AGM Announcements | 18 January 2010 15:10
LS telcom Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
18.01.2010
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt
durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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LS TELCOM AKTIENGESELLSCHAFT
Lichtenau
EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG
der LS telcom AG, Lichtenau Wertpapier-Kennnummer
575 440 (ISIN: DE0005754402)
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 4. März 2010 um 10
Uhr in den Räumlichkeiten der LS telcom AG, Im Gewerbegebiet 31-33,
77839 Lichtenau, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten
Konzern-Abschlusses zum 30.09.2009, des Lageberichts und des Konzern-Lageberichts
sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2008/2009
und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§
289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB für das am 30.09.2009 abgelaufene Geschäftsjahr.
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für
das Geschäftsjahr 2008/2009
Aufsichtsrat und Vorstand
schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands die Entlastung zu erteilen.
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2008/2009
Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats die Entlastung zu
erteilen.
Wahlen zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat setzt
sich gemäß §§ 95; 96 Abs. 1; 101 Abs. 1 AktG i. V. mit § 8 Abs. 1
der Satzung aus drei Mitgliedern zusammen. Das Amt der bisherigen
Mitglieder des Aufsichtsrats endet mit Ablauf dieser Hauptversammlung.
Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung die Wahl der folgenden
Personen als Aufsichtsratsmitglieder vor:
Herr Dr. Winfried Holtermüller, Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Schelling & Partner, Stuttgart
Herr Prof. Dr.-Ing. Dr. h.c. Dr.-Ing. E.h. Werner Wiesbeck,
Universitätsprofessor, ERC, Karlsruhe Institute of Technology,
Keltern
Herr Karl Hensinger, Diplom-Finanzwirt (FH), Laupheim.
Die vorgeschlagenen Kandidaten nehmen keine weiteren Aufsichtsratsmandate
in Handelsgesellschaften wahr, die gesetzlich einen Aufsichtsrat oder
ein vergleichbares Aufsichtsgremium zu bilden haben.
Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden.
Hinweis nach § 100 Abs. 5 AktG i. V. mit § 264 d HGB:
Alle drei Kandidaten für die Wahlen zum Aufsichtsrat sind unabhängig
und verfügen über Sachverstand auf den Gebieten der Rechnungslegung
und der Abschlussprüfung.
Die Wahl erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2013/2014 beschließt.
Hinweis nach dem Deutschen Corporate Governance Kodex: Es ist
beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat in Übereinstimmung mit Ziff.
5.4.3 des Deutschen Corporate Governance Kodex im Wege der Einzelwahl
durchzuführen.
Ferner gibt die Gesellschaft gemäß Ziff 5.4.3 des Deutschen Corporate
Governance Kodex bekannt, dass der Aufsichtsratsvorsitzende Rechtsanwalt
Dr. Winfried Holtermüller erneut für den Aufsichtsratsvorsitz und
der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende Prof. Dr. Werner Wiesbeck
erneut für das Amt des stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden
kandidieren. Die Wahlen zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats und zum
stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats werden unmittelbar
im Anschluss an diese Hauptversammlung stattfinden.
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener
Aktien (§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG) und deren Verwendung einschließlich
der Verwendung unter Ausschluss des Erwerbsrechts der Aktionäre
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene Aktien von bis zu
insgesamt 10 % des bei Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals
zu erwerben. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal
oder mehrmals ausgeübt werden. Dabei dürfen auf die aufgrund dieser
Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zusammen mit anderen eigenen
Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach
den §§ 71 a AktG ff. zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als
10 % des jeweiligen Grundkapitals entfallen.
Der Erwerb von eigenen Aktien erfolgt über die Börse oder
im Rahmen eines öffentlichen Kaufangebots der Gesellschaft an sämtliche
Aktionäre. Der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie darf
den durchschnittlichen Schlusskurs für die Aktien der Gesellschaft
im Handel der Frankfurter Wertpapierbörse der letzten fünf Handelstage
vor dem Erwerb eigener Aktien bzw. im Falle eines öffentlichen Kaufangebots
vor dem Tag der Veröffentlichung des öffentlichen Kaufangebots (ohne
Erwerbsnebenkosten) um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht
mehr als 10 % unterschreiten. Bei einem öffentlichen Kaufangebot kann
das Volumen des Angebots begrenzt werden.
Die Ermächtigung wird zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck
erteilt, insbesondere zu den folgenden Zwecken:
zur Nutzung der eigenen Aktien als Akquisitionswährung beim
Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen durch die Gesellschaft;
zur Einziehung der Aktien;
um die betreffenden Aktien Arbeitnehmern der Gesellschaft
und der mit der Gesellschaft im Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmen
zum Erwerb anzubieten.
Die Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien hat grundsätzlich
über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen
Angebots zu erfolgen.
Die Gesellschaft wird aber ermächtigt,
eine andere Form der Veräußerung vorzunehmen, soweit dies im Interesse
der Gesellschaft erforderlich ist, um die Aktien wie folgt zu verwenden:
zur Nutzung der eigenen Aktien als Akquisitionswährung beim
Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen durch die Gesellschaft;
um die betreffenden Aktien Arbeitnehmern der Gesellschaft
und der mit der Gesellschaft im Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmen
zum Erwerb anzubieten.
In diesem Fall ist das Erwerbsrecht
der Aktionäre ausgeschlossen und darf der Veräußerungspreis für eine
Aktie der Gesellschaft (ohne Veräußerungsnebenkosten) den durchschnittlichen
Kurs der Aktie im Handel der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten
fünf Handelstagen vor der Veräußerung der eigenen Aktien bzw. vor
dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Veräußerung der eigenen Aktien
nicht wesentlich unterschreiten.
Der Vorstand wird weiter ermächtigt, eigene Aktien mit Zustimmung
des Aufsichtsrats ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung einzuziehen.
Die Ermächtigung zur Einziehung kann ganz oder in Teilen ausgeübt
werden. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Der Vorstand
kann abweichend hiervon bestimmen, dass das Grundkapital nicht herabgesetzt
wird, sondern sich der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß
§ 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand ist in diesem Fall berechtigt,
die Angabe der Anzahl der Aktien in der Satzung anzupassen.
Die Ermächtigung wird am 4. März 2010 wirksam und gilt bis
zum 3. März 2015. Die in der letzten Hauptversammlung am 5. März 2009
beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien endet mit Wirksamwerden
dieser neuen Ermächtigung.
Wahl des Abschlussprüfers und Konzern-Abschlussprüfers
für das Geschäftsjahr 2009/2010
Der Aufsichtsrat schlägt
vor, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Steuerberatungsgesellschaft
Ebner Stolz Mönning Bachem GmbH & Co. KG, Stuttgart, zum Abschlussprüfer
und Konzern-Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2009/2010 zu wählen.
Änderung von § 13 Abs. 2 bis 4 der Satzung
Die Vorschrift des § 13 soll in den Absätzen 2 bis 4 im Rahmen
der Anpassung an gesetzliche Neuregelungen neu gefasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 13 Abs. 2 bis 4
der Satzung wie folgt neu zu fassen:
Die Hauptversammlung ist mit der gesetzlichen Frist einzuberufen.
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor
der Versammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter
der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs
Tage vor der Versammlung zugehen. Bei der Berechnung dieser Frist
ist der Tag des Zugangs der Anmeldung nicht mitzurechnen.
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts setzt darüber hinaus voraus, dass der betreffende
Aktionär der Gesellschaft seinen Anteilsbesitz nachweist. Dieser Nachweis
des Anteilsbesitzes muss durch eine von dem depotführenden Institut
in Textform erstellte und in deutscher oder englischer Sprache abgefasste
Bescheinigung erfolgen und sich auf den Beginn des einundzwanzigsten
Tages vor der Versammlung beziehen. Der Nachweis muss der Gesellschaft
mindestens sechs Tage vor der Versammlung unter der in der Einberufung
hierfür mitgeteilten Adresse zugehen. Für die Berechnung dieser Frist
ist der Tag des Zugangs des Nachweises nicht mitzurechnen. Im Verhältnis
zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die
Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht
hat.'
Änderung von § 14 Abs. 5 und 6 der Satzung
Die Vorschriften des § 14 Abs. 5 und 6 der Satzung sollen
im Rahmen der Anpassung an gesetzliche Neuregelungen neu gefasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 14 Abs. 5 und 6
der Satzung wie folgt neu zu fassen:
Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. In der Einberufung
kann eine Erleichterung bestimmt werden. § 135 AktG bleibt unberührt.
Der Vorstand ist ermächtigt, die Übertragung der Hauptversammlung
in voller Länge in Ton und Bild zuzulassen.'
Berichte und Erläuterungen zur Tagesordnung
Bericht des Vorstands über den Ausschluss des Erwerbsrechts
bei der Veräußerung eigener Aktien gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8; 186 Abs.
4 Satz 2 AktG (Punkt 5 der Tagesordnung)
Der Vorstand erstattet gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8; 186 Abs. 4 Satz
2 AktG zu TOP 5 über die Gründe für den Ausschluss des Erwerbsrechts
den nachfolgend wiedergegebenen Bericht, der als Bestandteil dieser
Einladung auch in der Hauptversammlung und vom Tage der Bekanntmachung
der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der
Gesellschaft ausliegt und auf Verlangen jedem Aktionär übersandt wird:
Tagesordnungspunkt 5 enthält den Vorschlag, die Gesellschaft gemäß
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu ermächtigen, eigene Aktien im Umfang bis
zu 10 % des Grundkapitals zu erwerben. Die Vorjahresermächtigung wird
damit verlängert. Aufgrund einer Änderung von § 71 AktG kann die Ermächtigung
nun für die Dauer von bis zu fünf Jahren erteilt werden.
Diese Ermächtigung soll der LS telcom AG die Möglichkeit geben,
eigene Aktien zu den abschließend in dem Beschluss der Hauptversammlung
aufgeführten Zwecken zu erwerben. Die Gesellschaft soll insbesondere
die Möglichkeit haben, eigene Aktien zu erwerben, um sie Dritten im
Rahmen der Vereinbarung von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim
Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran anbieten zu können.
Die LS telcom AG soll eigene Aktien auch ohne erneuten Beschluss der
Hauptversammlung einziehen können.
Die LS telcom AG steht an den internationalen Kapitalmärkten in
einem starken Wettbewerb. Für die zukünftige geschäftliche Entwicklung
sind eine angemessene Ausstattung mit Eigenkapital und die Möglichkeit,
zu angemessenen Bedingungen Eigenkapital am Markt zu erhalten, von
besonderer Bedeutung.
Die Gesellschaft ist daher bemüht, ihre Aktionärsbasis zu verbreitern
und eine Anlage in Aktien der Gesellschaft attraktiv zu gestalten.
Die hier vorgeschlagene Ermächtigung soll der LS telcom AG daher
den notwendigen Spielraum geben, um sich bietende Gelegenheiten zum
Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran schnell und flexibel
ausnutzen zu können. Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss des Erwerbsrechts
der Aktionäre Rechnung, da eigene Aktien im Bedarfsfall als 'Tauschwährung'
bei Unternehmenskäufen genutzt werden können. Der Veräußerungspreis
im Falle des Ausschlusses des Erwerbsrechts (TOP 5 d) darf (ohne Veräußerungsnebenkosten)
den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie an der Frankfurter Wertpapierbörse
an den letzten fünf Handelstagen vor der Veräußerung der eigenen Aktien
bzw. vor dem Vertragsschluss zur Veräußerung eigener Aktien nicht
wesentlich unterschreiten. Damit soll entsprechend der gesetzlichen
Wertung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG eine wesentliche Benachteiligung
der Aktionäre, deren Erwerbsrecht ausgeschlossen wurde, vermieden
werden.
Die Entscheidung, ob für die vorgenannten Unternehmenskäufe eigene
Aktien zurückerworben werden oder Aktien aus dem Genehmigten Kapital
genutzt werden, trifft der Vorstand, wobei er sich allein vom Interesse
der Aktionäre und der Gesellschaft leiten lässt. Konkrete Pläne für
das Ausnutzen dieser Ermächtigung bestehen zur Zeit nicht.
Der Vorstand der LS telcom AG
Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die (1.) sich vor der Hauptversammlung
in Textform bei der Gesellschaft anmelden und (2.) der Gesellschaft
die Berechtigung zur Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts in
der Hauptversammlung dadurch nachgewiesen haben, dass sie der Gesellschaft
eine in Textform und in deutscher oder englischer Sprache erstellte
Bescheinigung des depotführenden Instituts über ihren Anteilsbesitz
(Berechtigungsnachweis) vorlegen. Dieser Berechtigungsnachweis muss
sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung,
also auf den Beginn des 11. Februar 2010, beziehen.
Der Berechtigungsnachweis und die Anmeldung müssen der Gesellschaft
bis spätestens am siebten Tag vor der Hauptversammlung, also bis 25.
Februar 2010, unter folgender Adresse zugehen:
LS telcom AG c/o PR IM TURM HV-Service AG Römerstraße
72-74 68259 Mannheim
Erteilung von Vollmachten, Stimmrechtsvertreter
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch
Bevollmächtigte ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als
eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen
zurückweisen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte
Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden
Bestimmungen erforderlich.
Gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG bedürfen die Erteilung der Vollmacht,
ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
der Textform. Aktionäre können für die Vollmachtserteilung den Vollmachtsvordruck
auf der Rückseite des Eintrittskartenformulars, das sie nach der Anmeldung
erhalten, benutzen; möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte
Vollmacht in Textform ausstellen.
Wird ein Kreditinstitut, ein nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG
den Kreditinstituten gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine
Aktionärsvereinigung oder eine der Personen, für die nach § 135 Abs.
8 AktG die Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß gelten,
bevollmächtigt, besteht das Textformerfordernis weder nach dem Gesetz
noch nach der Satzung der Gesellschaft; nach dem Gesetz genügt es
in diesen Fällen, wenn die Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten
nachprüfbar festgehalten wird; die Vollmachtserklärung muss zudem
vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene
Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein anderes der in
§ 135 AktG gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen bevollmächtigen
wollen, über die Form der Vollmacht ab. Die Vollmacht darf in diesen
Fällen nur einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt werden. Ein Verstoß
gegen die vorgenannten und bestimmte weitere in § 135 AktG genannte
Erfordernisse für die Bevollmächtigung der in diesem Absatz Genannten
beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit
der Stimmabgabe nicht. Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären
an, dass sie sich nach Maßgabe ihrer Weisungen auch durch den Stimmrechtsvertreter
unseres Hauses, Herrn Stefan Tobias Burkhardt, vertreten lassen können.
In jedem Fall muss aber der Nachweis der Bevollmächtigung entweder
am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen
werden oder der Gesellschaft bis spätestens Mittwoch, 3. März 2010
um 18 Uhr unter der folgenden Adresse zugehen:
LS telcom AG c/o PR IM TURM HV-Service AG Römerstraße
72-74 68259 Mannheim Fax: +49 621 7177213
elektronisch www.hv-vollmachten.de
Für die Nutzung der passwortgeschützten Vollmachts-Plattform www.hv-vollmachten.de
ist ein Online-Passwort erforderlich, das auf der Eintrittskarte abgedruckt
ist, die den Aktionären übersandt wird. Eine Vollmachtserteilung unter
Nutzung der passwortgeschützten Vollmachts-Plattform kann ebenfalls
nur bis spätestens Mittwoch, 3. März 2010 um 18:00 Uhr, erfolgen.
Außerdem können auch nur bis zu diesem Zeitpunkt die Übermittlung
des Widerrufs einer erteilten Vollmacht und deren Änderung unter Nutzung
der passwortgeschützten Vollmachts-Plattform erfolgen. Weitere Informationen
zur Nutzung der passwort-geschützten Vollmachts-Plattform finden sich
unter der vorgenannten Internetadresse.
Einzelheiten hierzu haben wir außerdem für Sie auf unserer Homepage
www.LStelcom.com unter dem Menüpunkt 'Informationen für Anleger' zur
Verfügung gestellt.
Anfragen, Anträge, Wahlvorschläge, Auskunftsverlangen (Angaben
zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127,
§ 131 Abs. 1 Aktiengesetz) Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß
§ 122 Abs. 2 Aktiengesetz
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals
(entspricht 266.750,00 Euro, dies entspricht 266.750 Aktien) oder
den anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro erreichen, können verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der LS telcom
AG zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis zum 1. Februar
2010, 24.00 Uhr, zugehen. Bitte reichen Sie entsprechende Verlangen
an folgende Adresse:
Vorstand der LS telcom AG Im Gewerbegebiet 31-33 77839
Lichtenau
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit
sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt
gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen
davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten
Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse
www.LStelcom.com bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 Aktiengesetz
Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen
Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten
der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge übersenden. Gegenanträge müssen
mit einer Begründung versehen sein. Gegenanträge, Wahlvorschläge und
sonstige Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung sind ausschließlich
an
Stefan Tobias Burkhardt LS telcom AG Im Gewerbegebiet
31-33 77839 Lichtenau Telefax: +49 7227 9535-608 zu
richten.
Wir werden zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge
von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs sowie zugänglich
zu machende Begründungen nach ihrem Eingang unter der Internetadresse
www.LStelcom.com veröffentlichen. Dabei werden die bis zum 17.
Februar 2010, 24.00 Uhr bei der oben genannten Adresse eingehenden
Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den Punkten dieser Tagesordnung
berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls
unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 Aktiengesetz
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter
vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen
und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen
sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzern-Abschluss
einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen
Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.
Zusätzliche Angaben nach dem Wertpapierhandelsgesetz
Nach § 30 b Abs. 1 Nr. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes teilen wir
Folgendes mit:
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind insgesamt
5.335.000 nennwertlose Stückaktien der Gesellschaft (Wertpapier-Kennnummer
575 440, ISIN DE0005754402) ausgegeben.
Jede nennwertlose Stückaktie der Gesellschaft gewährt eine Stimme
(§ 14 Abs. 3 der Satzung). Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung insgesamt 154.750 eigene Aktien,
die gemäß § 71 b AktG nicht stimmberechtigt sind.
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung bestehen damit
insgesamt 5.180.250 Stimmrechte.
Lichtenau, im Januar 2010
Der Vorstand der LS telcom AG
Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG:
Bitte richten Sie Ihre Bestellung direkt an die von uns beauftragte
PR IM TURM HV-Service AG
Römerstraße 72-74
68259 Mannheim
Fax: +49 621 709907
18.01.2010 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen übermittelt durch die DGAP.
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: LS telcom Aktiengesellschaft
Im Gewerbegebiet 31-33
77839 Lichtenau
Deutschland
Telefon: +49 7227 9535-611
Fax: +49 7227 9535-608
E-Mail: IR@LStelcom.com
Internet: http://www.LStelcom.com
ISIN: DE0005754402
WKN: 575440
Börsen: Frankfurt, Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München,
Stuttgart, Xetra
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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