3U HOLDING AG

Marburg

Jahresabschluss 2011

Niederschrift
über die ordentliche Gesellschafterversammlung
der 3U TELECOM GmbH
am 14.03.2012

Die Gesellschafter der 3U TELECOM GmbH beschließen wie folgt:

Befreiung Offenlegungspflicht

Zwischen der 3U HOLDING AG und der Gesellschaft besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Aufgrund dessen ist die 3U HOLDING AG zum Ausgleich eines etwa entstehenden Verlustes bei der Gesellschaft verpflichtet. Die Gesellschaft wird in den Konzernabschluss der 3U HOLDING AG nach den Vorschriften des Dritten Buchs Zweiter Abschnitt des Handelsgesetzbuches zum 31. Dezember 2011 einbezogen. Der Befreiung der 3U TELECOM GmbH von der Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses für das am 31.12.2011 endende Geschäftsjahr wird gemäß § 264 Abs. 3 HGB zugestimmt.

Die Gesellschafter beschließen ergänzend, dass

auf die Aufstellung eines Anhangs (§ 264 Abs. 1 HGB) und

auf die Aufstellung eines Lageberichts (§ 289 HGB)

in Übereinstimmung mit § 264 Abs. 3 HGB verzichtet wird.


Michael Schmidt Andreas Odenbreit

Niederschrift
über die ordentliche Gesellschafterversammlung
der 010017 Telecom GmbH
am 14.03.2012

Die Gesellschafter der 010017 Telecom GmbH beschließen wie folgt:

Befreiung Offenlegungspflicht

Zwischen der 3U HOLDING AG und der Gesellschaft besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Aufgrund dessen ist die 3U HOLDING AG zum Ausgleich eines etwa entstehenden Verlustes bei der Gesellschaft verpflichtet. Die Gesellschaft wird in den Konzernabschluss der 3U HOLDING AG nach den Vorschriften des Dritten Buchs Zweiter Abschnitt des Handelsgesetzbuches zum 31. Dezember 2011 einbezogen. Der Befreiung der 010017 Telecom GmbH von der Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses für das am 31.12.2011 endende Geschäftsjahr wird gemäß § 264 Abs. 3 HGB zugestimmt.

Die Gesellschafter beschließen ergänzend, dass

auf die Aufstellung eines Anhangs (§ 264 Abs. 1 HGB) und

auf die Aufstellung eines Lageberichts (§ 289 HGB)

in Übereinstimmung mit § 264 Abs. 3 HGB verzichtet wird.


Michael Schmidt Andreas Odenbreit

Niederschrift
über die ordentliche Gesellschafterversammlung
der Discount Telecom S&V GmbH
am 14.03.2012

Die Gesellschafter der Discount Telecom S&V GmbH beschließen wie folgt:

Befreiung Offenlegungspflicht

Zwischen der 3U HOLDING AG und der Gesellschaft besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Aufgrund dessen ist die 3U HOLDING AG zum Ausgleich eines etwa entstehenden Verlustes bei der Gesellschaft verpflichtet. Die Gesellschaft wird in den Konzernabschluss der 3U HOLDING AG nach den Vorschriften des Dritten Buchs Zweiter Abschnitt des Handelsgesetzbuches zum 31. Dezember 2011 einbezogen. Der Befreiung der Discount Telecom S&V GmbH von der Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses für das am 31.12.2011 endende Geschäftsjahr wird gemäß § 264 Abs. 3 HGB zugestimmt.

Die Gesellschafter beschließen ergänzend, dass

auf die Aufstellung eines Anhangs (§ 264 Abs. 1 HGB) und

auf die Aufstellung eines Lageberichts (§ 289 HGB)

in Übereinstimmung mit § 264 Abs. 3 HGB verzichtet wird.


Michael Schmidt Andreas Odenbreit

Niederschrift
über die ordentliche Gesellschafterversammlung
der fon4U Telecom GmbH
am 14.03.2012

Die Gesellschafter der fon4U Telecom GmbH beschließen wie folgt:

Befreiung Offenlegungspflicht

Zwischen der 3U HOLDING AG und der Gesellschaft besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Aufgrund dessen ist die 3U HOLDING AG zum Ausgleich eines etwa entstehenden Verlustes bei der Gesellschaft verpflichtet. Die Gesellschaft wird in den Konzernabschluss der 3U HOLDING AG nach den Vorschriften des Dritten Buchs Zweiter Abschnitt des Handelsgesetzbuches zum 31. Dezember 2011 einbezogen. Der Befreiung der fon4U Telecom GmbH von der Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses für das am 31.12.2011 endende Geschäftsjahr wird gemäß § 264 Abs. 3 HGB zugestimmt.

Die Gesellschafter beschließen ergänzend, dass

auf die Aufstellung eines Anhangs (§ 264 Abs. 1 HGB) und

auf die Aufstellung eines Lageberichts (§ 289 HGB)

in Übereinstimmung mit § 264 Abs. 3 HGB verzichtet wird.


Michael Schmidt Andreas Odenbreit

Niederschrift
über die ordentliche Gesellschafterversammlung
der LineCall Telecom GmbH
am 14.03.2012

Die Gesellschafter der LineCall Telecom GmbH beschließen wie folgt:

Befreiung Offenlegungspflicht

Zwischen der 3U HOLDING AG und der Gesellschaft besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Aufgrund dessen ist die 3U HOLDING AG zum Ausgleich eines etwa entstehenden Verlustes bei der Gesellschaft verpflichtet. Die Gesellschaft wird in den Konzernabschluss der 3U HOLDING AG nach den Vorschriften des Dritten Buchs Zweiter Abschnitt des Handelsgesetzbuches zum 31. Dezember 2011 einbezogen. Der Befreiung der LineCall Telecom GmbH von der Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses für das am 31.12.2011 endende Geschäftsjahr wird gemäß § 264 Abs. 3 HGB zugestimmt.

Die Gesellschafter beschließen ergänzend, dass

auf die Aufstellung eines Anhangs (§ 264 Abs. 1 HGB) und

auf die Aufstellung eines Lageberichts (§ 289 HGB)

in Übereinstimmung mit § 264 Abs. 3 HGB verzichtet wird.


Michael Schmidt Andreas Odenbreit

Niederschrift
über die ordentliche Gesellschafterversammlung
der OneTel Telecommunication GmbH
am 06.03.2012

Die Gesellschafter der OneTel Telecommunication GmbH beschließen wie folgt:

1. Feststellung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2011

Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2011 wird gemäß Anlage festgestellt.

2. Ergebnisverwendung und Befreiung Offenlegungspflicht

Die 3U HOLDING AG, Marburg, ist alleinige Gesellschafterin der OneTel Telecommunication GmbH, Marburg (nachfolgend "Gesellschaft").

Die Gesellschaft wird in den Konzernabschluss der 3U HOLDING AG nach den Vorschriften des Dritten Buchs Zweiter Abschnitt des Handelsgesetzbuches zum 31. Dezember 2011 einbezogen. Die Gesellschafter beschließen folgendes:

Der Jahresüberschuss zum 31.12.2011 in Höhe von 1.030.404,67 Euro wird an die Gesellschafterin ausgeschüttet.

Die Gesellschafterin verpflichtet sich entsprechend § 264 Abs. 3 Nr. 2 HGB einen gegebenenfalls entstehenden Jahresfehlbetrag der OneTel Telecommunication GmbH für das Geschäftsjahr 2012 freiwillig zu übernehmen und auszugleichen.

Der Befreiung der Gesellschaft von der Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses für das am 31.12.2011 endende Geschäftsjahr wird gemäß § 264 Abs. 3 HGB zugestimmt.

Auf die Aufstellung eines Anhangs (§ 264 Abs. 1 HGB) und Aufstellung eines Lageberichts (§ 289 HGB) wird in Übereinstimmung mit § 264 Abs. 3 HGB verzichtet.

Der Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2011 wird entsprechend § 325 HGB im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Auf die Befreiung des Tochterunternehmens wird im Konzernanhang hingewiesen werden.

3. Entlastung der Geschäftsführer

Den Geschäftsführern wird für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung erteilt.

4. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012

Die BDO Deutsche Warentreuhand AG, Essen, wurde zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 gewählt.


Michael Schmidt Andreas Odenbreit