen die Befreiungsvorschriften des § 264 Abs. 3 HGB in Anspruch und sind damit von bestimmten gesetzlichen Pflichten zur Aufstellung, Prüfung und Offenlegung ihres Jahresabschlusses befreit. Art und Umfang der Befreiung ergeben sich jeweils aus den nachstehend offengelegten Gesellschafterbeschlüssen. Der Befreiung haben jeweils alle Gesellschafter zugestimmt.

Jungheinrich Beteiligungs-GmbH, Hamburg

Jungheinrich Financial Services International GmbH, Hamburg

Jungheinrich Logistiksysteme GmbH, Moosburg a.d.Isar

arculus GmbH, München

Magazino GmbH, München

Uplift Ventures GmbH, Hamburg

MIAS GmbH, München

FlexStore Systems UG, Bad Endorf

Uplift Ventures GP GmbH, Hamburg

Uplift Ventures Management GmbH, Hamburg

Die Jungheinrich Aktiengesellschaft, Hamburg, stellt als oberstes Mutterunternehmen einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht auf. Der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht der Jungheinrich Aktiengesellschaft sowie der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers werden im Unternehmensregister veröffentlicht. Die Befreiung wird im Anhang des Konzernabschlusses der Jungheinrich Aktiengesellschaft angegeben.

Jungheinrich Beteiligungs-GmbH

Auszug aus dem Gesellschafterbeschluss vom 3. Juli 2025:

4.

Nach dem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag vom 16. April 2013 ist die Jungheinrich AG als Gesellschafterin verpflichtet, Verluste in dem Geschäftsjahr, welches auf das zum 31. Dezember 2025 endende Geschäftsjahr folgt, entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG analog in ihrer jeweils gültigen Fassung zu übernehmen und damit für die von der Jungheinrich Beteiligungs-GmbH bis zum 31. Dezember 2025 eingegangenen Verpflichtungen im folgenden Geschäftsjahr einzustehen.

5.

Für das Geschäftsjahr 2025 wird gemäß § 264 Absatz 3 Nr. 1 HGB zugestimmt, dass die Jungheinrich Beteiligungs-GmbH von der Anwendung der Vorschriften des Ersten und Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des HGB befreit ist.

Jungheinrich Financial Services International GmbH

Auszug aus dem Gesellschafterbeschluss vom 3. Juli 2025:

4.

Nach dem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag vom 16. April 2013 ist die Jungheinrich AG als Gesellschafterin verpflichtet, Verluste in dem Geschäftsjahr, welches auf das zum 31. Dezember 2025 endende Geschäftsjahr folgt, entsprechend der Vorschriften des § 302 AktG analog in ihrer jeweils gültigen Fassung zu übernehmen und damit für die von der Jungheinrich Financial Services International GmbH bis zum 31. Dezember 2025 eingegangenen Verpflichtungen im folgenden Geschäftsjahr einzustehen.

5.

Für das Geschäftsjahr 2025 wird gemäß § 264 Absatz 3 Nr. 1 HGB zugestimmt, dass die Jungheinrich Financial Services International GmbH von der Anwendung der Vorschriften des Ersten und Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des HGB befreit ist.

Jungheinrich Logistiksysteme GmbH

Auszug aus dem Gesellschafterbeschluss vom 3. Juli 2025:

4.

Nach dem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag vom 19. März 2014 ist die Jungheinrich AG als Gesellschafterin verpflichtet, Verluste in dem Geschäftsjahr, welches auf das zum 31. Dezember 2025 endende Geschäftsjahr folgt, entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG analog in ihrer jeweils gültigen Fassung zu übernehmen und damit für die von der Jungheinrich Logistiksysteme GmbH bis zum 31. Dezember 2025 eingegangenen Verpflichtungen im folgenden Geschäftsjahr einzustehen.

5.

Für das Geschäftsjahr 2025 wird gemäß § 264 Absatz 3 Nr. 1 HGB zugestimmt, dass die Jungheinrich Logistiksysteme GmbH von der Anwendung der Vorschriften des Ersten und Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des HGB befreit ist.

arculus GmbH

Auszug aus dem Gesellschafterbeschluss vom 26. Januar 2026:

2.

Nach dem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag vom 4. März 2022 ist die Jungheinrich AG als Gesellschafterin verpflichtet, Verluste in dem Geschäftsjahr, welches auf das zum 31. Dezember 2025 endende Geschäftsjahr folgt, entsprechend der Vorschriften des § 302 AktG analog in ihrer jeweils gültigen Fassung zu übernehmen und damit für die von der arculus GmbH bis zum 31. Dezember 2025 eingegangenen Verpflichtungen im folgenden Geschäftsjahr einzustehen.

3.

Für das Geschäftsjahr 2025 wird gemäß § 264 Absatz 3 Nr. 1 HGB zugestimmt, dass die arculus GmbH von der Anwendung der folgenden Vorschriften des Zweiten Abschnittes des Dritten Buches des HGB befreit ist:

Erster Unterabschnitt (§§ 264 bis 289a HGB, Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft und Lagebericht), einschließlich der Pflicht zur Erstellung eines Anhanges (§ 264 Abs. 1 Satz 1).

Vierter Unterabschnitt (§§ 325 bis 329 HGB, Offenlegung).

Magazino GmbH

Auszug aus dem Gesellschafterbeschluss vom 26. Januar 2026:

2.

Nach dem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag vom 27. März 2024 ist die Jungheinrich AG als Gesellschafterin verpflichtet, Verluste in dem Geschäftsjahr, welches auf das zum 31. Dezember 2025 endende Geschäftsjahr folgt, entsprechend der Vorschriften des § 302 AktG analog in ihrer jeweils gültigen Fassung zu übernehmen und damit für die von der Magazino GmbH bis zum 31. Dezember 2025 eingegangenen Verpflichtungen im folgenden Geschäftsjahr einzustehen.

3.

Für das Geschäftsjahr 2025 wird gemäß § 264 Absatz 3 Nr. 1 HGB zugestimmt, dass die Magazino GmbH von der Anwendung der folgenden Vorschriften des Zweiten Abschnittes des Dritten Buches des HGB befreit ist:

Erster Unterabschnitt (§§ 264 bis 289a HGB, Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft und Lagebericht), einschließlich der Pflicht zur Erstellung eines Anhanges (§ 264 Abs. 1 Satz 1).

Vierter Unterabschnitt (§§ 325 bis 329 HGB, Offenlegung).

Uplift Ventures GmbH

Auszug aus dem Gesellschafterbeschluss vom 8. Juli 2025:

4.

Nach dem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag vom 26.03.2025 ist die Jungheinrich AG als Gesellschafterin verpflichtet, Verluste in dem Geschäftsjahr, welches auf das zum 31. Dezember 2025 endende Geschäftsjahr folgt, entsprechend der Vorschriften des § 302 AktG analog in ihrer jeweils gültigen Fassung zu übernehmen und damit für die von der Uplift Ventures GmbH bis zum 31. Dezember 2025 eingegangenen Verpflichtungen im folgenden Geschäftsjahr einzustehen.

5.

Für das Geschäftsjahr 2025 wird gemäß § 264 Absatz 3 Nr. 1 HGB zugestimmt, dass die Uplift Ventures GmbH von der Anwendung der folgenden Vorschriften des Zweiten Abschnittes des Dritten Buches des HGB befreit ist:

Erster Unterabschnitt (§§ 264 bis 289a HGB, Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft und Lagebericht), einschließlich der Pflicht zur Erstellung eines Anhanges (§ 264 Abs. 1 Satz 1).

Dritter Unterabschnitt (§§ 316 bis 324a HGB, Prüfung).

Vierter Unterabschnitt (§§ 325 bis 329 HGB, Offenlegung).

MIAS GmbH

Auszug aus dem Gesellschafterbeschluss vom 26. Januar 2026:

1.

Aufgrund der nachfolgend aufgeführten Erklärung der Jungheinrich Aktiengesellschaft vom 06. Januar 2026 hat sich die Jungheinrich Aktiengesellschaft als Gesellschafterin bereit erklärt, für die von der MIAS GmbH bis zum 31. Dezember 2025 eingegangenen Verpflichtungen im Geschäftsjahr 2025 einzustehen:

Patronatserklärung

Die Jungheinrich AG, Friedrich-Ebert-Damm 129, 22047 Hamburg („JH-AG“) ist zu 100 % an der MIAS GmbH, Dieselstraße 12, 85386 Eching („MIAS“) beteiligt.

Die JH-AG verpflichtet sich gegenüber der MIAS sicherzustellen, dass diese finanziell so ausgestattet wird, dass sie ihren zum Abschlussstichtag 31.12.2025 eingegangenen Verpflichtungen nachkommen kann.

Die MIAS macht für das am 31.12.2025 endende Geschäftsjahr Gebrauch von den Er-leichterungen nach § 264 Abs. 3 HGB. Die MIAS ist in den Konzernabschluss der JH-AG zum 31.12.2025 einbezogen.

Diese Patronatserklärung erlischt vollständig und automatisch am jeweils früheren der folgenden Zeitpunkte: entweder (i) am 31.12.2026 oder (ii) zu dem Zeitpunkt, an dem sämtliche Geschäftsanteile der MIAS von einer Person oder Gesellschaft erworben werden, die kein verbundenes Unternehmen der JH-AG gem. §§ 15 ff. AktG ist, sofern der JH-AG bis dahin nicht die schriftliche Inanspruchnahme der MIAS vorliegt, unabhängig davon, ob das Dokument der Patronatserklärung uns zurückgegeben wird oder nicht.

Für diese Patronatserklärung gilt ausschließlich deutsches Recht. Gerichtsstand ist Hamburg in Deutschland.

Jungheinrich Aktiengesellschaft.

2.

Für das Geschäftsjahr 2025 wird gemäß § 264 Absatz 3 Nr. 1 HGB zugestimmt, dass die MIAS GmbH von der Anwendung der folgenden Vorschriften des Zweiten Abschnittes des Dritten Buches des HGB befreit ist:

Erster Unterabschnitt (§§ 264 bis 289a HGB, Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft und Lagebericht), einschließlich der Pflicht zur Erstellung eines Anhanges (§ 264 Abs. 1 Satz 1).

Dritter Unterabschnitt (§§ 316 bis 324a HGB, Prüfung).

Vierter Unterabschnitt (§§ 325 bis 329 HGB, Offenlegung).

FlexStore Systems UG

Auszug aus dem Gesellschafterbeschluss vom 16. Februar 2026:

1.

Aufgrund der nachfolgend aufgeführten Erklärung der Jungheinrich Aktiengesellschaft vom 04. Februar 2026 hat sich die Jungheinrich Aktiengesellschaft als Gesellschafterin bereit erklärt, für die von der FlexStore Systems UG bis zum 31. Dezember 2025 eingegangenen Verpflichtungen im Geschäftsjahr 2026 einzustehen:

„Patronatserklärung

Die Jungheinrich AG, Friedrich-Ebert-Damm 129, 22047 Hamburg („JH-AG“) ist zu 100 % an der FlexStore Systems UG, Friedhofweg 5, 83093 Bad Endorf(„FlexStore“) beteiligt.

Die JH-AG verpflichtet sich gegenüber der FlexStore sicherzustellen, dass diese finanziell so ausgestattet wird, dass sie ihren zum Abschlussstichtag 31.12.2025 eingegangenen Verpflichtungen nachkommen kann.

Die FlexStore macht für das am 31.12.2025 endende Geschäftsjahr Gebrauch von den Erleichterungen nach § 264 Abs. 3 HGB. Die FlexStore ist in den Konzernabschluss der JH-AG zum 31.12.2025 einbezogen.

Diese Patronatserklärung erlischt vollständig und automatisch am jeweils früheren der folgenden Zeitpunkte: entweder (i) am 31.12.2026 oder (ii) zu dem Zeitpunkt, an dem sämtliche Geschäftsanteile der FlexStore von einer Person oder Gesellschaft erworben werden, die kein verbundenes Unternehmen der JH-AG gem. §§ 15 ff. AktG ist, sofern der JH-AG bis dahin nicht die schriftliche Inanspruchnahme der FlexStore vorliegt, unabhängig davon, ob das Dokument der Patronatserklärung uns zurückgegeben wird oder nicht.

Für diese Patronatserklärung gilt ausschließlich deutsches Recht. Gerichtsstand ist Hamburg in Deutschland.

Jungheinrich Aktiengesellschaft

2.

Für das Geschäftsjahr 2025 wird gemäß § 264 Absatz 3 Nr. 1 HGB zugestimmt, dass die FlexStore Systems UG von der Anwendung der folgenden Vorschriften des Zweiten Abschnittes des Dritten Buches des HGB befreit ist:

Erster Unterabschnitt (§§ 264 bis 289a HGB, Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft und Lagebericht), einschließlich der Pflicht zur Erstellung eines Anhanges (§ 264 Abs. 1 Satz 1).

Dritter Unterabschnitt (§§ 316 bis 324a HGB, Prüfung).

Vierter Unterabschnitt (§§ 325 bis 329 HGB, Offenlegung).

Uplift Ventures GP GmbH

Auszug aus dem Gesellschafterbeschluss vom 16. Februar 2026:

Die Uplift Ventures GmbH als alleinige Gesellschafterin der SCUR-Alpha 258 GmbH, künftig firmierend als Uplift Ventures GP GmbH (Änderung vorbehaltlich HR-Eintragung) (nachfolgend „Uplift GP“), hält unter Verzicht auf alle gesetzlichen und gesellschaftsvertraglichen Form- und Fristerfordernisse der Einberufung und Abhaltung einer Gesellschafterversammlung eine solche Gesellschafterversammlung ab und beschließt wie folgt:

1.

Aufgrund der nachfolgend aufgeführten Erklärung der Jungheinrich Aktiengesellschaft vom 04. Februar 2026 hat sich die Jungheinrich Aktiengesellschaft als alleinige Gesellschafterin der Uplift Ventures GmbH bereit erklärt, für die von deren Tochtergesellschaft, der Uplift GP, bis zum 31. Dezember 2025 eingegangenen Verpflichtungen im Geschäftsjahr 2026 einzustehen:

„Patronatserklärung

Die Jungheinrich AG, Friedrich-Ebert-Damm 129, 22047 Hamburg („JH-AG“) ist mittelbar zu 100 % an der SCUR-Alpha 258 GmbH, Schwanthalerstraße 73, c/o SCUR24 Holding GmbH, 80336 München, künftig firmierend als Uplift Ventures GP GmbH, Am Sandtorkai 27, 20257 Hamburg (Änderung vorbehaltlich HR-Eintragung) („Uplift GP“), beteiligt.

Die JH-AG verpflichtet sich gegenüber der Uplift GP sicherzustellen, dass diese finanziell so ausgestattet wird, dass sie ihren zum Abschlussstichtag 31.12.2025 eingegangenen Verpflichtungen nachkommen kann.

Die Uplift GP macht für das am 31.12.2025 endende Geschäftsjahr Gebrauch von den Erleichterungen nach § 264 Abs. 3 HGB. Die Uplift GP ist in den Konzernabschluss der JH-AG zum 31.12.2025 einbezogen.

Diese Patronatserklärung erlischt vollständig und automatisch am jeweils früheren der folgenden Zeitpunkte: entweder (i) am 31.12.2026 oder (ii) zu dem Zeitpunkt, an dem sämtliche Geschäftsanteile der Uplift GP von einer Person oder Gesellschaft erworben werden, die kein verbundenes Unternehmen der JH-AG gem. §§ 15 ff. AktG ist, sofern der JH-AG bis dahin nicht die schriftliche Inanspruchnahme der Uplift GP vorliegt, unabhängig davon, ob das Dokument der Patronatserklärung uns zurückgegeben wird oder nicht.

Für diese Patronatserklärung gilt ausschließlich deutsches Recht. Gerichtsstand ist Hamburg in Deutschland.

Jungheinrich Aktiengesellschaft

2.

Für das Geschäftsjahr 2025 wird gemäß § 264 Absatz 3 Nr. 1 HGB zugestimmt, dass die Uplift GP von der Anwendung der folgenden Vorschriften des Zweiten Abschnittes des Dritten Buches des HGB befreit ist:

Erster Unterabschnitt (§§ 264 bis 289a HGB, Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft und Lagebericht), einschließlich der Pflicht zur Erstellung eines Anhanges (§ 264 Abs. 1 Satz 1).

Dritter Unterabschnitt (§§ 316 bis 324a HGB, Prüfung).

Vierter Unterabschnitt (§§ 325 bis 329 HGB, Offenlegung).

Uplift Ventures Management GmbH

Auszug aus dem Gesellschafterbeschluss vom 16. Februar 2026:

Die Uplift Ventures GmbH als alleinige Gesellschafterin der SCUR-Alpha 815 GmbH, künftig firmierend als Uplift Ventures Management GmbH (Änderung vorbehaltlich HR-Eintragung) (nachfolgend „Uplift Management“), hält unter Verzicht auf alle gesetzlichen und gesellschaftsvertraglichen Form- und Fristerfordernisse der Einberufung und Abhaltung einer Gesellschafterversammlung eine solche Gesellschafterversammlung ab und beschließt wie folgt:

1.

Aufgrund der nachfolgend aufgeführten Erklärung der Jungheinrich Aktiengesellschaft vom 04. Februar 2026 hat sich die Jungheinrich Aktiengesellschaft als alleinige Gesellschafterin der Uplift Ventures GmbH bereit erklärt, für die von deren Tochtergesellschaft, der Uplift Management, bis zum 31. Dezember 2025 eingegangenen Verpflichtungen im Geschäftsjahr 2026 einzustehen:

„Patronatserklärung

Die Jungheinrich AG, Friedrich-Ebert-Damm 129, 22047 Hamburg („JH-AG“) ist mittelbar zu 100 % an der SCUR-Alpha 815 GmbH, Schwanthalerstraße 73, c/o SCUR24 Holding GmbH, 80336 München, künftig firmierend als Uplift Ventures Management GmbH, Am Sandtorkai 27, 20257 Hamburg (Änderung vorbehaltlich HR-Eintragung) („Uplift Management“) beteiligt.

Die JH-AG verpflichtet sich gegenüber der Uplift Management sicherzustellen, dass diese finanziell so ausgestattet wird, dass sie ihren zum Abschlussstichtag 31.12.2025 eingegangenen Verpflichtungen nachkommen kann.

Die Uplift Management macht für das am 31.12.2025 endende Geschäftsjahr Gebrauch von den Erleichterungen nach § 264 Abs. 3 HGB. Die Uplift Management ist in den Konzernabschluss der JH-AG zum 31.12.2025 einbezogen.

Diese Patronatserklärung erlischt vollständig und automatisch am jeweils früheren der folgenden Zeitpunkte: entweder (i) am 31.12.2026 oder (ii) zu dem Zeitpunkt, an dem sämtliche Geschäftsanteile der Uplift Management von einer Person oder Gesellschaft erworben werden, die kein verbundenes Unternehmen der JH-AG gem. §§ 15 ff. AktG ist, sofern der JH-AG bis dahin nicht die schriftliche Inanspruchnahme der Uplift Management vorliegt, unabhängig davon, ob das Dokument der Patronatserklärung uns zurückgegeben wird oder nicht.

Für diese Patronatserklärung gilt ausschließlich deutsches Recht. Gerichtsstand ist Hamburg in Deutschland.

Jungheinrich Aktiengesellschaft

2.

Für das Geschäftsjahr 2025 wird gemäß § 264 Absatz 3 Nr. 1 HGB zugestimmt, dass die Uplift Management von der Anwendung der folgenden Vorschriften des Zweiten Abschnittes des Dritten Buches des HGB befreit ist:

Erster Unterabschnitt (§§ 264 bis 289a HGB, Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft und Lagebericht), einschließlich der Pflicht zur Erstellung eines Anhanges (§ 264 Abs. 1 Satz 1).

Dritter Unterabschnitt (§§ 316 bis 324a HGB, Prüfung).

Vierter Unterabschnitt (§§ 325 bis 329 HGB, Offenlegung).