pferdewetten.de AG
WKN:
548851; A0EPT6
ISIN:
DE0005488514; DE000A0EPT67
Baden-Baden
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zu der am
Dienstag, den 19. Juli 2011, um 10:00 Uhr
im Hotel Steigenberger Conti Hansa, Schlossgarten 7, in 24103 Kiel stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
ein.
Tagesordnung
TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses sowie der Lageberichte für die pferdewetten.de
AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2010 mit dem Bericht des Aufsichtsrats und dem erläuternden Bericht des Vorstands
zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss
ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung entfällt daher nach den gesetzlichen
Bestimmungen.
TOP 2
Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
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a)
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dem im Geschäftsjahr 2010 amtierenden Vorstandsmitglied Pierre Hofer für das Geschäftsjahr 2010 Entlastung zu erteilen,
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b)
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dem im Geschäftsjahr 2010 amtierenden Vorstandsmitglied Klaus Zellmann Entlastung zu erteilen.
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TOP 3
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
dem Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2010 Entlastung zu erteilen.
TOP 4
Wahl des Abschlussprüfers und des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr
2011
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Axel-Springer-Platz 3, 20355 Hamburg zum Abschlussprüfer sowie
zum Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2011 zu wählen.
TOP 5
Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals in vereinfachter Form zum Zwecke der Deckung von Verlusten durch
Zusammenlegung von Aktien und über die Anpassung der Satzung
Im Interesse einer nachhaltigen Sanierung der Gesellschaft und zum Ausgleich der eingetretenen Verluste soll das Grundkapital
im Wege der vereinfachten Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung von Aktien im Verhältnis 3 zu 1 herabgesetzt werden. Es
wird hierzu ergänzend auf die Erläuterungen zu TOP 5 verwiesen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
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a)
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Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 10.811.595,00 wird um EUR 7.207.730,00 auf EUR 3.603.865,00, eingeteilt
in 3.603.865 auf den Inhaber lautende Stückaktien (Stammaktien ohne Nennbetrag) mit einem anteiligen Betrag von EUR 1,00 am
Grundkapital, herabgesetzt. Die Herabsetzung des Grundkapitals erfolgt nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung
gemäß § 229 ff. AktG, um sonstige Verluste zu decken. Die Kapitalherabsetzung wird durch Zusammenlegung von Stückaktien im
Verhältnis 3 zu 1 vollzogen, indem jeweils 3 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital
von EUR 1,00 je Aktie zu einer auf den Inhaber lautenden Stückaktie mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00
je Aktie zusammengelegt werden.
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b)
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Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Einzelheiten der Durchführung der Kapitalherabsetzung und
der Zusammenlegung von Aktien festzulegen.
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c)
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Ziffer 3.1 der Satzung wird in Anpassung an die Kapitalherabsetzung mit deren Wirksamwerden wie folgt neu gefasst:
‘Das Grundkapital beträgt Euro 3.603.865 (in Worten: Euro drei Millionen sechshundertdreitausendachthundertfünfundsechzig)
und ist eingeteilt in 3.603.865 Stückaktien (Stammaktien ohne Nennbetrag mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von Euro
1,00 (in Worten: Euro eins)).’
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TOP 6
Beschlussfassung über die Schaffung eines genehmigten Kapitals unter Ermächtigung des Vorstandes zum Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre und über die entsprechende Anpassung der Satzung
Ziffer 3.5 der Satzung sieht ein Genehmigtes Kapital vor (Genehmigtes Kapital 2005). Das Genehmigte Kapital 2005 ist mit Ablauf
des 11. August 2010 erloschen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, ein neues Genehmigtes Kapital 2011 zu schaffen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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a)
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Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 18. Juli 2016 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig
oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 1.800.000,00 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien mit Gewinnberechtigung
ab dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie ausgegeben werden, gegen Bar- oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital
2011). Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Der Ausschluss
des Bezugsrechts ist jedoch nur in folgenden Fällen zulässig:
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(1)
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für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben;
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(2)
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bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn die Kapitalerhöhung 10 vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und der
Ausgabebetrag den maßgeblichen Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Als maßgeblicher Börsenpreis gilt der rechnerische
Durchschnitt der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse (bzw. im Falle einer Umgestaltung
der Börsensegmente im Handelssegment der Börse, in dem die Aktie der Gesellschaft gehandelt wird) während der letzten fünf
Börsentage vor Beschlussfassung des Vorstands über die Ausgabe der neuen Aktien. Im Sinne dieser Ermächtigung gilt als Ausgabebetrag
bei Übernahme der neuen Aktien durch einen Emissionsmittler unter gleichzeitiger Verpflichtung des Emissionsmittlers, die
neuen Aktien einem oder mehrere von der Gesellschaft bestimmten Dritten zum Erwerb anzubieten, der Betrag, der von dem oder
den Dritten zu zahlen ist;
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(3)
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zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten oder
sonstigen Vermögensgegenständen;
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(4)
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zur Ausgabe von Belegschaftsaktien an Mitarbeiter der Gesellschaft oder mit dieser verbundener Unternehmen oder
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(5)
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in sonstigen Fällen, die im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegen.
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b)
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Über den Inhalt der Aktienrechte und die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe einschließlich des Ausgabebetrags entscheidet
der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.
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c)
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Ziffer 3.5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
‘Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 18. Juli 2016 mit Zustimmung des Aufsichtrats einmalig
oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 1.800.000,00 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien mit Gewinnberechtigung
ab dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie ausgegeben werden, gegen Bar- oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital
2011). Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Der Ausschluss
des Bezugsrechts ist jedoch nur in folgenden Fällen zulässig:
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(1)
|
für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben;
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(2)
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bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn die Kapitalerhöhung 10 vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und der
Ausgabebetrag den maßgeblichen Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Als maßgeblicher Börsenpreis gilt der rechnerische
Durchschnitt der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse (bzw. im Falle einer Umgestaltung
der Börsensegmente im Handelssegment der Börse, in dem die Aktie der Gesellschaft gehandelt wird) während der letzten fünf
Börsentage vor Beschlussfassung des Vorstands über die Ausgabe der neuen Aktien. Im Sinne dieser Ermächtigung gilt als Ausgabebetrag
bei Übernahme der neuen Aktien durch einen Emissionsmittler unter gleichzeitiger Verpflichtung des Emissionsmittlers, die
neuen Aktien einem oder mehrere von der Gesellschaft bestimmten Dritten zum Erwerb anzubieten, der Betrag, der von dem oder
den Dritten zu zahlen ist;
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(3)
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zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten oder
sonstigen Vermögensgegenständen;
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(4)
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zur Ausgabe von Belegschaftsaktien an Mitarbeiter der Gesellschaft oder mit dieser verbundener Unternehmen oder
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(5)
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in sonstigen Fällen, die im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegen.
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Über den Inhalt der Aktienrechte und die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe einschließlich des Ausgabebetrags entscheidet
der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.’
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TOP 7
Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Gewährung von Bezugsrechten an den Vorstand, Arbeitnehmer und Mitarbeiter der Geschäftsleitung
der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens im Rahmen eines Aktienoptionsplans, über die Schaffung eines bedingten
Kapitals sowie über die Änderung der Satzung
Die Hauptversammlung hat den Vorstand durch Beschluss vom 12. August 2005 ermächtigt, Aktienoptionen auszugeben. Diese Ermächtigung
ist zwischenzeitlich erloschen, ohne dass Aktienoptionen ausgegeben wurden. Die Ermächtigung soll deshalb nun erneuert werden.
Zugleich soll ein bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital 2011/I) zur Bedienung der Aktienoptionen geschaffen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
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a)
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Der Vorstand und – soweit Mitglieder des Vorstands (auch in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführungsmitglieder verbundener
Unternehmen) betroffen sind – der Aufsichtsrat werden für die Dauer von fünf Jahren ermächtigt, einmalig oder mehrfach Bezugsrechte
an Angestellte der Gesellschaft, Mitglieder des Vorstands und die Geschäftsführung sowie die Angestellten von mit der Gesellschaft
im Sinne des § 15 AktG verbundenen Unternehmen auszugeben, die zum Bezug von bis zu 360.000 Stückaktien im rechnerischen Nennbetrag
von insgesamt bis zu EUR 360.000,00 berechtigen.
(1) Bezugsberechtigte
Bezugsrechte können nur an Personen ausgegeben werden, die in einem ungekündigten Anstellungsverhältnis zur Gesellschaft oder
zu einem verbundenen Unternehmen stehen. Die Betreffenden müssen ihre Tätigkeit für die Gesellschaft oder das verbundene Unternehmen
noch nicht aufgenommen haben.
(2) Aufteilung
Von dem vorgenannten Höchstumfang auszugebender Bezugsrechte können bis zu 60 Prozent an die Mitglieder des Vorstands der
Gesellschaft, bis zu 60 Prozent an die Geschäftsführer von Tochtergesellschaften und bis zu 80 Prozent an Arbeitnehmer der
Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften ausgegeben werden.
(3) Ausgabezeiträume und Erwerbszeiträume
Bezugsrechte dürfen innerhalb der Laufzeit der Ermächtigung laufend begeben werden. Soweit im Zeitpunkt der Begebung das Bedingte
Kapital 2011/I noch nicht in das Handelsregister eingetragen ist, ist der Begebungsvertrag unter die aufschiebende Bedingung
zu stellen, dass die Eintragung erfolgt. Mitarbeiter können die Bezugsrechte während der Dauer der Ermächtigung nach einem
entsprechenden Angebot in der in dem Angebot gesetzten Frist erwerben, Erwerbe sind jedoch ausgeschlossen innerhalb von zwei
Wochen vor Veröffentlichung von Zwischenberichten, Halbjahres- und Jahresfinanzberichten oder vor ggf. vor diesen Berichten
veröffentlichten (vorläufigen) Geschäftsergebnissen.
(4) Wartezeit
Die Bezugsrechte dürfen erst nach Ablauf einer Wartezeit von vier Jahren ab dem jeweiligen Ausgabetag ausgeübt werden (Sperrfrist).
Die Ausübung der Bezugsrechte kann in den auf den Ablauf der Sperrfrist folgenden zwei Jahren erfolgen. Nach Ablauf des sechsten
Jahres seit dem Zeitpunkt ihrer Begebung verfallen nicht wirksam ausgeübte Bezugsrechte.
(5) Ausübungszeiträume
Die Bezugsrechte können nach Ablauf der Sperrfrist jeweils in einem Zeitraum von drei Wochen nach Veröffentlichung der Quartalsberichte
für das 2. und 3. Quartal sowie nach Abhaltung der ordentlichen Hauptversammlung ausgeübt werden (Ausübungszeiträume). Der
Vorstand und – sofern es die Mitglieder des Vorstands betrifft – der Aufsichtsrat können bei Bedarf die genannten Ausübungszeiträume
angemessen verlängern oder verkürzen. Im Übrigen müssen die Berechtigten die Beschränkungen beachten, die aus allgemeinen
Rechtsvorschriften, wie z. B. dem Wertpapierhandelsgesetz (Insiderrecht), folgen.
(6) Erfolgsziel und Ausübungspreis
Jeweils ein Bezugsrecht berechtigt im Falle seiner Ausübung zum Erwerb einer Aktie der Gesellschaft zum Ausübungspreis. Der
Ausübungspreis ist der Kurs der Aktie bei Begebung. Dabei ist ‘Kurs der Aktie’ der gewichtete Durchschnittskurs der der Begebung
vorangegangenen drei Monate.
(7) Ausübungshürde
Die Optionen können nur ausgeübt werden, wenn der Kurs der Aktie bei Ausübung mindestens 115 vom Hundert des Kurses der Aktie
bei Begebung erreicht. Dabei ist ebenfalls der gewichtete Durchschnittskurs der vorangegangenen drei Monate maßgeblich.
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b)
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Der Vorstand bzw. der Aufsichtsrat werden ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Bezugsrechtsgewährung und
-ausübung festzulegen. Zu den weiteren Einzelheiten gehört insbesondere, ob und ggf. in welcher Weise das Bezugsrecht bei
Beendigung des Anstellungsverhältnisses fortdauert und ob und ggf. in welcher Weise die Zahl der je Bezugsrecht zu beziehenden
Aktien und der Ausübungspreis bei Neueinteilungen des Grundkapitals, Kapitalmaßnahmen und Gewinnausschüttungen anzupassen
sind.
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c)
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Das Grundkapital der Gesellschaft wird um EUR 360.000,00 zur Bedienung von Bezugsrechten durch Ausgabe von bis zu 360.000
Stückaktien, die gem. lit. a) dieses Beschlusses gewährt und ausgeübt worden sind, bedingt erhöht.
Die Ausgabe erfolgt zu dem entsprechend lit. a) (6) festgelegten Ausübungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit
durchzuführen, wie die Inhaber von Bezugsrechten von ihren Rechten auf den Bezug von Aktien Gebrauch machen. Die neuen Aktien
nehmen von Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand bzw. der Aufsichtsrat werden
ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von Ziffer 3.6 der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des bedingten
Kapitals anzupassen.
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d)
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Die bestehende Ziffer 3.6 der Satzung wird aufgehoben und durch eine neue Ziffer 3.6 wie folgt ersetzt:
‘Das Grundkapital der Gesellschaft ist um EUR 360.000,00 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2011/I). Die bedingte Kapitalerhöhung
wird nur insoweit durchgeführt, wie Inhaber der Bezugsrechte, die von der Gesellschaft auf Grund der zu Tagesordnungspunkt
7 der Hauptversammlung vom 19. Juli 2011 beschlossenen Ermächtigung ausgegeben werden, von ihren Rechten auf den Bezug neuer
Aktien Gebrauch machen. Die neuen Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Bezugsrechten
entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der bedingten
Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, Zifer 3.6 der Satzung entsprechend
der jeweiligen Inanspruchnahme des bedingten Kapitals anzupassen.’
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TOP 8
Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstandes zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen und die Schaffung eines
bedingten Kapitals sowie über die Änderung der Satzung.
Die Hauptversammlung hat den Vorstand durch Beschluss vom 12. August 2005 ermächtigt, Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
auszugeben, und hat hierfür ein bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital 2005/I) geschaffen. Diese Ermächtigung ist zwischenzeitlich
erloschen, ohne dass Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen ausgegeben wurden. Um der Gesellschaft die für eine Finanzierung
künftiger Projekte notwendige Flexibilität zu geben, soll eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen
geschaffen werden. Zugleich soll ein bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital 2011/II) zur Bedienung der Wandelschuldverschreibungen
geschaffen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
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a)
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Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 18. Juli 2016 einmalig oder mehrmals Wandelschuldverschreibungen mit oder ohne Laufzeitbegrenzung
im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 1.440.000,00 auszugeben und die Wandelschuldverschreibungen mit Wandlungsrechten auszustatten,
die den Erwerber nach näherer Maßgabe dieses Beschlusses und der Anleihebedingungen berechtigen, Aktien der Gesellschaft zu
beziehen. Die Wandlungsrechte dürfen sich auf bis zu 1.440.000 auf den Namen lautende nennbetragslose Stückaktien der Gesellschaft
im rechnerischen Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 1.440.000,00 beziehen. Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass im Falle
der Wandlung statt Aktien der Gesellschaft deren Gegenwert in Geld gezahlt wird. Der Gegenwert entspricht dabei nach näherer
Maßgabe der Anleihebedingungen dem rechnerischen Durchschnitt der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft an der Frankfurter
Wertpapierbörse (bzw. im Falle einer Umgestaltung der Börsensegmente im Handelssegment der Börse, in dem die Aktie der Gesellschaft
gehandelt wird) während der letzten 10 Börsenhandelstage vor Erklärung der Wandlung. Die Anleihebedingungen können ferner
vorsehen, dass die Wandelschuldverschreibungen statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in bereits existierende Aktien der
Gesellschaft gewandelt werden können. Die Ermächtigung steht unter dem Vorbehalt, dass die zur Bedienung der Wandlungsrechte
erforderliche bedingte Kapitalerhöhung gemäß dem Beschluss zu Tagesordnungspunkt 8 lit. d) in das Handelsregister der Gesellschaft
eingetragen wird.
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b)
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Die Wandelschuldverschreibungen sind den Aktionären der Gesellschaft im Rahmen ihres Bezugsrechts zur Zeichnung anzubieten.
Wandelschuldverschreibungen, die nicht von bezugsberechtigten Aktionären erworben werden, können vom Vorstand Investoren zur
Zeichnung angeboten werden. Die Wandelschuldverschreibungen können von einem Kreditinstitut oder einem Bankenkonsortium übernommen
werden mit der Verpflichtung, diese den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch mit Zustimmung des Aufsichtsrats
ermächtigt, Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.
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c)
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Die Wandelschuldverschreibungen können mit oder ohne Laufzeitbegrenzung ausgegeben und mit einer festen oder mit einer variablen
Verzinsung ausgestattet werden.
Das Umtauschverhältnis von Wandelschuldverschreibungen in auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft ergibt sich
aus der Division des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Namen
lautende Stückaktie der Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann sich auch durch Division des unter dem Nennbetrag einer
Teilschuldverschreibung liegenden Ausgabebetrags durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine neue auf den Namen lautende
Stückaktie der Gesellschaft ergeben. Wandlungspreis und Umtauschverhältnis können in den Wandelanleihebedingungen auch variabel,
insbesondere in Abhängigkeit von der Kursentwicklung der Aktie, während der Laufzeit festgesetzt werden. Das Umtauschverhältnis
kann auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet werden. Etwaige Spitzen werden in Geld ausgeglichen.
Der festzusetzende Wandlungspreis für eine Wandelschuldverschreibung muss auch bei einem variablen Umtauschverhältnis oder
Wandlungspreis mindestens 80 vom Hundert des durchschnittlichen Börsenkurses der Aktien (Schlusskurs an der Frankfurter Wertpapierbörse
bzw. im Falle einer Umgestaltung der Börsensegmente im Handelssegment der Börse, in dem die Aktie der Gesellschaft gehandelt
wird) an den 10 Handelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der Wandelschuldverschreibungen,
jedoch nicht weniger als EUR 1,00 betragen.
Die Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen können auch eine Options- bzw. eine Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit
oder das Recht der Gesellschaft vorsehen, zum Ende der Laufzeit den Inhabern ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des
fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu gewähren.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Beachtung der in dieser Ermächtigung festgelegten Grundsätze
die weiteren Anleihebedingungen sowie die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Wandelschuldverschreibungen
festzusetzen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Wandlungspreis und Wandlungszeitraum.
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d)
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Das Grundkapital der Gesellschaft wird um EUR 1.440.000,00 durch Ausgabe von bis zu 1.440.000 Stück neuen auf den Namen lautenden
Stückaktien zur Bedienung von Bezugsansprüchen aus ausgeübten Wandlungsrechten an die Berechtigten der gemäß dem zu Tagesordnungspunkt
8 gefassten Beschluss auszugebenden Wandelschuldverschreibungen bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit
durchzuführen, wie die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen von ihren Wandlungsrechten auf Umtausch in Aktien Gebrauch
machen.
Die neuen Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungsrechten entstehen, am Gewinn
teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung
und ihrer Durchführung festzulegen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, Ziffer 3.7 der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des bedingten Kapitals
anzupassen.
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e)
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Die bestehende Ziffer 3.7 der Satzung wird aufgehoben und durch eine neue Ziffer 3.7 wie folgt ersetzt:
‘Das Grundkapital der Gesellschaft ist um EUR 1.440.000,00 durch Ausgabe von bis zu 1.440.000 auf den Namen lautende nennbetragslose
Stammaktien (Stückaktien) bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2011/II). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt,
wie Inhaber der Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft aufgrund der zu Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung
vom 19. Juli 2011 beschlossenen Ermächtigung ausgegeben werden, von ihren Wandlungsrechten auf Umtausch in neue Aktien Gebrauch
machen und soweit die Gesellschaft nicht eigene Aktien zur Bedienung dieser Rechte zur Verfügung stellt. Die neuen Aktien
nehmen von Beginn des Geschäftsjahrs an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungsrechten entstehen, am Gewinn teil. Wandelschuldverschreibungen,
die nicht von bezugsberechtigten Aktionären erworben werden, können vom Vorstand Investoren zur Zeichnung angeboten werden.
Die Wandelschuldverschreibungen können von einem Kreditinstitut oder einem Bankenkonsortium übernommen werden mit der Maßgabe,
dass sie nach Weisung des Vorstands ausschließlich von den Berechtigten erworben werden können. Der Vorstand ist mit Zustimmung
des Aufsichtsrats ermächtigt, Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht der Aktionäre
auszunehmen. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Anleihebedingungen sowie die weiteren
Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Wandelschuldverschreibungen festzusetzen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs,
Laufzeit und Stückelung, Wandlungspreis und Wandlungszeitraum. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, Ziffer 3.7 der Satzung entsprechend
der jeweiligen Inanspruchnahme des bedingten Kapitals anzupassen.’
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TOP 9
Beschlussfassung über die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft und die dementsprechende Änderung der Satzung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Der Sitz der Gesellschaft wird nach Düsseldorf verlegt.
Ziffer 1.2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
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‘Sie hat ihren Sitz in Düsseldorf.’
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Erläuterung zu Tagesordnungspunkt 5
Die Gesellschaft hat in den vergangenen Jahren erhebliche Verluste verzeichnet. Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2010
weist einen Bilanzverlust in Höhe von EUR 11.894.032,43 sowie ein Eigenkapital in Höhe von TEUR 3.120,6 aus; im Vergleich
zum Grundkapital in Höhe von EUR 10.811.595 ergibt sich damit eine erhebliche Unterbilanz. Erstmals im Geschäftsjahr 2010
konnte die Gesellschaft einen Jahresüberschuss in Höhe von TEUR 328,7 erwirtschaften. Dieser basiert im Wesentlichen auf den
durchgeführten Umstrukturierungen. Im ersten Quartal 2011 hat die Gesellschaft zwar ebenfalls ein positives Quartalsergebnis
in Höhe von TEUR 6,0 erreicht. Trotz der positiven Entwicklung der Gesellschaft ist allerdings nicht damit zu rechnen, dass
die entstandenen erheblichen Verluste kurz- oder mittelfristig ausgeglichen werden können.
Im Gegenteil fehlt der Gesellschaft das für eine positive weitere Entwicklung erforderliche Kapital. Die Gesellschaft prüft
derzeit die Aufnahme von Kapital über den Kapitalmarkt sowie die Möglichkeit von Kooperationen und strategischen Zusammenschlüssen.
Angesichts der derzeitigen hohen Volatilität bei gleichzeitigem geringem Handelsvolumen möchte die Gesellschaft allerdings
davon absehen, die vorgeschlagene Kapitalherabsetzung mit einer unmittelbar anschließenden Kapitalerhöhung zu verbinden. Durch
die Kapitalherabsetzung soll aber die wirtschaftliche Möglichkeit geschaffen werden, eine Kapitalerhöhung gegen Bar- oder
Sacheinlagen vorzunehmen, dann auch zu einem angemessenen Ausgabebetrag.
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6
Der Vorstand erstattet gemäß § 203 Abs. 2 i. V. m. § 186 Abs. 4 AktG über die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses bei
Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2011 folgenden Bericht:
Tagesordnungspunkt 6 sieht die Schaffung eines genehmigten Kapitals in Höhe von EUR 1.800.000,00 vor. Der Vorstand soll bei
Ausnutzung des genehmigten Kapitals in bestimmten Fällen zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre berechtigt sein.
Der Vorstand soll zum einen ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für Spitzenbeträge
auszuschließen, um die Abwicklung einer Emission mit einem grundsätzlich bestehenden Bezugsrecht der Aktionäre zu erleichtern.
Spitzenbeträge ergeben sich in der Regel aus dem jeweiligen Emissionsvolumen im Verhältnis zu dem festzulegenden Bezugsverhältnis.
Der Wert solcher Spitzenbeträge ist hierbei für den einzelnen Aktionär im Verhältnis zum Aufwand einer Emissionsdurchführung
ohne einen Ausschluss der Spitzenbeträge regelmäßig gering. Der Ausschluss des Bezugsrechts dient in diesem Fall also der
Erleichterung der Emissionsdurchführung und ist unter Praktikabilitätsgesichtspunkten sinnvoll.
Darüber hinaus soll das Genehmigte Kapital 2011 auch für Sachkapitalerhöhungen zur Verfügung stehen. Im Falle einer solchen
Sachkapitalerhöhung soll ebenfalls von der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses Gebrauch gemacht werden können.
Die pferdewetten.de AG soll die Möglichkeit haben, Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen sowie damit in Zusammenhang
stehende Wirtschaftsgüter zu erwerben, um die Internationalisierung und Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens auszubauen und
die Ertragskraft und somit letztlich den Unternehmenswert zu steigern. In der Praxis werden in vielen Fällen von Inhabern
attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für die Veräußerung ihrer Vermögensgegenstände Aktien der erwerbenden Gesellschaft
verlangt oder zumindest akzeptiert. Um dem Interesse der Veräußerer oder der Gesellschaft an einer Bezahlung in Form von Aktien
der Gesellschaft für solche Erwerbsfälle zeitnah und flexibel Rechnung tragen zu können, ist es erforderlich, sofern nicht
auf eigene Aktien zurückgegriffen werden kann und soll, dass der Vorstand zur Ausgabe neuer Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt wird. Neben der auf diese Weise ermöglichten Flexibilität, wird
der Gesellschaft zugleich ein liquiditätsschonendes Finanzierungsinstrument zur Verfügung gestellt, um aktuelle Akquisitionsmöglichkeiten
realisieren zu können. Das Genehmigte Kapital 2011 gibt dem Vorstand die Möglichkeit, Erwerbsgeschäfte zu planen und mit Zustimmung
des Aufsichtsrats bei attraktiven Akquisitionsobjekten auch durchführen zu können.
Zudem soll das Bezugsrecht beim Genehmigten Kapital 2011 ausgeschlossen werden können, wenn die Volumenvorgaben und die übrigen
Anforderungen für einen Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfüllt sind. Ein etwaiger Abschlag vom aktuellen
Börsenpreis wird voraussichtlich nicht über 3 %, jedenfalls aber maximal bei 5 % des Börsenpreises liegen. Diese Möglichkeit
des Bezugsrechtsausschlusses soll die Verwaltung in die Lage versetzen, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen
und dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche Stärkung der
Eigenmittel zu erreichen. Eine derartige Kapitalerhöhung führt wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß
zu einem höheren Mittelzufluss als eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre. Sie liegt somit im wohlverstandenen
Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre. Es kommt zwar dadurch zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote
und des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Aktionäre, die ihre relative Beteiligungsquote und ihren relativen
Stimmrechtsanteil erhalten möchten, haben indessen die Möglichkeit, die hierfür erforderliche Aktienzahl über die Börse zu
erwerben.
Auch im Falle der Ausgabe von Belegschaftsaktien soll ein Bezugsrechtsausschluss möglich sein. Die Ausgabe von Belegschaftsaktien
gibt der Gesellschaft die Möglichkeit, den Mitarbeitern und Führungskräften des Unternehmens, deren Tätigkeit und Entscheidungen
für die Entwicklung und den Erfolg der Gesellschaft von entscheidender Bedeutung sind, Leistungsanreize zu bieten, die sie
noch näher an ihr Unternehmen binden. Auf diese Weise hat die Gesellschaft die Möglichkeit, im Wettbewerb um qualifizierte
Führungskräfte und Mitarbeiter attraktiv zu bleiben bzw. attraktiver zu werden. Der Bezugsrechtsausschluss im Falle der Ausgabe
von Belegschaftsaktien gewährt der Gesellschaft die Möglichkeit, sich im Wettbewerb um die besten Führungskräfte besser zu
positionieren und liegt somit letztlich im Interesse der Gesellschaft.
Ein Bezugsrechtsausschluss soll schließlich in sonstigen, im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegenden Fällen
möglich sein. Der Vorstand wird jeweils im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zu einer Kapitalerhöhung
unter Bezugsrechtsausschluss Gebrauch macht. Er wird das Bezugsrecht nur dann ausschließen, wenn die entsprechende Ausnutzung
des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre dem Interesse der Gesellschaft an optimalen Erlösen
oder Geschäftschancen dient, zur Verwirklichung des Gesellschaftsinteresses geeignet und erforderlich ist und in einem angemessenen
Verhältnis zu den Nachteilen der betroffenen Aktionäre steht.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in den umschriebenen Grenzen erforderlich
und im Interesse der Gesellschaft geboten. Der Aufsichtsrat wird seine erforderliche Zustimmung zur Ausnutzung des Genehmigten
Kapitals 2011 unter Ausschluss des Bezugsrechts nur dann erteilen, wenn die beschriebenen sowie sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen
erfüllt sind.
Bericht des Vorstandes zu Tagesordnungspunkt 7
Unter Tagesordnungspunkt 7 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2011/I und die Schaffung
der Möglichkeit zur Gewährung von Bezugsrechten vor, die im Rahmen des Aktienoptionsprogramms mehrfach an Angestellte der
Gesellschaft, Mitglieder des Vorstands und der Geschäftsführung sowie die Angestellten von mit der Gesellschaft im Sinne des
§ 15 AktG verbunden Unternehmen ausgegeben werden können und zum Bezug von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien der
Gesellschaft berechtigen sollen.
Die Möglichkeit, den Mitarbeitern und Führungskräften des Unternehmens, deren Tätigkeit und Entscheidungen für die Entwicklung
und den Erfolg der Gesellschaft von entscheidender Bedeutung sind, Bezugsrechte zu gewähren, ist geeignet, diesen Leistungsanreize
zu bieten, die sie noch näher an ihr Unternehmen binden. Auf diese Weise hat die Gesellschaft die Möglichkeit, im Wettbewerb
um qualifizierte Führungskräfte und Mitarbeiter attraktiv zu bleiben. Durch die Gewährung der Mitarbeiteroptionen soll ein
besonderer Leistungsanreiz geschaffen werden mit der Folge, dass die Interessen der Führungskräfte und Mitarbeiter ebenso
wie die Interessen der Aktionäre der Gesellschaft auf die Steigerung des Unternehmenswertes gerichtet sind. Dies kommt letztlich
auch den Aktionären der Gesellschaft zugute und gibt den Mitarbeitern die Möglichkeit, ebenfalls an Gewinnen der Gesellschaft
zu partizipieren.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, die Möglichkeit zu schaffen, im Rahmen des Aktienoptionsprogramms mehrfach
Bezugsrechte an Angestellte der Gesellschaft, Mitglieder des Vorstands und die Geschäftsführung sowie die Angestellten von
mit der Gesellschaft im Sinne des § 15 AktG verbunden Unternehmen auszugeben, die zum Bezug von bis zu 360.000 Stückaktien
im rechnerischen Nennbetrag von insgesamt bis zu EUR 360.000,00 berechtigen. Dieses Volumen ist erforderlich, um den berechtigten
Personengruppen künftig eine den jeweiligen Markterfordernissen entsprechende, wettbewerbsfähige Vergütung anbieten zu können.
Die Bezugsrechte können dabei im Einklang mit der gesetzlichen Regelung des § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG erst nach einer Sperrfrist
von 4 Jahren ausgeübt werden.
Bericht des Vorstandes zu Tagesordnungspunkt 8
Der Vorstand erstattet gemäß § 221 Abs. 4 i. V. m. § 186 Abs. 4 AktG über die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses bei
der Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2011/II folgenden Bericht:
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, eine Ermächtigung des Vorstandes zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen zu schaffen.
Der Vorstand soll danach ermächtigt sein, bis zum 18. Juli 2016 einmalig oder mehrmals Wandelschuldverschreibungen mit oder
ohne Laufzeitbegrenzung im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 1.440.000,00 auszugeben. Den Aktionären soll im Bezug auf diese
Wandelschuldverschreibungen grundsätzlich ein Bezugsrecht eingeräumt werden. Der Vorstand soll jedoch mit Zustimmung des Aufsichtsrates
ermächtigt sein, Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, von dem generellen Bezugsrecht der Aktionäre
auszunehmen. Die Ermächtigung sieht außerdem vor, dass der Vorstand von der Möglichkeit Gebrauch machen kann, die Schuldverschreibungen
an ein oder mehrere Kreditinstitute mit der Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die Schuldverschreibungen entsprechend
ihrem Bezugrecht anzubieten. Diese Regelung stellt keine inhaltliche Beschränkung des Bezugsrechtes dar, da dem Aktionär hier
im gleichen Umfang Bezugsrechte gewährt werden wie bei einem direkten Bezug.
Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, im Hinblick auf den Gesamtbetrag der jeweils ausgegebenen Schuldverschreibungen
ein praktikables Bezugsverhältnis darstellen zu können. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge würde die
technische Durchführung der Emission und die Ausübung des Bezugsrechts insbesondere bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen
in runden Beträgen erheblich erschwert. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen freien Spitzen werden entweder
durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung (§ 30 b Abs. 1 Nr. 1 WpHG)
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 10.811.595,00 und ist in 10.811.595 Stückaktien eingeteilt. Jede Aktie gewährt
ein Stimmrecht. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt damit
10.811.595. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
vor der Hauptversammlung schriftlich, per Telefax oder in Textform angemeldet haben.
Die Anmeldung muss der Gesellschaft bei der nachfolgend genannten Anmeldestelle:
pferdewetten.de AG
c/o Computershare HV-Services AG
Prannerstraße 8
80333 München
Fax: 089-309037-4675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
spätestens bis zum Ablauf des siebten Tages vor der Hauptversammlung, d.h. bis
Dienstag, den 12. Juli 2011 (24:00 Uhr)
zugehen.
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist der Gesellschaft nachzuweisen.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat in Textform zu erfolgen. Als Nachweis genügt eine Bestätigung des Anteilsbesitzes durch
das depotführende Institut.
Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein. Er hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages
vor der Versammlung, also auf den Beginn des
28. Juni 2011 (record date)
zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Anschrift spätestens bis zum Ablauf des siebten Tages
vor der Hauptversammlung, d.h. bis
Dienstag, den 12. Juli 2011 (24.00 Uhr)
zugehen:
pferdewetten.de AG
c/o Computershare HV-Services AG
Prannerstraße 8
80333 München
Fax: 089-309037-4675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis
zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.
Stimmrechtsausübung durch die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Aktionären, die weder persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen können noch einen persönlichen Vertreter zur Hauptversammlung
anmelden wollen, bieten wir an, sich durch die vom Vorstand bestellten Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft in der Hauptversammlung
vertreten zu lassen.
Auch in diesem Fall ist eine fristgerechte Anmeldung erforderlich.
Die Stimmrechtsvertreter werden die Stimmrechte der Aktionäre entsprechend den ihnen erteilten Weisungen ausüben; sie sind
auch bei erteilter Vollmacht nur zur Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten
vorliegt. Das Vollmachtsformular für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist Teil der Unterlagen, die
den Aktionären übersandt werden. Vollmachten mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter sind in Textform (§ 126 b BGB) an die
Gesellschaft bis
Dienstag, den 12. Juli 2011, 24.00 Uhr
eingehend an die folgende Adresse zu übermitteln:
pferdewetten.de AG
c/o Computershare HV-Services AG
Prannerstraße 8
80333 München
Fax: 089-309037-4675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte
Ergänzend weisen wir auch auf die Möglichkeit hin, das Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut
oder eine Vereinigung von Aktionären, ausüben zu lassen.
Auch in diesem Fall ist für eine rechtzeitige Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten Sorge zu tragen.
Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig. Zur Vollmachtserteilung kommen
sowohl Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht.
Wenn die Erteilung einer Vollmacht zugunsten einer anderen Person als einem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
erfolgt und nicht in den Anwendungsbereich des § 135 AktG (insbesondere Bevollmächtigung von Kreditinstituten und Aktionärsvereinigungen)
fällt, gilt: Für die Erteilung und den Widerruf einer Vollmacht sowie den Nachweis gegenüber der Gesellschaft ist Textform
(§ 126 b BGB) erforderlich.
Im Anwendungsbereich des § 135 AktG (insbesondere Bevollmächtigung von Kreditinstituten und Aktionärsvereinigungen) können
die Kreditinstitute und sonstige diesen gemäß § 135 AktG gleichgestellte Personen oder Vereinigungen für ihre Bevollmächtigung
Formen vorsehen, die denen in § 135 AktG genügen müssen.
Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt, ist kein zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung
erforderlich. Wird die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, kann die Gesellschaft einen Nachweis der Bevollmächtigung
verlangen, soweit sich nicht aus § 135 AktG etwas anderes ergibt.
Die Aktionäre können zur Vollmachtserteilung das Formular verwenden, das sie zusammen mit der Eintrittskarte erhalten. Vollmachten
können der Gesellschaft an folgende Anschrift übermittelt werden:
pferdewetten.de AG
c/o Computershare HV-Services AG
Prannerstraße 8
80333 München
Fax: 089-309037-4675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Veröffentlichungen auf der Internetseite
Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen
zur Hauptversammlung sind im Internet unter www.sportwetten-ag.de zugänglich.
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen einen anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (das entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können
gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen
ist in schriftlicher Form (§ 126 BGB) an den Vorstand zu richten und muss für jeden Gegenstand eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
enthalten:
pferdewetten.de AG, Vorstand,
Beethovenstr. 5, 76530 Baden-Baden
Fax: 07221-3989430.
Verlangen zur Ergänzung der Tagesordnung müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis
Samstag, den 18. Juni 2011, 24.00 Uhr
, zugehen.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären
Aktionäre haben das Recht, Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung in der Hauptversammlung zu stellen, ohne
dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung oder sonstigen Handlung bedarf. Solche Anträge und Wahlvorschläge
sind an folgende Anschrift zu richten:
pferdewetten.de AG, Vorstand,
Beethovenstr. 5, 76530 Baden-Baden
Fax: 07221-3989430.
E-Mail: hv2011@pferdewetten.de
Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die uns bis zum
4. Juli 2011 (24.00 Uhr)
unter der vorstehenden Adresse zugehen, sowie eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden wir unverzüglich nach ihrem
Eingang unter der Internetadresse www.sportwetten-ag.de zugänglich gemacht.
Auskunftsrecht
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG in der Hauptversammlung auf ein mündlich vorgetragenes Verlangen vom Vorstand Auskunft
über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich
ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Das Auskunftsrecht besteht auch hinsichtlich der rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen und die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen.
Die vollständige Tagesordnung mit den Beschlussvorschlägen der Verwaltung bzw. des Aufsichtsrats ist am 10. Juni 2011 im elektronischen
Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie ist auch auf der Website der Gesellschaft unter www.sportwetten-ag.de abrufbar und bei
der pferdewetten.de AG, Beethovenstraße 5, 76530 Baden-Baden kostenfrei erhältlich.
Baden-Baden, im Juni 2011
pferdewetten.de AG
Der Vorstand
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