KPS AG
Unterföhring
§§ 264 Abs. 3, 264b HGB zum Geschäftsjahr vom 01.10.2024 bis zum 30.09.2025
Die KPS AG mit Sitz in Unterföhring ist alleinige Gesellschafterin der Infront Consulting
& Management GmbH ("Gesellschaft"). Unter Verzicht auf sämtliche gesetzlichen und
satzungsmäßigen Form- und Fristerfordernisse über die Einberufung, Ankündigung und
Abhaltung einer Gesellschafterversammlung und die Fassung von Gesellschafterbeschlüssen
der Gesellschaft fasst die KPS AG folgenden Gesellschafterbeschluss der Gesellschaft:
Die Gesellschaft wurde gemäß §§ 300 ff. HGB voll in den Konzernabschluss der KPS AG
zum 30. September 2025 einbezogen. Der Anwendung der Befreiungsvorschrift des § 264
Abs. 3 HGB für den Jahresabschluss und den Lagebericht der Gesellschaft zum 30. September
2025 wurde zugestimmt. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf:
a) die Verpflichtungen betreffend der Aufstellung des Jahresabschlusses und Lageberichts,
die sich aus den §§ 264 - 289f HGB ergeben;
b) die Verpflichtung, den Jahresabschluss und Lagebericht entsprechend den §§ 316
- 324a HGB durch einen Abschlussprüfer prüfen zu lassen;
c) die Verpflichtung, den Jahresabschluss und Lagebericht entsprechend den §§ 325
- 329 HGB offenzulegen.
Die KPS AG hat sich gegenüber der Gesellschaft verpflichtet sicherzustellen, dass
diese finanziell und kapitalmäßig so ausgestattet wird, dass sie stets in der Lage
ist, ihren gesamten bis zum 30. September 2025 bestehenden Verpflichtungen gegenüber
ihren Gläubigern fristgerecht nachzukommen. Diese Einstandspflicht ist gültig bis
zum 30. September 2026 und endet nach Ablauf dieses Tages.
Leonardo Musso, Alleinvorstand der KPS AG
Bekanntmachung nach § 264 Abs. 3 HGB zum Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2024 bis zum 30. September 2025
Die KPS AG mit Sitz in Unterföhring ist alleinige Gesellschafterin der KPS Consulting
GmbH ("Gesellschaft"). Unter Verzicht auf sämtliche gesetzlichen und satzungsmäßigen
Form- und Fristerfordernisse über die Einberufung, Ankündigung und Abhaltung einer
Gesellschafterversammlung und die Fassung von Gesellschafterbeschlüssen der Gesellschaft
fasst die KPS AG folgenden Gesellschafterbeschluss der Gesellschaft:
Die Gesellschaft wurde gemäß §§ 300 ff. HGB voll in den Konzernabschluss der KPS AG
zum 30. September 2025 einbezogen. Der Anwendung der Befreiungsvorschrift des § 264
Abs. 3 HGB für den Jahresabschluss und den Lagebericht der Gesellschaft zum 30. September
2025 wurde zugestimmt. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf:
a) die Verpflichtungen betreffend der Aufstellung des Jahresabschlusses und Lageberichts,
die sich aus den §§ 264 - 289f HGB ergeben;
b) die Verpflichtung, den Jahresabschluss und Lagebericht entsprechend den §§ 316
- 324a HGB durch einen Abschlussprüfer prüfen zu lassen;
c) die Verpflichtung, den Jahresabschluss und Lagebericht entsprechend den §§ 325
- 329 HGB offenzulegen.
Die KPS AG hat sich gegenüber der Gesellschaft verpflichtet sicherzustellen, dass
diese finanziell und kapitalmäßig so ausgestattet wird, dass sie stets in der Lage
ist, ihren gesamten bis zum 30. September 2025 bestehenden Verpflichtungen gegenüber
ihren Gläubigern fristgerecht nachzukommen. Diese Einstandspflicht ist gültig bis
zum 30. September 2026 und endet nach Ablauf dieses Tages.
Leonardo Musso, Alleinvorstand der KPS AG
Bekanntmachung nach § 264 Abs. 3 HGB zum Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2024 bis zum 30. September 2025
Die KPS AG mit Sitz in Unterföhring ist alleinige Gesellschafterin der KPS Transformation
GmbH ("Gesellschaft"). Unter Verzicht auf sämtliche gesetzlichen und satzungsmäßigen
Form- und Fristerfordernisse über die Einberufung, Ankündigung und Abhaltung einer
Gesellschafterversammlung und die Fassung von Gesellschafterbeschlüssen der Gesellschaft
fasst die KPS AG folgenden Gesellschafterbeschluss der Gesellschaft:
Die Gesellschaft wurde gemäß §§ 300 ff. HGB voll in den Konzernabschluss der KPS AG
zum 30. September 2025 einbezogen. Der Anwendung der Befreiungsvorschrift des § 264
Abs. 3 HGB für den Jahresabschluss und den Lagebericht der Gesellschaft zum 30. September
2025 wurde zugestimmt. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf:
a) die Verpflichtungen betreffend der Aufstellung des Jahresabschlusses und Lageberichts,
die sich aus den §§ 264 - 289f HGB ergeben;
b) die Verpflichtung, den Jahresabschluss und Lagebericht entsprechend den §§ 316
- 324a HGB durch einen Abschlussprüfer prüfen zu lassen;
c) die Verpflichtung, den Jahresabschluss und Lagebericht entsprechend den §§ 325
- 329 HGB offenzulegen.
Die KPS AG hat sich gegenüber der Gesellschaft verpflichtet sicherzustellen, dass
diese finanziell und kapitalmäßig so ausgestattet wird, dass sie stets in der Lage
ist, ihren gesamten bis zum 30. September 2025 bestehenden Verpflichtungen gegenüber
ihren Gläubigern fristgerecht nachzukommen. Diese Einstandspflicht ist gültig bis
zum 30. September 2026 und endet nach Ablauf dieses Tages.
Leonardo Musso, Alleinvorstand der KPS AG
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