K+S AktiengesellschaftKasselKonzernzahlungsbericht zum Geschäftsjahr vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016Konzernzahlungsbericht 20161. ALLGEMEINE GRUNDLAGENDie K+S AKTIENGESELLSCHAFT ist eine nach deutschem Recht gegründete und beim Amtsgericht Kassel unter der Registernummer H RB 2669 eingetragene börsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in der Bertha-von-Suttner-Str. 7, 34131 Kassel, Deutschland. Als Mutterunternehmen der K+S GRUPPE hält die K+S AKTIENGESELLSCHAFT direkt oder indirekt die Anteile der Tochtergesellschaften der K+S GRUPPE im In- und Ausland. Die K+S AKTIENGESELLSCHAFT unterliegt den Vorschriften des deutschen Handelsgesetzbuches (HGB). 2. HINTERGRUNDZur Schaffung von Transparenz über geleistete Zahlungen von Unternehmen an ressou rcen reiche Länder hat die Europäische Union (EU) mit der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABI. L 182 vom 29. Juni 2013, 5. 19, so genannte EU-Bilanzrichtlinie) Regelungen geschaffen, welche Unternehmen der mineralgewinnenden Industrie zur Berichterstattung über bestimmte, an staatliche Stellen geleistete Zahlungen in Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten verpflichten. Unternehmen der mineralgewinnenden Industrie sind Unternehmen, die auf dem Gebiet der Exploration, Prospektion, Entdeckung, Weiterentwicklung und Gewinnung von Mineralien, Erdöl-, Erdgasvorkommen oder anderen bestimmten Stoffen tätig sind. Die Umsetzung der EU-Bilanzrichtlinie in nationales Recht erfolgte in der Bundesrepublik Deutschland mit dem Inkrafttreten des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes — BilRUG am 23. Juli 2015. Mit den §§ 341q ff. HGB wurden diese Vorschriften im Handelsgesetzbuch (HGB) verankert und sind für Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften auf Geschäftsjahre, welche nach dem 23. Juli 2015 beginnen, verpflichtend anzuwenden. Als Mutterunternehmen ist die K+S AKTIENGESELLSCHAFT aufgrund der vorstehend genannten Gesetzesänderung verpflichtet, einen Konzernzahlungsbericht zu erstellen und in diesem über bestimmte Zahlungen der berichtspflichtigen Gesellschaften der K+S GRUPPE an staatliche Stellen Bericht zu erstatten. Die Einbeziehung eines Unternehmens in einen Konzernzahlungsbericht hat befreiende Wirkung für die Zahl ungsberichterstattung auf Einzelgesellschaftsebene. 3. TÄTIGKEITEN IN DER MINERALGEWINNENDEN INDUSTRIEDie Aktivitäten der K+S GRUPPE sind unterteilt in die Geschäftsbereiche „Kali- und Magnesiumprodukte" und „Salz" sowie die „Ergänzenden Aktivitäten" und umfassen mitunter Tätigkeiten, die der mineralgewinnenden Industrie zuzurechnen sind. K+5 gewinnt Rohstoffe im konventionellen Bergbau unter und über Tage sowie durch Solung (Solungsbergbau). Zudem wird Salz durch die Verdunstung von salzhaltigem Wasser, meist Meerwasser, gewonnen. Die Kali- und Steinsalzlagerstätten der K+S GRUPPE befinden sich entweder in unserem Eigentum oder wir verfügen über entsprechende Lizenzen bzw. ähnliche Rechte, die den Abbau oder die Solung der Rohstoffvorräte ermöglichen und langfristig absichern. Tochtergesellschaften der K+S AKTIENGESELLSCHAFT, die diesen Geschäftsbereichen zugeordnet sind und mineralgewinnende Tätigkeiten aufweisen, wurden in den Konzernzahlungsbericht einbezogen. Die Ergänzenden Aktivitäten umfassen keine mineralgewinnenden Tätigkeiten. Tochtergesellschaften der K+S AKTIENGESELLSCHAFT, welche den Ergänzenden Aktivitäten zugeordnet sind, wurden daher nicht in den Konzernzahlungsbericht einbezogen. 4. GRUNDSÄTZE DER BERICHTERSTATTUNGALLGEMEINES Der Konzernzahlungsbericht der K+S AKTIENGESELLSCHAFT wird in Euro (€) aufgestellt. Das Berichtsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Bei den angegebenen Zahlen können Rundungsdifferenzen auftreten Der Konzernzahlungsbericht der K+S AKTIENGESELLSCHAFT wird gemäß den Vorschriften des HGB im Bundesanzeiger veröffentlicht und steht der Öffentlichkeit zudem ab dem 30. Juni 2017 auf der Homepage der 145 GRUPPE unter www.k-plus-s.com in deutscher und englischer Sprache zur Verfügung. BEGRIFFSERLÄUTERUNGEN Gemäß § 341r Nr. 1 HGB umfassen Tätigkeiten in der mineralgewinnenden Industrie, Tätigkeiten auf dem Gebiet der Exploration, Prospektion, Entdeckung, Weiterentwicklung und Gewinnung von Mineralien, Erdöl-, Erdgasvorkommen oder anderen Stoffen in den Wirtschaftszweigen, die in Anhang I Abschnitt B Abteilung 05 bis 08 der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABI. L 393 vom 30. Dezember 2006, 5. 1) aufgeführt sind. Zahlungensind alle als Geldleistung oder Sachleistung entrichteten Beträge im Zusammenhang mit Tätigkeiten in der mineralgewinnenden Industrie oder dem Betrieb des Holzeinschlags in Primärwäldern, wenn sie gemäß § 341r Nr. 3 HGB auf einem der nachfolgend bezeichneten Gründe beruhen:
Staatliche Stellen sind gemäß § 341r Nr. 4 HGB nationale, regionale oder lokale Behörden eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaats einschließlich der von einer Behörde kontrollierten Abteilungen oder Agenturen sowie Unternehmen, auf die eine dieser Behörden im Sinne von § 290 HGB beherrschenden Einfluss ausüben kann. Projekte im Sinne des § 341r Nr. 5 HGB stellen die Zusammenfassung operativer Tätigkeiten dar, die die Grundlage für Zahlungsverpflichtungen gegenüber einer staatlichen Stelle bilden und sich richten nach
AUFSTELLUNGSGRUNDSÄTZE In den Konzernzahlungsbericht wurden Zahlungen einbezogen, welche aus Tätigkeiten im Rahmen der Rohstoffgewinnung oder dieser vorgelagerten Tätigkeiten, beispielsweise aus Exploration, Prospektion, Entdeckung oder Weiterentwicklung, resultieren und den auf Seite 3 genannten Zahlungsarten zuordenbar sind. Darüber hinaus geleistete sonstige Zahlungen an staatliche Stellen, welche keinen unmittelbaren Zusammenhang zu Tätigkeiten in der mineralgewinnenden Industrie aufweisen, liegen außerhalb des Anwendungsbereiches und sind nicht in den Konzernzahlungsbericht einzubeziehen. Die berichteten Zahlungen reflektieren den tatsächlichen Zahlungsabfluss der in den Konzernzahlungsbericht einbezogenen Unternehmen im Berichtsjahr. Rückzahlungen einer staatlichen Stelle mindern die Höhe der zu berichtenden Zahlungen, sofern Zahlung und korrespondierende Rückzahlung innerhalb des gleichen Berichtszeitraumes liegen und demselben Sachverhalt entspringen. Rückzahlungen, welche aus Zahlungen in vorhergehenden Jahren resultieren, werden nicht berücksichtigt. Wird eine Zahlung sowohl aufgrund von Tätigkeiten in Zusammenhang mit der mineralgewinnenden Industrie, als auch aufgrund von sonstigen Tätigkeiten geleistet, ist auf den Schwerpunkt der Zahlung abzustellen. Eine Einbeziehung der Zahlung in den Konzernzahlungsbericht erfolgt, sofern der Schwerpunkt der Zahlung aus Tätigkeiten in Zusammenhang mit der mineralgewinnenden Industrie resultiert. Eine künstliche Aufteilung der Zahlung in einen von der Berichtspflicht erfassten und einen nicht erfassten Teil wird nicht vorgenommen. Zahlungen, welche nicht ausschließlich einem Projekt zuordenbar sind, werden als „Nicht-projektbezogene Zahlungen" ausgewiesen. Projekte werden bei der K+S GRUPPE gleichgesetzt mit Werken bzw. Standorten. Die K+S GRUPPE hat im Berichtsjahr keine Sachleistungen an staatliche Stellen für Tätigkeiten in der mineralgewinnenden Industrie geleistet. „Nutzungsentgelte" sind Zahlungen für ein nicht ausschließliches Recht, Dinge zu tun bzw. zu unterlassen. „Lizenz-, Miet- und Zugangsgebühren sowie Gegenleistungen für Lizenzen oder Konzessionen" sind Zahlungen für ein ausschließliches Recht Dinge zu tun bzw. zu unterlassen. Unter „Zahlungen für die Verbesserung der Infrastruktur" sind Zahlungen zu verstehen, welche eine Verbesserung der Infrastruktur über den ursprünglichen Zustand hinaus bewirken, nicht hingegen Entschädigungsleistungen für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Zahlungen, welche den Zahlungsarten „Produktionszahlungsansprüche", „Dividenden und andere Gewinnausschüttungen aus Gesellschaftsanteilen', „Unterzeichnungs-, Entdeckungs- und Produktionsboni" sowie „Zahlungen für die Verbesserung der Infrastruktur" zuzuordnen wären, wurden im Berichtsjahr nicht getätigt. Aus Gründen der Übersichtlichkeit für den Leser werden diese Zahlungsarten weder im Konzernüberblick, noch im Länderüberblick aufgeführt. In einer Fremdwährung (nicht Euro) geleistete Zahlungen wurden mit dem Wechselkurs zum Zeitpunkt der Zahlung umgerechnet (=Transaktionskurs). Aus Gründen der Wesentlichkeit dürfen staatliche Stellen, an welche im Berichtsjahr insgesamt weniger als 100.000 Euro gezahlt wurden, im Konzernzahlungsbericht unberücksichtigt bleiben. Diese Wesentlich keitsgrenze wird in Anspruch genommen. Freiwillig in den Konzernzahlungsbericht einbezogene Zahlungen sind explizit gekennzeichnet. Bei freiwillig ausgewiesenen Zahlungen erfolgt ein aggregierter Ausweis auf Länderebene. Es erfolgt keine Differenzierung nach staatlichen Stellen, unterteilt nach Projekten. 5. ZAHLUNGENKONZERNÜBERBLICK Die folgende Übersicht zeigt die im Berichtsjahr geleisteten Zahlungen der 145 GRUPPE an staatliche Stellen unterteilt nach Ländern und Zahlungsarten. Die jeweils begünstigten staatlichen Stellen können den Länderübersichten entnommen werden. scroll
1
Gemäß § 341r Nr.3 b) HGB. LÄNDERÜBERBLICK Die Länderübersichten zeigen die im Berichtsjahr getätigten Zahlungen an staatliche Stellen unterteilt nach Projekten und Zahlungsarten. DEUTSCHLAND scroll
1
Gemäß § 341r Nr.3 b) HGB. KANADA scroll
1
Gemäß § 341r Nr.3 b) HGB. VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA (USA) scroll
1
Gemäß § 341r Nr.3 b) HGB. CHILE scroll
BRASILIEN scroll
BAHAMAS scroll
1
Gemäß § 341r Nr.3 b) HGB.
Kassel, 29. Juni 2017 K+S AKTIENGESELLSCHAFT DER VORSTAND |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||