Heine Resistors GmbHDresdenBekanntmachung nach §§ 264 Abs. 3, 264b HGB zum Geschäftsjahr vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2013
München Verlustübernahmeverpflichtungder Knorr-Bremse AG mit dem Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HR B 42 031 - nachfolgend auch „AG" genannt - gegenüber der Heine Resistors GmbH mit dem Sitz in Dresden, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Dresden unter HRB 3315
Die Heine Resistors GmbH mit Sitz in Dresden, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Dresden unter HRB 3315, ist eine Enkelgesellschaft der Knorr-Bremse AG mit dem Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 42 031. 1. Die AG ist in sinngemäßer Anwendung der Regelungen des § 302 Absatz 1 AktG verpflichtet, jeden in dem Geschäftsjahr 2013 bei der GmbH entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen. Ein Verlustausgleich der AG für die nach dem 31.12.2013 endenden Geschäftsjahre der GmbH ist ausgeschlossen. 2. Diese Verlustübernahmeerklärung bedarf zu ihrer Wirksamkeit keiner Annahmeerklärung durch die GmbH (§ 151 BGB). 3. Die AG wird sich auf einen Verzicht oder einen Vergleich mit der GmbH hinsichtlich eines entstandenen Anspruch auf Ausgleich eines Verlustes für den unter Ziffer 1 genannten Zeitraum nicht berufen. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 302 Absatz 3 Satz 2, 3 AktG sinngemäß. 4. Die AG wird nicht vor Ablauf von zehn Jahren nach dem Tag der Feststellung des Jahresabschlusses der GmbH für das Geschäftsjahr 2013 gegen einen für dieses Geschäftsjahr entstandenen Anspruch auf Verlustausgleich die Einrede der Verjährung erheben. 5. Ein Anspruch der AG gegenüber der GmbH auf Abführung eines Jahresüberschusses der GmbH betreffend das Geschäftsjahr 2013 sowie ein Weisungsrecht der AG gegenüber der GmbH hinsichtlich der Leitung des Unternehmens der GmbH werden aus dieser Erklärung nicht begründet. 6. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich dieser Klausel bedürfen der Schriftform, soweit nicht gesetzlich eine andere Form vorgeschrieben ist. 7. Sollten einzelne Bestimmungen der in diesem Vertrag enthaltenen Vereinbarungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der Vereinbarungen im Übrigen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Gleiches gilt für den Fall, dass dieser Vertrag eine Lücke enthalten sollte.
München, den 03. Dezember 2014 gez. Dr. Lorenz Zwingmann gez. Robert Leurs |
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