KPS AGUnterföhring
KPS Business Transformation GmbH
|
| a) |
die Verpflichtungen betreffend der Aufstellung des Jahresabschlusses und Lageberichts, die sich aus den §§ 264 - 289f HGB ergeben; |
| b) |
die Verpflichtung, den Jahresabschluss und Lagebericht entsprechend den §§ 316 - 324a HGB durch einen Abschlussprüfer prüfen zu lassen; |
| c) |
die Verpflichtung, den Jahresabschluss und Lagebericht entsprechend den §§ 325 - 329 HGB offenzulegen. |
Die KPS AG hat sich gegenüber der Gesellschaft verpflichtet sicherzustellen, dass diese finanziell und kapitalmäßig so ausgestattet wird, dass sie stets in der Lage ist, ihren gesamten bis zum 30. September 2020 bestehenden Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern fristgerecht nachzukommen. Diese Einstandspflicht ist gültig bis zum 30. September 2021 und endet nach Ablauf dieses Tages.
Leonardo Musso, Alleinvorstand der KPS AG