Jungheinrich Aktiengesellschaft
Hamburg
Bekanntmachung nach §§ 264 Abs. 3, 264b HGB zum Geschäftsjahr vom 1. Januar 2025 bis
zum 31. Dezember 2025
Die folgenden Gesellschaften nehmen die Befreiungsmöglichkeit nach § 264b HGB in Anspruch.
Oberstes Mutterunternehmen der Gesellschaften ist die Jungheinrich Aktiengesellschaft,
Hamburg, in deren Konzernabschluss zum 31. Dezember 2025 die folgenden Gesellschaften
einbezogen werden. Die Befreiung der folgenden Gesellschaften gemäß § 264b HGB wird
im Anhang des nach § 325 HGB offengelegten Konzernabschlusses der Jungheinrich Aktiengesellschaft,
Hamburg, angegeben:
| ― |
Jungheinrich Vertrieb Deutschland AG & Co. KG, Hamburg
|
| ― |
Jungheinrich Norderstedt AG & Co. KG, Hamburg
|
| ― |
Jungheinrich Export AG & Co. KG, Hamburg
|
| ― |
Jungheinrich Service & Parts AG & Co. KG, Hamburg
|
| ― |
Jungheinrich Moosburg AG & Co. KG, Hamburg
|
| ― |
Jungheinrich Degernpoint AG & Co. KG, Moosburg a.d.Isar
|
| ― |
Jungheinrich Projektlösungen AG & Co. KG, Offenbach am Main
|
| ― |
Jungheinrich Digital Solutions AG & Co. KG, Hamburg
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| ― |
Jungheinrich Landsberg AG & Co. KG, Landsberg/Saalekreis
|
| ― |
Jungheinrich Rental International AG & Co. KG, Hamburg
|
| ― |
Jungheinrich Financial Services AG & Co. KG, Hamburg
|
| ― |
Jungheinrich PROFISHOP AG & Co. KG, Hamburg
|
| ― |
Gebrauchtgeräte-Zentrum Dresden AG & Co. KG, Klipphausen/Dresden
|
| ― |
Jungheinrich Systemlösungen Deutschland AG & Co. KG, Lemgo
|
Die folgenden Gesellschaften nehmen die Befreiungsvorschriften des § 264 Abs. 3 HGB
in Anspruch und sind damit von bestimmten gesetzlichen Pflichten zur Aufstellung,
Prüfung und Offenlegung ihres Jahresabschlusses befreit. Art und Umfang der Befreiung
ergeben sich jeweils aus den nachstehend offengelegten Gesellschafterbeschlüssen.
Der Befreiung haben jeweils alle Gesellschafter zugestimmt.
| ― |
Jungheinrich Beteiligungs-GmbH, Hamburg
|
| ― |
Jungheinrich Financial Services International GmbH, Hamburg
|
| ― |
Jungheinrich Logistiksysteme GmbH, Moosburg a.d.Isar
|
| ― |
arculus GmbH, München
|
| ― |
Magazino GmbH, München
|
| ― |
Uplift Ventures GmbH, Hamburg
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| ― |
MIAS GmbH, München
|
| ― |
FlexStore Systems UG, Bad Endorf
|
| ― |
Uplift Ventures GP GmbH, Hamburg
|
| ― |
Uplift Ventures Management GmbH, Hamburg
|
Die Jungheinrich Aktiengesellschaft, Hamburg, stellt als oberstes Mutterunternehmen
einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht auf. Der Konzernabschluss und
der Konzernlagebericht der Jungheinrich Aktiengesellschaft sowie der Bestätigungsvermerk
des Abschlussprüfers werden im Unternehmensregister veröffentlicht. Die Befreiung
wird im Anhang des Konzernabschlusses der Jungheinrich Aktiengesellschaft angegeben.
Jungheinrich Beteiligungs-GmbH
Auszug aus dem Gesellschafterbeschluss vom 3. Juli 2025:
| 4. |
Nach dem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag vom 16. April 2013 ist die Jungheinrich
AG als Gesellschafterin verpflichtet, Verluste in dem Geschäftsjahr, welches auf das
zum 31. Dezember 2025 endende Geschäftsjahr folgt, entsprechend den Vorschriften des
§ 302 AktG analog in ihrer jeweils gültigen Fassung zu übernehmen und damit für die
von der Jungheinrich Beteiligungs-GmbH bis zum 31. Dezember 2025 eingegangenen Verpflichtungen
im folgenden Geschäftsjahr einzustehen.
|
| 5. |
Für das Geschäftsjahr 2025 wird gemäß § 264 Absatz 3 Nr. 1 HGB zugestimmt, dass die
Jungheinrich Beteiligungs-GmbH von der Anwendung der Vorschriften des Ersten und Vierten
Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des HGB befreit ist.
|
Jungheinrich Financial Services International GmbH
Auszug aus dem Gesellschafterbeschluss vom 3. Juli 2025:
| 4. |
Nach dem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag vom 16. April 2013 ist die Jungheinrich
AG als Gesellschafterin verpflichtet, Verluste in dem Geschäftsjahr, welches auf das
zum 31. Dezember 2025 endende Geschäftsjahr folgt, entsprechend der Vorschriften des
§ 302 AktG analog in ihrer jeweils gültigen Fassung zu übernehmen und damit für die
von der Jungheinrich Financial Services International GmbH bis zum 31. Dezember 2025
eingegangenen Verpflichtungen im folgenden Geschäftsjahr einzustehen.
|
| 5. |
Für das Geschäftsjahr 2025 wird gemäß § 264 Absatz 3 Nr. 1 HGB zugestimmt, dass die
Jungheinrich Financial Services International GmbH von der Anwendung der Vorschriften
des Ersten und Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des
HGB befreit ist.
|
Jungheinrich Logistiksysteme GmbH
Auszug aus dem Gesellschafterbeschluss vom 3. Juli 2025:
| 4. |
Nach dem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag vom 19. März 2014 ist die Jungheinrich
AG als Gesellschafterin verpflichtet, Verluste in dem Geschäftsjahr, welches auf das
zum 31. Dezember 2025 endende Geschäftsjahr folgt, entsprechend den Vorschriften des
§ 302 AktG analog in ihrer jeweils gültigen Fassung zu übernehmen und damit für die
von der Jungheinrich Logistiksysteme GmbH bis zum 31. Dezember 2025 eingegangenen
Verpflichtungen im folgenden Geschäftsjahr einzustehen.
|
| 5. |
Für das Geschäftsjahr 2025 wird gemäß § 264 Absatz 3 Nr. 1 HGB zugestimmt, dass die
Jungheinrich Logistiksysteme GmbH von der Anwendung der Vorschriften des Ersten und
Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des HGB befreit ist.
|
arculus GmbH
Auszug aus dem Gesellschafterbeschluss vom 26. Januar 2026:
| 2. |
Nach dem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag vom 4. März 2022 ist die Jungheinrich
AG als Gesellschafterin verpflichtet, Verluste in dem Geschäftsjahr, welches auf das
zum 31. Dezember 2025 endende Geschäftsjahr folgt, entsprechend der Vorschriften des
§ 302 AktG analog in ihrer jeweils gültigen Fassung zu übernehmen und damit für die
von der arculus GmbH bis zum 31. Dezember 2025 eingegangenen Verpflichtungen im folgenden
Geschäftsjahr einzustehen.
|
| 3. |
Für das Geschäftsjahr 2025 wird gemäß § 264 Absatz 3 Nr. 1 HGB zugestimmt, dass die
arculus GmbH von der Anwendung der folgenden Vorschriften des Zweiten Abschnittes
des Dritten Buches des HGB befreit ist:
| • |
Erster Unterabschnitt (§§ 264 bis 289a HGB, Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft
und Lagebericht), einschließlich der Pflicht zur Erstellung eines Anhanges (§ 264
Abs. 1 Satz 1).
|
| • |
Vierter Unterabschnitt (§§ 325 bis 329 HGB, Offenlegung).
|
|
Magazino GmbH
Auszug aus dem Gesellschafterbeschluss vom 26. Januar 2026:
| 2. |
Nach dem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag vom 27. März 2024 ist die Jungheinrich
AG als Gesellschafterin verpflichtet, Verluste in dem Geschäftsjahr, welches auf das
zum 31. Dezember 2025 endende Geschäftsjahr folgt, entsprechend der Vorschriften des
§ 302 AktG analog in ihrer jeweils gültigen Fassung zu übernehmen und damit für die
von der Magazino GmbH bis zum 31. Dezember 2025 eingegangenen Verpflichtungen im folgenden
Geschäftsjahr einzustehen.
|
| 3. |
Für das Geschäftsjahr 2025 wird gemäß § 264 Absatz 3 Nr. 1 HGB zugestimmt, dass die
Magazino GmbH von der Anwendung der folgenden Vorschriften des Zweiten Abschnittes
des Dritten Buches des HGB befreit ist:
| • |
Erster Unterabschnitt (§§ 264 bis 289a HGB, Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft
und Lagebericht), einschließlich der Pflicht zur Erstellung eines Anhanges (§ 264
Abs. 1 Satz 1).
|
| • |
Vierter Unterabschnitt (§§ 325 bis 329 HGB, Offenlegung).
|
|
Uplift Ventures GmbH
Auszug aus dem Gesellschafterbeschluss vom 8. Juli 2025:
| 4. |
Nach dem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag vom 26.03.2025 ist die Jungheinrich
AG als Gesellschafterin verpflichtet, Verluste in dem Geschäftsjahr, welches auf das
zum 31. Dezember 2025 endende Geschäftsjahr folgt, entsprechend der Vorschriften des
§ 302 AktG analog in ihrer jeweils gültigen Fassung zu übernehmen und damit für die
von der Uplift Ventures GmbH bis zum 31. Dezember 2025 eingegangenen Verpflichtungen
im folgenden Geschäftsjahr einzustehen.
|
| 5. |
Für das Geschäftsjahr 2025 wird gemäß § 264 Absatz 3 Nr. 1 HGB zugestimmt, dass die
Uplift Ventures GmbH von der Anwendung der folgenden Vorschriften des Zweiten Abschnittes
des Dritten Buches des HGB befreit ist:
| • |
Erster Unterabschnitt (§§ 264 bis 289a HGB, Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft
und Lagebericht), einschließlich der Pflicht zur Erstellung eines Anhanges (§ 264
Abs. 1 Satz 1).
|
| • |
Dritter Unterabschnitt (§§ 316 bis 324a HGB, Prüfung).
|
| • |
Vierter Unterabschnitt (§§ 325 bis 329 HGB, Offenlegung).
|
|
MIAS GmbH
Auszug aus dem Gesellschafterbeschluss vom 26. Januar 2026:
| 1. |
Aufgrund der nachfolgend aufgeführten Erklärung der Jungheinrich Aktiengesellschaft
vom 06. Januar 2026 hat sich die Jungheinrich Aktiengesellschaft als Gesellschafterin
bereit erklärt, für die von der MIAS GmbH bis zum 31. Dezember 2025 eingegangenen
Verpflichtungen im Geschäftsjahr 2025 einzustehen:
Patronatserklärung
Die Jungheinrich AG, Friedrich-Ebert-Damm 129, 22047 Hamburg („JH-AG“) ist zu 100
% an der MIAS GmbH, Dieselstraße 12, 85386 Eching („MIAS“) beteiligt.
Die JH-AG verpflichtet sich gegenüber der MIAS sicherzustellen, dass diese finanziell
so ausgestattet wird, dass sie ihren zum Abschlussstichtag 31.12.2025 eingegangenen
Verpflichtungen nachkommen kann.
Die MIAS macht für das am 31.12.2025 endende Geschäftsjahr Gebrauch von den Er-leichterungen
nach § 264 Abs. 3 HGB. Die MIAS ist in den Konzernabschluss der JH-AG zum 31.12.2025
einbezogen.
Diese Patronatserklärung erlischt vollständig und automatisch am jeweils früheren
der folgenden Zeitpunkte: entweder (i) am 31.12.2026 oder (ii) zu dem Zeitpunkt, an
dem sämtliche Geschäftsanteile der MIAS von einer Person oder Gesellschaft erworben
werden, die kein verbundenes Unternehmen der JH-AG gem. §§ 15 ff. AktG ist, sofern
der JH-AG bis dahin nicht die schriftliche Inanspruchnahme der MIAS vorliegt, unabhängig
davon, ob das Dokument der Patronatserklärung uns zurückgegeben wird oder nicht.
Für diese Patronatserklärung gilt ausschließlich deutsches Recht. Gerichtsstand ist
Hamburg in Deutschland.
Jungheinrich Aktiengesellschaft.
|
| 2. |
Für das Geschäftsjahr 2025 wird gemäß § 264 Absatz 3 Nr. 1 HGB zugestimmt, dass die
MIAS GmbH von der Anwendung der folgenden Vorschriften des Zweiten Abschnittes des
Dritten Buches des HGB befreit ist:
| • |
Erster Unterabschnitt (§§ 264 bis 289a HGB, Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft
und Lagebericht), einschließlich der Pflicht zur Erstellung eines Anhanges (§ 264
Abs. 1 Satz 1).
|
| • |
Dritter Unterabschnitt (§§ 316 bis 324a HGB, Prüfung).
|
| • |
Vierter Unterabschnitt (§§ 325 bis 329 HGB, Offenlegung).
|
|
FlexStore Systems UG
Auszug aus dem Gesellschafterbeschluss vom 16. Februar 2026:
| 1. |
Aufgrund der nachfolgend aufgeführten Erklärung der Jungheinrich Aktiengesellschaft
vom 04. Februar 2026 hat sich die Jungheinrich Aktiengesellschaft als Gesellschafterin
bereit erklärt, für die von der FlexStore Systems UG bis zum 31. Dezember 2025 eingegangenen
Verpflichtungen im Geschäftsjahr 2026 einzustehen:
„Patronatserklärung
Die Jungheinrich AG, Friedrich-Ebert-Damm 129, 22047 Hamburg („JH-AG“) ist zu 100
% an der FlexStore Systems UG, Friedhofweg 5, 83093 Bad Endorf(„FlexStore“) beteiligt.
Die JH-AG verpflichtet sich gegenüber der FlexStore sicherzustellen, dass diese finanziell
so ausgestattet wird, dass sie ihren zum Abschlussstichtag 31.12.2025 eingegangenen
Verpflichtungen nachkommen kann.
Die FlexStore macht für das am 31.12.2025 endende Geschäftsjahr Gebrauch von den Erleichterungen
nach § 264 Abs. 3 HGB. Die FlexStore ist in den Konzernabschluss der JH-AG zum 31.12.2025
einbezogen.
Diese Patronatserklärung erlischt vollständig und automatisch am jeweils früheren
der folgenden Zeitpunkte: entweder (i) am 31.12.2026 oder (ii) zu dem Zeitpunkt, an
dem sämtliche Geschäftsanteile der FlexStore von einer Person oder Gesellschaft erworben
werden, die kein verbundenes Unternehmen der JH-AG gem. §§ 15 ff. AktG ist, sofern
der JH-AG bis dahin nicht die schriftliche Inanspruchnahme der FlexStore vorliegt,
unabhängig davon, ob das Dokument der Patronatserklärung uns zurückgegeben wird oder
nicht.
Für diese Patronatserklärung gilt ausschließlich deutsches Recht. Gerichtsstand ist
Hamburg in Deutschland.
Jungheinrich Aktiengesellschaft
|
| 2. |
Für das Geschäftsjahr 2025 wird gemäß § 264 Absatz 3 Nr. 1 HGB zugestimmt, dass die
FlexStore Systems UG von der Anwendung der folgenden Vorschriften des Zweiten Abschnittes
des Dritten Buches des HGB befreit ist:
| • |
Erster Unterabschnitt (§§ 264 bis 289a HGB, Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft
und Lagebericht), einschließlich der Pflicht zur Erstellung eines Anhanges (§ 264
Abs. 1 Satz 1).
|
| • |
Dritter Unterabschnitt (§§ 316 bis 324a HGB, Prüfung).
|
| • |
Vierter Unterabschnitt (§§ 325 bis 329 HGB, Offenlegung).
|
|
Uplift Ventures GP GmbH
Auszug aus dem Gesellschafterbeschluss vom 16. Februar 2026:
Die Uplift Ventures GmbH als alleinige Gesellschafterin der SCUR-Alpha 258 GmbH, künftig
firmierend als Uplift Ventures GP GmbH (Änderung vorbehaltlich HR-Eintragung) (nachfolgend
„Uplift GP“), hält unter Verzicht auf alle gesetzlichen und gesellschaftsvertraglichen
Form- und Fristerfordernisse der Einberufung und Abhaltung einer Gesellschafterversammlung
eine solche Gesellschafterversammlung ab und beschließt wie folgt:
| 1. |
Aufgrund der nachfolgend aufgeführten Erklärung der Jungheinrich Aktiengesellschaft
vom 04. Februar 2026 hat sich die Jungheinrich Aktiengesellschaft als alleinige Gesellschafterin
der Uplift Ventures GmbH bereit erklärt, für die von deren Tochtergesellschaft, der
Uplift GP, bis zum 31. Dezember 2025 eingegangenen Verpflichtungen im Geschäftsjahr
2026 einzustehen:
„Patronatserklärung
Die Jungheinrich AG, Friedrich-Ebert-Damm 129, 22047 Hamburg („JH-AG“) ist mittelbar
zu 100 % an der SCUR-Alpha 258 GmbH, Schwanthalerstraße 73, c/o SCUR24 Holding GmbH,
80336 München, künftig firmierend als Uplift Ventures GP GmbH, Am Sandtorkai 27, 20257
Hamburg (Änderung vorbehaltlich HR-Eintragung) („Uplift GP“), beteiligt.
Die JH-AG verpflichtet sich gegenüber der Uplift GP sicherzustellen, dass diese finanziell
so ausgestattet wird, dass sie ihren zum Abschlussstichtag 31.12.2025 eingegangenen
Verpflichtungen nachkommen kann.
Die Uplift GP macht für das am 31.12.2025 endende Geschäftsjahr Gebrauch von den Erleichterungen
nach § 264 Abs. 3 HGB. Die Uplift GP ist in den Konzernabschluss der JH-AG zum 31.12.2025
einbezogen.
Diese Patronatserklärung erlischt vollständig und automatisch am jeweils früheren
der folgenden Zeitpunkte: entweder (i) am 31.12.2026 oder (ii) zu dem Zeitpunkt, an
dem sämtliche Geschäftsanteile der Uplift GP von einer Person oder Gesellschaft erworben
werden, die kein verbundenes Unternehmen der JH-AG gem. §§ 15 ff. AktG ist, sofern
der JH-AG bis dahin nicht die schriftliche Inanspruchnahme der Uplift GP vorliegt,
unabhängig davon, ob das Dokument der Patronatserklärung uns zurückgegeben wird oder
nicht.
Für diese Patronatserklärung gilt ausschließlich deutsches Recht. Gerichtsstand ist
Hamburg in Deutschland.
Jungheinrich Aktiengesellschaft
|
| 2. |
Für das Geschäftsjahr 2025 wird gemäß § 264 Absatz 3 Nr. 1 HGB zugestimmt, dass die
Uplift GP von der Anwendung der folgenden Vorschriften des Zweiten Abschnittes des
Dritten Buches des HGB befreit ist:
| • |
Erster Unterabschnitt (§§ 264 bis 289a HGB, Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft
und Lagebericht), einschließlich der Pflicht zur Erstellung eines Anhanges (§ 264
Abs. 1 Satz 1).
|
| • |
Dritter Unterabschnitt (§§ 316 bis 324a HGB, Prüfung).
|
| • |
Vierter Unterabschnitt (§§ 325 bis 329 HGB, Offenlegung).
|
|
Uplift Ventures Management GmbH
Auszug aus dem Gesellschafterbeschluss vom 16. Februar 2026:
Die Uplift Ventures GmbH als alleinige Gesellschafterin der SCUR-Alpha 815 GmbH, künftig
firmierend als Uplift Ventures Management GmbH (Änderung vorbehaltlich HR-Eintragung)
(nachfolgend „Uplift Management“), hält unter Verzicht auf alle gesetzlichen und gesellschaftsvertraglichen
Form- und Fristerfordernisse der Einberufung und Abhaltung einer Gesellschafterversammlung
eine solche Gesellschafterversammlung ab und beschließt wie folgt:
| 1. |
Aufgrund der nachfolgend aufgeführten Erklärung der Jungheinrich Aktiengesellschaft
vom 04. Februar 2026 hat sich die Jungheinrich Aktiengesellschaft als alleinige Gesellschafterin
der Uplift Ventures GmbH bereit erklärt, für die von deren Tochtergesellschaft, der
Uplift Management, bis zum 31. Dezember 2025 eingegangenen Verpflichtungen im Geschäftsjahr
2026 einzustehen:
„Patronatserklärung
Die Jungheinrich AG, Friedrich-Ebert-Damm 129, 22047 Hamburg („JH-AG“) ist mittelbar
zu 100 % an der SCUR-Alpha 815 GmbH, Schwanthalerstraße 73, c/o SCUR24 Holding GmbH,
80336 München, künftig firmierend als Uplift Ventures Management GmbH, Am Sandtorkai
27, 20257 Hamburg (Änderung vorbehaltlich HR-Eintragung) („Uplift Management“) beteiligt.
Die JH-AG verpflichtet sich gegenüber der Uplift Management sicherzustellen, dass
diese finanziell so ausgestattet wird, dass sie ihren zum Abschlussstichtag 31.12.2025
eingegangenen Verpflichtungen nachkommen kann.
Die Uplift Management macht für das am 31.12.2025 endende Geschäftsjahr Gebrauch von
den Erleichterungen nach § 264 Abs. 3 HGB. Die Uplift Management ist in den Konzernabschluss
der JH-AG zum 31.12.2025 einbezogen.
Diese Patronatserklärung erlischt vollständig und automatisch am jeweils früheren
der folgenden Zeitpunkte: entweder (i) am 31.12.2026 oder (ii) zu dem Zeitpunkt, an
dem sämtliche Geschäftsanteile der Uplift Management von einer Person oder Gesellschaft
erworben werden, die kein verbundenes Unternehmen der JH-AG gem. §§ 15 ff. AktG ist,
sofern der JH-AG bis dahin nicht die schriftliche Inanspruchnahme der Uplift Management
vorliegt, unabhängig davon, ob das Dokument der Patronatserklärung uns zurückgegeben
wird oder nicht.
Für diese Patronatserklärung gilt ausschließlich deutsches Recht. Gerichtsstand ist
Hamburg in Deutschland.
Jungheinrich Aktiengesellschaft
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| 2. |
Für das Geschäftsjahr 2025 wird gemäß § 264 Absatz 3 Nr. 1 HGB zugestimmt, dass die
Uplift Management von der Anwendung der folgenden Vorschriften des Zweiten Abschnittes
des Dritten Buches des HGB befreit ist:
| • |
Erster Unterabschnitt (§§ 264 bis 289a HGB, Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft
und Lagebericht), einschließlich der Pflicht zur Erstellung eines Anhanges (§ 264
Abs. 1 Satz 1).
|
| • |
Dritter Unterabschnitt (§§ 316 bis 324a HGB, Prüfung).
|
| • |
Vierter Unterabschnitt (§§ 325 bis 329 HGB, Offenlegung).
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