3U Holding AG
Marburg
§§ 264 Abs. 3, 264b HGB zum Geschäftsjahr vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2025
Niederschrift über die ordentliche Gesellschafterversammlung der 3U TELECOM GmbH,
Marburg am 06.06.2025
Die 3U HOLDING AG, Marburg, fasst als Alleingesellschafterin der 3U TELECOM GmbH,
Marburg, folgende Beschlüsse:
| 1. |
Feststellung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2024
Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2024 wird gemäß Anlage festgestellt.
|
| 2. |
Ergebnisverwendung
Gemäß Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 14.12.2007 wird das Ergebnis
an die Muttergesellschaft 3U HOLDING AG abgeführt, bzw. von der Muttergesellschaft
übernommen.
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| 3. |
Entlastung der Geschäftsführer
Den Geschäftsführern wird für das Geschäftsjahr 2024 Entlastung erteilt.
|
| 4. |
Befreiung Offenlegungspflicht
Zwischen der 3U HOLDING AG und der Gesellschaft besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag.
Aufgrund dessen ist die 3U HOLDING AG zum Ausgleich eines etwa entstehenden Verlustes
bei der Gesellschaft verpflichtet. Die Gesellschafterin verpflichtet sich entsprechend
§ 264 Abs. 3 Nr. 2 HGB für die am Bilanzstichtag bestehenden Verpflichtungen des Tochterunternehmens
im folgenden Geschäftsjahr einzustehen. Die Gesellschaft wird in den Konzernabschluss
der 3U HOLDING AG nach den Vorschriften des Dritten Buchs Zweiter Abschnitt des Handelsgesetzbuches
zum 31. Dezember 2025 einbezogen. Der Befreiung der 3U TELECOM GmbH von der Pflicht
zur Offenlegung des Jahresabschlusses für das am 31.12.2025 endende Geschäftsjahr
wird gemäß § 264 Abs. 3 HGB zugestimmt.
Die Gesellschafter beschließen ergänzend, dass
- auf die Aufstellung eines Anhangs (§ 264 Abs. 1 HGB)
in Übereinstimmung mit § 264 Abs. 3 HGB verzichtet wird.
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Für die 3U HOLDING AG:
Christoph Hellrung Vorstand
Andreas Odenbreit Vorstand
Niederschrift über die ordentliche Gesellschafterversammlung der 010017 Telecom GmbH
am 30.06.2025
Die Gesellschafter der 010017 Telecom GmbH beschließen wie folgt:
| 1. |
Feststellung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2024
Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2024 wird gemäß Anlage festgestellt.
|
| 2. |
Ergebnisverwendung
Gemäß Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 10.07.2007 wird das Ergebnis
an die Muttergesellschaft 3U HOLDING AG abgeführt, bzw. von der Muttergesellschaft
übernommen.
|
| 3. |
Entlastung der Geschäftsführer
Den Geschäftsführern wird für das Geschäftsjahr 2024 Entlastung erteilt.
|
| 4. |
Befreiung Offenlegungspflicht
Zwischen der 3U HOLDING AG und der Gesellschaft besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag.
Aufgrund dessen ist die 3U HOLDING AG zum Ausgleich eines etwa entstehenden Verlustes
bei der Gesellschaft verpflichtet. Die Gesellschafterin verpflichtet sich entsprechend
§ 264 Abs. 3 Nr. 2 HGB für die am Bilanzstichtag bestehenden Verpflichtungen des Tochterunternehmens
im folgenden Geschäftsjahr einzustehen. Die Gesellschaft wird in den Konzernabschluss
der 3U HOLDING AG nach den Vorschriften des Dritten Buchs Zweiter Abschnitt des Handelsgesetzbuches
zum 31. Dezember 2025 einbezogen. Der Befreiung der 010017 Telecom GmbH von der Pflicht
zur Offenlegung des Jahresabschlusses für das am 31.12.2025 endende Geschäftsjahr
wird gemäß § 264 Abs. 3 HGB zugestimmt.
Die Gesellschafter beschließen ergänzend, dass
- auf die Aufstellung eines Anhangs (§ 264 Abs. 1 HGB)
in Übereinstimmung mit § 264 Abs. 3 HGB verzichtet wird.
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Für die 3U HOLDING AG:
Christoph Hellrung Vorstand
Andreas Odenbreit Vorstand
Niederschrift über die ordentliche Gesellschafterversammlung der Discount Telecom
S&V GmbH am 30.06.2025
Die Gesellschafter der Discount Telecom S&V GmbH beschließen wie folgt:
| 1. |
Feststellung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2024
Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2024 wird gemäß Anlage festgestellt.
|
| 2. |
Ergebnisverwendung
Gemäß Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 10.07.2007 wird das Ergebnis
an die Muttergesellschaft 3U HOLDING AG abgeführt, bzw. von der Muttergesellschaft
übernommen.
|
| 3. |
Entlastung der Geschäftsführer
Den Geschäftsführern wird für das Geschäftsjahr 2024 Entlastung erteilt.
|
| 4. |
Befreiung Offenlegungspflicht
Zwischen der 3U HOLDING AG und der Gesellschaft besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag.
Aufgrund dessen ist die 3U HOLDING AG zum Ausgleich eines etwa entstehenden Verlustes
bei der Gesellschaft verpflichtet. Die Gesellschafterin verpflichtet sich entsprechend
§ 264 Abs. 3 Nr. 2 HGB für die am Bilanzstichtag bestehenden Verpflichtungen des Tochterunternehmens
im folgenden Geschäftsjahr einzustehen. Die Gesellschaft wird in den Konzernabschluss
der 3U HOLDING AG nach den Vorschriften des Dritten Buchs Zweiter Abschnitt des Handelsgesetzbuches
zum 31. Dezember 2025 einbezogen. Der Befreiung der Discount Telecom S&V GmbH von
der Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses für das am 31.12.2025 endende Geschäftsjahr
wird gemäß § 264 Abs. 3 HGB zugestimmt.
Die Gesellschafter beschließen ergänzend, dass
- auf die Aufstellung eines Anhangs (§ 264 Abs. 1 HGB)
in Übereinstimmung mit § 264 Abs. 3 HGB verzichtet wird.
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Für die 3U HOLDING AG:
Christoph Hellrung
Andreas Odenbreit
Niederschrift über die ordentliche Gesellschafterversammlung der fon4U Telecom GmbH
am 30.06.2025
Die Gesellschafter der fon4U Telecom GmbH beschließen wie folgt:
| 1. |
Feststellung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2024
Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2024 wird gemäß Anlage festgestellt.
|
| 2. |
Ergebnisverwendung
Gemäß Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 22.12.2004 wird das Ergebnis
an die Muttergesellschaft 3U HOLDING AG abgeführt, bzw. von der Muttergesellschaft
übernommen.
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| 3. |
Entlastung der Geschäftsführer
Den Geschäftsführern wird für das Geschäftsjahr 2024 Entlastung erteilt.
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| 4. |
Befreiung Offenlegungspflicht
Zwischen der 3U HOLDING AG und der Gesellschaft besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag.
Aufgrund dessen ist die 3U HOLDING AG zum Ausgleich eines etwa entstehenden Verlustes
bei der Gesellschaft verpflichtet. Die Gesellschafterin verpflichtet sich entsprechend
§ 264 Abs. 3 Nr. 2 HGB für die am Bilanzstichtag bestehenden Verpflichtungen des Tochterunternehmens
im folgenden Geschäftsjahr einzustehen. Die Gesellschaft wird in den Konzernabschluss
der 3U HOLDING AG nach den Vorschriften des Dritten Buchs Zweiter Abschnitt des Handelsgesetzbuches
zum 31. Dezember 2025 einbezogen. Der Befreiung der fon4U Telecom GmbH von der Pflicht
zur Offenlegung des Jahresabschlusses für das am 31.12.2025 endende Geschäftsjahr
wird gemäß § 264 Abs. 3 HGB zugestimmt.
Die Gesellschafter beschließen ergänzend, dass
- auf die Aufstellung eines Anhangs (§ 264 Abs. 1 HGB)
in Übereinstimmung mit § 264 Abs. 3 HGB verzichtet wird.
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Für die 3U HOLDING AG:
Christoph Hellrung Vorstand
Andreas Odenbreit Vorstand
Niederschrift über die ordentliche Gesellschafterversammlung der LineCall Telecom
GmbH am 30.06.2025
Die Gesellschafter der LineCall Telecom GmbH beschließen wie folgt:
| 1. |
Feststellung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2024
Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2024 wird gemäß Anlage festgestellt.
|
| 2. |
Ergebnisverwendung
Gemäß Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 22.12.2004 wird das Ergebnis
an die Muttergesellschaft 3U HOLDING AG abgeführt, bzw. von der Muttergesellschaft
übernommen.
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| 3. |
Entlastung der Geschäftsführer
Den Geschäftsführern wird für das Geschäftsjahr 2024 Entlastung erteilt.
|
| 4. |
Befreiung Offenlegungspflicht
Zwischen der 3U HOLDING AG und der Gesellschaft besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag.
Aufgrund dessen ist die 3U HOLDING AG zum Ausgleich eines etwa entstehenden Verlustes
bei der Gesellschaft verpflichtet. Die Gesellschafterin verpflichtet sich entsprechend
§ 264 Abs. 3 Nr. 2 HGB für die am Bilanzstichtag bestehenden Verpflichtungen des Tochterunternehmens
im folgenden Geschäftsjahr einzustehen. Die Gesellschaft wird in den Konzernabschluss
der 3U HOLDING AG nach den Vorschriften des Dritten Buchs Zweiter Abschnitt des Handelsgesetzbuches
zum 31. Dezember 2025 einbezogen. Der Befreiung der LineCall Telecom GmbH von der
Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses für das am 31.12.2025 endende Geschäftsjahr
wird gemäß § 264 Abs. 3 HGB zugestimmt.
Die Gesellschafter beschließen ergänzend, dass
- auf die Aufstellung eines Anhangs (§ 264 Abs. 1 HGB)
in Übereinstimmung mit § 264 Abs. 3 HGB verzichtet wird.
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Für die 3U HOLDING AG:
Christoph Hellrung Vorstand
Andreas Odenbreit Vorstand
Niederschrift über die ordentliche Gesellschafterversammlung der OneTel Telecommunication
GmbH am 30.06.2025
Die Gesellschafter der OneTel Telecommunication GmbH beschließen wie folgt:
| 1. |
Feststellung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2024
Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2024 wird gemäß Anlage festgestellt.
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| 2. |
Ergebnisverwendung
Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2024 in Höhe von EUR 291.517,78 wird an die Gesellschafter
ausgeschüttet. Die Auszahlung erfolgt am 30.11.2025.
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| 3. |
Entlastung der Geschäftsführer
Den Geschäftsführern wird für das Geschäftsjahr 2024 Entlastung erteilt.
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| 4. |
Prüfung des Jahresabschlusses 2025
Auf eine gesonderte Prüfung des Jahresabschlusses der OneTel Telecommunication GmbH
für das am 31.12.2025 endende Geschäftsjahr durch einen Abschlussprüfer wird verzichtet.
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| 5. |
Befreiung von Offenlegungspflicht
Die 3U HOLDING AG, Marburg, ist alleinige Gesellschafterin der OneTel Telecommunication
GmbH, Marburg (nachfolgend "Gesellschaft").
Die Gesellschaft wird in den Konzernabschluss der 3U HOLDING AG nach den Vorschriften
des Dritten Buchs Zweiter Abschnitt des Handelsgesetzbuches zum 31. Dezember 2025
einbezogen.
Die Gesellschafterin verpflichtet sich entsprechend § 264 Abs. 3 Nr. 2 HGB für die
am Bilanzstichtag bestehenden Verpflichtungen des Tochterunternehmens im folgenden
Geschäftsjahr einzustehen.
Der Befreiung der Gesellschaft von der Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses
für das am
31.12.2025 endende Geschäftsjahr wird gemäß § 264 Abs. 3 HGB zugestimmt. Auf die Aufstellung
eines Anhangs (§ 264 Abs. 1 HGB) wird in Übereinstimmung mit § 264 Abs. 3 HGB verzichtet.
Der Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2025 wird entsprechend § 325 HGB im elektronischen
Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Auf die Befreiung des Tochterunternehmens wird
im Konzernanhang hingewiesen werden.
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| 6. |
Verzicht auf Lagebericht
Die Gesellschafter beschließen ergänzend, dass auf die Erstellung eines Lageberichtes
für das Geschäftsjahr 2025 verzichtet wird.
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Für die 3U HOLDING AG:
Christoph Hellrung Vorstand
Andreas Odenbreit Vorstand
Niederschrift über die ordentliche Gesellschafterversammlung der PELIA Gebäudesysteme
GmbH am 16.06.2025
Die Gesellschafter der PELIA Gebäudesysteme GmbH beschließen wie folgt:
| 1. |
Feststellung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2024
Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2024 wird gemäß Anlage festgestellt.
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| 2. |
Ergebnisverwendung
Gemäß Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 03.04.2018, wird das Ergebnis
an die Muttergesellschaft 3U Holding AG abgeführt bzw. durch diese ausgeglichen.
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| 3. |
Entlastung der Geschäftsführer für das Geschäftsjahr 2024
Den Geschäftsführern wird für das Geschäftsjahr 2024 Entlastung erteilt.
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| 4. |
Prüfung des Jahresabschlusses 2025
Auf eine gesonderte Prüfung des Jahresabschlusses der PELIA Gebäudesysteme GmbH für
das am 31.12.2025 endende Geschäftsjahr durch einen Abschlussprüfer wird verzichtet.
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| 5. |
Erstellung Lagebericht 2025
Auf die Erstellung eines Lageberichtes der PELIA Gebäudesysteme GmbH für das am 31.12.2025
endende Geschäftsjahr wird verzichtet.
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| 6. |
Befreiung Offenlegungspflicht
Zwischen der 3U HOLDING AG und der Gesellschaft besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag.
Aufgrund dessen ist die 3U HOLDING AG zum Ausgleich eines etwa entstehenden Verlustes
bei der Gesellschaft verpflichtet. Die Gesellschafterin verpflichtet sich entsprechend
§ 264 Abs. 3 Nr. 2 HGB für die am Bilanzstichtag bestehenden Verpflichtungen des Tochterunternehmens
im folgenden Geschäftsjahr einzustehen. Die Gesellschaft wird in den Konzernabschluss
der 3U HOLDING AG nach den Vorschriften des Dritten Buchs Zweiter Abschnitt des Handelsgesetzbuches
zum 31. Dezember 2025 einbezogen. Der Befreiung der PELIA Gebäudesysteme GmbH von
der Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses für das am 31.12.2025 endende Geschäftsjahr
wird gemäß § 264 Abs. 3 HGB zugestimmt.
Die Gesellschafter beschließen ergänzend, dass
- auf die Aufstellung eines Anhangs (§ 264 Abs. 1 HGB)
in Übereinstimmung mit § 264 Abs. 3 HGB verzichtet wird.
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Christoph Hellrung 3U HOLDING AG
Andreas Odenbreit 3U HOLDING AG
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