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      KPS AG
 / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
      KPS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.05.2025 in MACE Restaurant & Speisesyndikat, Beta-Straße 10 E, 85774 Unterföhring mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
 
 23.04.2025 / 15:05 CET/CEST
 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
 – ein Service der EQS Group.
 Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
 
 
 
 
      
       
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              KPS AG
                           Unterföhring
                           ISIN DE000A1A6V48
                           WKN A1A6V4
                           
                              
                           
                           Eindeutige Kennung der Veranstaltung: 3c71d9173511ef11b53400505696f23c
                           Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
                           Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre herzlich ein zur
                           am 30. Mai 2025 um 11:00 Uhr (MESZ)
                           im MACE Restaurant & Speisesyndikat,  Beta-Straße 10 E, 85774 Unterföhring,
                           
                           stattfindenden
                           ordentlichen Hauptversammlung.
                           I.
 Tagesordnung
 
              II.
               | 1. | 
                 
                  Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts für die KPS AG einschließlich des erläuternden Berichts
                                          des Vorstands zu den Angaben nach § 289a HGB zum 30. September 2024 sowie des gebilligten Konzernabschlusses sowie des Konzernlageberichts
                                          für die KPS AG und den Konzern zum 30. September 2024 einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben
                                          nach § 315a HGB zum 30. September 2024 sowie Vorlage des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023/2024
                 
                 
                 Die vorstehend genannten Unterlagen werden in der Hauptversammlung vom Vorstand und – soweit dies den Bericht des Aufsichtsrats
                                       betrifft – vom Aufsichtsrat näher erläutert werden. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt
                                       keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss am 27. Januar 2025 bereits gebilligt
                                       hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist.
                 
                 Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an sind die genannten Unterlagen über unsere Internetseite unter
                 
                 
                  
                   | https://kps.com/de/de/company/investor-relations/general-meetings/2025.html |  
                 zugänglich. Ferner werden die Unterlagen dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
                 |  
               | 2. | 
                 
                  Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der KPS AG
                 
                 
                 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2023/2024 der KPS AG in Höhe von EUR 20.098.269,51
                                       vollständig auf neue Rechnung vorzutragen.
                 |  
               | 3. | 
                 
                  Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023/2024
                 
                 
                 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 2023/2024 amtierenden Alleinvorstand für diesen Zeitraum Entlastung
                                       zu erteilen.
                 |  
               | 4. | 
                 
                  Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023/2024
                 
                 
                 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023/2024 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen
                                       Zeitraum Entlastung zu erteilen.
                 
                 Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
                                       entscheiden zu lassen.
                 |  
               | 5. | 
                 
                  Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024/2025 sowie
                                          des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenberichten oder Finanzinformationen und des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts
                 
                 
                 Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines (personenidentischen) Prüfungsausschusses vor, wie folgt zu beschließen:
                 
                 
                  
                   | 5.1 | 
                     Die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
                                                   für das Geschäftsjahr 2024/2025, sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts und
                                                   zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von § 115 WpHG für das Geschäftsjahr 2024/2025, sowie zum Prüfer für
                                                   eine etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen für das Geschäftsjahr 2025/2026 bis zur nächsten ordentlichen
                                                   Hauptversammlung im Jahr 2026, sofern solche Zwischenberichte oder Finanzinformationen einer prüferischen Durchsicht unterzogen
                                                   werden sollen, bestellt.
                     |  
                   | 5.2 | 
                     Die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, wird zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts für
                                                   das Geschäftsjahr 2024/2025 bestellt.
                     
                     Die Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung
                                                   (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung
                                                   von Unternehmen bedarf eines deutschen Umsetzungsgesetzes (CSRD-Umsetzungsgesetz). Zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Beschlussvorschläge
                                                   der Verwaltung an die Hauptversammlung war ein CSRD-Umsetzungsgesetz noch nicht verabschiedet; es lag lediglich ein Gesetzesentwurf
                                                   (Regierungsentwurf vom Juli 2024) vor. Die Wahl des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung erfolgt daher für den Fall,
                                                   dass der deutsche Gesetzgeber in einem CSRD-Umsetzungsgesetz eine Wahl dieses Prüfers durch die Hauptversammlung verlangt.
                     |  
                 Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine vorstehenden Empfehlungen frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte
                                       sind und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014
                                       auferlegt wurde.
                 
                 Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die vorstehenden Beschlussvorschläge entscheiden
                                       zu lassen.
                 |  
               | 6. | 
                 
                  Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
                 
                 
                 Nach § 162 AktG ist von Vorstand und Aufsichtsrat ein Vergütungsbericht zu erstellen und der Hauptversammlung zur Billigung
                                       nach § 120a Abs. 4 AktG vorzulegen. Der nach dieser Maßgabe erstellte Vergütungsbericht der KPS AG für das Geschäftsjahr 2023/2024
                                       wurde nach § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162
                                       Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
                 
                 Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023/2024 ist nebst Prüfungsvermerk von der Einberufung der Hauptversammlung an
                                       über unsere Internetseite unter
                 
                 
                  
                   | https://kps.com/de/de/company/investor-relations/general-meetings/2025.html |  
                 zugänglich. Ferner wird der Vergütungsbericht dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. Eine inhaltliche Wiedergabe
                                       des Vergütungsberichts in dieser Einladung ist nach der Neufassung von § 124 Abs. 2 Satz 3 AktG nicht mehr erforderlich.
                 
                 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
                                       2023/2024 zu billigen.
                 |  
               | 7. | 
                 
                  Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands
                 
                 
                 Nach § 120a Abs. 1 Satz 1 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des vom
                                       Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems,
                                       mindestens jedoch alle vier Jahre. Zuletzt wurde das Vergütungssystem der Mitglieder des Vorstands durch die Hauptversammlung
                                       der KPS AG am 21. Mai 2021 gebilligt, so dass turnusmäßig eine erneute Beschlussfassung erforderlich ist. Ein das Vergütungssystem
                                       bestätigender Beschluss ist zulässig.
                 
                 Der Aufsichtsrat hat das von der Hauptversammlung am 21. Mai 2021 beschlossene System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
                                       überprüft. Die Überprüfung hat keinen strukturellen Änderungsbedarf ergeben; das geltende System hat sich vielmehr bewährt.
                                       Es entspricht marktüblichen Standards und den gesetzlichen Vorgaben. Der Aufsichtsrat hält die im Vergütungssystem festgelegte
                                       Maximalvergütung weiterhin für angemessen.
                 
                 Das System zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands ist von der Einberufung der Hauptversammlung an über unsere Internetseite
                                       unter
                 
                 
                  
                   | https://kps.com/de/de/company/investor-relations/general-meetings/2025.html |  
                 zugänglich. Ferner wird das Vorstandsvergütungssystem dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. Eine inhaltliche
                                       Wiedergabe des Vergütungssystems in dieser Einladung ist nach der Neufassung von § 124 Abs. 2 Satz 3 AktG nicht mehr erforderlich.
                 
                 Der Aufsichtsrat schlägt vor, das von der Hauptversammlung am 21. Mai 2021 beschlossene System zur Vergütung der Mitglieder
                                       des Vorstands zu bestätigen.
                 |  
               | 8. | 
                 
                  Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
                 
                 
                 Nach § 113 Abs. 3 AktG ist bei börsennotierten Gesellschaften mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
                                       ein Beschluss zu fassen, wobei ein bestätigender Beschluss zulässig ist. Nach § 12 der Satzung der KPS AG wird die Vergütung
                                       des Aufsichtsrats durch Beschluss der Hauptversammlung festgelegt. Die Hauptversammlung der KPS AG hat einen solchen Beschluss
                                       zuletzt am 21. Mai 2021 gefasst, so dass turnusmäßig eine erneute Beschlussfassung erforderlich ist.
                 
                 Vorstand und Aufsichtsrat haben das von der Hauptversammlung am 21. Mai 2021 beschlossene System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
                                       überprüft. Die Überprüfung hat keinen strukturellen Änderungsbedarf ergeben; das geltende System hat sich vielmehr bewährt.
                                       Es entspricht marktüblichen Standards und den gesetzlichen Vorgaben. Die Vergütung ist nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat
                                       weiterhin angemessen und soll unverändert bleiben.
                 
                 Das System zur Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist von der Einberufung der Hauptversammlung an über unsere Internetseite
                                       unter
                 
                 
                  
                   | https://kps.com/de/de/company/investor-relations/general-meetings/2025.html |  
                 zugänglich. Ferner wird das Aufsichtsratsvergütungssystem dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. Eine inhaltliche
                                       Wiedergabe des Vergütungssystems in dieser Einladung ist nach Neufassung von § 124 Abs. 2 Satz 3 AktG nicht mehr erforderlich.
                 
                 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das von der Hauptversammlung am 21. Mai 2021 beschlossene System zur Vergütung der
                                       Aufsichtsratsmitglieder zu bestätigen.
                 |  Weitere Angaben und Hinweise
 
              
               | 1. | 
                 
                  Durchführung der Hauptversammlung als Präsenzversammlung
                 
                 
                 Die diesjährige Hauptversammlung wird erneut in Form einer Präsenzversammlung stattfinden.
                 |  
               | 2. | 
                 
                  Anmeldung zur Hauptversammlung
                 
                 
                 Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 15 Abs. 1 der Satzung nur diejenigen Aktionäre
                                       berechtigt, die sich zur Hauptversammlung in Textform (§ 126b BGB) anmelden und im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen
                                       sind. Die Anmeldung zur Teilnahme an der Hauptversammlung muss der Gesellschaft spätestens bis zum
                 
                 
                  
                   | Ablauf des 23. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), |  
                 in Textform (§ 126b BGB) unter folgender Adresse oder E-Mail-Adresse zugehen:
                 
                 KPS AG
                 c/o Computershare Operations Center
 80249 München
 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
 
                 Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären weiterhin die Möglichkeit an, sich unter Beachtung der vorstehenden Anmeldefrist
                                       online über das Aktionärsportal anzumelden, das sie über die Internetseite der Gesellschaft unter
                 
                 
                  
                   | https://kps.com/de/de/company/investor-relations/general-meetings/2025.html |  
                 erreichen. Für den Zugang zum Aktionärsportal benötigen die Aktionäre ihre Aktionärsnummer und das zugehörige Passwort. Die
                                       relevanten Zugangsdaten werden gemäß den gesetzlichen Vorgaben den im Aktienregister eingetragenen Aktionären übersandt.
                 
                 Ein universell verwendbares Anmelde- und Vollmachts-, Weisungsformular, das auch für die Erteilung von Vollmachten und Weisungen
                                       an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in Textform verwendet werden kann, steht im Internet unter
                 
                 
                  
                   | https://kps.com/de/de/company/investor-relations/general-meetings/2025.html |  
                 Die Anmeldung zur Hauptversammlung und die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
                                       und die Bevollmächtigung Dritter können unter Beachtung der jeweils in dieser Einladung bestimmten Fristen gemäß § 67c AktG
                                       auch über Intermediäre gemäß ISO 20022 Format (z.B. über SWIFT, CMDHDEMMXXX) an die Gesellschaft übermittelt werden. Für eine
                                       Anmeldung per SWIFT ist eine Autorisierung über die SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich
                 
                 Die zur Teilnahme berechtigten Aktionäre beziehungsweise ihre Bevollmächtigten erhalten Eintrittskarten zur Hauptversammlung,
                                       sofern im Zuge der Anmeldung nicht eine Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter oder eine Stimmabgabe durch Briefwahl erfolgt.
                                       Aktionäre, die sich über das Aktionärsportal anmelden, haben die Möglichkeit, sich ihre Eintrittskarte unmittelbar selbst
                                       auszudrucken oder sich diese per E-Mail zukommen lassen.
                 |  
               | 3. | 
                 
                  Verfügungen über Aktien und Umschreibungen im Aktienregister
                 
                 
                 Für das Teilnahme- und Stimmrecht ist der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgebend.
                                       Dieser Aktienbestand wird dem Bestand zum Anmeldeschluss am 23. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), (sogenannter Technical Record
                                       Date) entsprechen, da aus technischen Gründen im Zeitraum vom Anmeldeschluss bis einschließlich dem Tag der Hauptversammlung
                                       keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen werden (Umschreibungsstopp). Der Umschreibungsstopp bedeutet jedoch keine
                                       Sperre für die Verfügung über die Aktien. Aktionäre können über ihre Aktien daher auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin
                                       frei verfügen. Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem 23. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft
                                       eingehen, können allerdings ihre Teilnahme- und Stimmrechte nicht ausüben, es sei denn, sie lassen sich insoweit bevollmächtigen
                                       oder zur Rechtsausübung ermächtigen. In diesen Fällen bleiben Teilnahme- und Stimmrecht bis zur Umschreibung noch bei dem
                                       im Aktienregister eingetragenen Aktionär. Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen
                                       sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge so zeitnah wie möglich zu stellen.
                 
                 Intermediäre und sonstige nach § 135 Abs. 8 AktG Gleichgestellte dürfen das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören,
                                       als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben. Näheres hierzu regelt
                                       § 135 AktG.
                 |  
               | 4. | 
                 
                  Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl
                 
                 
                 Der Vorstand macht auf freiwilliger Grundlage und als Erleichterung für die Aktionäre von der Ermächtigung gemäß § 15 Abs.
                                       2 der Satzung Gebrauch und sieht vor, dass fristgerecht angemeldete Aktionäre und deren Bevollmächtigte ihre Stimmen im Rahmen
                                       der diesjährigen Hauptversammlung nach folgender Maßgabe auch im Wege elektronischer Kommunikation über das Aktionärsportal
                                       abgeben können („
                 
                  Briefwahl
                 
                 “).
                 
                 Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl ist jedoch ausschließlich zu Abstimmungen über vor der Hauptversammlung seitens der
                                       Gesellschaft bekanntgemachte Beschlussvorschläge der Verwaltung sowie zu Abstimmungen über vor der Hauptversammlung seitens
                                       der Gesellschaft aufgrund eines Verlangens einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG, als Gegenantrag nach § 126 Abs. 1 AktG
                                       oder als Wahlvorschlag nach § 127 AktG bekanntgemachte Beschlussvorschläge von Aktionären möglich. Die Abgabe von Briefwahlstimmen
                                       zu anderen Abstimmungen, insbesondere zu Anträgen, die erst in der Hauptversammlung gestellt werden, ist nicht möglich. Die
                                       Aktionäre und deren Bevollmächtigte können ihre Stimmen per elektronischer Briefwahl über das Aktionärsportal unter
                 
                 
                  
                   | https://kps.com/de/de/company/investor-relations/general-meetings/2025.html |  
                 abgeben. Die Stimmabgabe über das Aktionärsportal ist zeitlich begrenzt und nur bis zum 29. Mai 2025, 18:00 Uhr (MESZ), möglich.
                                       Bis zu diesem Zeitpunkt können elektronisch abgegebene Stimmen auch über das Aktionärsportal geändert oder widerrufen werden.
                                       Wir weisen darauf hin, dass mit Ablauf der vorstehenden Frist die Abstimmfunktion zur Briefwahl über das Aktionärsportal geschlossen
                                       wird.
                 
                 Es wird zudem darauf hingewiesen, dass andere Kommunikationswege für die Briefwahl nicht zur Verfügung stehen, insbesondere
                                       keine Übersendung der Briefwahlstimme per Post oder E-Mail.
                 
                 Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung
                                       mitgeteilt wurde, so gilt die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende
                                       Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
                 |  
               | 5. | 
                 
                  Verfahren für die Erteilung von Stimmrechtsvollmachten
                 
                 
                 Aktionäre können Dritte zur Ausübung ihrer Stimmrechte bevollmächtigen. Auch im Falle der Stimmrechtsbevollmächtigung sind
                                       vom Aktionär die in vorstehender Ziffer 2 (Anmeldung zur Hauptversammlung) dargelegten Anforderungen zu erfüllen. Stellt ein
                                       Aktionär die Vollmacht auf mehr als eine Person aus, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
                 
                 Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen.
                 
                 Eine Bevollmächtigung kann unter Nutzung des Aktionärsportals oder durch sonstige Erklärungen in Textform unter Benennung
                                       der Person des Erklärenden erfolgen. Auch ist eine Abgabe der Vollmacht bei Zutritt zu der Hauptversammlung und während der
                                       Hauptversammlung vor Ort möglich.
                 
                 Über das Aktionärsportal können Vollmachten nur bis zum 29. Mai 2025, 18:00 Uhr (MESZ), erteilt, geändert oder widerrufen
                                       werden. Wir weisen darauf hin, dass mit Ablauf der vorstehenden Frist die Bevollmächtigungsfunktion über das Aktionärsportal
                                       geschlossen wird.
                 
                 Bitte beachten Sie, dass für die Bevollmächtigung von Intermediären, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder sonstigen
                                       Personen nach § 135 Abs. 8 AktG, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung
                                       erbieten, besondere Bestimmungen gelten (siehe nachfolgend unter dem Abschnitt „Bevollmächtigung anderer Personen“).
                 
                 
                  
                   Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
                  
                 
                 
                 Wir bieten unseren Aktionären und deren Bevollmächtigten auch an, sich nach Maßgabe ihrer Weisungen durch von der Gesellschaft
                                       benannte Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Dazu müssen den Stimmrechtsvertretern Vollmacht(en)
                                       und Weisungen für die Ausübung der Stimmrechte erteilt werden.
                 
                 Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können bis zum 29. Mai 2025, 18:00 Uhr (MESZ), über
                                       das Aktionärsportal erteilt, geändert oder widerrufen werden. Wir weisen darauf hin, dass mit Ablauf der vorstehenden Frist
                                       diese Funktion über das Aktionärsportal geschlossen wird.
                 
                 Zudem kann eine Bevollmächtigung und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft durch sonstige Erklärungen
                                       in Textform unter Benennung der Person des Erklärenden erfolgen und der Gesellschaft durch Zusendung an die folgende Adresse
                                       oder E-Mail-Adresse bis zum 29. Mai 2025, 18:00 Uhr (MESZ; maßgeblich ist der Zugang bei der Gesellschaft), übermittelt werden:
                 
                 KPS AG
                 c/o Computershare Operations Center
 80249 München
 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
 
                 („
                 
                  KPS-Kontaktadressen
                 
                 “)
                 
                 Zudem ist eine Bevollmächtigung und Weisungserteilung bei Zutritt zu der Hauptversammlung und während der Hauptversammlung
                                       vor Ort möglich.
                 
                 Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung
                                       mitgeteilt wurde, so gilt die Bevollmächtigung und Weisung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zu diesem Tagesordnungspunkt
                                       insgesamt auch als entsprechende Bevollmächtigung und Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
                 
                 Es ist zu beachten, dass die Stimmrechtsvertreter keine Anträge oder Fragen für die Aktionäre stellen oder Widersprüche erklären.
                                       Stimmrechte werden sie nur zu denjenigen Tagesordnungspunkten ausüben, zu denen sie von den Aktionären Weisungen erhalten
                                       haben. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen und dürfen ohne ordnungsgemäße
                                       Weisung das Stimmrecht nicht ausüben.
                 
                 
                  
                   Bevollmächtigung anderer Personen
                  
                 
                 
                 Wenn weder ein Intermediär, noch ein Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3 AktG, eine Aktionärsvereinigung oder
                                       andere durch § 135 Abs. 8 AktG im Hinblick auf die Stimmrechtsausübung gleichgestellte Personen, Institute oder Unternehmen
                                       bevollmächtigt werden soll, bedürfen die Erteilung der Vollmacht und ihr Widerruf der Textform (§ 126b BGB). Wird die Vollmacht
                                       durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt, ist ein zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung nicht erforderlich.
                                       Wird die Vollmacht hingegen durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erteilt, kann die Gesellschaft einen Nachweis
                                       der Bevollmächtigung in Textform verlangen. Der Nachweis kann der Gesellschaft bis zum 29. Mai 2025, 18:00 Uhr (MESZ; maßgeblich
                                       ist der Zugang bei der Gesellschaft), an eine der vorstehend definierten KPS-Kontaktadressen übermittelt werden. Auch ist
                                       ein Nachweis der Vollmacht bei Zutritt zu der Hauptversammlung und während der Hauptversammlung vor Ort möglich.
                 
                 Für die Erteilung einer Vollmacht an Intermediäre, Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3 AktG, Aktionärsvereinigungen
                                       und andere durch § 135 Abs. 8 AktG im Hinblick auf die Stimmrechtsausübung gleichgestellte Personen, Institute oder Unternehmen
                                       sowie für ihren Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung gilt das Textformerfordernis nicht. Der Bevollmächtigte
                                       hat die Vollmacht jedoch nachprüfbar festzuhalten. Sie muss vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene
                                       Erklärungen enthalten. Ein Verstoß gegen diese Anforderungen beeinträchtigt allerdings nicht die Wirksamkeit der Stimmabgabe.
                                       Ferner hat der jeweilige Bevollmächtigte für seine Bevollmächtigung möglicherweise besondere Regelungen vorgesehen; dies sollte
                                       mit dem jeweiligen Bevollmächtigten vorab abgestimmt werden.
                 
                 
                  
                   Ergänzende Informationen zur Stimmrechtsausübung
                  
                 
                 
                 Sollten auf mehreren Wegen Stimmrechte vor dem Tag der Hauptversammlung ausgeübt bzw. Vollmacht und ggf. Weisungen erteilt
                                       werden, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. elektronisch über das
                                       Aktionärsportal, 2. per E-Mail und 3. per Brief.
                 
                 Gehen auf demselben Übermittlungsweg fristgemäß mehrere Briefwahlstimmen bzw. Vollmachten und Weisungen zu, ist die zeitlich
                                       zuletzt zugegangene Erklärung verbindlich.
                 
                 Sollte ein Aktionär persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, werden hierdurch alle zuvor erteilen Vollmachten und ggfs.
                                       Weisungen oder über das Aktionärsportal im Wege der Briefwahl abgegebene Stimmen widerrufen.
                 |  
               | 6. | 
                 
                  Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG
                 
                 
                 
                  
                   | a) | 
                     
                      Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG
                     
                     
                     Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (das entspricht 2.057.665 Aktien) oder den anteiligen
                                                   Betrag von EUR 500.000,00 (das entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
                                                   gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das
                                                   Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der KPS AG zu richten und muss der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 29.
                                                   April 2025, 24.00 Uhr (MESZ), zugehen. Wir bitten, Ergänzungsverlangen an folgende Adresse zu richten:
                     
                     KPS AG
                     – z. Hd. des Vorstands –
 Beta-Straße 10h
 85774 Unterföhring
 
                     Die betreffenden Aktionäre haben gemäß § 122 Abs. 1 und 2 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag
                                                   des Zugangs des Verlangens Inhaber der vorstehend genannten Mindestanzahl an Aktien sind und dass sie diese bis zur Entscheidung
                                                   des Vorstands über den Antrag halten. § 121 Abs. 7 AktG ist auf die Fristberechnung entsprechend anzuwenden. Der Zugang des
                                                   Verlangens ist daher nicht mitzurechnen. Eine Verlegung der Frist von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf
                                                   einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
                                                   (BGB) sind nicht entsprechend anzuwenden.
                     |  
                   | b) | 
                     
                      Gegenanträge und Wahlvorschläge nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
                     
                     
                     Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat
                                                   zu den Tagesordnungspunkten zu stellen, ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung
                                                   oder sonstigen besonderen Handlung bedarf. Gleiches gilt für Gegenvorschläge zu Wahlvorschlägen für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
                                                   und Abschlussprüfern (§ 127 AktG).
                     
                     Aktionäre können aber auch bereits vor der Hauptversammlung Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat
                                                   zu Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge übersenden. Solche Anträge sind ausschließlich an folgende Adresse oder E-Mail-Adresse
                                                   zu richten:
                     
                     KPS AG
                     Investor Relations
 Beta-Straße 10h
 85774 Unterföhring
 E-Mail: ir@kps.com
 
                     Bis spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens zum 15. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), unter diesen Kontaktdaten
                                                   zugegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, wird die Gesellschaft – vorbehaltlich §§ 126 Abs. 2 und 3, 127
                                                   AktG – den anderen Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter
                     
                     
                      
                       | https://kps.com/de/de/company/investor-relations/general-meetings/2025.html |  
                     unverzüglich zugänglich machen. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse
                                                   veröffentlicht.
                     
                     Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab form- und fristgerecht übermittelt
                                                   worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden.
                                                   Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung
                                                   an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
                     |  
                   | c) | 
                     
                      Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
                     
                     
                     In der Hauptversammlung ist jedem Aktionär vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen oder
                                                   geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss
                                                   einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich
                                                   ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Der Vorstand
                                                   darf die Auskunft unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen verweigern.
                     |  
                 Weitergehende Erläuterungen zu den Aktionärsrechten sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
                 
                 
                  
                   | https://kps.com/de/de/company/investor-relations/general-meetings/2025.html |  
                 zu finden.
                 |  
               | 7. | 
                 
                  Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung
                 
                 
                 Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an werden die in § 124a AktG genannten Unterlagen auf der Internetseite
                                       der Gesellschaft unter
                 
                 
                  
                   | https://kps.com/de/de/company/investor-relations/general-meetings/2025.html |  
                 zur Einsicht und zum Download zugänglich gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass der gesetzlichen Verpflichtung mit der
                                       Zugänglichmachung auf der Internetseite der Gesellschaft Genüge getan ist.
                 |  
               | 8. | 
                 
                  Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
                 
                 
                 Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung EUR 41.153.300,00 und ist eingeteilt
                                       in 41.153.300 auf den Namen lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt
                                       der Einberufung dieser Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
                 |  
               | 9. | 
                 
                  Hinweise zum Datenschutz
                 
                 
                 Ihre personenbezogenen Daten werden für die Führung des Aktienregisters, zur Kommunikation mit Ihnen als Aktionär, im Rahmen
                                       der Anmeldung zu unserer Hauptversammlung und zu deren Durchführung sowie bei der Nutzung des Aktionärsportals verarbeitet.
                                       Dies geschieht, um Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.
                 
                 Die KPS AG verarbeitet Ihre Daten als Verantwortlicher unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung
                                       (DSGVO) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Einzelheiten zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten und zu Ihren
                                       Rechten gemäß DSGVO finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft unter
                 
                 
                  
                   | https://kps.com/de/de/company/investor-relations/general-meetings/2025.html |  |  
              
              
               Unterföhring, im April 2025
               
               
                KPS AG
               
               
               
                Der Vorstand
               
               |  
            |  |  |  
 
 
      23.04.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
      Medienarchiv unter https://eqs-news.com
 
 
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