KWS SAAT AG
Einbeck
– ISIN DE 0007074007 –
– WKN 707400 –
Der Vorstand der Gesellschaft lädt zur
ordentlichen Hauptversammlung
am Donnerstag, den 13. Dezember 2012, 11:00 Uhr,
in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in 37574 Einbeck, Grimsehlstraße 31, ein.
TAGESORDNUNG
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1.
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Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der KWS SAAT AG, des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses der KWS Gruppe
(Konzernabschluss), der Lageberichte für die KWS SAAT AG und die KWS Gruppe für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2011 bis zum
30. Juni 2012 sowie des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289
Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB
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2.
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Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
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3.
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Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
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4.
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Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats
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5.
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Neuwahl des Aufsichtsrats
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6.
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Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012/2013
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Zu Punkt 1. der Tagesordnung:
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der KWS SAAT AG, des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses der KWS Gruppe
(Konzernabschluss), der Lageberichte für die KWS SAAT AG und die KWS Gruppe für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2011 bis zum
30. Juni 2012 sowie des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289
Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB
Diese Unterlagen nebst dem Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns sind ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.kws.de/Hauptversammlung
abrufbar. Sie werden auch in der Hauptversammlung selbst ausliegen.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss der KWS SAAT AG zum 30. Juni 2012 und den Jahresabschluss
der KWS Gruppe (Konzernabschluss) zum 30. Juni 2012 in seiner Sitzung am 17. Oktober 2012 gebilligt; der Jahresabschluss ist
damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Einer Feststellung des Jahresabschlusses der KWS SAAT AG sowie einer Billigung des Jahresabschlusses
der KWS Gruppe (Konzernabschluss) durch die Hauptversammlung gemäß § 173 AktG bedarf es daher nicht, sodass zu Tagesordnungspunkt
1 keine Beschlussfassung erfolgt.
Zu Punkt 2. der Tagesordnung:
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den sich aus dem Jahresabschluss 2011/2012 der KWS SAAT AG ergebenden Bilanzgewinn
in Höhe von EUR 18.703.000 wie folgt zu verwenden:
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Ausschüttung einer Dividende von EUR 2,80 auf jede der insgesamt 6.600.000 Stückaktien
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EUR 18.480.000
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Gewinnvortrag
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EUR 223.000
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Bilanzgewinn
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EUR
18.703.000
______________
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Die Dividende wird ab dem 14. Dezember 2012 ausgezahlt.
Zu Punkt 3. der Tagesordnung:
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2011/2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
Zu Punkt 4. der Tagesordnung:
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2011/2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
Zu Punkt 5. der Tagesordnung:
Neuwahl des Aufsichtsrats
Mit der Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 13. Dezember 2012 endet die Amtszeit sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach § 8.1 der Satzung in Verbindung mit §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 des Aktiengesetzes
und § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat aus vier Aufsichtsratsmitgliedern
der Aktionäre und zwei Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zusammen. Die vier Aktionärsvertreter sind durch die Hauptversammlung
zu wählen. Es ist vorgesehen, die Wahl gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 1 des Deutschen Corporate Governance Kodex (in der Fassung
vom 15. Mai 2012) als Einzelwahl durchzuführen. Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre
nicht an Wahlvorschläge gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen, die alle bereits jetzt dem Aufsichtsrat angehören, jeweils für den Zeitraum
bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2016/2017 beschließt, wieder zu Mitgliedern
des Aufsichtsrats zu wählen:
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a)
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Dr. Dr. h.c. mult. Andreas J. Büchting,
Einbeck, Agrarbiologe, Vorsitzender des Aufsichtsrats und zuvor langjähriger Vorstandssprecher der KWS SAAT AG, Einbeck
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b)
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Dr. Arend Oetker,
Berlin, Kaufmann, Geschäftsführender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft Dr. Arend Oetker Vermögensverwaltungsgesellschaft
mbH & Co., Berlin
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c)
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Hubertus von Baumbach,
Ingelheim am Rhein, Kaufmann, Mitglied der Unternehmensleitung der Boehringer Ingelheim GmbH, Ingelheim am Rhein
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d)
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Cathrina Claas-Mühlhäuser,
Frankfurt am Main, Kauffrau, Vorsitzende des Aufsichtsrats der CLAAS KGaA mbH, Harsewinkel.
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Für den Fall ihrer Wahl in den Aufsichtsrat schlägt der Aufsichtsrat Herrn Dr. Andreas J. Büchting als Kandidaten für den
Aufsichtsratsvorsitz sowie Herrn Hubertus von Baumbach als Kandidaten für den Prüfungsausschussvorsitz vor.
Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 6 DCGK:
Herr Dr. Andreas J. Büchting hat verwandtschaftliche Beziehungen zu elf wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionären/Aktionärinnen
und ist bei weiteren drei wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionärinnen, nämlich bei der Büchting Beteiligungsgesellschaft
mbH, Hannover, und zwei Stiftungen Vorstandsmitglied bzw. Mitgesellschafter. Diese wesentlich beteiligten Aktionäre/Aktionärinnen,
die jeweils direkt und indirekt durch Zurechnung von Stimmrechten 56,1 % der stimmberechtigten Aktien der Gesellschaft halten
und deren Stimmrechte ihm zuzurechnen sind, werden im Lagebericht der KWS Gruppe 2011/2012 gemäß § 315 Abs. 4 HGB auf Seite
48 des Geschäftsberichts genannt.
Herr Dr. Arend Oetker ist Geschäftsführender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft Dr. Arend Oetker Vermögensverwaltungsgesellschaft
mbH & Co., Berlin, die eine weitere wesentlich an der Gesellschaft beteiligte Aktionärin ist und deren Stimmrechte ihm zuzurechnen
sind.
Angaben gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG:
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a)
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Herr Dr. Andreas J. Büchting ist nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten. Er ist Mitglied in folgendem
vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremium von Wirtschaftsunternehmen:
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Mitglied des Board of Directors (Aufsichtsrat) der Ball Horticultural Company, West Chicago, Illinois (USA)
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b)
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Herr Dr. Arend Oetker ist Mitglied in folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
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*
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Vorsitzender des Aufsichtsrats der Schwartauer Werke GmbH & Co. KGaA, Bad Schwartau
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*
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Vorsitzender des Aufsichtsrats der Cognos AG, Hamburg
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Er ist Mitglied in folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien:
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Präsident des Verwaltungsrats der Hero AG, Lenzburg
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Mitglied des Beirats der E. Gundlach GmbH & Co. KG, Bielefeld
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Mitglied des Aufsichtsrats der Leipziger Messe GmbH, Leipzig
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Vorsitzender des Aufsichtsrats der Berliner Philharmonie GmbH, Berlin
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c)
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Herr Hubertus von Baumbach ist nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
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d)
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Frau Cathrina Claas-Mühlhäuser ist Mitglied in folgendem anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat:
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Vorsitzende des Aufsichtsrats der CLAAS KGaA mbH, Harsewinkel
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Sie ist Mitglied in folgendem vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremium:
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Stellvertretende Vorsitzende des Gesellschafterausschusses der CLAAS KGaA mbH, Harsewinkel
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Zu Punkt 6. der Tagesordnung:
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012/2013
Der Aufsichtsrat schlägt vor, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2012/2013 die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, zu wählen.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte:
Das Grundkapital der Gesellschaft ist am Tag der Einberufung dieser Hauptversammlung eingeteilt in 6.600.000 auf den Inhaber
lautende, jeweils eine Stimme gewährende Stückaktien. Davon sind am Tag der Einberufung dieser Hauptversammlung sämtliche
Stückaktien stimmberechtigt.
Teilnahmeberechtigung:
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 15 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft vor der Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme
an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten
Tages vor der Hauptversammlung, das ist der
22. November 2012,
0:00 Uhr (MEZ)
, zu beziehen. Die Anmeldung und der von dem depotführenden Institut in Textform in deutscher oder englischer Sprache ausgestellte
Nachweis des Anteilsbesitzes für den Aktionär muss der Gesellschaft spätestens bis zum
7. Dezember 2012, 24:00 Uhr (MEZ),
unter der nachstehenden Adresse zugehen:
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KWS SAAT AG, HV-Büro, Postfach 1463, 37555 Einbeck
oder per Telefax: +49 621 71 77 213
oder per E-Mail: Hauptversammlung@kws.com
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Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären bzw. den von ihnen benannten Bevollmächtigten
von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersendet. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung
bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung und der Nachweis des maßgeblichen Anteilsbesitzes
werden in diesen Fällen durch das depotführende Institut vorgenommen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme oder der Umfang des Stimmrechts
bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre
für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs
zum Nachweisstichtag maßgeblich. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen,
die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien
nur teilnahme- oder stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag
hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Wir möchten auch weiterhin die Tradition pflegen, die Hauptversammlung am Sitz unserer Gesellschaft abzuhalten. Daher bitten
wir um Verständnis, dass wir aufgrund der begrenzten Räumlichkeiten und der erfahrungsgemäß großen Zahl an Anmeldungen zu
unserer Hauptversammlung in diesem Jahr pro Aktionär grundsätzlich maximal zwei Eintrittskarten zuschicken können.
Stimmrechtsvertretung:
Teilnahme- und stimmberechtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht
auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen. Die
Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Weitere Informationen zur Vollmachtserteilung finden sich in den Unterlagen, die den Aktionären übersendet werden.
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann unter anderem dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der
Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist oder auch durch Übermittlung des Nachweises per Post, Telefax
bzw. E-Mail an die nachfolgend genannte Adresse:
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KWS SAAT AG, HV-Büro, Postfach 1463, 37555 Einbeck
oder per Telefax: +49 55 61 311 95 283
oder per E-Mail: Hauptversammlung@kws.com
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Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf
einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt
werden.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, das Vollmachtsformular zu verwenden, das auf der Eintrittskarte
abgedruckt ist. Ein Vollmachtsformular kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.kws.de/Hauptversammlung
heruntergeladen werden. Es kann zudem unter der oben angegebenen Adresse der Gesellschaft sowie telefonisch unter +49 55
61 311 283 angefordert werden.
Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts oder einer von § 135 Abs. 8 AktG erfassten Aktionärsvereinigung oder Person
oder eines nach § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Instituts oder Unternehmens sowie für den
Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich
in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht
abzustimmen.
Zudem bieten wir den teilnahme- und stimmberechtigten Aktionären an, sich nach Maßgabe ihrer Weisungen durch einen von der
KWS SAAT AG benannten Stimmrechtsvertreter bei der Ausübung ihres Stimmrechts vertreten zu lassen. Den von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertretern müssen dazu Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne
Weisungen des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Die Vollmacht und Weisungen
sind in Textform zu erteilen. Das Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung ist auf der Eintrittskarte abgedruckt und
wird somit den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären mit der Eintrittskarte zugesendet. Es kann auch auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
www.kws.de/Hauptversammlung
heruntergeladen werden. Es kann zudem unter der nachfolgend angegebenen Adresse sowie telefonisch unter +49 55 61 311 283
angefordert werden. Die Vollmachts- und Weisungserteilung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist der
Gesellschaft in Textform unter folgender Adresse zu übermitteln:
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KWS SAAT AG, HV-Büro, Postfach 1463, 37555 Einbeck
oder per Telefax: +49 55 61 311 95 283
oder per E-Mail: Hauptversammlung@kws.com
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Aktionäre, die einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, sind zur organisatorischen
Erleichterung gehalten, die Vollmacht nebst Weisungen spätestens bis zum
12. Dezember 2012,
12:00 Uhr (MEZ)
, Eingang bei der Gesellschaft, postalisch, per Telefax oder per E-Mail an die vorstehend genannte Adresse zu übermitteln.
Nähere Einzelheiten zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter finden
sich auf den hierzu vorgesehenen Formularen.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126, § 127, § 131 Abs. 1 AktG
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen einen anteiligen Betrag am Grundkapital von Euro 500.000 (dies entspricht 166.667 Stückaktien)
erreichen, können unter Nachweis der nach §§ 122 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 3, 142 Abs. 2 Satz 2 AktG erforderlichen Haltezeit
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung
muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung,
also spätestens am
12. November 2012, 24:00 Uhr (MEZ)
, zugehen. Wir bitten, derartige Verlangen an folgende Adresse zu übersenden:
KWS SAAT AG, Vorstand, HV-Büro, Grimsehlstr. 31, 37574 Einbeck.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden
– unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und gemäß § 121 Abs. 4a AktG solchen Medien zur
Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen
Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.kws.de/Hauptversammlung
den Aktionären zugänglich gemacht.
Gegenanträge gemäß § 126 AktG
Jeder Aktionär ist berechtigt, in der Hauptversammlung Gegenanträge gegen die Beschlussvorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat
zu den Punkten der Tagesordnung zu stellen.
Gegenanträge, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung,
also spätestens bis zum
28. November 2012, 24:00 Uhr (MEZ)
, mit einer Begründung zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen
Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.kws.de/Hauptversammlung
zugänglich gemacht:
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KWS SAAT AG, HV-Büro, Postfach 1463, 37555 Einbeck
oder per Telefax: +49 55 61 311 95 283
oder per E-Mail: Hauptversammlung@kws.com
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Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt.
In § 126 Abs. 2 AktG nennt das Gesetz Gründe, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag und dessen Begründung nicht zugänglich gemacht
werden müssen. Diese sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.kws.de/Hauptversammlung
angegeben.
Gegenanträge sind nur dann gestellt, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden. Das Recht eines jeden
Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige Übermittlung
an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG
Jeder Aktionär ist berechtigt, in der Hauptversammlung Wahlvorschläge zur Wahl des Aufsichtsrats, des Abschlussprüfers und
des Konzernabschlussprüfers zu machen.
Wahlvorschläge von Aktionären, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung,
also spätestens bis zum
28. November 2012, 24:00 Uhr (MEZ)
, zugegangen sind, werden unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.kws.de/Hauptversammlung
zugänglich gemacht:
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KWS SAAT AG, HV-Büro, Postfach 1463, 37555 Einbeck
oder per Telefax: +49 55 61 311 95 283
oder per E-Mail: Hauptversammlung@kws.com
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Anderweitig adressierte Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Wahlvorschläge von Aktionären müssen nur zugänglich gemacht werden, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort
der vorgeschlagenen Person und, im Falle des Vorschlags von Aufsichtsratsmitgliedern, zusätzlich Angaben zu deren Mitgliedschaft
in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten (vgl. § 127 Satz 3 in Verbindung mit § 124 Abs. 3 und § 125 Absatz
1 Satz 5 AktG). Wahlvorschläge brauchen nicht begründet zu werden.
Nach § 127 Satz 1 in Verbindung mit § 126 Abs. 2 AktG gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über
die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Diese sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.kws.de/Hauptversammlung
angegeben.
Auch Wahlvorschläge sind nur dann gemacht, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich unterbreitet werden. Das Recht eines
jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu unterbreiten,
bleibt unberührt.
Auskunftsrechte gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt
sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die
Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung
grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.
Unter bestimmten in § 131 Abs. 3 AktG näher ausgeführten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Eine ausführliche
Darstellung der Voraussetzungen, unter denen der Vorstand die Auskunft verweigern darf, findet sich auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
www.kws.de/Hauptversammlung
.
Weitere Einzelheiten zu den Rechten der Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2, § 126, § 127, § 131 Abs. 1 AktG sind auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
www.kws.de/Hauptversammlung
abrufbar.
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Die Informationen und Unterlagen nach § 124a AktG sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.kws.de/Hauptversammlung
abrufbar.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung auf der gleichen Internetseite veröffentlicht.
Einbeck, den 18. Oktober 2012
DER VORSTAND
P. von dem Bussche Ch. Amberger L. Broers H. Duenbostel
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