MTU Aero Engines AG
München
WKN A0D 9PT
ISIN DE000A0D9PT0
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der MTU Aero Engines AG
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zur ordentlichen Hauptversammlung ein, die am
Donnerstag, den 8. Mai 2014, um 10:00 Uhr
im
The Westin Grand München
Eingang Ballsaal Foyer
Arabellastr. 6
81925 München
stattfindet.
Einlass ist ab 9:00 Uhr.
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1.
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Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und Lageberichts der MTU Aero Engines AG sowie des gebilligten Konzernabschlusses
und Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2013, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands
zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, Abs. 5, 315 Abs. 4 HGB
Die genannten Unterlagen werden von der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter der Adresse www.mtu.de/hv zugänglich
gemacht.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat
den Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt hat.
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2.
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Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2013 der MTU Aero Engines AG in Höhe von Euro
131.858.370,66 wie folgt zu verwenden:
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1.
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Ausschüttung einer Dividende von Euro 1,35 je dividendenberechtigter Stückaktie
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Euro
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68.655.095,10
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2.
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Einstellung in Gewinnrücklagen
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Euro
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63.203.275,56
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3.
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Gewinnvortrag
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0
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Von der Gesellschaft gehaltene eigene Aktien sind nicht dividendenberechtigt. Bis zur Hauptversammlung kann sich die Anzahl
der dividendenberechtigten Stückaktien verändern. In diesem Fall wird der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag
unterbreitet, der unverändert eine Dividende von Euro 1,35 je dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht.
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3.
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Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen.
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4.
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Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen.
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5.
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Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
München, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 sowie zum Prüfer für die prüferische
Durchsicht von Halbjahresberichten für das Geschäftsjahr 2014 zu bestellen.
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6.
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Beschlussfassung über die Aufhebung von § 7 Abs. 6 der Satzung (Altersgrenze Aufsichtsratsmitglieder)
Die Gesellschaft hält weiterhin eine Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder für sinnvoll. Angesichts des demographischen
Wandels und allgemein längerer Lebensarbeitszeiten halten wir allerdings die bisherige Altersgrenze von 70 Jahren und deren
Verankerung in der Satzung für nicht mehr zeitgemäß.
Der Aufsichtsrat hat daher eine identische Altersregelung, allerdings mit einer Grenze von 72 Jahren, in seine Geschäftsordnung
aufgenommen, die im Falle der Aufhebung von § 7 Abs. 6 der Satzung an dessen Stelle treten wird. Die Gesellschaft folgt damit
dem Beispiel einer Reihe von namhaften anderen Unternehmen und schafft für den Aufsichtsrat die Möglichkeit, in zukünftigen
Fällen flexibel auf sich ändernde Rahmenbedingungen zu reagieren, um der Hauptversammlung der jeweiligen Situation angemessen
stets die qualifiziertesten und fähigsten Persönlichkeiten als Aufsichtsräte vorschlagen zu können.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
‘§ 7 Abs. 6 der Satzung wird ersatzlos gestrichen.’
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7.
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Wahl eines Aufsichtsratsmitgliedes
Die Amtszeit von Herrn Dr. Joachim Rauhut endet mit dem Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2014.
Herr Dr. Rauhut ist bislang Vorsitzender des Prüfungsausschusses der MTU Aero Engines AG und ‘Financial Expert’ im Sinne der
§§ 100 Abs. 5, 107 Abs. 4 AktG.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 96 Abs. 1 Alt. 1, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1, 6 Abs.
1 und 2, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG sowie § 7 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus sechs Mitgliedern der Anteilseigner
und sechs Mitgliedern der Arbeitnehmer zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Gestützt auf die Empfehlungen des Nominierungsausschusses und unter Berücksichtigung der für seine Zusammensetzung beschlossenen
Ziele schlägt der Aufsichtsrat vor, Herrn Dr. Joachim Rauhut, Finanzvorstand der Wacker Chemie AG, München, als Anteilseignervertreter
erneut in den Aufsichtsrat zu wählen. Die Wahl erfolgt für die Dauer bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die
Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2018 der Gesellschaft beschließen wird. Herr Dr. Rauhut verfügt
über besonderen Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG und damit
über alle Voraussetzungen eines unabhängigen Finanzexperten.
Herr Dr. Rauhut ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bzw. vergleichbaren Kontrollgremien in- und
ausländischer Wirtschaftsunternehmen:
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B. Braun Melsungen AG
J. Heinrich Kramer Holding GmbH
Pensionskasse Wacker Chemie VVaG
Siltronic AG
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Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4 DCGK teilt der Aufsichtsrat mit, dass nach seiner Einschätzung der Kandidat keine persönlichen oder
geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten
Aktionär hat.
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II.
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Weitere Angaben zur Einberufung
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1.
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Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
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Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 2014 besteht das Grundkapital der Gesellschaft aus 52.000.000 auf den Namen
lautenden Stückaktien und ebenso vielen Stimmrechten. Davon sind zur Zeit 50.855.626 Aktien stimmberechtigt, da das Stimmrecht
aus 1.144.374 von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien nicht ausgeübt werden kann.
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2.
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Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
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Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister
der Gesellschaft als Aktionäre eingetragen sind und ihre Aktien so rechtzeitig angemeldet haben, dass ihre Anmeldung spätestens
bis zum Ablauf des Donnerstags, den 1. Mai 2014, bei der Gesellschaft eingegangen ist.
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können sich in Textform in deutscher oder englischer Sprache bei der MTU
Aero Engines AG unter der Anschrift
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MTU Aero Engines AG
c/o Haubrok Corporate Events GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
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oder per Telefax unter der Nummer
oder per E-Mail an
oder elektronisch unter der Internet-Adresse
anmelden. Für die elektronische Anmeldung benötigen Sie einen individuellen Zugangscode, den Sie mit den Aktionärsunterlagen
erhalten. Bitte melden Sie sich möglichst frühzeitig an, wenn Sie eine Teilnahme an der Hauptversammlung beabsichtigen, um
die Organisation der Hauptversammlung zu erleichtern. Nähere Hinweise zum Anmeldeverfahren entnehmen Sie bitte den Ihnen zugesandten
Aktionärsunterlagen oder der genannten Internetseite.
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und andere in § 135 AktG genannte Personen dürfen das Stimmrecht für Aktien, die ihnen
nicht gehören und als deren Inhaber sie nicht im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs
ausüben.
Für die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts ist der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand
maßgebend. Bitte beachten Sie, dass aus arbeitstechnischen Gründen innerhalb der letzten drei Werktage vor der Hauptversammlung
bis zum Tag der Versammlung (jeweils einschließlich), d. h. vom 5. Mai 2014 (0:00 Uhr) bis einschließlich 8. Mai 2014 (24:00
Uhr), keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen werden. Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht
gesperrt oder blockiert. Aktionäre können daher über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung und ungeachtet des vorgenannten
Umschreibestopps frei verfügen.
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3.
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Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte; Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
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a) Bevollmächtigung eines Dritten
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel ein Kreditinstitut
oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist für eine rechtzeitige Anmeldung durch den Aktionär
oder den Bevollmächtigten Sorge zu tragen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
bedürfen der Textform, wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder diesen gem. § 135 Abs. 8 und 10 AktG
gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird.
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können den Nachweis der Bevollmächtigung oder des Widerrufs der Vollmacht gegenüber der
Gesellschaft in Textform (i) unter einer der oben unter Ziffer 2 genannten Anschrift, E-Mail-Adresse oder Faxnummer übermitteln
oder (ii) am Tag der Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung erbringen. Ein Widerruf einer
bereits zuvor erteilten Vollmacht erfolgt zudem formfrei durch persönliches Erscheinen des Aktionärs auf der Hauptversammlung.
Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder anderen diesen nach § 135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellten
Personen oder Institutionen sowie den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung oder des Widerrufs gelten die
gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG. Bitte beachten Sie auch die von den Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen
und anderen gleichgestellten Personen und Institutionen insofern gegebenenfalls vorgegebenen Regelungen.
b) Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Wir bieten Ihnen darüber hinaus an, sich nach Maßgabe Ihrer Weisungen auch durch Mitarbeiter der Gesellschaft in der Hauptversammlung
vertreten zu lassen. Diesen Stimmrechtsvertretern müssen zu diesem Zweck eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des
Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.
Die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ihren Widerruf sowie
der Nachweis der Bevollmächtigung können in Textform vor der Hauptversammlung bis zum Ablauf des Mittwochs, den 7. Mai 2014,
erfolgen. Der Aktionär kann hierzu auch das internetgestützte Vollmachts- und Weisungssystem der Gesellschaft, zugänglich
unter www.mtu.de/hv, nutzen. Wir weisen darauf hin, dass eine Bevollmächtigung weisungsgebundener Stimmrechtsvertreter nur
durch Aktionäre erfolgen kann, die sich bis zum Ablauf des 1. Mai 2014 für die Teilnahme an der Hauptversammlung angemeldet
haben. Ein Widerruf einer bereits zuvor erteilten Vollmacht nebst Weisungen an die Stimmrechtsvertreter erfolgt zudem formfrei
durch persönliches Erscheinen des Aktionärs oder eines bevollmächtigten Dritten auf der Hauptversammlung.
Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen oder dem Stellen von Fragen oder von Anträgen
entgegennehmen und Verfahrensanträge und unangekündigte Anträge von Aktionären nicht unterstützen werden.
Nähere Einzelheiten und Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung werden wir unseren Aktionären zusammen mit der Zusendung
der Einladung zur Hauptversammlung mitteilen.
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4.
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Verfahren für die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl
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Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind und nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht
auch durch Briefwahl ausüben. Auch bevollmächtigte Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und diesen gemäß § 135 AktG gleichgestellte
Personen können sich der Briefwahl bedienen.
Zur Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich nach Maßgabe der Ziffer 2
bis zum Ablauf des 1. Mai 2014 rechtzeitig angemeldet haben (s. o. ‘Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts’).
Aktionäre, die sich rechtzeitig zur Teilnahme an der Hauptversammlung angemeldet haben, können bis spätestens zum Ablauf des
Mittwochs, den 7. Mai 2014 (bei der Gesellschaft eingehend), ihre Stimmen per Briefwahl abgeben oder ihre bereits abgegebenen
Briefwahlstimmen ändern oder widerrufen, und zwar in Textform oder elektronisch über das Internet unter einer der oben in
Ziffer 2 für die Anmeldung genannten Adressen.
Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Stimmabgabe durch Briefwahl an der Hauptversammlung selbst oder durch einen Vertreter
teilnehmen und die betreffenden Aktien vertreten, so ist dies möglich, gilt aber als Widerruf der im Wege der Briefwahl erfolgten
Stimmabgabe.
Bitte beachten Sie, dass per Briefwahl keine Stimmen zu eventuellen erst in der Hauptversammlung vorgebrachten Gegenanträgen
oder Wahlvorschlägen abgegeben werden können. Ebenso können per Briefwahl keine Wortmeldungen, Fragen oder Anträge entgegengenommen
werden.
Nähere Einzelheiten und Formulare zur Briefwahl werden wir unseren Aktionären zusammen mit der Zusendung der Einladung zur
Hauptversammlung mitteilen.
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5.
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Ergänzungsanträge, Anträge, Wahlvorschläge und Auskunftsverlangen des Aktionärs
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a) Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft schriftlich unter der in Ziffer 5 b)
angegebenen Postadresse bis zum Ablauf des Montags, den 7. April 2014, zugegangen sein.
Die antragstellenden Aktionäre haben gemäß § 122 Abs. 2 und Abs. 1 i.V.m. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie
mindestens seit dem 8. Februar 2014, 0:00 Uhr, Inhaber der erforderlichen Zahl an Aktien sind.
b) Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG
Der Vorstand wird etwaige Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 f. AktG nur zugänglich machen, wenn sie bis
zum Ablauf des Mittwochs, den 23. April 2014, bei der Gesellschaft eingegangen sind und die Antragsteller im Aktienregister
als Aktionäre eingetragen sind. Anträge und Anfragen der Aktionäre im Sinne von § 126 Abs. 1 AktG oder Wahlvorschläge im Sinne
von § 127 AktG sind ausschließlich an folgende Adressen der Gesellschaft zu richten:
Postanschrift
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MTU Aero Engines AG
Abteilung Investor Relations
Dachauer Straße 665
80995 München
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oder per Telefax an
oder per E-Mail an
Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Fristgerecht unter vorstehenden Adressen eingehende
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden einschließlich des Namens des Aktionärs, einer Begründung und einer etwaigen
Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich nach ihrem Eingang unter der Internetadresse
veröffentlicht.
c) Auskunftsverlangen des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich
der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den
Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung
erforderlich ist.
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6.
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Veröffentlichungen auf der Internetseite
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Diese Einladung zur Hauptversammlung, die nach § 124a AktG zugänglich zu machenden Unterlagen, Anträge von Aktionären, weitergehende
Ausführungen zu den vorgenannten Aktionärsrechten und weitere Informationen stehen auf der Internetseite der Gesellschaft
unter www.mtu.de/hv zur Verfügung.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse bekanntgegeben.
München, im März 2014
MTU Aero Engines AG
Der Vorstand
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