PATRIZIA Immobilien AG
Augsburg
ISIN DE000PAT1AG3
Wertpapierkennnummer PAT1AG
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,
wir laden Sie herzlich ein zur
ordentlichen Hauptversammlung der PATRIZIA Immobilien AG
am Freitag, den 27. Juni 2014, um 10:00 Uhr
im Kongresszentrum Kongress am Park Augsburg,
Gögginger Straße 10, 86159 Augsburg.
TAGESORDNUNG
Punkt 1 der Tagesordnung
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Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der PATRIZIA Immobilien AG zum 31. Dezember 2013, des gebilligten Konzernabschlusses
zum 31. Dezember 2013, des Berichts über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2013 sowie des Berichts
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4,
§ 315 Abs. 4 HGB und § 289 Abs. 5 HGB.
Die genannten Unterlagen sind im Internet unter www.patrizia.ag, dort im Bereich ‘Investor Relations – Hauptversammlung’,
zugänglich. Sie liegen auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus. Der Aufsichtsrat hat bereits den Jahresabschluss
festgestellt und den Konzernabschluss gebilligt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt daher zu diesem Tagesordnungspunkt
keine Beschlussfassung.
Punkt 2 der Tagesordnung
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Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der PATRIZIA Immobilien AG
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Der Bilanzgewinn der PATRIZIA Immobilien AG für das Geschäftsjahr 2013 in Höhe von 89.925.652,10 Euro wird in voller Höhe
auf neue Rechnung vorgetragen.
Der Vorschlag zur Gewinnverwendung ist im Internet unter www.patrizia.ag, dort im Bereich ‘Investor Relations – Hauptversammlung’,
zugänglich. Er liegt auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus.
Punkt 3 der Tagesordnung
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Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird Entlastung für diesen Zeitraum erteilt.
Punkt 4 der Tagesordnung
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Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats wird Entlastung für diesen Zeitraum erteilt.
Punkt 5 der Tagesordnung
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Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014
Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen:
Zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer und zum Prüfer für eine prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte
für das Geschäftsjahr 2014 und zum Prüfer für eine prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte für das Geschäftsjahr
2015, die vor der ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2015 aufgestellt werden, wird die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
München, gewählt.
Punkt 6 der Tagesordnung
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Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Die Amtszeit sämtlicher von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder endet mit Beendigung der Hauptversammlung
vom 27. Juni 2014. Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 9 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft
aus drei von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Herren
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a)
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Dr. Theodor Seitz LL.M., Rechtsanwalt und Steuerberater, Partner der Kanzlei Seitz, Weckbach, Fackler, wohnhaft in Augsburg
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b)
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Harald Boberg, Repräsentant Bankhaus Lampe KG, wohnhaft in Hamburg
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c)
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Manfred J. Gottschaller, Vorstand i. R. Bayerische Handelsbank AG, wohnhaft in München
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für die Zeit vom Ende der ordentlichen Hauptversammlung 2014 bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über
die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2016 entscheidet, zu Mitgliedern des Aufsichtsrates der Gesellschaft
zu wählen.
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d)
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Der Aufsichtsrat schlägt ferner vor, Herrn Alfred Hoschek, Geschäftsführer der AHO Verwaltung GmbH, Augsburg, wohnhaft in
Augsburg für die Zeit vom Ende der ordentlichen Hauptversammlung 2014 bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung,
die über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2016 entscheidet, nach näherer Maßgabe der Satzung zum Ersatzmitglied
für jedes der von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder zu wählen.
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Gemäß § 9 Abs. 4 der Satzung der PATRIZIA Immobilien AG wird das vorgeschlagene Ersatzmitglied Mitglied des Aufsichtsrats,
wenn ein Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheidet, ohne dass ein Nachfolger bestellt
ist. Tritt das vorgeschlagene Ersatzmitglied an die Stelle des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds, so erlischt sein Amt,
falls in der nächsten oder übernächsten Hauptversammlung nach Eintritt des Ersatzfalles eine Neuwahl für das ausgeschiedene
Aufsichtsratsmitglied stattfindet, mit Beendigung dieser Hauptversammlung, andernfalls mit Ablauf der restlichen Amtszeit
des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds. Erlischt das Amt des an die Stelle des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds
getretenen Ersatzmitgliedes infolge der Nachwahl, bedarf diese einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
Scheidet das Ersatzmitglied infolge der Nachwahl aus dem Aufsichtsrat aus, lebt seine Stellung als Ersatzmitglied wieder auf.
Die Hauptversammlung wird über die Besetzung der drei Sitze im Aufsichtsrat sowie über die Wahl des Ersatzmitglieds in Einzelwahl
entscheiden.
Die vom Aufsichtsrat zur Wahl als Aufsichtsratsmitglieder bzw. Ersatzmitglied vorgeschlagenen Herren gehören bereits folgenden
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien an:
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a)
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Dr. Theodor Seitz LL.M.:
* CDH AG, Augsburg
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b)
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Harald Boberg
* mosaiques diagnostics and therapeutics AG, Hannover
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c)
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Manfred J. Gottschaller
* Keine Mandate
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d)
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Alfred Hoschek
* Keine Mandate
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Für den Fall seiner Wahl durch die Hauptversammlung beabsichtigt Herr Dr. Seitz bei der anstehenden Wahl für den Aufsichtsratsvorsitz
zu kandidieren.
Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4 des Deutschen Corporate Governance Kodex soll der Aufsichtsrat bei seinen Wahlvorschlägen an die
Hauptversammlung die persönlichen und geschäftlichen Beziehungen eines jeden Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der PATRIZIA
Immobilien AG sowie einem wesentlich an der PATRIZIA Immobilien AG beteiligten Aktionär offen legen. Hierzu teilt der Aufsichtsrat
mit:
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–
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Die Kandidaten für den Aufsichtsrat sind Mitglieder im Aufsichtsrat der PATRIZIA Immobilien AG und werden zur Wiederwahl vorgeschlagen.
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–
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Herr Dr. Theodor Seitz ist Partner der Rechtsanwaltskanzlei Seitz, Weckbach, Fackler in Augsburg. Mit dieser Kanzlei besteht
ein Beraterverhältnis, wonach die Gesellschaft im Wettbewerbsrecht und Arbeitsrecht beraten wird. Im Geschäftsjahr 2013 sind
Beratungskosten seitens der Kanzlei Seitz, Weckbach, Fackler in Höhe von 0,5 TEUR angefallen.
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Punkt 7 der Tagesordnung
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Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln und die entsprechende Änderung der Satzung der
Gesellschaft
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Erhöhung des Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln (‘Aktiendividende’) und
entsprechende Satzungsänderungen zu beschließen:
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a)
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Das Grundkapital der Gesellschaft wird von 63.077.300,- Euro um 6.307.730,- Euro auf 69.385.030,- Euro (in Worten: neunundsechzig
Millionen dreihundertfünfundachtzigtausenddreißig Euro) aus Gesellschaftsmitteln durch Ausgabe von 6.307.730 neuen auf den
Namen lautenden Stückaktien (Aktien ohne Nennbetrag) erhöht. Die neuen Aktien stehen den Aktionären im Verhältnis 10:1 zu,
sodass auf zehn bestehende Stückaktien eine neue Stückaktie entfällt. Die neuen Stückaktien sind ab dem 1. Januar 2014 gewinnbezugsberechtigt.
Die Kapitalerhöhung erfolgt durch Umwandlung eines Teilbetrags in Höhe von 6.307.730,- Euro der in der Jahresbilanz der Gesellschaft
zum 31. Dezember 2013 ausgewiesenen Kapitalrücklage in Grundkapital. Dem Beschluss über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
wird die festgestellte Jahresbilanz der Gesellschaft zum 31. Dezember 2013 zugrunde gelegt. Diese geprüfte und festgestellte
Jahresbilanz ist mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers der Gesellschaft, der Deloitte & Touche
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, versehen.
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b)
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§ 4 Absatz 1 und Absatz 2 der Satzung erhalten folgende Fassung:
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(1)
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Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 69.385.030,- Euro (in Worten: neunundsechzig Millionen dreihundertfünfundachtzigtausenddreißig
Euro). Das Grundkapital wurde in Höhe von 5.000.000,- Euro durch Formwechsel der PATRIZIA Firmenverbund AG & Co. KG mit dem
Sitz in Augsburg erbracht.
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(2)
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Das Grundkapital ist eingeteilt in 69.385.030 (in Worten: neunundsechzig Millionen dreihundertfünfundachtzigtausenddreißig)
Stückaktien (Aktien ohne Nennbetrag).
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Punkt 8 der Tagesordnung
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Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss von 15 Änderungsvereinbarungen zu bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen
Zwischen der PATRIZIA Immobilien AG als herrschender Gesellschaft und 100-prozentigen Tochtergesellschaften in der Rechtsform
einer GmbH bestehen die folgenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge:
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Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 12. Juli 2007 mit der PATRIZIA Projekt 260 GmbH mit Sitz in Augsburg, eingetragen
im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg unter HRB 22249,
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–
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Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 12. Juli 2007 mit der PATRIZIA Projekt 420 GmbH mit Sitz in Augsburg, eingetragen
im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg unter HRB 22802,
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|
–
|
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 12. Juli 2007 mit der PATRIZIA Projekt 450 GmbH mit Sitz in Augsburg, eingetragen
im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg unter HRB 22795,
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–
|
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 3. Juni 2008 mit der PATRIZIA Projekt 180 GmbH mit Sitz in Augsburg, eingetragen
im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg unter HRB 21605,
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–
|
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 12. Juli 2007 mit der PATRIZIA Alternative Investments GmbH (bei Vertragsabschluss
noch firmierend als ‘PATRIZIA Projekt 460 GmbH’) mit Sitz in Augsburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg
unter HRB 22797,
|
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–
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Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 5. April 2001 mit der PATRIZIA Projekt 100 GmbH mit Sitz in Augsburg, eingetragen
im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg unter HRB 18310,
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–
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Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 5. April 2001 mit der PATRIZIA Projekt 110 GmbH mit Sitz in Augsburg, eingetragen
im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg unter HRB 18531,
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–
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Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 5. April 2001 mit der PATRIZIA Projekt 120 GmbH mit Sitz in Augsburg, eingetragen
im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg unter HRB 11928,
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–
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Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 5. April 2001 mit der Deutsche Wohnungsprivatisierungsgesellschaft mbH mit
Sitz in Augsburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg unter HRB 17356,
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–
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Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 19. November 2002 mit der PATRIZIA Projekt 160 GmbH mit Sitz in Augsburg, eingetragen
im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg unter HRB 19652,
|
|
–
|
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 27. Oktober 2005 mit der PATRIZIA Projekt 170 GmbH mit Sitz in Augsburg, eingetragen
im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg unter HRB 21603,
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|
–
|
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 14. Dezember 2004 mit der Stella Grundvermögen GmbH mit Sitz in Augsburg, eingetragen
im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg unter HRB 25865,
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–
|
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 20. Juni 2012 mit der PATRIZIA Projekt 230 GmbH mit Sitz in Augsburg, eingetragen
im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg unter HRB 22255,
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|
–
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Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 20. Juni 2012 mit der PATRIZIA Projekt 240 GmbH mit Sitz in Augsburg, eingetragen
im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg unter HRB 22250,
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–
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Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 20. Juni 2012 mit der PATRIZIA Projekt 250 GmbH mit Sitz in Augsburg, eingetragen
im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg unter HRB 22268.
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Die PATRIZIA Immobilien AG und die als Vertragspartner an den genannten Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen beteiligten
Tochtergesellschaften beabsichtigen, die im Folgenden bezeichneten Änderungsvereinbarungen zu den Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen
abzuschließen.
Die Änderungsvereinbarungen werden erst mit Zustimmung der Hauptversammlung der PATRIZIA Immobilien AG, der Gesellschafterversammlung
der betreffenden Tochtergesellschaft und anschließender Eintragung in das Handelsregister der jeweiligen Tochtergesellschaft
wirksam.
Der Vorstand der PATRIZIA Immobilien AG und die Geschäftsführer der betreffenden Tochtergesellschaften haben jeweils einen
gemeinsamen Bericht gemäß §§ 293a, 295 Absatz 1 Satz 2 AktG erstattet, in dem die Änderungsvereinbarungen erläutert und begründet
werden. Die gemeinsamen Berichte sind zusammen mit den weiteren zu veröffentlichenden Unterlagen vom Tag der Einberufung der
Hauptversammlung an über die Internetseite der PATRIZIA Immobilien AG zugänglich. Ein Bericht des Vertragsprüfers gem. § 293e
AktG ist für alle Änderungsvereinbarungen nicht erforderlich, da eine Prüfung durch einen Vertragsprüfer gemäß § 293b Absatz
1 AktG entbehrlich ist, nachdem sich alle Geschäftsanteile der beteiligten Tochtergesellschaften in der Hand der PATRIZIA
Immobilien AG befinden.
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a)
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
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–
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dem Abschluss einer Änderungsvereinbarung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der PATRIZIA Projekt 260 GmbH,
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–
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dem Abschluss einer Änderungsvereinbarung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der PATRIZIA Projekt 420 GmbH,
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–
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dem Abschluss einer Änderungsvereinbarung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der PATRIZIA Projekt 450 GmbH,
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–
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dem Abschluss einer Änderungsvereinbarung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der PATRIZIA Projekt 180 GmbH
zuzustimmen.
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Die Änderungsvereinbarungen werden der Hauptversammlung im Entwurf vorgelegt und haben jeweils folgenden wesentlichen Inhalt:
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–
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Die jeweilige Tochtergesellschaft ist verpflichtet, ihren gesamten während der Vertragsdauer entstehenden Gewinn entsprechend
den Vorschriften des § 301 AktG in ihrer jeweils gültigen Fassung an die PATRIZIA Immobilien AG abzuführen. Die Gewinnabführung
darf den in § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung genannten Betrag nicht überschreiten.
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–
|
Die PATRIZIA Immobilien AG ist zur Verlustübernahme bei der jeweiligen Tochtergesellschaft gemäß den Vorschriften des § 302
AktG in ihrer jeweils gültigen Fassung verpflichtet.
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–
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Im Übrigen werden die Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge nicht geändert.
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b)
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
dem Abschluss einer Änderungsvereinbarung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der PATRIZIA Alternative Investments
GmbH (bei Vertragsabschluss noch firmierend als ‘PATRIZIA Projekt 460 GmbH’)
zuzustimmen.
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Die Änderungsvereinbarung wird der Hauptversammlung im Entwurf vorgelegt und hat folgenden wesentlichen Inhalt:
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–
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Nachdem die ‘PATRIZIA Projekt 460 GmbH’ nach Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags in ‘PATRIZIA Alternative
Investments GmbH’ umfirmiert wurde, wird im gesamten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag jeweils die Firmierung ‘PATRIZIA
Projekt 460 GmbH’ durch ‘PATRIZIA Alternative Investments GmbH’ ersetzt.
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–
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Die PATRIZIA Alternative Investments GmbH ist verpflichtet, ihren gesamten während der Vertragsdauer entstehenden Gewinn entsprechend
den Vorschriften des § 301 AktG in ihrer jeweils gültigen Fassung an die PATRIZIA Immobilien AG abzuführen. Die Gewinnabführung
darf den in § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung genannten Betrag nicht überschreiten.
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–
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Die PATRIZIA Immobilien AG ist zur Verlustübernahme bei der PATRIZIA Alternative Investments GmbH gemäß den Vorschriften des
§ 302 AktG in ihrer jeweils gültigen Fassung verpflichtet.
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–
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Im Übrigen wird der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nicht geändert.
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c)
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
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dem Abschluss einer Änderungsvereinbarung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der PATRIZIA Projekt 100 GmbH;
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–
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dem Abschluss einer Änderungsvereinbarung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der PATRIZIA Projekt 110 GmbH
(bei Vertragsabschluss noch firmierend als ‘melfed Siebte Vermögensverwaltungs GmbH’);
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–
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dem Abschluss einer Änderungsvereinbarung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der PATRIZIA Projekt 120 GmbH
(bei Vertragsabschluss noch firmierend als ‘Wohnen 2000 Realbesitz GmbH’);
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–
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dem Abschluss einer Änderungsvereinbarung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Deutsche Wohnungsprivatisierungsgesellschaft
mbH
zuzustimmen.
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Die Änderungsvereinbarungen werden der Hauptversammlung im Entwurf vorgelegt und haben jeweils folgenden wesentlichen Inhalt:
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–
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In den zu lit. c) aufgeführten vier Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen ist als herrschende Gesellschaft jeweils
die ‘Patrizia Grundbesitz GmbH & Co. KG’ genannt. Die Patrizia Grundbesitz GmbH & Co. KG ist die Rechtsvorgängerin der PATRIZIA
Immobilien AG. Vertragspartei als herrschende Gesellschaft ist daher die PATRIZIA Immobilien AG. In diesen Beherrschungs-
und Gewinnabführungsverträgen wird deshalb jeweils die Firmierung ‘Patrizia Grundbesitz GmbH & Co. KG’ durch ‘PATRIZIA Immobilien
AG’ ersetzt und jeweils die Bezeichnung der Parteien in diesen Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen aktualisiert.
Zudem wird im gesamten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der PATRIZIA Projekt 110 GmbH die Parteibezeichnung
‘melfed Siebte Vermögensverwaltungs GmbH’ durch ‘PATRIZIA Projekt 110 GmbH’ und im gesamten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
mit der PATRIZIA Projekt 120 GmbH die Parteibezeichnung ‘Wohnen 2000 Realbesitz GmbH’ durch ‘PATRIZIA Projekt 120 GmbH’ ersetzt.
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Die jeweilige Tochtergesellschaft ist verpflichtet, ihren gesamten während der Vertragsdauer entstehenden Gewinn entsprechend
den Vorschriften des § 301 AktG in ihrer jeweils gültigen Fassung an die PATRIZIA Immobilien AG abzuführen.
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Die PATRIZIA Immobilien AG ist zur Verlustübernahme bei der jeweiligen Tochtergesellschaft gemäß den Vorschriften des § 302
AktG in ihrer jeweils gültigen Fassung verpflichtet.
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Jeweils in § 4.3 Satz 2 der Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge wird der bestehende Verweis auf die Körperschaftsteuer-Richtlinie
aktualisiert, sodass die Regelung, was einen wichtigen Grund für die Kündigung des jeweiligen Vertrages ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist darstellt, künftig wie folgt lautet: ‘Als wichtiger Grund gelten die in R 60 Abs. 6 KStR 2004 genannten wichtigen
Gründe.’
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Im Übrigen werden die Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge nicht geändert.
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d)
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
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dem Abschluss einer Änderungsvereinbarung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der PATRIZIA Projekt 160 GmbH;
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dem Abschluss einer Änderungsvereinbarung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der PATRIZIA Projekt 170 GmbH;
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dem Abschluss einer Änderungsvereinbarung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Stella Grundvermögen GmbH
zuzustimmen.
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Die Änderungsvereinbarungen werden der Hauptversammlung im Entwurf vorgelegt und haben jeweils folgenden wesentlichen Inhalt:
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Die jeweilige Tochtergesellschaft ist verpflichtet, ihren gesamten während der Vertragsdauer entstehenden Gewinn entsprechend
den Vorschriften des § 301 AktG in ihrer jeweils gültigen Fassung an die PATRIZIA Immobilien AG abzuführen.
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Die PATRIZIA Immobilien AG ist zur Verlustübernahme bei der jeweiligen Tochtergesellschaft gemäß den Vorschriften des § 302
AktG in ihrer jeweils gültigen Fassung verpflichtet.
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Jeweils in § 4.3 Satz 2 der Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge wird der bestehende Verweis auf die Körperschaftsteuer-Richtlinie
aktualisiert, sodass die Regelung, was einen wichtigen Grund für die Kündigung des jeweiligen Vertrages ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist darstellt, künftig wie folgt lautet: ‘Als wichtiger Grund gelten die in R 60 Abs. 6 KStR 2004 genannten wichtigen
Gründe.’
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–
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Im Übrigen werden die Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge nicht geändert.
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e)
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
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dem Abschluss einer Änderungsvereinbarung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der PATRIZIA Projekt 230 GmbH;
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–
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dem Abschluss einer Änderungsvereinbarung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der PATRIZIA Projekt 240 GmbH;
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dem Abschluss einer Änderungsvereinbarung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der PATRIZIA Projekt 250 GmbH
zuzustimmen.
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Die Änderungsvereinbarungen werden der Hauptversammlung im Entwurf vorgelegt und haben jeweils folgenden wesentlichen Inhalt:
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Die PATRIZIA Immobilien AG ist zur Verlustübernahme bei der jeweiligen Tochtergesellschaft gemäß den Vorschriften des § 302
AktG in ihrer jeweils gültigen Fassung verpflichtet.
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Im Übrigen werden die Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge nicht geändert.
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Zu diesem Tagesordnungspunkt sind folgende Unterlagen im Internet unter www.patrizia.ag, dort im Bereich ‘Investor Relations
– Hauptversammlung’, zugänglich:
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die Entwürfe der Änderungsvereinbarungen zwischen der PATRIZIA Immobilien AG und den betreffenden Tochtergesellschaften,
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die bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge zwischen der PATRIZIA Immobilien AG und den betreffenden Tochtergesellschaften,
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die Jahresabschlüsse und Lageberichte der PATRIZIA Immobilien AG für die letzten drei Geschäftsjahre,
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–
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die Jahresabschlüsse der betreffenden Tochtergesellschaften für die letzten drei Geschäftsjahre,
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die Lageberichte der Stella Grundvermögen GmbH für die Jahre 2011 und 2012; für die Stella Grundvermögen GmbH war in 2013
und für die anderen betreffenden Tochtergesellschaften waren in den letzten drei Geschäftsjahren nach den gesetzlichen Voraussetzungen
keine Lageberichte zu erstellen
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–
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die nach §§ 293a, 295 Absatz 1 Satz 2 AktG erstatteten gemeinsamen Berichte des Vorstands der PATRIZIA Immobilien AG und der
Geschäftsführungen der betreffenden Tochtergesellschaften.
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Die genannten Unterlagen liegen auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus.
Punkt 9 der Tagesordnung
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Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss von zwei Änderungsvereinbarungen zu bestehenden Gewinnabführungsverträgen
Zwischen der PATRIZIA Immobilien AG als herrschender Gesellschaft und 100-prozentigen Tochtergesellschaften in der Rechtsform
einer GmbH bestehen die folgenden Gewinnabführungsverträge:
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Gewinnabführungsvertrag vom 20. Juni 2012 mit der PATRIZIA Deutschland GmbH (bei Vertragsabschluss noch firmierend als ‘PATRIZIA
Immobilienmanagement GmbH’) mit Sitz in Augsburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg unter HRB 12423,
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–
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Gewinnabführungsvertrag vom 12. Juli 2007 mit der PATRIZIA WohnInvest Kapitalanlagegesellschaft mbH (bei Vertragsabschluss
noch firmierend als ‘PATRIZIA Immobilien Kapitalanlagegesellschaft mbH’) mit Sitz in Augsburg, eingetragen im Handelsregister
des Amtsgerichts Augsburg unter HRB 21602.
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Die PATRIZIA Immobilien AG und die als Vertragspartner an den genannten Gewinnabführungsverträgen beteiligten Tochtergesellschaften
beabsichtigen, die im Folgenden bezeichneten Änderungsvereinbarungen zu den Gewinnabführungsverträgen abzuschließen.
Die Änderungsvereinbarungen werden erst mit Zustimmung der Hauptversammlung der PATRIZIA Immobilien AG, der Gesellschafterversammlung
der betreffenden Tochtergesellschaft und anschließender Eintragung in das Handelsregister der jeweiligen Tochtergesellschaft
wirksam.
Der Vorstand der PATRIZIA Immobilien AG und die Geschäftsführer der betreffenden Tochtergesellschaften haben jeweils einen
gemeinsamen Bericht gemäß §§ 293a, 295 Absatz 1 Satz 2 AktG erstattet, in dem die Änderungsvereinbarungen erläutert und begründet
werden. Die gemeinsamen Berichte sind zusammen mit den weiteren zu veröffentlichenden Unterlagen vom Tag der Einberufung der
Hauptversammlung an über die Internetseite der PATRIZIA Immobilien AG zugänglich. Ein Bericht des Vertragsprüfers gem. § 293e
AktG ist für beide Änderungsvereinbarungen nicht erforderlich, da eine Prüfung durch einen Vertragsprüfer gemäß § 293b Absatz
1 AktG entbehrlich ist, nachdem sich alle Geschäftsanteile der beteiligten Tochtergesellschaften in der Hand der PATRIZIA
Immobilien AG befinden.
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a)
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
dem Abschluss einer Änderungsvereinbarung zum Gewinnabführungsvertrag mit der PATRIZIA Deutschland GmbH (bei Vertragsabschluss
noch firmierend als ‘PATRIZIA Immobilienmanagement GmbH’)
zuzustimmen.
Die Änderungsvereinbarung wird der Hauptversammlung im Entwurf vorgelegt und hat folgenden wesentlichen Inhalt:
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–
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Nachdem die PATRIZIA Immobilienmanagement GmbH nach Abschluss des Gewinnabführungsvertrages in PATRIZIA Deutschland GmbH umfirmiert
wurde, wird im gesamten Gewinnabführungsvertrag jeweils die Firmierung ‘PATRIZIA Immobilienmanagement GmbH’ durch ‘PATRIZIA
Deutschland GmbH’ ersetzt.
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–
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Die PATRIZIA Immobilien AG ist zur Verlustübernahme bei der PATRIZIA Deutschland GmbH gemäß den Vorschriften des § 302 AktG
in ihrer jeweils gültigen Fassung verpflichtet.
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Im Übrigen wird der Gewinnabführungsvertrag nicht geändert.
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b)
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
dem Abschluss einer Änderungsvereinbarung zum Unternehmensvertrag (Gewinnabführungsvertrag) mit der PATRIZIA WohnInvest Kapitalanlagegesellschaft
mbH (bei Vertragsabschluss noch firmierend als ‘PATRIZIA Immobilien Kapitalanlagegesellschaft mbH’)
zuzustimmen.
Die Änderungsvereinbarung wird der Hauptversammlung im Entwurf vorgelegt und hat folgenden wesentlichen Inhalt:
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–
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Nachdem die PATRIZIA Immobilien Kapitalanlagegesellschaft mbH nach Abschluss des Gewinnabführungsvertrages in PATRIZIA WohnInvest
Kapitalanlagegesellschaft mbH umfirmiert wurde, wird im gesamten Gewinnabführungsvertrag jeweils die Firmierung ‘PATRIZIA
Immobilien Kapitalanlagegesellschaft mbH’ durch ‘PATRIZIA WohnInvest Kapitalanlagegesellschaft mbH’ ersetzt.
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–
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Die PATRIZIA WohnInvest Kapitalanlagegesellschaft mbH ist verpflichtet, ihren gesamten während der Vertragsdauer entstehenden
Gewinn entsprechend den Vorschriften des § 301 AktG in ihrer jeweils gültigen Fassung an die PATRIZIA Immobilien AG abzuführen.
Die Gewinnabführung darf den in § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung genannten Betrag nicht überschreiten.
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Die PATRIZIA Immobilien AG ist zur Verlustübernahme bei der PATRIZIA WohnInvest Kapitalanlagegesellschaft mbH gemäß den Vorschriften
des § 302 AktG in ihrer jeweils gültigen Fassung verpflichtet.
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Im Übrigen wird der Gewinnabführungsvertrag nicht geändert.
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Zu diesem Tagesordnungspunkt sind folgende Unterlagen im Internet unter www.patrizia.ag, dort im Bereich ‘Investor Relations
– Hauptversammlung’, zugänglich:
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die Entwürfe der Änderungsvereinbarungen zwischen der PATRIZIA Immobilien AG und den betreffenden Tochtergesellschaften,
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die bestehenden Gewinnabführungsverträge zwischen der PATRIZIA Immobilien AG und den betreffenden Tochtergesellschaften,
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die Jahresabschlüsse und Lageberichte der PATRIZIA Immobilien AG für die letzten drei Geschäftsjahre,
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die Jahresabschlüsse der betreffenden Tochtergesellschaften für die letzten drei Geschäftsjahre,
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die Lageberichte der PATRIZIA WohnInvest Kapitalanlagegesellschaft mbH für die Geschäftsjahre 2011, 2012 und 2013; für die
PATRIZIA Deutschland GmbH waren in den letzten drei Geschäftsjahren nach den gesetzlichen Voraussetzungen keine Lageberichte
zu erstellen,
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die nach §§ 293a, 295 Absatz 1 Satz 2 AktG erstatteten gemeinsamen Berichte des Vorstands der PATRIZIA Immobilien AG und der
Geschäftsführungen der betreffenden Tochtergesellschaften.
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Die genannten Unterlagen liegen auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus.
Punkt 10 der Tagesordnung
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Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages zwischen der PATRIZIA Immobilien AG und
deren Tochtergesellschaft PATRIZIA Institutional Clients & Advisory GmbH.
Mit notarieller Urkunde vom 22. April 2014 hat die PATRIZIA Immobilien AG die PATRIZIA Institutional Clients & Advisory GmbH
mit Sitz in Augsburg errichtet und sämtliche Geschäftsanteile am Stammkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 25.000 übernommen.
Die PATRIZIA Institutional Clients & Advisory GmbH entsteht erst mit Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister. Im Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung steht die Handelsregistereintragung noch aus. Bis zur Eintragung im Handelsregister besteht
die Gesellschaft als PATRIZIA Institutional Clients & Advisory GmbH in Gründung. Mit einer Handelsregistereintragung der PATRIZIA
Institutional Clients & Advisory GmbH ist zeitnah zu rechnen.
Nach Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister soll zwischen der PATRIZIA Immobilien AG und der PATRIZIA Institutional
Clients & Advisory GmbH ein Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrages zwischen der PATRIZIA Immobilien AG als Organträger und der PATRIZIA Institutional
Clients & Advisory GmbH – einer 100-prozentigen Tochtergesellschaft der PATRIZIA Immobilien AG – als Organgesellschaft wird
zugestimmt.
Der gesondert abzuschließende Gewinnabführungsvertrag hat folgenden Wortlaut:
GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG
zwischen
PATRIZIA Immobilien AG
mit Sitz in Augsburg;
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg unter HRB 19478;
Fuggerstraße 26, 86150 Augsburg
– nachstehend auch ‘
Organträger
‘ genannt –
und
PATRIZIA Institutional Clients & Advisory GmbH
mit Sitz in Augsburg,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg unter HRB […],
Fuggerstraße 26, 86150 Augsburg
– nachstehend auch ‘
Organgesellschaft
‘ genannt –
– Organträger und Organgesellschaft nachstehend auch die ‘
Parteien
‘ genannt –
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Präambel
Der Organträger hält sämtliche Geschäftsanteile am Stammkapital der Organgesellschaft und ist damit Alleingesellschafter der
Organgesellschaft.
Im Hinblick auf die bestehende finanzielle Eingliederung der Gesellschaft in das Unternehmen des Organträgers wird zur Herstellung
eines Organverhältnisses i.S.d. §§ 14, 17 KStG der nachfolgende Gewinnabführungsvertrag geschlossen.
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1.1
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Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn an den Organträger abzuführen. Abzuführen ist in entsprechender
Anwendung von § 301 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert
um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr sowie um den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag. Die Gewinnabführung
darf den in entsprechender Anwendung in § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung genannten Betrag nicht überschreiten.
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1.2
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Unbeschadet des vorstehenden § 1 Abs. 1 kann die Organgesellschaft mit Zustimmung des Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss
in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer des Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB)
sind auf Verlangen des Organträgers aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen.
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1.3
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Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung sonstiger Rücklagen – auch soweit sie während der Vertragsdauer gebildet wurden
– oder ihre Heranziehung zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages ist ausgeschlossen; gleiches gilt für einen zu Beginn der
Vertragsdauer etwa vorhandenen Gewinnvortrag.
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1.4
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Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Ende des Geschäftsjahres der Organgesellschaft. Er ist mit Wertstellung zu diesem
Zeitpunkt fällig.
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2.1
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Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302 AktG in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechend.
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2.2
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Der Organträger ist im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund gemäß nachfolgendem § 4 Abs. 4 lediglich zum Ausgleich der
anteiligen Verluste der Organgesellschaft bis zum Übertragungs- bzw. Umwandlungsstichtag verpflichtet.
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3.1
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Der Organträger kann von der Geschäftsführung der Organgesellschaft jederzeit Auskünfte über die rechtlichen, geschäftlichen
und verwaltungsmäßigen Angelegenheiten der Organgesellschaft verlangen. Der Organträger kann ferner jederzeit Einsicht in
die Bücher und Schriften der Organgesellschaft nehmen.
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3.2
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Unbeschadet der vorstehend vereinbarten Rechte hat die Organgesellschaft dem Organträger laufend über die geschäftliche Entwicklung
zu berichten, insbesondere über wesentliche Geschäftsvorfälle.
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§ 4
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Wirksamwerden und Dauer des Vertrages, Kündigung
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4.1
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Dieser Vertrag steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung des Organträgers sowie der Zustimmung der Gesellschafterversammlung
der Organgesellschaft. Er wird mit seiner Eintragung im Handelsregister der Organgesellschaft wirksam.
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4.2
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Dieser Vertrag gilt rückwirkend ab dem Beginn des Geschäftsjahres bzw. des Rumpfgeschäftsjahres der Organgesellschaft, in
dem die Eintragung dieses Vertrags in das Handelsregister der Organgesellschaft erfolgt.
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4.3
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Der Vertrag wird für eine feste Laufzeit von fünf Zeitjahren ab Beginn des in vorstehendem § 4 Abs. 2 bezeichneten Geschäftsjahres
abgeschlossen. Sofern das Ende dieser fünf Zeitjahre nicht auf das Ende eines Geschäftsjahres der Organgesellschaft fällt,
verlängert sich die feste Laufzeit bis zum Ende des dann laufenden Geschäftsjahres. Der Vertrag setzt sich danach auf unbestimmte
Zeit fort, sofern er nicht unter Beachtung der vorstehenden Mindestvertragsdauer mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten
auf das Ende des Geschäftsjahres der Organgesellschaft gekündigt wird.
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4.4
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Das Recht zur Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Ein wichtiger
Grund liegt insbesondere vor, wenn der Organträger nicht mehr mittelbar oder unmittelbar mehrheitlich an der Organgesellschaft
beteiligt ist, der Organträger die Organbeteiligung veräußert oder einbringt, sowie im Falle der Verschmelzung, Spaltung oder
Liquidation der Organgesellschaft oder des Organträgers. Als wichtiger Grund gelten insbesondere auch die in R 60 Abs. 6 KStR
2004 genannten wichtigen Gründe.
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4.5
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Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
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4.6
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§ 307 AktG ist entsprechend anzuwenden. Jedoch können die Gesellschafter unter Einschluss etwaiger außenstehender Gesellschafter
einstimmig die Fortsetzung des Vertrages beschließen; in diesem Fall wird die Laufzeit gemäß § 4 Abs. 3 nicht unterbrochen.
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5.1
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Bei der Auslegung des Vertrages sind die jeweiligen steuerlichen Vorschriften der Organschaft in dem Sinne zu berücksichtigen,
dass eine wirksame steuerliche Organschaft gewünscht ist.
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5.2
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Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, sofern nicht notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben
ist. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
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5.3
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Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages vollständig oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden,
berührt dies die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren
Bestimmung soll eine Bestimmung in Kraft treten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck dieses
Vertrages gewollt hätten, hätten sie dies im Lichte der Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit bedacht. Dies gilt
auch im Fall der Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer in diesem Vertrag enthaltenen Leistungs- oder Zeitbestimmung.
In diesem Fall gilt die gesetzlich zulässige Leistungs- oder Zeitbestimmung als vereinbart, die dem Vereinbarten am nächsten
kommt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Lücken in diesem Vertrag.
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Da die PATRIZIA Immobilien AG die alleinige Gesellschafterin der mit Eintragung im Handelsregister entstehenden PATRIZIA Institutional
Clients & Advisory GmbH sein wird, sind für außenstehende Gesellschafter weder Ausgleichszahlungen zu leisten noch Abfindungen
zu gewähren. Aus demselben Grund ist eine Prüfung des Gewinnabführungsvertrags durch einen Vertragsprüfer gemäß § 293b AktG
nicht erforderlich.
Der Gewinnabführungsvertrag wird der Gesellschafterversammlung der PATRIZIA Institutional Clients & Advisory GmbH nach der
Zustimmung durch die Hauptversammlung der PATRIZIA Immobilien AG zur Beschlussfassung über die Erteilung der Zustimmung vorgelegt.
Der Entwurf des Gewinnabführungsvertrags, die Jahresabschlüsse und Lageberichte der PATRIZIA Immobilien AG für die letzten
drei Geschäftsjahre sowie der gemeinsame Bericht des Vorstands der PATRIZIA Immobilien AG und der Geschäftsführung der PATRIZIA
Institutional Clients & Advisory GmbH in Gründung nach § 293a AktG sind im Internet unter www.patrizia.ag, dort im Bereich
‘Investor Relations – Hauptversammlung’, zugänglich. Sie liegen auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus.
Für die PATRIZIA Institutional Clients & Advisory GmbH in Gründung waren bislang keine Jahresabschlüsse oder Lageberichte
zu erstellen, da diese erst mit notariellem Errichtungsprotokoll vom 22. April 2014 von der PATRIZIA Immobilien AG errichtet
und noch nicht in das Handelsregister eingetragen wurde. Aus diesem Grund können Jahresabschlüsse oder Lageberichte der PATRIZIA
Institutional Clients & Advisory GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre nicht vorgelegt werden.
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Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft von 63.077.300,00 Euro ist im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt
in 63.077.300 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme, sodass im Zeitpunkt der Einberufung auf Grundlage der Satzung
63.077.300 Stimmrechte bestehen. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 18 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft
diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen sind und sich in Textform in deutscher oder englischer
Sprache rechtzeitig angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 20. Juni 2014 (24:00
Uhr) unter einer der folgenden Adressen zugehen:
Per Post unter der Anschrift:
PATRIZIA Immobilien AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
per Telefax unter der Faxnummer +49 (0) 89 30903-74675 oder
elektronisch per E-Mail an anmeldestelle@computershare.de
Bitte verwenden Sie für die Anmeldung das Anmeldeformular, das Ihnen gemeinsam mit der Einladung übersandt wird. Bei einer
Anmeldung per E-Mail geben Sie bitte in jedem Fall Ihren vollständigen Namen, Ihre Anschrift und Ihre Aktionärsnummer(n) an.
Bitte melden Sie sich frühzeitig an, wenn Sie eine Teilnahme an der Hauptversammlung beabsichtigen, um die Organisation der
Hauptversammlung zu erleichtern.
Maßgeblich für das Stimmrecht in der Hauptversammlung ist der im Aktienregister eingetragene Bestand am Tag der Hauptversammlung.
Sollten Sie als unser Aktionär die Einladungsunterlagen – etwa weil Sie an dem für den Versand maßgeblichen Tag noch nicht
im Aktienregister eingetragen sind – nicht unaufgefordert per Post erhalten, senden wir sie Ihnen auch gerne auf Verlangen
zu. Entsprechende Anfragen bitten wir an die oben genannte Anmeldeanschrift zu richten.
Mit der Anmeldung zur Hauptversammlung ist keine Sperre für die Veräußerung der angemeldeten Aktien verbunden. Aktionäre können
deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär
jedoch nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Für das Teilnahmerecht sowie für die Ausübung des Stimmrechts
ist der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgeblich. Dieser wird dem Bestand am 20.
Juni 2014, 24:00 Uhr, entsprechen, da aus organisatorischen Gründen vom Anmeldeschluss bis einschließlich zum Tag der Hauptversammlung
keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen werden. Erwerber von Aktien, die hinsichtlich der erworbenen Aktien bei
Ablauf der Anmeldefrist noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, können daher aus eigenem Recht keine Teilnahme- und
Stimmrechte aus diesen Aktien ausüben. In diesen Fällen bleiben Teilnahme- und Stimmrechte bis zur Umschreibung des Aktienregisters
noch bei dem für die betreffenden Aktien im Aktienregister eingetragenen Aktionär.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen.
Auch im Fall der Bevollmächtigung ist der rechtzeitige Zugang der Anmeldung bei der Gesellschaft unter einer der angegebenen
Adressen bis zum Ablauf des 20. Juni 2014 durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten sicherzustellen.
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1.
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Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine sonst in § 135 Abs. 8 und 10 AktG genannte Person oder
Institution bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft der Textform. Die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht können sowohl durch Erklärung gegenüber
der Gesellschaft als auch durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erfolgen. Für die Erteilung und den Widerruf
der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft sowie die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Bevollmächtigten
erklärten Vollmacht bzw. deren Widerruf stehen nachfolgend genannte Adressen zur Verfügung:
Per Post unter der Anschrift
PATRIZIA Immobilien AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
per Telefax unter der Faxnummer +49 (0) 89 30903-74675 oder
elektronisch per E-Mail an hauptversammlung@patrizia.ag
Im Falle einer E-Mail geben Sie bitte Ihren vollständigen Namen, Ihre Anschrift und die Aktionärsnummer(n) an.
Die Aktionäre können das Formular verwenden, das Ihnen zusammen mit den Anmeldeunterlagen oder der Eintrittskarte übersandt
wird. Bitte beachten Sie die Hinweise auf den jeweiligen Formularen.
Am Tag der Hauptversammlung können die Vollmacht, ihr Widerruf bzw. der entsprechende Nachweis auch an der Ein- und Ausgangskontrolle
zur Hauptversammlung übergeben werden.
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2.
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Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen und anderen ihnen nach § 135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellten
Personen und Institutionen sowie den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen,
insbesondere § 135 AktG. Bitte beachten Sie auch die von den Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen und anderen Personen
und Institutionen insoweit vorgegebenen Regeln.
Ist ein Kreditinstitut im Aktienregister eingetragen, so kann dieses Kreditinstitut das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht
gehören, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben. Entsprechendes gilt für Aktionärsvereinigungen und andere
ihnen nach § 135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellte Personen und Institutionen.
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3.
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Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären als Service an, die Stimmrechte aus angemeldeten Aktien in der Hauptversammlung durch
von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen. Die Stimmrechtsvertreter können bereits
vor der Hauptversammlung bevollmächtigt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind auch bei erteilter Vollmacht nur zur Stimmrechtsausübung
befugt, soweit eine ausdrückliche Weisung zu dem jeweiligen Tagesordnungspunkt vorliegt. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt
eine Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine zu diesem Tagesordnungspunkt erteilte Weisung für jede Einzelabstimmung. Die
Stimmrechtsvertreter stehen nur für die Abstimmung über Anträge zur Verfügung, zu denen es mit dieser Einladung oder später
bekanntgemachte Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat nach § 124 Abs. 3 AktG oder von Aktionären nach § 124 Abs. 1
AktG gibt oder die nach den §§ 126, 127 AktG zugänglich gemacht werden. Die Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zu
Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen oder Anträgen von Aktionären oder zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse
entgegen.
Die Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können in Textform per Post an
PATRIZIA Immobilien AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
per Telefax unter der Faxnummer +49 (0) 89 30903-74675 oder
elektronisch per E-Mail an hauptversammlung@patrizia.ag
erteilt, geändert oder widerrufen werden.
Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, ihre Änderung oder ihr Widerruf müssen bis zum Ablauf
des 20. Juni 2014 bei der Gesellschaft eingegangen sein. Bei Vollmachts- und Weisungserteilung, Änderung oder Widerruf per
E-Mail geben Sie bitte Ihren vollständigen Namen, Ihre Anschrift und Ihre Aktionärsnummer(n) an.
Am Tag der Hauptversammlung können Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch an der Ein- und
Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung in Textform erteilt, geändert oder widerrufen werden.
Die Aktionäre können das Formular verwenden, das Ihnen zusammen mit den Anmeldeunterlagen oder der Eintrittskarte übersandt
wird. Bitte beachten Sie die Hinweise auf den jeweiligen Formularen.
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Rechte der Aktionäre
Den Aktionären stehen im Vorfeld der Hauptversammlung und in der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte zu:
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1.
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Erweiterung der Tagesordnung nach § 122 Absatz 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (entspricht 3.153.865 Euro) oder den anteiligen Betrag
von 500.000 Euro erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht
werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an
den Vorstand der Gesellschaft zu richten. Es muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis spätestens
Dienstag, den 27. Mai 2014, 24:00 Uhr, zugehen. Ergänzungsverlangen werden in entsprechender Anwendung von § 142 Abs. 2 Satz
2 AktG nur berücksichtigt, wenn der oder die Antragsteller nachweisen, dass er/sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag
der Hauptversammlung (also spätestens seit dem 27. März 2014, 00:00 Uhr) Inhaber der erforderlichen Zahl an Aktien ist/sind.
Aktienbesitzzeiten Dritter werden nach § 70 AktG angerechnet.
Wir bitten, solche Verlangen an folgende Adresse zu richten:
PATRIZIA Immobilien AG
Vorstand
Fuggerstraße 26
86150 Augsburg
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2.
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Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach § 126 Absatz 1, § 127 AktG
Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen zu den Punkten der Tagesordnung
zu übersenden. Sollen die Gegenanträge von der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, müssen sie spätestens 14 Tage vor der
Versammlung, d. h. spätestens bis zum 12. Juni 2014, 24:00 Uhr, bei der Gesellschaft unter einer der nachfolgenden Adressen
eingegangen sein:
Per Post an:
PATRIZIA Immobilien AG
Hauptversammlung
Fuggerstraße 26
86150 Augsburg
Per Telefax an die Nummer: +49 (0) 821 / 50910-399
Per E-Mail an die Adresse: hauptversammlung@patrizia.ag
Anderweitig adressierte Anträge werden nicht zugänglich gemacht.
Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden wir zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären einschließlich des Namens
des Aktionärs und der Begründung sowie etwaige Stellungnahmen der Verwaltung hierzu im Internet unter www.patrizia.ag, dort
im Bereich ‘Investor Relations – Hauptversammlung’, veröffentlichen.
Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von
Abschlussprüfern sinngemäß. Solche Vorschläge müssen jedoch nicht begründet werden. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG
genannten Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht
Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten und im Fall eines Vorschlags zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nicht
Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält.
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3.
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Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich
ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen
und geschäftlichen Beziehungen der PATRIZIA Immobilien AG zu den mit ihr verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns
und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Unter bestimmten, in § 131 Absatz 3 AktG näher ausgeführten Voraussetzungen,
darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Ferner kann der Versammlungsleiter nach § 20 Absatz 3 der Satzung der Gesellschaft
das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung
oder während ihres Verlaufs den zeitlichen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte
und/oder für einzelne Frage- und Redebeiträge angemessen festzusetzen.
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Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung
Die unter den Tagesordnungspunkten 1 und 2 genannten Unterlagen, weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre
nach § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127 und § 131 Absatz 1 AktG sowie die sonstigen Informationen nach § 124a AktG sind
im Internet unter www.patrizia.ag, dort im Bereich ‘Investor Relations – Hauptversammlung’, zugänglich. Die der Hauptversammlung
zugänglich zu machenden Unterlagen liegen auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus.
Augsburg, im Mai 2014
PATRIZIA Immobilien AG
Der Vorstand
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