XING AG
Hamburg
– WKN XNG888 –
– ISIN DE000XNG8888 –
Einladung zur Ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, dem 26. Mai 2011, um 10:00 Uhr, im Tagungszentrum der MesseHalle Hamburg-Schnelsen,
Haus A, Erdgeschoss, Modering 1a, 22457 Hamburg, stattfindenden
Ordentlichen Hauptversammlung
ein.
Tagesordnung
TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses der XING AG sowie des Lageberichts und
des Konzernlageberichts der XING AG für das Geschäftsjahr 2010, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts
des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und 5, § 315 Abs. 4 HGB
Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internet-seite
der Gesellschaft unter http://corporate.xing.com/deutsch/investor-relations/hauptversammlung/ eingesehen werden. Die Unterlagen
werden auch in der Hauptversammlung am 26. Mai 2011 zugänglich sein und mündlich erläutert werden. Es ist keine Beschlussfassung
der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss
und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG festgestellt. Die
Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses und die
Billigung des Konzernabschlusses zu beschließen hat, liegen nicht vor.
TOP 2
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2010 für diesen Zeitraum Entlastung
zu erteilen.
TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2010 für diesen Zeitraum Entlastung
zu erteilen.
TOP 4
Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Gesellschaft
Nach § 120 Abs. 4 AktG in der Fassung des Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung vom 31. Juli 2009 kann die Hauptversammlung
einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließen. Der Beschluss
begründet weder Rechte noch Pflichten. Insbesondere entbindet er den Aufsichtsrat nicht von seiner Verpflichtung, die Vergütung
der Vorstandsmitglieder eigenverantwortlich festzusetzen. Gleichwohl möchte die Gesellschaft es den Aktionären ermöglichen,
über das System der Vergütung der Vorstandsmitglieder abzustimmen.
Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der XING AG ist im Vergütungsbericht dargestellt, der als Teil des Corporate
Governance Berichts der Gesellschaft auf den Seiten 33 ff. des Geschäftsberichts zum Geschäftsjahr 2010 abgedruckt ist. Dieses
System ist Gegenstand des nachfolgenden Beschlussvorschlags.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Gesellschaft zu billigen.
TOP 5
Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2011 und des Prüfers für die prüferische Durchsicht
des Halbjahresfinanzberichts
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2011 sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts
des Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2011 zu wählen.
TOP 6
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung hinsichtlich der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder und über weitere Satzungsänderungen
Die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft soll von drei auf sechs erhöht werden. Die Gesellschaft soll hierdurch
von der zusätzlichen Sachkunde weiterer Mitglieder des Aufsichtsrats profitieren. Die Erhöhung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder
erfordert eine Änderung von Ziffer 9.1. der Satzung sowie weitere Folgeänderungen. Ziffer 15.1. Satz 2 der Satzung soll im
Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung gestrichen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
|
a)
|
Ziffer 9.1. Satz 1 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:
‘Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern.’
|
|
b)
|
Ziffer 11.1. Satz 7 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:
‘Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Aufsichtsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen.’
|
|
c)
|
Ziffer 7.2. der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:
‘Der Aufsichtsrat erlässt und ändert eine Geschäftsordnung für den Vorstand.’
|
|
d)
|
Ziffer 15.1. Satz 2 der Satzung wird ersatzlos gestrichen.
|
TOP 7
Wahlen zum Aufsichtsrat
Die Amtszeiten von Herrn Dr. Neil Sunderland und Herrn Dr. Andreas Meyer-Landrut enden mit Ablauf dieser Hauptversammlung.
Insoweit müssen Neuwahlen erfolgen. Außerdem soll die Amtszeit von Herrn Fritz Oidtmann, die mit Ablauf der Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2012 entscheidet, endet, auf fünf Jahre verlängert werden. Schließlich sollen
im Hinblick auf die in Punkt 6 der Tagesordnung vorgeschlagene Erweiterung des Aufsichtsrats bereits in dieser Hauptversammlung
drei weitere Aufsichtsratsmitglieder gewählt werden. Ihre Wahl soll unter der aufschiebenden Bedingung erfolgen, dass die
in Punkt 6 a) der Tagesordnung vorgeschlagene Satzungsänderung in das Handelsregister eingetragen und damit wirksam wird.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 95, 96 Abs. 1 letzter Fall, 101 Abs. 1 AktG zusammen. Er besteht derzeit
nach Ziffer 9.1. der Satzung aus drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Nach Eintragung der in Punkt
6 a) der Tagesordnung vorgeschlagenen Satzungsänderung im Handelsregister wird der Aufsichtsrat aus sechs Mitgliedern bestehen,
die von der Hauptversammlung gewählt werden.
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
|
a)
|
Herrn Dr. Neil Vernon Sunderland, Zumikon, Schweiz, Vorsitzender der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrats der Adinvest
AG und der Adinvest Holding AG,
|
|
b)
|
Herrn Fritz Oidtmann, Bonn, Sprecher der Geschäftsführung der Cyberport GmbH und der computeruniverse.net GmbH, Geschäftsführer
der CHIP Holding GmbH und Burda Digital Commerce GmbH,
|
|
c)
|
Herrn Dr. Johannes Meier, Gütersloh, Chief Executive Officer der European Climate Foundation und Geschäftsführer der Xi GmbH,
|
|
d)
|
Herrn Dr. Jörg Lübcke, München, Geschäftsführer der Burda Digital GmbH,
|
|
e)
|
Herrn Simon Guild, London, Großbritannien, Unternehmer und
|
|
f)
|
Herrn Jean-Paul Schmetz, München, Geschäftsführer der 10betterpages GmbH
|
für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2015 beschließt,
in den Aufsichtsrat zu wählen. Die Wahl der in den Buchstaben d) bis f) vorgeschlagenen Kandidaten steht unter der aufschiebenden
Bedingung, dass die in Punkt 6 a) der Tagesordnung vorgeschlagene Satzungsänderung im Handelsregister eingetragen wird.
Herr Dr. Neil Vernon Sunderland qualifiziert sich aufgrund seines beruflichen Hintergrundes als unabhängiger Finanzexperte
im Sinne von § 100 Abs. 5 AktG.
Herr Dr. Neil Vernon Sunderland übt folgende Mandate in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien
anderer in- und ausländischer Wirtschaftsunternehmen aus:
|
*
|
Beratender Partner der Montreux Equity Partners, Menlo Park, USA,
|
|
*
|
Mitglied des Verwaltungsrats der Elsevier Holdings S.A., Neuchâtel, Schweiz,
|
|
*
|
Mitglied des Verwaltungsrats der Elsevier Finance S.A., Neuchâtel, Schweiz,
|
|
*
|
Mitglied des Verwaltungsrats der Elsevier Properties S.A., Neuchâtel, Schweiz,
|
|
*
|
Vorsitzender des Verwaltungsrats der Adconion Media Group Limited, London, Großbritannien,
|
|
*
|
Mitglied des Verwaltungsrats der Industrial Origami Inc., San Francisco, USA,
|
|
*
|
Mitglied des Beirats der DailyDeal GmbH, Berlin und
|
|
*
|
Mitglied des Aufsichtsrats der Borderlinx Group S.A., Brüssel, Belgien.
|
Herr Fritz Oidtmann übt keine Mandate in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien anderer
in- und ausländischer Wirtschaftsunternehmen aus.
Herr Dr. Johannes Meier übt folgende Mandate in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien
anderer in- und ausländischer Wirtschaftsunternehmen aus:
|
*
|
Mitglied des Aufsichtsrats der InfoAnalytics AG, Oldenburg und
|
|
*
|
Mitglied des Aufsichtsrats der Handelshochschule Leipzig gGmbH, Leipzig.
|
Herr Dr. Jörg Lübcke übt folgende Mandate in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien anderer
in- und ausländischer Wirtschaftsunternehmen aus:
|
*
|
Mitglied des Aufsichtsrats der sevenload GmbH, Köln.
|
Herr Simon Guild übt folgende Mandate in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien anderer
in- und ausländischer Wirtschaftsunternehmen aus:
|
*
|
Vorsitzender des Beirats der Bigpoint GmbH, Hamburg,
|
|
*
|
Vorsitzender des Verwaltungsrats der Wayn.com (Where Are You Now Limited), London, Großbritannien,
|
|
*
|
Vorsitzender des Verwaltungsrats der Diffusion Media Group Limited, London, Großbritannien,
|
|
*
|
Mitglied der Aufsichtsrats der sprd.net AG, Leipzig,
|
|
*
|
Mitglied des Verwaltungsrats der DigiCompanion S.A., Paris, Frankreich,
|
|
*
|
Mitglied des Verwaltungsrats von eYeka S.A., Paris, Frankreich,
|
|
*
|
Mitglied des Verwaltungsrats von Freerunner Netherlands Limited, London, Großbritannien und
|
|
*
|
Mitglied des Verwaltungsrats von Horizon Media Group Limited, London, Großbritannien.
|
Herr Jean-Paul Schmetz übt folgende Mandate in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien
anderer in- und ausländischer Wirtschaftsunternehmen aus:
|
*
|
Mitglied des Beirats der HackFwd GmbH & Co. KG, Hamburg,
|
|
*
|
Mitglied des Aufsichtsrats der Tomorrow Focus AG, München,
|
|
*
|
Mitglied des Aufsichtsrats der Doğan Burda Dergi Yayıncılık ve Pazarlama A.Ş, Istanbul, Türkei,
|
|
*
|
Mitglied des Aufsichtsrats der Dergi Pazarlama Planlama ve Ticaret A.Ş, Istanbul, Türkei,
|
|
*
|
Mitglied des Aufsichtsrats der Design House Inc., Seoul, Südkorea und
|
|
*
|
Mitglied des Aufsichtsrats der OPMS Limited, Seoul, Südkorea.
|
Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat im Wege der Einzelwahl durchzuführen.
Herr Dr. Sunderland soll im Fall seiner Wahl in den Aufsichtsrat als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden.
TOP 8
Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ohne Ausgabe neuer Aktien sowie eine anschließende ordentliche
Kapitalherabsetzung zum Zwecke einer Auszahlung an die Aktionäre und eine Herabsetzung des bedingten Kapitals und die entsprechenden
Satzungsänderungen
Die Gesellschaft verfügt ausweislich ihres Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2010 über eine Kapitalrücklage in Höhe von EUR
36.763.414,56. Die Kapitalrücklage soll in Höhe eines Teilbetrags von EUR 20.000.000,00 aufgelöst und zur Ausschüttung an die
Aktionäre verwendet werden.
Dieser Maßnahme liegt die gemeinsame Einschätzung von Vorstand und Aufsichtsrat zugrunde, dass die Gesellschaft für ihre operativen
Tätigkeiten und deren Weiterentwicklung die Kapitalrücklage nicht in voller Höhe benötigt. Auf der Basis der zum 31. Dezember
2010 vorhandenen Finanzmittel und des Cashflows aus dem operativen Geschäft werden der Gesellschaft liquide Mittel in einem
Umfang verbleiben, welcher nach Auffassung der Verwaltung ausreichend ist, um zukünftiges Wachstum der Gesellschaft zu finanzieren.
Durch die hier vorgeschlagene Maßnahme soll den Aktionären auf jede Aktie ein Betrag von voraussichtlich ca. EUR 3,70 ausgezahlt
werden. Der abschließende Auszahlungsbetrag je Aktie hängt davon ab, ob und inwieweit sich das Grundkapital bis zur Eintragung
der Kapitalmaßnahme im Handelsregister durch Ausübung von Bezugsrechten aus den ausgegebenen Aktienoptionen aus den Aktienoptionsplänen
2006 und 2008 verändert und in welchem Umfang derzeit von der Gesellschaft gehaltene eigene Aktien ausschüttungsberechtigt
sein werden.
Die beabsichtigte Auszahlung an die Aktionäre erfordert zunächst eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln. Denn eine
unmittelbare Ausschüttung aus der Kapitalrücklage an die Aktionäre ist gesetzlich nicht zulässig. Durch die Kapitalerhöhung
aus Gesellschaftsmitteln wird der aufzulösende Teil der Kapitalrücklage in Grundkapital umgewandelt. Dies erfolgt ohne Ausgabe
neuer Aktien. Sodann werden das Grundkapital der Gesellschaft im Wege einer ordentlichen Kapitalherabsetzung und die gemäß
§ 218 AktG erhöhten bedingten Kapitalia gemäß Ziffern 5.4. und 5.5. sowie 5.7. bis 5.9. der Satzung wieder auf den ursprünglichen
Betrag herabgesetzt. Der aus der Herabsetzung gewonnene Betrag kann sodann zur Auszahlung an die Aktionäre verwendet werden.
Die Auszahlung der durch die Kapitalherabsetzung frei werdenden Mittel kann aufgrund aktienrechtlicher Bestimmungen erst nach
Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach Bekanntmachung der Eintragung des Kapitalherabsetzungsbeschlusses im Handelsregister
und einer möglicherweise erforderlichen Besicherung oder Befriedigung von Gläubigern erfolgen.
Dies vorausgeschickt, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, zu beschließen:
|
8.1
|
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ohne Ausgabe neuer Aktien, Satzungsänderung
|
a)
|
Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 5.291.996,00, eingeteilt in 5.291.996 auf den Namen lautende Stückaktien,
wird mittels einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gemäß §§ 207 ff. AktG um EUR 20.000.000,00 auf EUR 25.291.996,00 durch
Umwandlung eines Teilbetrags in Höhe von EUR 20.000.000,00 der in der Jahresbilanz der Gesellschaft zum 31. Dezember 2010 ausgewiesenen
Kapitalrücklage erhöht. Die Kapitalerhöhung erfolgt ohne Ausgabe neuer Aktien. Der auf jede Stückaktie entfallende rechnerische
Anteil am Grundkapital erhöht sich im gleichen Verhältnis wie das Grundkapital.
Diesem Beschluss wird die vom Vorstand aufgestellte und vom Aufsichtsrat festgestellte Jahresbilanz der Gesellschaft zum 31.
Dezember 2010 zugrunde gelegt, die mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Hamburg, versehen ist. In dieser Jahresbilanz ist die Kapitalrücklage mit EUR 36.763.414,56 ausgewiesen.
|
|
b)
|
Die Ziffern 5.1. und 5.2. der Satzung werden geändert und wie folgt neu gefasst:
|
‘5.1.
|
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt
|
|
5.2.
|
Das Grundkapital der Gesellschaft ist in 5.291.996 Stückaktien (Aktien ohne Nennbetrag) eingeteilt.’
|
|
|
|
8.2
|
Ordentliche Kapitalherabsetzung, Satzungsänderung
|
a)
|
Das nach dem Wirksamwerden der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gemäß Tagesordnungspunkt 8.1 vorhandene Grundkapital
der Gesellschaft von EUR 25.291.996,00, eingeteilt in 5.291.996 auf den Namen lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil
am Grundkapital von rd. EUR 4,78 je Stückaktie wird zum Zweck der Rückzahlung eines Teils des Grundkapitals an die Aktionäre
der Gesellschaft um EUR 20.000.000,00 auf EUR 5.291.996,00 herabgesetzt. Eine Zusammenlegung oder Einziehung von Aktien erfolgt
nicht. Die Herabsetzung erfolgt nach den Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung (§§ 222 ff. AktG) durch Verringerung
des auf jede Stückaktie entfallenden rechnerischen Anteils am Grundkapital. Mit der Durchführung der Kapitalherabsetzung verringert
sich der auf die einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals von rd. EUR 4,78 um rd. EUR 3,78 auf EUR 1,00.
|
|
b)
|
Der Vorstand wird ermächtigt, nach Ablauf von sechs Monaten nach Bekanntmachung der Eintragung des Kapitalherabsetzungsbeschlusses
im Handelsregister und nach Befriedigung oder Besicherung von Gläubigern der Gesellschaft, die sich rechtzeitig gemeldet haben
(§ 225 Abs. 2 Satz 1 AktG), den Herabsetzungsbetrag an die Aktionäre auszuzahlen.
|
|
c)
|
Die Ziffern 5.1. und 5.2. der Satzung werden geändert und wie folgt neu gefasst:
|
‘5.1.
|
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt
|
|
5.2.
|
Das Grundkapital der Gesellschaft ist in 5.291.996 Stückaktien (Aktien ohne Nennbetrag) eingeteilt.’
|
|
|
|
8.3
|
Herabsetzung des bedingten Kapitals
|
a)
|
Das bedingte Kapital gemäß Ziffer 5.4. der Satzung (Bedingtes Kapital I 2006), welches durch die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
(Tagesordnungspunkt 8.1) gemäß § 218 AktG im gleichen Verhältnis erhöht wurde wie das Grundkapital, wird zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der ordentlichen Kapitalherabsetzung (Tagesordnungspunkt 8.2) um den Betrag herabgesetzt, um den es sich gemäß
§ 218 AktG erhöht hat, also von EUR 863.135,42 um EUR 682.536,42 auf EUR 180.599,00, so dass das Bedingte Kapital I 2006 wieder
auf den ursprünglichen Betrag lautet.
|
|
b)
|
Das bedingte Kapital gemäß Ziffer 5.5. der Satzung (Bedingtes Kapital II 2006), welches durch die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
(Tagesordnungspunkt 8.1) gemäß § 218 AktG im gleichen Verhältnis erhöht wurde wie das Grundkapital, wird zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der ordentlichen Kapitalherabsetzung (Tagesordnungspunkt 8.2) um den Betrag herabgesetzt, um den es sich gemäß
§ 218 AktG erhöht hat, also von EUR 7.363.360,14 um EUR 5.822.680,14 auf EUR 1.540.680,00, so dass das Bedingte Kapital II 2006
wieder auf den ursprünglichen Betrag lautet.
|
|
c)
|
Das bedingte Kapital gemäß Ziffer 5.7. der Satzung (Bedingtes Kapital 2008), welches durch die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
(Tagesordnungspunkt 8.1) gemäß § 218 AktG im gleichen Verhältnis erhöht wurde wie das Grundkapital, wird zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der ordentlichen Kapitalherabsetzung (Tagesordnungspunkt 8.2) um den Betrag herabgesetzt, um den es sich gemäß
§ 218 AktG erhöht hat, also von EUR 617.183,48 um EUR 488.046,48 auf EUR 129.137,00, so dass das Bedingte Kapital 2008 wieder auf
den ursprünglichen Betrag lautet.
|
|
d)
|
Das bedingte Kapital gemäß Ziffer 5.8. der Satzung (Bedingtes Kapital 2009), welches durch die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
(Tagesordnungspunkt 8.1) gemäß § 218 AktG im gleichen Verhältnis erhöht wurde wie das Grundkapital, wird zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der ordentlichen Kapitalherabsetzung (Tagesordnungspunkt 8.2) um den Betrag herabgesetzt, um den es sich gemäß
§ 218 AktG erhöht hat, also von EUR 491.789,18 um EUR 388.889,18 auf EUR 102.900,00, so dass das Bedingte Kapital 2009 wieder auf
den ursprünglichen Betrag lautet.
|
|
e)
|
Das bedingte Kapital gemäß Ziffer 5.9. der Satzung (Bedingtes Kapital 2010), welches durch die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
(Tagesordnungspunkt 8.1) gemäß § 218 AktG im gleichen Verhältnis erhöht wurde wie das Grundkapital, wird zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der ordentlichen Kapitalherabsetzung (Tagesordnungspunkt 8.2) um den Betrag herabgesetzt, um den es sich gemäß
§ 218 AktG erhöht hat, also von EUR 450.773,30 um EUR 356.455,30 auf EUR 94.318,00, so dass das Bedingte Kapital 2010 wieder auf
den ursprünglichen Betrag lautet.
|
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und -herabsetzung
gemäß den vorstehenden Beschlüssen zu den Tagesordnungspunkten 8.1 bis 8.3 festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt,
die Fassung von Ziffer 5. der Satzung entsprechend dem Wirksamwerden der vorstehenden Beschlüsse weiter anzupassen.
Der Vorstand und, soweit dieser jeweils an der Anmeldung mitzuwirken hat, der Vorsitzende des Aufsichtsrats werden angewiesen,
die zu den Tagesordnungspunkten 8.1 bis 8.3 gefassten Beschlüsse nur in dieser Reihenfolge zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden.
|
TOP 9
Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden Genehmigten Kapitalia, die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals
2011 sowie die entsprechenden Satzungsänderungen
Die von der Hauptversammlung am 3. November 2006 zu Punkt 5 der damaligen Tagesordnung beschlossene Ermächtigung, das Grundkapital
um bis zu insgesamt EUR 1.925.850,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2006, Ziffer 5.3. der Satzung) wurde im Umfang von EUR 70.073,00
ausgenutzt. Das Genehmigte Kapital 2006 beträgt damit derzeit noch EUR 1.855.777,00. Die bestehende Ermächtigung wird am 31.
Oktober 2011 auslaufen. Die von der Hauptversammlung am 21. Mai 2008 zu Punkt 6 der damaligen Tagesordnung beschlossene weitere
Ermächtigung, das Grundkapital um bis zu insgesamt EUR 675.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2008, Ziffer 5.6. der Satzung)
wird am 20. Mai 2013 auslaufen. Beide Ermächtigungen sollen, soweit sie noch nicht ausgenutzt worden sind, aufgehoben und
durch ein neues Genehmigtes Kapital 2011 ersetzt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
|
a)
|
Die von der Hauptversammlung am 3. November 2006 zu Punkt 5 der damaligen Tagesordnung beschlossene Ermächtigung des Vorstands,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 31. Oktober 2011 um bis zu EUR 1.925.850,00 zu erhöhen,
sowie die von der Hauptversammlung am 21. Mai 2008 zu Punkt 6 der damaligen Tagesordnung beschlossene Ermächtigung des Vorstands,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 20. Mai 2013 um bis zu insgesamt EUR 675.000,00 zu
erhöhen, werden mit Wirkung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des nachfolgend bestimmten neuen Genehmigten Kapitals 2011
aufgehoben, soweit zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Aufhebung von den Ermächtigungen noch kein Gebrauch gemacht worden
ist.
|
|
b)
|
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 25. Mai 2016 durch einmalige oder
mehrmalige Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen um bis zu EUR 2.645.998,00
zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2011). Dabei muss sich die Zahl der Aktien in demselben Verhältnis erhöhen wie das Grundkapital.
Den Aktionären ist dabei ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren durch den Vorstand
bestimmten Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
|
(1)
|
um Spitzenbeträge auszugleichen;
|
|
(2)
|
wenn die Aktien gegen Sacheinlage, insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmens-teilen, Unternehmensbeteiligungen
oder sonstigen mit einem Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden Vermögensgegenständen oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
ausgegeben werden;
|
|
(3)
|
wenn die Aktien der Gesellschaft gegen Bareinlage ausgegeben werden und der Ausgabepreis je Aktie den Börsenpreis der im Wesentlichen
gleich ausgestatteten, bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich
unterschreitet. Die Anzahl der in dieser Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf 10 % des Grundkapitals
nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf
diese Höchstgrenze sind andere Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss
in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen
sind Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen,
oder Aktienoptionen auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder Aktienoptionen während der Laufzeit dieser Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden;
|
|
(4)
|
wenn die Aktien Arbeitnehmern der Gesellschaft und/oder Arbeitnehmern oder Mitgliedern der Geschäftsführung eines mit der
Gesellschaft verbundenen Unternehmens im Sinne von § 15 AktG zum Erwerb angeboten oder auf sie übertragen werden. Die neuen
Aktien können dabei auch an ein geeignetes Kreditinstitut ausgegeben werden, das die Aktien mit der Verpflichtung übernimmt,
sie ausschließlich an die hiernach begünstigten Personen weiterzugeben. Die Anzahl der so unter Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegebenen Aktien darf 2 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im
Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung.
|
Der anteilige Betrag am Grundkapital, der auf Aktien entfällt, die unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar-
oder Sacheinlagen ausgegeben werden, darf insgesamt 25 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung bestehenden
Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen.
Der Vorstand wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, den Inhalt der Aktienrechte, die Einzelheiten der Kapitalerhöhung
sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag, festzulegen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der Ausnutzung des genehmigten Kapitals oder nach Ablauf
der Ermächtigungsfrist anzupassen.
|
|
c)
|
Ziffer 5.6. der Satzung wird ersatzlos aufgehoben. Ziffer 5.3. der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
|
‘5.3.
|
Der Vorstand ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom 26. Mai 2011 ermächtigt worden, bis zum 25. Mai 2016 das Grundkapital
der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden
Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen um bis zu EUR 2.645.998,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2011). Dabei muss sich
die Zahl der Aktien in demselben Verhältnis erhöhen wie das Grundkapital. Den Aktionären ist dabei ein Bezugsrecht einzuräumen.
Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen:
|
(1)
|
um Spitzenbeträge auszugleichen;
|
|
(2)
|
wenn die Aktien gegen Sacheinlage, insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen
oder sonstigen mit einem Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden Vermögensgegenständen oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
ausgegeben werden;
|
|
(3)
|
wenn die Aktien der Gesellschaft gegen Bareinlage ausgegeben werden und der Ausgabepreis je Aktie den Börsenpreis der im Wesentlichen
gleich ausgestatteten, bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich
unterschreitet. Die Anzahl der in dieser Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf 10 % des Grundkapitals
nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf
diese Höchstgrenze sind andere Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss
in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen
sind Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
oder Aktienoptionen auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder Aktienoptionen während der Laufzeit dieser Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden;
|
|
(4)
|
wenn die Aktien Arbeitnehmern der Gesellschaft und/oder Arbeitnehmern oder Mitgliedern der Geschäftsführung eines mit der
Gesellschaft verbundenen Unternehmens im Sinne von § 15 AktG zum Erwerb angeboten oder auf sie übertragen werden. Die neuen
Aktien können dabei auch an ein geeignetes Kreditinstitut ausgegeben werden, das die Aktien mit der Verpflichtung übernimmt,
sie ausschließlich an die hiernach begünstigten Personen weiterzugeben. Die Anzahl der so unter Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegebenen Aktien darf 2 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im
Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung.
|
Der anteilige Betrag am Grundkapital, der auf Aktien entfällt, die unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar-
oder Sacheinlagen ausgegeben werden, darf insgesamt 25 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung bestehenden
Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen.
Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, den Inhalt der Aktienrechte, die Einzelheiten der Kapitalerhöhung
sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag, festzulegen.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der Ausnutzung des genehmigten Kapitals oder nach Ablauf
der Ermächtigungsfrist anzupassen.’
|
|
Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung
des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2011 auszuschließen, ist im Anschluss
an diesen Tagesordnungspunkt abgedruckt. Der Bericht wird von der Einberufung an im Internet unter http://corporate.xing.com/deutsch/investor-relations/hauptversammlung/
veröffentlicht und in der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft zugänglich gemacht.
Schriftlicher Bericht des Vorstands
zu Punkt 9 der Tagesordnung gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands,
das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2011 auszuschließen
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung zu Punkt 9 der Tagesordnung vor, den Vorstand zu ermächtigen, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von neuen, auf den
Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen um bis zu EUR 2.645.998,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2011).
Die Ermächtigung ist bis zum 25. Mai 2016 befristet. Die Bestimmung der weiteren Einzelheiten obliegt dem Vorstand.
Das genehmigte Kapital soll es der Gesellschaft ermöglichen, sich bei Bedarf zügig und flexibel Eigenkapital zu günstigen
Konditionen zu beschaffen.
Im Fall der Ausnutzung des genehmigten Kapitals ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Das Bezugsrecht
kann jedoch vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals in bestimmten Fällen
ausgeschlossen werden:
Tagesordnungspunkt 9 b) (1) erlaubt den Ausschluss des Bezugsrechts zum Ausgleich von Spitzenbeträgen. Dies ist eine Maßnahme,
die aus technischen Gründen zur Durchführung einer Kapitalerhöhung, insbesondere zur Herstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses,
erforderlich und angemessen ist. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge erleichtert die Abwicklung der Zuteilung
von Bezugsrechten und deren Ausübung.
Tagesordnungspunkt 9 b) (2) ermächtigt den Vorstand, mit Zustimmung des Aufsichtsrats zur Gewinnung von Sacheinlagen, insbesondere
im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen oder Beteiligungen an
Unternehmen, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Die Gesellschaft beabsichtigt, auch weiterhin durch Akquisitionen
ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und dadurch langfristige und kontinuierliche Ertragszuwächse zu ermöglichen. Die Gesellschaft
soll die Möglichkeit erhalten, auf nationalen und internationalen Märkten schnell und flexibel auf vorteilhafte Angebote oder
sich sonst bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen
reagieren zu können. Erfahrungsgemäß verlangen Eigentümer interessanter Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für die Veräußerung
oftmals nicht Geld, sondern Aktien. Im Wettbewerb um attraktive Beteiligungen können sich daher Vorteile ergeben, wenn einem
Verkäufer als Gegenleistung neue Aktien der Gesellschaft angeboten werden können. Weil eine Ausgabe von Aktien bei sich abzeichnenden
Akquisitionsmöglichkeiten mit regelmäßig komplexen Transaktionsstrukturen im Wettbewerb der potenziellen Erwerbsinteressenten
kurzfristig erfolgen muss, ist der Weg über die Ermächtigung zur Ausgabe von Aktien unter Schaffung eines genehmigten Kapitals
erforderlich. Der Vorstand wird jeweils im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Ausnutzung des genehmigten
Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen soll, sobald sich Möglichkeiten zur Akquisition konkretisieren.
Er wird das Bezugsrecht der Aktionäre nur dann ausschließen, wenn der Erwerb gegen Ausgabe von Aktien der Gesellschaft im
wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre liegt. Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien würde dabei vom
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft festgelegt werden. Konkrete
Erwerbsvorhaben, zu deren Durchführung das Grundkapital unter Bezugsrechtsausschluss erhöht werden soll, bestehen zurzeit
nicht.
Tagesordnungspunkt 9 b) (3) ermächtigt den Vorstand, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei Ausgabe der neuen Aktien gegen Bareinlage
einen Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorzunehmen. Diese Ermächtigung bezieht sich nicht auf den gesamten
Betrag des genehmigten Kapitals, sondern auf maximal 10 % des Grundkapitals. Die 10 %-Grenze des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
darf insgesamt nur einmal ausgenutzt werden. Das heißt, wenn und soweit die Gesellschaft während der Laufzeit dieser Ermächtigung
von gleichzeitig bestehenden Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG, beispielsweise im Zusammenhang mit der Wiederveräußerung eigener Aktien oder der Ausgabe von Options-
und/oder Wandelschuldverschreibungen Gebrauch macht, reduziert sich die Anzahl der Aktien, die bei einer Kapitalerhöhung aus
dem Genehmigten Kapital 2011 unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden können, entsprechend.
Das Gesetz erlaubt zudem einen Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nur dann, wenn der Ausgabepreis den Börsenpreis
der bereits börsennotierten Aktien mit im Wesentlichen gleicher Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet. Der Abschlag
soll in jedem Fall so gering wie möglich gehalten werden und wird 5 % nicht überschreiten. Vorstand und Aufsichtsrat halten
die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG für notwendig, um die sich in der Zukunft bietenden
Möglichkeiten des Kapitalmarktes schnell und flexibel ausnutzen zu können, ohne die für eine Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht
erforderlichen formalen Schritte und gesetzlichen Fristen einhalten zu müssen. Durch die Ausgabe der Aktien in enger Anlehnung
an den Börsenpreis werden auch die Belange der Aktionäre gewahrt. Denn diese müssen keine nennenswerten Kursverluste befürchten
und können ggf. zur Erhaltung ihrer Beteiligungsquote erforderliche Aktienzukäufe zu vergleichbaren Preisen über die Börse
vornehmen. Durch die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG wird die Verwaltung in die Lage
versetzt, kurzfristig günstige Börsensituationen wahrzunehmen. Zusätzlich können durch Vermeidung eines Bezugsrechtsabschlags
die Eigenmittel in einem größeren Umfang gestärkt werden als bei einer Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht.
Tagesordnungspunkt 9 b) (4) ermächtigt zum Ausschluss des Bezugsrechts bei der Ausgabe von Aktien, wenn diese Aktien Arbeitnehmern
der Gesellschaft oder Arbeitnehmern und/oder Mitgliedern der Geschäftsführung eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens
zum Erwerb angeboten werden sollen. Hierdurch können Aktien als Vergütungsbestandteil für Arbeitnehmer der Gesellschaft oder
Arbeitnehmer und/oder Mitglieder der Geschäftsführung eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens eingesetzt werden.
Der vorgeschlagene Umfang des genehmigten Kapitals zur Ausgabe von Belegschaftsaktien von maximal 2 % des Grundkapitals im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens und im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung steht nach Auffassung des Vorstands in einem angemessenen
Verhältnis zu der Anzahl der Mitarbeiter und der Geschäftstätigkeit des Unternehmens und rechtfertigt sich durch die Vorteile
einer noch engeren Bindung der Mitarbeiter an das Unternehmen. Die Gesellschaft hat bereits seit dem Börsengang ihre Mitarbeiter
über verschiedene Aktienoptionsprogramme an der Entwicklung des Unternehmens beteiligt. Dies soll über ein Belegschaftsaktienprogramm
fortgeführt werden. Ziel ist es, die Identifikation der Mitarbeiter mit XING nachhaltig zu stärken und ihre Motivation zu
fördern, indem sie auch als Aktionäre am langfristigen Unternehmenserfolg beteiligt werden. Die Ausgabe von Belegschaftsaktien
ist hierzu ein geeignetes und vom Gesetz an verschiedener Stelle gefördertes Mittel. Das genehmigte Kapital ermöglicht es
der Gesellschaft, Belegschaftsaktien ohne Rückgriff auf den aktuellen Bestand eigener Aktien, unabhängig von vorherigen Rückerwerben
und damit liquiditätsschonend auszugeben. Hierzu ist es erforderlich, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Vor Ausnutzung
der Ermächtigung wird der Vorstand jeweils sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung im konkreten Einzelfall im wohlverstandenen
Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre liegt. Zur Vereinfachung des Ausgabeverfahrens soll es neben einer unmittelbaren
Ausgabe der jungen Aktien an die berechtigten Mitarbeiter auch möglich sein, dass die jungen Aktien von einem Kreditinstitut
oder einem nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichgestellten Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie ausschließlich
zur Gewährung von Aktien an den genannten Personenkreis zu verwenden.
Der Vorstand plant derzeit, bis zu insgesamt 60.000 Aktien einem ausgewählten Kreis von Mitarbeitern der Gesellschaft und
mit der Gesellschaft verbundener Unternehmen (insbesondere Führungskräfte und Leistungsträger) zuzuteilen. Dies soll gestreckt
über einen Zeitraum von vier Jahren erfolgen. Die Anzahl der den einzelnen Mitarbeitern zukommenden Aktien wird jeweils in
Abhängigkeit von ihren Aufgaben und ihren Leistungen bemessen (‘Success Sharing Program 2011’). Die Zuteilung kann, soweit
gesetzlich zulässig, ohne Gegenleistung erfolgen. Die Belegschaftsaktien können, soweit gesetzlich zulässig, auch in der Weise
ausgegeben werden, dass die auf sie zu leistende Einlage aus dem Teil des Jahresüberschusses gedeckt wird, den Vorstand und
Aufsichtsrat nach § 58 Abs. 2 AktG in andere Gewinnrücklagen einstellen könnten. Weitere Einzelheiten werden entsprechend
dem üblichen Inhalt solcher Programme vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festgesetzt.
Für alle Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts unter Tagesordnungspunkt 9 b) gilt zusätzlich, dass der anteilige
Betrag am Grundkapital, der auf Aktien entfällt, die auf der Grundlage dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre gegen Bar- oder Sacheinlagen ausgegeben werden, insgesamt 25% des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung
bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen darf.
Über die Einzelheiten der Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand in der ordentlichen Hauptversammlung berichten, die
auf eine etwaige Ausgabe von Aktien der Gesellschaft aus genehmigtem Kapital unter Bezugsrechtsausschluss folgt.
TOP 10
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages zwischen der XING AG und der XING Events
GmbH (zukünftig: amiando GmbH)
Die XING AG und ihre 100%ige unmittelbare Tochtergesellschaft XING Events GmbH (zukünftig: amiando GmbH), Hamburg, haben am
8. April 2011 einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Gewinnabführungsvertrag zwischen der XING AG, Hamburg, und der XING Events GmbH
(zukünftig amiando GmbH), Hamburg, vom 8. April 2011 zuzustimmen.
Der Gewinnabführungsvertrag hat folgenden Wortlaut:
Gewinnabführungsvertrag
zwischen der
XING AG
,
Gänsemarkt 43, 20354 Hamburg,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 98807
– im folgenden ‘Organträger’ genannt –
und der
XING Events GmbH
,
zukünftig: amiando GmbH,
Gänsemarkt 43, 20354 Hamburg,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 117309
– im folgenden ‘Organgesellschaft’ genannt –
wird folgender Gewinnabführungsvertrag geschlossen:
§ 1
Gewinnabführung
|
(1)
|
Die Organgesellschaft verpflichtet sich, während der Vertragsdauer entsprechend § 301 AktG in der jeweils geltenden Fassung
ihren ganzen nach Maßgabe der handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn an den Organträger abzuführen. Als Gewinn
abzuführen ist – vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von anderen Rücklagen nach Absatz 2 – der gesamte ohne die Gewinnabführung
entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um den in etwaige gesetzliche Rücklagen
einzustellenden Betrag und einen etwaigen nach handelsrechtlichen Vorschriften ausschüttungsgesperrten Betrag. Die Gewinnabführung
darf den in § 301 AktG in der jeweils geltenden Fassung genannten Betrag nicht übersteigen.
|
|
(2)
|
Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss in die anderen Gewinnrücklagen
(§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, soweit dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich
begründet ist. Andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB, die während der Dauer des Vertrages gebildet werden, sind auf
Verlangen des Organträgers aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen.
|
|
(3)
|
Die Verlustverrechnung mit und die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen und von Gewinnvorträgen,
die vor Inkrafttreten dieses Vertrages gebildet wurden bzw. entstanden sind, sowie von Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2
Nr. 1 bis 4 HGB, die vor oder nach Inkrafttreten dieses Vertrages gebildet wurden oder werden, ist ausgeschlossen.
|
|
(4)
|
Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt erstmals für den gesamten Gewinn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in
dem dieser Vertrag gemäß § 6 in Kraft tritt (Rückwirkung der Gewinnabführung zum Geschäftsjahresanfang). Der Anspruch auf
Gewinnabführung entsteht zum Stichtag des Jahresabschlusses der Organgesellschaft für das betreffende Geschäftsjahr und wird
zu diesem Zeitpunkt fällig. Er ist ab diesem Zeitpunkt in gesetzlicher Höhe zu verzinsen. Ansprüche aus einem etwaigen Zahlungsverzug
bleiben unberührt.
|
§ 2
Verlustübernahme
|
(1)
|
Der Organträger ist entsprechend § 302 Abs. 1 AktG in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer
sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen
Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. Auch die übrigen Vorschriften des
§ 302 AktG in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.
|
|
(2)
|
§ 1 Abs. 4 dieses Vertrages gilt für die Verpflichtung zur Verlustübernahme entsprechend.
|
§ 3
Jahresabschluss
|
(1)
|
Der Jahresabschluss der Organgesellschaft ist vor dem Jahresabschluss der Organträger zu erstellen und festzustellen. Der
Jahresabschluss der Organgesellschaft ist vor seiner Feststellung dem Organträger zur Kenntnisnahme, Prüfung und Abstimmung
vorzulegen.
|
|
(2)
|
Die Organgesellschaft hat den Jahresabschluss so zu erstellen, dass der Gewinn bzw. der Verlust als Verbindlichkeit bzw. Forderung
gegenüber dem Organträger ausgewiesen wird.
|
|
(3)
|
Endet das Geschäftsjahr der Organgesellschaft zugleich mit dem Geschäftsjahr des Organträgers, so ist gleichwohl das zu übernehmende
Ergebnis der Organgesellschaft im Jahresüberschuss des Organträgers für das gleiche Geschäftsjahr zu berücksichtigen.
|
§ 4
Informationsrechte
Dem Organträger steht ein Einsichts-, Prüfungs- und Auskunftsrecht in sämtlichen Angelegenheiten der Organgesellschaft zu.
Der Organträger ist berechtigt, jederzeit die Bücher und Schriften der Organgesellschaft einzusehen. Die Organgesellschaft
ist verpflichtet, dem Organträger durch ihre Geschäftsführung Auskünfte insbesondere über die rechtlichen, geschäftlichen
und verwaltungsmäßigen Angelegenheiten der Gesellschaft zu erteilen.
§ 5
Wirksamwerden und Dauer
|
(1)
|
Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Aufsichtsrats und der Hauptversammlung des Organträgers
sowie der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft.
|
|
(2)
|
Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Organgesellschaft wirksam.
|
|
(3)
|
Dieser Vertrag wird für die Dauer von mindestens fünf Zeitjahren fest abgeschlossen. Der Vertrag kann ordentlich erstmals
nach Ablauf des fünften Zeitjahres nach dem Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, für das eine körperschaftsteuerliche
und gewerbesteuerliche Organschaft aufgrund dieses Vertrages erstmals anerkannt wird, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von sechs Monaten zum Geschäftsjahresende gekündigt werden. Wird er nicht gekündigt, so verlängert er sich jeweils bei gleicher
Kündigungsfrist um jeweils ein Geschäftsjahr.
|
|
(4)
|
Das Recht zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Wichtige
Gründe sind insbesondere solche im Sinne des § 14 Abs. 1 Ziff. 3 S. 2 KStG sowie der Verlust der Mehrheit der Stimmrechte
an der Organgesellschaft. Als wichtiger Grund kann im Einzelfall insbesondere auch angesehen werden (i) die Einbringung, Abspaltung
oder Ausgliederung der Organbeteiligung durch den Organträger sowie (ii) die Umwandlung, Verschmelzung, Spaltung, Liquidation
oder vergleichbare Rechtsakte des Organträgers oder der Organgesellschaft, falls dem jeweils wesentliche Interessen der Gläubiger
oder der gekündigten Partei dieses Vertrages nicht entgegenstehen. Der Organträger ist im Falle der Kündigung aus wichtigem
Grund lediglich zum Ausgleich der anteiligen Verluste bis zur handelsrechtlichen Beendigung dieses Vertrages verpflichtet.
|
§ 6
Sonstiges, Schlussbestimmungen
|
(1)
|
Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt
auch für das Schriftformerfordernis selbst.
|
|
(2)
|
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unvollständig oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden,
berührt dies die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht. An die Stelle der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmung tritt eine wirtschaftlich entsprechende, wirksame Bestimmung, die dem Gewollten am nächsten kommt. Entsprechendes
gilt, soweit dieser Vertrag Regelungslücken enthält. In diesem Fall soll eine Regelung gelten, die soweit rechtlich möglich,
wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten,
wenn sie bei Abschluss dieses Vertrages den Punkt bedacht hätten.
|
|
(3)
|
Auf die Regelungen dieses Vertrages findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
|
Der Gewinnabführungsvertrag vom 8. April 2011, der gemeinsame Bericht des Vorstands der XING AG und der Geschäftsführung der
XING Events GmbH (zukünftig amiando GmbH) über den Gewinnabführungsvertrag, die Jahres- und Konzernabschlüsse und Lage- und
Konzernlageberichte der XING AG der letzten drei Geschäftsjahre sowie die Eröffnungsbilanz vom 18. Juni 2010 und der Jahresabschluss
der XING Events GmbH (zukünftig: amiando GmbH) zum 31. Dezember 2010 sind von der Einberufung an im Internet unter http://corporate.xing.com/deutsch/investor-relations/hauptversammlung/
zugänglich und werden auch in der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft zugänglich gemacht.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag der
Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und sich spätestens sechs Tage vor der Hauptversammlung
(wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also bis
Donnerstag, den 19. Mai 2011, 24:00 Uhr
(maßgeblich ist der Zugang der Anmeldung), bei der Gesellschaft angemeldet haben. In dem Zeitraum ab Dienstag, dem 24. Mai
2011, 00:00 Uhr, bis zum Schluss der Hauptversammlung werden keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen.
Die Anmeldung zur Hauptversammlung kann per Post, per Telefax oder per E-Mail unter der Anschrift
XING AG
c/o Computershare HV-Services AG
Prannerstraße 8
80333 München
Telefax: +49 (0) 89-30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
erfolgen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre, die im Aktienregister der XING AG eingetragen sind und sich gemäß den oben genannten Teilnahmebedingungen angemeldet
haben, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung
oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesen Fällen ist eine fristgemäße Anmeldung nach den vorstehenden
Bestimmungen erforderlich.
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Personen
bevollmächtigt wird, muss die Vollmacht in Textform erteilt werden. Gleiches gilt für den Nachweis der Vollmacht und einen
eventuellen Widerruf der Vollmacht. Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber
der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann dadurch geführt werden,
dass dieser die Vollmacht am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle vorweist. Der Nachweis der Bevollmächtigung
kann auch per Post, per Telefax oder per E-Mail unter folgender Adresse übermittelt werden:
XING AG
Gänsemarkt 43
20354 Hamburg
Telefax: +49 (0) 40-419131-44
E-Mail: hv@xing.com
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer
bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
Kreditinstitute oder Aktionärsvereinigungen oder die in § 135 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen können für
die Form der Vollmachtserteilung abweichende Regelungen vorgeben, auf die die XING AG keinen Einfluss hat. Die Aktionäre werden
gebeten, sich in einem solchen Fall rechtzeitig mit der zu bevollmächtigenden Person oder Institution über Form und Verfahren
der Vollmachtserteilung abzustimmen. Ist ein Kreditinstitut im Aktienregister eingetragen, so kann dieses das Stimmrecht für
Aktien, die ihm nicht gehören, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben.
Die Aktionäre können sich darüber hinaus durch von der Gesellschaft bestellte Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung
vertreten lassen, die das Stimmrecht jeweils gemäß der ihnen erteilten Vollmacht und Weisungen der Aktionäre ausüben. Einzelheiten
dazu ergeben sich aus den Anmeldeunterlagen, die den Aktionären zugesandt werden.
Ein Vollmachts- und Weisungsformular zur Bevollmächtigung Dritter und zur Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
erhalten die im Aktienregister eingetragenen Aktionäre zusammen mit den Anmeldeunterlagen übersandt. Das Formular kann auch
von der Internetseite http://corporate.xing.com/deutsch/investor-relations/hauptversammlung/ heruntergeladen werden.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Rechte der Aktionäre
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung (§ 122 Abs. 2 AktG)
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (das
sind 500.000 Aktien) erreichen (‘Quorum’), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das
Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft (XING AG, Vorstand, Gänsemarkt 43, 20354 Hamburg) zu richten und
muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs
nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis
Montag, den 25. April 2011, 24:00 Uhr
, zugehen.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären (§§ 126 Abs. 1, 127 AktG)
Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung
stellen. Sie können auch Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern machen.
Gegenanträge und Wahlvorschläge nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:
XING AG
Gänsemarkt 43
20354 Hamburg
Telefax: +49 (0) 40-419131-44
E-Mail: hv@xing.com
Die Gesellschaft macht Gegenanträge gemäß § 126 Abs. 1 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer
etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://corporate.xing.com/deutsch/investor-relations/hauptversammlung/
zugänglich, wenn ihr die Gegenanträge mit einer Begründung mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der
Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis
Mittwoch, den 11. Mai 2011, 24:00 Uhr
, unter der vorstehend angegebenen Adresse zugegangen sind. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt.
Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.
Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen
Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, da der Hauptversammlung
zu Punkt 1 der Tagesordnung auch der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden.
Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Den Aktionären sind die Informationen zur Hauptversammlung nach § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://corporate.xing.com/deutsch/investor-relations/hauptversammlung/
zugänglich. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG
finden sich ebenfalls auf dieser Internetseite.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 5.316.990 und ist eingeteilt
in 5.316.990 Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
112.832 eigene Aktien.
Hamburg, im April 2011
Der Vorstand
|