DaVita Deutschland AGHamburgJahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018Bestätigungsvermerk des unabhängigen AbschlussprüfersAn die DaVita Deutschland AG, Hamburg Vermerk über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts Prüfungsurteile Wir haben den Jahresabschluss der DaVita Deutschland AG, Hamburg, - bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2018 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden - geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht der DaVita Deutschland AG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018 geprüft. Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat. Grundlage für die Prüfungsurteile Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts“ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Unternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht zu dienen. Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats für den Jahresabschluss und den Lagebericht Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist. Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen. Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht erbringen zu können. Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses der Gesellschaft zur Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist, und ob der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht beinhaltet. Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses und Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen. Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen. Hinweis zur Nachtragsprüfung Diesen Bestätigungsvermerk erteilen wir zu dem geänderten Jahresabschluss und zum Lagebericht aufgrund unserer pflichtgemäßen, am 20. März 2020 abgeschlossenen Prüfung und unserer am 31. März 2025 abgeschlossenen Nachtragsprüfung, die sich auf die Ergänzung der Angabe im Anhang nach § 292 Abs. 2 HGB in Verbindung mit § 291 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 HGB zur Inanspruchnahme der Befreiung von der Aufstellung des Konzernabschlusses bezog. Auf die Darstellung der Änderung durch die gesetzlichen Vertreter im geänderten Anhang, Abschnitt „sonstige Angaben“ wird verwiesen.
Hamburg, den 20. März 2020/begrenzt auf die im Hinweis zur Nachtragsprüfung genannten Änderungen: 31. März 2025 KPMG AG Brennecke, Wirtschaftsprüfer Lütjen, Wirtschaftsprüferin Amtsgericht Hamburg, HRB 107310GEÄNDERTER ANHANG ZUM 31. DEZEMBER 2018Allgemeine Angaben Die DaVita Deutschland AG ist zum Bilanzstichtag eine mittelgroße Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Abs. 2 HGB. Der Jahresabschluss wurde auf der Grundlage der Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) und unter Berücksichtigung des Gesetzes betreffend die Aktiengesellschaften (AktG) aufgestellt. Die Gesellschaft nimmt teilweise die größenabhängigen Erleichterungen des § 288 Abs. 2 HGB in Anspruch. Die Gewinn- und Verlustrechnung ist nach dem Gesamtkostenverfahren gem. § 275 Abs. 2 HGB aufgestellt. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die nach den gesetzlichen Vorschriften zu den Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung anzubringenden Vermerke ebenso wie die Vermerke, die wahlweise in der Bilanz bzw. Gewinn- und Verlustrechnung oder im Anhang anzugeben sind, sind aus Gründen der Übersichtlichkeit im Anhang aufgeführt. Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze Die immateriellen Vermögensgegenstände und Sachanlagen werden zu Anschaffungskosten abzüglich planmäßiger nutzungsbedingter Abschreibungen bewertet. Die Abschreibungen werden nach der linearen Methode unter Berücksichtigung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zwischen drei und zweiundzwanzig Jahren berechnet. Bei Zugängen von beweglichen Sachanlagen wird die zeitanteilige Jahresabschreibung angesetzt. Der Geschäfts- und Firmenwert wird über 15 Jahre abgeschrieben, da im Rahmen des Erwerbs konzeptionell von einer entsprechenden Nutzungsdauer ausgegangen wurde. Die Anteile an verbundenen Unternehmen werden mit den Anschaffungskosten angesetzt. Bei voraussichtlich dauernder Wertminderung werden außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen. Der entsprechende beizulegende Zeitwert wird auf Basis des Ertragswertverfahrens ermittelt. Die Forderungen, die sonstigen Vermögensgegenstände und die liquiden Mittel werden zum Nominal- bzw. Nennwert angesetzt. Die Rückstellungen werden in Höhe des Erfüllungsbetrags angesetzt, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist. Die Verbindlichkeiten werden mit ihrem Erfüllungsbetrag angesetzt. Angaben und Erläuterungen zu einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung Die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens ist dem Anhang als Anlage beigefügt. Sämtliche Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände sind innerhalb eines Jahres fällig. Die Forderungen gegen verbundene Unternehmen in Höhe von TEUR 93.607 (Vorjahr TEUR 40.921) bestehen aus sonstigen Vermögensgegenständen und Forderungen aus Ergebnisabführungsverträgen. Darin sind Forderungen gegen die Gesellschafterin in Höhe von EUR 78.677 (Vorjahr 34.273) enthalten. Die Kapitalrücklage besteht in Höhe von EUR 5.296.759,39 aus zweckgebundenen Rücklagen aus Beschlüssen der Jahre 2011 und 2012 sowie freien Rücklagen in Höhe von TEUR 220.239 (Vorjahr TEUR 175.591). In den sonstigen Rückstellungen sind insbesondere Rückstellungen für Personalkosten in Höhe von TEUR 1.514 (Vorjahr TEUR 855), ausstehende Rechnungen von TEUR 382 EUR (Vorjahr TEUR 2.359 EUR) und Abschluss und Prüfungskosten von TEUR 64 (Vorjahr TEUR 57) enthalten. Sämtliche Verbindlichkeiten haben wie im Vorjahr eine Restlaufzeit bis zu einem Jahr. In den Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen in Höhe von TEUR 65.185 (Vorjahr TEUR 30.973) sind Verbindlichkeiten in Höhe von TEUR 12.835 (Vorjahr TEUR 920) gegenüber der Hauptaktionärin enthalten. Sämtliche Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen resultieren wie im Vorjahr aus sonstigen Verbindlichkeiten und Cashpoolingvereinbarungen. Die sonstigen Verbindlichkeiten enthalten Verbindlichkeiten aus Steuern in Höhe von TEUR 286 (Vorjahr TEUR 590) und Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit in Höhe von TEUR 0 (Vorjahr: TEUR 21). In den Personalaufwendungen sind TEUR 9 (Vorjahr TEUR 28) für Altersversorgung enthalten. Die sonstigen Zinsen und ähnlichen Erträge enthalten solche aus verbundenen Unternehmen in Höhe von TEUR 68 (Vorjahr TEUR 3). Die Zinsen und ähnlichen Aufwendungen enthalten solche an verbundene Unternehmen in Höhe von TEUR 568 (Vorjahr TEUR 419). Sonstige finanzielle Verpflichtungen Sonstige finanzielle Verpflichtungen betragen bestehen im Wesentlichen für Mietverträge in Höhe von TEUR 2.506 (Vorjahr TEUR 1.717). Haftungsverhältnisse Die Gesellschaft hat für die Medizinischen Versorgungszentren, an denen sie gemäß der Aufstellung unten beteiligt ist, Bürgschaften für die Verpflichtungen der Gesellschaften gegenüber den jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen aus der vertragsärztlichen Tätigkeit sowie für die Kaufpreiszahlungsverpflichtungen und Darlehensverpflichtungen im Zusammenhang mit dem Erwerb des Geschäftsbetriebs des jeweiligen Medizinischen Versorgungszentrum abgegeben. Zum 31. Dezember 2018 betragen die ausstehenden Verpflichtungen aus den Kaufpreisverpflichtungen bzw. Darlehensverpflichtungen insgesamt EUR 26 Mio. und haben eine Restlaufzeit von bis zu fünf Jahren. Die Geschäftsführung geht zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses nicht von einer Inanspruchnahme aus den Bürgschaften aus. Nicht zu marktüblichen Bedingungen zustande gekommene Geschäfte Die Gesellschaft erbringt Funktionen für die Unternehmensgruppe wie Einkauf, Finanzen und IT. Diese wurden den empfangenden Gesellschaften für das Geschäftsjahr 2018 nicht in Rechnung gestellt. Sonstige Angaben Im Geschäftsjahr 2018 waren durchschnittlich beschäftigt:
Zum Vorstand der Gesellschaft sind bestellt:
Die Schutzklausel des § 286 Abs. 4 HGB wurde in Anspruch genommen. Zum Aufsichtsrat sind bestellt:
Die Gesellschaft hat für die Medizinischen Versorgungszentren, an denen sie gemäß der Aufstellung unten beteiligt ist, folgende Verpflichtungen abgegeben:
Zum 31. Dezember 2018 betragen die ausstehenden Verpflichtungen aus den Kaufpreiszahlungsverpflichtungen bzw. Darlehensverpflichtungen insgesamt EUR 26 Mio. und haben eine Restlaufzeit von bis zu fünf Jahren. Die Geschäftsführung geht zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses nicht von einer Inanspruchnahme aus den vorgenannten Verpflichtungen aus. Die Angaben zu § 285 Nr. 11 HGB sind der nachfolgenden Aufstellung zu entnehmen.
Mehrheitsgesellschafterin ist die DaVita Germany GmbH, Hamburg. In 2013 wurde zwischen der DaVita Germany GmbH (vormals DaVita Deutschland GmbH, Organträger) und der DaVita Deutschland AG (Organgesellschaft) ein Ergebnisabführungsvertrag geschlossen. Der Ergebnisabführungsvertrag wurde mit Wirkung zum 01.01.2016 neu gefasst. Der Jahresabschluss der Gesellschaft wird in den Konzernabschluss der DaVita Inc. mit Sitz in Denver, Colorado, USA, die den Konzernabschluss für den kleinsten und größten Kreis von Unternehmen aufstellt, einbezogen. Der Konzernabschluss der DaVita Inc. ist bei der amerikanischen Securities and Exchange Commission (SEC) unter der Nummer 1-14106 einzureichen. Dieser Anhang wird mit Änderung vom 22. November 2024 nachfolgend ergänzt. Im Übrigen gilt der Anhang mit dem Inhalt vom 5. Februar 2021. Die DaVita Deutschland AG nutzt gemäß § 292 Abs. 1 HGB die Möglichkeit, sich durch Offenlegung des nach US-GAAP aufgestellten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts (der einem nach deutschen handelsrechtlichen Vorgaben aufgestellten Konzernlagebericht gleichwertig ist) der Muttergesellschaft (DaVita Inc., Denver, Colorado, USA) von der Pflicht zur Aufstellung eines eigenen Konzernabschlusses und Konzernlageberichts zu befreien. Der befreiende Konzernabschluss, der Konzernlagebericht und der Bestätigungsvermerk werden von der Gesellschaft im Unternehmensregister veröffentlicht. Wesentliche Unterschiede zur Rechnungslegung der Konzernmutter Die wesentlichen Unterschiede zwischen der US-amerikanischen (US-GAAP) und der deutschen (HGB) Rechnungslegung im Konzernabschluss der DaVita Deutschland AG beruhen auf grundlegend unterschiedlichen Zielsetzungen. Während die HGB- Rechnungslegung primär das Vorsichtsprinzip und den Gläubigerschutz betont, liegt der Fokus der US-GAAP Rechnungslegung auf der Bereitstellung entscheidungsrelevanter Informationen für Kapitalgeber. Daher hat unter US-GAAP die Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse - sowohl über verschiedene Geschäftsjahre als auch zwischen unterschiedlichen Unternehmen - sowie eine periodengerechte Erfolgsermittlung eine höhere Bedeutung als im HGB. Unterschiede bei der Bestimmung des Konsolidierungskreises Nach HGB gibt es in bestimmten Fällen Wahlrechte, insbesondere bei der Konsolidierung von Beteiligungen und Tochtergesellschaften, wenn keine beherrschende Stellung vorliegt. In solchen Fällen kann das Unternehmen entscheiden, ob es die Beteiligung konsolidiert oder nach der Equity-Methode bilanziert. Zweckgesellschaften müssen konsolidiert werden, wenn eine beherrschende Stellung vorliegt, etwa durch Mehrheit der Stimmrechte oder vertragliche Kontrolle. Im Gegensatz dazu verfolgt US-GAAP einen strengeren Kontrollansatz, der keine Wahlrechte zulässt. Eine besondere Regelung gilt für sogenannte „Variable Interest Entities“ (VIEs): Diese müssen unabhängig von der stimmrechtlichen Kontrolle konsolidiert werden, wenn das Unternehmen die Mehrheit der Risiken und Chancen trägt. Der Konsolidierungskreis unter US-GAAP kann daher auch in Fällen erweitert werden, in denen keine direkte Kontrolle durch Stimmrechte besteht, aber eine wirtschaftliche Kontrolle vorliegt. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass US-GAAP im Vergleich zum HGB einen umfassenderen Ansatz verfolgt und keine Wahlrechte bei der Konsolidierung von Zweckgesellschaften bzw. Beteiligungen gewährt. Unterschiede in der Konsolidierungsmethodik zwischen HGB und US-GAAP Im Gegensatz zur deutschen Konzernrechnungslegung unterscheidet US-GAAP nur zwischen den beiden Konsolidierungsmaßnahmen "Kapitalkonsolidierung" und "Eliminierung konzerninterner Verflechtungen". Die Kapitalkonsolidierung basiert hierbei auf der Verrechnung des Eigenkapitals der Tochterunternehmen mit dem Beteiligungsbuchwert des Mutterunternehmens, wobei die Darstellung nach der sogenannten Erwerbsmethode erfolgt. Gemäß § 301 HGB ist in der deutschen Rechnungslegung ausschließlich die Neubewertungsmethode für die Kapitalkonsolidierung zulässig. US-GAAP hingegen verlangt die Anwendung der Full-Goodwill-Methode. Bei der Erstkonsolidierung nach der Neubewertungsmethode wird zunächst das Nettovermögen des Tochterunternehmens zum Zeitwert bewertet. Anschließend wird der auf den Konzern entfallende Teil des Eigenkapitals mit der Beteiligung der Konzernunternehmen an der Tochtergesellschaft verrechnet, sodass dieser nicht im Konzernabschluss erscheint. Der Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill) wird hierbei nur in Höhe des Eigenanteils des Mutterunternehmens ausgewiesen; die nicht beherrschenden Anteile erscheinen ohne anteiligen Goodwill. Bei der Erstkonsolidierung nach der Full-Goodwill-Methode nach US-GAAP wird hingegen auch der Anteil des Goodwills aktiviert, der auf die Minderheitsgesellschafter entfällt. Auf der Passivseite wird das Eigenkapital der Minderheitsanteile zu seinem Zeitwert ausgewiesen. Dies führt im Vergleich zur Neubewertungsmethode zunächst zu einer höheren Bilanzsumme und einem höheren Minderheitenanteil am Eigenkapital. Darüber hinaus erlaubt das deutsche Bilanzrecht gemäß § 310 HGB, bestimmte Gemeinschaftsunternehmen wahlweise mittels Quotenkonsolidierung oder nach der Equity- Methode in den Konzernabschluss einzubeziehen. Während die Equity-Methode sowohl im Konzern- als auch im Einzelabschluss angewendet werden darf, ist die Quotenkonsolidierung nach US-GAAP bis auf wenige Sonderfälle nicht zulässig. Goodwill Der derivative Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill) wird sowohl nach US-GAAP als auch nach HGB als immaterieller Vermögenswert ausgewiesen. Da dieser Goodwill als ein Vermögenswert mit unbestimmter Nutzungsdauer gilt, erfolgt nach US-GAAP keine planmäßige Abschreibung (Impairment-only-Ansatz). Stattdessen ist der aktivierte Goodwill mindestens einmal jährlich sowie zusätzlich bei besonderen Ereignissen auf seine Werthaltigkeit zu prüfen, basierend auf dem Fair Value. Nach HGB hingegen wird ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert gemäß § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB als Vermögensgegenstand behandelt, der planmäßig sowie bei Bedarf auch außerplanmäßig abzuschreiben ist (§ 253 Abs. 3 Satz 1 und Satz 5 HGB). Laut § 285 Nr. 13 HGB ist die Angabe des Abschreibungszeitraums erforderlich. Falls dieser Zeitraum nicht zuverlässig geschätzt werden kann, ist der Geschäfts- oder Firmenwert über 10 Jahre abzuschreiben (§ 253 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 HGB).
Hamburg, den 6. Februar 2020 / begrenzt auf die vorgenannten Änderungen vom 22. November 2024 Dr. Uhlmann, Vorstand Prof. Dr. med. Kleophas Wentrup Report of the Supervisory Board according to § 171 AktG
London, 30 December 2020 Kavita Singh, Vorsitzender/Chairwoman |
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