KUKA Aktiengesellschaft
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
KUKA Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.04.2010 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
22.03.2010 19:20
KUKA Aktiengesellschaft
Augsburg
ISIN: DE0006204407
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am
29. April 2010 um 10.00 Uhr
in der Kongresshalle, Gögginger Straße 10, 86159 Augsburg, stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
eingeladen.
I. Tagesordnung
-
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts,
einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289
Abs. 4 und Abs. 5 HGB, sowie des gebilligten Konzernabschlusses und
des Konzernlageberichts, einschließlich des erläuternden Berichts
zu den Angaben nach § 315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2009 mit
dem Bericht des Aufsichtsrats
Die vorstehend genannten
Unterlagen liegen vom Tag der Einberufung an in den Geschäftsräumen
der KUKA Aktiengesellschaft, Zugspitzstraße 140, 86165 Augsburg, zur
Einsicht der Aktionäre aus und sind über die Internetseite der Gesellschaft
unter www.kuka-ag.de zugänglich. Eine Abschrift wird jedem Aktionär
auf Verlangen kostenlos erteilt und zugesandt. Ferner werden die Unterlagen
in der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt
1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres-
und Konzernabschluss bereits gebilligt hat und damit eine Feststellung
durch die Hauptversammlung entfällt.
-
Entlastung des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2009 Entlastung zu erteilen.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelentlastung
über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands entscheiden zu lassen.
-
Entlastung des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2009 Entlastung zu erteilen.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelentlastung
über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats entscheiden zu
lassen.
-
Wahl zum Aufsichtsrat
Die Herren Dr. Rolf Bartke,
Dr. Reiner Beutel, Dr. Helmut Leube und Dr. Herbert Meyer haben ihre
Ämter als Mitglieder des Aufsichtsrats mit Wirkung zum 18. September
2009 niederlegt.
Gemäß § 104 Abs. 1 AktG wurden die Herren Prof. Dr.-Ing. Dirk
Abel, Dr. Uwe Ganzer, Prof. Dr.-Ing. Uwe Loos und Guy Wyser-Pratte
durch Beschlüsse des Amtsgerichts Augsburg vom 18. September 2009
zu Mitgliedern des Aufsichtsrats bestellt. Ihre Mitgliedschaft im
Aufsichtsrat endet laut der gerichtlichen Beschlüsse mit Ablauf der
ersten Hauptversammlung nach ihrer gerichtlichen Bestellung, also
mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 29. April 2010. Daher
sind die zuvor genannten Aufsichtsratspositionen neu zu besetzen.
Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft dauert die
Amtszeit der neu zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrats für den
Rest der Amtsdauer der ausscheidenden Mitglieder, d. h. bis zum Ablauf
der ordentlichen Hauptversammlung im Jahre 2013, die über die Entlastung
der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 beschließt.
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1 und 101 Abs. 1
AktG i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Mitbestimmungsgesetz aus je sechs Mitgliedern
der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen. Die Hauptversammlung
ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, mit Wirkung zum Ablauf der ordentlichen
Hauptversammlung am 29. April 2010 folgende Personen als Vertreter
der Anteilseigner im Aufsichtsrat zu wählen:
a)
Herrn Prof. Dr.-Ing. Dirk Abel
Aachen, Universitätsprofessor,
Direktor des Instituts für Regelungstechnik der RWTH Aachen
b)
Herrn Dr. Uwe Ganzer
Hannover, Kaufmann, Alleinvorstand
VARTA AG, Hannover
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten:
expert AG, Langenhagen
Curanum AG, München
c)
Herrn Prof. Dr.-Ing. Uwe Loos
Stuttgart, Industrieberater,
Honorarprofessor an der TU München, Lehrstuhl für Betriebswirtschaft,
Unternehmensführung, Logistik und Produktion
Mitgliedschaft
in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
Dorma Holding GmbH + Co. KGaA, Ennepetal
Gildemeister AG,
Bielefeld
CDP Bharat Forge GmbH, Ennepetal
Rodenstock GmbH,
München
German Eyewear GmbH, München
HP Pelzer GmbH, Witten
Kenersys GmbH, Münster
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien
von Wirtschaftsunternehmen:
Bharat Forge LTD, Pune, Indien
d)
Herrn Guy Wyser-Pratte
Bedford, NY, USA, President Wyser-Pratte
& Co. Inc.
-
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur
Verwendung eigener Aktien, auch unter Ausschluss eines Andienungs-
und Bezugsrechts; Ermächtigung zur Einziehung erworbener eigener Aktien,
auch mit Kapitalherabsetzung und Aufhebung der bestehenden Erwerbs-
und Verwendungsermächtigung
Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
a)
Die der Gesellschaft durch die ordentliche Hauptversammlung
vom 29. April 2009 erteilte und noch bis zum 30. September 2010 bestehende
Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien wird mit
Wirkung ab Wirksamwerden der nachfolgenden neuen Ermächtigung aufgehoben.
b)
Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene Aktien bis zu insgesamt
10% des bei der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals zu erwerben.
Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals,
durch die Gesellschaft ausgeübt werden, aber auch durch abhängige
oder in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder
für ihre oder deren Rechnung durch Dritte durchgeführt werden. Die
Erwerbsermächtigung gilt bis zum 28. April 2015.
c)
Der Erwerb von eigenen Aktien erfolgt über die Börse oder
im Rahmen eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots
der Gesellschaft. Der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie
darf den durchschnittlichen Schlusskurs für die Aktien der Gesellschaft
im XETRA-Handelssystem der Deutsche Börse AG (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) an den letzten fünf Handelstagen vor dem Erwerb eigener
Aktien bzw. im Falle eines öffentlichen Kaufangebots am achten bis
vierten Handelstag (jeweils einschließlich) vor dem Tag der Veröffentlichung
des öffentlichen Kaufangebots (ohne Erwerbsnebenkosten) um nicht mehr
als 10% überschreiten und um nicht mehr als 10% unterschreiten. Ergeben
sich nach Veröffentlichung des öffentlichen Kaufangebots der Gesellschaft
erhebliche Kursabweichungen vom gebotenen Kaufpreis oder den Grenzwerten
der gebotenen Kaufpreisspanne, so kann das Angebot angepasst werden.
In diesem Fall bestimmt sich der maßgebliche Betrag nach dem entsprechenden
Kurs am letzten Handelstag vor der Veröffentlichung der Anpassung;
die 10%-Grenze für das Über- oder Unterschreiten ist auf diesen Betrag
anzuwenden. Sofern die Anzahl der von den Aktionären zum Rückkauf
angebotenen Aktien das Rückkaufsvolumen überschreitet, muss unter
insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Rechts der Aktionäre
zur Andienung ihrer Aktien die Annahme im Verhältnis der jeweils angebotenen
Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen
bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je
Aktionär der Gesellschaft kann unter insoweit partiellem Ausschluss
eines eventuellen Rechts der Aktionäre zur Andienung ihrer Aktien
vorgesehen werden. Ebenfalls vorgesehen werden kann eine Rundung nach
kaufmännischen Gesichtspunkten zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile
von Aktien. Das Kaufangebot kann weitere Bedingungen vorsehen.
d)
Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser und früher
erteilten Ermächtigungen erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung
des Aufsichtsrats unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
aa)
im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb
von Unternehmen oder Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen
oder zum Erwerb sonstiger Vermögensgegenstände (einschließlich Forderungen
Dritter gegen die Gesellschaft) an Dritte zu veräußern;
bb)
auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot
an alle Aktionäre zu veräußern, wenn diese Aktien gegen Barzahlung
zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der
Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet.
Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter
Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten
Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen,
und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der
Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10% des Grundkapitals
sind diejenigen Aktien anzurechnen,
-
– die zur Bedienung von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten
oder Gewinnschuldverschreibungen oder einer Kombination dieser Instrumente
ausgegeben werden, sofern die Instrumente aufgrund einer in dieser
Hauptversammlung beschlossenen Ermächtigung in entsprechender Anwendung
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind;
-
– die unter Ausnutzung einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
dieser Ermächtigung geltenden bzw. in dieser Hauptversammlung beschlossenen
Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital gemäß
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben
werden;
cc)
zur Einführung von Aktien der Gesellschaft an ausländischen
Börsen zu verwenden, an denen sie bisher nicht zum Handel zugelassen
sind;
dd)
anstelle der Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile und/oder
des 13. Monatsgehalts von Mitarbeitern im KUKA Konzern im bzw. für
das Geschäftsjahr 2010 in 2010 und 2011 zum Erwerb anzubieten. Folgende
Gruppen von Mitarbeitern sind erfasst: (i) Vorstandsmitglieder der
Gesellschaft; (ii) Geschäftsführungsmitglieder der mit der Gesellschaft
verbundenen Unternehmen; (iii) Arbeitnehmer der Gesellschaft; (iv)
Arbeitnehmer der mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen. Bei
dem Angebot von eigenen Aktien der Gesellschaft in diesem Zusammenhang
ist vorzusehen, dass (i) die Aktien zu einem Preis erworben werden,
der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der
Annahme des Angebots nicht wesentlich unterschreitet; (ii) vorbehaltlich
tarifvertraglicher Regelung, die Annahmefrist für das jeweilige Angebot
4 Wochen beträgt; und (iii) die Mitarbeiter die erworbenen Aktien
für die Dauer von 4 Jahren halten müssen.
Soweit eigene Aktien
der Gesellschaft Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft anstelle
der Auszahlung von Vergütungsbestandteilen zum Erwerb angeboten werden
sollen, wird der Aufsichtsrat der Gesellschaft zur Verwendung der
eigenen Aktien ermächtigt und legt die Modalitäten des Angebots eigener
Aktien nach Maßgabe der vorstehenden Vorgaben fest.
e)
Die aufgrund dieser und früher erteilten Ermächtigungen erworbenen
eigenen Aktien können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung
oder die Durchführung der Einziehung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses
bedarf. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Die Einziehung
kann aber auch im vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung
durch Anpassung des anteiligen Betrag des Grundkapitals der übrigen
Aktien gemäß § 8 Abs. 3 AktG erfolgen. Der Vorstand ist für diesen
Fall ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung entsprechend
zu ändern.
f)
Aufgrund der Ermächtigung kann der Erwerb eigener Aktien sowie
deren Wiederveräußerung bzw. die Einziehung dieser Aktien auch in
Teilen einmal oder mehrmals ausgeübt werden.
-
Beschlussfassung über die teilweise Aufhebung der Ermächtigung
zum Bezugsrechtsausschluss bei der Ausnutzung des bestehenden genehmigten
Kapitals II, Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals III (2010)
mit der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss und entsprechende
Satzungsänderungen
Das bestehende genehmigte Kapital II
(§ 4 Abs. 5 der Satzung) wurde durch die im November 2009 durchgeführten
Kapitalerhöhung teilweise ausgenutzt. Dabei wurde die in § 4 Abs.
5 Satz 4 und 5 enthaltene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlage um bis zu 10% des Grundkapitals,
bei der die neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden,
der den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft
nicht wesentlich unterschreitet, fast vollständig ausgenutzt. Sie
soll deshalb gestrichen werden.
Zugleich soll ein neues genehmigtes Kapital geschaffen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
a)
In § 4 Abs. 5 der Satzung werden die folgenden Sätze gestrichen:
‘Darüber hinaus ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen das Bezugsrecht
der Aktionäre bei ein- oder mehrmaliger Ausnutzung des genehmigten
Kapitals II bis zu einem Kapitalerhöhungsbetrag auszuschließen, der
10% des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und des
zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals
nicht überschreitet, um die neuen Aktien gegen Bareinlagen zu einem
Ausgabebetrag auszugeben, der den Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des
Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet. Auf die vorgenannte
10%-Grenze werden Aktien angerechnet, die auf Grund der Ermächtigung
der Hauptversammlung vom 29. April 2009 erworben und gemäß § 71 Abs.
1 Nr. 8 Satz 5 AktG i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden.’
b)
Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft
bis zum 28. April 2015 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe
neuer Aktien einmalig oder mehrmals um bis zu EUR 7.607.587,00 zu
erhöhen (genehmigtes Kapital III). Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht
einzuräumen. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen
und das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die Kapitalerhöhung
gegen Sacheinlagen zum Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen
oder Beteiligungen an Unternehmen oder zum Erwerb sonstiger Vermögensgegenstände
(einschließlich Forderungen Dritter gegen die Gesellschaft) erfolgt.
Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre bei ein- oder mehrmaliger Ausnutzung
des genehmigten Kapitals III gegen Bareinlagen bis zu einem Kapitalerhöhungsbetrag
auszuschließen, der 10% des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser
Ermächtigung und des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung
bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet, um die neuen Aktien
zu einem Ausgabebetrag auszugeben, der den Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen
Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet. Auf
die vorgenannte 10%-Grenze werden Aktien angerechnet, die auf Grund
der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 29. April 2010 erworben
und/oder auf Grund dieser Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz
5 AktG i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden, oder die
zur Bedienung von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder
Gewinnschuldverschreibungen oder einer Kombination dieser Instrumente
ausgegeben werden, sofern die Instrumente aufgrund einer in der Hauptversammlung
vom 29. April 2010 beschlossenen Ermächtigung in entsprechender Anwendung
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind. Der Vorstand
wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, die weiteren Einzelheiten
der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere den Inhalt
der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, festzulegen.
c)
§ 4 Abs. 6 der Satzung wird wie folgt neu gefasst, der bisherige
§ 4 Abs. 6 der Satzung wird nunmehr zu § 4 Abs. 7:
‘Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft
bis zum 28. April 2015 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe
neuer Aktien einmalig oder mehrmals um bis zu EUR 7.607.587,00 zu
erhöhen (genehmigtes Kapital III). Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht
einzuräumen. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen
und das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die Kapitalerhöhung
gegen Sacheinlagen zum Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen
oder Beteiligungen an Unternehmen oder zum Erwerb sonstiger Vermögensgegenstände
(einschließlich Forderungen Dritter gegen die Gesellschaft) erfolgt.
Darüber hinaus ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre bei ein- oder mehrmaliger Ausnutzung
des genehmigten Kapitals III gegen Bareinlagen bis zu einem Kapitalerhöhungsbetrag
auszuschließen, der 10% des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser
Ermächtigung und des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung
bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet, um die neuen Aktien
zu einem Ausgabebetrag auszugeben, der den Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen
Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet. Auf
die vorgenannte 10%-Grenze werden Aktien angerechnet, die auf Grund
der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 29. April 2010 erworben
und/oder auf Grund dieser Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz
5 AktG i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden oder die zur
Bedienung von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen
oder einer Kombination dieser Instrumente ausgegeben werden, sofern
die Instrumente aufgrund einer in der Hauptversammlung vom 29. April
2010 beschlossenen Ermächtigung in entsprechender Anwendung des §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind. Der Vorstand ist ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung
und ihrer Durchführung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und
die Bedingungen der Aktienausgabe, festzulegen.’
d)
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 der
Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung
des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten
Kapitals III und, falls das genehmigte Kapital III bis zum 28. April
2015 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach
Ablauf der Ermächtigungsfrist, anzupassen.
-
Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von
Options- und Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen
oder einer Kombination dieser Instrumente und zum Ausschluss des Bezugsrechts
auf diese Options- oder Wandelanleihen, Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen
oder eine Kombination dieser Instrumente nebst gleichzeitiger Schaffung
eines bedingten Kapitals und entsprechender Satzungsänderung
Es soll eine Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und Wandelanleihen,
Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen oder einer Kombination
dieser Instrumente erteilt und ein bedingtes Kapital geschaffen sowie
die Satzung entsprechend geändert werden. Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen vor zu beschließen:
a)
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
bis zum 28. April 2015 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder
auf den Namen lautende Options- und/oder Wandelanleihen, Genussrechte
oder Gewinnschuldverschreibungen oder eine Kombination dieser Instrumente
(zusammen ‘Schuldverschreibungen’) im Gesamtnennbetrag von bis zu
EUR 100.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbeschränkung auszugeben und
den Inhabern oder Gläubigern von Optionsanleihen bzw. Optionsgenussscheinen
oder Optionsgewinnschuldverschreibungen Optionsrechte oder -pflichten
oder den Inhabern oder Gläubigern von Wandelanleihen bzw. Wandelgenussscheinen
oder Wandelgewinnschuldverschreibungen Wandlungsrechte oder -pflichten
auf auf den Inhaber lautende Stückaktien der KUKA Aktiengesellschaft
mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu
EUR 18.200.000,00 nach näherer Maßgabe der Bedingungen dieser Schuldverschreibungen
zu gewähren oder aufzuerlegen.
Die Schuldverschreibungen können
außer in Euro auch – unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert
– in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Sie
können auch durch ein nachgeordnetes Konzernunternehmen der KUKA Aktiengesellschaft
ausgegeben werden; für diesen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats für die KUKA Aktiengesellschaft die Garantie
für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern oder
Gläubigern Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten auf auf den
Inhaber lautende Stückaktien der KUKA Aktiengesellschaft zu gewähren.
Soweit den Aktionären nicht der unmittelbare Bezug der Schuldverschreibungen
ermöglicht wird, wird den Aktionären das gesetzliche Bezugsrecht in
der Weise eingeräumt, dass die Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut
oder einem Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen
werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Werden die Schuldverschreibungen
von einem nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben, hat die KUKA
Aktiengesellschaft die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für
die Aktionäre der KUKA Aktiengesellschaft nach Maßgabe des vorstehenden
Satzes sicherzustellen.
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben,
von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht
auch insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, damit Inhabern
von bereits zuvor ausgegebenen Options- oder Wandlungsrechten oder
-pflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt werden kann, wie
es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte oder bei
Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht als Aktionär zustehen
würde.
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre auf gegen Barzahlung ausgegebene Schuldverschreibungen,
die mit Options- oder Wandlungsrecht oder -pflicht ausgegeben werden,
vollständig auszuschließen, sofern der Vorstand nach pflichtgemäßer
Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis der Schuldverschreibung
ihren nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden
ermittelten hypothetischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet.
Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt jedoch nur
für Schuldverschreibungen, die mit Options- oder Wandlungsrecht oder
-pflicht ausgegeben werden, mit einem Options- oder Wandlungsrecht
oder einer Options- oder Wandlungspflicht auf Aktien mit einem anteiligen
Betrag des Grundkapitals, der insgesamt 10% des Grundkapitals nicht
übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch
– falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden
Ermächtigung. Auf die vorgenannte 10%-Grenze werden eigene Aktien
angerechnet, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur
nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe der Schuldverschreibungen
mit Options- und/oder Wandlungsrecht oder -pflicht unter Ausschluss
des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden.
Ferner sind auf die vorgenannte 10%-Grenze diejenigen Aktien anzurechnen,
die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur nach § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe der Schuldverschreibungen
mit Options- und/oder Wandlungsrecht oder -pflicht aus genehmigtem
Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG ausgegeben werden.
Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungsrecht/-pflicht
oder Optionsrecht/-pflicht ausgegeben werden, wird der Vorstand ermächtigt,
das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats insgesamt
auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen
obligationsähnlich ausgestattet sind, d. h. keine Mitgliedschaftsrechte
in der KUKA Aktiengesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös
gewähren und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe
des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet
wird. Außerdem müssen in diesem Fall die Verzinsung und der Ausgabebetrag
der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt
der Begebung aktuellen Marktkonditionen entsprechen.
Die Schuldverschreibungen werden in Teilschuldverschreibungen
eingeteilt.
Im Falle der Ausgabe von Optionsanleihen werden jeder Teilschuldverschreibung
ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer
Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug
von auf den Inhaber lautenden Stückaktien der KUKA Aktiengesellschaft
berechtigen. Für auf Euro lautende, durch die KUKA Aktiengesellschaft
begebene Optionsanleihen können die Optionsbedingungen vorsehen, dass
der Optionspreis auch durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen
und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Der anteilige
Betrag des Grundkapitals, der auf die je Teilschuldverschreibung zu
beziehenden Aktien entfällt, darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung
nicht übersteigen. Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben, kann
vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe der Options-
bzw. Anleihebedingungen, gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug
ganzer Aktien aufaddiert werden können. Entsprechendes gilt, wenn
Optionsscheine einem Genussrecht oder einer Gewinnschuldverschreibung
beigefügt werden.
Im Falle der Ausgabe von Wandelanleihen erhalten bei auf den Inhaber
lautenden Schuldverschreibungen die Inhaber, ansonsten die Gläubiger
der Teilschuldverschreibungen, das Recht, ihre Teilschuldverschreibungen
gemäß den vom Vorstand festgelegten Wandelanleihebedingungen in auf
den Inhaber lautende Stückaktien der KUKA Aktiengesellschaft zu wandeln.
Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrages
oder des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrages einer Teilschuldverschreibung
durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Inhaber lautende
Stückaktie der KUKA Aktiengesellschaft und kann auf eine volle Zahl
auf- oder abgerundet werden; ferner können eine in bar zu leistende
Zuzahlung und die Zusammenlegung oder ein Ausgleich für nicht wandlungsfähige
Spitzen festgesetzt werden. Die Anleihebedingungen können ein variables
Wandlungsverhältnis und eine Bestimmung des Wandlungspreises (vorbehaltlich
des nachfolgend bestimmten Mindestpreises) innerhalb einer vorgegebenen
Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des Kurses der Stückaktie
der KUKA Aktiengesellschaft während der Laufzeit der Anleihe vorsehen.
Entsprechendes gilt, wenn sich das Wandlungsrecht auf ein Genussrecht
oder eine Gewinnschuldverschreibung bezieht.
Der jeweils festzusetzende Options- bzw. Wandlungspreis für eine
Stückaktie der KUKA Aktiengesellschaft muss mit Ausnahme der Fälle,
in denen eine Options- oder Wandlungspflicht oder ein Aktienlieferungsrecht
vorgesehen ist, mindestens 80% des volumengewichteten durchschnittlichen
Schlusskurses der Stückaktien der KUKA Aktiengesellschaft im elektronischen
Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten 10 Börsentagen
vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Ausgabe
der Schuldverschreibung, die mit Options- oder Wandlungsrecht oder
-pflicht ausgestattet sind, betragen oder – für den Fall der Einräumung
eines Bezugsrechts – mindestens 80% des volumengewichteten durchschnittlichen
Börsenkurses der Aktien der KUKA Aktiengesellschaft im elektronischen
Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse während der Bezugsfrist
mit Ausnahme der Tage der Bezugsfrist, die erforderlich sind, damit
der Options- oder Wandlungspreis gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG fristgerecht
bekannt gemacht werden kann, betragen. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG
bleiben unberührt.
Bei mit Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbundenen
Schuldverschreibungen kann der Options- oder Wandlungspreis unbeschadet
des § 9 Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach
näherer Bestimmung der Bedingungen dann ermäßigt werden, wenn die
KUKA Aktiengesellschaft während der Options- oder Wandlungsfrist durch
(i) eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln das Grundkapital
erhöht, oder (ii) unter Einräumung eines ausschließlichen Bezugsrechts
an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht, oder eigene Aktien veräußert
oder (iii) unter Einräumung eines ausschließlichen Bezugsrechts an
ihre Aktionäre weitere Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrecht
oder -pflicht begibt, gewährt oder garantiert, und in den Fällen (i)
bis (iii) den Inhabern schon bestehender Options- oder Wandlungsrechte
oder -pflichten hierfür kein Bezugsrecht eingeräumt wird, wie es ihnen
nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung
der Options- oder Wandlungspflicht zustehen würde. Die Ermäßigung
des Options- bzw. Wandlungspreises kann auch durch eine Barzahlung
bei Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder bei der Erfüllung
einer Options- oder Wandlungspflicht bewirkt werden. Die Bedingungen
der Schuldverschreibung, die mit Options- oder Wandlungsrechten oder
-pflichten verbunden sind, können darüber hinaus für den Fall der
Kapitalherabsetzung oder anderer außerordentlicher Maßnahmen bzw.
Ereignisse, die mit einer wirtschaftlichen Verwässerung des Wertes
der Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten verbunden sind (z.
B. Kontrollerlangung durch Dritte) eine Anpassung der Options- bzw.
Wandlungsrechte bzw. Options- oder Wandlungspflichten vorsehen. §
9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben unberührt.
Die Anleihebedingungen können das Recht der KUKA Aktiengesellschaft
vorsehen, im Falle der Wandlung oder Optionsausübung nicht neue Stückaktien
zu gewähren, sondern einen Geldbetrag zu zahlen, der für die Anzahl
der anderenfalls zu liefernden Aktien dem volumengewichteten durchschnittlichen
Schlusskurs der Stückaktien der KUKA Aktiengesellschaft im elektronischen
Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse während einer in den Anleihebedingungen
festzulegenden Frist entspricht. Die Anleihebedingungen können auch
vorsehen, dass die Schuldverschreibung, die mit Options- oder Wandlungsrechten
oder -pflichten verbunden ist, nach Wahl der KUKA Aktiengesellschaft
statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in bereits existierende
Aktien der KUKA Aktiengesellschaft oder einer börsennotierten anderen
Gesellschaft gewandelt werden kann bzw. das Optionsrecht durch Lieferung
solcher Aktien erfüllt bzw. bei Optionspflicht mit Lieferung solche
Aktien bedient werden kann.
Die Anleihebedingungen können auch eine Wandlungspflicht bzw.
Optionspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu einem anderen Zeitpunkt)
oder das Recht der KUKA Aktiengesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit
der Schuldverschreibung, die mit Options- oder Wandlungsrechten oder
-pflichten verbunden ist (dies umfasst auch eine Fälligkeit wegen
Kündigung), den Inhabern bzw. Gläubigern ganz oder teilweise anstelle
der Zahlung des fälligen Geldbetrages Stückaktien der KUKA Aktiengesellschaft
zu gewähren. In diesen Fällen kann der Options- oder Wandlungspreis
nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen mindestens entweder den
oben genannten Mindestpreis betragen oder dem volumengewichteten durchschnittlichen
Schlusskurs der Stückaktie der KUKA Aktiengesellschaft im elektronischen
Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse während der 10 Börsentage
vor dem Tag der Endfälligkeit bzw. dem anderen festgelegten Zeitpunkt
entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb des oben
genannten Mindestpreises (80%) liegt. Der anteilige Betrag des Grundkapitals
der bei Wandlung bzw. Optionsausübung auszugebenden Stückaktien der
KUKA Aktiengesellschaft darf den Nennbetrag der Wandelschuldverschreibungen
nicht übersteigen. § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 199 Abs. 2 AktG
sind zu beachten.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen,
insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen,
Options- oder Wandlungszeitraum sowie im vorgenannten Rahmen den Wandlungs-
oder Optionspreis zu bestimmen bzw. im Einvernehmen mit den Organen
des die Options- oder Wandelanleihe begebenden Konzernunternehmens
der KUKA Aktiengesellschaft festzulegen.
b)
Das Grundkapital ist um bis zu EUR 18.200.000,00 durch Ausgabe
von bis zu 7.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien
bedingt erhöht (Bedingtes Kapital). Die bedingte Kapitalerhöhung dient
der Gewährung von auf den Inhaber lautenden Stückaktien bei Ausübung
von Wandlungs- oder Optionsrechten (bzw. bei Erfüllung entsprechender
Options-/Wandlungspflichten) bzw. bei Ausübung eines Wahlrechts der
KUKA Aktiengesellschaft, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung
des fälligen Geldbetrags Stückaktien der KUKA Aktiengesellschaft zu
gewähren, an die Inhaber von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen
dieser Instrumente), die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der
Hauptversammlung vom 29. April 2010 bis zum 28. April 2015 von der
KUKA Aktiengesellschaft oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen
gegen Bareinlage ausgegeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt
zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses
jeweils zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis.
Die
bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Falle der Begebung von Schuldverschreibungen,
die mit Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten ausgestattet
sind, gemäß dem Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 29.
April 2010 und nur insoweit durchzuführen, wie von Options- bzw. Wandlungsrechten
Gebrauch gemacht wird bzw. zur Wandlung bzw. Optionsausübung verpflichtete
Inhaber von Schuldverschreibungen ihre Verpflichtung zur Wandlung/Optionsausübung
erfüllen, oder soweit die KUKA Aktiengesellschaft ein Wahlrecht ausübt,
ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags
Stückaktien der KUKA Aktiengesellschaft zu gewähren, und soweit jeweils
nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder Aktien einer
anderen börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden.
Die ausgegebenen neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres
an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung
der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
c)
In § 4 der Satzung wird folgender neuer Abs. 8 eingefügt:
‘Das Grundkapital ist um bis zu EUR 18.200.000,00, eingeteilt
in bis zu Stück 7.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien bedingt
erhöht (Bedingtes Kapital). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur
insoweit durchgeführt, wie die Inhaber bzw. Gläubiger von Options-
oder Wandlungsrechten bzw. die zur Wandlung/Optionsausübung Verpflichteten
aus gegen Bareinlage ausgegebenen Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten
oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente),
die von der KUKA Aktiengesellschaft oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen
der KUKA Aktiengesellschaft aufgrund der Ermächtigung des Vorstands
durch Hauptversammlungsbeschluss vom 29. April 2010 bis zum 28. April
2015 ausgegeben bzw. garantiert werden, von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten
Gebrauch machen, oder, soweit sie zur Wandlung/Optionsausübung verpflichtet
sind, ihre Verpflichtung zur Wandlung/Optionsausübung erfüllen, oder
soweit die KUKA Aktiengesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder
teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der
KUKA Aktiengesellschaft zu gewähren, soweit jeweils nicht ein Barausgleich
gewährt oder eigene Aktien oder Aktien einer anderen börsennotierten
Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen
Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses
jeweils zu bestimmenden Options- oder Wandlungspreis. Die neuen Aktien
nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am
Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung
festzusetzen.’
d)
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Absätze
1 und 8 des § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausgabe der
Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang
stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung
betreffen. Entsprechendes gilt im Falle der Nichtausnutzung der Ermächtigung
zur Ausgabe von Schuldverschreibungen nach Ablauf des Ermächtigungszeitraumes
sowie im Falle der Nichtausnutzung des bedingten Kapitals nach Ablauf
der Fristen für die Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten bzw.
für die Erfüllung von Wandlungs- bzw. Optionspflichten.
-
Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung der Beherrschungs-
und Gewinn- bzw. Ergebnisabführungsverträge zwischen der KUKA Aktiengesellschaft
und ihren Tochtergesellschaften (i) KUKA Systems GmbH, (ii) KUKA Roboter
GmbH, (iii) KUKA Dienstleistungs GmbH und (iv) IWKA PACKAGING GmbH
Zwischen der KUKA Aktiengesellschaft auf der einen Seite
und den Tochtergesellschaften KUKA Systems GmbH, KUKA Roboter GmbH,
KUKA Dienstleistungs GmbH und IWKA PACKAGING GmbH auf der anderen
Seite bestehen jeweils eigenständige Beherrschungs- und Gewinn- bzw.
Ergebnisabführungsverträge.
Um die steuerliche Anerkennung dieser Beherrschungs- und Gewinn-
bzw. Ergebnisabführungsverträge sicherzustellen, ist es erforderlich,
die in den Verträgen enthaltene Wiedergabe der Regelung zur Gewinnabführung
anzupassen. Diese soll fortan als dynamische Verweisung auf § 302
AktG in der jeweils geltenden Fassung ausgestaltet sein. Bei Gelegenheit
dieser Änderungen sollen die Verträge sprachlich insgesamt neu gefasst
werden.
Da die Geschäftsanteile sämtlicher der benannten Tochtergesellschaften
zu 100% unmittelbar von der KUKA Aktiengesellschaft gehalten werden
und damit bei den Tochtergesellschaften keine außenstehenden Gesellschafter
vorhanden sind, sind von der KUKA Aktiengesellschaft anlässlich der
Änderungen weder Ausgleichszahlungen (§ 304 AktG) zu leisten noch
Abfindungen (§ 305 AktG) zu gewähren. Ebenso ist eine Prüfung durch
einen Vertragsprüfer gemäß §§ 293b Abs. 1, 295 AktG nicht erforderlich.
Die KUKA Aktiengesellschaft und die benannten Tochtergesellschaften
haben jeweils am 28. September 2009 Änderungsvereinbarungen (Nachträge)
zu den bestehenden Beherrschungs- und Gewinn- bzw. Ergebnisabführungsverträgen
getroffen. Die Gesellschafterversammlungen der benannten Tochtergesellschaften
haben der Änderung der Beherrschungs- und Gewinn- bzw. Ergebnisabführungsverträge
jeweils am 28. September 2009 zugestimmt. Genau wie der ursprüngliche
Abschluss bedürfen auch die Änderungen der Beherrschungs- und Gewinn-
bzw. Ergebnisabführungsverträge zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung
der Hauptversammlung der KUKA Aktiengesellschaft.
a)
Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung des zwischen
der KUKA Aktiengesellschaft und der KUKA Systems GmbH bestehenden
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
Vorstand
und Aufsichtsrat schlagen vor, die Zustimmung zur Änderungsvereinbarung
(Nachtrag) vom 28. September 2009 zu dem zwischen der KUKA Aktiengesellschaft
(herrschendes Unternehmen) und der KUKA Systems GmbH (abhängige Gesellschaft)
bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 24. November/10.
Dezember 1987 zu erteilen.
Die Änderungsvereinbarung vom 28. September 2009 zum Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrag hat folgenden wesentlichen Inhalt:
Nachtrag zum
Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrag
|
Der zwischen der Firma
KUKA Aktiengesellschaft
mit dem
Sitz in Augsburg vorgetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg
unter HRB 22709, vormals als INDUSTRIE-WERKE KARLSRUHE AUGSBURG Aktiengesellschaft
mit dem Sitz in Karlsruhe firmierend
|
– im Folgenden auch ‘Muttergesellschaft’
–
|
und der Firma
KUKA Systems GmbH
mit dem Sitz in Augsburg
vorgetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg unter HRB
7921, vormals als KUKA Schweißanlagen + Roboter GmbH mit dem Sitz
in Augsburg firmierend
|
– im Folgenden auch ‘Tochtergesellschaft’
–
|
abgeschlossene Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird
unter Beibehaltung
-
– der Vertragsparteien und
-
– Laufzeit
im Übrigen inhaltlich geändert entsprechend den nachfolgenden
Vereinbarungen:
Die Abschnitte I, II, III, IV und V des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
werden insgesamt aufgehoben und neu gefasst wie folgt:
Die Muttergesellschaft ist die alleinige Gesellschafterin der
Tochtergesellschaft mit sämtlichen Stimmrechten. Die Tochtergesellschaft
wird daher von der Muttergesellschaft beherrscht und ist finanziell,
wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen der Muttergesellschaft
eingegliedert.
(1)
Die Tochtergesellschaft unterstellt ihre Leitung der Muttergesellschaft.
(2)
Die Muttergesellschaft ist berechtigt, den Geschäftsführern
der Tochtergesellschaft hinsichtlich ihrer Geschäftsführung – soweit
gesetzlich zulässig – Weisungen zu erteilen. Die Geschäftsführer der
Tochtergesellschaft sind verpflichtet, diese Weisungen zu befolgen.
(3)
Die Muttergesellschaft ist berechtigt, jederzeit die Bücher
und Schriften der Tochtergesellschaft einzusehen und Auskünfte über
die geschäftlichen Angelegenheiten der Tochtergesellschaft zu verlangen.
(1)
Die Tochtergesellschaft ist verpflichtet, ihren gesamten nach
Maßgabe der handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn an
die Muttergesellschaft abzuführen. Als Gewinn gilt der ohne die Gewinnabführung
entstehende Jahresüberschuss, der
a)
um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um die Beträge,
die in andere Gewinnrücklagen eingestellt werden, vermindert ist;
b)
um die Beträge, die den während der Dauer dieses Vertrages
gebildeten anderen Gewinnrücklagen entnommen wurden, erhöht ist.
Der abzuführende Gewinn vermindert sich, soweit §§ 58 b) bis 58
d) GmbHG der Abführung entgegenstehen.
Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Kapitalrücklagen
ist ausgeschlossen.
Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Gewinnrücklagen,
die vor Inkrafttreten dieses Vertrages gebildet wurden, ist ebenfalls
ausgeschlossen.
(2)
Die Tochtergesellschaft darf Beträge nur insoweit in andere
Gewinnrücklagen einstellen, als dies bei vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Den anderen Gewinnrücklagen
dürfen nur insoweit Beträge entnommen und als Gewinn abgeführt werden,
als die Beträge während der Vertragsdauer in die anderen Gewinnrücklagen
eingestellt worden sind.
(3)
Im Übrigen findet für den Höchstbetrag der Gewinnabführung
§ 301 AktG in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
(4)
Die Muttergesellschaft ist verpflichtet, jeden während der
Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit
dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen
Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt
worden sind. Im Übrigen findet § 302 AktG in der jeweils geltenden
Fassung entsprechende Anwendung.
(5)
Die Ansprüche auf Abführung des Gewinns bzw. auf Ausgleich
des Jahresfehlbetrags entstehen mit Ablauf eines jeden Geschäftsjahres
der Tochtergesellschaft und werden zu diesem Zeitpunkt fällig. Der
Gewinn bzw. der Jahresfehlbetrag der Tochtergesellschaft ist für den
Zeitraum vom Ablauf des Geschäftsjahres bis zur tatsächlichen Erfüllung
des Anspruchs auf Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme angemessen
zu verzinsen. Die Abrechnung über die abzuführenden Gewinne und zu
übernehmenden Verluste hat jeweils vor der Feststellung des Jahresabschlusses
der Tochtergesellschaft zu erfolgen. Diese Abrechnung ist in dem Jahresabschluss
der Tochtergesellschaft zu berücksichtigen.’
Abschnitt VI wird ohne inhaltliche Änderung ‘
§ 4
‘.
Ferner wird ein neuer § 5 ergänzt, der lautet wie folgt:
(1)
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform.
(2)
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam
sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts
nicht berührt. Die weggefallene Bestimmung ist durch eine Regelung
zu ersetzen, die der weggefallenen Bestimmung möglichst nahe kommt.’
Änderungen, welche sich inhaltlich auf den Beherrschungsvertrag
beziehen, gelten ab Eintragung der Änderung im Handelsregister der
beherrschten Gesellschaft.
Änderungen, welche sich inhaltlich auf den Gewinnabführungsvertrag
beziehen, gelten ab dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem die Eintragung
der Änderung im Handelsregister der beherrschten Gesellschaft erfolgte.
Der gesamte Wortlaut des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
in seiner geänderten Form ergibt sich aus der dieser Vereinbarung
als Anlage beigefügten Fassung.
|
Augsburg, den 28. September 2009
|
|
KUKA Aktiengesellschaft
|
KUKA Systems GmbH
|
b)
Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung des zwischen
der KUKA Aktiengesellschaft und der KUKA Roboter GmbH bestehenden
Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages
Vorstand
und Aufsichtsrat schlagen vor, die Zustimmung zur Änderungsvereinbarung
(Nachtrag) vom 28. September 2009 zu dem zwischen der KUKA Aktiengesellschaft
(herrschendes Unternehmen) und der KUKA Roboter GmbH (abhängige Gesellschaft)
bestehenden Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages vom 2.
September/12. August 1996 zu erteilen.
Die Änderungsvereinbarung vom 28. September 2009 zum Beherrschungs-
und Ergebnisabführungsvertrag hat folgenden wesentlichen Inhalt:
Nachtrag zum
Beherrschungs-
und Ergebnisabführungsvertrag
|
Der zwischen der Firma
KUKA Aktiengesellschaft
mit dem
Sitz in Augsburg vorgetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg
unter HRB 22709, vormals als INDUSTRIE-WERKE KARLSRUHE AUGSBURG Aktiengesellschaft
mit dem Sitz in Karlsruhe firmierend
|
– im Folgenden auch ‘Muttergesellschaft’
–
|
und der Firma
KUKA Roboter GmbH
mit dem Sitz in Augsburg
vorgetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg unter HRB
14914
|
– im Folgenden auch ‘Tochtergesellschaft’
–
|
abgeschlossene Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag wird
unter Beibehaltung
-
– der Vertragsparteien und
-
– Laufzeit
im Übrigen inhaltlich geändert entsprechend den nachfolgenden
Vereinbarungen:
Die Abschnitte I, II, III, IV und V des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages
werden insgesamt aufgehoben und neu gefasst wie folgt:
Die Muttergesellschaft ist die alleinige Gesellschafterin der
Tochtergesellschaft mit sämtlichen Stimmrechten. Die Tochtergesellschaft
wird daher von der Muttergesellschaft beherrscht und ist finanziell,
wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen der Muttergesellschaft
eingegliedert.
(1)
Die Tochtergesellschaft unterstellt ihre Leitung der Muttergesellschaft.
(2)
Die Muttergesellschaft ist berechtigt, den Geschäftsführern
der Tochtergesellschaft hinsichtlich ihrer Geschäftsführung – soweit
gesetzlich zulässig – Weisungen zu erteilen. Die Geschäftsführer der
Tochtergesellschaft sind verpflichtet, diese Weisungen zu befolgen.
(3)
Die Muttergesellschaft ist berechtigt, jederzeit die Bücher
und Schriften der Tochtergesellschaft einzusehen und Auskünfte über
die geschäftlichen Angelegenheiten der Tochtergesellschaft zu verlangen.
(1)
Die Tochtergesellschaft ist verpflichtet, ihren gesamten nach
Maßgabe der handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn an
die Muttergesellschaft abzuführen. Als Gewinn gilt der ohne die Gewinnabführung
entstehende Jahresüberschuss, der
a)
um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um die Beträge,
die in andere Gewinnrücklagen eingestellt werden, vermindert ist;
b)
um die Beträge, die den während der Dauer dieses Vertrages
gebildeten anderen Gewinnrücklagen entnommen wurden, erhöht ist.
Der abzuführende Gewinn vermindert sich, soweit §§ 58 b) bis 58
d) GmbHG der Abführung entgegenstehen.
Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Kapitalrücklagen
ist ausgeschlossen.
Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Gewinnrücklagen,
die vor Inkrafttreten dieses Vertrages gebildet wurden, ist ebenfalls
ausgeschlossen.
(2)
Die Tochtergesellschaft darf Beträge nur insoweit in andere
Gewinnrücklagen einstellen, als dies bei vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Den anderen Gewinnrücklagen
dürfen nur insoweit Beträge entnommen und als Gewinn abgeführt werden,
als die Beträge während der Vertragsdauer in die anderen Gewinnrücklagen
eingestellt worden sind.
(3)
Im Übrigen findet für den Höchstbetrag der Gewinnabführung
§ 301 AktG in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
(4)
Die Muttergesellschaft ist verpflichtet, jeden während der
Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit
dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen
Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt
worden sind. Im Übrigen findet § 302 AktG in der jeweils geltenden
Fassung entsprechende Anwendung.
(5)
Die Ansprüche auf Abführung des Gewinns bzw. auf Ausgleich
des Jahresfehlbetrags entstehen mit Ablauf eines jeden Geschäftsjahres
der Tochtergesellschaft und werden zu diesem Zeitpunkt fällig. Der
Gewinn bzw. der Jahresfehlbetrag der Tochtergesellschaft ist für den
Zeitraum vom Ablauf des Geschäftsjahres bis zur tatsächlichen Erfüllung
des Anspruchs auf Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme angemessen
zu verzinsen. Die Abrechnung über die abzuführenden Gewinne und zu
übernehmenden Verluste hat jeweils vor der Feststellung des Jahresabschlusses
der Tochtergesellschaft zu erfolgen. Diese Abrechnung ist in dem Jahresabschluss
der Tochtergesellschaft zu berücksichtigen.’
Abschnitt VI wird ohne inhaltliche Änderung ‘
§ 4
‘.
Ferner wird ein neuer § 5 ergänzt, der lautet wie folgt:
(1)
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform.
(2)
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam
sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts
nicht berührt. Die weggefallene Bestimmung ist durch eine Regelung
zu ersetzen, die der weggefallenen Bestimmung möglichst nahe kommt.’
Änderungen, welche sich inhaltlich auf den Beherrschungsvertrag
beziehen, gelten ab Eintragung der Änderung im Handelsregister der
beherrschten Gesellschaft.
Änderungen, welche sich inhaltlich auf den Ergebnisabführungsvertrag
beziehen, gelten ab dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem die Eintragung
der Änderung im Handelsregister der beherrschten Gesellschaft erfolgte.
Der gesamte Wortlaut des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages
in seiner geänderten Form ergibt sich aus der dieser Vereinbarung
als Anlage beigefügten Fassung.
|
Augsburg, den 28. September 2009
|
|
KUKA Aktiengesellschaft
|
KUKA Roboter GmbH
|
c)
Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung des zwischen
der KUKA Aktiengesellschaft und der KUKA Dienstleistungs GmbH bestehenden
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
Vorstand
und Aufsichtsrat schlagen vor, die Zustimmung zur Änderungsvereinbarung
(Nachtrag) vom 28. September 2009 zu dem zwischen der KUKA Aktiengesellschaft
(herrschendes Unternehmen) und der KUKA Dienstleistungs GmbH (abhängige
Gesellschaft, vormals als IWKA Anlagen- und Verwaltungsgesellschaft
mbH mit Sitz in Augsburg firmierend) bestehenden Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrages vom 24. November/4. Dezember 1987 (mit Nachtrag
vom 26. Januar/1. Februar 1988) zu erteilen.
Die Änderungsvereinbarung vom 28. September 2009 zum Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrag hat folgenden wesentlichen Inhalt:
Nachtrag zum
Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrag
|
Der zwischen der Firma
KUKA Aktiengesellschaft
mit dem
Sitz in Augsburg vorgetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg
unter HRB 22709, vormals als INDUSTRIE-WERKE KARLSRUHE AUGSBURG Aktiengesellschaft
mit dem Sitz in Karlsruhe firmierend
|
– im Folgenden auch ‘Muttergesellschaft’
–
|
und der Firma
KUKA Dienstleistungs GmbH
mit dem Sitz in
Augsburg vorgetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg
unter HRB 22800,
|
– im Folgenden auch ‘Tochtergesellschaft’
–
|
bestehende Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird unter
Beibehaltung
-
– der Vertragsparteien und
-
– Laufzeit
im Übrigen inhaltlich geändert entsprechend den nachfolgenden
Vereinbarungen:
Die Abschnitte I, II, III, IV und V des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
werden insgesamt aufgehoben und neu gefasst wie folgt:
Die Muttergesellschaft ist die alleinige Gesellschafterin der
Tochtergesellschaft mit sämtlichen Stimmrechten. Die Tochtergesellschaft
wird daher von der Muttergesellschaft beherrscht und ist finanziell,
wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen der Muttergesellschaft
eingegliedert.
(1)
Die Tochtergesellschaft unterstellt ihre Leitung der Muttergesellschaft.
(2)
Die Muttergesellschaft ist berechtigt, den Geschäftsführern
der Tochtergesellschaft hinsichtlich ihrer Geschäftsführung – soweit
gesetzlich zulässig – Weisungen zu erteilen. Die Geschäftsführer der
Tochtergesellschaft sind verpflichtet, diese Weisungen zu befolgen.
(3)
Die Muttergesellschaft ist berechtigt, jederzeit die Bücher
und Schriften der Tochtergesellschaft einzusehen und Auskünfte über
die geschäftlichen Angelegenheiten der Tochtergesellschaft zu verlangen.
(1)
Die Tochtergesellschaft ist verpflichtet, ihren gesamten nach
Maßgabe der handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn an
die Muttergesellschaft abzuführen. Als Gewinn gilt der ohne die Gewinnabführung
entstehende Jahresüberschuss, der
a)
um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um die Beträge,
die in andere Gewinnrücklagen eingestellt werden, vermindert ist;
b)
um die Beträge, die den während der Dauer dieses Vertrages
gebildeten anderen Gewinnrücklagen entnommen wurden, erhöht ist.
Der abzuführende Gewinn vermindert sich, soweit §§ 58 b) bis 58
d) GmbHG der Abführung entgegenstehen.
Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Kapitalrücklagen
ist ausgeschlossen.
Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Gewinnrücklagen,
die vor Inkrafttreten dieses Vertrages gebildet wurden, ist ebenfalls
ausgeschlossen.
(2)
Die Tochtergesellschaft darf Beträge nur insoweit in andere
Gewinnrücklagen einstellen, als dies bei vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Den anderen Gewinnrücklagen
dürfen nur insoweit Beträge entnommen und als Gewinn abgeführt werden,
als die Beträge während der Vertragsdauer in die anderen Gewinnrücklagen
eingestellt worden sind.
(3)
Im Übrigen findet für den Höchstbetrag der Gewinnabführung
§ 301 AktG in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
(4)
Die Muttergesellschaft ist verpflichtet, jeden während der
Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit
dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen
Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt
worden sind. Im Übrigen findet § 302 AktG in der jeweils geltenden
Fassung entsprechende Anwendung.
(5)
Die Ansprüche auf Abführung des Gewinns bzw. auf Ausgleich
des Jahresfehlbetrags entstehen mit Ablauf eines jeden Geschäftsjahres
der Tochtergesellschaft und werden zu diesem Zeitpunkt fällig. Der
Gewinn bzw. der Jahresfehlbetrag der Tochtergesellschaft ist für den
Zeitraum vom Ablauf des Geschäftsjahres bis zur tatsächlichen Erfüllung
des Anspruchs auf Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme angemessen
zu verzinsen. Die Abrechnung über die abzuführenden Gewinne und zu
übernehmenden Verluste hat jeweils vor der Feststellung des Jahresabschlusses
der Tochtergesellschaft zu erfolgen. Diese Abrechnung ist in dem Jahresabschluss
der Tochtergesellschaft zu berücksichtigen.’
Abschnitt VI wird ohne inhaltliche Änderung ‘
§ 4
‘.
Ferner wird ein neuer § 5 ergänzt, der lautet wie folgt:
(1)
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform.
(2)
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam
sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts
nicht berührt. Die weggefallene Bestimmung ist durch eine Regelung
zu ersetzen, die der weggefallenen Bestimmung möglichst nahe kommt.’
Änderungen, welche sich inhaltlich auf den Beherrschungsvertrag
beziehen, gelten ab Eintragung der Änderung im Handelsregister der
beherrschten Gesellschaft.
Änderungen, welche sich inhaltlich auf den Gewinnabführungsvertrag
beziehen, gelten ab dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem die Eintragung
der Änderung im Handelsregister der beherrschten Gesellschaft erfolgte.
Der gesamte Wortlaut des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
in seiner geänderten Form ergibt sich aus der dieser Vereinbarung
als Anlage beigefügten Fassung.
|
Augsburg, den 28. September 2009
|
|
KUKA Aktiengesellschaft
|
KUKA Dienstleistungs GmbH
|
d)
Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung des zwischen
der KUKA Aktiengesellschaft und der IWKA PACKAGING GmbH bestehenden
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
Vorstand
und Aufsichtsrat schlagen vor, die Zustimmung zur Änderungsvereinbarung
(Nachtrag) vom 28. September 2009 zu dem zwischen der KUKA Aktiengesellschaft
(herrschendes Unternehmen) und der IWKA PACKAGING GmbH (abhängige
Gesellschaft, vormals als IWK Verpackungstechnik Beteiligungsverwaltungs-GmbH
mit Sitz in Karlsruhe firmierend) bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
vom 23./24. November 1987 zu erteilen.
Die Änderungsvereinbarung vom 28. September 2009 zum Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrag hat folgenden wesentlichen Inhalt:
Nachtrag zum
Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrag
|
Der zwischen der Firma
KUKA Aktiengesellschaft
mit dem
Sitz in Augsburg vorgetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg
unter HRB 22709, vormals als INDUSTRIE-WERKE KARLSRUHE AUGSBURG Aktiengesellschaft
mit dem Sitz in Karlsruhe firmierend
|
– im Folgenden auch ‘Muttergesellschaft’
–
|
und der Firma
IWKA PACKAGING
GmbH mit dem künftigen Sitz
in Augsburg, derzeit noch vorgetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
Mannheim unter HRB 102775, vormals als IWK Verpackungstechnik Beteiligungsverwaltungs-GmbH
mit dem Sitz in Karlsruhe firmierend
|
– im Folgenden auch ‘Tochtergesellschaft’
–
|
abgeschlossene Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird
unter Beibehaltung
-
– der Vertragsparteien und
-
– Laufzeit
im Übrigen inhaltlich geändert entsprechend den nachfolgenden
Vereinbarungen:
Die Abschnitte I, II, III, IV und V des Unternehmensvertrages
werden insgesamt aufgehoben und neu gefasst wie folgt:
Die Muttergesellschaft ist die alleinige Gesellschafterin der
Tochtergesellschaft mit sämtlichen Stimmrechten. Die Tochtergesellschaft
wird daher von der Muttergesellschaft beherrscht und ist finanziell,
wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen der Muttergesellschaft
eingegliedert.
(1)
Die Tochtergesellschaft unterstellt ihre Leitung der Muttergesellschaft.
(2)
Die Muttergesellschaft ist berechtigt, den Geschäftsführern
der Tochtergesellschaft hinsichtlich ihrer Geschäftsführung – soweit
gesetzlich zulässig – Weisungen zu erteilen. Die Geschäftsführer der
Tochtergesellschaft sind verpflichtet, diese Weisungen zu befolgen.
(3)
Die Muttergesellschaft ist berechtigt, jederzeit die Bücher
und Schriften der Tochtergesellschaft einzusehen und Auskünfte über
die geschäftlichen Angelegenheiten der Tochtergesellschaft zu verlangen.
(1)
Die Tochtergesellschaft ist verpflichtet, ihren gesamten nach
Maßgabe der handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn an
die Muttergesellschaft abzuführen. Als Gewinn gilt der ohne die Gewinnabführung
entstehende Jahresüberschuss, der
a)
um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um die Beträge,
die in andere Gewinnrücklagen eingestellt werden, vermindert ist;
b)
um die Beträge, die den während der Dauer dieses Vertrages
gebildeten anderen Gewinnrücklagen entnommen wurden, erhöht ist.
Der abzuführende Gewinn vermindert sich, soweit §§ 58 b) bis 58
d) GmbHG der Abführung entgegenstehen.
Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Kapitalrücklagen
ist ausgeschlossen.
Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Gewinnrücklagen,
die vor Inkrafttreten dieses Vertrages gebildet wurden, ist ebenfalls
ausgeschlossen.
(2)
Die Tochtergesellschaft darf Beträge nur insoweit in andere
Gewinnrücklagen einstellen, als dies bei vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Den anderen Gewinnrücklagen
dürfen nur insoweit Beträge entnommen und als Gewinn abgeführt werden,
als die Beträge während der Vertragsdauer in die anderen Gewinnrücklagen
eingestellt worden sind.
(3)
Im Übrigen findet für den Höchstbetrag der Gewinnabführung
§ 301 AktG in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
(4)
Die Muttergesellschaft ist verpflichtet, jeden während der
Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit
dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen
Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt
worden sind. Im Übrigen findet § 302 AktG in der jeweils geltenden
Fassung entsprechende Anwendung.
(5)
Die Ansprüche auf Abführung des Gewinns bzw. auf Ausgleich
des Jahresfehlbetrags entstehen mit Ablauf eines jeden Geschäftsjahres
der Tochtergesellschaft und werden zu diesem Zeitpunkt fällig. Der
Gewinn bzw. der Jahresfehlbetrag der Tochtergesellschaft ist für den
Zeitraum vom Ablauf des Geschäftsjahres bis zur tatsächlichen Erfüllung
des Anspruchs auf Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme angemessen
zu verzinsen. Die Abrechnung über die abzuführenden Gewinne und zu
übernehmenden Verluste hat jeweils vor der Feststellung des Jahresabschlusses
der Tochtergesellschaft zu erfolgen. Diese Abrechnung ist in dem Jahresabschluss
der Tochtergesellschaft zu berücksichtigen.’
Abschnitt VI wird ohne inhaltliche Änderung ‘
§ 4
‘.
Ferner wird ein neuer § 5 ergänzt, der lautet wie folgt:
(1)
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform.
(2)
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam
sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts
nicht berührt. Die weggefallene Bestimmung ist durch eine Regelung
zu ersetzen, die der weggefallenen Bestimmung möglichst nahe kommt.’
Änderungen, welche sich inhaltlich auf den Beherrschungsvertrag
beziehen, gelten ab Eintragung der Änderung im Handelsregister der
beherrschten Gesellschaft.
Änderungen, welche sich inhaltlich auf den Gewinnabführungsvertrag
beziehen, gelten ab dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem die Eintragung
der Änderung im Handelsregister der beherrschten Gesellschaft erfolgte.
Der gesamte Wortlaut des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
in seiner geänderten Form ergibt sich aus der dieser Vereinbarung
als Anlage beigefügten Fassung.
|
Augsburg, den 28. September 2009
|
|
KUKA Aktiengesellschaft
|
IWKA PACKAGING GmbH
|
Folgende Unterlagen zu Punkt 8 der Tagesordnung liegen vom Tag
der Einberufung an in den Geschäftsräumen der KUKA Aktiengesellschaft,
Zugspitzstraße 140, 86165 Augsburg, zur Einsicht der Aktionäre aus
und sind über die Internetseite der Gesellschaft unter www.kuka-ag.de
zugänglich:
-
– Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der KUKA
Aktiengesellschaft und der KUKA Systems GmbH vom 24. November/10.
Dezember 1987 in der ursprünglichen Fassung sowie die Änderungsvereinbarung
zu diesem Vertrag vom 28. September 2009 und der Vertrag in der geänderten
Fassung,
-
– Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen der
KUKA Aktiengesellschaft und der KUKA Roboter GmbH vom 2. September/12.
August 1996 in der ursprünglichen Fassung sowie die Änderungsvereinbarung
zu diesem Vertrag vom 28. September 2009 und der Vertrag in der geänderten
Fassung,
-
– Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der KUKA
Aktiengesellschaft und der KUKA Dienstleistungs GmbH vom 24. November/4.
Dezember 1987 (mit Nachtrag vom 26. Januar/1. Februar 1988) in der
ursprünglichen Fassung sowie die Änderungsvereinbarung zu diesem Vertrag
vom 28. September 2009 und der Vertrag in der geänderten Fassung,
-
– Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der KUKA
Aktiengesellschaft und der IWKA PACKAGING GmbH vom 23./24. November
1987 in der ursprünglichen Fassung sowie die Änderungsvereinbarung
zu diesem Vertrag vom 28. September 2009 und der Vertrag in der geänderten
Fassung,
-
– die Jahresabschlüsse und die Lageberichte sowie die Konzernabschlüsse
und die Konzernlageberichte der KUKA Aktiengesellschaft für die Geschäftsjahre
2007, 2008 und 2009,
-
– die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der KUKA Systems
GmbH, der KUKA Roboter GmbH, der KUKA Dienstleistungs GmbH und der
IWKA PACKAGING GmbH jeweils für die Geschäftsjahre 2007, 2008 und
2009,
-
– der gemeinsame Bericht des Vorstands der KUKA Aktiengesellschaft
und der Geschäftsführung der KUKA Systems GmbH gemäß §§ 293a, 295
AktG vom 26. Februar 2010,
-
– der gemeinsame Bericht des Vorstands der KUKA Aktiengesellschaft
und der Geschäftsführung der KUKA Roboter GmbH gemäß §§ 293a, 295
AktG vom 26. Februar 2010,
-
– der gemeinsame Bericht des Vorstands der KUKA Aktiengesellschaft
und der Geschäftsführung der KUKA Dienstleistungs GmbH gemäß §§ 293a,
295 AktG vom 26. Februar 2010,
-
– der gemeinsame Bericht des Vorstands der KUKA Aktiengesellschaft
und der Geschäftsführung der IWKA PACKAGING GmbH gemäß §§ 293a, 295
AktG vom 26. Februar 2010.
Diese Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 29. April
2010 zugänglich sein.
-
Beschlussfassungen über Satzungsänderungen
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom
30. Juli 2009 (ARUG) sind die aktienrechtlichen Fristen, Termine und
deren Berechnung und die Regelungen zur Teilnahme an der Hauptversammlung
geändert worden. Die nachfolgend vorgeschlagenen Satzungsänderungen
dienen der Anpassung der Satzung an diese neuen Vorschriften sowie
der Aktualisierung des Unternehmensgegenstandes.
a)
Änderung des § 2 der Satzung
Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen vor, § 2 der Satzung an den aktuellen Unternehmensgegenstand
der Gesellschaft als reine Holdingsgesellschaft anzupassen und zu
beschließen, § 2 der Satzung wie folgt neu zu fassen:
‘§ 2 Gegenstand des Unternehmens
(1)
Die Gesellschaft leitet eine Gruppe von Unternehmen im In-
und Ausland, die vor allem in folgenden Geschäftsbereichen tätig sind:
-
– Entwicklung, Konstruktion, Herstellung, Vertrieb und Wartung
von Industrierobotern und von roboterbasierten Produkten und Anwendungen
sowie sonstigen Handhabungssystemen und Handel mit Erzeugnissen auf
den vorgenannten Gebieten,
-
– Entwicklung, Planung, Konstruktion, Herstellung, Errichtung,
Vertrieb, Betrieb und Wartung von Anlagen, einschließlich Industrieanlagen,
von Maschinen und von Werkzeugen der Montage- und Produktionstechnik
sowie Handel mit Erzeugnissen auf den vorgenannten Gebieten,
-
– Ausführung von Dienstleistungen jeglicher Art, insbesondere
auf dem Gebiet der Grundstücks- und Gebäudeverwaltung, der Datenverarbeitung,
des Personalwesens und des Fuhrparkwesens für gewerbliche Unternehmen.
(2)
Die Gesellschaft kann in den in Abs. 1 bezeichneten Geschäftsbereichen
auch selbst tätig werden. Sie ist zu allen Geschäften und Maßnahmen
berechtigt, die mit dem Unternehmensgegenstand zusammenhängen oder
ihm förderlich erscheinen; sie ist insoweit auch befugt, weitere Unternehmen
zu gründen, zu erwerben oder sich an ihnen zu beteiligen. Der Unternehmensgegenstand
umfasst ferner den Erwerb der für die Herstellung und den Vertrieb
von sowie den Handel mit den in Abs. 1 genannten Artikeln erforderlichen
Gegenständen des Anlagevermögens. Die Gesellschaft kann Unternehmen,
an denen sie beteiligt ist, unter einheitlicher Leitung zusammenfassen
oder sich auf deren Verwaltung beschränken.’
b)
Änderung des § 18 Abs. 4 der Satzung
Vorstand
und Aufsichtsrat schlagen vor, § 18 Abs. 4 der Satzung an die geänderten
§§ 121 Abs. 7, 123 Abs. 1 AktG anzupassen und zu beschließen, § 18
Abs. 4 der Satzung wie folgt neu zu fassen:
‘Die Hauptversammlung ist mit der gesetzlichen Frist einzuberufen.’
c)
Änderung des § 19 der Satzung
Vorstand und
Aufsichtsrat schlagen vor, § 19 der Satzung an die geänderte Fassung
der §§ 121 Abs. 7, 123 Abs. 2 und 3 AktG anzupassen und zu beschließen,
§ 19 der Satzung wie folgt neu zu fassen:
‘§ 19 Anmeldung zur Hauptversammlung, Nachweis
(1)
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor
der Versammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter
der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse in Textform mindestens
sechs Tage vor der Versammlung zugehen. Im Falle der Einberufung durch
den Vorstand ist der Vorstand, im Falle der Einberufung durch den
Aufsichtsrat ist der Aufsichtsrat berechtigt, in der Einberufung eine
kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorzusehen. Für die Berechnung
der jeweiligen Frist sind der Tag der Versammlung und der Tag des
Zugangs der Anmeldung nicht mitzurechnen.
(2)
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und
zur Ausübung des Stimmrechts setzt darüber hinaus voraus, dass der
betreffende Aktionär der Gesellschaft seinen Anteilsbesitz durch einen
in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellten besonderen
Nachweis des Anteilbesitzes durch das depotführende Institut nachweist.
Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung
zu beziehen. Der Nachweis muss der Gesellschaft mindestens sechs Tage
vor der Versammlung unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten
Adresse zugehen. Im Falle der Einberufung durch den Vorstand ist der
Vorstand, im Falle der Einberufung durch den Aufsichtsrat ist der
Aufsichtsrat berechtigt, in der Einberufung eine kürzere, in Tagen
zu bemessende Frist vorzusehen. Für die Berechnung der jeweiligen
Frist sind der Tag der Versammlung und der Tag des Zugangs des Nachweises
nicht mitzurechnen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme
an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den Nachweis erbracht hat.’
-
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers
für das Geschäftsjahr 2010 sowie, für den Fall einer prüferischen
Durchsicht, des Prüfers für den verkürzten Abschluss und den Zwischenlagebericht
für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2010
Der Aufsichtsrat
schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor
zu beschließen, die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2010 sowie für die prüferische Durchsicht des
verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste
Halbjahr des Geschäftsjahres 2010, sofern diese einer solchen prüferischen
Durchsicht unterzogen werden, zu wählen.
II. Berichte des Vorstands
Bericht des Vorstands zu Punkt 5 der Tagesordnung gemäß § 71
Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Der Vorstand hat zu Punkt 5 der Tagesordnung gemäß § 71 Abs. 1
Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht
erstellt über die Gründe für die in Punkt 5 der Tagesordnung vorgeschlagene
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien unter teilweiser Einschränkung
des Gleichbehandlungsgrundsatzes und eines eventuellen Andienungsrechts
der Aktionäre sowie über die Gründe für die in Punkt 5 der Tagesordnung
vorgeschlagene Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien anders
als über die Börse oder unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
und zum vorgeschlagenen Ausgabebetrag. Der Bericht liegt vom Tag der
Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft
zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus und steht auch im Internet
unter www.kuka-ag.de zur Verfügung. Auf Verlangen wird dieser Bericht
jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übersandt. Der Bericht wird
wie folgt bekannt gemacht:
Punkt 5 der Tagesordnung enthält den Vorschlag, die Gesellschaft
zu ermächtigen, eigene Aktien von bis zu insgesamt 10% des bei Beschlussfassung
bestehenden Grundkapitals zu erwerben. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG gestattet
es, über den typischen Fall des Erwerbs und der Veräußerung über die
Börse hinaus auch andere Formen des Erwerbs und der Veräußerung vorzusehen.
Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft auch die Möglichkeit
erhalten, eigene Aktien durch ein öffentliches Kaufangebot (Tenderverfahren)
zu erwerben. Der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie
darf den durchschnittlichen Schlusskurs für die Aktien der Gesellschaft
im XETRA-Handelssystem der Deutsche Börse AG (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) an den letzten fünf Handelstagen vor dem Erwerb eigener
Aktien bzw. im Falle eines öffentlichen Kaufangebots am achten bis
vierten Handelstag (jeweils einschließlich) vor dem Tag der Veröffentlichung
des öffentlichen Kaufangebots (ohne Erwerbsnebenkosten) um nicht mehr
als 10% überschreiten und um nicht mehr als 10% unterschreiten.
Bei einem öffentlichen Kaufangebot kann jeder verkaufswillige Aktionär
der Gesellschaft entscheiden, wie viele Aktien und, bei Festlegung
einer Preisspanne, zu welchem Preis er diese anbieten möchte. Übersteigt
die zum festgesetzten Preis angebotene Menge die von der Gesellschaft
nachgefragte Anzahl an Aktien, so muss unter insoweit partiellem Ausschluss
eines eventuellen Rechts der Aktionäre zur Andienung ihrer Aktien
eine Zuteilung der Annahme der Verkaufsangebote erfolgen. Hierbei
soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten
oder kleiner Teile von Offerten vorzusehen ebenfalls unter insoweit
partiellem Ausschluss eines eventuellen Rechts der Aktionäre zur Andienung
ihrer Aktien. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei
der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu
vermeiden und damit die technische Abwicklung zu erleichtern. Im Übrigen
kann die Repartierung nach dem Verhältnis der angebotenen Aktien (Andienungsquoten)
statt nach Beteiligungsquoten erfolgen, weil sich das Erwerbsverfahren
so in einem wirtschaftlich vernünftigen Rahmen technisch abwickeln
lässt. Schließlich soll eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen
zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien vorgesehen werden
können. Insoweit kann die Erwerbsquote und die Anzahl der von einzelnen
andienenden Aktionären zu erwerbenden Aktien so gerundet werden, wie
es erforderlich ist, um den Erwerb ganzer Aktien abwicklungstechnisch
darzustellen. Der Vorstand hält einen hierin liegenden Ausschluss
eines etwaigen weitergehenden Andienungsrechts der Aktionäre für sachlich
gerechtfertigt sowie gegenüber den Aktionären für angemessen.
Die Veräußerung nach Erwerb der eigenen Aktien soll in einzelnen,
nachfolgend näher erläuterten Fällen unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre erfolgen können:
Der Vorstand soll dadurch in die Lage versetzt werden, eigene Aktien
zur Verfügung zu haben, um diese – vorbehaltlich einer Aufsichtsratszustimmung
– als Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder
dem Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen oder Beteiligungen
an Unternehmen oder zum Erwerb sonstiger Vermögensgegenstände (einschließlich
Forderungen Dritter gegen die Gesellschaft) gewähren zu können. In
derartigen Transaktionen wird verschiedentlich diese Form der Gegenleistung
verlangt. Die hier vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft
daher die notwendige Flexibilität geben, um sich bietende Gelegenheiten
zu Unternehmenszusammenschlüssen, zum Erwerb von Unternehmen oder
Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder zum Erwerb
sonstiger Vermögensgegenstände (einschließlich Forderungen Dritter
gegen die Gesellschaft) schnell und flexibel ausnutzen zu können.
Bei der Festlegung der Bewertungsrelation wird der Vorstand darauf
achten, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden.
Werden Forderungen gegen die Gesellschaft als Gegenleistung für eigene
Aktien auf die Gesellschaft übertragen, dann erlöschen diese und gleichzeitig
wird bilanziell das Eigenkapital erhöht. Der Vorstand wird sich bei
der Bemessung des Wertes der als Gegenleistung gewährten Aktien am
Börsenpreis der KUKA Aktien orientieren. Der Vorstand wird der Hauptversammlung
Bericht über eine Ausnutzung dieser Ermächtigung erstatten.
Der Beschlussvorschlag enthält auch die Ermächtigung, die erworbenen
eigenen Aktien in anderen Fällen als im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen,
dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen
an Unternehmen oder zum Erwerb sonstiger Vermögensgegenstände außerhalb
der Börse unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußern zu können. Voraussetzung
für eine Veräußerung unter Ausschluss des Bezugsrechts ist, dass die
Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis
von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich
unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe,
dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreiten
dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt
der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10% des
Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen,
-
– die zur Bedienung von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten
oder Gewinnschuldverschreibungen oder einer Kombination dieser Instrumente
ausgegeben werden, sofern die Instrumente aufgrund einer in der Hauptversammlung
vom 29. April 2010 beschlossenen Ermächtigung in entsprechender Anwendung
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind oder
-
– die unter Ausnutzung einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
dieser Ermächtigung geltenden bzw. in dieser Hauptversammlung beschlossenen
Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital gemäß
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben
werden.
Mit dieser Beschränkung und dem Umstand, dass sich der Ausgabepreis
am Börsenkurs zu orientieren hat, werden die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen
der Aktionäre angemessen gewahrt. Die Ermächtigung liegt im Interesse
der Gesellschaft, weil sie ihr zu größerer Flexibilität verhilft.
Sie ermöglicht es insbesondere auch, Aktien gezielt an Kooperationspartner
oder Finanzinvestoren auszugeben.
Die Ermächtigung eröffnet ferner die Möglichkeit, eigene Aktien
zur Einführung an ausländischen Börsenplätzen zu verwenden, an denen
die KUKA Aktiengesellschaft bisher nicht notiert ist. Dadurch kann
die Aktionärsbasis im Ausland verbreitert und die Attraktivität der
Aktie als Anlageobjekt gesteigert werden. Der Preis, zu dem Aktien
der Gesellschaft an ausländischen Börsenplätzen eingeführt werden,
wird sich am Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft orientieren und
diesen nicht wesentlich unterschreiten.
Die KUKA Aktiengesellschaft steht an den internationalen Kapitalmärkten
in einem starken Wettbewerb. Bei sich stark verändernden Märkten und
einem bestehenden Expansionsdruck sind eine angemessene Ausstattung
mit Eigenkapital und die Möglichkeit, zu angemessenen Bedingungen
Eigenkapital am Markt zu erhalten, auch zukünftig von besonderer Bedeutung.
Die KUKA Aktiengesellschaft ist bestrebt, ihre Aktionärsbasis zu verbreitern
und eine Anlage in Aktien der Gesellschaft attraktiv zu gestalten.
Die hier vorgeschlagene Ermächtigung soll der KUKA Aktiengesellschaft
daher den notwendigen Spielraum geben.
Darüber hinaus sollen der Vorstand bzw. der Aufsichtsrat die Möglichkeit
haben, variable Vergütungsbestandteile für das Geschäftsjahr 2010
und/oder das 13. Monatsgehalt im Geschäftsjahr 2010 von Mitarbeitern
im KUKA Konzern (einschließlich der Mitglieder des Vorstands der KUKA
Aktiengesellschaft sowie der Mitglieder der Geschäftsführungen der
KUKA Konzerngesellschaften), die im Geschäftsjahr 2010 bzw. 2011 zur
Auszahlung kommen würden, in Aktien der Gesellschaft auszahlen zu
können. Das Angebot der Aktien an Mitarbeiter im KUKA Konzern soll
u.a. vorsehen, dass
-
– bei einer Umwandlung des 13. Monatsgehalts im Geschäftsjahr
2010, die Mitarbeiter – vorbehaltlich tarifvertraglicher Regelungen
– die Teilnahme an der Umwandlung innerhalb einer Frist von 4 Wochen
nach entsprechender Mitteilung der Gesellschaft verbindlich erklären
müssen;
-
– bei einer Umwandlung von variablen Gehaltsbestandteilen für
das Geschäftsjahr 2010 im Geschäftsjahr 2011, die Mitarbeiter die
Teilnahme an der Umwandlung innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach
entsprechender Mitteilung der Gesellschaft verbindlich erklären müssen;
-
– die Mitarbeiter die erworbenen Aktien für die Dauer von 4
Jahren halten müssen.
Weiterhin sollen die Mitarbeiter die Aktien anstelle der Auszahlung
eines bestimmten Betrages ihrer Gehaltsbestandteile (variable Vergütungsbestandteile
und/oder 13. Monatsgehalt) zu einem Preis erwerben können, der den
Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Annahme
des Angebots nicht wesentlich unterschreitet. Eine Umwandlung von
Gehaltsbestandteilen nicht tarifgebundener Mitarbeitern kann nur aufgrund
einer freiwilligen Vereinbarung mit diesen Mitarbeitern erfolgen.
Eine Umwandlung von Gehaltsbestandteilen bei tarifgebundenen Mitarbeitern
wird unter Berücksichtung der Tarifverträge erfolgen. Diese Möglichkeit
der Umwandlung von Vergütungsbestandteilen in Aktien der Gesellschaft
soll dazu dienen, die Liquidität der Gesellschaft zu schonen und Mitarbeiter
des KUKA Konzerns als potentielle Aktionäre stärker an die Gesellschaft
zu binden.
Mit dieser Beschränkung und dem Umstand, dass sich der Erwerbspreis
für die von Mitarbeitern zu erwerbenden eigenen Aktien am Börsenkurs
zu orientieren hat, werden die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen
der Aktionäre angemessen gewahrt.
Die Gesellschaft soll eigene Aktien auch ohne einen erneuten Beschluss
der Hauptversammlung einziehen können.
Aufgrund der Ermächtigung kann der Erwerb eigener Aktien sowie
deren Wiederveräußerung bzw. die Einziehung dieser Aktien auch in
Teilen, einmal oder mehrmals ausgeübt werden.
Bericht des Vorstands zu Punkt 6 der Tagesordnung gemäß § 203
Abs. 2, § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG:
Der Vorstand hat zu Punkt 6 der Tagesordnung gemäß §§ 203 Abs.
2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen Bericht über die Gründe für die Ermächtigung
zum Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre erstattet. Der Bericht liegt
vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen
der Gesellschaft zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus und steht
auch im Internet unter www.kuka-ag.de zur Verfügung. Auf Verlangen
wird dieser Bericht jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übersandt.
Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht:
Wird das genehmigte Kapital III ausgenutzt, steht unseren Aktionären
grundsätzlich ein Bezugsrecht zu.
Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge
dient dazu, dass im Hinblick auf den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung
ein praktikables Bezugsverhältnis dargestellt werden kann. Ohne den
Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich des Spitzenbetrages würden
insbesondere bei der Kapitalerhöhung um runde Beträge die technische
Durchführung der Kapitalerhöhung und die Ausübung des Bezugsrechts
erheblich erschwert. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre
ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch Verkauf über die
Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.
Die Ermächtigung sieht weiter vor, dass bei bestimmten Kapitalerhöhungen
gegen Sacheinlagen das Bezugsrecht ausgeschlossen werden kann. Dieser
Ausschluss dient dem Zweck, den Erwerb von Unternehmen, von Unternehmensteilen,
von Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen
gegen Gewährung von Aktien zu ermöglichen. Führt der Erwerb im Wege
der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen bei dem Verkäufer zu Steuerersparnissen
oder ist der Verkäufer aus sonstigen Gründen eher an dem Erwerb von
Aktien an der Gesellschaft als an einer Geldzahlung interessiert,
stärkt die hier vorgesehene Möglichkeit die Verhandlungsposition der
Gesellschaft. Im Einzelfall kann es auch aufgrund einer besonderen
Interessenlage der Gesellschaft geboten sein, dem Verkäufer neue Aktien
als Gegenleistung anzubieten. Durch das genehmigte Kapital kann die
Gesellschaft bei sich bietenden Gelegenheiten schnell und flexibel
reagieren, um in geeigneten Einzelfällen Unternehmen, Unternehmensteile,
Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige Vermögensgegenstände gegen
Ausgabe neuer Aktien zu erwerben. Die beantragte Ermächtigung ermöglicht
dadurch im Einzelfall eine optimale Finanzierung des Erwerbs gegen
Ausgabe neuer Aktien mit einer Stärkung der Eigenkapitalbasis der
Gesellschaft. Zu den zu erwerbenden sonstigen Vermögensgegenständen
können auch Forderungen (Kredite oder Anleihen) gegen die Gesellschaft
gehören. Wenn diese als Sacheinlage in die Gesellschaft eingebracht
werden, führt dies zum Wegfall der Verbindlichkeit und gleichzeitig
zur Stärkung des Eigenkapitals. Die Verwaltung will die Möglichkeit
der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen unter Ausnutzung der Ermächtigung
zum Ausschluss des Bezugsrechts aus dem genehmigten Kapital in jedem
Fall nur dann nutzen, wenn der Wert der neuen Aktien und der Wert
der Gegenleistung des zu erwerbenden Unternehmens, Unternehmensteils,
der zu erwerbenden Beteiligung oder der zu erwerbenden sonstigen Vermögensgegenstände
in einem angemessenen Verhältnis stehen. Dabei soll der Ausgabepreis
der zu begebenden neuen Aktien grundsätzlich am Börsenkurs ausgerichtet
werden. Ein wirtschaftlicher Nachteil für die vom Bezugsrecht ausgeschlossenen
Aktionäre wird somit vermieden. Bei Abwägung aller dieser Umstände
ist die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in den umschriebenen
Grenzen erforderlich, geeignet, angemessen und im Interesse der Gesellschaft
geboten. Sollte die Verwaltung von der ihr erteilten Ermächtigung
Gebrauch machen, wird der Vorstand in der Hauptversammlung berichten,
die auf einen etwaigen Erwerb gegen Ausgabe von neuen Aktien der Gesellschaft
folgt.
Mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts, wenn die
neuen Aktien zu einem den aktuellen Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitenden
Betrag veräußert werden, soll von der Möglichkeit des erleichterten
Bezugsrechtsausschlusses gemäß §§ 203 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. 186 Abs.
3 Satz 4 AktG Gebrauch gemacht werden. Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
ist begrenzt auf einen Höchstbetrag von bis zu zehn vom Hundert des
zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens und der Ausnutzung des genehmigten
Kapitals III vorhandenen Grundkapitals. Auf die vorgenannte 10%-Grenze
werden Aktien angerechnet, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung
vom 29. April 2010 erworben und/oder auf Grund dieser Ermächtigung
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
veräußert werden oder die zur Bedienung von Options- oder Wandelanleihen,
Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen oder einer Kombination
dieser Instrumente ausgegeben werden, sofern die Instrumente aufgrund
einer in der Hauptversammlung vom 29. April 2010 beschlossenen Ermächtigung
in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben
worden sind.
Die Ermächtigung gilt des Weiteren mit der Maßgabe, dass der Ausgabebetrag
der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien
der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet. Diese Möglichkeit
dient dem Interesse der Gesellschaft an der Erzielung eines bestmöglichen
Verkaufspreises bei der Ausgabe der Aktien. Die in § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses
versetzt die Verwaltung in die Lage, sich aufgrund der jeweiligen
Börsenverfassung bietende Möglichkeiten schnell und flexibel sowie
kostengünstig zu nutzen. Dadurch wird eine bestmögliche Stärkung der
Eigenmittel im Interesse der Gesellschaft und aller Aktionäre erreicht.
Durch den Verzicht auf die zeit- und kostenaufwändige Abwicklung des
Bezugsrechts können der Eigenkapitalbedarf bei sich kurzfristig bietenden
Marktchancen sehr zeitnah gedeckt sowie zusätzlich neue Aktionärsgruppen
im In- und Ausland geworben werden. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 AktG
eine Veröffentlichung des Bezugspreises bis zum drittletzten Tag der
Bezugsfrist. Angesichts der häufig und insbesondere in letzter Zeit
zu beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch
dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen
bei der Festlegung des Bezugspreises führt. Auch ist bei Gewährung
eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit seiner Ausübung die erfolgreiche
Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. mit zusätzlichem Aufwand verbunden.
Schließlich kann die Gesellschaft bei einem bestehenden Bezugsrecht
wegen der Länge der Bezugsfrist von zwei Wochen nicht kurzfristig
auf günstige bzw. ungünstige Marktverhältnisse reagieren, sondern
ist rückläufigen Aktienkursen während der Bezugsfrist ausgesetzt,
die zu einer für die Gesellschaft ungünstigeren Eigenkapitalbeschaffung
führen können. Die Möglichkeit einer bestmöglichen Stärkung der Eigenmittel
im Interesse der Gesellschaft und aller Aktionäre ist für die Gesellschaft
insbesondere deshalb von Bedeutung, weil sie in ihren Märkten Marktchancen
schnell und flexibel nutzen und einen dadurch entstehenden Kapitalbedarf
gegebenenfalls auch sehr kurzfristig decken können muss. Der Verkaufspreis
und damit das der Gesellschaft zufließende Geld für die neuen Aktien
wird sich am Börsenpreis der schon börsennotierten Aktien orientieren
und den aktuellen Börsenpreis nicht wesentlich, voraussichtlich nicht
um mehr als 3%, jedenfalls aber nicht um mehr als 5% unterschreiten.
Im Hinblick darauf, dass sämtliche von der Gesellschaft bisher ausgegebenen
Aktien zum regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen
sind, können nach dem derzeitigen Stand die an der Erhaltung ihrer
Beteiligungsquote interessierten Aktionäre bei Ausnutzung der Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG problemlos
Aktien der Gesellschaft über die Börse hinzu erwerben.
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 7 der
Tagesordnung gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder
Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen oder
einer Kombination dieser Instrumente (‘Schuldverschreibungen’) im
Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 100.000.000,00 sowie zur Schaffung
des bedingten Kapitals von bis zu EUR 18.200.000,00 soll die nachfolgend
noch näher erläuterten Möglichkeiten der KUKA Aktiengesellschaft zur
Finanzierung ihrer Aktivitäten erweitern und dem Vorstand mit Zustimmung
des Aufsichtsrats – insbesondere bei Eintritt günstiger Kapitalmarktbedingungen
– den Weg zu einer im Interesse der KUKA Aktiengesellschaft liegenden
flexiblen und zeitnahen Finanzierung eröffnen.
Den Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht
auf Schuldverschreibungen zu, die mit Options- oder Wandlungsrechten
oder -pflichten verbunden sind (§ 221 Abs. 4 in Verbindung mit § 186
Abs. 1 AktG). Soweit den Aktionären nicht der unmittelbare Bezug der
Schuldverschreibungen ermöglicht wird, kann der Vorstand von der Möglichkeit
Gebrauch machen, Schuldverschreibungen an ein Kreditinstitut oder
ein Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung auszugeben,
den Aktionären die Schuldverschreibungen entsprechend ihrem Bezugsrecht
anzubieten (mittelbares Bezugsrecht i. S. von § 186 Abs. 5 AktG).
Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die
Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung durch runde Beträge. Dies erleichtert
die Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre. Der Ausschluss des
Bezugsrechts zugunsten der Inhaber oder Gläubiger von bereits ausgegebenen
Wandlungsrechten und Optionsrechten oder -pflichten hat den Vorteil,
dass der Wandlungs- bzw. Optionspreis für die bereits ausgegebenen
Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder -pflichten nicht ermäßigt zu werden
braucht und dadurch insgesamt ein höherer Mittelzufluss ermöglicht
wird. Beide Fälle des Bezugsrechtsausschlusses liegen daher im Interesse
der KUKA Aktiengesellschaft und ihrer Aktionäre.
Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien muss mit Ausnahme einer
Wandlungspflicht und eines Aktienlieferungsrechts jeweils mindestens
80% des zeitnah zur Ausgabe der Schuldverschreibungen, die mit Options-
oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden sind, ermittelten
Börsenkurses entsprechen. Durch die Möglichkeit eines Zuschlags (der
sich nach der Laufzeit der Options- bzw. Wandelanleihe erhöhen kann)
wird die Voraussetzung dafür geschaffen, dass die Bedingungen der
Wandel- bzw. Optionsanleihen den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen
im Zeitpunkt ihrer Ausgabe Rechnung tragen können.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre vollständig auszuschließen, wenn die
Ausgabe der mit Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbundenen
Schuldverschreibungen gegen Barzahlung zu einem Kurs erfolgt, der
den Marktwert dieser Anleihen nicht wesentlich unterschreitet. Hierdurch
erhält die KUKA Aktiengesellschaft die Möglichkeit, günstige Marktsituationen
sehr kurzfristig und schnell zu nutzen und durch eine marktnahe Festsetzung
der Konditionen bessere Bedingungen bei der Festlegung von Zinssatz,
Options- bzw. Wandlungspreis und Ausgabepreis der Schuldverschreibungen
zu erreichen. Eine marktnahe Konditionenfestsetzung und reibungslose
Platzierung wäre bei Wahrung des Bezugsrechts nicht möglich. Zwar
gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises
(und damit der Konditionen dieser Schuldverschreibungen) bis zum drittletzten
Tag der Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu beobachtenden Volatilität
an den Aktienmärkten besteht aber auch dann ein Marktrisiko über mehrere
Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der Anleihekonditionen
und so zu nicht marktnahen Konditionen führt. Auch ist bei Bestand
eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit über dessen Ausübung (Bezugsverhalten)
die erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. mit zusätzlichen
Aufwendungen verbunden. Schließlich kann bei Einräumung eines Bezugsrechts
die KUKA Aktiengesellschaft wegen der Länge der Bezugsfrist nicht
kurzfristig auf günstige bzw. ungünstige Marktverhältnisse reagieren,
sondern ist rückläufigen Aktienkursen während der Bezugsfrist ausgesetzt,
die zu einer für die KUKA Aktiengesellschaft ungünstigen Eigenkapitalbeschaffung
führen können.
Für diesen Fall eines vollständigen Ausschlusses des Bezugsrechts
gilt gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG die Bestimmung des § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG sinngemäß. Die dort geregelte Grenze für Bezugsrechtsausschlüsse
von 10% des Grundkapitals ist nach dem Beschlussinhalt einzuhalten.
Das Volumen des bedingten Kapitals, das in diesem Fall höchstens zur
Sicherung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten zur Verfügung
gestellt werden soll, darf 10% des bei Wirksamwerden der Ermächtigung
zum Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bestehenden
Grundkapitals nicht übersteigen. Durch eine entsprechende Vorgabe
im Ermächtigungsbeschluss ist ebenfalls sichergestellt, dass auch
im Fall einer Kapitalherabsetzung die 10%-Grenze nicht überschritten
wird, da nach der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ausdrücklich
10% des Grundkapitals nicht überschritten werden darf, und zwar weder
im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch – falls dieser Wert geringer
wird – im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Dabei
werden eigene Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden, sowie diejenigen Aktien,
die aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, wenn die Veräußerung bzw.
Ausgabe während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur nach § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe der Schuldverschreibungen
mit Options- und/oder Wandlungsrechten oder -pflichten erfolgt, angerechnet
und vermindern damit diesen Betrag entsprechend. Aus § 186 Abs. 3
Satz 4 AktG ergibt sich ferner, dass der Ausgabepreis den Börsenpreis
nicht wesentlich unterschreiten darf. Hierdurch soll sichergestellt
werden, dass eine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung des Wertes
der Aktien nicht eintritt. Ob ein solcher Verwässerungseffekt bei
der bezugsrechtsfreien Ausgabe von mit Options- oder Wandlungsrechten
oder -pflichten verbundenen Schuldverschreibungen eintritt, kann ermittelt
werden, indem der hypothetische Marktwert der Schuldverschreibungen
nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden errechnet
und mit dem Ausgabepreis verglichen wird. Liegt nach pflichtgemäßer
Prüfung dieser Ausgabepreis nur unwesentlich unter dem hypothetischen
Börsenpreis zum Zeitpunkt der Begebung der Schuldverschreibungen,
ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ein Bezugsrechtsausschluss wegen des nur unwesentlichen Abschlags
zulässig. Der Beschluss sieht deshalb vor, dass der Vorstand vor Ausgabe
der mit Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbundenen
Schuldverschreibungen nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung
gelangen muss, dass der vorgesehene Ausgabepreis zu keiner nennenswerten
Verwässerung des Wertes der Aktien führt, da der Ausgabepreis der
Schuldverschreibungen ihren nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen
Methoden ermittelten hypothetischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet.
Damit würde der rechnerische Marktwert eines Bezugsrechts auf beinahe
null sinken, so dass den Aktionären durch den Bezugsrechtsausschluss
kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil entstehen kann. All dies
stellt sicher, dass eine nennenswerte Verwässerung des Wertes der
Aktien durch den Bezugsrechtsausschluss nicht eintritt.
Außerdem haben die Aktionäre die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital
der KUKA Aktiengesellschaft auch nach Ausübung von Wandlungs- oder
Optionsrechten oder dem Eintritt der Options- oder Wandlungspflicht
jederzeit durch Zukäufe von Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten.
Demgegenüber ermöglicht die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
der KUKA Aktiengesellschaft marktnahe Konditionenfestsetzung, größtmögliche
Sicherheit hinsichtlich der Platzierbarkeit bei Dritten und die kurzfristige
Ausnutzung günstiger Marktsituationen.
Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Options-
oder Wandlungsrecht oder -pflicht ausgegeben werden sollen, ist der
Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre insgesamt auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder
Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet sind,
d.h. keine Mitgliedschaftsrechte in der KUKA Aktiengesellschaft begründen,
keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren oder die Höhe der
Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des
Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird. Zudem ist erforderlich,
dass die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen
den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen entsprechen.
Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, resultieren aus dem
Ausschluss des Bezugsrechts keine Nachteile für die Aktionäre, da
die Genussrechte bzw. Gewinnschuldverschreibungen keine Mitgliedschaftsrechte
begründen und auch keinen Anteil am Liquidationserlös oder am Gewinn
der KUKA Aktiengesellschaft gewähren.
Der gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz
2 AktG der Hauptversammlung zu erstattende Vorstandsbericht, der vorstehend
vollständig abgedruckt ist, liegt ab dem Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der KUKA Aktiengesellschaft
(Zugspitzstraße 140, 86165 Augsburg) sowie in der Hauptversammlung
selbst zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus und steht auch im
Internet unter www.kuka-ag.de zum Download bereit. Auf Verlangen wird
dieser Bericht jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übersandt.
III. Weitere Angaben zur Einberufung
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung besteht das
Grundkapital der Gesellschaft aus 29.259.990 Stückaktien ohne Nennbetrag;
andere Aktiengattungen bestehen nicht. Jede Aktie gewährt eine Stimme,
so dass 29.259.990 teilnahme- und stimmberechtigte Aktien bestehen.
Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
1.327.340 eigene Aktien. Hieraus stehen der Gesellschaft keine Rechte
zu. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt
damit 27.932.650.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach § 121 Abs.
3 Satz 3 AktG und dessen Bedeutung)
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und ihr Stimmrecht
ausüben wollen, müssen sich vor der Versammlung anmelden. Die Aktionäre
müssen außerdem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
oder zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Dazu ist ein Nachweis
ihres Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer Sprache durch das
depotführende Institut, der sich auf den Beginn des 21. Tages vor
der Hauptversammlung, also Donnerstag, den 8. April 2010, 0.00 Uhr
MESZ (sog. Nachweisstichtag) bezieht, ausreichend.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen in Textform
erfolgen und der Gesellschaft unter der nachstehend bestimmten Adresse
mindestens am siebten Tage vor der Versammlung, also spätestens am
Donnerstag, den 22. April 2010, 24.00 Uhr MESZ, zugehen:
-
– KUKA Aktiengesellschaft
c/o C-HV AG
Gewerbepark 10
92289 Ursensollen
Fax:
+49/(0)9628/92 99 871
E-Mail: HV@Anmeldestelle.net
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung
oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis
erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts
bemisst sich dabei ausschließlich nach dem im Nachweis enthaltenen
Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag
geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher.
Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des
Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag
maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag
haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf
den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe
von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag
noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht
teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag ist auch kein
relevantes Datum für die Dividendenberechtigung.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes
bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die
Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung
der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft
Sorge zu tragen.
Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung unter entsprechender
Vollmachtserteilung auch durch Bevollmächtigte, durch ein Kreditinstitut
oder eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen. Bevollmächtigt
der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder
mehrere von diesen zurückweisen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung
sind eine frist- und formgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes
nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Grundsätzlich bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf
und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft gemäß
§ 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform. Aktionäre können für die Vollmachtserteilung
den Vollmachtsabschnitt auf dem Eintrittskartenformular, das sie nach
der Anmeldung erhalten, benutzen; möglich ist aber auch, dass Aktionäre
eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen. Für die Übermittlung
des Nachweises der Bevollmächtigung und den Widerruf von Vollmachten
stehen folgende Adresse, Fax-Nummer und E-Mail-Adresse bis zum Beginn
der Abstimmung in der Hauptversammlung zur Verfügung:
-
– KUKA Aktiengesellschaft
c/o C-HV AG
Gewerbepark 10
92289 Ursensollen
Fax:
+49/(0)9628/92 99 871
E-Mail: vollmacht@c-hv.com
Am Tag der Hauptversammlung steht dafür ab 09.00 Uhr auch die Ein-
und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung in der Kongresshalle, Gögginger
Straße 10, 86159 Augsburg zur Verfügung.
Wird ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere
der in § 135 AktG gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen
bevollmächtigt, besteht das Textformerfordernis weder nach dem Gesetz
noch nach der Satzung der Gesellschaft; nach dem Gesetz genügt es
in diesen Fällen, wenn die Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten
nachprüfbar festgehalten wird; die Vollmachtserklärung muss zudem
vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene
Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein anderes der in
§ 135 AktG gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen bevollmächtigen
wollen, über die Form der Vollmacht ab. Die Vollmacht darf in diesen
Fällen nur einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt werden. Ein Verstoß
gegen die vorgenannten und bestimmte weitere in § 135 AktG genannte
Erfordernisse für die Bevollmächtigung der in diesem Absatz Genannten
beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit
der Stimmabgabe nicht.
Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter bei der Ausübung des Stimmrechts vertreten
zu lassen. Hierfür legt die Gesellschaft folgende Regelungen fest:
Die Stimmrechtsvertreter dürfen das Stimmrecht nur nach Maßgabe ausdrücklich
erteilter Weisungen zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung
ausüben. Ohne solche ausdrückliche Weisungen wird das Stimmrecht nicht
vertreten. Für die Erteilung der Vollmacht kann das zusammen mit der
Eintrittskarte zugesandte Vollmachts- und Weisungsformular verwendet
werden. Die Erteilung der Vollmacht (mit Weisungen), ihr Widerruf
und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen
der Textform. Vollmachten für die Stimmrechtsvertreter unter Erteilung
ausdrücklicher Weisungen müssen bei der Gesellschaft bis spätestens
Dienstag, den 27. April 2010, 24.00 Uhr MESZ unter der nachstehend
genannten Adresse eingehen:
-
– KUKA Aktiengesellschaft
c/o C-HV AG
Gewerbepark 10
92289 Ursensollen
Fax: +49/(0)9628/92
99 871
E-Mail: vollmacht@c-hv.com
Am Tag der Hauptversammlung selbst steht für die Erteilung, den
Widerruf sowie die Änderung von Weisungen gegenüber dem Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft die Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung
in der Kongresshalle, Gögginger Straße 10, 86159 Augsburg zur Verfügung.
Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft
Alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung werden über die
Internetseite der Gesellschaft unter www.kuka-ag.de folgende Informationen
und Unterlagen zugänglich sein (vgl. § 124a AktG):
-
Der Inhalt der Einberufung mit der Erläuterung zur fehlenden
Beschlussfassung zu Punkt 1 der Tagesordnung und der Gesamtzahl der
Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung;
-
die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen;
-
ein Formular, das bei Stimmabgabe durch Vertretung verwendet
werden kann.
Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, §§ 127,
131 Abs. 1 AktG
Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen einen anteiligen Betrag am Grundkapital
von 500.000 Euro erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf
die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Ein solches Verlangen
ist schriftlich oder in der elektronischen Form des § 126a BGB an
den Vorstand der Gesellschaft (KUKA Aktiengesellschaft, Vorstand,
Stichwort ‘Hauptversammlung’, Zugspitzstraße 140, 86165 Augsburg (E-Mail:
hauptversammlung2010@kuka.com) zu richten und muss der Gesellschaft
mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs
und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher
Zugangstermin ist somit Montag, der 29. März 2010, 24.00 Uhr MESZ.
Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung des Rechts
und seinen Grenzen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.kuka-ag.de unter ‘Hinweise gemäß § 121 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 AktG
zu den Rechten der Aktionäre’ enthalten.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs.
1, 127 AktG
Aktionäre können Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten stellen
(vgl. § 126 AktG); dies gilt auch für Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
oder von Abschlussprüfern (vgl. § 127 AktG).
Gemäß § 126 Abs. 1 AktG sind Anträge von Aktionären einschließlich
des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme
der Verwaltung den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten
unter den dortigen Voraussetzungen (dies sind u. a. Aktionäre, die
es verlangen) zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14
Tage vor der Hauptversammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen
einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten
Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die unten stehende Adresse
übersandt hat. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Letztmöglicher
Zugangstermin ist somit Mittwoch, der 14. April 2010, 24.00 Uhr MESZ.
Ein Gegenantrag braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer
der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Weitere
Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung des Rechts und seinen
Grenzen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.kuka-ag.de
unter ‘Hinweise gemäß § 121 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten
der Aktionäre’ enthalten.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge
zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige Übermittlung
an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Wir weisen darauf
hin, dass Gegenanträge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt
worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie
dort mündlich gestellt werden.
Wahlvorschlage von Aktionären nach § 127 AktG brauchen nicht begründet
zu werden. Wahlvorschläge werden nur zugänglich gemacht, wenn sie
den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen
Person und im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben
zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
enthalten (vgl. § 127 Satz 3 i.V.m. § 124 Abs. 3 und § 125 Abs. 1
Satz 5 AktG). Nach § 127 Satz 1 AktG i.V.m. § 126 Abs. 2 AktG gibt
es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die
Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Im Übrigen gelten
die Voraussetzungen und Regelungen für das Zugänglichmachen von Anträgen
entsprechend, insbesondere gilt auch hier der Mittwoch, der 14. April
2010, 24.00 Uhr MESZ als letztmöglicher Termin, bis zu den Wahlvorschlägen
bei der nachfolgend genannten Adresse eingegangen sein müssen, um
noch zugänglich gemacht zu werden. Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen
der Ausübung des Rechts und seinen Grenzen sind auf der Internetseite
der Gesellschaft unter www.kuka-ag.de unter ‘Hinweise gemäß § 121
Abs. 3 S. 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten der Aktionäre’ enthalten.
Etwaige Anträge (nebst Begründung) oder Wahlvorschläge von Aktionären
gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 AktG sind ausschließlich zu richten an:
-
– Vorstand
KUKA Aktiengesellschaft
Stichwort ‘Hauptversammlung’
Zugspitzstraße 140
86072 Augsburg
Fax: +49/(0)821/7975393
E-Mail: hauptversammlung2010@kuka.com
Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären
(einschließlich des Namens des Aktionärs und – im Falle von Anträgen
– der Begründung) werden nach ihrem Eingang unter der Internetadresse
www.kuka-ag.de zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung
werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich gemacht.
Auskunftsrechte der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter
vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen,
soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der
Tagesordnung erforderlich ist (vgl. § 131 Abs. 1 AktG). Das Auskunftsrecht
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen
der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage
des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich
im Rahmen der Aussprache zu stellen.
Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen
Rechenschaft zu entsprechen. Unter der in § 131 Abs. 3 AktG genannten
Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern.
Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung des Rechts
und seinen Grenzen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.kuka-ag.de unter ‘Hinweise gemäß § 121 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 AktG
zu den Rechten der Aktionäre’ enthalten.
Augsburg, im März 2010
KUKA Aktiengesellschaft
Der Vorstand
22.03.2010 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen übermittelt durch die DGAP. Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de
|