KRONES Aktiengesellschaft
Neutraubling
Wertpapier-Kenn-Nummer: 633 500
ISIN: DE0006335003
Einladung zur Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zur 36. ordentlichen Hauptversammlung ein, die am Mittwoch, den 15. Juni 2016, 14.00 Uhr, in der
Stadthalle Neutraubling, Regensburger Straße 9, 93073 Neutraubling, stattfindet (Einlass ab 13.00 Uhr).
Tagesordnung
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1.
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Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses mit den Lageberichten der KRONES Aktiengesellschaft
und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2015, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns, des Berichts
des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2015 sowie des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs.
4 HGB
Die genannten Unterlagen können in den Geschäftsräumen der KRONES Aktiengesellschaft (Böhmerwaldstraße 5, 93073 Neutraubling)
und im Internet unter www.krones.com über den Link »Investor Relations« »Hauptversammlung« eingesehen werden und liegen auch
während der Hauptversammlung selbst zur Einsicht der Aktionäre aus. Die Unterlagen werden den Aktionären auf Anforderung auch
zugesandt.
Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt ist im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen und
nicht möglich, weil der Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit
festgestellt ist. Über den Vorschlag des Vorstands über die Verwendung des Bilanzgewinns stimmen die Aktionäre unter dem Tagesordnungspunkt
2 ab. Für die übrigen Unterlagen, die unter diesem Tagesordnungspunkt genannt werden, sieht das Gesetz generell lediglich
die Information der Aktionäre durch die Möglichkeit zur Einsichtnahme, aber keine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung,
vor.
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2.
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Beschlussfassung über die Gewinnverwendung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2015 in Höhe von Euro 105.457.679,58 wie folgt
zu verwenden:
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Euro
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Ausschüttung einer Dividende von Euro 1,45 je dividendenberechtigter Stückaktie
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45.809.954,40
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Vortrag auf neue Rechnung
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59.647.725,18
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Bilanzgewinn
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105.457.679,58
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3.
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Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen
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4.
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Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen.
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5.
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Aufsichtsratswahlen
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft, §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und
§§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG aus je sechs Mitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer und gemäß § 96 Abs.
2 Satz 1 AktG zu mindestens 30 % aus Frauen und zu mindestens 30 % aus Männern zusammen. Demzufolge müssen dem Aufsichtsrat
der Gesellschaft grundsätzlich mindestens vier Frauen und mindestens vier Männer angehören. Die Geschlechterquote ist vom
Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen, wenn nicht gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG die Seite der Anteilseigner- oder Arbeitnehmervertreter
der Gesamterfüllung aufgrund eines vor der Wahl gefassten Mehrheitsbeschlusses gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden widerspricht.
Die Seite der Anteilseignervertreter hat auf Grund eines mit Mehrheit gefassten Beschlusses gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden
gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG der Gesamterfüllung widersprochen. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft ist daher sowohl auf der
Seite der Anteilseigner als auch auf der Seite der Arbeitnehmer jeweils mit mindestens zwei Frauen und zwei Männern zu besetzen,
um das Mindestanteilsgebot gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG zu erfüllen.
Dem Aufsichtsrat gehören zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einberufung insgesamt zwei weibliche Mitglieder an, davon
ein Mitglied auf Anteilseignerseite. Auf der Grundlage des Erfordernisses der Getrennterfüllung ist mindestens eine weitere
Frau als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat zu wählen. Gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung werden die Mitglieder des Aufsichtsrats
für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn
der Amtszeit beschließt, gewählt. Dabei wird das bei Beginn der Amtszeit laufende Geschäftsjahr nicht mitgerechnet. Eine Wiederwahl
ist statthaft.
Danach endet die Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieder Ernst Baumann, Philipp Graf von und zu Lerchenfeld, Hans-Jürgen Thaus
und Norman Kronseder mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 15. Juni 2016.
Ferner wird das Aufsichtsratsmitglied Dr. Alexander Nerz sein Mandat vorzeitig aus gesundheitlichen Gründen mit Wirkung zum
Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2016 beenden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
* Herrn Volker Kronseder, Diplom-Ingenieur, wohnhaft in Neutraubling,
* Philipp Graf von und zu Lerchenfeld, Landwirt und Mitglied des Bundestags, wohnhaft in Köfering,
* Herrn Norman Kronseder, Land- und Forstwirt, wohnhaft in Steinach,
* Herrn Hans-Jürgen Thaus, vormals stellvertretender Vorstandsvorsitzender der KRONES Aktiengesellschaft, wohnhaft in Abensberg
mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte
Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat zu wählen. Das Geschäftsjahr,
in dem die Amtszeit beginnt, wird bei der Berechnung der Amtszeit nicht mitgerechnet.
Der Aufsichtsrat schlägt außerdem vor,
* Frau Prof. Dr. jur. Susanne Nonnast, Professorin an der OTH Regensburg, wohnhaft in Regensburg
neu in den Aufsichtsrat zu wählen. Frau Prof. Dr. jur. Susanne Nonnast, die für den ausscheidenden Herrn Dr. Alexander Nerz
in den Aufsichtsrat gewählt werden soll, ist gemäß § 8 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft nur für die Zeit bis zum Ablauf
der Amtszeit des ausscheidenden Aufsichtsratsmitglieds zu wählen, d.h. bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 beschließt.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Einklang mit Ziffer 5.4.3 Satz 1 des Deutschen Corporate Governance Kodex im
Wege der Einzelabstimmung über die Wahlen zum Aufsichtsrat entscheiden zu lassen.
Nach der Überzeugung des Aufsichtsrats erfüllen vor allem Philipp Graf von und zu Lerchenfeld sowie Herr Hans-Jürgen Thaus
die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 AktG; sie verfügen über die vom Gesetzgeber geforderte Unabhängigkeit und über den erforderlichen
Sachverstand auf den Gebieten der Rechnungslegung und Abschlussprüfung.
Herr Volker Kronseder ist Mitglied im Aufsichtsrat des Universitätsklinikums Regensburg und Mitglied im Wirtschaftsbeirat
der Bayerischen Landesbank.
Herr Norman Kronseder ist Mitglied des Aufsichtsrats der Bayerischen Futtersaatbau GmbH, Ismaning.
Herr Hans-Jürgen Thaus ist Vorsitzender des Aufsichtsrats der Maschinenfabrik Reinhausen GmbH, Regensburg, und Vorsitzender
des Aufsichtsrats der Hawe Hydraulik SE, München. Außerdem ist er Vorsitzender des Beirats der Kurtz Holding GmbH & Co. Beteiligungs
KG, Kreuzwertheim, und Mitglied des Aufsichtsrats der Schuler AG, Göppingen.
Über die vorgenannten Mitgliedschaften hinaus bestehen bei keiner der Personen, welche durch den Aufsichtsrat zur Wahl als
Aufsichtsratsmitglied vorgeschlagen werden, Mitgliedschaften in einem anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat oder einem
vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremium.
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Codex wird auf Folgendes hingewiesen: Herr Volker Kronseder soll
als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden.
Herr Volker Kronseder war bis zum 31. Dezember 2015 Vorstandsvorsitzender und -mitglied der KRONES Aktiengesellschaft.
Der Vorschlag des Aufsichtsrats, Herrn Volker Kronseder zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen, stützt sich auf einen den
Anforderungen des § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AktG genügenden Vorschlag der Beteiligungsgesellschaft Kronseder mit beschränkter
Haftung und Herrn Harald Kronseder, die mehr als 25 Prozent der Stimmrechte an der Gesellschaft halten. Der Aufsichtsrat hat
sich diesen Aktionärswahlvorschlag zu eigen gemacht und schlägt Herrn Volker Kronseder vor diesem Hintergrund gemäß § 124
Abs. 3 Satz 1 AktG zur Wahl als Aufsichtsratsmitglied vor.
Ziffer 5.4.4 Satz 2 des Deutschen Corporate Governance Kodex empfiehlt, dass der Wechsel eines Vorstandsmitglieds in den Aufsichtsratsvorsitz
eine der Hauptversammlung zu begründende Ausnahme sein soll. Der Aufsichtsrat begründet der Hauptversammlung den beabsichtigten
Wechsel von Herrn Volker Kronseder in den Aufsichtsratsvorsitz wie folgt:
Durch seine langjährige Tätigkeit als Mitglied und Vorsitzender des Vorstands ist Herr Volker Kronseder bestens mit der Gesellschaft
vertraut. Insbesondere kann Herr Volker Kronseder seine Kenntnisse von internen Arbeitsabläufen im Vorstand in seiner Position
als Aufsichtsratsvorsitzender nutzen, um dem Aufsichtsrat seine Überwachungs- und Beratungsaufgaben zu erleichtern. Ferner
ist Herr Volker Kronseder im Unternehmen selbst sowie bei externen Geschäftspartnern hervorragend vernetzt und genießt langjährig
erworbenes Vertrauen. Eine Gefahr von Interessenskonflikten ist nicht ersichtlich; vielmehr bietet sich durch die Mitgliedschaft
von Herrn Volker Kronseder im Aufsichtsrat als Zeichen der Kontinuität die Möglichkeit einer effektiven Beratung und Abstimmung
zwischen Vorstand und Aufsichtsrat.
Vor diesem Hintergrund ist der Aufsichtsrat der Auffassung, dass eine Wahl von Herrn Volker Kronseder zum Aufsichtsratsvorsitzenden
im überwiegenden Gesellschaftsinteresse liegt.
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6.
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Beschlussfassung über die Schaffung eines genehmigten Kapitals und entsprechende Änderung von § 4 Abs. 4 der Satzung
Das bisher für die Ausgabe von Aktien der Gesellschaft zur Verfügung stehende genehmigte Kapital läuft mit Ablauf des 15.
Juni 2016 aus. Damit die Gesellschaft auch zukünftig die Möglichkeit hat, das Grundkapital flexibel und ohne weiteren Beschluss
der Hauptversammlung zu erhöhen, soll ein neues genehmigtes Kapital geschaffen werden, das an die Stelle des bisherigen genehmigten
Kapitals treten soll.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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(a)
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Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum Ablauf des 15. Juni 2021 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien einmalig oder mehrfach gegen Bareinlagen um insgesamt bis zu Euro
10 Millionen zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand
wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für eventuell entstehende Spitzenbeträge auszuschließen.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung
und ihrer Durchführung festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der
Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital oder nach Ablauf der Frist für die Ausnutzung des genehmigten Kapitals entsprechend
anzupassen.
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(b)
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§ 4 Abs. 4 der Satzung, der das bisherige genehmigte Kapital enthält, wird gestrichen und durch folgenden neuen Abs. 4 ersetzt:
»4. Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum Ablauf des 15. Juni 2021 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien einmalig oder mehrfach gegen Bareinlagen um insgesamt bis zu Euro
10 Millionen zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand
ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für eventuell entstehende Spitzenbeträge auszuschließen.
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung
und ihrer Durchführung festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der
Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital oder nach Ablauf der Frist für die Ausnutzung des genehmigten Kapitals entsprechend
anzupassen.«
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Bericht des Vorstands über den Ausschluss des Bezugsrechts in Tagesordnungspunkt 6 gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2
AktG
Das genehmigte Kapital, wie es in Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagen wird, soll an die Stelle des bisherigen genehmigten Kapitals
treten, das mit Ablauf des 15. Juni 2016 ausläuft. Durch die vorgeschlagene Änderung des § 4 Abs. 4 der Satzung soll dem Vorstand
die Möglichkeit eingeräumt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu Euro 10 Millionen
zu erhöhen. Der Vorstand soll dadurch in die Lage versetzt werden, bei Bedarf nach neuen Eigenmitteln und günstiger Kapitalmarktsituation
flexibel zu handeln. Für diesen Fall erscheint dem Vorstand ein Betrag von bis zu Euro 10 Millionen erforderlich. Bei Kapitalerhöhungen
gegen Bareinlagen ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Die Ermächtigung sieht jedoch vor, dass der
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre ausnehmen kann. Spitzenbeträge können
sich aus den jeweiligen Emissionsvolumen und der Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Der Ausschluss
des Bezugsrechts für Spitzenbeträge beim genehmigten Kapital ermöglicht die Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung unter
Beibehaltung eines glatten Bezugsrechtsverhältnisses. Der Bezugsrechtsausschluss fördert die Praktikabilität der Kapitalerhöhung
und erleichtert die Abwicklung der Aktienausgabe mit Bezugsrecht der Aktionäre. Der Wert von Spitzenbeträgen pro Aktionär
ist darüber hinaus regelmäßig gering. Der Aufwand für die Ausgabe von Aktien ohne einen Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge
wäre demgegenüber deutlich höher. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgenommenen Aktien werden bestmöglich
für die Gesellschaft verwertet. Da sich der Ausschluss des Bezugsrechts bei der unter Tagesordnungspunkt 6 zur Beschlussfassung
vorgeschlagenen Ermächtigung nur auf Spitzenbeträge beschränkt, ist ein möglicher hieraus resultierender Verwässerungseffekt
zum Nachteil der Aktionäre gering. Der Vorstand hält den Ausschluss des Bezugsrechts beim genehmigten Kapital in dem beschriebenen
Umfang aus den vorstehenden Gründen für sachlich gerechtfertigt.
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7.
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Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016
Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses – vor, die KPMG Bayerische Treuhandgesellschaft
Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, München, Zweigniederlassung Regensburg, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 zu wählen.
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Weitere Angaben
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Bekanntmachung dieser Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger
Euro 40.000.000,00. Es ist eingeteilt in 31.593.072 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.
Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. Die 31.593.072 Stückaktien gewähren damit im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
insgesamt 31.593.072 Stimmen.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts; Nachweisstichtag nach § 123 Abs.
4 Satz 2 AktG und dessen Bedeutung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Antrags- und Stimmrechts in der Hauptversammlung sind nur diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft in Textform in deutscher oder englischer Sprache
anmelden und ihren Anteilsbesitz nachweisen. Als Nachweis genügt ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes
durch das depotführende Institut in deutscher oder englischer Sprache. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn
des 25. Mai 2016 (0.00 Uhr MESZ) (»Nachweisstichtag«) zu beziehen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes und die Anmeldung müssen
der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 8. Juni 2016 (24.00 Uhr MESZ) unter einer der folgenden Kontaktmöglichkeiten
zugehen:
KRONES Aktiengesellschaft
c/o C-HV AG
Gewerbepark 10
92289 Ursensollen
oder
Telefax: +49 9628 92 99-871
oder
E-Mail: hv@anmeldestelle.net
Der Nachweisstichtag (auch Record Date genannt) ist das entscheidende Datum für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung
oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer zum Record Date Aktionär der Gesellschaft war und den Nachweis hierüber
fristgerecht erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach diesem Zeitpunkt haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre,
die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, können somit an der Hauptversammlung nur teilnehmen und in dieser
das Stimmrecht nur ausüben, soweit sie sich hierzu durch den Veräußerer bevollmächtigen lassen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß
angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
in dieser berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf
die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung
oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft
eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs.
5 AktG gleichgestellte Personen oder Institute können, soweit sie selbst bevollmächtigt werden, abweichende Regelungen vorsehen.
Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, die den Aktionären nach
der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung übermittelt wird.
Das Formular für die Erteilung einer Vollmacht steht außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.krones.com
über den Link »Investor Relations« »Hauptversammlung« zum Download bereit und kann auch unter folgenden Kontaktmöglichkeiten
bei der Gesellschaft angefordert werden:
KRONES Aktiengesellschaft
Investor Relations
Böhmerwaldstraße 5
93073 Neutraubling
oder
Telefax: +49 9401 70-3786
oder
E-Mail: hv2016@krones.com
Die Bevollmächtigung kann gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt oder gegenüber der Gesellschaft erklärt bzw. nachgewiesen
werden.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht gegenüber
der Gesellschaft können an eine der vorgenannten Kontaktmöglichkeiten übermittelt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr
Widerruf und der Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht gegenüber der Gesellschaft können auch
am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle erfolgen.
Bei Erklärung bzw. Nachweis gegenüber der Gesellschaft bitten wir um rechtzeitige Übermittlung bis zum 14. Juni 2016, 24:00
Uhr (MESZ) an eine der vorgenannten Kontaktmöglichkeiten.
Vertretung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter, die das Stimmrecht gemäß
den Weisungen des jeweiligen Aktionärs ausüben, vertreten zu lassen.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen in Textform bevollmächtigt und angewiesen werden; Gleiches
gilt für den Widerruf der Vollmacht oder der Weisungen. Unterlagen hierzu mit dem Vollmachts- und Weisungsformular für die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und den entsprechenden Erläuterungen werden den Aktionären mit der Eintrittskarte übersandt.
Diese Unterlagen stehen außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.krones.com über den Link »Investor Relations«
»Hauptversammlung« zum Download bereit und können auch unter folgenden Kontaktmöglichkeiten bei der Gesellschaft angefordert
werden:
KRONES Aktiengesellschaft
Investor Relations
Böhmerwaldstraße 5
93073 Neutraubling
oder
Telefax: +49 9401 70-3786
oder
E-Mail: hv2016@krones.com
Wir bitten um rechtzeitige Übermittlung der Vollmachtserteilung mit den Weisungen zur Abstimmung bis zum 14. Juni 2016, 24:00
Uhr (MESZ) an eine der vorgenannten Kontaktmöglichkeiten.
Am Tag der Hauptversammlung können die Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch
an der Einlasskontrolle erfolgen.
Soweit von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem
Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.
Rechte der Aktionäre
Den Aktionären stehen im Vorfeld bzw. in der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte nach § 122 Abs. 2, § 126
Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG zu. Weitergehende Erläuterungen hierzu finden sich im Internet unter www.krones.com über
den Link »Investor Relations« »Hauptversammlung«.
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Verlangen einer Ergänzung der Tagesordnung
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen
Betrag von Euro 500.000,00 erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Das Verlangen ist an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft schriftlich mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung,
also spätestens bis zum Ablauf des 15. Mai 2016 (24.00 Uhr MESZ), unter folgender Adresse zugehen:
KRONES Aktiengesellschaft
Vorstand
Böhmerwaldstraße 5
93073 Neutraubling
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht
und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der
gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.krones.com über
den Link »Investor Relations« »Hauptversammlung« zugänglich gemacht.
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Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären
Jeder Aktionär ist berechtigt, der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten
Punkten der Tagesordnung gemäß § 126 Abs. 1 AktG sowie Vorschläge zu Wahlen gemäß § 127 AktG zu übersenden, soweit solche
Wahlen auf der Tagesordnung vorgesehen sind. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein; Wahlvorschläge brauchen
nicht begründet zu werden. Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich an eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten
zu richten:
KRONES Aktiengesellschaft
Investor Relations
Böhmerwaldstraße 5
93073 Neutraubling
oder
Telefax: +49 9401 70-3786
oder
E-Mail: hv2016@krones.com
Anderweitig adressierte Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Rechtzeitig, d. h. bis zum Ablauf des 31. Mai 2016 (24.00 Uhr MESZ), unter einer der vorgenannten Kontaktmöglichkeiten eingegangene
und zugänglich zu machende Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden einschließlich des Namens des Aktionärs sowie der – bei
Wahlvorschlägen optionalen – Begründung auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.krones.com über den Link »Investor
Relations« »Hauptversammlung« unverzüglich zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter
dieser Internetadresse veröffentlicht.
Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 Satz 1 AktG
genannten Voraussetzungen absehen. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt
mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab übermittelt worden
sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht eines
jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge
auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
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Auskunftsrecht der Aktionäre
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben,
soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt
sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage
des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand
aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen.
Um die sachgerechte Beantwortung zu erleichtern, werden Aktionäre und Aktionärsvertreter, die in der Hauptversammlung Fragen
stellen möchten, höflich gebeten, diese Fragen möglichst frühzeitig an eine der vorgenannten Kontaktmöglichkeiten zu übersenden.
Diese Übersendung ist keine förmliche Voraussetzung für die Beantwortung.
Das Auskunftsrecht bleibt hiervon unberührt.
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Informationen (Unterlagen) auf der Internetseite der Gesellschaft
Folgende Informationen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.krones.com über den Link »Investor Relations«
und über den weiteren Link »Hauptversammlung« zugänglich:
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der Inhalt dieser Einberufung,
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eine Erläuterung, warum zu Tagesordnungspunkt 1 kein Beschluss gefasst werden soll,
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die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen,
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der Geschäftsbericht der Gesellschaft über das Geschäftsjahr 2015, der insbesondere auch die Darstellung des Vergütungssystems
der Vorstandsmitglieder enthält,
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die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung,
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die Formulare, die für die Erteilung einer Vollmacht für die Hauptversammlung oder die Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft
benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreters und die Erteilung der Anweisungen an diesen verwendet werden können,
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nähere Erläuterungen zu den oben dargestellten Rechten der Aktionäre (Ergänzung der Tagesordnung, Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge,
Auskunftsrecht).
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Neutraubling, im Mai 2016
KRONES Aktiengesellschaft
Der Vorstand
KRONES AG
Unternehmenskommunikation
Böhmerwaldstraße 5
93073 Neutraubling
Deutschland
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Telefon
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+ 49 9401 70-1744
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Telefax
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+ 49 9401 70-3786
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E-Mail
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hv2016@krones.com
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Internet
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www.krones.com
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