3U HOLDING AGMarburgJahresabschluss 2011Niederschrift
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auf die Aufstellung eines Anhangs (§ 264 Abs. 1 HGB) und |
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auf die Aufstellung eines Lageberichts (§ 289 HGB) |
in Übereinstimmung mit § 264 Abs. 3 HGB verzichtet wird.
| Michael Schmidt | Andreas Odenbreit |
Die Gesellschafter der 010017 Telecom GmbH beschließen wie folgt:
Zwischen der 3U HOLDING AG und der Gesellschaft besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag.
Aufgrund dessen ist die 3U HOLDING AG zum Ausgleich eines etwa entstehenden Verlustes
bei der Gesellschaft verpflichtet. Die Gesellschaft wird in den Konzernabschluss der
3U HOLDING AG nach den Vorschriften des Dritten Buchs Zweiter Abschnitt des Handelsgesetzbuches
zum 31. Dezember 2011 einbezogen. Der Befreiung der 010017 Telecom GmbH von der Pflicht
zur Offenlegung des Jahresabschlusses für das am 31.12.2011 endende Geschäftsjahr
wird gemäß § 264 Abs. 3 HGB zugestimmt.
Die Gesellschafter beschließen ergänzend, dass
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auf die Aufstellung eines Anhangs (§ 264 Abs. 1 HGB) und |
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auf die Aufstellung eines Lageberichts (§ 289 HGB) |
in Übereinstimmung mit § 264 Abs. 3 HGB verzichtet wird.
| Michael Schmidt | Andreas Odenbreit |
Die Gesellschafter der Discount Telecom S&V GmbH beschließen wie folgt:
Zwischen der 3U HOLDING AG und der Gesellschaft besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag.
Aufgrund dessen ist die 3U HOLDING AG zum Ausgleich eines etwa entstehenden Verlustes
bei der Gesellschaft verpflichtet. Die Gesellschaft wird in den Konzernabschluss der
3U HOLDING AG nach den Vorschriften des Dritten Buchs Zweiter Abschnitt des Handelsgesetzbuches
zum 31. Dezember 2011 einbezogen. Der Befreiung der Discount Telecom S&V GmbH von
der Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses für das am 31.12.2011 endende Geschäftsjahr
wird gemäß § 264 Abs. 3 HGB zugestimmt.
Die Gesellschafter beschließen ergänzend, dass
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auf die Aufstellung eines Anhangs (§ 264 Abs. 1 HGB) und |
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auf die Aufstellung eines Lageberichts (§ 289 HGB) |
in Übereinstimmung mit § 264 Abs. 3 HGB verzichtet wird.
| Michael Schmidt | Andreas Odenbreit |
Die Gesellschafter der fon4U Telecom GmbH beschließen wie folgt:
Zwischen der 3U HOLDING AG und der Gesellschaft besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag.
Aufgrund dessen ist die 3U HOLDING AG zum Ausgleich eines etwa entstehenden Verlustes
bei der Gesellschaft verpflichtet. Die Gesellschaft wird in den Konzernabschluss der
3U HOLDING AG nach den Vorschriften des Dritten Buchs Zweiter Abschnitt des Handelsgesetzbuches
zum 31. Dezember 2011 einbezogen. Der Befreiung der fon4U Telecom GmbH von der Pflicht
zur Offenlegung des Jahresabschlusses für das am 31.12.2011 endende Geschäftsjahr
wird gemäß § 264 Abs. 3 HGB zugestimmt.
Die Gesellschafter beschließen ergänzend, dass
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auf die Aufstellung eines Anhangs (§ 264 Abs. 1 HGB) und |
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auf die Aufstellung eines Lageberichts (§ 289 HGB) |
in Übereinstimmung mit § 264 Abs. 3 HGB verzichtet wird.
| Michael Schmidt | Andreas Odenbreit |
Die Gesellschafter der LineCall Telecom GmbH beschließen wie folgt:
Zwischen der 3U HOLDING AG und der Gesellschaft besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag.
Aufgrund dessen ist die 3U HOLDING AG zum Ausgleich eines etwa entstehenden Verlustes
bei der Gesellschaft verpflichtet. Die Gesellschaft wird in den Konzernabschluss der
3U HOLDING AG nach den Vorschriften des Dritten Buchs Zweiter Abschnitt des Handelsgesetzbuches
zum 31. Dezember 2011 einbezogen. Der Befreiung der LineCall Telecom GmbH von der
Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses für das am 31.12.2011 endende Geschäftsjahr
wird gemäß § 264 Abs. 3 HGB zugestimmt.
Die Gesellschafter beschließen ergänzend, dass
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auf die Aufstellung eines Anhangs (§ 264 Abs. 1 HGB) und |
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auf die Aufstellung eines Lageberichts (§ 289 HGB) |
in Übereinstimmung mit § 264 Abs. 3 HGB verzichtet wird.
| Michael Schmidt | Andreas Odenbreit |
Die Gesellschafter der OneTel Telecommunication GmbH beschließen wie folgt:
Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2011 wird gemäß Anlage festgestellt.
Die 3U HOLDING AG, Marburg, ist alleinige Gesellschafterin der OneTel Telecommunication
GmbH, Marburg (nachfolgend "Gesellschaft").
Die Gesellschaft wird in den Konzernabschluss der 3U HOLDING AG nach den Vorschriften
des Dritten Buchs Zweiter Abschnitt des Handelsgesetzbuches zum 31. Dezember 2011
einbezogen. Die Gesellschafter beschließen folgendes:
Der Jahresüberschuss zum 31.12.2011 in Höhe von 1.030.404,67 Euro wird an die Gesellschafterin
ausgeschüttet.
Die Gesellschafterin verpflichtet sich entsprechend § 264 Abs. 3 Nr. 2 HGB einen gegebenenfalls
entstehenden Jahresfehlbetrag der OneTel Telecommunication GmbH für das Geschäftsjahr
2012 freiwillig zu übernehmen und auszugleichen.
Der Befreiung der Gesellschaft von der Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses
für das am 31.12.2011 endende Geschäftsjahr wird gemäß § 264 Abs. 3 HGB zugestimmt.
Auf die Aufstellung eines Anhangs (§ 264 Abs. 1 HGB) und Aufstellung eines Lageberichts
(§ 289 HGB) wird in Übereinstimmung mit § 264 Abs. 3 HGB verzichtet.
Der Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2011 wird entsprechend § 325 HGB im elektronischen
Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Auf die Befreiung des Tochterunternehmens wird
im Konzernanhang hingewiesen werden.
Den Geschäftsführern wird für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung erteilt.
Die BDO Deutsche Warentreuhand AG, Essen, wurde zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2012 gewählt.
| Michael Schmidt | Andreas Odenbreit |