OHB System AG

Bremen

§§ 264 Abs. 3, 264b HGB zum Geschäftsjahr vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2025

1) Unsere Alleinaktionärin, die OHB SE, Bremen hat am 20.05.2025 nachfolgende Erklärung zur Einstandspflicht nach § 264 Abs. 3 Nr. 2 HGB abgegeben:

Zwischen der OHB SE als Alleinaktionärin der OHB System AG und der OHB System AG besteht ein im Handelsregister eingetragener Gewinnabführungsvertrag vom 25.06.2002.

Auf Grundlage dieses Vertrags iVm § 302 AktG erklärt die OHB SE hiermit, für die von der OHB System AG bis zum Abschlussstichtag eingegangenen Verpflichtungen im folgenden Geschäftsjahr einzustehen.

Bremen, den 20.05.2025

gez.
Marco R. Fuchs Kurt Melching
Vorstandsvorsitzender Vorstand


2) Unsere Alleinaktionärin, die OHB SE, Bremen hat am 14.04.2025 nachfolgenden Beschluss gefasst:

Zustimmung zur Nichtanwendung der Offenlegungsvorschriften

Zwischen der OHB SE und der OHB System AG besteht ein Ergebnisabführungsvertrag. Die OHB System AG wird in den Konzernabschluss der OHB SE einbezogen. Die Vorsitzende trug vor diesem Hintergrund den Vorschlag von Aufsichtsrat und Vorstand vor, der Gesellschaft für das laufende Geschäftsjahr 2025 die Zustimmung zur Inanspruchnahme der Befreiungen nach § 264 Absatz 3 Handelsgesetzbuch (HGB) bezüglich der Anwendung des 2. Abschnitts Unterabschnitt 4 (§§ 325 ff HGB) zu erteilen.

Die Vorsitzende stellte den Vorschlag zur Abstimmung.

Der Befreiung der OHB System AG von der Pflicht zur Aufstellung eines Anhangs und Lageberichts sowie zur Offenlegung des Jahresabschlusses für das am 31. Dezember 2025 endende Geschäftsjahr gemäß § 264 Abs. 3 HGB wurde zugestimmt.