MBB SE
Berlin
Wertpapierkennnummer: A0ETBQ
ISIN: DE000A0ETBQ4
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
am 8. Juni 2021
Die MBB SE mit Sitz in Berlin lädt hiermit ihre Aktionäre zu der am
Dienstag, den 8. Juni 2021 um 10:00 Uhr (MESZ, 8:00 Uhr UTC)
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. Die Hauptversammlung wird für Aktionäre der MBB SE live mittels Bild- und
Tonübertragung über das Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich
im Wege der elektronischen Briefwahl oder mittels Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Sitz der Gesellschaft in der Joachimsthaler Straße 34, 10719
Berlin.
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1.
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Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2020, des zusammengefassten
Lageberichts für die MBB SE und den Konzern, des Vorschlags des Verwaltungsrats für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie
des Berichts des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2020 sowie des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs.
4, 315 Abs. 4 HGB
Die Unterlagen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
veröffentlicht. Dort werden sie auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Der Verwaltungsrat hat den von den Geschäftsführenden Direktoren aufgestellten Jahres- und Konzernabschluss in seiner Sitzung
vom 14. April 2021 gebilligt; damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt
deshalb keinen Beschluss zu fassen.
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2.
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Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2020
Der Verwaltungsrat schlägt vor, den zur Verfügung stehenden Bilanzgewinn in Höhe von EUR 181.856.124,83 wie folgt zu verwenden:
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a)
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Ausschüttung einer Dividende von
EUR 1,76
je dividendenberechtigter Stückaktie
mit voller Gewinnanteilberechtigung für das Geschäftsjahr 2020
EUR 10.440.765,28
;
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b)
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Vortrag auf neue Rechnung
EUR 171.415.359,55
.
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Die Dividende ist am 11. Juni 2021 fällig.
Sofern die Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung eigene Aktien hält, sind diese nach dem
Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt. Die Gesellschaft hält aktuell 8.498 eigene Aktien. Der Gewinnverwendungsvorschlag
berücksichtigt daher 5.932.253 dividendenberechtigte Stückaktien im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung
im Bundesanzeiger. Sollte sich die Zahl der dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern, wird in
der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende
von EUR 1,76 je dividendenberechtigter Stückaktie sowie einen entsprechend angepassten Gewinnvorschlag vorsieht.
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3.
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Beschlussfassung über die Entlastung der Geschäftsführenden Direktoren der MBB SE für das Geschäftsjahr 2020
Der Verwaltungsrat schlägt vor, die Entlastung zu erteilen.
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4.
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Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats der MBB SE für das Geschäftsjahr 2020
Der Verwaltungsrat schlägt vor, die Entlastung zu erteilen.
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5.
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Wahl des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021
Der Verwaltungsrat schlägt vor, die RSM GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in Düsseldorf,
Georg-Glock-Str. 4, 40474 Düsseldorf, zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021 zu bestellen.
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6.
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Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Geschäftsführenden Direktoren
Entsprechend § 120a Abs. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des
vom Verwaltungsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Geschäftsführenden Direktoren bei jeder wesentlichen Änderung des
Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre. Die erstmalige Beschlussfassung hat bis zum Ablauf der ersten ordentlichen
Hauptversammlung, die auf den 31. Dezember 2020 folgt, zu erfolgen.
Unter Berücksichtigung der Vorgaben von § 87a Abs. 1 AktG hat der Verwaltungsrat am 14. April 2021 ein Vergütungssystem für
die Geschäftsführenden Direktoren beschlossen, welches ab dem 1. Juli 2021 angewendet wird. Dieses Vergütungssystem befindet
sich im Anschluss an die Tagesordnung unter ‘Vergütungssystem für die Geschäftsführenden Direktoren (Punkt 6 der Tagesordnung)’.
Es ist zudem von der Einberufung der Hauptversammlung an und auch während der gesamten Hauptversammlung auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
zugänglich.
Der Verwaltungsrat schlägt vor, zu beschließen: Das vom Verwaltungsrat am 14. April 2021 beschlossene Vergütungssystem für
die Geschäftsführenden Direktoren wird gebilligt.
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7.
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Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrats
Entsprechend § 113 Abs. 3 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre über
die Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder Beschluss zu fassen. Die erstmalige Beschlussfassung hat bis zum Ablauf der ersten
ordentlichen Hauptversammlung, die auf den 31. Dezember 2020 folgt, zu erfolgen. Ein die Vergütung bestätigender Beschluss
ist zulässig. Die Vergütung des Verwaltungsrats ist durch die Beschlüsse der Hauptversammlungen vom 30. Juni 2014, 28. Juni
2017, 28. Juni 2018 und 28. August 2020 geregelt.
Der jeweilige Wortlaut der Beschlüsse befindet sich im Anschluss an die Tagesordnung unter ‘Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder
(Punkt 7 der Tagesordnung)’. Er ist zudem von der Einberufung der Hauptversammlung an und auch während der gesamten Hauptversammlung
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
zugänglich.
Der Verwaltungsrat schlägt vor zu beschließen: Die Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder gemäß den Beschlüssen der Hauptversammlung
vom 30. Juni 2014, 28. Juni 2017, 28. Juni 2018 und vom 28. August 2020 wird bestätigt.
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8.
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Änderung von § 21 Abs. 6 der Satzung
Die derzeit in der Satzung der MBB SE vorhandene Regelung zur Teilnahme von Aktionären an der Hauptversammlung über elektronische
Medien soll konkretisiert und neu gefasst werden.
Der Verwaltungsrat schlägt daher vor, zu beschließen:
§ 21 Abs. 6 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
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‘6.
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Der Verwaltungsrat ist – soweit gesetzlich zulässig und in der Einberufung der Hauptversammlung angekündigt – ermächtigt,
die Teilnahme von Aktionären an der Hauptversammlung auch ohne deren Anwesenheit vor Ort und ohne einen Bevollmächtigten zu
ermöglichen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation auszuüben. Der
Verwaltungsrat ist des Weiteren – soweit gesetzlich zulässig und in der Einberufung der Hauptversammlung angekündigt – ermächtigt,
den Aktionären zu ermöglichen, ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder mittels elektronischer
Kommunikation abgeben zu dürfen (Briefwahl). Der Verwaltungsrat ist schließlich ermächtigt, die Bild- und Tonübertragung der
Hauptversammlung zuzulassen.’
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Vergütungssystem für die Geschäftsführenden Direktoren (Punkt 6 der Tagesordnung)
Der Verwaltungsrat der MBB SE hat am 14. April 2021 das System zur Vergütung der Geschäftsführenden Direktoren beschlossen.
Die Vergütung der Geschäftsführenden Direktoren der MBB SE wird nach den Vorgaben des Aktiengesetzes unter Berücksichtigung
des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) festgesetzt und ist auf eine nachhaltig profitable Unternehmensentwicklung
ausgerichtet, die konvergent mit Aktionärsinteressen ist. Die Struktur und Angemessenheit der Vergütung der Geschäftsführenden
Direktoren der MBB SE werden regelmäßig vom Verwaltungsrat, insbesondere von dessen Compensation Committee, überprüft. Dabei
wird auch die Vergütungshöhe von Vorständen, Geschäftsführern und Arbeitnehmern innerhalb des MBB Konzern berücksichtigt.
Der Verwaltungsrat legt einen Schwerpunkt auf die Förderung der Geschäftsstrategie sowie die langfristige Unternehmensentwicklung
und hat den Anteil der mehrjährigen Vergütungsbestandteile entsprechend hoch gewichtet.
Die wesentlichen Bestandteile des Vergütungssystems für Geschäftsführenden Direktoren der MBB SE sind ein Grundgehalt mit
Nebenleistungen, eine jährliche variable Vergütung und ein aktienbasiertes Long-Term Incentive Programm mit mehrjähriger Laufzeit.
Die Erfolgsziele richten sich mit einem Zeithorizont bis 2025 an einem mehrjährigen Betrachtungszeitraum aus und entsprechen
somit den rechtlichen Anforderungen des Aktiengesetzes und des DCGK.
Die Höchstgrenze der Summe aus Grundgehältern mit Nebenleistungen und jährlichen variablen Vergütungen für alle Geschäftsführenden
Direktoren der MBB SE beträgt 2% der Marktkapitalisierung der MBB SE, maximal jedoch EUR 20.000.000,00. Das Long-Term Incentive
Programm ist je Bezugsberechtigten auf EUR 199,00 abzüglich dem Ausübungspreis je Aktie multipliziert mit der Gesamtanzahl
der jeweils dem Bezugsberechtigten zugeteilten Aktienoptionsrechten begrenzt.
Ein zum Geschäftsführenden Direktor delegiertes Verwaltungsratsmitglied muss sich auf seine Vergütung als Verwaltungsrat dasjenige
voll anrechnen lassen, was er als Geschäftsführender Direktor an Vergütung bezieht.
Die Bestandteile des Vergütungssystems der Geschäftsführenden Direktoren setzen sich wie folgt zusammen:
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a.
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Grundgehalt mit Nebenleistungen
Die Geschäftsführenden Direktoren erhalten jährlich fixierte Bezüge in Form eines Grundgehalts sowie Nebenleistungen. Das
Grundgehalt wird in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich nachträglich gezahlt und schließt, sofern der Geschäftsführende
Direktor nicht von der Sozialversicherungspflicht befreit ist, sämtliche zu zahlenden sozialversicherungsrechtlichen Beträge
ein. Die Nebenleistungen umfassen die Zahlung von Prämien für eine Unfall- und D&O-Versicherung mit Leistungen auf marktüblichem
Niveau, können aber auch die Nutzung eines Dienstwagens oder einer Bahncard First 100 umfassen.
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b.
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Jährliche variable Vergütung
Die jährliche variable Vergütung der Geschäftsführenden Direktoren ist vom Wertzuwachs der MBB SE abhängig. Bemessungsgrundlage
ist dabei ein Prozentsatz desjenigen Betrages, den das Eigenkapital der MBB SE am Ende eines jeden Geschäftsjahres das Eigenkapital
am Beginn des Geschäftsjahres übersteigt. Grundlage der Berechnung sind die testierten Jahresabschlüsse, wobei das Eigenkapital
mit bestimmten Modifikationen berechnet wird. So werden beispielsweise Aktiva, die einen Börsenpreis haben, mit dem Börsenpreis
angesetzt und Verkäufe von Aktiva, an denen MBB SE mehr als 5% hält, werden nur in definierten Einzelfällen berücksichtigt.
Ergebniseffekte des Long-Term Incentive Programms werden nur hinsichtlich der damit verbundenen Steuern sowie der planmäßigen
Rückstellungen aus einer Monte Carlo Simulation des Optionswertes zum Zeitpunkt des Programmstarts berücksichtigt.
Ist in einem oder mehreren Geschäftsjahren die Bemessungsgrundlage negativ, wird der sich ergebende Negativbetrag auf die
folgenden Geschäftsjahre vorgetragen und gegen die künftigen Mehrbeträge verrechnet, bis die vorgetragenen Negativbeträge
ausgeglichen sind. Die Auszahlung der jährlichen variablen Vergütung erfolgt mit der ersten Gehaltsabrechnung frühestens nach
Festlegung sowie Feststellung der Anspruchsberechtigung und dann spätestens nach Feststellung des Einzelabschlusses der MBB
SE durch den Verwaltungsrat. Eine Aufschubzeit der Auszahlung oder eine Möglichkeit der Gesellschaft, variable Vergütungsbestandteile
zurückzufordern, ist nicht vorgesehen.
Das Compensation Committee des Verwaltungsrats kann für Casherlöse aus Verkäufen von nicht-börsennotierten Beteiligungen oder
Umplatzierungen im Rahmen von Börsengängen bei Unternehmen, an denen MBB SE mehr als 5% hält, zusätzliche Anreize setzen.
Dies ist beispielsweise im Rahmen des Börsenganges der Friedrich Vorwerk Group SE geschehen, in dessen Zusammenhang die Geschäftsführenden
Direktoren im Geschäftsjahr 2021 einen Bonus von insgesamt EUR 11.600.000,00 erhalten und innerhalb von zwei darauffolgenden
Geschäftsjahren insgesamt weitere EUR 2.900.000,00 erhalten können. Für das Geschäftsjahr 2021 ist die jährliche variable
Vergütung durch diese Sondervergütung abgegolten, sodass die oben beschriebene jährliche variable Vergütung erstmals wieder
im Jahr 2022 Anwendung findet.
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c.
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Long-Term Incentive
Die Geschäftsführenden Direktoren sowie weitere Führungskräfte der MBB SE sind durch ein aktienbasiertes Long-Term Incentive
Programm auf die langfristige Wertsteigerung des Unternehmens angereizt. Dazu hat der Verwaltungsrat am 25. August 2020 mit
Ermächtigung der Hauptversammlung Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft ausgegeben. Das Aktienoptionsprogramm endet am
26. August 2024. Eine detaillierte Beschreibung des Programms ist in der Einladung zur Hauptversammlung vom 24. August 2020
zu finden.
Das Optionsprogramm basiert auf der Kursentwicklung der MBB SE Aktie im elektronischen Handelssystem XETRA der Deutschen Börse
AG in Frankfurt am Main (oder einem das XETRA-System ersetzenden vergleichbaren Nachfolgesystem) im Zeitraum des Aktienoptionsprogramms.
Die Höhe einer Ausübbarkeit von ausgegebenen Aktienoptionsrechten wird anhand eines Kurs-Kriterien-Modells ermittelt. Dieses
Modell setzt sich aus einem Kriterium A (Überschreitung von Kurs-Schwellen) und einem Kriterium B (erreichter Durchschnittskurs)
zusammen. Jedes Kriterium ermittelt eine prozentuale Ausübbarkeit bezogen auf die ausgegebenen Aktienoptionsrechte.
Das Kriterium A basiert auf dem Erreichen eines Kurs-Schwellenwertes. Der jeweilige Schwellenwert gilt als erfüllt, wenn dieser
Wert per 90 XETRA-Handelstagen (als gleitender Durchschnitt auf Basis des jeweiligen Tages-Schlusskurses) erreicht oder überschritten
und in diesem Zeitraum in Summe mindestens 90.000 Aktien auf XETRA gehandelt wurden. Das Kriterium B bewertet am Ende des
Aktienoptionsprogramms den erreichten Durchschnittskurs mit seiner Steigerung gemessen an einer Zielvorgabe. Der Durchschnittskurs
wird ermittelt aus der Summe der XETRA-Tagesschlusskurse dividiert durch die Summe der Handelstage.
Sofern die Voraussetzungen für die Ausübung der Optionsrechte vorliegen, können diese insbesondere nur dann ausgeübt werden,
wenn ein zwölfmonatiges, unterbrechungsfreies und ungekündigtes Beschäftigungsverhältnis des Bezugsberechtigten mit der MBB
SE vorliegt und die Wartefrist von vier Jahren zuzüglich eines Werktages beginnend ab dem Tag der Ausgabe abgelaufen ist.
Ferner ist die Ausübung nur dann möglich, wenn der Verwaltungsrat die Ausübbarkeit, die Gesamthöhe der ausübbaren Aktienoptionsrechte
sowie den Ausübungspreis durch Beschluss festgestellt hat. Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses innerhalb der Wartefrist
verändert sich dadurch die Höhe der ausübbaren Aktienoptionsrechte. Die Aktienoptionsrechte unterliegen außerdem gesetzlicher
Fristen. Der geldwerte Vorteil der ausgeübten Aktienoptionsrechte wird durch die MBB SE versteuert.
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Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder (Punkt 7 der Tagesordnung)
Die Hauptversammlung hat im Rahmen des Umwandlungsbeschlusses vom 30. Juni 2014 in § 4 Abs. 4 des Umwandlungsplans, geändert
durch die Beschlüsse der Hauptversammlung vom 28. Juni 2017, 28. Juni 2018 und vom 24. August 2020, die Vergütung und das
zugrundeliegende Vergütungssystem des Verwaltungsrats wie folgt beschlossen:
Beschluss der Hauptversammlung vom 30. Juni 2014:
‘(4) Die Vergütung des Verwaltungsrats wird wie bisher die Aufsichtsratvergütung durch die Hauptversammlung festgesetzt. Die
Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten folgende Vergütung:
‘a) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats erhält für die Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsrats und an Sitzungen der Geschäftsführenden
Direktoren ein Sitzungsgeld von EUR 1.500,00.
b) Der Verwaltungsrat erhält, erstmals anteilig für das Geschäftsjahr der Umwandlung, zusätzlich eine variable Vergütung von
zusammen 1 % des Betrags, um den das Eigenkapital der Gesellschaft am Ende eines jeden Geschäftsjahres (Endwert) das Eigenkapital
am Beginn des Geschäftsjahres (Anfangswert) übersteigt. Das Eigenkapital umfasst jeweils die Positionen des § 266 Abs. 3 A.
HGB. Maßgeblich für die Berechnung von Anfangswert und Endwert sind die jeweiligen testierten Jahresabschlüsse, jedoch mit
folgenden Modifikationen: Aktiva, die einen Börsenpreis haben, sind mit dem Börsenpreis anzusetzen; dies gilt nicht für Anteile
an Unternehmen, an denen die Gesellschaft mehr als 5 % der Stimmrechte hält. Dem Endwert sind die unterjährigen Dividendenausschüttungen
und Rückzahlungen von Eigenkapital hinzuzurechnen und Einlagen auf das Eigenkapital hiervon abzuziehen. Sind in einem oder
mehreren Geschäftsjahren die Bemessungsgrundlagen negativ, wird der sich ergebende Negativbetrag auf die folgenden Geschäftsjahre
vorgetragen und gegen die künftigen Mehrbeträge verrechnet, bis die vorgetragenen Negativbeträge ausgeglichen sind. Ein Anspruch
auf eine variable Vergütung entsteht erst wieder, wenn diese Negativbeträge ausgeglichen sind. Die Summe der variablen Vergütung
für alle Verwaltungsratsmitglieder darf jedoch pro vollem Geschäftsjahr den Betrag von EUR 100.000,00 nicht übersteigen. Die
variable Vergütung wird wie folgt auf die einzelnen Mitglieder des Verwaltungsrats verteilt:
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–
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Vorsitzender 0,6 %
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–
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Stellvertretender Vorsitzender 0,3 %
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–
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Mitglied 0,1 %.
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c) Die Gesellschaft schließt für die Verwaltungsratsmitglieder eine D&O-Versicherung zu den marktüblichen Bedingungen (einschließlich
eines angemessenen Selbstbehaltes) mit einer Versicherungssumme bis zu EUR 5.000.000,00 ab, die auch die Verwaltungsratsmitglieder
als Begünstigte einbeziehen wird; der Versicherungsschutz wird für jedes Verwaltungsratsmitglied für die Dauer von fünf Jahren
nach dessen Ausscheiden aufrechterhalten.
d) Die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten ferner Ersatz aller notwendigen Auslagen sowie Ersatz der etwa auf ihre Vergütung
und Auslagen zu entrichtenden Umsatzsteuer.
e) Ein zum Geschäftsführenden Direktor delegiertes Verwaltungsratsmitglied muss sich auf seine Vergütung als Verwaltungsrat
dasjenige voll anrechnen lassen, was er als Geschäftsführender Direktor an Vergütung bezieht.’
Beschluss der Hauptversammlung vom 28. Juni 2017:
Der Beschluss über die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrates (§ 4 Abs. 4 des Umwandlungsplans gemäß Umwandlungsbeschluss
vom 30. Juni 2014) wird hinsichtlich der Versicherungssumme und der Nachhaftungszeit der D&O-Versicherung geändert. § 4 Abs.
4 lit. c) des Umwandlungsplans gemäß Umwandlungsbeschluss vom 30. Juni 2014 erhält folgende Fassung:
‘c) Die Gesellschaft schließt für ihre Organe und Leitenden Angestellten eine D&O-Versicherung zu den marktüblichen Bedingungen
(einschließlich eines angemessenen Selbstbehaltes) mit einer Versicherungssumme bis zu EUR 36.000.000,00 ab, die auch die
Verwaltungsratsmitglieder als Begünstigte einbeziehen wird; der Versicherungsschutz wird für jedes Verwaltungsratsmitglied
für die Dauer von zwölf Jahren nach dessen Ausscheiden aufrechterhalten.’
Beschluss der Hauptversammlung vom 28. Juni 2018:
Der Beschluss über die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrats (§ 4 Abs. 4 des Umwandlungsplans gemäß Umwandlungsbeschluss
vom 30. Juni 2014) wird hinsichtlich der Vergütung geändert und die bisherige variable Vergütung wird im Einklang mit dem
Deutschen Corporate Governance Kodex durch eine reine Fixvergütung ersetzt.
‘§ 4 Abs. 4 lit. a) wird wie folgt ersetzt:
Jedes Mitglied des Verwaltungsrats erhält eine Vergütung, die quartalsweise abzurechnen ist. Sie beläuft sich für den Vorsitzenden
auf 15.000 € pro Sitzung, für den Stellvertretenden Vorsitzenden auf 7.500 € pro Sitzung und für sonstige Mitglieder des Verwaltungsrats
auf 5.000 € pro Sitzung.
§ 4 Abs. 4 lit. b) wird ersatzlos gestrichen.’
Beschluss der Hauptversammlung vom 24. August 2020:
Der Beschluss über die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrates in der Fassung des Hauptversammlungsbeschlusses vom 28.
Juni 2017 wird hinsichtlich der Versicherungssumme geändert. § 4 Abs. 4 lit. c) erhält folgende Fassung:
‘c) Die Gesellschaft schließt für ihre Organe und Leitenden Angestellten eine D&O-Versicherung zu den marktüblichen Bedingungen
(einschließlich eines angemessenen Selbstbehaltes) mit einer Versicherungssumme bis zu EUR 70.000.000,00 ab, die auch die
Verwaltungsratsmitglieder als Begünstigte einbeziehen wird; der Versicherungsschutz wird für jedes Verwaltungsratsmitglied
für die Dauer von zwölf Jahren nach dessen Ausscheiden aufrechterhalten.’
In dem Beschlussvorschlag über die Neuwahl von Verwaltungsratsmitgliedern wurde Folgendes ergänzend aufgeführt: ‘Der Verwaltungsrat
hat Herrn Breitkopf und Herrn Freimuth mit Beratungsleistungen beauftragt. Diese gehen über den Umfang hinaus, der aufgrund
der Organstellung ohnehin geschuldet ist. Hierfür besteht für Herrn Breitkopf ein Budgetrahmen von EUR 150.000 pro zwölf Monate
bei einem Tagessatz von EUR 1.500 und für Herrn Freimuth ein Budgetrahmen von EUR 140.000 pro zwölf Monate bei einem Tagessatz
von EUR 2.000. Herr Dr. Nesemeier erhält eine Vergütung als Chief Executive Officer der Gesellschaft, auf die seine Verwaltungsratsvergütung
vollständig angerechnet wird.’
In dem derzeit bestehenden Vergütungssystem erhält jedes Mitglied des Verwaltungsrats eine feste Vergütung pro Sitzung, welche
sich auf EUR 5.000 zuzüglich etwaiger Umsatzsteuer beläuft. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats sowie sein Stellvertreter
tragen eine besondere Verantwortung für die erfolgreiche und effiziente Arbeit des Gesamtgremiums. Dem entspricht es, dass
mit ihrer herausgehobenen Funktion auch ein erheblicher zusätzlicher Organisations- und Verwaltungsaufwand verbunden ist.
Daher erhalten sie eine erhöhte jährliche Vergütung. Sie beläuft sich für den Vorsitzenden auf EUR 15.000 pro Sitzung, für
den Stellvertretenden Vorsitzenden auf EUR 7.500 pro Sitzung, jeweils zuzüglich etwaiger Umsatzsteuer. Eine weitere jährliche
feste Vergütung oder eine Vergütung für Tätigkeiten in einem Ausschuss des Verwaltungsrats erhalten die Mitglieder des Verwaltungsrats
nicht. Die Verwaltungsratsmitglieder erhalten ferner Ersatz aller notwendigen Auslagen zuzüglich etwaiger Umsatzsteuer. Ein
zum Geschäftsführenden Direktor delegiertes Verwaltungsratsmitglied muss sich auf seine Vergütung als Verwaltungsrat dasjenige
voll anrechnen lassen, was er als Geschäftsführender Direktor an Vergütung bezieht.
Die Gesellschaft hat überdies zugunsten der Verwaltungsratsmitglieder eine D&O-Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme
bis zu EUR 70.000.000,00 abgeschlossen. Der Versicherungsschutz wird für jedes Verwaltungsratsmitglied für die Dauer von zwölf
Jahren nach dessen Ausscheiden aufrechterhalten.
Wie ausgeführt, handelt es sich bei der Vergütung des Verwaltungsrats seit 2018 um eine reine Festvergütung, soweit das Verwaltungsratsmitglied
nicht gleichzeitig Geschäftsführender Direktor im Rahmen der monistischen Unternehmensverfassung ist. Dies steht im Einklang
mit der Anregung G.18 des DCGK in der Fassung vom 16. Dezember 2019, die sich für reine Festvergütungen ausspricht. Der Verwaltungsrat
ist der Überzeugung, dass die Ausgestaltung als reine Festvergütung der neutralen und objektiven Beratungs- und Überwachungsfunktion
des Verwaltungsrats am besten dient. Nach seiner Auffassung ist die bestehende Festvergütung nach Struktur und Höhe angemessen.
Infolge des ARUG II ist es erforderlich, dass in börsennotierten Gesellschaften die Hauptversammlung mindestens alle vier
Jahre über die Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder Beschluss fasst bzw. die bestehende Vergütung der Verwaltungsratsmitglieder
durch Beschluss bestätigt. Vor diesem Hintergrund wird der Verwaltungsrat der MBB SE künftig in Vorbereitung dieser turnusmäßigen
Beschlussfassung spätestens alle vier Jahre eine dahingehende Analyse seiner Vergütung vornehmen, um der Hauptversammlung
einen entsprechenden Beschlussvorschlag zu unterbreiten. Es liegt dabei in der Natur der Sache, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats
in die Ausgestaltung des für sie maßgeblichen Vergütungssystems eingebunden sind. Den innewohnenden Interessenkonflikten wirkt
aber entgegen, dass die Entscheidung über die letztendliche Ausgestaltung des Vergütungssystems kraft Gesetzes der Hauptversammlung
zugewiesen ist und dieser ein Beschlussvorschlag des Verwaltungsrats unterbreitet wird.
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II.
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Weitere Angaben zur Einberufung
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1.
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Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft insgesamt EUR 5.940.751,00 und
ist eingeteilt in 5.940.751 Stückaktien. Jede Stückaktie mit Ausnahme etwaiger eigener Aktien gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft
hält derzeit 8.498 eigene Aktien. Die Gesamtzahl der Stimmen beträgt also 5.932.253.
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2.
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Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung
Der Verwaltungsrat der MBB SE hat mit Blick auf die fortdauernde COVID-19-Pandemie beschlossen, die ordentliche Hauptversammlung
am 8. Juni 2021 auf Grundlage des § 1 Absatz 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-,
Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (‘
COVID-19-Gesetz
‘) als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Sitz der Gesellschaft
in der Joachimsthaler Straße 34, 10719 Berlin, durchzuführen.
Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können daher nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können die gesamte
Hauptversammlung jedoch per Bild- und Tonübertragung live am 8. Juni 2021 ab 10.00 Uhr (MESZ, 8:00 Uhr UTC) über das Internet
unter
verfolgen.
Aktionäre, die an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen wollen, müssen sich zur Hauptversammlung anmelden. Den für den
Online-Zugang erforderlichen Internet-Zugangscode erhalten sie mit ihrer Stimmrechtskarte.
Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung
an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.
Fragen der Aktionäre sind bis spätestens einen Tag vor der Versammlung, d.h. bis spätestens zum
7. Juni 2021, 10:00 Uhr (MESZ)
, im Wege elektronischer Kommunikation in deutscher Sprache einzureichen. Hierfür steht unter
ein elektronisches System (HV-Portal) zur Verfügung. Eine anderweitige Form der Übermittlung ist ausgeschlossen.
Während der Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden. Der Verwaltungsrat entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem
Ermessen, wie er die über das HV-Portal gestellten Fragen beantwortet.
Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung können von Aktionären, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, bis zum Ende
der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation zu Protokoll des Notars erklärt werden. Hierfür steht unter
ein elektronisches System (HV-Portal) zur Verfügung.
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3.
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Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts auf der Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des
1. Juni 2021, 24:00 Uhr (MESZ)
, unter der nachstehenden Adresse:
MBB SE
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
oder per E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
angemeldet und gegenüber der Gesellschaft unter dieser Adresse den von ihrem depotführenden Institut erstellten Nachweis erbracht
haben, dass sie zu Beginn des 21. Tages (Nachweisstichtag) vor der Versammlung, d.h.
18. Mai 2021, 00:00 Uhr (MESZ)
, Aktionär der Gesellschaft waren. Hierfür ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform durch den Letztintermediär nach
§ 67c AktG erforderlich.
Es wird darauf hingewiesen, dass in den Mitteilungen nach § 125 AktG, welche in Form und Inhalt gemäß EU-DVO 2018/1212 aufzustellen
sind, in Feld C5 der Tabelle 3 der EU-DVO ein Aufzeichnungsdatum anzugeben ist. Dieses Aufzeichnungsdatum (im vorliegenden
Fall: 17. Mai 2021, 22:00 Uhr UTC (koordinierte Weltzeit)) ist nicht identisch mit dem nach § 123 Abs. 4 AktG zu benennenden
Record Date (im vorliegenden Fall den 18. Mai 2021, 0:00 Uhr (MESZ)). Die Gesellschaft folgt hier einer Empfehlung des Umsetzungsleitfadens
des Bundesverbandes Deutscher Banken zur Aktionärsrechtsrichtlinie II/ARUG II für den deutschen Markt.
Als Aktionär gilt im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme an der Hauptversammlung und der Ausübung des Stimmrechts
nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Teilnahmeberechtigung und Umfang des Stimmrechts richten sich allein
nach dem Anteilsbesitz des jeweiligen Aktionärs zum Nachweisstichtag. Eine vollständige oder teilweise Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag bleibt möglich, d. h., der Nachweisstichtag führt zu keiner Veräußerungssperre.
Eine Veräußerung nach dem Nachweisstichtag hat keinen Einfluss auf das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung und auf
das Stimmrecht oder dessen Umfang. Der Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag gewährt hinsichtlich dieser Aktien kein
Stimmrecht, und Personen, die zum Nachweisstichtag keine Aktien besitzen und erst nach dem Nachweisstichtag Aktionär der Gesellschaft
werden, sind weder teilnahme- noch stimmberechtigt.
Der Nachweisstichtag hat keinen Einfluss auf die Dividendenberechtigung.
Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis
zu verlangen. Bestehen auch an diesem Zweifel, kann die Gesellschaft die Berechtigung des Aktionärs zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts zurückweisen.
Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes unter der oben genannten Adresse werden den
teilnahmeberechtigten Aktionären Stimmrechtskarten für die Teilnahme an der Hauptversammlung übersandt, auf denen der Zugangscode
zum HV-Portal zu finden ist.
Um den rechtzeitigen Erhalt der Stimmrechtskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Stimmrechtskarte
bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung sowie der Nachweis des Anteilsbesitzes werden in
diesen Fällen direkt durch das depotführende Institut vorgenommen. Aktionäre, die rechtzeitig eine Stimmrechtskarte bei ihrem
depotführenden Institut angefordert haben, brauchen daher nichts weiter zu veranlassen.
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4.
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Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl
Aktionäre beziehungsweise Aktionärsvertreter können ihre Stimmen im Wege der elektronischen Briefwahl abgeben.
Die Gesellschaft bietet für die Stimmabgabe per Briefwahl unter
ausschließlich ein elektronisches System (HV-Portal) an. Die Briefwahl per Internet sowie deren Widerruf beziehungsweise deren
Änderungen können vor und auch noch während der Hauptversammlung im Internet vorgenommen werden, müssen jedoch spätestens
bis kurz vor Beginn der Abstimmung vorliegen. Die weiteren Einzelheiten können die Aktionäre den dort hinterlegten näheren
Erläuterungen entnehmen.
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5.
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Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigung
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte, z.B. Intermediäre und geschäftsmäßig
Handelnde (z.B. ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären) oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch
dann ist eine fristgemäße Anmeldung des jeweiligen Anteilsbesitzes mit dem entsprechenden Nachweis erforderlich. Vollmachten
können jederzeit – auch noch während der Hauptversammlung – erteilt werden.
Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene
Aktionäre lediglich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)vollmacht an die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft ausüben.
Bei Bevollmächtigung von Intermediären gem. § 135 AktG oder diesen nach § 135 Abs. 8 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten
Personen oder Institutionen gelten die besonderen Vorschriften des § 135 AktG, die unter anderem verlangen, dass die Vollmacht
nachprüfbar festzuhalten ist. Hier können daher Ausnahmen von dem allgemeinen Textformerfordernis gelten. Die betreffenden
Vollmachtsempfänger setzen jedoch unter Umständen besondere Regelungen für ihre eigene Bevollmächtigung fest. Die Aktionäre
werden deshalb gebeten, sich ggf. mit den betreffenden Vollmachtsempfängern rechtzeitig über die jeweilige Form und das Verfahren
der Bevollmächtigung abzustimmen.
Ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung ist auf der Stimmrechtskarte enthalten sowie auf der Internetseite der
MBB SE unter
zugänglich. Sie werden zudem auf Verlangen jeder stimmberechtigten Person in Textform übermittelt. Die Erteilung und der Widerruf
der Vollmacht können sowohl durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft als auch durch die Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden
erfolgen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126b BGB). Die Bevollmächtigung kann durch vorherige Übermittlung des Nachweises per Post oder elektronisch per E-Mail
bis spätestens am
7. Juni 2021, 24:00 Uhr (MESZ)
– eingehend bei der Gesellschaft – an folgende Adresse erfolgen:
MBB SE
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
oder per E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Die vorgenannte Adresse kann auch genutzt werden, wenn die Vollmachtserklärung gegenüber der Gesellschaft abgegeben werden
soll. Ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Die Gesellschaft bietet für die Übermittlung des Nachweises der Vollmacht beziehungsweise des Widerrufs unter
ein elektronisches System (HV-Portal) an. Die Übermittlung des Nachweises der Vollmacht beziehungsweise des Widerrufs per
Internet sowie Änderungen können noch in der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmung erfolgen und im Internet im HV-Portal
vorgenommen werden. Die weiteren Einzelheiten können die Aktionäre den dort hinterlegten näheren Erläuterungen entnehmen.
Der Nachweis kann auch an folgende E-Mail-Adresse übermittelt werden:
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inhaberaktien@linkmarketservices.de
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Darüber hinaus bieten wir unseren Aktionären an, dass sie sich durch einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten lassen können. Aktionäre, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen
wollen, benötigen dazu eine Stimmrechtskarte zur Hauptversammlung. Wenn Aktionäre von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen,
müssen sie sich hierzu wie oben ausgeführt zur Hauptversammlung anmelden. Sie erhalten dann Formulare zur Vollmachts- und
Weisungserteilung beziehungsweise die zur Vollmachts- und Weisungserteilung per Internet notwendigen Informationen. Per Post
oder per E-Mail erteilte Vollmachten und Weisungen müssen bis
7. Juni 2021, 24:00 Uhr (MESZ)
, bei der Gesellschaft unter der in den Unterlagen genannten Adresse beziehungsweise E-Mail-Adresse eingegangen sein. Die
Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft über das Internet unter
ist vor und auch noch während der Hauptversammlung möglich, muss jedoch spätestens bis kurz vor Beginn der Abstimmung vorliegen.
Wenn Briefwahlstimmen und Vollmacht/Weisungen eingehen, werden stets Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet. Zu jedem Tagesordnungspunkt
muss eine ausdrückliche Weisung vorliegen. Ohne ausdrückliche Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten können die Stimmrechtsvertreter
von der Vollmacht keinen Gebrauch machen. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erklären keine Widersprüche gegen Beschlüsse
der Hauptversammlung zu Protokoll des Notars.
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6.
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Angaben zu den Rechten der Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr.
3 und Nr. 4 und Satz 2 COVID-19-Gesetz
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a)
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Ergänzung der Tagesordnung, Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 SEAG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (dies entspricht 297.038 Aktien) oder den anteiligen
Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich an den Verwaltungsrat der MBB SE zu richten, wobei jedem
neuen Gegenstand eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen muss. Das Verlangen muss der Gesellschaft spätestens
bis zum
8. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ)
, unter folgender Adresse zugehen:
MBB SE
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
oder per Telefax: +49 (0) 89 210 27 298
oder per E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Eine 90-tägige Vorbesitzzeit des genannten Mindestbesitzes von Aktien ist gemäß § 50 Abs. 2 SEAG bei der SE keine Voraussetzung
für ein Tagesordnungsergänzungsverlangen. Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits
mit der Einberufung bekannt gemacht werden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und
solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der
gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter
bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
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b)
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Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären, §§ 126 Abs. 1, 127 AktG i.V.m. § 1 Absatz 2 Satz 3 COVID-19-Gesetz
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 ff. AktG sind einschließlich einer etwaigen Begründung und dem Nachweis
der Aktionärseigenschaft bis zum
24. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ)
, ausschließlich zu richten an:
MBB SE
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
oder per Telefax: +49 (0) 89 210 27 298
oder per E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags oder Wahlvorschlags
kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen, z. B. wenn der Gegenantrag zu einem
gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Eine Veröffentlichung von Wahlvorschlägen kann
darüber hinaus unterbleiben, wenn der Vorschlag nicht den Namen, Wohnort und ausgeübten Beruf des Kandidaten enthält. Die
Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen umfasst.
Die Gesellschaft wird nach §§ 126, 127 AktG zugänglich zumachende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich
des Namens des Aktionärs, einer Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG
genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
zugänglich machen. Anträge, auch solche, die der Gesellschaft vor der Hauptversammlung übersandt werden, können nur wirksam
in der Hauptversammlung selbst gestellt werden. Entsprechendes gilt für Wahlvorschläge. Das Recht eines jeden Aktionärs, während
der Hauptversammlung Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft
zu stellen bzw. zu unterbreiten, bleibt unberührt.
Während der virtuellen Hauptversammlung können Anträge, Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern oder Verwaltungsratsmitgliedern
nicht unterbreitet werden.
Anträge und Wahlvorschläge, die bis nach § 126 oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten als in der Hauptversammlung
gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung
angemeldet ist (§ 1 Absatz 2 Satz 3 des COVID-19-Gesetzes).
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c)
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Fragerecht der Aktionäre (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 COVID-19-Gesetz) und Auskunftsrecht (§ 131 Abs. 1 AktG)
Aktionären, die sich nach den vorstehenden Bestimmungen fristgerecht angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht
haben, wird bei der virtuellen Hauptversammlung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 COVID-19-Gesetz ein Fragerecht im Wege der elektronischen
Kommunikation eingeräumt.
Fragen der Aktionäre sind bis spätestens einen Tag vor der Versammlung, d.h. bis spätestens zum
7. Juni 2021, 10:00 Uhr (MESZ)
, wie in Abschnitt II.2. dieser Einberufung beschrieben im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen. Während der Hauptversammlung
können keine Fragen gestellt werden. Der Verwaltungsrat entscheidet in Abweichung von § 131 AktG nach pflichtgemäßem, freiem
Ermessen, wie er die über das HV-Portal gestellten Fragen beantwortet.
Auskunftsrechte der Aktionäre nach § 131 Abs. 1 AktG bestehen während der virtuellen Hauptversammlung nicht.
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d)
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Widerspruchsrecht der Aktionäre, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19-Gesetz
Aktionäre, die sich nach den vorstehenden Bestimmungen fristgerecht angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht
haben sowie ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Briefwahl oder der Bevollmächtigung ausgeübt haben, haben in Abweichung
von § 245 Nr. 1 AktG unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung auf elektronischem Wege die
Möglichkeit zum Widerspruch zur Niederschrift gegen einen Beschluss der Hauptversammlung. Widerspruch kann während der gesamten
Dauer der Hauptversammlung bis zum Ende der Hauptversammlung über das Internet erklärt werden. Die Gesellschaft bietet für
die Übermittlung des Widerspruchs unter
ein elektronisches System (HV-Portal) an.
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7.
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Weitere Angaben zu den Abstimmungen gemäß Tabelle 3 DVO (EU) 2018/1212
Unter Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschlussvorschlag unterbreitet und ist somit auch keine Abstimmung vorgesehen (zur Erläuterung
siehe dort). Unter den Tagesordnungspunkten 2 bis 5 sowie 7 haben die Abstimmungen über die bekanntgemachten Beschluss- bzw.
Wahlvorschläge verbindlichen Charakter, unter Tagesordnungspunkt 6 hat die Abstimmung über den bekanntgemachten Beschlussvorschlag
empfehlenden Charakter. Die Aktionäre können bei sämtlichen Abstimmungen jeweils mit ‘Ja’ (Befürwortung) oder ‘Nein’ (Ablehnung)
abstimmen oder sich der Stimme enthalten (Stimmenthaltung), d. h. nicht an der Abstimmung teilnehmen.
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8.
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Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft
Die Informationen zur Hauptversammlung gemäß § 124a AktG sowie weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß
§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
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9.
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Hinweis zum Datenschutz
Die Gesellschaft verarbeitet im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung folgende Kategorien personenbezogener Daten von
Aktionären, Aktionärsvertretern und Gästen: Kontaktdaten (z.B. Name oder die E-Mail-Adresse), Informationen über die von jedem
einzelnen Aktionär gehaltenen Aktien (z.B. Anzahl der Aktien) und Verwaltungsdaten (z.B. die Stimmrechtskartennummer). Die
Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen der Hauptversammlung basiert auf Art. 6 Abs. 1 lit. c Datenschutzgrundverordnung
(DSGVO). Danach ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen
Verpflichtung erforderlich ist. Die Gesellschaft ist rechtlich verpflichtet, die Hauptversammlung der Aktionäre durchzuführen.
Um dieser Pflicht nachzugehen, ist die Verarbeitung der oben genannten Kategorien personenbezogener Daten unerlässlich. Ohne
Angabe ihrer personenbezogenen Daten können sich die Aktionäre der Gesellschaft nicht zur Hauptversammlung anmelden.
Personenbezogene Daten, die die Aktionäre der Gesellschaft betreffen, werden grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben.
Ausnahmsweise erhalten auch Dritte Zugang zu diesen Daten, sofern diese von der Gesellschaft zur Erbringung von Dienstleistungen
im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung beauftragt wurden. Hierbei handelt es sich um typische Hauptversammlungsdienstleister,
wie etwa HV-Agenturen, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer. Die Dienstleister erhalten personenbezogene Daten nur in dem
Umfang, der für die Erbringung der Dienstleistung notwendig ist.
Im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Einsichtsrechts in das Teilnehmerverzeichnis der Hauptversammlung können andere
Teilnehmer und Aktionäre Einblick in die in dem Teilnehmerverzeichnis über sie erfassten Daten erlangen. Auch im Rahmen von
bekanntmachungspflichtigen Tagesordnungsergänzungsverlangen, Gegenanträgen bzw. -wahlvorschlägen werden, wenn diese Anträge
von Aktionären und Aktionärsvertretern gestellt werden, ihre personenbezogenen Daten veröffentlicht.
Die oben genannten Daten werden je nach Einzelfall bis zu drei Jahre (aber nicht weniger als zwei Jahre) nach Beendigung der
Hauptversammlung aufbewahrt und dann gelöscht, es sei denn, die weitere Verarbeitung der Daten ist im Einzelfall noch zur
Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren in Bezug auf die Hauptversammlung erforderlich.
Für die virtuelle Hauptversammlung werden zusätzliche personenbezogene Daten in sogenannten ‘Logfiles’ verarbeitet, um die
Virtualisierung technisch zu ermöglichen und deren Administration zu vereinfachen. Dies betrifft z.B. ihre IP-Adresse, den
von ihnen verwendeten Webbrowser sowie Datum und Uhrzeit des Aufrufs. Diese Daten werden nach der Durchführung der Hauptversammlung
gelöscht. Die Gesellschaft verwendet diese Daten zu keinen anderen Zwecken als hier angegeben.
Aktionäre und Aktionärsvertreter haben das Recht, über die personenbezogenen Daten, die über sie gespeichert wurden, auf Antrag
unentgeltlich Auskunft zu erhalten. Zusätzlich haben sie das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten, das Recht, die Einschränkung
der Verarbeitung von zu umfangreich verarbeiteten Daten zu verlangen und das Recht auf Löschung von unrechtmäßig verarbeiteten
bzw. zu lange gespeicherten personenbezogenen Daten (soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht und keine sonstigen
Gründe nach Art. 17 Abs. 3 DSGVO entgegenstehen). Darüber hinaus haben Aktionäre und Aktionärsvertreter das Recht auf Übertragung
sämtlicher von ihnen an die Gesellschaft übergebener Daten in einem gängigen Dateiformat (Recht auf ‘Datenportabilität’).
Weitere Datenschutzhinweise sowie die Anschrift unseres Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
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Berlin, im April 2021
MBB SE
Der Verwaltungsrat
MBB SE
Joachimsthaler Straße 34
10719 Berlin
Tel.: +49 (0)30-84415330
Fax: +49 (0)30-84415333
www.mbb.com
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