MTU Aero Engines Holding AG
München
WKN A0D 9PT
ISIN DE000A0D9PT0
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der MTU Aero Engines Holding AG
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zur
ordentlichen Hauptversammlung
ein, die am
Freitag, den 3. Mai 2013 um 10:00 Uhr
im
The Westin Grand München
Eingang Ballsaal Foyer
Arabellastr. 6
81925 München
stattfindet.
Einlass ist ab 9:00 Uhr.
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1.
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Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und Lageberichts der MTU Aero Engines Holding AG sowie des gebilligten Konzernabschlusses
und Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2012, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands
zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, Abs. 5, 315 Abs. 4 HGB
Die genannten Unterlagen werden von der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter der Adresse www.mtu.de/hv zugänglich
gemacht.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat
den Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt hat.
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2.
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Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2012 der MTU Aero Engines Holding AG in Höhe
von Euro 69.280.514,22 wie folgt zu verwenden:
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1.
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Ausschüttung einer Dividende von Euro 1,35 je dividendenberechtigter Stückaktie
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Euro
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68.498.770,50
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2.
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Einstellung in Gewinnrücklagen
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Euro
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781.743,72
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3.
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Gewinnvortrag
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0
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Die Auszahlung der Dividende soll am 6. Mai 2013 erfolgen.
Von der Gesellschaft gehaltene eigene Aktien sind nicht dividendenberechtigt. Bis zur Hauptversammlung kann sich die Anzahl
der dividendenberechtigten Stückaktien verändern. In diesem Fall wird der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag
unterbreitet werden, der unverändert eine Dividende von Euro 1,35 je dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht.
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3.
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Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.
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4.
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Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.
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5.
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Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
München, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2013 sowie zum Prüfer für die prüferische
Durchsicht von Halbjahresberichten für das Geschäftsjahr 2013 zu bestellen.
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6.
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Beschlussfassung über die Änderung des § 12 Abs. 1, 3 und 5 (Vergütung des Aufsichtsrats) der Satzung
Die Aufsichtsratsvergütung ist seit dem Börsengang der Gesellschaft im Jahr 2005 unverändert. Der Aufsichtsrat hat deshalb
einen unabhängigen und auf Vergütungsfragen spezialisierten Berater gebeten, die Angemessenheit der Vergütung des Aufsichtsrats
zu überprüfen und einen Vorschlag zur Anpassung der Vergütung zu unterbreiten. Das Ergebnis der Überprüfung und die Vorschläge
zur Anpassung der Vergütung wurden eingehend beraten. Die vom Vorstand und Aufsichtsrat befürworteten Änderungen betreffen
die Erhöhung der festen Vergütung, der Vergütung für Ausschussmitglieder und -vorsitzende sowie die Festsetzung einer Vergütung
für Telefon- und Videokonferenzen.
Vor diesem Hintergrund schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, § 12 Abs. 1, 3 und 5 der Satzung wie folgt zu ändern:
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§ 12 Abs. 1, 3 und 5 werden wie folgt neu gefasst:
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‘(1)
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Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung in Höhe von EUR 50.000,-
(in Worten: Euro fünfzigtausend).
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(3)
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Mitglieder des Aufsichtsrats, die einem Ausschuss angehören, erhalten über die Vergütung gemäß Abs. 1 hinaus zusätzlich EUR
10.000,- (in Worten: Euro zehntausend) und, sofern sie den Vorsitz des Ausschusses innehaben, zusätzlich weitere EUR 20.000,-
(in Worten: Euro zwanzigtausend). Dies gilt nicht für die Mitgliedschaft in dem zur Wahrnehmung der in § 31 Abs. 3 MitbestG
1976 bezeichneten Aufgabe gebildeten Ausschuss, die mit keiner zusätzlichen Vergütung verbunden ist.
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(5)
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Zusätzlich zu der Jahresvergütung erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für Sitzungen des Aufsichtsrats und eines seiner
Ausschüsse, denen sie angehören, ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 3.000,- (in Worten: Euro dreitausend) pro Sitzung, jedoch
höchstens EUR 3.000,- (in Worten: Euro dreitausend) je Kalendertag. Für die Teilnahme an einer vom Vorsitzenden oder seinem
Stellvertreter gemäß § 11 Abs. 6 einberufenen Sitzung mittels moderner Telekommunikationsmittel (Telefon- oder Videokonferenz)
wird die Hälfte des Sitzungsgeldes gezahlt.’
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7.
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Beschlussfassung über Änderungen des § 1 Abs. 1 (Firma) und des § 2 (Gegenstand des Unternehmens) der Satzung
Mitte März 2013 wurde die Verschmelzung der im Alleinbesitz der Gesellschaft stehenden MTU Aero Engines GmbH auf die MTU Aero
Engines Holding AG beurkundet. Mit Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der MTU Aero Engines Holding AG geht
das Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten der MTU Aero Engines GmbH auf die MTU Aero Engines Holding AG über, so dass
die Satzung der MTU Aero Engines Holding AG anzupassen ist.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 1 Abs. 1 und § 2 der Satzung wie folgt zu ändern:
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a)
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§ 1 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:
‘(1) Die Firma der Gesellschaft lautet:
MTU Aero Engines AG’
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b)
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§ 2 wird wie folgt neu gefasst:
‘§ 2 Gegenstand des Unternehmens
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(1)
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Gegenstand des Unternehmens ist
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(a)
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die Entwicklung, Herstellung, Instandhaltung, Reparatur und der Vertrieb von Gasturbinen sowie deren Regelungs- und Überwachungseinrichtungen
einschließlich deren Zubehör und Ersatzteilen für Luftfahrzeuge sowie für stationäre Verwendung,
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(b)
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die Entwicklung, Herstellung und der Erwerb und Vertrieb anderer industrieller Erzeugnisse und
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(c)
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die Erbringung von Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung, Instandhaltung, Reparatur und dem
Vertrieb vorerwähnter Erzeugnisse stehen.
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(2)
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Die Gesellschaft darf alle Geschäfte betreiben und Handlungen vornehmen, die geeignet sind, dem Gesellschaftszweck unmittelbar
oder mittelbar zu dienen. In diesem Rahmen darf die Gesellschaft andere Unternehmen gründen, übernehmen und sich an ihnen
beteiligen. Die Gesellschaft darf im In- und Ausland Zweigniederlassungen unter gleicher oder anderer Firma errichten.’
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Der Vorstand wird angewiesen, diese Satzungsänderungen erst dann zum Handelsregister anzumelden, wenn die Verschmelzung wirksam
geworden ist.
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8.
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Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Die Amtszeit von fünf der von der Hauptversammlung als Anteilseignervertreter gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats endet
mit dem Ablauf dieser ordentlichen Hauptversammlung am 3. Mai 2013.
Hierbei handelt es sich um die Herren
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Prof. Dr. Wilhelm Bender
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Klaus Eberhardt
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Dr. Jürgen M. Geißinger
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Udo Stark
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Prof. Dr. Klaus Steffens
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Fünf Anteilseignervertreter sind daher neu zu wählen. Die Amtszeit von Herrn Dr. Joachim Rauhut, der ‘Financial Expert’ im
Sinne der §§ 100 Abs. 5, 107 Abs. 4 AktG ist, endet mit dem Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2014.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 96 Abs. 1 Alt. 1, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1, 6 Abs.
1 und 2, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG sowie § 7 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus sechs Mitgliedern der Anteilseigner
und sechs Mitgliedern der Arbeitnehmer zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Gestützt auf die Empfehlungen des Nominierungsausschusses und unter Berücksichtigung der für seine Zusammensetzung beschlossenen
Ziele schlägt der Aufsichtsrat vor, als Anteilseignervertreter die nachfolgenden Personen in den Aufsichtsrat zu wählen. Die
Wahl erfolgt für die Dauer bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für
das Geschäftsjahr 2017 der Gesellschaft beschließen wird.
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a)
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Herrn Prof. Dr. Wilhelm Bender, Frankfurt/Main, ehemaliger Vorstandsvorsitzender der Fraport AG, Frankfurt/Main
Herr Prof. Dr. Bender ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
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Bombardier Transportation GmbH
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Bombardier Transportation (Bahntechnologie) Holding Germany GmbH
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Eintracht Frankfurt Fußball AG
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Lufthansa Cargo AG
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MTU Aero Engines GmbH (Konzerngesellschaft)
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Herr Prof. Dr. Bender ist außerdem Mitglied in folgenden vergleichbaren Kontrollgremien in- und ausländischer Wirtschaftsunternehmen:
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The New Germany Fund Inc. (USA)
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b)
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Herrn Klaus Eberhardt, Lindau, ehemaliger Vorstandsvorsitzender der Rheinmetall AG, Düsseldorf
Herr Eberhardt ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
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Dürr AG
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KSPG AG (vormals Kolbenschmidt Pierburg AG) (Vorsitzender)
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MTU Aero Engines GmbH (Konzerngesellschaft) (Vorsitzender)
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Herr Eberhardt ist außerdem Mitglied in folgenden vergleichbaren Kontrollgremien in- und ausländischer Wirtschaftsunternehmen:
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Familienstiftungen Dietrich und Eckart Wälzholz
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c)
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Herrn Dr. Jürgen M. Geißinger, Herzogenaurach, Vorsitzender des Vorstands der Schaeffler AG, Herzogenaurach
Herr Dr. Geißinger ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
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Continental AG
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MTU Aero Engines GmbH (Konzerngesellschaft)
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Herr Dr. Geißinger ist außerdem Mitglied in folgenden vergleichbaren Kontrollgremien in- und ausländischer Wirtschaftsunternehmen:
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d)
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Herrn Prof. Dr. Klaus Steffens, Bernried, ehemaliger Vorsitzender der Geschäftsführung der MTU Aero Engines GmbH, München
Herr Prof. Dr. Steffens ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
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CompuGroup Medical AG
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MTU Aero Engines GmbH (Konzerngesellschaft)
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Tyczka Energie GmbH & Co. KGaA
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Herr Prof. Dr. Steffens ist außerdem Mitglied in folgenden vergleichbaren Kontrollgremien in- und ausländischer Wirtschaftsunternehmen:
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e)
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Frau Prof. Dr. Marion A. Weissenberger-Eibl, Karlsruhe, Leiterin des Fraunhofer-Instituts für System- und Innovationsforschung
in Karlsruhe und Inhaberin des Lehrstuhls für Innovationsmanagement am Karlsruher Institut für Technologie
Frau Prof. Dr. Marion A. Weissenberger-Eibl ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
Frau Prof. Dr. Marion A. Weissenberger-Eibl ist außerdem Mitglied in folgenden vergleichbaren Kontrollgremien in- und ausländischer
Wirtschaftsunternehmen:
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Deutsche Akademie der Technikwissenschaften (acatech)
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Die Wahl soll gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 1 Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK) als Einzelwahl durchgeführt werden.
Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4 DCGK teilt der Aufsichtsrat mit, dass nach seiner Einschätzung keiner der Kandidaten persönliche
oder geschäftliche Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten
Aktionär hat. Herr Prof. Dr. Klaus Steffens erhält als ehemaliger Vorsitzender der Geschäftsführung der MTU Aero Engines GmbH
die vertraglich vorgesehenen Ruhestandsbezüge.
Der Aufsichtsrat in seiner jetzigen Zusammensetzung schlägt als Kandidaten für den Aufsichtsratsvorsitz im Fall seiner Wahl
in den Aufsichtsrat Herrn Klaus Eberhardt vor (Ziffer 5.4.3 Satz 3 DCGK).
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II.
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Weitere Angaben zur Einberufung
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1.
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Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
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Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 2013 besteht das Grundkapital der Gesellschaft aus 52.000.000 auf den Namen
lautenden Stückaktien und ebenso vielen Stimmrechten. Davon sind zur Zeit 50.739.830 Aktien stimmberechtigt, da das Stimmrecht
aus 1.260.170 von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien nicht ausgeübt werden kann.
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2.
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Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
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Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister
der Gesellschaft als Aktionäre eingetragen sind und ihre Aktien so rechtzeitig angemeldet haben, dass ihre Anmeldung spätestens
bis zum Ablauf des Freitags, den 26. April 2013, bei der Gesellschaft eingegangen ist.
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können sich in Textform in deutscher oder englischer Sprache bei der MTU
Aero Engines Holding AG unter der Anschrift
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MTU Aero Engines Holding AG
c/o Haubrok Corporate Events GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
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oder per Telefax unter der Nummer
oder per E-Mail an
oder elektronisch unter der Internet-Adresse
anmelden. Für die elektronische Anmeldung benötigen Sie einen individuellen Zugangscode, den Sie mit den Aktionärsunterlagen
erhalten. Bitte melden Sie sich möglichst frühzeitig an, wenn Sie eine Teilnahme an der Hauptversammlung beabsichtigen, um
die Organisation der Hauptversammlung zu erleichtern. Nähere Hinweise zum Anmeldeverfahren entnehmen Sie bitte den Ihnen zugesandten
Aktionärsunterlagen oder der genannten Internetseite.
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und andere in § 135 AktG genannte Personen dürfen das Stimmrecht für Aktien, die ihnen
nicht gehören und als deren Inhaber sie nicht im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs
ausüben.
Für die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts ist der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand
maßgebend. Bitte beachten Sie, dass aus arbeitstechnischen Gründen innerhalb der letzten drei Werktage vor der Hauptversammlung
bis zum Tag der Versammlung (jeweils einschließlich), d. h. vom 29. April 2013 (0:00 Uhr) bis einschließlich 3. Mai 2013 (24:00
Uhr), keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen werden. Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht
gesperrt oder blockiert. Aktionäre können daher über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung und ungeachtet des vorgenannten
Umschreibungsstopps frei verfügen.
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3.
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Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte; Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
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a) Bevollmächtigung eines Dritten
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel ein Kreditinstitut
oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist für eine rechtzeitige Anmeldung durch den Aktionär
oder den Bevollmächtigten Sorge zu tragen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
bedürfen der Textform, soweit nicht ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG bezeichneten
Personen für ihre Bevollmächtigung eine andere Form verlangt. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG bezeichneten Personen bevollmächtigen wollen, über eine mögliche Form
der Vollmacht ab.
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können den Nachweis der Bevollmächtigung oder des Widerrufs der Vollmacht gegenüber der
Gesellschaft in Textform (i) unter einer der oben unter Ziffer 2 genannten Anschrift, E-Mail-Adresse oder Faxnummer übermitteln
oder (ii) am Tag der Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung erbringen. Ein Widerruf einer
bereits zuvor erteilten Vollmacht erfolgt zudem formfrei durch persönliches Erscheinen des Aktionärs auf der Hauptversammlung.
b) Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Wir bieten Ihnen darüber hinaus an, sich nach Maßgabe Ihrer Weisungen auch durch Mitarbeiter der Gesellschaft in der Hauptversammlung
vertreten zu lassen. Diesen Stimmrechtsvertretern müssen zu diesem Zweck eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des
Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.
Die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ihren Widerruf sowie
der Nachweis der Bevollmächtigung können in Textform vor der Hauptversammlung bis zum Ablauf des Donnerstags, den 2. Mai 2013,
erfolgen. Der Aktionär kann hierzu auch das internetgestützte Vollmachts- und Weisungssystem der Gesellschaft, zugänglich
unter www.mtu.de/hv, nutzen. Wir weisen darauf hin, dass eine Bevollmächtigung weisungsgebundener Stimmrechtsvertreter nur
durch Aktionäre erfolgen kann, die sich bis zum Ablauf des Freitags, den 26. April 2013, für die Teilnahme an der Hauptversammlung
angemeldet haben. Ein Widerruf einer bereits zuvor erteilten Vollmacht nebst Weisungen an die Stimmrechtsvertreter erfolgt
zudem formfrei durch persönliches Erscheinen des Aktionärs oder eines bevollmächtigten Dritten auf der Hauptversammlung.
Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen oder dem Stellen von Fragen oder von Anträgen
entgegennehmen und Verfahrensanträge und unangekündigte Anträge von Aktionären nicht unterstützen werden.
Nähere Einzelheiten und Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung werden wir unseren Aktionären zusammen mit der Zusendung
der Einladung zur Hauptversammlung mitteilen.
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4.
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Verfahren für die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl
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Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind und nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht
auch durch Briefwahl ausüben. Auch bevollmächtigte Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und diesen gemäß § 135 AktG gleichgestellte
Personen können sich der Briefwahl bedienen.
Zur Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich nach Maßgabe der Ziffer 2
bis zum Ablauf des 26. April 2013 rechtzeitig angemeldet haben (s.o. ‘Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts’).
Aktionäre, die sich rechtzeitig zur Teilnahme an der Hauptversammlung angemeldet haben, können bis spätestens zum Ablauf des
Donnerstags, den 2. Mai 2013 (bei der Gesellschaft eingehend), ihre Stimmen per Briefwahl abgeben oder ihre bereits abgegebenen
Briefwahlstimmen ändern oder widerrufen, und zwar in Textform oder elektronisch über das Internet unter einer der oben in
Ziffer 2 für die Anmeldung genannten Adressen.
Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Stimmabgabe durch Briefwahl an der Hauptversammlung selbst oder durch einen Vertreter
teilnehmen und die betreffenden Aktien vertreten, so ist dies möglich, gilt aber als Widerruf der im Wege der Briefwahl erfolgten
Stimmabgabe.
Bitte beachten Sie, dass per Briefwahl keine Stimmen zu eventuellen erst in der Hauptversammlung vorgebrachten Gegenanträgen
oder Wahlvorschlägen abgegeben werden können. Ebenso können per Briefwahl keine Wortmeldungen, Fragen oder Anträge entgegengenommen
werden.
Nähere Einzelheiten und Formulare zur Briefwahl werden wir unseren Aktionären zusammen mit der Zusendung der Einladung zur
Hauptversammlung mitteilen.
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5.
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Ergänzungsanträge, Anträge, Wahlvorschläge und Auskunftsverlangen des Aktionärs
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a) Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AkG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft schriftlich unter der in Ziffer 5 b)
angegebenen Postadresse bis zum Ablauf des Dienstags, den 2. April 2013, zugegangen sein.
Die antragstellenden Aktionäre haben gemäß § 122 Abs. 2 und Abs. 1 i. V. m. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie
mindestens seit dem 3. Februar 2013, 0:00 Uhr, Inhaber der erforderlichen Zahl an Aktien sind.
b) Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG
Der Vorstand wird etwaige Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 f. AktG nur zugänglich machen, wenn sie bis
zum Ablauf des Donnerstags, den 18. April 2013, bei der Gesellschaft eingegangen sind und die Antragsteller im Aktienregister
als Aktionäre eingetragen sind. Anträge und Anfragen der Aktionäre im Sinne von § 126 Abs. 1 AktG oder Wahlvorschläge im Sinne
von § 127 AktG sind ausschließlich an folgende Adressen der Gesellschaft zu richten:
Postanschrift
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MTU Aero Engines Holding AG
Abteilung Investor Relations
Dachauer Straße 665
80995 München
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oder per Telefax an
oder per E-Mail an
Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Fristgerecht unter vorstehenden Adressen eingehende
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden einschließlich des Namens des Aktionärs, einer Begründung und einer etwaigen
Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich nach ihrem Eingang unter der Internetadresse
veröffentlicht.
c) Auskunftsverlangen des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich
der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung
erforderlich ist.
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6.
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Veröffentlichungen auf der Internetseite
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Diese Einladung zur Hauptversammlung, die nach § 124a AktG zugänglich zu machenden Unterlagen, Anträge von Aktionären, weitergehende
Ausführungen zu den vorgenannten Aktionärsrechten und weitere Informationen stehen auf der Internetseite der Gesellschaft
unter www.mtu.de/hv zur Verfügung.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse bekanntgegeben.
München, im März 2013
MTU Aero Engines Holding AG
Der Vorstand
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