Masterflex AG
Gelsenkirchen
ISIN: DE0005492938 / WKN 549293
ISIN: DE000A1E8N63 / WKN A1E8N6
Einladung zur Hauptversammlung
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der
am Dienstag, dem 28. Juni 2011, um 11.00 Uhr,
im Schloss Horst, Turfstraße 21, 45899 Gelsenkirchen, stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
eingeladen.
Tagesordnung
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1.
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Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts für die Masterflex AG und
des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010, des erläuternden Berichts des Vorstands zu
den Angaben gem. § 289 Absatz 4 und § 315 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2010
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss
ist damit gemäß § 172 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung ist daher
zu diesem Tagesordnungspunkt nicht erforderlich.
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2.
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Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Vorstand Entlastung zu erteilen.
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3.
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Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsrat Entlastung zu erteilen.
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4.
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Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2011
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Rölfs RP AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2011 zu wählen.
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5.
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Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands
Das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung vom 31. Juli 2009 (VorstAG) ermöglicht es, dass die Hauptversammlung
über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließt (§ 120 Absatz 4 AktG). Das Vergütungssystem
für den Vorstand der Gesellschaft ist ausführlich im Vergütungsbericht dargestellt, der im Geschäftsbericht auf den Seiten
32 bis 34 veröffentlicht ist.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, das System zur Vergütung des Vorstands der Gesellschaft zu billigen.
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6.
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Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien unter möglichem Ausschluss des Bezugsrechts
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) Der Vorstand wird mit Wirkung ab dem 29. Juni 2011 bis zum 28. Juni 2016 ermächtigt mit Zustimmung des Aufsichtsrats, eigene
Aktien im Umfang von bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung oder – falls dieser Wert geringer
ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Die erworbenen
Aktien dürfen – zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach §§ 71 a ff.
AktG zuzurechnen sind – zu keinem Zeitpunkt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen.
b) Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden.
c) Der Erwerb erfolgt (1) über die Börse oder (2) mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen
Kaufangebots.
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(1) Beim Erwerb eigener Aktien über die Börse darf der Erwerbspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Börsenkurs der
Aktien der Gesellschaft nicht um mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Als maßgeblicher Börsenkurs im Sinne der Ermächtigung
gilt der Mittelwert der Börsenkurse der Aktien der Gesellschaft, die als Schlusskurse im Xetra-Handel (oder in einem an die
Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während
der letzten drei Börsentage vor dem Erwerb der Aktien festgestellt werden.
(2) Erfolgt der Erwerb eigener Aktien über ein öffentliches Kaufangebot an alle Aktionäre der Gesellschaft, dürfen der gebotene
Kaufpreis oder die Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Börsenkurs der Aktien der
Gesellschaft nicht um mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Als maßgeblicher Börsenkurs im Sinne der Ermächtigung gilt
der Mittelwert der Börsenkurse der Aktien der Gesellschaft, die als Schlusskurse im Xetra-Handel (oder in einem an die Stelle
des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während des sechsten
bis dritten Börsentages vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots festgestellt werden. Das Volumen des Angebots kann begrenzt
werden. Sofern die gesamte Zeichnung des Angebots dieses Volumen überschreitet, muss die Annahme im Verhältnis der jeweils
angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme von geringen Stückzahlen der zum Erwerb angebotenen Aktien der Gesellschaft
von bis zu 50 Stück je Aktionär kann vorgesehen werden sowie zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien eine Rundung
nach kaufmännischen Grundsätzen.
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d) Der Vorstand wird weiter ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre an Dritte gegen Sachleistung zu veräußern, insbesondere auch im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen
und dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und/oder Beteiligungen an Unternehmen.
e) Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre gegen Barzahlung in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre zu
veräußern.
f) Im Fall des lit. d) muss der Wert der Sacheinlage bei einer Gesamtbeurteilung angemessen im Sinne des § 255 Absatz 2 AktG
sein. Die Aktien dürfen im Fall des lit. e) nur zu einem Preis (ohne Veräußerungsnebenkosten) an Dritte veräußert werden,
der den Börsenkurs von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet.
Als maßgeblicher Börsenkurs im Sinne der Ermächtigung gilt der Mittelwert der Börsenkurse der Aktien der Gesellschaft, die
als Schlusskurse im Xetra-Handel (oder in einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem)
an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsentage vor der Veräußerung der eigenen Aktien festgestellt
werden.
g) Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gem. lit. e) gilt ferner mit der Maßgabe, dass die unter
Ausschluss des Bezugsrechts veräußerten eigenen Aktien 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen dürfen, und zwar weder 10
% des Grundkapitals, das im Zeitpunkt der Erteilung der Ermächtigung besteht, noch 10 % des Grundkapitals, das im Zeitpunkt
der Ausnutzung der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts besteht. Die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals vermindert
sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien entfällt, die aufgrund einer im Übrigen bestehenden
Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben
werden. Ferner sind auf diese Begrenzung diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs-
oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während
der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz
ausgegeben wurden.
h) Der Vorstand wird ferner ermächtigt, eigene Stammaktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats an die Inhaber von Options- oder
Wandelanleihen der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, die aufgrund der Ermächtigungen
durch die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 11. August 2009 unter dem Tagesordnungspunkt 9 begeben worden sind, gemäß
den Options- und Anleihebedingungen zu liefern.
i) Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss
einzuziehen. Er ist im Rahmen der Einziehung ferner ermächtigt, die Einziehung von Stückaktien entweder im Rahmen einer Kapitalherabsetzung
oder aber ohne Kapitalherabsetzung vorzunehmen. Erfolgt die Einziehung von Stückaktien ohne Kapitalherabsetzung, so erhöht
sich der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gem. § 8 Absatz 3 AktG. Für diesen Fall ist der Vorstand zudem ermächtigt,
die Angabe der Zahl der Aktien der Gesellschaft in der Satzung anzupassen (§ 237 Absatz 3 Ziffer 3. AktG).
j) Die vorstehenden Ermächtigungen können einmal oder mehrmals, einzeln oder zusammen ausgeübt werden.
k) Als Schlusskurse im Sinne dieser Ermächtigung gelten die an einem Handelstag letzten jeweils festgestellten Börsenkurse.
Die Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sind zu beachten, sofern und soweit diese Anwendung finden.
l) Der Vorstand wird beim Erwerb eigener Aktien die gesetzlichen Bestimmungen zur vorausgesetzten möglichen Bildung von Rücklagen
in Höhe der Aufwendungen für den Erwerb (§ 71 Absatz 2 Satz 2 AktG) pflichtgemäß beachten.
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7.
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Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen genehmigten Kapitals, Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit Ermächtigung
zum Bezugsrechtsausschluss und entsprechende Änderung von § 4 Absatz 5 der Satzung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen
vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
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a)
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Die in § 4 Abs. 5 der Satzung enthaltene Ermächtigung des Vorstands, bis zum 31. Juli 2014 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu Euro 2.250.000,00 zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2009), wird aufgehoben.
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b)
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Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. Juni 2016 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um
bis zu Euro 4.432.937,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 4.432.937 auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen
Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (genehmigtes Kapital I). Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Die neuen Aktien sind den Aktionären
zum Bezug anzubieten. Die neuen Aktien können auch von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b
Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden,
sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:
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Für Spitzenbeträge;
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bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zur Gewährung von Aktien zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen an Unternehmen;
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bei Bareinlagen bis zu einem Betrag, der 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und des zum Zeitpunkt
der Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet, und wenn der Ausgabebetrag der Aktien den
Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages
nicht wesentlich unterschreitet. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze werden Aktien angerechnet, die aufgrund einer von der Hauptversammlung
erteilten Ermächtigung erworben und gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG i.V.m. § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit
dieser Ermächtigung veräußert werden oder aufgrund einer im Übrigen bestehenden Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben werden. Ferner sind auf diese Begrenzung
diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Options-
oder Wandlungspflicht ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden;
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um Inhabern bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft zuvor etwa ausgegebenen Options- bzw. Wandelanleihen ein Bezugsrecht
auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder nach Erfüllung
einer Options- bzw. Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde.
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Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung
des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals I und, falls das genehmigte Kapital II bis
zum 27. Juni 2016 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.
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c)
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In § 4 Absatz 5 wird die Satzung wie folgt neu gefasst:
‘(5) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. Juni 2016 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
um bis zu Euro 4.432.937,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 4.432.937 auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen
Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (genehmigtes Kapital I). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Die neuen Aktien sind den Aktionären
zum Bezug anzubieten. Die neuen Aktien können auch von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b
Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden,
sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:
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Für Spitzenbeträge;
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bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zur Gewährung von Aktien zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen an Unternehmen;
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bei Bareinlagen bis zu einem Betrag, der 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und des zum Zeitpunkt
der Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet, und wenn der Ausgabebetrag der Aktien den
Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages
nicht wesentlich unterschreitet. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze werden Aktien angerechnet, die aufgrund einer von der Hauptversammlung
erteilten Ermächtigung erworben und gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG i.V.m. § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit
dieser Ermächtigung veräußert werden oder aufgrund einer im Übrigen bestehenden Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben werden. Ferner sind auf diese Begrenzung
diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Options-
oder Wandlungspflicht ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden;
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um Inhabern bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft zuvor etwa ausgegebenen Options- bzw. Wandelanleihen ein Bezugsrecht
auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder nach Erfüllung
einer Options- bzw. Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde.
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Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 4 der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung
des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals I und, falls das genehmigte Kapital I bis
zum 27. Juni 2016 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.’
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8.
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Zustimmung zu einem Gewinnabführungsvertrag zwischen der Masterflex AG und der Novoplast Schlauchtechnik GmbH
Die Masterflex AG und die Novoplast Schlauchtechnik GmbH, Halberstadt, Amtsgericht Stendal, Registernummer, HRB 101417, eine
hundertprozentige Tochtergesellschaft der Masterflex AG, beabsichtigen, einen Gewinnabführungsvertrag zu schließen.
Der Gewinnabführungsvertrag hat den nachfolgend nach Tagesordnungspunkt 9 im Anhang zu den Tagesordnungspunkten 8 und 9 wiedergegebenen
Inhalt, wobei Novoplast Schlauchtechnik GmbH dort als ‘Tochtergesellschaft’ bezeichnet wird.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrags mit der Novoplast Schlauchtechnik GmbH
zuzustimmen.
Der Vorstand der Masterflex AG hat zu dem Gewinnabführungsvertrag gemäß § 293a AktG zusammen mit der Geschäftsführung der
Novoplast Schlauchtechnik GmbH einen gemeinsamen Bericht erstattet, in dem der Vertrag und sein Inhalt im Einzelnen rechtlich
und wirtschaftlich erläutert und begründet werden.
Da es sich bei der Novoplast Schlauchtechnik GmbH um eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Masterflex AG handelt,
war eine Prüfung des Gewinnabführungsvertrags gemäß § 293b Abs. 1 AktG nicht erforderlich.
Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den Geschäftsräumen der Masterflex AG
Willy-Brandt-Allee 300
D-45891 Gelsenkirchen
zu den üblichen Geschäftszeiten zur Einsichtnahme der Aktionäre aus:
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der Entwurf des Gewinnabführungsvertrags zwischen der Masterflex AG und der Novoplast Schlauchtechnik GmbH;
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der gemeinsame Bericht des Vorstands der Masterflex AG und der Geschäftsführung der Novoplast Schlauchtechnik GmbH gemäß §
293a AktG;
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die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der Masterflex AG für die Geschäftsjahre 2008, 2009 und 2010;
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die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der Novoplast Schlauchtechnik GmbH für die Geschäftsjahre 2008, 2009 und 2010.
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Die vorstehend genannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 28. Juni 2011 zur Einsichtnahme der Aktionäre ausliegen
und stehen im Internet unter www.masterflex.de im Bereich ‘Investor Relations/Hauptversammlung’ zum Download bereit. Sie werden
den Aktionären auf Anfrage auch kostenfrei zugesandt.
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9.
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Zustimmung zu einem Gewinnabführungsvertrag zwischen der Masterflex AG und der M & T Verwaltungsgesellschaft mbH
Die Masterflex AG und die M & T Verwaltungsgesellschaft mbH, Gelsenkirchen, Amtsgericht Gelsenkirchen, Registernummer, HRB
10233, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Masterflex AG, beabsichtigen, einen Gewinnabführungsvertrag zu schließen.
Der Gewinnabführungsvertrag hat den nachfolgend nach Tagesordnungspunkt im Anhang zu den Tagesordnungspunkten 8 und 9 wiedergegebenen
Inhalt, wobei die M & T Verwaltungsgesellschaft mbH dort als ‘Tochtergesellschaft’ bezeichnet wird.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrags mit der M & T Verwaltungsgesellschaft mbH
zuzustimmen.
Der Vorstand der Masterflex AG hat zu dem Gewinnabführungsvertrag gemäß § 293a AktG zusammen mit der Geschäftsführung der
M & T Verwaltungsgesellschaft mbH einen gemeinsamen
Bericht erstattet, in dem der Vertrag und sein Inhalt im Einzelnen rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden.
Da es sich bei der M & T Verwaltungsgesellschaft mbH um eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Masterflex AG handelt,
war eine Prüfung des Gewinnabführungsvertrags gemäß § 293b Abs. 1 AktG nicht erforderlich.
Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den Geschäftsräumen der Masterflex AG
Willy-Brandt-Allee 300
D-45891 Gelsenkirchen
zu den üblichen Geschäftszeiten zur Einsichtnahme der Aktionäre aus:
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der Entwurf des Gewinnabführungsvertrags zwischen der Masterflex AG und der M & T Verwaltungsgesellschaft mbH;
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der gemeinsame Bericht des Vorstands der Masterflex AG und der Geschäftsführung der M & T Verwaltungsgesellschaft mbH gemäß
§ 293a AktG;
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die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der Masterflex AG für die Geschäftsjahre 2008, 2009 und 2010;
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die Jahresabschlüsse der M & T Verwaltungsgesellschaft mbH für die Geschäftsjahre 2009 und 2010.
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Die vorstehend genannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 28. Juni 2011 zur Einsichtnahme der Aktionäre ausliegen
und stehen im Internet unter www.masterflex.de im Bereich ‘Investor Relations/Hauptversammlung’ zum Download bereit. Sie werden
den Aktionären auf Anfrage auch kostenfrei zugesandt.
Anhang zu den Tagesordnungspunkten 8 und 9 sowie Berichte zu den TOP 6 und 7
Nachfolgend ist der Wortlaut der abzuschließenden Gewinnabführungsverträge zwischen der Masterflex AG einerseits und andererseits
der (i) Novoplast Schlauchtechnik GmbH und (ii) der M & T Verwaltungsgesellschaft mbH wiederzugeben.
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zwischen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen (HRB 2962) eingetragenen Masterflex AG, Gelsenkirchen, vertreten durch
den Vorstand
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– nachfolgend ‘Masterflex AG’ genannt –
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und
der (i) Novoplast Schlauchtechnik GmbH
bzw. der (ii) M & T Verwaltungsgesellschaft mbH
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– nachfolgend ‘Tochtergesellschaft’ genannt –
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§ 1
Gewinnabführung und Verlustübernahme
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(1) Die Tochtergesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn an die Masterflex AG abzuführen. Die Gewinnabführung bestimmt
sich nach § 301 AktG in der jeweils geltenden Fassung und darf den dort genannten Betrag nicht überschreiten.
(2) Die Tochtergesellschaft kann mit Zustimmung der Masterflex AG Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen
i.S.v. § 272 Abs. 3 HGB einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich
begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen sind – soweit rechtlich zulässig – auf
Verlangen der Masterflex AG aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen.
Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Kapitalrücklagen sowie von Gewinnrücklagen, die vor Beginn dieses Vertrages
gebildet wurden, ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für einen zu Beginn der Vertragsdauer etwa vorhandenen Gewinnvortrag.
(3) Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt erstmals für den ganzen Gewinn des bei Wirksamwerden dieses Vertrages laufenden
Geschäftsjahres.
(4) Die Masterflex AG ist entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in der jeweils gültigen Fassung verpflichtet, jeden
während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird,
dass gemäß vorstehendem Abs. 2 den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie
eingestellt worden sind. Auch die übrigen Vorschriften des § 302 AktG in der jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend.
(5) Der Anspruch auf Gewinnabführung bzw. auf Verlustausgleich entsteht zum Ende des Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft.
Er ist mit Wertstellung zu diesem Zeitpunkt zu begleichen.
§ 2
Wirksamwerden/Vertragsdauer
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(1) Dieser Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der Masterflex AG sowie der Gesellschafterversammlung
der Tochtergesellschaft.
(2) Dieser Vertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Tochtergesellschaft wirksam. Bezüglich
der Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme gilt der Vertrag erstmals für einen etwaigen Gewinn bzw. Verlust des am 1. Januar
2011 beginnenden Geschäftsjahres. Falls der Vertrag erst nach dem 31. Dezember 2011 in das Handelsregister des Sitzes der
Tochtergesellschaft eingetragen werden sollte, findet die Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme abweichend von vorstehendem
Satz 2 und, soweit gesellschaftsrechtlich zulässig, erstmals Anwendung ab Beginn des Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft,
in welchem dieser Vertrag im Handelsregister des Sitzes der Tochtergesellschaft eingetragen wird.
(3) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(4) Die Kündigung kann jeweils zum Schluss eines Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft unter Einhaltung einer sechsmonatigen
Frist, erstmals jedoch zum 31. Dezember 2015, ausgesprochen werden. Falls der Vertrag erst nach dem 31. Dezember 2011 in das
Handelsregister des Sitzes der Tochtergesellschaft eingetragen werden sollte, verschiebt sich abweichend von Satz 1 die Mindestlaufzeit
bis zum 31. Dezember 2016 bzw. für spätere Stichtage entsprechend.
(5) Das Recht zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Die
Masterflex AG ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn ihr nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte
aus den Anteilen an der Tochtergesellschaft zusteht sowie im Falle der Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der Tochtergesellschaft
oder der Masterflex AG.
§ 3
Allgemeine Bestimmungen
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(1) Soweit eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein sollte, wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht
berührt. Anstelle der unwirksamen Regelung treffen die Parteien eine angemessene Regelung, die, soweit rechtlich möglich,
dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden.
(2) Gerichtsstand für sämtliche etwaigen Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Gelsenkirchen.’
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Bericht des Vorstandes zu Tagesordnungspunkt 6 über den Ausschluss des Bezugsrechts bei der Veräußerung eigener Aktien gemäß
§ 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG
Vorstand und Aufsichtsrat werden der Hauptversammlung am 28. Juni 2011 vorschlagen, den Vorstand unter Zustimmung durch den
Aufsichtsrat mit Wirkung ab dem 29. Juni 2011 bis zum 28. Juni 2016 zu ermächtigen, eigene Aktien mit einem höchstens auf
diese Aktien entfallenden anteiligen Betrag von 10 % des Grundkapitals zu erwerben.
Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, die erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre an Dritte gegen Sachleistung zu veräußern, insbesondere auch im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen
und dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und/oder Beteiligungen an Unternehmen. Zudem soll der Vorstand ermächtigt
werden, unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, die Aktien gegen Barzahlung in anderer Weise als über die Börse oder
durch ein Angebot an die Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats zu veräußern. Der Vorstand soll auch ermächtigt werden,
eigene Stammaktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats an die Inhaber von Options- oder Wandelanleihen der Gesellschaft oder
einer Konzerngesellschaft im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, die aufgrund der Ermächtigungen durch die Hauptversammlung
der Gesellschaft vom 11. August 2009 unter dem Tagesordnungspunkt 9 begeben worden sind, gemäß den Options- und Anleihebedingungen
zu liefern.
Die Gesellschaft soll mit der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bei Sacheinlagen die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien
zur Verfügung zu haben, um diese als Gegenleistung beim Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen anbieten
zu können. Diese Form der Gegenleistung wird zunehmend durch die Globalisierung der Wirtschaft im internationalen und nationalen
Wettbewerb erforderlich. Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung wird der Gesellschaft so die notwendige Flexibilität verliehen,
eigene Aktien als Akquisitionswährung einsetzen zu können und so auf für sie vorteilhafte Angebote zum Erwerb von Unternehmen
oder von Beteiligungen an Unternehmen flexibel reagieren zu können.
Soweit die Ermächtigung des Vorstandes weiter vorsieht, dass dieser mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Veräußerung der
eigenen Aktien gegen Barzahlung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre auch in anderer Weise als über die Börse oder
über ein Angebot an alle
Aktionäre vornehmen kann, soll der Gesellschaft damit ermöglicht werden, Aktien zum Beispiel an institutionelle Anleger, Finanzinvestoren
oder sonstige Kooperationspartner auszugeben. Die Gesellschaft steht an den Kapitalmärkten in einem starken Wettbewerb. Für
die künftige geschäftliche Entwicklung der Gesellschaft ist eine angemessene Ausstattung mit Eigenkapital von besonderer Bedeutung.
Dazu gehört auch die Möglichkeit, jederzeit zu angemessenen Bedingungen Eigenkapital am Markt aufnehmen zu können und ggf.
eigene Aktien in dem genannten Rahmen flexibel zu veräußern. Die Gesellschaft muss insoweit auch in der Lage sein, sich weitere
Investorengruppen erschließen zu können. Dies kann im Einzelfall auch den Erwerb eigener Aktien und die Nutzung dieser Aktien
zur Weitergabe an bestimmte Investoren erfordern. Durch eine marktnahe Preisfestsetzung werden dabei ein möglichst hoher Veräußerungsertrag
und eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel erreicht.
Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre dient damit den Interessen der Gesellschaft.
Die Interessen der Aktionäre werden dabei mit der vorgeschlagenen Ermächtigung angemessen gewahrt. Die Ermächtigung beschränkt
sich auf insgesamt höchstens 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft.
Bei Sacheinlagen muss der Wert der Sacheinlage bei einer Gesamtbeurteilung angemessen sein, so dass relevante Vermögensbeeinträchtigungen
der Aktionäre daher nicht zu befürchten sind. Wenn sich konkrete Erwerbsmöglichkeiten bieten, wird der Vorstand diese sorgfältig
im Interesse der Gesellschaft prüfen und die ihm erteilte Ermächtigung nur im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft
ausnutzen. Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, wird der Aufsichtsrat seine Zustimmung erteilen. Basis für die Feststellung
eines angemessenen Gegenwertes für die auszugebenden Aktien ist regelmäßig die Bewertung des zu erwerbenden Wirtschaftsgutes
aufgrund neutraler Wertgutachten, z.B. von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und/oder Investmentbanken. Konkrete Pläne für
das Ausnutzen dieser Ermächtigung bestehen nicht.
Die erworbenen eigenen Aktien dürfen gegen Barzahlung nur zu einem Preis an Dritte verkauft werden, der sich vom Börsenpreis
der Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterscheidet. Der zu ermittelnde
relevante Börsenpreis wird anhand der Schlusskurse Xetra-Handel (oder in einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen
funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse ermittelt. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises
für eigene Aktien geschieht zeitnah vor der Veräußerung der eigenen Aktien durch den Vorstand unter Zustimmung des Aufsichtsrats.
Relevante Vermögensbeeinträchtigungen der Aktionäre sind daher nicht zu befürchten. Die Interessen der Aktionäre werden bei
der Veräußerung der eigenen Aktien an Dritte gegen Barzahlung weitergehend dadurch geschützt, dass die unter Ausschluss des
Bezugsrechts veräußerten eigenen Aktien 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen dürfen, und zwar weder 10 % des Grundkapitals,
das im Zeitpunkt der Erteilung der Ermächtigung besteht, noch 10 % des Grundkapitals, das im Zeitpunkt der Ausnutzung der
Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts besteht. Die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals vermindert sich um den anteiligen
Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien entfällt, die aufgrund einer im Übrigen bestehenden Ermächtigung zum Ausschluss
des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben werden. Ferner sind
auf diese Begrenzung diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten
bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit
dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegeben
wurden.
So wird im Interesse der Aktionäre sichergestellt, dass keine Verwässerung ihrer Beteiligung hierdurch verursacht wird, die
nicht im Rahmen eines Nachkaufs von Aktien über die Börse kompensiert werden könnte, wovon auch die insoweit zugrunde liegende
Wertung des Gesetzgebers in § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgeht.
Mit der Ermächtigung, eigene Stammaktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats an die Inhaber von Options- oder Wandelanleihen
der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, die aufgrund der Ermächtigungen durch
die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 11. August 2009 unter den Tagesordnungspunkte 9 begeben worden sind, gemäß den Options-
und Anleihebedingungen zu liefern, ist streng genommen kein eigenständiger Ausschluss des Bezug verbunden. Denn wenn keine
eigenen Aktien geliefert werden, haben die aus den Options- bzw. Anleihebedingungen Berechtigten in der Regel einen Anspruch
auf Gewährung von Aktien aus bedingtem Kapital, auf die Aktionäre wiederum kein Bezugsrecht hätten.
Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft auch die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein öffentliches
Kaufangebot (Tenderverfahren) zu erwerben. Bei dieser Variante kann jeder verkaufswillige Aktionär der Gesellschaft entscheiden,
wie viele Aktien und, bei Festlegung einer Preisspanne, zu welchem Preis er diese anbieten möchte. Übersteigt die zum festgesetzten
Preis angebotene Menge die von der Gesellschaft nachgefragte Anzahl an Aktien, so muss eine Zuteilung der Annahme der Verkaufsangebote
erfolgen. Hierbei soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten bis zu
maximal 50 Stück Aktien vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden
Quoten und kleine Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung zu erleichtern.
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 über den Ausschluss des Bezugsrechts bei Verwendung des genehmigten Kapitals
I gemäß § 203 Absatz 1 und 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG:
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung die Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden genehmigten
Kapitals I und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals I mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts und die
Änderung von § 4 Abs. 5 der Satzung vor.
Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals I
Der Vorstand soll ermächtigt werden, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. Juni 2016 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
um bis zu Euro 4.432.937,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 4.432.937 auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen
Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (genehmigtes Kapital I). Er soll zudem ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: (i) Für Spitzenbeträge; (ii) bei Kapitalerhöhungen gegen
Sacheinlagen, insbesondere zur Gewährung von Aktien zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen
an Unternehmen; (iii) bei Bareinlagen bis zu einem Betrag, der 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung
und des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet, und wenn der Ausgabebetrag
der Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des
Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet, (iv) um Inhabern bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft zuvor etwa ausgegebenen
Options- bzw. Wandelanleihen ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options-
bzw. Wandlungsrechts oder nach Erfüllung einer Options- bzw. Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde.
Gründe für den Bezugsrechtsausschluss und angemessene Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre
Um bei Bedarf Eigenkapital flexibel zur Finanzierung einsetzen zu können, ist es notwendig, dass die Gesellschaft über ausreichendes
genehmigtes Kapital verfügt. Da eine Kapitalerhöhung häufig kurzfristig erfolgen muss, kann diese unter Umständen nicht von
der Hauptversammlung unmittelbar beschlossen werden. Vielmehr bedarf es aus diesem Grund eines genehmigten Kapitals, auf das
der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats schnell zurückgreifen kann. Das genehmigte Kapital I soll im gesetzlich zulässigen
Umfang neu geschaffen werden. Es kann insgesamt neues genehmigtes Kapital in einem Umfang von Euro 4.432.937,00 geschaffen
werden.
Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.
Diese Ermächtigung vereinfacht die Abwicklung der Kapitalerhöhung, indem sie die Herstellung eines technisch durchführbaren
Bezugsverhältnisses erleichtert. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden
entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Ein möglicher Verwässerungseffekt
ist durch die Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Jeder Aktionär hat zudem grundsätzlich die Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung
seiner Anteilsquote erforderlichen Aktien zu marktgerechten Bedingungen über die Börse zu erwerben.
Im Falle einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen unter Ausnutzung des genehmigten Kapitals I soll der Vorstand ermächtigt
werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Hierdurch wird es dem Vorstand ermöglicht,
ohne Beanspruchung des Kapitalmarktes Aktien der Gesellschaft in geeigneten Einzelfällen als Gegenleistung für Sacheinlagen,
insbesondere im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen, Forderungen
sowie Schutzrechten und Rechten an Schutzrechten, einsetzen zu können. Die Gesellschaft steht im Wettbewerb. Sie muss deshalb
jederzeit in der Lage sein, in sich wandelnden Märkten schnell und flexibel zu handeln. Dazu gehört es auch, ggf. Unternehmen,
Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen zu
erwerben. Es hat sich vielfach gezeigt, dass beim Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen
sowie von Schutzrechten und Rechten an Schutzrechten hohe Gegenleistungen erbracht werden müssen. Diese Gegenleistungen können
oder sollen häufig nicht in Geld erbracht werden. Dies kann darauf beruhen, dass der Veräußerer als Gegenleistung Aktien der
erwerbenden Gesellschaft verlangt, zum anderen kann es im Interesse der Gesellschaft sein, über die Anbietung von Aktien der
Gesellschaft gerade auch bei Know-how-Trägern eine dauerhafte Bindung an die Gesellschaft über eine Aktienbeteiligung zu bewirken.
Die vorgeschlagene Ermächtigung gibt der Gesellschaft den notwendigen Spielraum, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von
Unternehmen oder Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen sowie von Schutzrechten und Rechten an Schutzrechten
schnell und flexibel auszunutzen. Bei Einräumung des Bezugsrechts an die Aktionäre wäre eine Erwerbsfinanzierung durch Gewährung
von Aktien aber nicht möglich.
Konkrete Pläne für das Ausnutzen dieser Ermächtigung bestehen derzeit nicht. Wenn sich konkrete Erwerbsmöglichkeiten bieten,
wird der Vorstand diese sorgfältig prüfen und die ihm erteilte Ermächtigung nur im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft
ausnutzen. Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, wird der Aufsichtsrat seine Zustimmung erteilen. Basis für die Bewertung
der zu gewährenden Aktien der Gesellschaft einerseits und des zu erwerbenden Wirtschaftsgutes andererseits werden grundsätzlich
neutrale Wertgutachten z.B. von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und/oder Investmentbanken sein, so dass eine Wertaushöhlung
der Gesellschaft durch die Nutzung der Ermächtigung vermieden wird.
Das Bezugsrecht kann beim genehmigten Kapital I ferner gem. § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG für den Fall einer Barkapitalerhöhung
ausgeschlossen werden. Mit dieser Ermächtigung soll von der Möglichkeit des so genannten erleichterten Bezugsrechtsausschlusses
im Sinne des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG Gebrauch gemacht werden. Die in § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG gesetzlich vorgesehene
Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Gesellschaft in die Lage, sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung
bietende Möglichkeiten schnell und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. Dadurch wird eine bestmögliche Stärkung der Eigenmittel
im Interesse der Gesellschaft und aller Aktionäre erreicht. Durch den Verzicht auf die zeit- und kostenaufwändige Abwicklung
des Bezugsrechts kann ein etwaig bestehender Eigenkapitalbedarf sehr zeitnah gedeckt werden. Zusätzlich können neue Aktionärsgruppen
im In- und Ausland geworben werden. Diese Möglichkeit ist für die Gesellschaft auch deshalb von Bedeutung, weil sie in ihren
Märkten Marktchancen schnell und flexibel nutzen und einen dadurch entstehenden Kapitalbedarf ggf. auch sehr kurzfristig decken
können muss. Die Ermächtigung ist gem. § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG jedoch begrenzt auf einen Höchstbetrag von bis zu zehn vom
Hundert des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung
vorhandenen Grundkapitals. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze werden Aktien angerechnet, die aufgrund einer von der Hauptversammlung
erteilten Ermächtigung erworben und gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG i.V.m. § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit
dieser Ermächtigung veräußert werden oder aufgrund einer im Übrigen bestehenden Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben werden.
So wird im Interesse der Aktionäre sichergestellt, dass durch die Ausnutzung der Ermächtigung keine Verwässerung ihrer Beteiligung
verursacht wird, die nicht im Rahmen eines Nachkaufs von Aktien über die Börse kompensiert werden könnte, wovon auch die insoweit
zugrunde liegende Wertung des Gesetzgebers in § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgeht.
Die Ermächtigung gilt zudem mit der Maßgabe, dass der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet. Der Ausgabepreis für die neuen Aktien wird sich daher am Börsenpreis
der schon börsennotierten Aktien orientieren und den aktuellen Börsenpreis nicht wesentlich (in aller Regel nicht um mehr
als 5 %) unterschreiten, so dass eine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung der Aktionäre nicht zu befürchten ist.
Darüber hinaus soll die Verwaltung das Bezugsrecht ausschließen können, soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw.
Gläubigern von Options- oder Wandelanleihen der Gesellschaft ein Bezugsrecht auf neue Aktien zu geben. Entsprechende Anleihebedingungen
werden zur erleichterten Platzierung der Anleihen am Kapitalmarkt gegebenenfalls zum Verwässerungsschutz vorsehen, dass den
Inhabern bzw. Gläubigern bei nachfolgenden Aktienemissionen anstelle der Ermäßigung des Options- bzw. Wandlungspreises ein
Bezugsrecht auf neue Aktien eingeräumt werden kann, wie es Aktionären zusteht. Die Inhaber bzw. Gläubiger von Anleihen der
Gesellschaft werden dann so gestellt, als seien sie bereits Aktionäre. Um die genannten Anleihen mit einem solchen Verwässerungsschutz
ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Aktien notfalls ausgeschlossen werden können. Dies hat
den Vorteil, dass die Gesellschaft – im Gegensatz zu einem Verwässerungsschutz durch Reduktion des Options- bzw. Wandlungspreises
– einen höheren Ausgabebetrag für die bei der Optionsausübung bzw. Wandlung anzugebenden Aktien erzielen kann.
Eine Beschränkung, wonach der anteilige Betrag am Grundkapital, der auf Aktien entfällt, die gem. der vorstehenden Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- oder Sacheinlagen während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben
werden, insgesamt 20 % des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft
nicht übersteigen darf, ist nicht vorgesehen. Zwar wird eine entsprechende Beschränkung verschiedentlich von Aktionärsvereinigungen
und Proxiadvisoren gefordert, im Falle der Gesellschaft würde eine solche Beschränkung aber keinen Sinn machen, da dann die
Möglichkeit zum Erwerb von Beteiligungen Mittels genehmigtem Kapital stark eingeschränkt werden würde. Denn dann könnten im
Wege eines sog. ‘sharedeals’ maximal 1.773.174 Aktien gewährt werden, was die Aktien als Akquisitionswährung für eine Mehrzahl
von Unternehmen der in Betracht kommenden Branche potenziell unattraktiv macht.
Abschließende Beurteilung durch den Vorstand
Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts ist damit nach Würdigung aller Umstände geeignet und erforderlich,
die angestrebten Ziele der Gesellschaft zu erreichen. Die Möglichkeiten zum Bezugsrechtsausschluss sind auch verhältnismäßig,
da sie einerseits das Interesse der Gesellschaft am Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen und andererseits das
Interesse der Aktionäre angemessen berücksichtigen, wobei nicht zu befürchten ist, dass den Aktionären im Falle des Ausschlusses
des Bezugsrechts in den geregelten Fällen erhebliche Nachteile entstehen.
Weitere Angaben zur Einberufung/Teilnahmebedingungen
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1.
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Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach § 123 Abs.
3 Satz 3 AktG und dessen Bedeutung)
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Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor
der Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung bedarf der Textform und muss in deutscher oder
englischer Sprache erfolgen. Die Berechtigung ist durch einen in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellten
Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut zu erbringen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf
den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen, also auf Dienstag, den 07. Juni 2011, 0:00 Uhr MESZ, (sog.
Nachweisstichtag) und muss der Gesellschaft ebenso wie die Anmeldung zur Hauptversammlung spätestens bis Dienstag, den 21.
Juni 2011, 24:00 Uhr MESZ unter folgender Adresse zugehen:
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Masterflex AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
D-81241 München
Telefax: +49 89 8896 906-33
E-Mail: anmeldung@better-orange.de
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Nach dem fristgerechten Eingang der Anmeldung und des Nachweises über den Anteilsbesitz werden den Aktionären die Eintritts-
und Stimmkarten für die Hauptversammlung übersandt.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,
wer den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich
nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit
des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag
ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich;
d.h., Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf
den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen,
die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt.
Der Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung.
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2.
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Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte/Stimmrechtsvertretung
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Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung
durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts oder einer Vereinigung von Aktionären
ist möglich. Zur Vollmachterteilung kommen sowohl Erklärungen
gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl
vor als auch während der Hauptversammlung zulässig. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft
eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung und
ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform,
es sei denn, es wird ein Kreditinstitut, ein nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG den Kreditinstituten gleichgestelltes Institut
oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine der Personen, für die nach § 135 Abs. 8 AktG die Regelungen des § 135
Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß gelten, bevollmächtigt.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, zur Erteilung
der Vollmacht das Formular auf der Rückseite der Eintrittskarte zu verwenden, die sie nach der Anmeldung erhalten oder das
auf der Internetseite www.masterflex.de, ‘Investor Relations, Hauptversammlung’ zur Verfügung gestellte Formular benutzen;
möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen. Eine Verpflichtung zur Verwendung
der von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Formulare besteht nicht.
Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden
oder durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Nachweise über die Bevollmächtigung bzw. einen Widerruf können gegenüber
der Gesellschaft an folgende Adresse übermittelt werden:
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Masterflex AG
Investor Relations
Willy-Brandt-Allee 300
D-45891 Gelsenkirchen
Fax: +492099707720
E-Mail: iris.kuepper@masterflex.de
|
Am Tag der Hauptversammlung kann dieser Nachweis auch an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung erbracht werden.
Wird ein Kreditinstitut, ein nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG den Kreditinstituten gleichgestelltes Institut oder Unternehmen,
eine Aktionärsvereinigung oder eine der Personen, für die nach § 135 Abs. 8 AktG die Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG
sinngemäß gelten, bevollmächtigt, genügt es, wenn die Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten
wird; die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen
enthalten. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein anderes der in §
135 AktG gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen bevollmächtigen wollen, über die Form der Vollmacht ab.
Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären wie bisher an, sich durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
bei den Abstimmungen vertreten zu lassen. Diesem Stimmrechtsvertreter müssen dazu eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung
des Stimmrechts erteilt werden. Die Erteilung der Vollmacht (mit Weisungen), ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Der Stimmrechtsvertreter darf das Stimmrecht nur nach Maßgabe ausdrücklich
erteilter Weisungen zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung ausüben. Ohne solche ausdrückliche Weisungen wird er das
Stimmrecht nicht ausüben. Mit der Eintrittskarte erhalten die Aktionäre ein Formular zur Erteilung der Vollmacht und von Weisungen
zu den Punkten der Tagesordnung. Für die Bevollmächtigung unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen kann – abgesehen von der
Vollmachterteilung während der Hauptversammlung durch Verwendung des Formulars, das dem Stimmkartenblock beigefügt ist, der
in der Hauptversammlung ausgehändigt wird – ausschließlich das zusammen mit der Eintrittskarte zugesandte oder das auf der
Internetseite www.masterflex.de, ‘Investor Relations, Hauptversammlung’ zur Verfügung gestellte Formular zur Verfügung gestellte
Vollmacht- und Weisungsformular verwendet werden.
Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, müssen – sofern die Vollmachten
nicht während der Hauptversammlung erteilt werden – die Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis Montag, den 27. Juni 2011,
20:00 Uhr MESZ, per Post, per Fax oder per E-Mail an die folgende Adresse übermitteln:
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Masterflex AG
Investor Relations
Willy-Brandt-Allee 300
D-45891 Gelsenkirchen
Fax: +492099707720
E-Mail: iris.kuepper@masterflex.de
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3.
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Rechte der Aktionäre, eine Ergänzung der Tagesordnung zu verlangen (§ 122 Abs. 2 AktG)
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 EUR, das
entspricht 500.000 Stückaktien, erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG schriftlich verlangen, dass Gegenstände auf die
Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekanntgemacht werden; das Verlangen ist an den Vorstand zu richten. Jedem neuen
Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft
mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen.
Letztmöglicher Zugang für ein Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung ist damit Samstag, der 28. Mai 2011, 24:00 Uhr MESZ,
welches der Gesellschaft unter folgender Adresse zugehen muss:
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Masterflex AG
Vorstand
Willy-Brandt-Allee 300
D-45891 Gelsenkirchen
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Die Antragsteller haben zudem nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes Inhaber
der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m.
§ 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 AktG). Dem Eigentum steht ein Anspruch auf Übereignung gegen ein Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut
oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätiges Unternehmen
gleich. Die Eigentumszeit eines Rechtsvorgängers wird dem Aktionär zugerechnet, wenn er die Aktie unentgeltlich, von einem
Treuhänder, als Gesamtrechtsnachfolger, bei Auseinandersetzung einer Gemeinschaft oder bei einer Bestandsübertragung nach
§ 14 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 14 des Gesetzes über Bausparkassen erworben hat (vgl. § 70 AktG). Für den Nachweis
reicht eine entsprechende Bestätigung des depotführenden Kreditinstituts aus. Bei der Berechnung der Mindestbesitzzeit bestehen
unterschiedliche Auffassungen, ob die Frist von drei Monaten auf den Zeitpunkt des Zugangs des Ergänzungsverlangens bei der
Gesellschaft oder des Tages der Hauptversammlung zu berechnen ist. Die Gesellschaft wird insoweit den Nachweis genügen lassen,
dass die Antragsteller mindestens seit dem Beginn des 28. März 2011 Inhaber der Aktien sind.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht werden
– unverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger und im Internet unter www.masterflex.de, ‘Investor Relations, Hauptversammlung’
bekanntgemacht.
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4.
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Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG
Nach § 126 Abs. 1 AktG sind Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen
Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich
zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag
von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die in der Einberufung hierfür
mitgeteilte Adresse übersandt hat. Der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Ein Gegenantrag
und dessen Begründung brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn die Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 AktG vorliegen.
Die Begründung braucht insbesondere dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Nach § 127 AktG gilt für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern § 126
AktG sinngemäß. Der Wahlvorschlag braucht nicht begründet zu werden. Der Vorstand braucht den Wahlvorschlag auch dann nicht
zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG enthält.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind an folgende Anschrift zu richten:
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Masterflex AG
Investor Relations
Willy-Brandt-Allee 300
D-45891 Gelsenkirchen
Telefax: +49 209 97077-20
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Letztmöglicher Zugangstermin ist Montag, der 13. Juni 2011, 24:00 Uhr MESZ.
Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Auch wenn Gegenanträge und Wahlvorschläge der Gesellschaft vorab übermittelt worden sind, finden sie in der Hauptversammlung
nur dann Beachtung, wenn sie dort nochmals mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht der Aktionäre, auf der Hauptversammlung
Gegenanträge oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen bzw. zu unterbreiten, bleibt
unberührt.
Wir werden zugänglich zu machende Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären (einschließlich des Namens des Aktionärs
und – im Falle von Anträgen – der Begründung) unverzüglich nach ihrem Eingang und Nachweis der Aktionärseigenschaft des Antragstellers
im Internet unter www.masterflex.de, ‘Investor Relations, Hauptversammlung’ veröffentlichen. Eventuelle Stellungnahmen der
Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht
berücksichtigt.
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5.
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Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG / 293 g Abs. 3 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben,
soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich
auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Die Auskunftspflicht
des Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss
und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen. Dies bezieht sich nach § 293g Abs. 3 AktG im Falle der Begründung eines Unternehmensvertrages auch
auf wesentliche Angaben zum anderen Vertragsteil.
Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Unter den in § 131 Abs. 3
AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern.
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6.
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Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
In Ergänzung zu den vorstehenden Angaben teilen wir mit, dass im Zeitpunkt der Einberufung das Grundkapital der Gesellschaft
in 8.865.874 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien eingeteilt ist. Jede Aktie gewährt eine Stimme, die Gesamtzahl
der Stimmen beträgt somit 8.865.874. Nach Kenntnis der Gesellschaft ist im Zeitpunkt der Einberufung keine Aktie vom Stimmrecht
ausgeschlossen. Die Gesellschaft hält jedoch zum Zeitpunkt der Einladung 134.126 eigene Aktien im Bestand, für die seitens
der Gesellschaft kein Stimmrecht ausgeübt werden darf.
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7.
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Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft/weitergehende Informationen zu den Rechten der Aktionäre
Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen sowie die Angaben nach § 124 a AktG und Anträge
von Aktionären sowie weitere Informationen zu den Rechten der Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131
Abs. 1 AktG können von der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter www.masterflex.de im Bereich ‘Investor Relations,
Hauptversammlung’ eingesehen werden und sind damit über die Internetseite der Gesellschaft allen Aktionären zugänglich. Die
Unterlagen liegen überdies von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Willy-Brandt-Allee
300, D-45891 Gelsenkirchen, und in der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre aus.
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Gelsenkirchen, im Mai 2011
Masterflex AG
– Der Vorstand –
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