Allgeier Holding AG
München
ISIN DE0005086300
WKN 508 630
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zu der ordentlichen
Hauptversammlung der
Allgeier Holding AG, München, ein.
Sie findet statt am
Donnerstag, den 17. Juni 2010,
um 11:00 Uhr,
im The
Westin Grand München Arabellapark,
Raum Atlanta,
Arabellastraße
6, 81925 München.
Tagesordnung
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1.
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Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Allgeier
Holding AG und des gebilligten Konzernabschlusses, der Lageberichte
für die Allgeier Holding AG und für den Konzern einschließlich der
Angaben und Erläuterungen des Vorstands gemäß § 289 Abs. 4, § 315
Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2009
Zu Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschluss gefasst.
Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss
bereits gebilligt. Entsprechend der gesetzlichen Regelungen ist daher
keine Beschlussfassung hierüber vorgesehen.
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2.
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Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn
der Allgeier Holding AG per 31. Dezember 2009 wie folgt zu verwenden:
Aus dem Bilanzgewinn in Höhe von EUR 48.393.927,78 wird eine Dividende
in Höhe von insgesamt EUR 0,50 je dividendenberechtigter Stückaktie
an die Aktionäre ausgeschüttet. Der verbleibende Bilanzgewinn wird
auf neue Rechnung vorgetragen.
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3.
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Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands,
die im Geschäftsjahr 2009 amtiert haben, für diesen Zeitraum Entlastung
zu erteilen.
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4.
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Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern
des Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2009 amtiert haben, für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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5.
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Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener
Aktien und die Veräußerung eigener Aktien auch unter Ausschluss des
Bezugsrechts sowie die Aufhebung der in der Hauptversammlung vom 16.
Juni 2009 beschlossenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
Die in der Hauptversammlung vom 16. Juni 2009 beschlossene
Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien läuft am 15.
Dezember 2010 aus. Die Möglichkeit zum Erwerb eigener Aktien soll
der Gesellschaft wieder für die gesetzliche Höchstdauer zur Verfügung
stehen. Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
(ARUG) am 1. September 2009 kann die Ermächtigung nunmehr für eine
Dauer von bis zu fünf Jahren erteilt werden. Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen daher vor zu beschließen:
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a)
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Die in der Hauptversammlung vom 16. Juni 2009 beschlossene
und bis zum 15. Dezember 2010 geltende Ermächtigung zum Erwerb eigener
Aktien wird aufgehoben.
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b)
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Der Vorstand wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt,
bis zum 16. Juni 2015 eigene Aktien der Gesellschaft in einem Umfang
von bis zu Stück 907.150 Aktien (10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
bestehenden Grundkapitals) mit der Maßgabe zu erwerben, dass auf diese
zusammen mit anderen eigenen Aktien, die die Gesellschaft bereits
erworben hat und noch besitzt oder die ihr nach §§ 71a ff. AktG zuzurechnen
sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen.
Der Erwerb darf über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre
gerichteten Kaufangebotes erfolgen. Der Gegenwert für den Erwerb der
Aktien (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den Börsenkurs nicht um mehr
als 10 % überschreiten oder mehr als 25 % unterschreiten. Im Falle
des Erwerbs über die Börse ist der rechnerische Mittelwert der Schlusskurse
der Aktien der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse im
XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der
letzten drei Börsentage vor dem Erwerb der Aktien maßgeblich. Bei
einem öffentlichen Kaufangebot ist der rechnerische Mittelwert der
Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse
im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den
drei der endgültigen Entscheidung über das Kaufangebot vorangehenden
Börsentage maßgeblich. Bei einer Anpassung des Kaufpreises während
der Angebotsfrist tritt an die Stelle des Tages der endgültigen Entscheidung
über das Kaufangebot der Tag der endgültigen Entscheidung über die
Kaufpreisanpassung.
Der Erwerb zum Zwecke des Handels mit eigenen Aktien ist ausgeschlossen.
Im Übrigen obliegt die Bestimmung des Erwerbszwecks dem Vorstand.
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c)
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Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die
aufgrund der vorstehenden oder früher erteilten Ermächtigungen erworben
werden bzw. wurden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats zu allen gesetzlich
zulässigen Zwecken zu verwenden, insbesondere zu folgenden:
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aa)
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Weiterveräußerung an Dritte gegen Barzahlung auch anders als
über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre;
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bb)
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Verwendung als Gegenleistung für eine direkte oder indirekte
Sacheinlage Dritter in die Gesellschaft, insbesondere beim Zusammenschluss
mit Unternehmen oder beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen,
Beteiligungen oder anderen Wirtschaftsgütern;
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cc)
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Verwendung zur Erfüllung von Wandel- oder Optionsrechten,
welche die Gesellschaft oder ihr nachgeordnete Konzernunternehmen
ausgeben, gegenüber den Inhabern dieser Rechte;
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dd)
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Verwendung zur Ausgabe als Mitarbeiteraktien an Arbeitnehmer
oder Organmitglieder der Gesellschaft oder der mit der Gesellschaft
im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen.
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Erfolgt die Veräußerung in anderer Weise als über die Börse oder
durch Angebot an alle Aktionäre, insbesondere in den vorstehend genannten
Fällen aa), bb), cc) und dd), darf der Veräußerungspreis den Börsenkurs
der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung um nicht
mehr als 5 % unterschreiten. Maßgeblicher Börsenkurs im Sinne dieser
Regelung ist der rechnerische Mittelwert der Schlusskurse der Aktien
der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse im XETRA-Handel
(oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten drei
Börsentage vor der Veräußerung der Aktien. Das Bezugsrecht der Aktionäre
wird insoweit entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen.
Diese Ermächtigung beschränkt sich auf höchstens 10 % des bei Ausübung
der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft. Auf diese
Beschränkung werden Aktien angerechnet, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
unter Ausschluss des Bezugsrechts bis zu diesem Zeitpunkt ausgegeben
oder veräußert werden.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die aufgrund der Ermächtigung
erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren
Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen.
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d)
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Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien sowie zu ihrer
Verwendung kann ganz oder auch in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals,
durch die Gesellschaft oder durch ihre Konzerngesellschaften ausgeübt
werden.
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Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in Verbindung
mit § 186 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Satz 2 AktG über den Ausschluss des
Bezugsrechts bei Veräußerung eigener Aktien gemäß Punkt 5 der Tagesordnung
Der Vorstand begründet die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
und zu deren Weiterveräußerung unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre wie folgt:
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG gestattet dem Vorstand der Gesellschaft,
aufgrund einer höchstens fünf Jahre geltenden Ermächtigung der Hauptversammlung,
eigene Aktien bis zu 10 % des Grundkapitals zu einem Erwerbspreis,
der sich innerhalb der von der Hauptversammlung vorgegebenen Preisspanne
bewegt – gegebenenfalls auch direkt und nicht über die Börse – zu
erwerben. Der Gesetzgeber wollte damit das Finanzierungsinstrumentarium
deutscher Aktiengesellschaften an die international übliche Praxis
angleichen. Die Gesellschaft möchte diese gesetzlichen Möglichkeiten,
wie viele andere Aktiengesellschaften, ebenfalls nutzen.
Durch die vorgeschlagene Ermächtigung erhält der Vorstand die
Möglichkeit, bis zum 16. Juni 2015 eigene Aktien der Gesellschaft
in einem Umfang von bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
bestehenden Grundkapitals zu erwerben und weiter zu veräußern. Dazu
gehört auch die vorgeschlagene Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats, eine Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien
auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an
alle Aktionäre vorzunehmen, sofern die erworbenen eigenen Aktien zu
einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft
zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet.
Maßgeblicher Börsenkurs im Sinne des vorstehenden Satzes ist der
rechnerische Mittelwert der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft
an der Frankfurter Wertpapierbörse im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) während der letzten drei Börsentage vor der Veräußerung
der Aktien. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für
die eigenen Aktien geschieht demnach zum börsennahen Wert und unmittelbar
vor Veräußerung der eigenen Aktien.
Da die Ermächtigung 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und
der Ausgabebetrag den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet,
ist ein Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in
Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zulässig und in der Ermächtigung
vorgesehen. Damit soll im Interesse der Gesellschaft insbesondere
die Möglichkeit geschaffen werden, institutionellen Anlegern im In-
und Ausland Aktien der Gesellschaft anzubieten, und eine Stärkung
der Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft zu erreichen. Der gesetzlich
vorgesehene Bezugsrechtsausschluss gestattet der Verwaltung, Finanzierungsmöglichkeiten,
die sich aufgrund der Kapitalmarktlage und Börsenverfassung bieten,
schnell, flexibel und kostengünstig zu nutzen, ohne die zeit- und
kostenaufwendige Abwicklung von Bezugsrechten durchführen zu müssen.
Damit kann ein höherer und schnellerer Mittelzufluss zugunsten der
Gesellschaft erreicht werden als bei einem unter Wahrung des Bezugsrechts
der Aktionäre erfolgenden Angebot an alle Aktionäre.
Die Interessen der Aktionäre werden dabei angemessen gewahrt,
da die Ermächtigung auf insgesamt höchstens 10 % des Grundkapitals
der Gesellschaft begrenzt ist und eigene Aktien in anderer Weise als
über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre nur zu einem Preis
veräußert werden dürfen, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft
zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Die
Aktionäre haben außerdem die Möglichkeit, ihre relative Beteiligung
über einen Zukauf von Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten.
Der Ermächtigungsbeschluss soll der Verwaltung ferner gestatten,
schnell, flexibel und kostengünstig bei dem Erwerb von Unternehmen
oder der Beteiligung an Unternehmen handeln zu können. Die Praxis
zeigt, dass beim Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen
zunehmend Aktien der Gesellschaft als Gegenleistung verlangt werden.
Die Ermächtigung ermöglicht in derartigen Fällen den schnellen und
flexiblen Einsatz eigener Aktien als Gegenleistung anstelle von Bargeld,
ohne auf das genehmigte Kapital zurückgreifen zu müssen. Die Verwaltung
wird einen geplanten Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen
im konkreten Einzelfall sorgfältig prüfen und nur durchführen, wenn
er im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und damit auch ihrer
Aktionäre liegt. Entsprechendes gilt auch für die Verwendung eigener
Aktien für andere Zwecke, wie der Bedienung von Wandlungs- oder Bezugsrechten
oder die Ausgabe im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen.
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6.
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Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von
Aktienoptionen an Arbeitnehmer und Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft
sowie an Arbeitnehmer und Mitglieder der Geschäftsführungsorgane von
verbundenen Unternehmen (Aktienoptionsplan 2010), Änderung des entsprechenden
bedingten Kapitals und entsprechende Satzungsänderung
Das von der Hauptversammlung am 21. Juni 2005 beschlossene Aktienoptionsprogramm
(Aktienoptionsplan 2005) läuft am 20. Juni 2010 aus. Die Gesellschaft
hat aus dem Aktienoptionsplan 2005 keine Aktienoptionen ausgegeben.
Die Gesellschaft soll aber auch in den künftigen Jahren die Möglichkeit
haben, die Ausgabe von Aktienoptionen als Bestandteil der Vergütungsmodelle
für Mitarbeiter und Mitglieder der Geschäftsführungsorgane zu nutzen.
Die jüngsten Entwicklungen im Markt zeigen, dass einer aktienbasierten
Vergütung als ein Vergütungsmodell mit langfristiger Anreizwirkung
in Zukunft noch mehr Gewicht zukommen wird.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
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a)
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Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen
Vorstand und Aufsichtsrat werden ermächtigt, bis zum 16. Juni 2015
einmalig oder mehrmals zum Zwecke der Beteiligung der in § 192 Abs.
2 Nr. 3 AktG genannten Personen am Unternehmen Bezugsrechte auf Aktien
der Gesellschaft (Optionsrechte) auszugeben. Der Vorstand wird ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausstattung
und Ausgabe der Optionsrechte in einem Aktienoptionsplan festzulegen
(‘Aktienoptionsplan 2010’). Sollen Optionsrechte an den Vorstand der
Gesellschaft ausgegeben werden, legt die weiteren Einzelheiten der
Aufsichtsrat fest. Der Aktienoptionsplan 2010 und die darin enthaltenen
Optionsbedingungen müssen folgenden wesentlichen Inhalt aufweisen:
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(1)
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Optionsrechte, Laufzeit
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Es können insgesamt bis zu 750.000 Optionsrechte ausgegeben werden.
Jedes Optionsrecht gewährt das Recht, nach näherer Bestimmung der
Optionsbedingungen eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft
mit einem auf jede Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals
von EUR 1,00 zu erwerben. Die Optionsrechte haben eine Laufzeit von
längstens zehn Jahren.
Der Kreis der Optionsberechtigten umfasst die Mitglieder des Vorstands
der Gesellschaft, die Geschäftsführer der mit der Gesellschaft verbundenen
in- und ausländischen Unternehmen sowie die Arbeitnehmer (einschließlich
leitende Angestellte) der Gesellschaft und der mit der Gesellschaft
verbundenen in- und ausländischen Unternehmen. Die Bestimmung der
Auswahlkriterien sowie die Auswahl der Geschäftsführer und Arbeitnehmer,
denen Optionsrechte gewährt werden, obliegen dem Vorstand mit Zustimmung
des Aufsichtsrats. Die Bestimmung der Auswahlkriterien und die Auswahl
der Mitglieder des Vorstands, denen Optionsrechte gewährt werden,
obliegen dem Aufsichtsrat.
Von den Stück 750.000 Optionsrechten können
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(a)
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bis zu Stück 300.000 Optionsrechte auf den Vorstand,
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(b)
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bis zu Stück 350.000 Optionsrechte auf die Geschäftsführer
und Vorstände der mit der Gesellschaft verbundenen in- und ausländischen
Unternehmen,
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(c)
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bis zu Stück 10.000 Optionsrechte auf die Arbeitnehmer der
Gesellschaft,
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(d)
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bis zu Stück 90.000 Optionsrechte auf die Arbeitnehmer der
mit der Gesellschaft verbundenen in- und ausländischen Unternehmen,
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entfallen.
Soweit das Kontingent für den Vorstand von insgesamt 300.000 Optionsrechten
gemäß lit. (a) nicht ausgeschöpft wird, können die verbleibenden Optionsrechte
auch den Arbeitnehmern, Geschäftsführern und Vorständen gemäß lit.
(b) bis (d) zur Zeichnung angeboten werden.
Das Angebot zur Zeichnung von Optionsrechten kann den Optionsberechtigten
jeweils nur innerhalb von zwei Wochen nach der ordentlichen Hauptversammlung
der Gesellschaft oder nach der Veröffentlichung eines Jahres- oder
Halbjahresberichts oder einer Quartalsmitteilung der Gesellschaft
unterbreitet werden. Die angebotenen Optionsrechte können nur innerhalb
von zwei Wochen nach der Angebotsunterbreitung gezeichnet werden.
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(4)
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Wartezeit, Ausübungszeiträume
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Die Optionsrechte können frühestens nach Ablauf einer Mindestwartezeit
von vier Jahren nach ihrer Ausgabe ausgeübt werden. Es kann eine längere
Wartezeit festgelegt werden, insbesondere kann eine Einteilung der
Optionsrechte in Tranchen erfolgen, die nach Ablauf der Mindestwartezeit
gestaffelt ausgeübt werden können.
Die Optionsrechte können nach Ablauf der Wartezeit jeweils nur
innerhalb von zwei Wochen nach der ordentlichen Hauptversammlung der
Gesellschaft oder nach der Veröffentlichung eines Jahres- oder Halbjahresberichts
oder einer Quartalsmitteilung der Gesellschaft ausgeübt werden (Ausübungszeiträume).
Beginn der Ausübungszeiträume ist jeweils der erste auf die genannten
Ereignisse folgende Bankarbeitstag.
In den folgenden Zeiträumen können Optionsrechte nicht ausgeübt
werden:
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(a)
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Im Zeitraum von dem letzten Anmeldetag für die Aktien vor
Hauptversammlungen der Gesellschaft bis zum ersten Bankarbeitstag
nach der Hauptversammlung,
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(b)
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im Zeitraum von zwei Wochen vor dem Ende eines jeden Geschäftsjahres
der Gesellschaft,
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(c)
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im Zeitraum von dem Tag an, an dem die Gesellschaft ein Angebot
an ihre Aktionäre zum Bezug von neuen Aktien durch Anschreiben an
alle Aktionäre oder durch eine Veröffentlichung im elektronischen
Bundesanzeiger bekannt gibt, bis zu dem Tag, an dem die neuen Aktien
der Gesellschaft erstmals an der Börse notiert werden. Gleiches gilt
für den Fall der Ausgabe von börsennotierten Wandel- oder Optionsanleihen
oder Genussrechten.
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Fällt ein Ausübungszeitraum mit einem Zeitraum gemäß lit. (a)
bis lit. (c) zusammen, so beginnt der betreffende Ausübungszeitraum
an dem auf das Ende des in lit. (a) bis lit. (c) festgeschriebenen
Zeitraums folgenden Tag.
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(5)
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Ausübungspreis/Erfolgsziel
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Der jeweils festzusetzende Bezugspreis für eine Stückaktie der
Gesellschaft bei Ausübung der Optionsrechte (Ausübungspreis) entspricht
110 % des Basispreises. Basispreis ist Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft
zum Zeitpunkt der Beschlussfassung von Vorstand und Aufsichtsrat,
im Fall der Ausgabe von Optionsrechten an Vorstandsmitglieder zum
Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat, über die Ausgabe
der Optionsrechte. Maßgeblicher Börsenkurs ist der Durchschnittswert
der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse
im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den
letzten fünf Börsenhandelstagen vor der Beschlussfassung über die
Ausgabe der Optionsrechte.
Die Optionsbedingungen können für den Fall, dass während der Laufzeit
der Optionsrechte unter Einräumung eines Bezugsrechts an die Aktionäre
das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe neuer Aktien erhöht
wird oder eigene Aktien abgegeben werden oder Schuldverschreibungen
mit Wandlungs- oder Optionsrechten auf Aktien der Gesellschaft begeben
werden, eine entsprechende Ermäßigung des Ausübungspreises in dem
Verhältnis vorsehen, in dem der Durchschnittsschlusskurs des den Aktionären
zustehenden Bezugsrechts an allen Handelstagen an der Frankfurter
Wertpapierbörse im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
zu dem Schlusskurs der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel an
der Frankfurter Wertpapierbörse am letzten Börsentag vor Bezugsrechtsabschlag
steht. Die Anpassung entfällt, wenn den Inhabern der Optionsrechte
ein Bezugsrecht eingeräumt wird, das dem Bezugsrecht der Aktionäre
entspricht. Die Optionsbedingungen können ferner eine Anpassung für
den Fall von Kapitalmaßnahmen (Aktienzusammenlegung oder -split, Kapitalerhöhung
aus Gesellschaftsmitteln, Kapitalherabsetzung) während der Laufzeit
der Optionsrechte vorsehen.
Mindestausübungspreis ist jedoch in jedem Fall der geringste Ausgabebetrag
gemäß § 9 Abs. 1 AktG.
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b)
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Änderung des von der Hauptversammlung am 21. Juni 2005
beschlossenen bedingten Kapitals und entsprechende Satzungsänderung
Zum Zwecke der Anpassung des von der Hauptversammlung vom
21. Juni 2005 beschlossenen Bedingten Kapitals II, von dem die Gesellschaft
keinen Gebrauch gemacht hat, an den neuen Aktienoptionsplan 2010 wird
das Bedingte Kapital II wie folgt geändert und § 4 Abs. 6 der Satzung
wie folgt neu gefasst:
‘Das Grundkapital ist um EUR 750.000,00 durch Ausgabe von Stück
750.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht
(Bedingtes Kapital 2010). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit
durchgeführt, wie die Inhaber von Optionsrechten aus dem Aktienoptionsplan
2010, die von der Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung
vom 17. Juni 2010 im Zeitraum bis zum 16. Juni 2015 ausgegeben werden
können, von ihren Bezugsrechten auf Stückaktien der Gesellschaft Gebrauch
machen. Die neuen Stückaktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres
an, in dem sie durch Ausübung von Optionsrechten entstehen, am Gewinn
teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung
festzulegen.’
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7.
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Beschlussfassung über die Neufassung des genehmigten Kapitals
Die Satzung der Gesellschaft sieht in § 4 Abs. 2 vor, dass
der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt ist, das
Grundkapital bis zum 27. August 2011 durch Ausgabe neuer Stückaktien
gegen Bareinlagen oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt
höchstens EUR 2.267.875,00 zu erhöhen. Zudem ist der Vorstand ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre
unter anderem für eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlage für einen
Anteil am genehmigten Kapital in Höhe von EUR 453.575,00 auszuschließen,
sofern der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich
unterschreitet.
Das genehmigte Kapital soll der Gesellschaft auch künftig wieder
in der vollen gesetzlichen Höhe zur Verfügung stehen, damit der Vorstand
mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft wichtige Finanzierungsentscheidungen
mit der notwendigen Schnelligkeit und Flexibilität treffen kann. Damit
sichergestellt ist, dass das genehmigte Kapital lückenlos zur Verfügung
steht, wird die Verlängerung des genehmigten Kapitals in diesem Jahr
zur Beschlussfassung vorgelegt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
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a)
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Die Ermächtigung des Vorstands gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung,
in der Zeit bis zum 27. August 2011 das Grundkapital der Gesellschaft
mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu
insgesamt EUR 2.267.875,00 durch Ausgabe von bis zu 2.267.875 neuer
Stückaktien gegen Bareinlagen oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital), wird aufgehoben.
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b)
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Es wird ein neues genehmigtes Kapital geschaffen und § 4 Abs.
2 der Satzung wie folgt neu gefasst:
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‘2.)
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Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum 16. Juni 2015 das
Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig
oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 2.267.875,00 durch Ausgabe von
bis zu 2.267.875 neuer Stückaktien gegen Bareinlagen oder Sacheinlagen
zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I).
Der Vorstand ist
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht
der Aktionäre für folgende Fälle auszuschließen:
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(a)
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bei einer Bezugsrechtsemission für aufgrund des Bezugsverhältnisses
entstehende Spitzenbeträge;
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(b)
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für eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zum Erwerb von
Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen, wenn der Erwerb
im Interesse der Gesellschaft liegt;
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(c)
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für eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlage für einen Anteil
am genehmigten Kapital in Höhe von bis zu insgesamt EUR 453.575,00,
sofern der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich
unterschreitet.
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Den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe
regelt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.’
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Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß §§ 203
Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt
7 der Tagesordnung – Beschlussfassung über die Neufassung des genehmigten
Kapitals
Der Vorstand begründet die von der Gesellschaft beabsichtigte
Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals und die Schaffung eines
neuen genehmigten Kapitals wie folgt:
Das von der Hauptversammlung am 28. August 2006 beschlossene genehmigte
Kapital soll dem Vorstand auch künftig erneut in der Höhe gem. § 4
Abs. 2 der Satzung für fünf Jahre zur Verfügung stehen. Zusammen mit
dem Genehmigten Kapital II gem. § 4 Abs. 7 der Satzung entspricht
das genehmigte Kapital insgesamt der Hälfte des Grundkapitals der
Gesellschaft. Es soll auch die Ermächtigung des Vorstands, bei einer
Kapitalerhöhung mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den Ausschluss
des Bezugsrechts zu entscheiden, wiederum vorgesehen werden und dabei
insbesondere die Möglichkeit eingeräumt werden, einen Bezugsrechtsausschluss
bei Barkapitalerhöhungen bis zu 10 % vom Grundkapital zum börsennahen
Kurs zu beschließen. Unter Aufhebung des bisherigen genehmigten Kapitals
soll daher ein neues genehmigtes Kapital in gleicher Höhe von insgesamt
EUR 2.267.875,00 geschaffen werden, das entsprechend der in § 202
Abs. 1 AktG vorgesehenen zeitlichen Begrenzung von fünf Jahren bis
zum 16. Juni 2015 befristet ist.
Wenn die Verwaltung von der Ermächtigung, das Kapital zu erhöhen,
Gebrauch macht, wird sie die neuen Aktien aus diesem genehmigten Kapital
den Aktionären grundsätzlich zum Bezug anbieten. Der Beschlussvorschlag
enthält eine Ermächtigung für die Verwaltung, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
in den folgenden drei Fällen das Bezugsrecht auszuschließen:
Das Bezugsrecht kann zunächst für Spitzenbeträge ausgeschlossen
werden, um einen runden Emissionsbetrag und ein glattes Bezugsverhältnis
zu erreichen. Der Bezugskurs wird zu gegebener Zeit so festgelegt,
dass unter Berücksichtigung der jeweiligen Kapitalmarktverhältnisse
die Interessen der Aktionäre und die Belange der Gesellschaft angemessen
gewahrt werden.
Neben der Möglichkeit eines Bezugsrechtsausschlusses für Spitzenbeträge
soll dem Vorstand ferner die Möglichkeit eingeräumt werden, das gesetzliche
Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um bis zu einem Betrag von
EUR 453.575,00 gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG Aktien gegen Bareinlagen
zu einem Ausgabebetrag ausgeben zu können, der den Börsenpreis nicht
wesentlich unterschreitet. Diese gesetzlich vorgesehene Ermächtigung
versetzt den Vorstand in die Lage, Aktien zum Zwecke der Platzierung
zum börsennahen Ausgabekurs zu emittieren. Damit eröffnet sich die
Möglichkeit, bei einer Kapitalerhöhung einen höheren und schnelleren
Mittelzufluss als bei einer Bezugsrechtsemission zu erzielen. Dabei
wird dem Schutzbedürfnis der Aktionäre vor einer Verwässerung ihres
Anteilsbesitzes aufgrund der Ausgestaltung der gesetzlichen Vorgaben
ausreichend Rechnung getragen. Selbst bei voller Ausnutzung dieser
Ermächtigung und unter Berücksichtigung der entsprechenden Ermächtigung
für das Genehmigte Kapital II ist ein Bezugsrechtsausschluss nur für
einen Betrag möglich, der insgesamt maximal 10 % des im Zeitpunkt
des Hauptversammlungsbeschlusses vorhandenen Grundkapitals ausmacht.
Ferner ist festgelegt, dass die Ausgabe der Aktien zur Wahrung der
Belange der Aktionäre in enger Anlehnung an den Börsenkurs zu erfolgen
hat. Daher kann jeder vom Bezugsrecht ausgeschlossene Aktionär dem
Grunde nach durch Zukauf über die Börse seine bisherige Beteiligungsquote
aufrechterhalten. Die Verwässerung der Beteiligungsquoten der Aktionäre
beträgt in jedem Fall selbst bei voller Ausnutzung dieser Ermächtigung
höchstens 10 %. Da der Ausgabepreis den Börsenpreis nicht wesentlich
unterschreiten darf, wird dem jeweiligen Bezugsberechtigten kein wirtschaftlicher
Vorteil gegenüber den Altaktionären eingeräumt.
Schließlich soll es dem Vorstand ermöglicht werden, die neuen
Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats zum Erwerb von Unternehmen
oder Unternehmensbeteiligungen gegen Sacheinlagen auszugeben, wenn
dies im Interesse der Gesellschaft ist. Die Ermächtigung, dabei das
Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um die neuen Aktien gegen
Sacheinlagen zum Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen
auszugeben, soll den Vorstand in die Lage versetzen, ohne Beanspruchung
der Börse eigene Aktien der Gesellschaft als ‘Akquisitionswährung’
zur Verfügung zu haben, um in geeigneten Einzelfällen Unternehmen
oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Überlassung von Aktien der
Gesellschaft erwerben zu können. Unternehmenserweiterungen, die durch
einen Unternehmens- oder Beteiligungserwerb erfolgen, erfordern in
der Regel schnelle Entscheidungen. Durch die vorgesehene Ermächtigung
kann der Vorstand auf dem nationalen oder internationalen Markt rasch
und flexibel auf vorteilhafte Angebote oder sich ansonsten bietende
Gelegenheiten reagieren und Möglichkeiten zur Unternehmenserweiterung
durch den Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen gegen
Ausgabe von Aktien im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre
ausnutzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Anforderungen
des Bezugsrechtsausschlusses bei der Beschlussfassung über ein genehmigtes
Kapital gegen Sacheinlagen, ist es ausreichend, dass die Maßnahme,
zu deren Durchführung der Vorstand ermächtigt werden soll, allgemein
umschrieben und in abstrakter Form in der Hauptversammlung bekannt
gegeben wird. Der Vorstand kann somit ermächtigt werden, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats, das Bezugsrecht für eine Kapitalerhöhung gegen
Sacheinlage zum Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen
auszuschließen, wenn der Erwerb im Interesse des Unternehmens liegt.
Der Vorstand wird jeweils im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von
der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss
Gebrauch machen soll, wenn sich Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen
konkretisieren. Er wird das Bezugsrecht der Aktionäre nur dann ausschließen,
wenn der Erwerb gegen Ausgabe von Aktien der Allgeier Holding AG im
wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Nur wenn diese
Voraussetzung gegeben ist, würde auch der Aufsichtsrat die erforderliche
Zustimmung zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals erteilen. Über
die Einzelheiten der Ausnutzung des genehmigten Kapitals wird der
Vorstand in der ordentlichen Hauptversammlung berichten, die auf einen
etwaigen Erwerb gegen Ausgabe von Aktien der Allgeier Holding AG folgt.
Eine Information der Aktionäre vor dem Erwerb von Unternehmen oder
Unternehmensbeteiligungen gegen Sacheinlagen erfolgt aus Gründen effizienten
und schnellen Handelns und der in solchen Fällen gebotenen Vertraulichkeit
nicht.
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8.
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Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds
Der Aufsichtsrat
der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und
§ 7 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei Vertretern der Anteilseigner
zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Herr Dr. Hans Wenzel hat sein Amt als Aufsichtsrat im Dezember 2009
aus persönlichen Gründen niedergelegt. Das Amtsgericht hat mit Beschluss
vom 15. Dezember 2009 Herrn Christian Eggenberger als Mitglied des
Aufsichtsrats bestellt. Die Bestellung endet mit der Neuwahl eines
Aufsichtsratsmitglieds durch die Hauptversammlung.
Dem Aufsichtsrat liegt ein Wahlvorschlag von Aktionären vor, die
mehr als 25 % der Stimmrechte der Gesellschaft halten. Der Aufsichtsrat
hat den Vorschlag geprüft und schließt sich diesem an. Der Aufsichtsrat
schlägt vor,
Herrn Christian Eggenberger,
beruflich tätig als Diplom-Betriebswirt
und Geschäftsführer,
wohnhaft in Binningen, Schweiz,
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für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds, Herrn
Dr. Wenzel, also bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung,
die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010
beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen.
Herr Eggenberger ist ferner Mitglied im Aufsichtsrat bzw. vergleichbaren
Aufsichtsgremium der folgenden Gesellschaften: Präsident des Verwaltungsrats
der Focus Discount AG, Basel, Schweiz sowie Mitglied des Aufsichtsrats
der folgenden zum Allgeier Konzern gehörenden Gesellschaften Allgeier
IT Solutions AG, München, Allgeier IT Services AG, München, und Softcon
AG, München.
Zur Information der Aktionäre: Herr Thies Eggers, bereits Mitglied
des Aufsichtsrats, ist unabhängig und verfügt als Wirtschaftsprüfer
über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung
im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG.
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9.
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Wahl des Abschlussprüfers der Allgeier Holding AG und des
Konzerns für das Geschäftsjahr 2010
Der Aufsichtsrat schlägt
vor, die LOHR + COMPANY GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf,
als Abschlussprüfer der Allgeier Holding AG und des Konzerns für das
Geschäftsjahr 2010 sowie als Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht
unterjähriger Finanzberichte zu wählen.
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Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes
ist jeder Aktionär persönlich oder durch einen Bevollmächtigten berechtigt,
der sich unter Vorlage eines Nachweises seines Aktienbesitzes bis
spätestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, d.h. bis spätestens
10. Juni 2010 (24:00 Uhr), in deutscher oder englischer Sprache in
Textform (§ 126b BGB) bei der Gesellschaft bei nachfolgend bezeichneten
Stelle angemeldet hat:
Allgeier Holding AG
c/o Computershare
HV-Services AG
Prannerstraße 8
80333 München
Fax: +49
(0)89 309037 4675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Der Nachweis des Aktienbesitzes muss sich auf den Beginn des 21.
Tages vor dem Tag der Versammlung, dies ist der 27. Mai 2010 (00:00
Uhr), beziehen (Record Date). Er ist durch Bestätigung des depotführenden
Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituts in deutscher oder englischer
Sprache in Textform (§ 126b BGB) zu erbringen.
Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme
an der Hauptversammlung über ihr depotführendes Institut angefordert
haben, brauchen nichts weiter zu veranlassen. Anmeldung und Nachweis
des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das depotführende
Institut vorgenommen.
Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum
für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in
der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die
Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts
als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record
Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record
Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst
nach dem Record Date erworben haben, können somit nicht an der Hauptversammlung
teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis
erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach
dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen
auf die Veräußerbarkeit der Aktien. Ferner ist der Nachweisstichtag
kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung; für diese ist
der tatsächliche Aktienbesitz am Tag der Hauptversammlung maßgeblich.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Die Gesamtzahl der Aktien der Allgeier Holding AG beträgt zum Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung 9.071.500 Stück. Die Gesamtzahl
der Stimmrechte beträgt – vorbehaltlich eventueller Stimmverbote gemäß
§ 136 AktG – zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 9.071.500.
Von diesen 9.071.500 Stimmrechten ruhen derzeit insgesamt 674.229
Stimmrechte aus eigenen Aktien (§ 71 b AktG).
Stimmrechtsvertretung
Zur Teilnahme berechtigte Aktionäre, die nicht persönlich an der
Hauptversammlung teilnehmen, können sich bei der Ausübung ihrer Rechte,
insbesondere des Stimmrechts, durch Bevollmächtigte vertreten lassen.
Die Erteilung einer Vollmacht an eine Person, die nicht Kreditinstitut,
Aktionärsvereinigung oder eine im Sinne von § 135 AktG gleichgestellte
Person oder Institution ist, bedarf der Textform (§ 126b BGB). In
diesem Falle bedürfen auch der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft und ein eventueller Widerruf der Textform (§ 126b
BGB). Für die Erteilung einer solchen Vollmacht können die Aktionäre
auch das Formular auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche den
Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung
zugeschickt wird, verwenden.
Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen
oder diesen im Sinne von § 135 AktG gleichgestellten Personen oder
Institutionen können eigene Anforderungen an die Erteilung der Vollmacht
bestehen, da diese die Vollmacht gemäß § 135 AktG nachprüfbar festhalten
müssen. Daher bitten wir unsere Aktionäre, sich bezüglich der Form
der Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen
gleichgestellte Personen oder Institutionen mit diesen abzustimmen.
Die Gesellschaft empfiehlt für den Nachweis der Vollmacht gegenüber
der Gesellschaft die folgenden Empfangsadressen:
Allgeier Holding AG
c/o Computershare
HV-Services AG
Prannerstraße 8
80333 München
Fax: +49
(0)89 309037 4675
Die elektronische Übermittlung ist möglich per E-Mail an die folgende
E-Mail-Adresse:
anmeldestelle@computershare.de.
Darüber hinaus kann der Nachweis der Vollmacht insbesondere auch
am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten erfolgen.
Wir bieten unseren Aktionären an, sich nach Maßgabe ihrer Weisungen
durch einen von unserer Gesellschaft benannten weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen.
Die Abstimmung durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
ist nur möglich, soweit diesem neben einer Vollmacht in Textform (§
126b BGB) auch Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten in
Textform erteilt wurden. Wenn zu einzelnen Tagesordnungspunkten keine
oder unklare bzw. missverständliche Weisungen an die Stimmrechtsvertreter
erteilt werden, enthalten diese sich insoweit der Stimme. Für die
Stimmrechtsvertretung und Weisungserteilung kann das zusammen mit
der Eintrittskarte zugesandte Vollmachts- und Weisungsformular verwendet
werden. Bitte senden Sie Vollmachten mit Weisungen an folgende Adresse:
Allgeier Holding AG
c/o Computershare
HV-Services AG
Prannerstraße 8
80333 München
Fax: +49
(0)89 309037 4675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Es können nur Weisungen berücksichtigt werden, die spätestens am
15. Juni 2010 (24:00 Uhr) bei der oben genannten Adresse eingehen
oder den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern in der
Hauptversammlung übergeben werden. Wir bitten ferner zu beachten,
dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht
an der Abstimmung über Verfahrens- oder Sachanträge teilnehmen, die
nicht im Vorfeld der Hauptversammlung von der Gesellschaft mitgeteilt
wurden. Weitere Einzelheiten zur Stimmrechtsvertretung entnehmen Sie
bitte den Eintrittskarten zur Hauptversammlung.
Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127,
131 Abs. 1 des Aktiengesetzes
Ergänzungsverlangen (§ 122 Abs. 2 AktG):
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals
oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, können verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht
werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Die gesetzliche Vorbesitzzeit von drei Monaten gemäß §§
122 Abs. 2, 122 Abs. 1 Satz 3, 142 Abs. 2 Satz 2 AktG ist zu beachten.
Das Verlangen ist schriftlich an die Gesellschaft zu richten und muss
der Gesellschaft spätestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis
zum 17. Mai 2010 (24:00 Uhr) zugehen. Ein etwaiges Verlangen ist an
folgende Adresse zu richten:
Allgeier Holding AG
z. Hd. Frau Rosamunde
Tröndle
Wehrlestraße 12
81679 München
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit
sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt
gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen
davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten
Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse
www.allgeier-holding.de bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG:
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge
von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten
sowie Wahlvorschläge übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung
versehen sein. Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige Anfragen
von Aktionären zur Hauptversammlung sind ausschließlich an folgende
Adresse zu richten:
Allgeier Holding AG
z. Hd. Frau Rosamunde
Tröndle
Wehrlestraße 12
81679 München
Telefax: +49 89
99842111
E-Mail: hv@allgeier-holding.de
Anderweitig adressierte Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden
nicht berücksichtigt. Wir werden alle nach § 126 und § 127 AktG zugänglich
zu machenden, bis spätestens zum Ablauf des 2. Juni 2010 (24:00 Uhr)
unter vorstehender Adresse eingegangenen Gegenanträge und Wahlvorschläge
von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs sowie zugänglich
zu machender Begründung unverzüglich nach ihrem Eingang auf der Website
der Gesellschaft unter www.allgeier-holding.de veröffentlichen. Dort
werden auch etwaige Stellungnahmen der Verwaltung veröffentlicht.
Wahlvorschläge müssen nicht veröffentlicht werden, wenn der Vorschlag
nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen
Person und, im Fall des Vorschlags von Aufsichtsratsmitgliedern, Angaben
zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
enthält (§ 127 Satz 3 i.V.m. § 124 Abs. 3 und § 125 Abs. 1 Satz 5
des Aktiengesetzes).
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG:
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter
vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen
und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen
sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung
des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.
Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Diese Einberufung sowie die in § 124a AktG genannten weiteren Informationen
und Unterlagen stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.allgeier-holding.de über den Link ‘Investoren’, Rubrik ‘Hauptversammlung’
zum Download bereit.
München, im Mai 2010
Allgeier Holding AG
Der Vorstand
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