OHB System AG
Bremen
§§ 264 Abs. 3, 264b HGB zum Geschäftsjahr vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2025
1) Unsere Alleinaktionärin, die OHB SE, Bremen hat am 20.05.2025 nachfolgende Erklärung
zur Einstandspflicht nach § 264 Abs. 3 Nr. 2 HGB abgegeben:
Zwischen der OHB SE als Alleinaktionärin der OHB System AG und der OHB System AG besteht
ein im Handelsregister eingetragener Gewinnabführungsvertrag vom 25.06.2002.
Auf Grundlage dieses Vertrags iVm § 302 AktG erklärt die OHB SE hiermit, für die von
der OHB System AG bis zum Abschlussstichtag eingegangenen Verpflichtungen im folgenden
Geschäftsjahr einzustehen.
Bremen, den 20.05.2025
gez. Marco R. Fuchs Kurt Melching Vorstandsvorsitzender Vorstand
2) Unsere Alleinaktionärin, die OHB SE, Bremen hat am 14.04.2025 nachfolgenden Beschluss
gefasst:
Zustimmung zur Nichtanwendung der Offenlegungsvorschriften
Zwischen der OHB SE und der OHB System AG besteht ein Ergebnisabführungsvertrag. Die
OHB System AG wird in den Konzernabschluss der OHB SE einbezogen. Die Vorsitzende
trug vor diesem Hintergrund den Vorschlag von Aufsichtsrat und Vorstand vor, der Gesellschaft
für das laufende Geschäftsjahr 2025 die Zustimmung zur Inanspruchnahme der Befreiungen
nach § 264 Absatz 3 Handelsgesetzbuch (HGB) bezüglich der Anwendung des 2. Abschnitts
Unterabschnitt 4 (§§ 325 ff HGB) zu erteilen.
Die Vorsitzende stellte den Vorschlag zur Abstimmung.
Der Befreiung der OHB System AG von der Pflicht zur Aufstellung eines Anhangs und
Lageberichts sowie zur Offenlegung des Jahresabschlusses für das am 31. Dezember 2025
endende Geschäftsjahr gemäß § 264 Abs. 3 HGB wurde zugestimmt.
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