Nordex SE
Rostock
ISIN DE000A0D6554
Sehr geehrte Aktionärin,
sehr geehrter Aktionär,
hiermit laden wir Sie zu der am
Dienstag, dem 8. Juni 2010, um 11 Uhr,
(Einlass ab 10 Uhr)
im Konferenzzentrum des Radisson
Blu Hotels in
18055 Rostock,
Lange Straße
40
stattfindenden
Ordentlichen Hauptversammlung
ein.
Tagesordnung
und Vorschläge zur Beschlussfassung
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1.
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Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten
Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2009, des zu einem Bericht
zusammengefassten Lageberichts und Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr
2009 mit dem Bericht des Aufsichtsrats sowie dem erläuternden Bericht
des Vorstands zu den Angaben nach
§§ 289 Abs. 4; 315 Abs. 4 HGB
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2.
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Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.
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3.
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Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.
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4.
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Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von
Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen und Schaffung eines neuen
Genehmigten Kapitals I, die Aufhebung der bisherigen Ermächtigung
und des bisherigen Genehmigten Kapitals I und entsprechende Satzungsänderung
Das in der Hauptversammlung vom 15. Mai 2006 beschlossene
Genehmigte Kapital I gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft,
welches noch in Höhe von EUR 13.586.250,- besteht, läuft am 30. April
2011 aus. Eine Neufassung dieses Genehmigten Kapitals I ist geboten,
damit der Gesellschaft auch über diesen Termin hinaus die Möglichkeit
zur Durchführung von Kapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital zur
Verfügung steht.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu
fassen:
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a)
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Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft
mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 31. Mai 2015 einmalig oder
mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 13.586.250,- gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien
zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Der Vorstand wird ferner ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen. Der Ausschluss des Bezugsrechts ist insbesondere in
folgenden Fällen zulässig:
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*
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bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von
Aktien, insbesondere zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen
und Beteiligungen;
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*
|
wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der
auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird,
insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10% des zum
Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und des bei Beschlussfassung
über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals I vorhandenen Grundkapitals
nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis
der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung
zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch
den Vorstand nicht wesentlich im Sinne des § 203 Abs. 1 und Abs. 2
i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet; und
|
|
*
|
für Spitzenbeträge.
|
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus
dem Genehmigten Kapital I festzulegen, insbesondere den weiteren Inhalt
der jeweiligen Aktienrechte und die sonstigen Bedingungen der Aktienausgabe.
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b)
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§ 4 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
|
‘(2)
|
Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft
mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 31. Mai 2015 einmalig oder
mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 13.586.250,- gegen Bar- und/oder Sacheinlagen
durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital I). Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen. Der Ausschluss des Bezugsrechts ist insbesondere in
folgenden Fällen zulässig:
|
*
|
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung
von Aktien, insbesondere zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen
und Beteiligungen;
|
|
*
|
wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und
der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird,
insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10% des zum
Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und des bei Beschlussfassung
über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals I vorhandenen Grundkapitals
nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis
der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung
zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch
den Vorstand nicht wesentlich im Sinne des § 203 Abs. 1 und Abs. 2
i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet; und
|
|
*
|
für Spitzenbeträge.
|
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus
dem Genehmigten Kapital I festzulegen, insbesondere den weiteren Inhalt
der jeweiligen Aktienrechte und die sonstigen Bedingungen der Aktienausgabe.’
|
|
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c)
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Die in der Hauptversammlung vom 15. Mai 2006 erteilte Ermächtigung
zur Erhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe von Aktien aus Genehmigtem
Kapital I, die in Höhe von EUR 13.586.250,- zum Zeitpunkt der Einberufung
dieser Hauptversammlung noch nicht ausgenutzt worden war, sowie §
4 Abs. 2 der Satzung werden mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung
des unter lit. a) beschlossenen neuen Genehmigten Kapitals I im Handelsregister
aufgehoben.
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5.
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Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die
PricewaterhouseCoopers
Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
, Hamburg, zum
Abschlussprüfer zu bestellen, und zwar für
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a)
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das Geschäftsjahr 2010 sowie
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b)
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die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und
Zwischenlageberichts gemäß §§ 37w Abs. 5; 37y Nr. 2 WpHG bis zur nächsten
ordentlichen Hauptversammlung für den Fall, dass sich der Vorstand
für eine prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzberichts enthaltenen
verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts entscheidet.
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Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. 186
Abs. 4 Satz 2 AktG zur Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre in Tagesordnungspunkt 4
Der Vorstand hat zu Punkt 4 der Tagesordnung gemäß § 203 Abs. 2
Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG der Hauptversammlung einen
schriftlichen Bericht über die die Gründe für die Ermächtigung zum
Ausschluss des Bezugsrechts für das vorgeschlagene Genehmigte Kapital
I erstattet. Der Bericht wird mit seinem wesentlichen Inhalt wie folgt
bekannt gemacht:
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(1)
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Genehmigtes Kapital und damit verbundene Vorteile für die
Gesellschaft
Es soll in Ablösung des bisherigen, im nächsten
Jahr auslaufenden Genehmigten Kapitals I ein neues Genehmigtes Kapital
I bis zu einer Höhe von EUR 13.586.250,- geschaffen werden. Das Genehmigte
Kapital I ermächtigt den Vorstand, das Grundkapital der Gesellschaft
mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um bis zu
EUR 13.586.250,- gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen. Der Vorstand
ist ermächtigt, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen
(dazu nachstehend unter (2)). Die Ermächtigung soll auf die gesetzlich
längstzulässige Frist (bis zum 31. Mai 2015) erteilt werden. Um der
Gesellschaft kursschonende Reaktionsmöglichkeiten auf Marktgegebenheiten
zu erhalten und um sowohl Bar- als auch Sachkapitalerhöhungen im Rahmen
von kurzfristig auftretenden Finanzierungserfordernissen im Zusammenhang
mit der Umsetzung von strategischen Entscheidungen zu ermöglichen,
soll es der Verwaltung der Gesellschaft durch Schaffung der entsprechenden
neuen Ermächtigung erneut gestattet werden, das Grundkapital der Gesellschaft
durch die Ausgabe von neuen auf den Inhaber lautende Stückaktien zu
erhöhen.
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(2)
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Ausschluss des Bezugsrechts
Die erbetene Ermächtigung
des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der
Aktionäre auszuschließen, soll die Gesellschaft in die Lage versetzen,
auf sich im Markt ergebende Erfordernisse flexibel und zeitnah reagieren
zu können.
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a)
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Insbesondere soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen
zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen
und Beteiligungen auszuschließen. Diese Ermächtigung zum Ausschluss
des Bezugsrechts soll dem Zweck dienen, den Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen und Beteiligungen gegen Gewährung von Aktien der
Gesellschaft zu ermöglichen. Die Gesellschaft muss im globalen Wettbewerb
in der Lage sein, schnell und flexibel Unternehmen, Unternehmensteile
und Beteiligungen zur Verbesserung ihrer Wettbewerbsposition zu erwerben.
Die im Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft optimale Umsetzung
dieser Möglichkeit besteht im Einzelfall darin, den Erwerb eines Unternehmens,
eines Unternehmensteils und einer Beteiligung über die Gewährung von
Aktien der erwerbenden Gesellschaft durchzuführen. Die Praxis zeigt,
dass die Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte oder potentielle
strategische Partner als Gegenleistung für eine Veräußerung oder strategische
Beteiligung häufig die Verschaffung von stimmberechtigten Aktien der
Gesellschaft verlangen. Um auch solche Unternehmen, Unternehmensteile
und Beteiligungen erwerben zu können, muss die Gesellschaft die Möglichkeit
haben, eigene Aktien als Gegenleistung zu gewähren. Die vorgeschlagene
Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll der Gesellschaft die
notwendige Flexibilität geben, um sich bietende Gelegenheiten zum
Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen schnell
und flexibel ausnutzen zu können. Zwar kommt es bei einem Bezugsrechtsausschluss
zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen
Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Bei Einräumung eines
Bezugsrechts wäre aber der Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen
und Beteiligungen gegen Gewährung von Aktien nicht möglich und die
damit für die Gesellschaft und die Aktionäre verbundenen Vorteile
nicht erreichbar. Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von dieser Möglichkeit
Gebrauch gemacht werden soll, bestehen zurzeit nicht. Wenn sich die
Möglichkeit zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen
konkretisiert, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von dem
Genehmigten Kapital I zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen
und Beteiligungen gegen Ausgabe neuer Aktien Gebrauch machen soll.
Er wird dies nur dann tun, wenn der Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen
und Beteiligungen im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt.
Nur wenn diese Voraussetzung gegeben ist, wird auch der Aufsichtsrat
seine erforderliche Zustimmung erteilen.
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b)
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Außerdem soll das Bezugsrecht beim Genehmigten Kapital I ausgeschlossen
werden können, wenn die Volumenvorgaben und die übrigen Anforderungen
für einen Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfüllt
sind. Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll den Vorstand
in die Lage versetzen, mit Genehmigung des Aufsichtsrats kurzfristig
günstige Börsensituationen auszunutzen und dabei durch die marktnahe
Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit eine
größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Eine derartige
Kapitalerhöhung führt wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß
zu einem höheren Mittelzufluss als eine vergleichbare Kapitalerhöhung
mit Bezugsrecht der Aktionäre und erspart Transaktionskosten. Sie
liegt somit im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und der
Aktionäre. Eine Wertverwässerung der Altaktionäre wird durch die Festlegung
des Ausgabebetrags in Nähe des Börsenkurses vermieden. Zwar kann es
bei einer Ausnutzung dieser Ermächtigung zu einer Verringerung der
relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der
vorhandenen Aktionäre kommen, welche allerdings durch die 10%-Schwelle
in der Höhe begrenzt ist. Aktionäre, die ihre relative Beteiligungsquote
und ihren relativen Stimmrechtsanteil halten möchten, haben die Möglichkeit,
die hierfür erforderliche Aktienzahl über die Börse zu erwerben.
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c)
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Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge bei dem
Genehmigten Kapital I ist erforderlich, um ein technisch durchführbares
Bezugsverhältnis darstellen zu können. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht
der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf
an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft
verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung
auf Spitzenbeträge gering. Vorstand und Aufsichtsrat halten den Ausschluss
des Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich gerechtfertigt und
gegenüber den Aktionären für angemessen.
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Vorlagen an die Aktionäre
Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an liegen die
zu Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sowie der zu Tagesordnungspunkt
4 erstattete Bericht des Vorstands in den Geschäftsräumen der Nordex
SE in 18059 Rostock, Erich-Schlesinger-Straße 50 und am Sitz des Vorstands
in 22848 Norderstedt, Bornbarch 2 zur Einsichtnahme durch die Aktionäre
aus und sind ab diesem Zeitpunkt im Internet unter http://www.nordex-online.com/de/investor-relations/hauptversammlung.html
zugänglich.
Auf Wunsch wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine
Abschrift der vorgenannten Unterlagen zugesandt. Die Unterlagen werden
auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung beträgt EUR 66.845.000,-, eingeteilt in 66.845.000
Aktien. Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme, so
dass die Gesamtanzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung 66.845.000 beträgt.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage des
Nachweises ihres Aktienbesitzes durch das depotführende Institut spätestens
bis zum Ablauf des siebten Tages vor der Hauptversammlung, demnach
bis zum Ablauf des 1. Juni 2010, 24:00 Uhr, (letzter Anmeldetag) in
Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache bei der
Gesellschaft unter der folgenden Adresse angemeldet haben:
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Nordex SE
c/o UniCredit Bank AG
Abt. CBS
50 HV
80311 München
Telefax: +49-(0)89-5400-2519
E-Mail:
hauptversammlungen@hvb.de
|
Der Nachweis des Aktienbesitzes muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten
Tages vor der Hauptversammlung, demnach auf den Beginn des 18. Mai
2010, 0:00 Uhr, (Nachweisstichtag) beziehen und der Gesellschaft mit
der Anmeldung spätestens am 1. Juni 2010 zugehen. Ein in Textform
(§ 126b BGB) erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende
Institut ist ausreichend. Der Nachweis hat in deutscher oder englischer
Sprache zu erfolgen. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für
die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen
oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag
ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich
der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h.
Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen
auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts.
Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag.
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und
erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt.
Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes
bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die
Hauptversammlung übersandt. Diese sollen den Aktionären als Ausweis
für die Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts dienen. Um den
rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir
die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme
an der Hauptversammlung bei ihrem depotführenden Institut anzufordern.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre können ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung
oder eine andere Person ihrer Wahl zur Ausübung von Stimmrechten bevollmächtigen.
Ein Formular für die Erteilung der Vollmacht wird jedem Aktionär auf
ein an die Gesellschaft gerichtetes Verlangen übermittelt und ist
auf der Internetseite der Gesellschaft herunterladbar. Die Erteilung
der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Bei
der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung
oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution
gelten Besonderheiten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem
solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer
von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
Aktionäre können auch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
bevollmächtigen.
Aktionäre können ihre Vollmacht schriftlich, per Telefax oder per
E-Mail auch an folgende Adresse erteilen:
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Nordex SE
, Rechtsabteilung, Bornbarch 2, 22848 Norderstedt
Telefax: +49-(0)40-30030-1555; E-Mail: hv2010@nordex-online.com.
|
Dies gilt bezogen auf die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
auch für die Weisungen. Soweit zu einzelnen Tagesordnungspunkten keine
Weisung erteilt wird, werden sich die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten. Die von der Gesellschaft
zur Verfügung gestellten Vollmachtsformulare sehen die Möglichkeit
vor, Weisungen zu erteilen.
Auch während der Hauptversammlung besteht die Möglichkeit, dem
Stimmrechtsvertreter vor Ort Vollmacht zu erteilen.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als nur eine Person, kann die
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit
gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von EUR
500.000 am Grundkapital erreichen, das entspricht mindestens
500.000
Stückaktien, können schriftlich (§ 126 BGB) verlangen, dass Gegenstände
auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Das schriftliche Verlangen muss der Gesellschaft unter der im nachfolgenden
Abschnitt angegebenen Adresse bis zum Ablauf des
8. Mai 2010
(Samstag) zugegangen sein. Die Aktionäre haben nachzuweisen, dass
sie seit dem 8. März 2010, 0:00 Uhr, Inhaber der Aktien sind.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126, 127
AktG
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge
von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung
sowie Wahlvorschläge übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung
versehen sein. Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige Anfragen
von Aktionären zur Hauptversammlung sind ausschließlich zu richten
an:
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Nordex SE
, Rechtsabteilung, Bornbarch 2, 22848 Norderstedt
Telefax: +49-(0)40-30030-1555
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Bis spätestens zum Ablauf des
24. Mai 2010
bei dieser Adresse
mit Nachweis der Aktionärseigenschaft eingegangene zugänglich zu machende
Gegenanträge und Wahlvorschläge werden im Internet unter http://www.nordex-online.com/de/investor-relations/hauptversammlung.html
unverzüglich zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung
werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Die Gesellschaft ist unter bestimmten Voraussetzungen nicht verpflichtet,
einen Gegenantrag und dessen Begründung zugänglich zu machen. Dies
ist der Fall,
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soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar
machen würde,
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wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen
Beschluss der Hauptversammlung führen würde,
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wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich
falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält,
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wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag
des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft nach
§ 125 AktG zugänglich gemacht worden ist,
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wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher
Begründung in den letzten fünf Jahren bereits zumindest zwei Hauptversammlungen
der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist und
in der Hauptversammlung weniger als der 20. Teil des vertretenen Grundkapitals
für ihn gestimmt hat,
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wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung
nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird, oder
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*
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wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen
einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht
hat stellen lassen.
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Die Begründung eines zulässigen Gegenantrags braucht nicht zugänglich
gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Der Vorstand der Gesellschaft behält sich vor, Gegenanträge und
ihre Begründungen zusammenzufassen, wenn mehrere Aktionäre zu demselben
Gegenstand der Beschlussfassung Gegenanträge stellen.
Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
gelten die vorstehenden Ausführungen sinngemäß mit der Maßgabe, dass
der Wahlvorschlag nicht begründet werden muss (§ 127 AktG).
Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen
zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der
Tagesordnung erforderlich ist.
Nach § 19 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorsitzende
der Versammlung jedoch ermächtigt, das Frage- und Rederecht des Aktionärs
zeitlich angemessen zu beschränken. Außerdem ist der Vorstand berechtigt,
in bestimmten, im Aktiengesetz abschließend geregelten Fällen (§ 131
Abs. 3 AktG) die Auskunft zu verweigern, etwa weil die Erteilung der
Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist,
der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen
Nachteil zuzufügen.
Sonstige Hinweise
Unter http://www.nordex-online.com/de/investor-relations/hauptversammlung.html
sind außerdem die gemäß § 124a AktG zu veröffentlichenden Informationen
zugänglich.
Rostock, im April 2010
Nordex SE
Der Vorstand
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