KHD HUMBOLDT WEDAG INTERNATIONAL AG
Köln
– ISIN DE0006578008 –
EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 2012
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Freitag, den 27. Juli 2012, um 10.00 Uhr, im Marriott Hotel
Köln, Johannisstraße 76-80, 50668 Köln, Deutschland, stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
ein.
TAGESORDNUNG
|
1.
|
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts der Gesellschaft und des
Lageberichts für den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben
nach § 289 Absatz 4 Nr. 1 bis 5 und Absatz 5, § 315 Absatz 2 Nr. 5 und Absatz 4 des Handelsgesetzbuches, jeweils für das Geschäftsjahr
zum 31. Dezember 2011
Der Aufsichtsrat hat den Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 Aktiengesetz
(AktG) festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt daher zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung.
Vorstehende Unterlagen, einschließlich dieser Einberufung, sind ab dem Zeitpunkt dieser Einberufung auf der Internetseite
der Gesellschaft unter http://www.khd.com über den Link ‘Investor Relations’ mit Spracheinstellung ‘Deutsch’, Rubrik ‘Hauptversammlung’
zugänglich. Sämtliche vorstehend genannten Unterlagen werden zudem in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.
|
|
2.
|
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der Gesellschaft
Vorstand und Aufsichtsrat teilen mit, dass sie eine Dividendenpolitik etablieren wollen, die die künftige Zahlung von Dividenden
regelt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
‘Der Bilanzgewinn der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2011 in Höhe von insgesamt EUR 6.353.322,48 wird wie folgt verwendet:
|
|
|
Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,12 je dividendenberechtigter Stückaktie:
|
EUR 5.936.932,44
|
|
Gewinnvortrag:
|
EUR 416.390,04
|
|
Bilanzgewinn:
|
EUR 6.353.322,48′
|
|
|
|
3.
|
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen.
|
|
4.
|
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen.
|
|
5.
|
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers
Der Aufsichtsrat schlägt vor, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Düsseldorf, zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 zu wählen.
|
|
6.
|
Beschlussfassung zur Reduzierung der Mitglieder des Aufsichtsrats und Satzungsänderung
Die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft soll von sechs auf drei Personen reduziert werden. Dies erfordert
eine Änderung von § 10 Absatz 1 der Satzung.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 10 Absatz 1 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
‘(1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern.’
|
|
7.
|
Beschlussfassung über eine Satzungsänderung zur Anpassung der Aufsichtsratsvergütung
Sofern die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder gemäß vorstehendem Tagesordnungspunkt 6 auf drei reduziert wird, soll die Gesamtvergütung
der Aufsichtsratsmitglieder angepasst werden. Die derzeitige Vergütung für sechs Mitglieder beläuft sich auf EUR 317.000, so
dass eine Reduzierung auf EUR 120.000 für angemessen erachtet wird.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Entsprechend der Reduzierung der Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß dem Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 6 von sechs
auf drei Mitglieder wird § 13 Absatz 1 der Satzung aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
|
‘(1)
|
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine feste Gesamtvergütung in Höhe von EUR 120.000.
Über die Verteilung dieser Gesamtvergütung auf die einzelnen Mitglieder des Aufsichtsrats – einschließlich unterjährig ausgeschiedener
bzw. neu gewählter Mitglieder – entscheidet der Aufsichtsrat, auch unter der Berücksichtigung der Aufgaben der einzelnen Mitglieder
als Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats, jeweils durch Beschluss. Die Satzungsänderung gilt
für das erste Jahr anteilig ab dem Tag ihrer Eintragung ins Handelsregister.’
|
Der Vorstand wird angewiesen, die Änderung von § 13 Absatz 1 der Satzung in der Weise zur Eintragung im Handelsregister anzumelden,
dass diese Satzungsänderung erst nach der Eintragung der Satzungsänderung zum Tagesordnungspunkt 6 (§ 10 Absatz 1 der Satzung)
eingetragen wird.
|
|
8.
|
Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat besteht zurzeit gemäß § 10 Absatz 1 der Satzung in Verbindung mit den §§ 95 Satz 1 bis 4, 96 Absatz 1 und
101 Absatz 1 AktG aus sechs von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern.
Im Hinblick auf die beabsichtigte Verkleinerung des Aufsichtsrats haben (i) die Aufsichtsratsmitglieder Gerhard Beinhauer
und Silke Stenger ihre Ämter mit Wirkung zum 31. Mai 2012 niedergelegt und (ii) die Aufsichtsratsmitglieder Luc Antoine Baehni
und Hubert Keusch die Niederlegung ihrer Ämter, aufschiebend bedingt durch die Eintragung der unter Ziffer 6 dieser Tagesordnung
vorgeschlagenen Satzungsänderung erklärt. Heinz Otto Geidt ist mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 18. Oktober 2011 bis
zum Ablauf der auf seine gerichtliche Bestellung folgenden ordentlichen Hauptversammlung zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt
worden. Seine Bestellung endet demgemäß mit Ablauf dieser Hauptversammlung.
Im Hinblick auf die unter dem Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagene Herabsetzung der Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats auf
drei sollen daher nur zwei neue Mitglieder des Aufsichtsrats gewählt werden.
Nachdem das Aufsichtsratsmitglied Frau Eliza Yuen mitgeteilt hat, dass sie ihre Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied ab der
nächsten ordentlichen Hauptversammlung, die im Jahr 2013 stattfinden wird, mit der Amtszeit aller Aufsichtsratsmitglieder
aus Gründen der Laufzeitkongruenz zur Deckung bringen will, soll die Wahl für die beiden nunmehr zu besetzenden Positionen
im Aufsichtsrat nur bis zum Ablauf der nächsten ordentlichen Hauptversammlung erfolgen, um dann in der Hauptversammlung im
Jahr 2013 eine Neuwahl aller Aufsichtsratsmitglieder vorzunehmen.
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Nominierungsausschusses vor, folgende Personen zu Mitgliedern des Aufsichtsrats
zu wählen:
|
|
|
a)
|
Michael John Smith, wohnhaft in Hong Kong, SAR, China, Chief Executive Officer der MFC Industrial Ltd., Vancouver, Kanada.
|
|
b)
|
Seppo Kivimäki, wohnhaft in Douglas, Isle of Man, Director Business Development der MainExc International OY, Helsinki, Finnland,
und Director Business Development der CleaRX OY, Helsinki, Finnland.
|
Die Wahl erfolgt bis zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2012 beschließt.
|
Mitgliedschaften von Michael John Smith in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: Keine.
Mitgliedschaften von Seppo Kivimäki in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: Keine.
Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden.
Herr Michael John Smith hat sich bereit erklärt, im Falle seiner Wahl für das Amt des Aufsichtsratsvorsitzenden zur Verfügung
zu stehen.
|
|
9.
|
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
Vorstand und Aufsichtsrat möchten grundsätzlich auch die rechtlichen Voraussetzungen für den Rückkauf eigener Aktien schaffen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, zu beschließen:
|
|
|
‘a)
|
Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals
zu erwerben. Dabei dürfen auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft,
welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen.
Die Ermächtigung wird mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am Freitag, den 27. Juli 2012 wirksam und gilt bis zum
26. Juli 2017.
|
|
b)
|
Der Erwerb eigener Aktien kann nach Wahl der Gesellschaft über die Börse, mittels eines öffentlichen Kaufangebots, mittels
einer an die Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten und auf andere
Weise nach Maßgabe von § 53a AktG erfolgen.
Der Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den Durchschnittskurs vor dem Stichtag um nicht mehr als 10 % überschreiten
und um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Der Durchschnittskurs ist der arithmetische Mittelwert der Schlusskurse der Aktie
der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse in Frankfurt am Main an
den letzten 5 Börsenhandelstagen. Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, ist der Stichtag der Tag des Erwerbs oder
der Eingehung einer Verpflichtung zum Erwerb. Erfolgt der Erwerb mittels eines öffentlichen Kaufangebots oder einer an die
Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten, ist der Stichtag der Tag
der Entscheidung des Vorstands über das öffentliche Kaufangebot bzw. die an die Aktionäre der Gesellschaft gerichtete öffentliche
Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten. Bei dem Erwerb auf andere Weise nach Maßgabe von § 53a AktG ist der Stichtag
der Tag der Entscheidung des Vorstands über den Erwerb der Aktien.
Wenn der Durchschnittskurs bei einem Erwerb mittels öffentlichen Kaufangebots vor dem letzten Tag der Annahmefrist bzw. bei
einer an die Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten vor dem letzten
Tag der Frist zur Abgabe von Verkaufsangeboten (Frist) über dem Durchschnittskurs vor dem Stichtag liegt, können die Aktien
auch zu einem Erwerbspreis erworben werden, der den Durchschnittskurs vor dem letzten Tag der Frist um nicht mehr als 10 %
überschreitet. Wenn der Durchschnittskurs vor dem letzten Tag der Frist unter dem Durchschnittskurs vor dem Stichtag liegt,
können die Aktien auch zu einem Erwerbspreis erworben werden, der den Durchschnittskurs vor dem letzten Tag der Frist um nicht
mehr als 20 % unterschreitet. Wenn infolge einer Änderung des Angebots bzw. einer Änderung der an die Aktionäre der Gesellschaft
gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten die Frist verlängert wird, wird die Verlängerung bei
der Ermittlung des zulässigen Erwerbspreises nicht berücksichtigt.
Sofern die von den Aktionären zum Erwerb angebotenen Aktien den Gesamtbetrag des Erwerbsangebots der Gesellschaft überschreiten,
erfolgt die Annahme im Verhältnis des Gesamtbetrags des Erwerbsangebots zu den insgesamt von den Aktionären angebotenen Aktien.
Bei einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten findet die Annahme nach Quoten nur bei gleichwertigen
Angeboten statt. Es kann aber vorgesehen werden, dass geringe Stückzahlen bis zu 100 angebotene Aktien je Aktionär bevorrechtigt
angenommen werden.
|
|
c)
|
Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser oder einer vorangehenden Ermächtigung nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG erworbenen
eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss ganz oder teilweise einzuziehen.
Die Einziehung führt zu einer Herabsetzung des Grundkapitals. Der Vorstand kann abweichend bestimmen, dass sich durch die
Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital (§ 8 Absatz 3 AktG) erhöht. Dem Aufsichtsrat wird die Befugnis zur
Änderung der Fassung der Satzung entsprechend der Einziehung der Aktien und der Herabsetzung des Grundkapitals übertragen.
Wenn der Vorstand bestimmt, dass sich durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital (§ 8 Absatz 3 AktG)
erhöht, ist der Vorstand zur Anpassung der Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung ermächtigt.
|
|
d)
|
Die vorstehenden Ermächtigungen können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam, und die Ermächtigungen
nach lit. b) auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen der Gesellschaft oder durch auf deren Rechnung
oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt werden.’
|
|
|
TEILNAHMEBEDINGUNGEN
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts und zur Stellung von Anträgen sind diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter folgender Anschrift:
KHD Humboldt Wedag International AG
c/o UniCredit Bank AG
CBS40GM
80311 München
Telefax:+49 (0)89/54002519
E-Mail: hauptversammlungen@unicreditgroup.de
bis spätestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen, mithin bis Freitag, den 20. Juli 2012, 24.00 Uhr. Bei der Berechnung
der Anmeldefrist sind weder der Tag des Zugangs der Anmeldung noch der Tag der Hauptversammlung mitzurechnen.
Aktionäre haben die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts und zur Stellung von
Anträgen nachzuweisen. Zum Nachweis ist eine in Textform (§ 126b BGB) und in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung
des depotführenden Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituts über den Anteilsbesitz notwendig. Der Nachweis muss sich auf
den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, mithin Freitag, den 6. Juli 2012, 00.00 Uhr (Nachweisstichtag), beziehen
und der Gesellschaft unter der o.g. Anschrift bis spätestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen, mithin bis Freitag, 20.
Juli 2012, 24.00 Uhr.
Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis
zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes erhalten die Aktionäre Eintrittskarten für die Hauptversammlung
übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung
und die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Eintrittskarten sind reine Organisationsmittel
und stellen keine zusätzlichen Teilnahmebedingungen dar.
Bedeutung des Nachweisstichtags
Der Nachweisstichtag (‘Record Date’) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts
in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des
Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand
nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, können
somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben,
sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn Sie die Aktien nach
dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes
Datum für eine evtl. Dividendenberechtigung.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesem Fall müssen sich die Aktionäre unter
Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes rechtzeitig anmelden. Eine Vollmacht ist vorbehaltlich der nachfolgenden Ausnahmen
in Textform (§ 126b BGB) zu erteilen. Die Gesellschaft bietet den Aktionären für die elektronische Übermittlung des Nachweises
der Vollmacht folgende Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse an:
Telefax: +49 (0)221-6504-1099
E-Mail: KHD.HV2012@KHD.com
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft gemäß § 134 Absatz 3 Satz 2 AktG eine oder mehrere
von diesen zurückweisen.
Im Falle der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer anderen der in § 135 AktG gleichgestellten
Institutionen oder Personen, besteht nach Gesetz und Satzung kein Textformerfordernis. Wir weisen jedoch darauf hin, dass
in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen,
weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut,
eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen bevollmächtigen
wollen, mit diesen Institutionen oder Personen rechtzeitig über eine mögliche Form der Vollmacht ab.
Stimmrechtsvertretung durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Aktionären, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, bieten wir an, sich durch die von der Gesellschaft
benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Die Aktionäre, die dem von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich
rechtzeitig anmelden und den Berechtigungsnachweis führen. Für die Stimmrechtsvertretung und Weisungserteilung kann das zusammen
mit der Eintrittskarte zugesandte Vollmachts- und Weisungsformular verwendet werden. Auf diesem Formular erhalten sie weitere
Informationen zur Stimmrechtsvertretung. Der bevollmächtigte Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft übt das Stimmrecht ausschließlich
auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Einzelweisungen aus. Die Vollmacht kann hinsichtlich der Tagesordnungspunkte,
zu denen keine Einzelweisungen erteilt sind, nicht ausgeübt werden mit der Folge, dass bei diesen Abstimmungen mit Enthaltung
gestimmt werden wird. Wortmeldungen oder andere Anträge werden durch den Stimmrechtsvertreter nicht entgegen genommen.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Im Zeitpunkt der Einberufung beläuft sich das Grundkapital der Gesellschaft auf EUR 49.703.573,00 und ist eingeteilt in 49.703.573
auf den Inhaber lautende Stückaktien, von denen jede eine Stimme in der Hauptversammlung gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte
im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt somit 49.703.573. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung
229.136 eigene Aktien, aus denen ihr keine Rechte zustehen.
Rechte der Aktionäre in Bezug auf die Hauptversammlung
Den Aktionären stehen im Vorfeld sowie während der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte zu:
|
1.
|
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Absatz 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro des Grundkapitals
(entsprechend Stück 500.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht
werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an
den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens
am Dienstag, den 26. Juni 2012, 24.00 Uhr, zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an die nachfolgende Adresse:
KHD Humboldt Wedag International AG
– Vorstand –
Colonia-Allee 3, 51067 Köln.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden, soweit sie nicht bereits mit der Einberufung der Hauptversammlung
bekannt gemacht wurden, unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung
zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
Sie werden außerdem unter der Internetadresse http://www.khd.com über den Link ‘Investor Relations’ mit Spracheinstellung
‘Deutsch’, Rubrik ‘Hauptversammlung’ bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
|
|
2.
|
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Absatz 1, 127 AktG
Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu
einem bestimmten Punkt der Tagesordnung und Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Abschlussprüfern sowie Wahlvorschläge übersenden.
Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Wahlvorschläge bedürfen keiner Begründung. Gegenanträge, Wahlvorschläge
und sonstige Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung sind ausschließlich an die folgende Adresse der Gesellschaft zu
richten:
KHD Humboldt Wedag International AG
Hauptversammlung 2012
Colonia-Allee 3, 51067 Köln
Telefax: +49 (0)221-6504-1099
E-Mail: sabine.marzola@khd.com
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge müssen nicht zugänglich gemacht werden. Zusätzlich zu den in § 126
Absatz 2 AktG genannten Gründen braucht ein Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn er nicht Namen,
ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht
zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu Mitgliedschaften des vorgeschlagenen Kandidaten in anderen gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG beigefügt sind.
Die Gesellschaft wird zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des
Aktionärs sowie zugänglich zu machender Begründungen nach ihrem Eingang unter der Internetadresse http://www.khd.com über
den Link ‘Investor Relations’ mit Spracheinstellung ‘Deutsch’, Rubrik ‘Hauptversammlung’ veröffentlichen. Dabei werden mindestens
14 Tage vor der Hauptversammlung, d. h. bis zum Donnerstag, den 12. Juli 2012, 24.00 Uhr, bei der im ersten Absatz dieses
Abschnittes genannten Adresse eingehende zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den Punkten der Tagesordnung
berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
|
|
3.
|
Auskunftsrecht nach § 131 Absatz 1 AktG
Jedem Aktionär oder Aktionärsvertreter ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage
des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung
eines Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft
zu entsprechen.
|
|
4.
|
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 AktG finden
sich unter der Internetadresse http://www.khd.com über den Link ‘Investor Relations’ mit Spracheinstellung ‘Deutsch’, Rubrik
‘Hauptversammlung’.
|
Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung
Die Informationen und Unterlagen nach § 124a AktG einschließlich des Geschäftsberichts 2011 und des Konzerngeschäftsberichts
2011 stehen im Internet unter http://www.khd.com über den Link ‘Investor Relations’ mit Spracheinstellung ‘Deutsch’, Rubrik
‘Hauptversammlung’ zum Download bereit. Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machenden Informationen liegen
in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus.
Die Hauptversammlung wird nicht in Ton oder Bild übertragen.
Köln, im Juni 2012
KHD Humboldt Wedag International AG
Der Vorstand
|