LANXESS
Aktiengesellschaft
Leverkusen
WKN 547040
ISIN DE0005470405
Wir berufen hiermit unsere
ordentliche Hauptversammlung
ein
auf Freitag, den 28. Mai 2010,
um 10:00 Uhr,
in die LANXESS arena, Willy-Brandt-Platz 1, 50679 Köln.
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1.
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Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember
2009 und des Lageberichts für die Gesellschaft (einschließlich der
Erläuterungen zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und 5 HGB) sowie des
Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009, Vorlage des
gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2009 und des Konzernlageberichts
(einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben nach § 315 Abs. 4
HGB) für das Geschäftsjahr 2009
Der Aufsichtsrat hat den
vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss
gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 Absatz 1 AktG
festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung entfällt
daher.
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2.
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Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2009 in Höhe von
106.151.356,00 EURO wie folgt zu verwenden:
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Ausschüttung einer Dividende von 0,50 EURO je dividendenberechtigter
Stückaktie
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41.601.335,00 EURO,
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–
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Gewinnvortrag
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64.550.021,00 EURO,
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Bilanzgewinn insgesamt
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106.151.356,00 EURO.
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Bei den angegebenen Beträgen für die Gewinnausschüttung und den
Gewinnvortrag sind die zur Zeit des Gewinnverwendungsvorschlags von
Vorstand und Aufsichtsrat vorhandenen dividendenberechtigten Stückaktien
berücksichtigt. Sollte sich die Anzahl der dividendenberechtigten
Stückaktien bis zum Tag der Hauptversammlung ändern, wird der Hauptversammlung
ein an diese Änderung angepasster Beschlussvorschlag unterbreitet
werden.
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3.
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Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Vorstand
und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2009 amtierenden
Mitgliedern des Vorstands für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
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4.
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Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2009
amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für dieses Geschäftsjahr
Entlastung zu erteilen.
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5.
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Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
Mit dem Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung
vom 31. Juli 2009 (VorstAG) wurde die Möglichkeit geschaffen, dass
die Hauptversammlung über die Billigung des Systems zur Vergütung
der Vorstandsmitglieder beschließt. Das geltende System zur Vergütung
der Vorstandsmitglieder ist im Abschnitt ‘Corporate Governance’ im
Geschäftsbericht 2009 dargestellt und wird in der Hauptversammlung
erläutert.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Das im Abschnitt ‘Corporate Governance’ im Geschäftsbericht 2009
dargestellte und in der Hauptversammlung erläuterte geltende System
zur Vergütung der Vorstandsmitglieder wird gebilligt.
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6.
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Wahl des Abschlussprüfers
Der Aufsichtsrat
schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Frankfurt am Main, für das Geschäftsjahr 2010 zum Abschlussprüfer
und Konzernabschlussprüfer sowie zum Abschlussprüfer für die prüferische
Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht enthaltenen verkürzten Abschlusses
und Zwischenlageberichts zu wählen.
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7.
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Wahlen zum Aufsichtsrat
Die Amtszeit der von
der Hauptversammlung bestellten Mitglieder des Aufsichtsrats endet
mit Beendigung der Hauptversammlung am 28. Mai 2010, so dass Neuwahlen
zum Aufsichtsrat durchzuführen sind.
Der Aufsichtsrat der LANXESS AG setzt sich nach den §§ 96 Absatz
1, 101 Absatz 1 AktG, §§ 1 Absatz 1, 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Absatz
2 Nr. 1 Mitbestimmungsgesetz und § 8 Absatz 1 der Satzung aus 12 Mitgliedern
zusammen, von denen sechs von den Aktionären und sechs von den Arbeitnehmern
gewählt werden. Es sind deshalb sechs neue Aufsichtsratsmitglieder
von der Hauptversammlung zu wählen. Die Wahlen der Arbeitnehmervertreter
in den Aufsichtsrat werden zur Zeit durchgeführt.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Herren
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Dr. Friedrich Janssen, Essen
Mitglied des
Vorstands der E.ON Ruhrgas AG
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Robert J. Koehler, Wiesbaden
Vorsitzender des Vorstands
der SGL Carbon SE
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Rainer Laufs, Kronberg im Taunus
Selbständiger
Berater
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Prof. h.c. (CHN) Dr. Ulrich Middelmann, Bochum
Ehemaliger
stellvertretender Vorsitzender des Vorstands der ThyssenKrupp AG
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Dr. Rolf Stomberg, Hamburg
Vorsitzender des Aufsichtsrats
der LANXESS AG
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Theo H. Walthie, Pfaffikon, Schweiz
Berater (Senior
Energy Advisor) Dow Chemical Company
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mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung
der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder
für das Geschäftsjahr 2014 beschließt, als Vertreter der Anteilseigner
in den Aufsichtsrat zu wählen.
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat im Wege der Einzelwahl
durchzuführen.
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8.
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Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien
gem. § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG, auch unter Ausschluss des Bezugsrechts
Die Hauptversammlung vom 7. Mai 2009 hat die Gesellschaft
gem. § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG zum Erwerb und zur Verwendung eigener
Aktien in Höhe von bis zu 10% des Grundkapitals ermächtigt. Diese
Ermächtigung, die am 5. November 2010 ausläuft, soll durch eine neue
Ermächtigung ersetzt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
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a)
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Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 25. November 2011 eigene
Aktien der Gesellschaft in Höhe von bis zu insgesamt 10% des zum Zeitpunkt
der Beschlussfassung oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum
Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals
der Gesellschaft zu erwerben. Die Ermächtigung kann, jeweils einzeln
oder gemeinsam, durch die Gesellschaft oder auch durch unmittelbare
oder mittelbare Beteiligungsgesellschaften der Gesellschaft oder von
Dritten für Rechnung der Gesellschaft oder ihrer unmittelbaren oder
mittelbaren Beteiligungsgesellschaften ausgeübt werden.
Die
Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung der eigenen Aktien kann
jeweils ganz oder teilweise, einmal oder mehrmals ausgeübt werden.
Die Ermächtigung kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck, insbesondere
in Verfolgung eines oder mehrerer der in lit. c) bis g) genannten
Zwecke ausgeübt werden. Erfolgt die Verwendung zu einem oder mehreren
der in lit. c), d), f) oder g) genannten Zwecke, ist das Bezugsrecht
der Aktionäre ausgeschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand im
Fall der Veräußerung der eigenen Aktien durch ein Angebot an alle
Aktionäre das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats
für Spitzenbeträge ausschließen.
Mit Wirksamwerden dieser Ermächtigung wird die bestehende Ermächtigung
zum Erwerb eigener Aktien vom 7. Mai 2009 aufgehoben. Davon unberührt
bleibt die Ermächtigung vom 7. Mai 2009 zur Verwendung eigener Aktien,
die auf Grundlage der Ermächtigung vom 7. Mai 2009 bis zum Tag der
Hauptversammlung erworben werden.
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b)
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Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands über die Börse
oder mittels eines öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels einer öffentlichen
Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe eines Verkaufsangebots.
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–
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Erfolgt der Erwerb eigener Aktien über die Börse, darf der
von der Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten)
den Durchschnitt der Eröffnungsauktion im Xetra-Handelssystem (oder
einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse
an den drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der Eingehung der Verpflichtung
zum Erwerb eigener Aktien um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten.
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–
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Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot bzw.
eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots, dürfen
der gebotene Kauf- bzw. Verkaufspreis oder die Grenzwerte der Kauf-
bzw. Verkaufspreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt
der Schlussauktion im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den drei Börsenhandelstagen
vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des Angebots bzw. der öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots um nicht mehr als 10%
über- oder unterschreiten. Sofern das Kaufangebot überzeichnet ist
bzw. im Fall einer Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots
von mehreren gleichwertigen Angeboten nicht sämtliche angenommen werden
können, muss die Annahme nach dem Verhältnis der angedienten Aktien
(Andienungsquoten) erfolgen. Darüber hinaus kann zur Vermeidung rechnerischer
Bruchteile von Aktien kaufmännisch gerundet werden.
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c)
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Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der vorstehenden
Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien in anderer Weise als über die
Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre zu veräußern, unter
der Voraussetzung, dass die Veräußerung gegen Barzahlung und zu einem
Preis erfolgt, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum
Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet (vereinfachter
Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG). Die aufgrund
dieser Ermächtigung veräußerten Aktien dürfen insgesamt 10% des Grundkapitals
nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung
der Hauptversammlung noch der Ausübung dieser Ermächtigung. Die Höchstgrenze
von 10% des Grundkapitals vermindert sich um den anteiligen Betrag
des Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien entfällt, die während
der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz
4 AktG ausgegeben wurden. Ferner vermindert sich diese Grenze um Aktien,
die zur Bedienung von Options- oder Wandlungsrechten ausgegeben wurden
oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der
Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend
§ 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden.
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d)
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Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der vorstehenden
Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien an Dritte gegen Sachleistung
zu übertragen, insbesondere beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen an Unternehmen oder bei Unternehmenszusammenschlüssen
sowie beim Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich
von Rechten und Forderungen.
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e)
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Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der vorstehenden
Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss
einzuziehen. Die Einziehung führt grundsätzlich zur Kapitalherabsetzung.
Der Vorstand kann abweichend hiervon bestimmen, dass das Grundkapital
unverändert bleibt und sich stattdessen durch die Einziehung der Anteil
der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Absatz 3 AktG erhöht.
Der Vorstand ist in diesem Fall zur Anpassung der Angabe der Zahl
der Aktien in der Satzung ermächtigt.
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f)
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Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der vorstehenden
Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zur Erfüllung von Verpflichtungen
aus Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten aus von
der Gesellschaft oder deren unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaften
begebenen Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen bzw. Genussrechten
oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente),
die ein Wandlungsrecht oder Optionsrecht gewähren oder eine Wandlungs-
oder Optionspflicht bestimmen, zu verwenden.
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g)
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Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der vorstehenden
Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zu verwenden, um Inhabern der
von der Gesellschaft oder deren unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaften
begebenen Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen bzw. Genussrechten
oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente),
die ein Wandlungs- oder Optionsrecht gewähren oder eine Wandlungs-
oder Optionspflicht bestimmen, eigene Aktien in dem Umfang zu gewähren,
in dem ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts oder
nach Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflicht ein Bezugsrecht
auf Aktien der Gesellschaft zustehen würde.
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h)
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Von den Ermächtigungen in lit. c), d), f) und g) darf nur
mit Zustimmung des Aufsichtsrats Gebrauch gemacht werden.
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i)
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Die Ermächtigungen in lit. c), d), f) und g) können auch durch
unmittelbare oder mittelbare Beteiligungsgesellschaften der Gesellschaft
oder von Dritten für Rechnung der Gesellschaft oder ihrer unmittelbaren
oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaften ausgeübt werden.
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9.
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Schaffung eines genehmigten Kapitals II, auch unter Ausschluss
des Bezugsrechts, und entsprechende Änderung der Satzung
Um der Gesellschaft weitere Flexibilität bei ihrer Unternehmensfinanzierung
einzuräumen, soll neben dem in unveränderter Höhe fortbestehenden
genehmigten Kapital ein zusätzliches genehmigtes Kapital in Höhe von
16.640.534 EURO (genehmigtes Kapital II) geschaffen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
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a)
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Schaffung eines genehmigten Kapitals II
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Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital bis zum 27. Mai
2015 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf den
Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig
oder mehrmals um bis zu insgesamt 16.640.534 EURO zu erhöhen (genehmigtes
Kapital II).
Den Aktionären ist mit den nachfolgenden Einschränkungen ein Bezugsrecht
einzuräumen:
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und das
Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist,
um Inhabern der von der Gesellschaft oder von deren unmittelbaren
oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaften ausgegebenen Optionsscheine
und Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue auf den Inhaber
lautende Stückaktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach
Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts zustehen würde. Der Vorstand
wird weiter ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
auszuschließen, sofern die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere
beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an
Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich
Rechten und Forderungen oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
erfolgt. Das Bezugsrecht der Aktionäre kann darüber hinaus mit Zustimmung
des Aufsichtsrats auch in dem Umfang ausgeschlossen werden, in dem
es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente), die von der Gesellschaft
oder von deren unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaften
ausgegeben wurden, bei Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts
oder bei Erfüllung der Wandlungspflicht neue auf den Inhaber lautende
Stückaktien gewähren zu können.
Der Vorstand wird weiter ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag der neuen auf
den Inhaber lautenden Stückaktien den Börsenpreis zum Zeitpunkt der
endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages, der möglichst zeitnah
zur Platzierung der auf den Inhaber lautenden Stückaktien erfolgen
soll, nicht wesentlich unterschreitet (vereinfachter Bezugsrechtsausschluss
nach § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG). Die unter Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien dürfen insgesamt
10% des bei Beschlussfassung der Hauptversammlung oder – falls dieser
Wert geringer ist – bei Beschlussfassung über die erstmalige Ausnutzung
des genehmigten Kapitals vorhandenen Grundkapitals nicht überschreiten.
Die Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals für den vereinfachten Bezugsrechtsausschluss
vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf
diejenigen Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender
Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert
wurden. Ferner vermindert sich diese Grenze um Aktien, die zur Bedienung
von Options- oder Wandlungsrechten ausgegeben wurden oder auszugeben
sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186
Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die weiteren Einzelheiten
der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung mit Zustimmung des Aufsichtsrats
festzulegen.
In § 4 der Satzung wird ein neuer Absatz 3 eingefügt:
‘Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 27. Mai
2015 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf den
Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig
oder mehrmals um bis zu insgesamt 16.640.534 EURO zu erhöhen (genehmigtes
Kapital II). Den Aktionären ist mit den nachfolgenden Einschränkungen
ein Bezugsrecht einzuräumen: Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre
auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, wie
es erforderlich ist, um Inhabern der von der Gesellschaft oder von
deren unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaften ausgegebenen
Optionsscheine und Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf
neue auf den Inhaber lautende Stückaktien in dem Umfang zu gewähren,
wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandelungsrechts zustehen
würde. Der Vorstand ist weiter ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht auszuschließen, sofern die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen,
insbesondere beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen
an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich
Rechten und Forderungen oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
erfolgt. Das Bezugsrecht der Aktionäre kann darüber hinaus mit Zustimmung
des Aufsichtsrats auch in dem Umfang ausgeschlossen werden, in dem
es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente), die von der Gesellschaft
oder von deren unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaften
ausgegeben wurden, bei Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts
oder bei Erfüllung der Wandlungspflicht neue auf den Inhaber lautende
Stückaktien gewähren zu können. Der Vorstand ist weiter ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht auszuschließen, wenn
der Ausgabebetrag der neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien
den Börsenpreis zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages,
der möglichst zeitnah zur Platzierung der auf den Inhaber lautenden
Stückaktien erfolgen soll, nicht wesentlich unterschreitet (vereinfachter
Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG). Die unter
Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegebenen
Aktien dürfen insgesamt 10% des bei Beschlussfassung der Hauptversammlung
oder – falls dieser Wert geringer ist – bei Beschlussfassung über
die erstmalige Ausnutzung des genehmigten Kapitals vorhandenen Grundkapitals
nicht überschreiten. Die Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals vermindert
sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen
Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung
des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden. Ferner
vermindert sich diese Grenze um Aktien, die zur Bedienung von Options-
oder Wandlungsrechten ausgegeben wurden oder auszugeben sind, sofern
die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Absatz 3 Satz
4 AktG ausgegeben wurden. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, die
weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung mit
Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen.’
Die bisherigen Absätze 3, 4 und 5 von § 4 der Satzung werden zu
Absätzen 4, 5 und 6.
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10.
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Änderung von § 14 (Einberufung der Hauptversammlung), §
15 (Teilnahmeberechtigung Hauptversammlung), § 16 Absatz 3 (Bild-
und Tonübertragung Hauptversammlung) und § 10 Absatz 8 Satz 2 (Passivvertretung
Aufsichtsrat) der Satzung zur Anpassung an Änderungen des AktG
Das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
hat u.a. die aktienrechtlichen Bestimmungen zur Einberufung, zur Anmeldung
für die Hauptversammlung und zum Nachweis des Anteilsbesitzes, zum
Vollmachtsverfahren und zur Übertragung der Hauptversammlung in Bild
und Ton geändert. Darüber hinaus eröffnet das ARUG die Möglichkeit
zur Online-Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Briefwahl. Zudem
hat das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung
von Missbräuchen (MoMiG) vorgesehen, dass zur Abgabe von Erklärungen
gegenüber dem Aufsichtsrat die Abgabe gegenüber einem Aufsichtratsmitglied
genügt (Passivvertretung bei Vertretung der Gesellschaft durch den
Aufsichtsrat). Die Satzung der Gesellschaft soll an die neue Rechtslage
angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
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a)
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§ 14 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
‘§ 14
Einberufung der Hauptversammlung
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Die Hauptversammlung wird, soweit dazu nicht andere Personen von
Gesetzes wegen befugt sind, durch den Vorstand einberufen. Die Einberufung
muss mindestens sechsunddreißig Tage vor dem Tag der Versammlung im
elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht werden.’
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b)
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§ 15 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
‘§ 15
Teilnahmeberechtigung
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(1)
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Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich in
Textform in deutscher oder englischer Sprache bei der Gesellschaft
angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in
der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage
vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs nicht
mitzurechnen ist.
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(2)
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Darüber hinaus müssen die Aktionäre ihre Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
nachweisen. Dazu bedarf es eines Nachweises ihres Anteilsbesitzes
durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut,
der sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Versammlung
zu beziehen hat. Der Nachweis muss in Textform in deutscher oder englischer
Sprache erfolgen. Er muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung
hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung
zugehen, wobei der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen ist.
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(3)
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Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt
werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126b BGB). In der Einberufung der Hauptversammlung kann eine Erleichterung
der Textform bestimmt werden. § 135 AktG bleibt unberührt.
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(4)
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Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre an
der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen
Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte
ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können
(Online-Teilnahme). Der Vorstand kann Umfang und Verfahren der Online-Teilnahme
im Einzelnen regeln.
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(5)
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Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre
Stimme, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder
im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der
Vorstand kann das Verfahren der Briefwahl im Einzelnen regeln.’
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c)
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§ 16 Absatz 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
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‘Der Vorstand ist ermächtigt, die vollständige oder teilweise
Bild- und/oder Tonübertragung der Hauptversammlung in einer von ihm
näher zu bestimmenden Weise zuzulassen.’
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d)
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§ 10 Absatz 8 Satz 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
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‘Zur Abgabe von Erklärungen gegenüber dem Aufsichtsrat genügt
die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Aufsichtsrats.’
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II.
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Berichte des Vorstands und ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkten
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1.
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Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt
8 der Tagesordnung gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5 AktG i.V.m. §
186 Absatz 4 Satz 2 AktG
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen
vor, den Vorstand befristet bis zum 25. November 2011 zum Erwerb und
zur Verwendung eigener Aktien der Gesellschaft bis zu einem rechnerischen
Anteil von 10% am Grundkapital der Gesellschaft zu ermächtigen. Maßgeblich
ist die Höhe des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
der Hauptversammlung über die Ermächtigung oder – falls dieser Wert
geringer ist – zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung.
Diese neue Ermächtigung soll die in der Hauptversammlung vom 7.
Mai 2009 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ersetzen,
welche am 5. November 2010 ausläuft. Davon unberührt bleibt die Ermächtigung
vom 7. Mai 2009 zur Verwendung eigener Aktien, die auf Grundlage der
Ermächtigung vom 7. Mai 2009 bis zum Tag der Hauptversammlung erworben
werden.
Nach zwingender gesetzlicher Regelung dürfen die auf der Grundlage
der vorgeschlagenen neuen Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen
mit anderen eigenen Aktien, die die Gesellschaft bereits erworben
hatte und noch besitzt, 10% des Grundkapitals der Gesellschaft nicht
übersteigen. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hielt
die Gesellschaft keine eigenen Aktien.
Bei dem Erwerb eigener Aktien ist der Grundsatz der Gleichbehandlung
der Aktionäre gem. § 53 a AktG zu wahren. Dem wird Rechnung getragen,
wenn der Erwerb der Aktien, wie vorgesehen, nach Wahl des Vorstands
über die Börse oder durch ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches
Kaufangebot bzw. eine an alle Aktionäre gerichtete öffentliche Aufforderung
zur Abgabe eines Verkaufsangebots erfolgt. Bei der öffentlichen Aufforderung
zur Abgabe eines Angebots können die Adressaten der Aufforderung entscheiden,
wie viele Aktien und, sofern eine Preisspanne festgelegt ist, zu welchem
Preis sie der Gesellschaft die Aktien anbieten möchten. Sofern ein
öffentliches Kaufangebot überzeichnet ist bzw. mehrere gleichwertige
Angebote von Aktionären zum Kauf von Aktien nicht alle angenommen
werden, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Aus Praktikabilitäts-
und Gleichbehandlungsgründen soll hierbei auf das Verhältnis der angedienten
Aktien (Andienungsquote) abgestellt werden. Die Möglichkeit zur kaufmännischen
Rundung dient der Vermeidung gebrochener Beträge bei der Festlegung
der zu erwerbenden Quoten. Insoweit kann die Anzahl der von einzelnen
andienenden Aktionären zu erwerbenden Aktien so gerundet werden, dass
abwicklungstechnisch der Erwerb ganzer Aktien dargestellt werden kann.
Somit erleichtert sie die technische Abwicklung und liegt damit im
Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre.
Die Aktien dürfen zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck erworben
und verwendet werden. Die Ausübung der Ermächtigung darf auch zu den
folgenden Zwecken erfolgen:
Bei Veräußerung der eigenen Aktien durch ein Angebot an alle Aktionäre
wird das Bezugsrecht der Aktionäre gewahrt; lediglich für Spitzenbeträge
soll in diesem Fall das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können.
Damit soll die Veräußerung der eigenen Aktien durch ein Angebot an
alle Aktionäre erleichtert werden. Spitzenbeträge können sich aus
dem jeweiligen Veräußerungsvolumen und daraus ergeben, dass es notwendig
ist, ein technisch durchführbares Bezugsrechtsverhältnis darzustellen.
Der Wert solcher Spitzenbeträge ist für den einzelnen Aktionär in
aller Regel gering. Auch der mögliche Verwässerungseffekt ist wegen
der Beschränkung auf Spitzenbeträge zu vernachlässigen. Demgegenüber
ist der Aufwand für die Veräußerung der eigenen Aktien durch ein Angebot
an alle Aktionäre ohne einen solchen Ausschluss für die Gesellschaft
deutlich höher, was zusätzliche Kosten verursacht. Die aufgrund der
Spitzenbeträge vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktien werden bestmöglich
im Interesse der Gesellschaft verwertet. Der Ausschluss des Bezugsrechts
dient daher der Praktikabilität und Kosteneffizienz und erleichtert
die Durchführung einer Veräußerung eigener Aktien durch ein Angebot
an alle Aktionäre.
Die Gesellschaft darf die erworbenen eigenen Aktien auch außerhalb
der Börse sowie ohne ein an alle Aktionäre gerichtetes Angebot veräußern,
soweit die Veräußerung gegen Barzahlung erfolgt und der Preis der
Aktien den Börsenkurs zur Zeit der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet.
Mit dieser Ermächtigung wird von der in § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG in
entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 S. 4 AktG zugelassenen
Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht.
Hiermit soll der Gesellschaft im Interesse einer Erweiterung der Aktionärsbasis
insbesondere die Möglichkeit eröffnet werden, institutionellen Investoren
Aktien der Gesellschaft anzubieten. Zudem ermöglicht die Ermächtigung,
kurzfristig Aktien auszugeben. Die vorgeschlagene Ermächtigung dient
damit der Sicherung einer dauerhaften und angemessenen Eigenkapitalausstattung.
Von dieser Ermächtigung darf nur mit der Maßgabe Gebrauch gemacht
werden, dass der Anteil der Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG begeben werden, weder im Zeitpunkt
der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung
noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung mehr als 10% des
Grundkapitals betragen. Diese Höchstgrenze für den vereinfachten Bezugsrechtsausschluss
vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf
diejenigen Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender
Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. Ferner
vermindert sich diese Grenze um Aktien, die zur Bedienung von Options-
oder Wandlungsrechten ausgegeben wurden oder auszugeben sind, sofern
die zugehörigen Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186
Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. Als zugehörige Schuldverschreibungen
kommen Options- oder Wandelanleihen oder Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen
oder auch Kombinationen dieser Instrumente in Betracht. Options- oder
Wandlungsrechte im Sinne der vorgeschlagenen Ermächtigung werden auch
bedient, wenn Aktien ausgegeben werden, um Ansprüche auf den Bezug
von Aktien aus Wandlungspflichten zu erfüllen oder um etwaige Ansprüche
auf Ermäßigung des Options- oder Wandlungspreises zum Zwecke des Verwässerungsschutzes
durch Ausgabe weiterer Aktien abzuwenden.
Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre bleiben
bei einem Bezugsrechtsausschluss in entsprechender Anwendung von §
186 Absatz 3 Satz 4 AktG angemessen gewahrt. Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes
wird dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis
veräußert werden dürfen, der den maßgeblichen Börsenpreis nicht wesentlich
unterschreitet. Außerdem haben die Aktionäre die Möglichkeit, ihren
Anteil am Grundkapital der Gesellschaft jederzeit durch Zukäufe von
Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten. Der Vorstand wird sich unter
Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten bemühen, einen möglichst
hohen Veräußerungserlös zu erzielen und einen eventuellen Abschlag
auf den Börsenpreis so niedrig wie möglich zu halten. Ein etwaiger
Abschlag zum Börsenpreis bei der Veräußerung wird voraussichtlich
weniger als 3%, in jedem Fall aber höchstens 5% betragen. Maßgeblicher
Börsenpreis ist der Börsenpreis am Tag der verbindlichen Vereinbarung
mit dem Käufer. Da wegen der Volatilität der Märkte Kursschwankungen
innerhalb kürzester Frist nicht auszuschließen sind, soll im Vorhinein
nicht festgelegt werden, ob dabei eher auf einen aktuellen, wenige
Tage umfassenden Durchschnittskurs oder auf einen aktuellen Kurs zum
Stichzeitpunkt abzustellen ist. Dies ist im Einzelfall zu bestimmen.
Die Gesellschaft soll ferner die Möglichkeit erhalten, die erworbenen
eigenen Aktien im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim
Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen
sowie beim Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich
von Rechten und Forderungen an Stelle von Geldleistungen als Gegenleistung
anbieten zu können. Hierdurch wird der Gesellschaft der notwendige
Handlungsspielraum eingeräumt, um sich bietende Gelegenheiten zum
Erwerb von anderen Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder von
Teilen von Unternehmen oder zu Unternehmenszusammenschlüssen sowie
zum Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich von
Rechten und Forderungen schnell, flexibel und liquiditätsschonend
zur Verbesserung ihrer Wettbewerbsposition und der Stärkung ihrer
Ertragskraft ausnutzen zu können, insbesondere ohne die zeitlich häufig
nicht mögliche Befassung der Hauptversammlung. Eigene Aktien sind
in der heutigen Unternehmenspraxis eine wichtige Akquisitionswährung.
Häufig verlangen die Inhaber attraktiver Unternehmen oder sonstiger
attraktiver Vermögensgegenstände als Gegenleistung Aktien des Käufers
statt einer Barzahlung. Damit die Gesellschaft auch solche Unternehmen
oder Vermögensgegenstände erwerben kann, muss es ihr möglich sein,
Aktien als Gegenleistung anzubieten. Ohne Bezugsrechtsausschluss wären
die damit verbundenen Vorteile für die Gesellschaft und die Aktionäre
nicht erreichbar. In einem solchen Fall wird der Vorstand bei der
Festlegung der Bewertungsrelationen sicherstellen, dass die Interessen
der Aktionäre angemessen gewahrt bleiben. Dabei wird der Vorstand
der Gesellschaft den Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft berücksichtigen.
Eine schematische Anknüpfung an einen bestimmten Börsenkurs ist indes
nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse
nicht durch nachfolgende Schwankungen des Börsenkurses in Frage zu
stellen. Der Vorstand wird von dieser Ermächtigung nur Gebrauch machen,
wenn der Bezugsrechtsausschluss im Einzelfall im wohlverstandenen
Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt. Die Verwendung
eigener Aktien für Akquisitionen bedeutet für die Alt-Aktionäre zudem
nicht, dass ihr Stimmrecht im Vergleich zu der Situation vor Erwerb
der eigenen Aktien durch die Gesellschaft verwässert wird.
Der Vorstand soll ermächtigt werden, die erworbenen eigenen Aktien
einzuziehen. Die Einziehung der Aktien führt grundsätzlich zur Kapitalherabsetzung,
ohne dass hierfür ein zusätzlicher Hauptversammlungsbeschluss nötig
wäre. Der Vorstand soll abweichend hiervon auch bestimmen können,
dass das Grundkapital bei der Einziehung unverändert bleibt und sich
stattdessen durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am
Grundkapital gemäß § 8 Absatz 3 AktG erhöht. Der Vorstand soll daher
auch ermächtigt werden, die erforderliche Änderung der Satzung hinsichtlich
der sich durch eine Einziehung verändernden Anzahl der Stückaktien
vorzunehmen.
Der Vorstand soll darüber hinaus ermächtigt werden, die erworbenen
eigenen Aktien auch zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Wandlungs-
oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten aus von der Gesellschaft
oder deren unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaften
begebenen Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen bzw. Genussrechten
oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente),
die ein Wandlungsrecht oder Optionsrecht gewähren oder eine Wandlungspflicht
bestimmen, zu verwenden. Die Zuführung von Fremdkapital durch die
genannten Finanzierungsinstrumente liegt im Interesse der Gesellschaft,
da diese Form der Finanzierung zu besonders attraktiven Konditionen
möglich ist. Außerdem ist sie mit der Möglichkeit verknüpft, dass
das Fremdkapital später in Eigenkapital umgewandelt wird oder zumindest
eigenkapitalähnlich bilanziert werden kann und so die Kapitalbasis
der Gesellschaft besonders stärkt. Eine solche Finanzierung kann jedoch
nur erreicht werden, wenn Inhabern bzw. Gläubigern entsprechender
Instrumente bei Ausübung des Wandlungsrechts oder der Option bzw.
für die Erfüllung einer Wandlungspflicht genügend Aktien der Gesellschaft
zugeteilt werden können. Es kann sinnvoll sein, die diesbezüglichen
Rechte auf den Bezug von Aktien nicht durch eine Kapitalerhöhung,
sondern ganz oder teilweise durch eigene Aktien zu bedienen. Deshalb
wird eine entsprechende Verwendung der eigenen Aktien unter Ausschluss
des Bezugsrechts vorgesehen. Bei der Entscheidung darüber, ob eigene
Aktien geliefert werden oder eine Kapitalerhöhung durchgeführt werden
soll, wird der Vorstand die Interessen der Gesellschaft und der Aktionäre
sorgfältig abwägen.
Der Vorstand soll ermächtigt werden, die erworbenen eigenen Aktien
zu verwenden, um Inhabern der von der Gesellschaft oder deren unmittelbaren
oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaften begebenen Wandel- oder
Optionsschuldverschreibungen bzw. Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente), die ein Wandlungs- oder Optionsrecht
oder eine Wandlungspflicht vorsehen, eigene Aktien in dem Umfang zu
gewähren, in dem ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts
oder nach Erfüllung der Wandlungspflicht ein Bezugsrecht auf Aktien
der Gesellschaft zustehen würde. Zur leichteren Platzierbarkeit von
Schuldverschreibungen am Kapitalmarkt sehen die entsprechenden Ausgabebedingungen
im Regelfall einen Verwässerungsschutz vor. Eine Möglichkeit des Verwässerungsschutzes
besteht darin, dass die Inhaber von Schuldverschreibungen bei einer
Aktienemission, bei der die Aktionäre ein Bezugsrecht haben, ebenfalls
ein Bezugsrecht auf Aktien erhalten. Sie werden damit so gestellt,
als ob sie von ihrem Options- oder Wandlungsrecht bereits Gebrauch
gemacht hätten bzw. ihre Wandlungspflicht bereits erfüllt hätten.
Da der Verwässerungsschutz in diesem Fall nicht durch eine Reduzierung
des Options- bzw. Wandlungspreises gewährleistet werden muss, lässt
sich ein höherer Ausgabekurs für die bei Wandlung oder Optionsausübung
auszugebenden Aktien erzielen. Die Liquidität der Gesellschaft wird
damit gestärkt. Dieses Vorgehen ist jedoch nur möglich, wenn das Bezugsrecht
der Aktionäre insoweit ausgeschlossen wird.
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall, der zu einem Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre führt, sorgfältig prüfen, ob der Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre im Unternehmens- und damit auch im
Aktionärsinteresse liegt.
Die Möglichkeit des Erwerbs und der Verwendung eigener Aktien
auch durch unmittelbare oder mittelbare Beteiligungsgesellschaften
der Gesellschaft oder durch Dritte für Rechnung der Gesellschaft oder
ihrer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaften eröffnet
dem Unternehmen weitere Flexibilität beim Einsatz eigener Aktien.
Im Fall der Ausnutzung der vorstehenden Ermächtigung wird der
Vorstand der jeweils nächsten Hauptversammlung darüber berichten.
|
|
2.
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Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt
9 der Tagesordnung gemäß § 203 Absatz 2 AktG i.V.m. § 186 Absatz 4
Satz 2 AktG
Um der Gesellschaft bei ihrer Finanzierung
und der Stärkung ihrer Eigenmittel weitere Flexibilität einzuräumen,
soll neben dem bestehenden genehmigten Kapital ein zusätzliches genehmigtes
Kapital in Höhe von 16.640.534 EURO (genehmigtes Kapital II) geschaffen
werden. Das bestehende genehmigte Kapital und das vorgeschlagene genehmigte
Kapital II entsprechen jeweils einem Anteil von 20% des derzeit bestehenden
Grundkapitals.
Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals II durch Barkapitalerhöhung
steht den Aktionären grundsätzlich ein gesetzliches Bezugsrecht zu.
Dieses Bezugsrecht soll jedoch mit Zustimmung des Aufsichtsrats in
folgenden Fällen ausgeschlossen werden können:
Das Bezugsrecht soll für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden
können. Damit soll die Abwicklung einer Emission mit einem grundsätzlichen
Bezugsrecht der Aktionäre erleichtert werden. Spitzenbeträge können
sich aus dem jeweiligen Emissionsvolumen und daraus ergeben, dass
es notwendig ist, ein technisch durchführbares Bezugsrechtsverhältnis
darzustellen. Der Wert solcher Spitzenbeträge ist für den einzelnen
Aktionär in aller Regel gering. Auch der mögliche Verwässerungseffekt
ist wegen der Beschränkung auf Spitzenbeträge zu vernachlässigen.
Demgegenüber ist der Aufwand für die Emission ohne einen solchen Ausschluss
für die Gesellschaft deutlich höher, was zusätzliche Kosten verursacht.
Die aufgrund der Spitzenbeträge vom Bezugsrecht ausgeschlossenen neuen
auf den Inhaber lautenden Stückaktien werden bestmöglich im Interesse
der Gesellschaft verwertet. Der Ausschluss des Bezugsrechts dient
daher der Praktikabilität und Kosteneffizienz und erleichtert die
Durchführung einer Emission.
Ferner soll die Möglichkeit bestehen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, wie es erforderlich
ist, um Inhabern der von der Gesellschaft oder von deren unmittelbaren
oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaften ausgegebenen Optionsscheinen
und Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue auf den Inhaber
lautende Stückaktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach
Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts zustehen würde. Zur leichteren
Platzierbarkeit von Schuldverschreibungen am Kapitalmarkt sehen die
entsprechenden Ausgabebedingungen im Regelfall einen Verwässerungsschutz
vor. Eine Möglichkeit des Verwässerungsschutzes besteht darin, dass
die Inhaber von Optionsscheinen bzw. Wandelschuldverschreibungen bei
einer Aktienemission, bei der die Aktionäre ein Bezugsrecht haben,
ebenfalls ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien erhalten. Sie werden
damit so gestellt, als ob sie von ihrem Options- oder Wandlungsrecht
bereits Gebrauch gemacht hätten bzw. ihre Wandlungspflicht bereits
erfüllt hätten. Da der Verwässerungsschutz in diesem Fall nicht durch
eine Reduzierung des Options- bzw. Wandlungspreises gewährleistet
werden muss, lässt sich ein höherer Ausgabekurs für die bei Wandlung
oder Optionsausübung auszugebenden auf den Inhaber lautenden Stückaktien
erzielen. Die Liquidität der Gesellschaft wird damit gestärkt. Dieses
Vorgehen ist jedoch nur möglich, wenn das Bezugsrecht der Aktionäre
insoweit ausgeschlossen wird.
Es soll außerdem die Möglichkeit bestehen, das Bezugsrecht der
Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, sofern
die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere beim Erwerb von
Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder
von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich Rechten und Forderungen
oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen erfolgt. Dabei erhält
die Gesellschaft mit der Möglichkeit zur Durchführung von Kapitalerhöhungen
gegen Sacheinlagen ein geeignetes Instrument, um Gelegenheiten zum
Erwerb von anderen Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen, Teilen
von Unternehmen oder anderen Sachwerten sowie zu Unternehmenszusammenschlüssen
flexibel und liquiditätsschonend zur Verbesserung ihrer Wettbewerbsposition
und der Stärkung ihrer Ertragskraft ausnutzen zu können. Vor dem Hintergrund
der noch nicht überwundenen weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise
ist finanzielle Flexibilität von großer Bedeutung, auch um sich bietende
Gelegenheiten in einer sich konsolidierenden Chemiebranche zur gezielten
Stärkung des eigenen Unternehmens zu nutzen und von Wachstumsmöglichkeiten
Gebrauch machen zu können. Hierfür ist eine Befassung der Hauptversammlung
zeitlich häufig nicht möglich. Neue Aktien sind in der heutigen Unternehmenspraxis
eine wichtige Akquisitionswährung. Häufig verlangen die Inhaber attraktiver
Unternehmen oder anderer attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung
Aktien des Käufers statt einer Barzahlung. Damit die Gesellschaft
auch solche Unternehmen oder andere Akquisitionsobjekte erwerben kann,
muss es ihr möglich sein, Aktien als Gegenleistung anzubieten. In
einem solchen Fall wird der Vorstand bei der Festlegung der Bewertungsrelationen
sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt
bleiben. Dabei wird der Vorstand den Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft
berücksichtigen. Eine schematische Anknüpfung an einen bestimmten
Börsenkurs ist indes nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte
Verhandlungsergebnisse nicht durch nachfolgende Schwankungen des Börsenkurses
in Frage zu stellen. Darüber hinaus erhält der Vorstand mit einem
genehmigten Kapital II weitere Flexibilität zur Durchführung von Kapitalerhöhungen
gegen Sacheinlagen, um die Eigenkapitalbasis der Gesellschaft zu stärken.
Der Vorstand wird von dieser Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn
der Bezugsrechtsausschluss im Einzelfall im wohlverstandenen Interesse
der Gesellschaft liegt.
Das Bezugsrecht der Aktionäre soll darüber hinaus mit Zustimmung
des Aufsichtsrats auch in dem Umfang ausgeschlossen werden können,
in dem es erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Wandel-
und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente), die von der Gesellschaft
oder von deren unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaften
ausgegeben wurden, bei Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts
oder bei Erfüllung der Wandlungspflicht neue auf den Inhaber lautende
Stückaktien zu gewähren. Die Zuführung von Fremdkapital durch solche
Finanzierungsinstrumente liegt im Interesse der Gesellschaft, da diese
Form der Finanzierung zu besonders attraktiven Konditionen möglich
ist. Außerdem ist sie mit der Möglichkeit verknüpft, dass das Fremdkapital
später in Eigenkapital umgewandelt wird oder zumindest eigenkapitalähnlich
bilanziert werden kann und so die Kapitalbasis der Gesellschaft besonders
stärkt. Eine solche Finanzierung kann jedoch nur erreicht werden,
wenn Inhabern bzw. Gläubigern entsprechender Instrumente bei Ausübung
des Wandlungsrechts oder der Option bzw. einer Wandlungspflicht genügend
auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zugeteilt werden
können. Dies ist nur unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
möglich.
Zuletzt soll das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des
Aufsichtsrats auch für eine Barkapitalerhöhung nach § 186 Absatz 3
Satz 4 AktG ausgeschlossen werden können. Diese Ermächtigung ermöglicht
es der Gesellschaft, sehr kurzfristig einen eventuellen Kapitalbedarf
zu decken. Eine solche Möglichkeit ist als Vorsorgemaßnahme besonders
wichtig. Auch können Marktchancen schnell und flexibel genutzt werden.
Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht zudem eine Platzierung
nahe am Börsenkurs ohne die ansonsten wegen der hohen Volatilität
an den Aktienmärkten üblichen Abschläge bei Bezugsrechtsemissionen.
Dadurch lässt sich die zügige Kapitalbeschaffung für die Gesellschaft
noch weiter optimieren, zumal die schnellere Handlungsmöglichkeit
erfahrungsgemäß zu einem größeren Mittelzufluss führt. Dem Gedanken
des Verwässerungsschutzes wird dadurch Rechnung getragen, dass die
auf den Inhaber lautenden Stückaktien nur zu einem Preis veräußert
werden dürfen, der den maßgeblichen Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet.
Der Vorstand wird sich unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten
bemühen, einen eventuellen Abschlag auf den Börsenkurs so niedrig
wie möglich zu halten. Die Aktionäre sind in diesem Zusammenhang dadurch
geschützt, dass der Abschlag vom Börsenkurs zum Zeitpunkt der Ausnutzung
des genehmigten Kapitals nicht wesentlich sein, also keinesfalls mehr
als 5% des aktuellen Börsenkurses betragen darf.
Die Barkapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186
Absatz 3 Satz 4 AktG darf weder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
der Hauptversammlung über die Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer
erstmaligen Ausübung 10% des jeweils bestehenden Grundkapitals übersteigen.
Diese Höchstgrenze für den vereinfachten Bezugsrechtsausschluss vermindert
sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen
Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung
des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden. Ferner
vermindert sich diese Grenze um Aktien, die zur Bedienung von Options-
oder Wandlungsrechten ausgegeben wurden oder auszugeben sind, sofern
die zugehörigen Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186
Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. Als zugehörige Schuldverschreibungen
kommen Options- oder Wandelanleihen oder Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen
oder auch Kombinationen dieser Instrumente in Betracht. Options- oder
Wandlungsrechte im Sinne der vorgeschlagenen Ermächtigung werden auch
bedient, wenn Aktien ausgegeben werden, um Ansprüche auf den Bezug
von Aktien aus Wandlungspflichten zu erfüllen oder um etwaige Ansprüche
auf Ermäßigung des Options- oder Wandlungspreises zum Zwecke des Verwässerungsschutzes
durch Ausgabe weiterer Aktien abzuwenden.
Wegen der vorstehend erläuterten Anrechnung anderweitiger Kapitalmaßnahmen
mit Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG gibt das
vorgeschlagene genehmigte Kapital II der Gesellschaft im Vergleich
zum bereits bestehenden genehmigten Kapital nicht die Möglichkeit,
in höherem Umfang als bereits bislang Barkapitalerhöhungen unter Bezugsrechtsauschluss
nach § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG durchzuführen. Es bleibt auch während
der Laufzeit des bestehenden genehmigten Kapitals bei der erläuterten
10%-Grenze. Die Möglichkeit zur Barkapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss
nach § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG wird durch das vorgeschlagene genehmigte
Kapital II im Vergleich zum bestehenden genehmigten Kapital also lediglich
zeitlich verlängert.
Der Vorstand wird in jedem der in dieser Ermächtigung genannten
Einzelfälle sorgfältig prüfen, ob der Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre im Unternehmens- und damit auch im Aktionärsinteresse
liegt. Wie in der Vergangenheit wird der Vorstand auch mit dieser
Ermächtigung verantwortungsvoll umgehen.
Im Fall der Ausnutzung der vorstehenden Ermächtigung wird der
Vorstand in der jeweils nächsten Hauptversammlung darüber berichten.
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3.
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Ergänzende Angaben zu Punkt 7 der Tagesordnung
Die unter Tagesordnungspunkt 7 zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen
Anteilseignervertreter sind bei den nachfolgend aufgeführten Gesellschaften
Mitglied eines anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats sowie
Mitglied eines vergleichbaren inländischen oder ausländischen Kontrollgremiums
von Wirtschaftsunternehmen (Angaben gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG).
Dr. Friedrich Janssen
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
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–
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National-Bank AG
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–
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LANXESS Deutschland GmbH
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–
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E.ON Avacon AG
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|
–
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E.ON Hanse AG
|
|
–
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E.ON Energy Trading SE
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Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien:
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–
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E.ON Ruhrgas E & P GmbH
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|
–
|
E.ON Gastransport GmbH
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|
–
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Thüga Assekuranz Services München Versicherungsmakler GmbH
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|
–
|
HDI-Gerling Sach Serviceholding AG
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|
–
|
E.ON Hungaria Zrt./Ungarn
|
Robert J. Koehler
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
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–
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Benteler AG (Vorsitzender)
|
|
–
|
Demag Cranes AG
|
|
–
|
Heidelberger Druckmaschinen AG
|
|
–
|
Klöckner & Co. SE
|
|
–
|
LANXESS Deutschland GmbH
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Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien:
|
–
|
SGL Carbon S.p.A./Italien
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|
–
|
SGL Carbon SDN BHD/Malaysia
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–
|
SGL Carbon S.A./Spanien
|
Rainer Laufs
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
|
–
|
Petrotec AG (Vorsitzender)
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|
–
|
WCM Beteiligungs- und Grundbesitz AG i.L. (Vorsitzender)
|
|
–
|
LANXESS Deutschland GmbH
|
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien:
|
–
|
BorsodChem Zrt./Ungarn
|
|
–
|
MCE AG/Österreich
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Prof. h.c. (CHN) Dr. Ulrich Middelmann
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
|
–
|
Commerzbank AG
|
|
–
|
Deutsche Telekom AG
|
|
–
|
E.ON Ruhrgas AG
|
|
–
|
ThyssenKrupp Elevator AG
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|
–
|
ThyssenKrupp Steel Europe AG
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|
–
|
ThyssenKrupp Materials International GmbH
|
|
–
|
ThyssenKrupp Nirosta GmbH
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|
–
|
LANXESS Deutschland GmbH
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Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien:
|
–
|
Hoberg & Driesch GmbH
|
|
–
|
ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni S.p.A./Italien
|
|
–
|
ThyssenKrupp (China) Ltd./VR China
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Dr. Rolf Stomberg
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
|
–
|
Biesterfeld AG
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|
–
|
LANXESS Deutschland GmbH (Vorsitzender)
|
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien:
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–
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HOYER GmbH
|
|
–
|
KEMNA Bau Andreae GmbH & Co. KG
|
|
–
|
Smith & Nephew plc/Großbritannien
|
|
–
|
JSC Severstal/Russland
|
Theo H. Walthie
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
Keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien:
|
–
|
Dow Netherlands B.V.
|
|
–
|
Kuwait Petroleum Corporation
|
Herr Dr. Rolf Stomberg beabsichtigt, erneut für den Vorsitz im
Aufsichtsrat zu kandidieren.
|
|
III.
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Weitere Informationen zur Einberufung
|
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1.
|
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung sind insgesamt 83.202.670 Stückaktien
ausgegeben. Alle ausgegebenen Aktien gewähren je eine Stimme; die
Anzahl der Stimmrechte beträgt demnach 83.202.670. Die Gesellschaft
hält keine eigenen Aktien. Aktien unterschiedlicher Gattung bestehen
nicht.
|
|
2.
|
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung
und Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt,
die ihre Berechtigung durch einen durch das depotführende Institut
in Textform erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes nachgewiesen
haben und sich spätestens am Freitag, 21. Mai 2010 (24:00 Uhr MESZ),
in Textform in deutscher oder englischer Sprache bei der Gesellschaft
angemeldet haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den
Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also Freitag, 7. Mai
2010, 0:00 Uhr (MESZ), beziehen (Nachweisstichtag) und in deutscher
oder englischer Sprache erfolgen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes
und die Anmeldung müssen der Gesellschaft spätestens am Freitag, 21.
Mai 2010 (24:00 Uhr MESZ), unter folgender Adresse zugehen:
LANXESS Aktiengesellschaft,
c/o Deutsche Bank AG
– General
Meetings –
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt am Main
E-Mail:
WP.HV@Xchanging.com
Telefax: + 49-(0)69 / 12012 86045
|
Der Nachweisstichtag ist für die Ausübung des Teilnahme- und den
Umfang des Stimmrechts in der Hauptversammlung maßgebend. Im Verhältnis
zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen
Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Veränderungen
im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben für das Teilnahmerecht
und den Umfang des Stimmrechts keine Bedeutung. Personen, die zum
Nachweisstichtag noch keine Aktien besessen und ihre Aktien erst nach
dem Nachweisstichtag erworben haben, sind somit weder teilnahme- noch
stimmberechtigt, soweit sie sich nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung
ermächtigen lassen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und
den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, bleiben
auch dann teilnahmeberechtigt und im Umfang des nachgewiesenen Anteilsbesitzes
stimmberechtigt, wenn sie ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag ganz
oder teilweise veräußern. Für die Dividendenberechtigung ist der Nachweisstichtag
nicht relevant.
Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes
werden den teilnahmeberechtigten Aktionären Eintrittskarten für die
Hauptversammlung übersandt. Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für
die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes
über ihr depotführendes Institut Sorge zu tragen, um die Organisation
der Hauptversammlung zu erleichtern.
|
|
3.
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Verfahren für die Stimmrechtsvertretung
Bevollmächtigung eines Dritten
Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten,
auch durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären,
ausüben zu lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen
der Textform, wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung
oder eine andere der in § 135 Absätze 8 und 10 AktG gleichgestellten
Institutionen oder Personen zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt
wird.
Zur Vollmachtserteilung an einen Dritten können die Aktionäre
den Vollmachtsabschnitt auf der Eintrittkarte verwenden, die ihnen
nach der Anmeldung zugesandt wird. Ein Vollmachtsformular ist auch
im Internet unter
www.hauptversammlung.lanxess.de
zu finden.
Vollmacht an einen Dritten kann darüber hinaus elektronisch via
Internet erteilt werden. Auch hierfür bedarf es der Eintrittskarte.
Den Zugang zum internetgestützten Vollmachtssystem erhalten die Aktionäre
über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.hauptversammlung.lanxess.de
. Die elektronische Vollmacht muss bis spätestens Donnerstag, 27.
Mai 2010, 18:00 Uhr (MESZ) übermittelt sein, um berücksichtigt zu
werden; entsprechendes gilt für einen eventuellen elektronischen Widerruf
der Vollmacht.
Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten kann der
Gesellschaft auch unter der E-Mail-Adresse hv2010@lanxess.com bis
Donnerstag, 27. Mai 2010, 18:00 Uhr (MESZ) übermittelt werden.
Wenn ein Kreditinstitut, ein ihnen gleichgestelltes Institut oder
Unternehmen (§§ 135 Absatz 10, 125 Absatz 5 AktG) sowie eine Aktionärsvereinigung
oder eine Person im Sinne des § 135 Absatz 8 AktG bevollmächtigt werden
soll, besteht kein Textformerfordernis. Die Vollmachtserklärung muss
jedoch vom Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten werden. Sie muss
zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene
Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder andere der in § 135
AktG gleichgestellten Institutionen, Unternehmen oder Personen bevollmächtigen
wollen, mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht
ab.
Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären wieder an, sich durch
einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei der
Ausübung ihres Stimmrechts vertreten zu lassen. Dem Stimmrechtsvertreter
müssen eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts
zu jedem relevanten Tagesordnungspunkt erteilt werden. Der Stimmrechtsvertreter
ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Soweit eine ausdrückliche
und eindeutige Weisung fehlt, wird sich der Stimmrechtsvertreter für
den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Die Erteilung
der Vollmacht und der Stimmrechtsweisungen, ihr Widerruf und der Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Vollmacht und Stimmrechtsweisungen können an den von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter nur unter Verwendung des Vollmachts-
und Weisungsabschnitts auf der Eintrittskarte erteilt werden. Die
Vollmacht (mit Weisungen) muss unter Verwendung des hierfür vorgesehenen
Vollmachts- und Weisungsabschnitts auf der Eintrittskarte bei der
Gesellschaft bis spätestens Dienstag, 25. Mai 2010, 24:00 Uhr (MESZ)
(Eingang maßgeblich) unter der folgenden Adresse eingehen:
LANXESS Aktiengesellschaft
c/o Computershare HV-Services AG
Prannerstr. 8
80333 München
|
|
Telefax: +49-(0)89 / 309037-4675
|
Darüber hinaus besteht auch hier die Möglichkeit, den von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter über das Internet
zu bevollmächtigen und anzuweisen. Um das internetgestützte Vollmachts-
und Weisungssystem zu nutzen, bedarf es der Eintrittskarte. Den Zugang
zum internetgestützten Vollmachtssystem erhalten die Aktionäre über
die Internetseite der Gesellschaft unter
www.hauptversammlung.lanxess.de
. Über das Internet erteilte Vollmachten und Weisungen müssen spätestens
bis Donnerstag, 27. Mai 2010, 18:00 Uhr (MESZ) vollständig erteilt
sein; bis zu diesem Zeitpunkt ist über das Internet auch ein Widerruf
der Vollmacht oder eine Änderung erteilter Weisungen möglich.
Aktionäre, die persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen,
können sich ferner bei den Abstimmungen durch den von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter vertreten lassen, indem sie diesem
am Ausgang ihre Vollmacht und Weisungen erteilen. Diese Möglichkeit
steht den Aktionären unabhängig davon offen, ob sie anschließend die
Hauptversammlung verlassen oder weiter an ihr teilnehmen wollen.
Auch im Fall einer Bevollmächtigung Dritter oder des von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreters sind Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes
fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
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4.
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Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer
Minderheit gemäß § 122 Absatz 2 AktG
Aktionäre, deren
Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen
Betrag von 500.000 Euro erreichen, können verlangen, dass Gegenstände
auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Ein Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft
zu richten (LANXESS Aktiengesellschaft, z. Hd. Abteilung Law &
Intellectual Property, Kaiser-Wilhelm-Allee 40, Gebäude K 10, 51369
Leverkusen) und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung
zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung
nicht mitzurechnen sind. Letztmöglicher Zugangstermin ist also Dienstag,
27. April 2010, 24:00 Uhr (MESZ). Ein später zugegangenes Ergänzungsverlangen
wird nicht berücksichtigt.
Das Ergänzungsverlangen wird nur berücksichtigt, wenn die Antragssteller
nachweisen, dass sie seit mindestens 3 Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung
(d.h. also seit Sonntag, 28. Februar 2010, 0:00 MEZ) hinsichtlich
des Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien waren und dass sie den
Mindestbesitz bis einschließlich zur Absendung der Antragstellung
gehalten haben.
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5.
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Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Absatz
1 und § 127 AktG
Anträge von Aktionären einschließlich
des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme
der Verwaltung werden den in § 125 Absatz 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten
über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.hauptversammlung.lanxess.de
zugänglich gemacht, wenn der Aktionär der Gesellschaft mindestens
14 Tage vor der Hauptversammlung (ohne Tag des Zugangs und Tag der
Hauptversammlung, spätestens also bis Donnerstag, 13. Mai 2010, 24:00
Uhr MESZ) einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder
Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung
an die folgende Adresse übersandt hat:
LANXESS Aktiengesellschaft
Abteilung Law & Intellectual
Property
Kaiser-Wilhelm-Allee 40
Gebäude K 10
51369 Leverkusen
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Telefax: +49-(0)214 / 30-24806
E-Mail: hv2010@lanxess.com
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Anderweitig adressierte Gegenanträge (nebst Begründung) werden
nicht berücksichtigt.
Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
oder von Abschlussprüfern einschließlich des Namens des Aktionärs
und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung werden wie oben erläutert
zugänglich gemacht, wenn der Aktionär der Gesellschaft den Wahlvorschlag
mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung (ohne Tag des Zugangs
und Tag der Hauptversammlung, spätestens also bis Donnerstag, 13.
Mai 2010, 24:00 Uhr MESZ) an die oben angegebene Adresse übersandt
hat. Anderweitig adressierte Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Der Wahlvorschlag muss den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort
der vorgeschlagenen Person und im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten enthalten.
Weitergehende Erläuterungen, insbesondere zu den Umständen, unter
denen Anträge und Wahlvorschläge nicht zugänglich zu machen sind,
finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.hauptversammlung.lanxess.de
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6.
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Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Absatz 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung
vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich
der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen
sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.
Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen
Rechenschaft zu entsprechen. Unter den in § 131 Absatz 3 AktG genannten
Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern, und unter
den in § 16 Absatz 4 der Satzung genannten Voraussetzungen darf der
Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich
beschränken. Weitergehende Erläuterungen finden sich auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
www.hauptversammlung.lanxess.de
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7.
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Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Gemäß § 124a AktG sind diese Einladung zur Hauptversammlung,
die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere
Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung den Aktionären
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.hauptversammlung.lanxess.de
zugänglich.
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8.
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Teilweise Übertragung der Hauptversammlung im Internet
Die Aktionäre der Gesellschaft und andere Interessierte
können die Rede des Vorstandsvorsitzenden in der Hauptversammlung
am 28. Mai 2010, vorbehaltlich der technischen Verfügbarkeit, im Internet
unter
www.hauptversammlung.lanxess.de
verfolgen. Eine darüber
hinausgehende Bild- und Tonübertragung erfolgt nicht.
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Leverkusen, im April 2010
LANXESS Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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