ProSiebenSat.1 Media AG
Unterföhring
ISIN: DE000PSM7770
Medienallee 7, 85774 Unterföhring
Amtsgericht München, HRB 124169
Sehr geehrte Aktionäre,
hiermit laden wir Sie zur
ordentlichen Hauptversammlung
der ProSiebenSat.1 Media AG mit Sitz in Unterföhring, Landkreis München
am Donnerstag, den 26. Juni 2014, um 10:00 Uhr (Einlass ab 9:00 Uhr)
in die Räume der Event-Arena, Toni-Merkens-Weg 4, 80809 München ein.
Tagesordnung
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1.
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Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts und des Konzernlageberichts
der ProSiebenSat.1 Media AG einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB und den Angaben
gemäß §§ 289 Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2013
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist
damit festgestellt. Eine Feststellung des Jahresabschlusses bzw. eine Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung
ist in diesem Fall durch das Gesetz nicht vorgesehen. Vielmehr sind die vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung nach
der gesetzlichen Regelung (§ 176 Abs. 1 Satz 1 AktG) lediglich zugänglich zu machen. Dementsprechend erfolgt zu Tagesordnungspunkt
1 keine Beschlussfassung der Hauptversammlung.
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2.
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Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2013 in Höhe von EUR 1.840.738.499,13 wie folgt
zu verwenden:
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Ausschüttung einer Dividende von EUR 1,47 je dividendenberechtigter Namens-Stammaktie
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EUR 313.423.551,00
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Vortrag auf neue Rechnung
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EUR 1.527.314.948,13
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EUR 1.840.738.499,13
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Von der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehaltene eigene Aktien sind gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt.
Der vorstehende Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der Gesellschaft im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung
der Hauptversammlung im Bundesanzeiger gehaltenen 5.583.900 eigenen Stammaktien. Sollte sich die Zahl der von der Gesellschaft
gehaltenen eigenen Aktien bis zum Zeitpunkt der Hauptversammlung verändern, wird bei unveränderter Höhe der Dividende je dividendenberechtigter
Namens-Stammaktie ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden.
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3.
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Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für ihre Tätigkeit
im Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen.
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4.
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Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit
im Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen.
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5.
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Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014
Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses – vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht
unterjähriger Finanzberichte für das Geschäftsjahr 2014 zu bestellen.
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6.
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Neuwahlen zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat der ProSiebenSat.1 Media AG setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG, § 1 Abs. 4 Nr. 2 MitbestG und
§ 8 Abs. 1 der Satzung aus neun Mitgliedern zusammen, die sämtlich von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung
ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder Johannes Huth, Dr. Jörg Rockenhäuser, Stefan Dziarski, Philipp Freise, Lord Clive
Hollick, Götz Mäuser und Prof. Dr. Harald Wiedmann endet mit Beendigung der vorliegenden Hauptversammlung.
Bereits zuvor hatten Herr Gregory Dyke sowie Herr Drs. Fred Th. J. Arp ihr Amt als Mitglied des Aufsichtsrats niedergelegt.
Deren Amtszeit hätte sonst mit Beendigung der vorliegenden Hauptversammlung geendet. Nachfolger für die beiden vorzeitig ausgeschiedenen
Mitglieder des Aufsichtsrats wurden bisher nicht gewählt oder bestellt.
Folglich sind neun Mitglieder des Aufsichtsrats neu zu wählen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
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Herrn Lawrence Aidem, Mitbegründer, Präsident & Vorstandsvorsitzender der Iconic Entertainment Inc., New York/USA, wohnhaft
in New York/USA
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Frau Antoinette (Annet) P. Aris, Lehrbeauftragte für Strategie bei INSEAD, Fontainebleau/Frankreich, wohnhaft in Den Haag/Niederlande
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Herrn Dr. Werner Brandt, Mitglied des Vorstands und Finanzvorstand der SAP AG, Walldorf, wohnhaft in Bad Homburg
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Herrn Adam Cahan, Senior Vice President Mobile and Emerging Products bei Yahoo Inc., Sunnyvale/USA, wohnhaft in San Francisco/USA
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Herrn Stefan Dziarski, Principal bei der Permira Beteiligungsberatung GmbH, Frankfurt am Main, wohnhaft in Frankfurt am Main
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Herrn Philipp Freise, Partner bei KKR Kohlberg Kravis Roberts & Co. Ltd., London/Großbritannien, wohnhaft in Richmond, Surrey/Großbritannien
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Frau Dr. Marion Helmes, Sprecherin des Vorstands und Finanzvorstand bei der Celesio AG, Stuttgart, wohnhaft in Stuttgart
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Herrn Erik Adrianus Hubertus Huggers, Senior Vice President bei Verizon Communications, New York/USA, wohnhaft in Los Altos/USA
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Herrn Prof. Dr. Harald Wiedmann, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, Steuerberater bei Gleiss Lutz Hootz Hirsch Partnerschaftsgesellschaft
von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Berlin, wohnhaft in Berlin
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in den Aufsichtsrat zu wählen. Die Wahl erfolgt jeweils mit Wirkung ab Beendigung der vorliegenden Hauptversammlung und für
die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des jeweiligen Aufsichtsratsmitglieds für das vierte
Geschäftsjahr nach dem Beginn ihrer Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
Es ist vorgesehen, die Wahl der neuen Mitglieder des Aufsichtsrats entsprechend der Empfehlung in Ziffer 5.4.3 Satz 1 des
Deutschen Corporate Governance Kodex im Wege der Einzelwahl durchzuführen.
Die zur Wahl als Aufsichtsratsmitglied vorgeschlagenen Personen sind bei den nachfolgenden jeweils unter a) aufgeführten Gesellschaften
Mitglied eines gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats bzw. bei den unter b) aufgeführten Wirtschaftsunternehmen Mitglied eines
vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremiums:
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Herr Lawrence Aidem: Keine Mitgliedschaften
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Frau Antoinette (Annet) P. Aris
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a)
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Kabel Deutschland AG, Deutschland – Mitglied des Aufsichtsrats und Vorsitzende des Prüfungsausschusses (Niederlegung in 2014
geplant)
Jungheinrich AG, Deutschland – Mitglied des Aufsichtsrats
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b)
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Thomas Cook PLC, London/Großbritannien – Mitglied des Aufsichtsrats (ab Juli 2014)
ASR Netherlands N.V., Niederlande – Mitglied des Aufsichtsrats und Vorsitzende des Nominierungs- und Vergütungsausschusses
Sanoma Oy, Finland – Mitglied des Aufsichtsrats und Stellvertretende Vorsitzende des Personalausschusses
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Herr Dr. Werner Brandt
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a)
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Deutsche Lufthansa AG, Frankfurt – Mitglied des Aufsichtsrats und Mitglied des Prüfungsausschusses
RWE AG, Essen – Mitglied des Aufsichtsrats und Vorsitzender des Prüfungsausschusses
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b)
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Qiagen N.V., Venlo/Niederlande – Vorsitzender des Aufsichtsrats
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Herr Adam Cahan: Keine Mitgliedschaften
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Herr Stefan Dziarski: Keine Mitgliedschaften
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Herr Philipp Freise
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b)
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Fotolia Holdings, Inc., New York/USA – Mitglied des Aufsichtsrats
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Frau Dr. Marion Helmes
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b)
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NXP Semiconductors, Eindhoven/Niederlande – Mitglied des Aufsichtsrats und Mitglied des Prüfungsausschusses
Commerzbank AG – Mitglied im Zentralen Beirat
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Herr Erik Adrianus Hubertus Huggers
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b)
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Consolidated Media Industries B.V., Hilversum/Niederlande – Mitglied des Aufsichtsrats
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Herr Prof. Dr. Harald Wiedmann
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a)
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Prime Office AG, München – Mitglied des Aufsichtsrats
Universal Investment GmbH, Frankfurt – Mitglied des Aufsichtsrats
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Angaben zu persönlichen und geschäftlichen Beziehungen der zur Wahl vorgeschlagenen Personen zum Unternehmen, den Organen
der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, die nach Einschätzung des Aufsichtsrats für
die Wahlentscheidung maßgeblich sind:
Herr Dr. Werner Brandt wird vorbehaltlich seiner Wahl zum Mitglied des Aufsichtsrats durch die Hauptversammlung für das Amt
des Vorsitzenden des Aufsichtsrats kandidieren.
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7.
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Beschluss über eine Anpassung der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie eine entsprechende Änderung der Satzung
Die aktuelle Satzungsregelung zur Vergütung des Aufsichtsrats (§ 12 der Satzung) sieht für die Mitglieder des Aufsichtsrats
eine feste jährliche Vergütung vor. Im Einklang mit den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex wird dabei der
Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz im Aufsichtsrat besonders berücksichtigt. Ferner erhalten Mitglieder eines Aufsichtsratsausschusses
eine zusätzliche Vergütung für jede Teilnahme an Sitzungen dieses Ausschusses. Auch hierbei wird der Vorsitz in einem Ausschuss
besonders berücksichtigt.
Die von der Hauptversammlung festzusetzende Vergütung des Aufsichtsrats soll entsprechend der steigenden Gesamtverantwortung
des Aufsichtsrats und der besonderen Verantwortung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats sowie dessen Stellvertreters erhöht
werden. Aus gleichem Grund sollen künftig die Vorsitzenden von Ausschüssen des Aufsichtsrats eine erhöhte Festvergütung erhalten.
Die vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten für eine Wahl in den Aufsichtsrat haben gegenüber dem Aufsichtsrat erklärt
(‘
Selbstverpflichtung
‘), dass sie für jeweils 20 % der gewährten jährlichen festen Vergütung gemäß dem nachfolgenden Vorschlag zu § 12 Abs. 1 und
2 der Satzung (vor Abzug von Steuern) jährlich Aktien der ProSiebenSat.1 Media AG kaufen und jeweils für die Dauer von vier
Jahren, längstens aber während der Dauer ihrer Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der ProSiebenSat.1 Media AG halten werden; im
Falle einer Wiederwahl gilt die Halteverpflichtung jeweils für die einzelnen Amtsperioden. Mit dieser Selbstverpflichtung
zur Investition in ProSiebenSat.1-Aktien und zum Halten dieser Aktien wollen die Aufsichtsratsmitglieder ihr Interesse an
einem langfristigen, nachhaltigen Unternehmenserfolg unterstreichen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
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a.
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Absätze 1 bis 5 von § 12 der Satzung (Vergütung) werden wie folgt neu gefasst:
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‘(1)
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Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste Vergütung.
Für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats beträgt die feste Vergütung EUR 250.000,00, für seinen Stellvertreter EUR 150.000,00
sowie für alle sonstigen Mitglieder des Aufsichtsrats EUR 100.000,00.
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(2)
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Der Vorsitzende eines Ausschusses des Aufsichtsrats erhält für jedes volle Geschäftsjahr seiner Tätigkeit als Vorsitzender
eines Ausschusses zusätzlich eine feste jährliche Vergütung in Höhe von EUR 30.000,00; für den Vorsitzenden des Audit and
Finance Committee beträgt die zusätzliche feste Vergütung EUR 50.000,00.
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(3)
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Für die Mitgliedschaft in einem Ausschuss des Aufsichtsrats erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats ferner eine feste jährliche
Vergütung in Höhe von EUR 7.500,00.
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(4)
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Die Vergütungen gemäß vorstehenden Absätzen 1 bis 3 sind zahlbar in vier gleichen Raten, jeweils fällig nach Ablauf eines
Quartals. Aufsichtsratsmitglieder, die nicht während eines vollen Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat und/oder einem Aufsichtsratsausschuss
angehört haben oder den Vorsitz eines Ausschusses inne hatten, erhalten die jeweilige Vergütung zeitanteilig. Hat ein Mitglied
des Aufsichtsrats den Vorsitz in mehreren Ausschüssen inne und/oder ist er Mitglied mehrerer Ausschüsse, so fällt die Vergütung
gemäß vorstehenden Absätzen 2 und 3 jeweils kumulativ an.
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(5)
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Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für jede persönliche Teilnahme an einer Sitzung des Aufsichtsrats
ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 2.000,00. Für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats beträgt das Sitzungsgeld EUR 3.000,00 für
jede persönliche Teilnahme an einer Aufsichtsratssitzung. Als persönliche Teilnahme an einer Sitzung gilt auch die Teilnahme
an einer telefonisch oder per Videokonferenz abgehaltenen Sitzung bzw. die Sitzungsteilnahme per Telefon- oder Videokonferenz.
Für mehrere Sitzungen, die an einem Tag stattfinden, wird Sitzungsgeld nur einmal gezahlt. Das Sitzungsgeld wird nach Ablauf
des Quartals zur Zahlung fällig, in dem die entsprechenden Sitzungen stattgefunden haben.’
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b.
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Die bisherigen Absätze 3 und 4 des § 12 der Satzung bleiben inhaltlich unverändert und werden entsprechend zu Absätzen 6 und
7.
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c.
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Der bisherige Absatz 5 des § 12 der Satzung wird zu Absatz 8 und wie folgt neu gefasst:
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‘(8)
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Die Regelungen der vorstehenden Absätze 1 bis 5 in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 26.
Juni 2014 gelten erstmals für die Amtszeit der auf der Hauptversammlung am 26. Juni 2014 gewählten Aufsichtsratsmitglieder.
Bis dahin finden die Absätze 1 und 2 in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 4. Juni 2009
Anwendung.’
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8.
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Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2013), die Schaffung eines neuen
genehmigten Kapitals mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss (Genehmigtes Kapital 2014) und eine entsprechende Änderung
der Satzung in § 4 (Höhe und Einteilung des Grundkapitals)
Der Vorstand ist nach näherer Maßgabe von § 4 Abs. 4 der Satzung ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe
neuer Aktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2013). Das Genehmigte Kapital 2013, von dem der Vorstand bis zum Zeitpunkt der
Bekanntmachung der Einberufung der vorliegenden Hauptversammlung im Bundesanzeiger keinen Gebrauch gemacht hat, hat ein Volumen
von 50 % des derzeit bestehenden Grundkapitals und noch eine Laufzeit bis zum 22. Juli 2018. Es soll durch ein neues genehmigtes
Kapital ersetzt werden, das mit etwas weniger als 30 % des derzeit bestehenden Grundkapitals ein geringeres Volumen haben
wird als das bestehende Genehmigte Kapital 2013, jedoch durch übliche Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
flexibler ausgestaltet ist (Genehmigtes Kapital 2014). Die als Bestandteil des Genehmigten Kapitals 2014 vorgeschlagenen Ermächtigungen
zum Bezugsrechtsausschluss sind dabei auf insgesamt 10 % des Grundkapitals beschränkt; hierauf sind auch Bezugsrechtsausschlüsse
anzurechnen, die auf Grundlage der unter Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagenen neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen vorgenommen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
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a)
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§ 4 Abs. 4 der Satzung und das darin geregelte genehmigte Kapital (Genehmigtes Kapital 2013) werden mit Wirkung auf den Zeitpunkt
der Eintragung der nachfolgenden Neufassung des § 4 Abs. 4 der Satzung im Handelsregister der Gesellschaft aufgehoben.
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b)
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Es wird ein neues genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2014) mit Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts geschaffen.
§ 4 Abs. 4 der Satzung wird hierzu wie folgt neu gefasst:
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‘(4)
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Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 25. Juni 2019 (einschließlich)
gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 65.000.000,00 durch Ausgabe neuer auf den
Namen lautender Stammaktien ohne Nennwert (Stückaktien) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). Der Vorstand ist ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Dabei
kann die Gewinnberechtigung der neuen Aktien auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG ausgestaltet werden.
Den Aktionären ist grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf die neuen Aktien zu gewähren. Das Bezugsrecht kann dabei
auch als mittelbares Bezugsrecht gemäß § 186 Abs. 5 AktG ausgestaltet werden. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre nach näherer Maßgabe der folgenden Bestimmungen ganz oder teilweise auszuschließen:
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a.
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Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und
das Bezugsrecht der Aktionäre auch insoweit auszuschließen, wie dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von
Wandlungs- oder Optionsrechten und/oder Inhabern bzw. Gläubigern von mit Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestatteten Wandel-
oder Optionsschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder einem in- oder ausländischen Unternehmen, an dem die ProSiebenSat.1
Media AG unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, ausgegeben wurden oder werden,
ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung
einer Wandlungs- oder Optionspflicht zustünde.
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b.
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Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen das Bezugsrecht
der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bestehenden
Stammaktien nicht wesentlich unterschreitet und die in Ausnutzung dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen
Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt
der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind eigene Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung
entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden; ferner sind Aktien anzurechnen,
die zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. zur Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten aus Wandel- oder
Optionsschuldverschreibungen ausgegeben werden bzw. noch ausgegeben werden können, soweit die Schuldverschreibungen während
der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegeben wurden.
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c.
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Der Vorstand ist schließlich ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen – insbesondere
zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
und/oder zum Zwecke des Erwerbs sonstiger Vermögensgegenstände – das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen.
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Insgesamt dürfen die auf Grundlage des Genehmigten Kapitals 2014 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegebenen
Aktien 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung
der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss. Auf diese Begrenzung sind neue Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Wandlungs-
oder Optionsrechten bzw. der Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen
ausgegeben werden bzw. noch ausgegeben werden können, soweit die Schuldverschreibungen während der Laufzeit der Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden.’
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9.
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Beschlussfassung über die Aufhebung der mit Beschluss der Hauptversammlung vom 4. Juni 2009 erteilten Ermächtigung des Vorstands
zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und des zugehörigen bedingten Kapitals, die Erteilung einer
neuen Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit Ermächtigung zum Ausschluss
des Bezugsrechts, die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals sowie eine entsprechende Änderung der Satzung in § 4 (Höhe
und Einteilung des Grundkapitals)
Die mit Beschluss der Hauptversammlung vom 4. Juni 2009 erteilte Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen wird am 3. Juni 2014 auslaufen. Diese Ermächtigung, von welcher der Vorstand keinen Gebrauch
gemacht hat, und das zugehörige bedingte Kapital sollen daher durch eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen mit üblichen Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts und ein neues bedingtes Kapital ersetzt
werden. Die vorgeschlagenen Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts sind dabei auf insgesamt 10 % des Grundkapitals
beschränkt; hierauf sind auch Bezugsrechtsausschlüsse anzurechnen, die auf Grundlage der unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen
neuen Genehmigten Kapitals 2014 vorgenommen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
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9.1
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Aufhebung der mit Beschluss der Hauptversammlung vom 4. Juni 2009 erteilten Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel-
und/oder Optionsschuldverschreibungen und Erteilung einer neuen Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
Die Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen gemäß Beschluss der Hauptversammlung
vom 4. Juni 2009 wird aufgehoben. Es wird folgende neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss erteilt:
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a)
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Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, Laufzeit, Grundkapitalbetrag, Aktiengattung
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 25. Juni 2019 (einschließlich) einmalig oder mehrmals
auf den Inhaber und/oder auf den Namen lautende Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen (nachstehend zusammen ‘Schuldverschreibungen’)
im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 1,5 Milliarden mit einer befristeten oder unbefristeten Laufzeit zu begeben und den Inhabern
bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen Wandlungs- oder Optionsrechte zum Bezug von insgesamt bis zu 43.000.000 neuen auf
den Namen lautenden Stammaktien ohne Nennwert (Stückaktien) der ProSiebenSat.1 Media AG mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals
von insgesamt bis zu EUR 43.000.000,00 nach näherer Maßgabe der Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen (nachstehend ‘Anleihebedingungen’)
zu gewähren.
Die Schuldverschreibungen sind gegen Barleistung auszugeben. Sie können außer in Euro – unter Begrenzung auf den entsprechenden
Euro-Gegenwert – auch in der gesetzlichen Währung eines OECD-Lands begeben werden. Sie können auch durch ein in- oder ausländisches
Unternehmen begeben werden, an dem die ProSiebenSat.1 Media AG unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und
des Kapitals beteiligt ist (nachfolgend ‘Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft’); in diesem Fall wird der Vorstand ermächtigt,
für die emittierende Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft die Garantie für die Rückzahlung der Schuldverschreibungen und für
sonstige mit den Schuldverschreibungen verbundenen Zahlungspflichten zu übernehmen und den Inhabern bzw. Gläubigern solcher
Schuldverschreibungen Wandlungs- oder Optionsrechte auf Aktien der ProSiebenSat.1 Media AG zu gewähren.
Die Schuldverschreibungen werden jeweils in Teilschuldverschreibungen eingeteilt.
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b)
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Wandlungsrecht, Wandlungspflicht
Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber (bei auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen)
bzw. die Gläubiger (bei auf den Namen lautenden Schuldverschreibungen) der Teilschuldverschreibungen das Recht, diese nach
näherer Maßgabe der Anleihebedingungen in Aktien der Gesellschaft umzutauschen. Die Anleihebedingungen können auch eine bedingte
oder unbedingte Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem früheren Zeitpunkt begründen; insbesondere kann eine
Wandlungspflicht auch an ein entsprechendes Wandlungsverlangen der Gesellschaft bzw. der emittierenden Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft
geknüpft werden.
Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten
Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann sich auch durch Division eines unter dem Nennbetrag
liegenden Ausgabebetrags einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft
ergeben. Es kann vorgesehen werden, dass das Umtauschverhältnis variabel ist und/oder als Folge von Verwässerungsschutzbestimmungen
gemäß nachfolgend lit. d) geändert werden kann. Die Anleihebedingungen können ferner bestimmen, dass das Umtauschverhältnis
auf eine ganze Zahl (oder auch eine festzulegende Nachkommastelle) auf- oder abgerundet wird; ferner kann eine in bar zu leistende
Zuzahlung festgelegt werden. Sofern sich Umtauschrechte auf Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese
zusammengelegt werden, so dass sich – ggf. gegen Zuzahlung – Umtauschrechte zum Bezug ganzer Aktien ergeben, oder in Geld
ausgeglichen werden.
Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung je Teilschuldverschreibung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag
der Teilschuldverschreibung oder einen unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrag der Teilschuldverschreibung nicht übersteigen.
In jedem Fall erlöschen die Wandlungsrechte und Wandlungspflichten spätestens zwanzig Jahre nach Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen.
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c)
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Optionsrecht
Im Fall der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine
beigefügt, die den Inhaber bzw. Gläubiger nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen zum Bezug von Aktien der Gesellschaft
berechtigen. Die betreffenden Optionsscheine können von den jeweiligen Teilschuldverschreibungen abtrennbar sein.
Der Bezug von Aktien bei Ausübung des Optionsrechts erfolgt gegen Zahlung des festgesetzten Optionspreises. Es kann dabei
auch vorgesehen werden, dass der Optionspreis variabel ist und/oder als Folge von Verwässerungsschutzbestimmungen gemäß lit.
d) angepasst wird. Die Anleihebedingungen können ferner vorsehen, dass der Optionspreis durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen
und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung geleistet werden kann. Das Bezugsverhältnis ergibt sich in diesem Fall aus der Division
des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung durch den Optionspreis für eine Aktie der Gesellschaft. Das Bezugsverhältnis
kann sich ferner auch durch Division eines unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrags einer Teilschuldverschreibung durch
den festgesetzten Optionspreis für eine Aktie der Gesellschaft ergeben. Das Bezugsverhältnis kann auf eine ganze Zahl (oder
auch eine festzulegende Nachkommastelle) auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt
werden. Sofern sich Bezugsrechte auf Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese zusammengelegt werden,
so dass sich – ggf. gegen Zuzahlung – Bezugsrechte zum Bezug ganzer Aktien ergeben, oder in Geld ausgeglichen werden.
Der anteilige Betrag am Grundkapital, der auf die je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien der Gesellschaft entfällt,
darf den Nennbetrag oder einen unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrag der Teilschuldverschreibung nicht überschreiten.
In jedem Fall erlöschen die Optionsrechte spätestens zwanzig Jahre nach Ausgabe der Optionsschuldverschreibungen.
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d)
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Wandlungs-/Optionspreis, Verwässerungsschutz
Der Wandlungs- oder Optionspreis je Aktie muss – auch im Falle eines variablen Wandlungs- bzw. Optionspreises – mindestens
80 % des Durchschnittskurses der Stammaktien der ProSiebenSat.1 Media AG im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
während des nachfolgend jeweils genannten Zeitraums betragen:
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Sofern die Schuldverschreibungen den Aktionären nicht zum Bezug angeboten werden, ist der Durchschnittskurs während der letzten
zehn Börsenhandelstage an der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung
der Schuldverschreibung (Tag der endgültigen Entscheidung über die Abgabe eines Angebots zur Zeichnung von Schuldverschreibungen
bzw. über die Erklärung der Annahme nach einer Aufforderung zur Abgabe von Zeichnungsangeboten) maßgeblich.
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Sofern die Schuldverschreibungen den Aktionären zum Bezug angeboten werden, ist der Durchschnittskurs während der letzten
zehn Börsenhandelstage an der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Tag der Bekanntmachung der Bezugsfrist gemäß § 186 Abs.
2 Satz 1 AktG oder, sofern die endgültigen Konditionen für die Ausgabe der Schuldverschreibungen gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2
AktG erst während der Bezugsfrist bekannt gemacht werden, statt dessen während der Börsenhandelstage an der Frankfurter Wertpapierbörse
ab Beginn der Bezugsfrist bis zum Vortag der Bekanntmachung der endgültigen Konditionen maßgeblich.
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Der Durchschnittskurs ist jeweils zu berechnen als arithmetisches Mittel der Schlusskurse im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) an den betreffenden Börsenhandelstagen.
In den Fällen einer Wandlungspflicht kann nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen auch ein Wandlungspreis bestimmt werden,
der entweder mindestens dem vorgenannten Mindestpreis oder mindestens 90 % des volumengewichteten Durchschnittskurses der
Aktie der ProSiebenSat.1 Media AG im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten zehn Börsenhandelstage
an der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Tag der Endfälligkeit bzw. vor dem jeweils anderen für die Wandlungspflicht maßgeblichen
Zeitpunkt entspricht, auch wenn der zuletzt genannte Mindestpreis den vorgenannten Mindestpreis unterschreitet.
Unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG kann der Wandlungs- oder Optionspreis aufgrund von Verwässerungsschutzbestimmungen zur Wahrung
des wirtschaftlichen Werts der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten nach näherer Bestimmung der Anleihebedingungen
angepasst werden, wenn es während der Laufzeit der Schuldverschreibungen bzw. Optionsscheine zu Kapitalveränderungen bei der
ProSiebenSat.1 Media AG kommt oder während der Laufzeit der Schuldverschreibungen bzw. Optionsscheine sonstige Maßnahmen durchgeführt
werden oder Ereignisse eintreten, die zu einer Veränderung des wirtschaftlichen Werts der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw.
Wandlungspflichten führen können (etwa Dividendenzahlungen, die Ausgabe weiterer Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen
oder der Kontrollerwerb durch einen Dritten). Eine Anpassung des Wandlungs- oder Optionspreises kann dabei auch durch eine
Barzahlung bei Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. Erfüllung der Wandlungspflicht oder die Anpassung einer etwaigen
Zuzahlung bewirkt werden. Statt oder neben einer Anpassung des Wandlungs- oder Optionspreises kann Verwässerungsschutz nach
näherer Maßgabe der Anleihebedingungen auch in anderer Weise gewährt werden; insbesondere kann vorgesehen werden, dass bei
Ausgabe von Aktien oder weiteren Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen mit Bezugsrecht der Aktionäre ein Verwässerungsschutz
durch Anpassung des Wandlungs- bzw. Optionspreises nur erfolgt, soweit den Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten kein
Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. Erfüllung einer
Wandlungspflicht zustehen würde.
In jedem Fall darf der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien der
Gesellschaft entfällt, den Nennbetrag oder einen unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrag der Teilschuldverschreibung
nicht überschreiten.
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e)
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Gewährung eigener Aktien oder anderer börsennotierter Wertpapiere, Barausgleich, Andienungsrecht
Die Anleihebedingungen von Schuldverschreibungen, die ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht und/oder eine Wandlungspflicht gewähren
bzw. bestimmen, können auch vorsehen, dass den Wandlungs- bzw. Optionsberechtigten bzw. den Wandlungspflichtigen im Falle
der Wandlung bzw. der Optionsausübung nach Wahl der Gesellschaft bzw. der emittierenden Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft
statt Gewährung neuer Aktien ganz oder teilweise eigene Aktien der Gesellschaft oder andere börsennotierte Wertpapiere geliefert
werden können oder ihnen nach näherer Regelung der Anleihebedingungen der Gegenwert der Aktien ganz oder teilweise in Geld
gezahlt wird. Die Anleihebedingungen können dabei insbesondere auch vorsehen, dass das vorstehende Ersetzungswahlrecht sowohl
für sämtliche als auch für einen Teil der bei Wandlung bzw. Optionsausübung zu gewährenden Aktien ausgeübt werden kann. Ferner
kann auch vorgesehen werden, dass bei Ausübung des vorstehenden Ersetzungswahlrechts von der Gesellschaft bzw. der emittierenden
Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft eine nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen zu bestimmende Prämie zu zahlen ist. Des
Weiteren kann in den Anleihebedingungen auch ein Recht der Gesellschaft bzw. der emittierenden Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft
vorgesehen werden, den Inhabern bzw. Gläubigern der Schuldverschreibungen in Anrechnung auf den Anspruch auf Rückzahlung der
Schuldverschreibungen und/oder auf sonstige mit den Schuldverschreibungen verbundene Zahlungsansprüche eigene Aktien der Gesellschaft
oder andere börsennotierte Wertpapiere anzudienen.
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f)
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Bezugsrechte, Bezugsrechtsausschluss
Bei der Ausgabe der Schuldverschreibungen steht den Aktionären grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht zu. Werden die Schuldverschreibungen
von einer Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft begeben, hat die ProSiebenSat.1 Media AG die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts
für die Aktionäre sicherzustellen. Das Bezugsrecht kann dabei jeweils auch als mittelbares Bezugsrecht gemäß § 186 Abs. 5
AktG ausgestaltet werden.
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre nach näherer Maßgabe der
folgenden Bestimmungen ganz oder teilweise auszuschließen:
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aa.
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Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Schuldverschreibungen in entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen, sofern der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Grundsätzen
ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht nicht
wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsauschluss gilt jedoch nur für Schuldverschreibungen mit Wandlungs-
und/oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten auf Aktien, auf die ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von insgesamt
nicht mehr als 10 % des Grundkapitals entfällt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung
dieser Ermächtigung. Auf diese 10 %-Grenze sind Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
von der Gesellschaft ausgegeben oder veräußert werden. Ferner sind auf diese Zahl die Aktien anzurechnen, die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten ausgegeben werden oder
noch ausgegeben werden können, soweit die Schuldverschreibungen, welche ein entsprechendes Wandlungs- oder Optionsrecht bzw.
eine Wandlungspflicht vermitteln, während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderweitiger Ermächtigung unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.
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bb.
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Der Vorstand wird darüber hinaus ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre
auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von
Wandlungs- oder Optionsrechten und/oder Inhabern bzw. Gläubigern von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen,
die zuvor von der ProSiebenSat.1 Media AG oder einer Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft ausgegeben wurden oder werden, ein
Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der
Wandlungspflichten zustehen würde.
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Die Ausgabe von Schuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts darf nach dieser Ermächtigung nur erfolgen, wenn auf
die neuen Aktien, die aufgrund solcher Schuldverschreibungen auszugeben sind, ein anteiligen Betrag des Grundkapitals von
insgesamt nicht mehr als 10 % des Grundkapitals entfällt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt
der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind neue Aktien anzurechnen, die von der Gesellschaft während der
Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden oder
aufgrund einer während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf Grundlage einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
begebenen Wandel- oder Optionsschuldverschreibung auszugeben sind.
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g)
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Ermächtigung zur Festlegung der weiteren Anleihebedingungen
Der Vorstand wird ermächtigt, unter Beachtung der vorstehend getroffenen Bestimmungen die weiteren Einzelheiten der Ausgabe
und Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Wandlungs- bzw. Optionszeitraum,
einen evtl. Nachrang gegenüber sonstigen Verbindlichkeiten, den Wandlungs- bzw. Optionspreis sowie Verwässerungsschutzbestimmungen
festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibungen begebenden Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft
der ProSiebenSat.1 Media AG festzulegen.
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Die vorstehend unter Tagesordnungspunkt 9.1 erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
wird unabhängig von der Schaffung des unter Tagesordnungspunkt 9.2 vorgesehenen bedingten Kapitals wirksam.
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9.2
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Aufhebung des durch Beschluss der Hauptversammlung vom 4. Juni 2009 geschaffenen bedingten Kapitals und Schaffung eines neuen
bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital 2014) sowie entsprechende Änderung der Satzung
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a)
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Das durch Beschluss der Hauptversammlung vom 4. Juni 2009 geschaffene bedingte Kapital wird aufgehoben. Es wird das folgende
neue bedingte Kapital (Bedingtes Kapital 2014) geschaffen:
Das Grundkapital wird um insgesamt bis zu EUR 43.000.000,00 durch Ausgabe von insgesamt bis zu 43.000.000 neuen auf den Namen
lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2014). Die bedingte Kapitalerhöhung
dient der Gewährung von Aktien an Inhaber bzw. Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen sowie an Inhaber von Optionsrechten
aus Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund Ermächtigung gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 26. Juni 2014 bis zum
25. Juni 2019 (einschließlich) von der ProSiebenSat.1 Media AG oder einem in- oder ausländischen Unternehmen, an dem die ProSiebenSat.1
Media AG unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, ausgegeben werden. Sie wird
nur durchgeführt, soweit von den Wandlungs- oder Optionsrechten aus den vorgenannten Schuldverschreibungen tatsächlich Gebrauch
gemacht wird oder Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt werden und soweit nicht andere Erfüllungsformen
zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorgenannten Ermächtigungsbeschlusses
der Hauptversammlung vom 26. Juni 2014 jeweils zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn
des Geschäftsjahrs an, in dem sie durch die Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder durch die Erfüllung von Wandlungspflichten
entstehen, am Gewinn der Gesellschaft teil. Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten
Kapitalerhöhung festzusetzen.
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b)
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§ 4 Abs. 5 der Satzung (bedingtes Kapital) wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
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‘(5)
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Das Grundkapital ist um insgesamt bis zu EUR 43.000.000,00 durch Ausgabe von insgesamt bis zu 43.000.000 neuen auf den Namen
lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2014). Die bedingte Kapitalerhöhung
dient der Gewährung von Aktien an Inhaber bzw. Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen sowie an Inhaber von Optionsrechten
aus Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund Ermächtigung gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 26. Juni 2014 bis zum
25. Juni 2019 (einschließlich) von der ProSiebenSat.1 Media AG oder einem in- oder ausländischen Unternehmen, an dem die ProSiebenSat.1
Media AG unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, ausgegeben werden. Sie wird
nur durchgeführt, soweit von den Wandlungs- oder Optionsrechten aus den vorgenannten Schuldverschreibungen tatsächlich Gebrauch
gemacht wird oder Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt werden und soweit nicht andere Erfüllungsformen
zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorgenannten Ermächtigungsbeschlusses
der Hauptversammlung vom 26. Juni 2014 jeweils zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn
des Geschäftsjahrs an, in dem sie durch die Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder durch die Erfüllung von Wandlungspflichten
entstehen, am Gewinn der Gesellschaft teil. Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten
Kapitalerhöhung festzusetzen.’
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10.
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Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung (Aufhebung von § 16b der Satzung zur Mitteilungspflicht für Inhaber wesentlicher
Beteiligungen)
Künftig soll § 27a Abs. 1 WpHG zur Anwendung kommen, der Mitteilungspflichten für Inhaber wesentlicher Beteiligungen vorsieht.
Die aufgrund des Hauptversammlungsbeschlusses vom 31. Mai 2009 geschaffene Satzungsregelung, die eine Anwendung von § 27a
Abs. 1 WpHG ausschließt, soll daher aufgehoben werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
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§ 16b der Satzung wird aufgehoben.
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11.
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Zustimmung zur Änderung von Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsverträgen zwischen der ProSiebenSat.1 Media AG und verschiedenen
Konzerngesellschaften
Die ProSiebenSat.1 Media AG hat als herrschende Gesellschaft die nachfolgenden Unternehmensverträge mit folgenden Konzerngesellschaften
in der Rechtsform der GmbH abgeschlossen:
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Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 13. Mai 1997 mit der
ProSiebenSat.1 Produktion GmbH
(damals: SZM Studios Film-, TV- und Multimedia-Produktions GmbH) mit Sitz in Unterföhring, eingetragen im Handelsregister
des Amtsgerichts München unter HRB 100687,
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Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 17. Mai 1999 mit der
maxdome GmbH
(damals: SevenSenses Agentur für Mediendesign und Marketing GmbH) mit Sitz in Unterföhring, eingetragen im Handelsregister
des Amtsgerichts München unter HRB 124886,
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Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 20./21. Dezember 2000 mit der
Seven Scores Musikverlag GmbH
mit Sitz in Unterföhring, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 109240,
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Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 23. April 2003 mit der
ProSiebenSat.1 Adjacent Holding GmbH
(damals: MediaGruppe München Werbeforschung und -vermarktung Verwaltungsgesellschaft mbH) mit Sitz in Unterföhring, eingetragen
im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 98992,
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Beherrschungsvertrag vom 10. März 2005 mit der
PSH Entertainment GmbH
(damals: PRO SIEBEN Home Entertainment GmbH Bild- und Tonträgervertrieb) mit Sitz in Unterföhring, eingetragen im Handelsregister
des Amtsgerichts München unter HRB 111225,
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Beherrschungsvertrag vom 10. März 2005 mit der
ProSiebenSat.1 Digital & Adjacent GmbH
(damals: ProSieben Digital Media GmbH) mit Sitz in Unterföhring, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München
unter HRB 109376,
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Gewinnabführungsvertrag vom 6. Juni 2006 mit der
9Live Fernsehen GmbH
mit Sitz in Unterföhring, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 160056,
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Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 6. Juni 2006 mit der
ProSiebenSat.1 Erste Verwaltungsgesellschaft mbH
mit Sitz in Unterföhring, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 162447,
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Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 6. Juni 2006 mit der
SevenOne Brands GmbH
(damals: ProSiebenSat.1 Zweite Verwaltungsgesellschaft mbH) mit Sitz in Unterföhring, eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts München unter HRB 162455,
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Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 20. April 2007 mit der
P7S1 Erste SBS Holding GmbH
(damals: ProSiebenSat.1 Dritte Verwaltungsgesellschaft mbH) mit Sitz in Unterföhring, eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts München unter HRB 167357,
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Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 20. April 2007 mit der
P7S1 Zweite SBS Holding GmbH
(damals: ProSiebenSat.1 Vierte Verwaltungsgesellschaft mbH) mit Sitz in Unterföhring, eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts München unter HRB 167478,
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Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 20. April 2007 mit der
ProSiebenSat.1 Applications GmbH
(damals: ProSiebenSat.1 Fünfte Verwaltungsgesellschaft mbH) mit Sitz in Unterföhring, eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts München unter HRB 167366,
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Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 23. Mai 2007 mit der
Red Arrow Entertainment Group GmbH
(damals: ProSiebenSat.1 Siebte Verwaltungsgesellschaft mbH) mit Sitz in Unterföhring, eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts München unter HRB 168018,
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Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 23. Mai 2007 mit der
ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH
(damals: ProSiebenSat.1 Sechste Verwaltungsgesellschaft mbH) mit Sitz in Unterföhring, eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts München unter HRB 168016,
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Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 15. April 2008 mit der
ProSiebenSat.1 Achte Verwaltungsgesellschaft mbH
mit Sitz in Unterföhring, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 173141,
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Gewinnabführungsvertrag vom 15. April 2008 mit der
PSH Entertainment GmbH
mit Sitz in Unterföhring, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 111225,
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Gewinnabführungsvertrag vom 15. April 2008 mit der
ProSiebenSat.1 Digital & Adjacent GmbH
(damals: ProSieben Digital Media GmbH) mit Sitz in Unterföhring, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München
unter HRB 109376,
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Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 5. Februar 2009 mit der
ProSiebenSat.1 Vierzehnte Verwaltungsgesellschaft mbH
mit Sitz in Unterföhring, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 177743,
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Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 5. Februar 2009 mit der
ProSiebenSat.1 Fünfzehnte Verwaltungsgesellschaft mbH
mit Sitz in Unterföhring, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 177760,
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Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 5. Februar 2009 mit der
SevenVentures GmbH
(damals: ProSiebenSat.1 Dreizehnte Verwaltungsgesellschaft mbH) mit Sitz in Unterföhring, eingetragen im Handelsregister
des Amtsgerichts München unter HRB 177742,
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Beherrschungsvertrag vom 5. Februar 2009 mit der
9Live Fernsehen GmbH
mit Sitz in Unterföhring, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 160056.
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Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar
2013 ist § 17 Satz 2 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes neu gefasst worden. Danach ist für die Anerkennung ertragsteuerlicher
Organschaften mit Gesellschaften in der Rechtsform der GmbH bei Neuabschlüssen von Gewinnabführungsverträgen nach dem 26.
Februar 2013 und bei Änderungen bestehender Gewinnabführungsverträge nach dem 26. Februar 2013 erforderlich, dass eine Verlustübernahme
durch Verweis auf die Vorschriften des § 302 des Aktiengesetzes ‘in seiner jeweils gültigen Fassung’ (sogenannter ‘dynamischer
Verweis’) vereinbart wird. Vor dem Hintergrund dieser Gesetzesänderung soll künftig die Verlustübernahme (ausschließlich)
mittels des gesetzlich geforderten dynamischen Verweises auf § 302 AktG geregelt werden.
Daher haben die ProSiebenSat.1 Media AG und die o.g. Konzerngesellschaften jeweils eine entsprechende Änderungsvereinbarung
zu den zwischen ihnen bestehenden Unternehmensverträgen abgeschlossen. Wesentlicher Inhalt der Änderungsvereinbarungen ist,
dass jeweils die oben genannte Verlustausgleichsregelung wie folgt neu gefasst wird:
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‘Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302 des Aktiengesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.’
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Die Änderungsvereinbarungen lassen die Unternehmensverträge im Übrigen unberührt.
Die Änderungsvereinbarungen wurden unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der ProSiebenSat.1 Media AG und
der jeweiligen Gesellschafterversammlung der Konzerngesellschaften abgeschlossen. Die Gesellschafterversammlungen sämtlicher
Konzerngesellschaften haben der jeweiligen Änderungsvereinbarung bereits zugestimmt. Die Änderungsvereinbarungen werden erst
mit Eintragung in das Handelsregister der jeweiligen Konzerngesellschaft wirksam.
Die Änderungsvereinbarungen sind jeweils in einem gemeinsamen Bericht des Vorstands der ProSiebenSat.1 Media AG und der Geschäftsführung
der jeweiligen Konzerngesellschaft näher erläutert und begründet.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
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11.1
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Der Änderungsvereinbarung vom 31. März 2014 zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der ProSiebenSat.1
Media AG und der
ProSiebenSat.1 Produktion GmbH
wird zugestimmt.
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11.2
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Der Änderungsvereinbarung vom 31. März 2014 zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der ProSiebenSat.1
Media AG und der
maxdome GmbH
wird zugestimmt.
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11.3
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Der Änderungsvereinbarung vom 31. März 2014 zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der ProSiebenSat.1
Media AG und der
Seven Scores Musikverlag GmbH
wird zugestimmt.
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11.4
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Der Änderungsvereinbarung vom 31. März 2014 zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der ProSiebenSat.1
Media AG und der
ProSiebenSat.1 Adjacent Holding GmbH
wird zugestimmt.
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11.5
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Der Änderungsvereinbarung vom 31. März 2014 zu dem Beherrschungsvertrag zwischen der ProSiebenSat.1 Media AG und der
PSH Entertainment GmbH
wird zugestimmt.
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11.6
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Der Änderungsvereinbarung vom 31. März 2014 zu dem Beherrschungsvertrag zwischen der ProSiebenSat.1 Media AG und der
ProSiebenSat.1 Digital & Adjacent GmbH
wird zugestimmt.
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11.7
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Der Änderungsvereinbarung vom 31. März 2014 zu dem Gewinnabführungsvertrag zwischen der ProSiebenSat.1 Media AG und der
9Live Fernsehen GmbH
wird zugestimmt.
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11.8
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Der Änderungsvereinbarung vom 31. März 2014 zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der ProSiebenSat.1
Media AG und der
ProSiebenSat.1 Erste Verwaltungsgesellschaft mbH
wird zugestimmt.
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11.9
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Der Änderungsvereinbarung vom 31. März 2014 zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der ProSiebenSat.1
Media AG und der
SevenOne Brands GmbH
wird zugestimmt.
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11.10
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Der Änderungsvereinbarung vom 31. März 2014 zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der ProSiebenSat.1
Media AG und der
P7S1 Erste SBS Holding GmbH
wird zugestimmt.
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11.11
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Der Änderungsvereinbarung vom 31. März 2014 zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der ProSiebenSat.1
Media AG und der
P7S1 Zweite SBS Holding GmbH
wird zugestimmt.
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11.12
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Der Änderungsvereinbarung vom 31. März 2014 zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der ProSiebenSat.1
Media AG und der
ProSiebenSat.1 Applications GmbH
wird zugestimmt.
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11.13
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Der Änderungsvereinbarung vom 31. März 2014 zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der ProSiebenSat.1
Media AG und der
Red Arrow Entertainment Group GmbH
wird zugestimmt.
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11.14
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Der Änderungsvereinbarung vom 31. März 2014 zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der ProSiebenSat.1
Media AG und der
ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH
wird zugestimmt.
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11.15
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Der Änderungsvereinbarung vom 31. März 2014 zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der ProSiebenSat.1
Media AG und der
ProSiebenSat.1 Achte Verwaltungsgesellschaft mbH
wird zugestimmt.
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11.16
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Der Änderungsvereinbarung vom 31. März 2014 zu dem Gewinnabführungsvertrag zwischen der ProSiebenSat.1 Media AG und der
PSH Entertainment GmbH
wird zugestimmt.
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11.17
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Der Änderungsvereinbarung vom 31. März 2014 zu dem Gewinnabführungsvertrag zwischen der ProSiebenSat.1 Media AG und der
ProSiebenSat.1 Digital & Adjacent GmbH
wird zugestimmt.
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11.18
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Der Änderungsvereinbarung vom 31. März 2014 zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der ProSiebenSat.1
Media AG und der
ProSiebenSat.1 Vierzehnte Verwaltungsgesellschaft mbH
wird zugestimmt.
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11.19
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Der Änderungsvereinbarung vom 31. März 2014 zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der ProSiebenSat.1
Media AG und der
ProSiebenSat.1 Fünfzehnte Verwaltungsgesellschaft mbH
wird zugestimmt.
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11.20
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Der Änderungsvereinbarung vom 24./31. März 2014 zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der ProSiebenSat.1
Media AG und der
SevenVentures GmbH
wird zugestimmt.
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11.21
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Der Änderungsvereinbarung vom 31. März 2014 zu dem Beherrschungsvertrag zwischen der ProSiebenSat.1 Media AG und der
9Live Fernsehen GmbH
wird zugestimmt.
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Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 8
Der Vorstand erstattet der für den 26. Juni 2014 einberufenen Hauptversammlung der Gesellschaft den nachfolgenden schriftlichen
Bericht gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu der unter Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung
vorgeschlagenen Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals und die Schaffung eines neuen genehmigten
Kapitals mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss:
Der Vorstand ist nach näherer Maßgabe von § 4 Abs. 4 der Satzung ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital
der Gesellschaft bis zum 22. Juli 2018 (einschließlich) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt
bis zu EUR 109.398.600,00 durch Ausgabe neuer Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2013). Das Genehmigte Kapital 2013
hat damit ein Volumen von 50 % des derzeit bestehenden Grundkapitals. Es enthält indes keine Ermächtigung zum Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre; die ursprünglich vorgesehene Ermächtigung, bei gleichzeitiger Ausgabe von Stamm- und Vorzugsaktien
das Bezugsrecht der Aktionäre einer Gattung auf Aktien der jeweils anderen Gattung auszuschließen (sog. gekreuzter Bezugsrechtsausschluss),
ist durch die zwischenzeitlich erfolgte Umwandlung sämtlicher bisherigen Vorzugsaktien in Stammaktien gegenstandslos geworden.
Der Vorstand hat von dem Genehmigten Kapital 2013 bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der vorliegenden Hauptversammlung
im Bundesanzeiger keinen Gebrauch gemacht.
Mit dem Beschlussvorschlag der Verwaltung zu Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung soll das Genehmigte Kapital 2013 aufgehoben
und durch ein neues genehmigtes Kapital mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss (Genehmigtes Kapital 2014) ersetzt werden.
Das vorgeschlagenen Genehmigte Kapital 2014 soll mit etwas weniger als 30 % des derzeit bestehenden Grundkapitals ein deutlich
geringeres Volumen haben als das bestehende Genehmigte Kapital 2013, jedoch durch übliche Ermächtigungen zum Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre flexibler ausgestaltet werden. Die Gesellschaft soll hierdurch ein flexibel nutzbares Instrument
zur Verfügung gestellt werden, um bei Bedarf neues Eigenkapital aufzunehmen.
Um zu gewährleisten, dass der Gesellschaft durchgehend ein genehmigtes Kapital zur Verfügung steht, erfolgt die Aufhebung
des bestehenden Genehmigten Kapitals 2013 nach dem Beschlussvorschlag der Verwaltung entsprechend üblicher Praxis erst auf
den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des neuen Genehmigten Kapitals 2014 durch Eintragung der zugehörigen Satzungsänderung im
Handelsregister der Gesellschaft. Der Vorstand wird das neue Genehmigte Kapital 2014 nach zustimmender Beschlussfassung durch
die Hauptversammlung unverzüglich zur Eintragung im Handelsregister anmelden. Sofern es gleichwohl zu Verzögerungen bei der
Eintragung kommt, hat die Gesellschaft jedoch die Möglichkeit, für etwa erforderliche Kapitalmaßnahmen bis dahin weiterhin
auf das bestehende Genehmigte Kapital 2013 in seinem jeweiligen Bestand zurückzugreifen.
Mit dem vorgeschlagenen Genehmigten Kapital 2014 soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
Grundkapital der Gesellschaft bis zum 25. Juni 2019 (einschließlich) durch Ausgabe neuer auf den Namen lautender Stammaktien
ohne Nennwert (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 65.000.000,00
zu erhöhen. Dies entspricht rund 30 % des derzeit bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft. Das Volumen des vorgeschlagenen
Genehmigten Kapitals 2014 wird daher – anders als das Genehmigte Kapital 2013, das hierdurch ersetzt werden soll – die gesetzliche
Höchstgrenze von 50 % des Grundkapitals (§ 202 Abs. 3 Satz 1 AktG) nicht mehr ausschöpfen. Die Laufzeit des Genehmigten Kapitals
2014 orientiert sich entsprechend üblicher Praxis wieder an der gesetzlich vorgesehenen Höchstlaufzeit von fünf Jahren (§
202 Abs. 2 Satz 1 AktG), um der Gesellschaft insoweit Flexibilität zu gewähren.
Die Ausgabe neuer Aktien kann auf Grundlage des Genehmigten Kapitals 2014 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen erfolgen. Eine
Ausgabe neuer Aktien gegen Sacheinlage oder Bar- und Sacheinlage (sog. gemischte Kapitalerhöhung) kommt in der Praxis vor
allem beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
in Betracht. Die Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien gegen Sacheinlage ist allerdings nicht auf diese Fälle beschränkt und
kann daher von der Gesellschaft bei Bedarf auch zum Erwerb sonstiger einlagefähiger Vermögensgegenstände unter Einschluss
insbesondere auch von Rechten und Forderungen genutzt werden. Dies ermöglicht es der Gesellschaft unter anderem auch, das
Genehmigte Kapital 2014 gegebenenfalls für eine so genannte Aktiendividende zu verwenden, bei welcher den Aktionären angeboten
wird, eine Dividende wahlweise in bar oder in Form von Aktien zu erhalten. Soweit Aktionäre in diesem Fall eine Dividende
in Form von Aktien wählen, können ihre Dividendenforderungen als Sacheinlage gegen Ausgabe neuer Aktien aus genehmigten Kapital
in die Gesellschaft eingebracht werden.
Bei Ausgabe neuer Aktien in Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2014 steht den Aktionären grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht
zu. Um die Abwicklung zu erleichtern, kann das Bezugsrecht dabei jeweils auch als mittelbares Bezugsrecht gemäß § 186 Abs.
5 AktG ausgestaltet werden. In diesem Fall werden die neuen Aktien von einem oder mehreren Kreditinstituten (oder ihnen gemäß
§ 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichgestellten Unternehmen) mit der Verpflichtung übernommen, sie den Aktionären entsprechend ihrem
Bezugsrecht zum Bezug anzubieten. Mit dieser Ausgestaltung ist keine inhaltliche Beschränkung des Bezugsrechts verbunden.
Das unter Tagesordnungspunkt 8 von der Verwaltung vorgeschlagene neue Genehmigte Kapital 2014 sieht jedoch die Möglichkeit
vor, das Bezugsrecht der Aktionäre auf die neuen Aktien in folgenden Fällen auch ganz oder teilweise auszuschließen:
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Zunächst soll der Vorstand ermächtigt werden, das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats für so genannte Spitzenbeträge
auszuschließen. Spitzenbeträge entstehen, wenn bei einer Kapitalerhöhung unter Einräumung eines Bezugsrechts der Betrag, um
den das Grundkapital erhöht wird, gegenüber dem Betrag des Grundkapitals, der auf die unter Gewährung eines Bezugsrechts ausgegebenen
Aktien entfällt, geeignet aufgerundet wird, um einen runden Kapitalerhöhungsbetrag zu erzielen. Der Betrag, um den aufgerundet
wird (Rundungsbetrag), wird in diesem Fall als Spitzenbetrag bezeichnet und die zugehörigen, vom Bezugsrecht ausgenommenen
neuen Aktien als freie Spitzen. Um einen runden Kapitalerhöhungsbetrag ohne eine solche Aufrundung zu erzielen, müsste – je
nach Anzahl der Bezugsrechte – ansonsten ggf. ein wenig praktikables Bezugsverhältnis (Zahl der alten Aktien, die für den
Bezug einer neuen Aktie benötigt werden) festgelegt werden. Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge
ermöglicht demgegenüber bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2014 runde Kapitalerhöhungsbeträge bei gleichzeitiger
Festlegung praktikabler Bezugsverhältnisse und erleichtert so die Durchführung der Kapitalerhöhung. Die als freie Spitzen
vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden in diesem Fall bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.
Da ein Spitzenbetrag jeweils lediglich ein Rundungsbetrag ist und der Spitzenbetrag damit im Verhältnis zum Gesamtbetrag der
Kapitalerhöhung bzw. die Anzahl der freien Spitzen im Verhältnis zur Gesamtzahl der neuen Aktien gering ist, liegt im Ausschluss
des Bezugsrechts für Spitzenbeträge allenfalls ein geringfügiger Eingriff in das Bezugsrecht der Aktionäre, der ihre Interessen
nicht in erheblicher Weise beeinträchtigt und durch das Interesse der Gesellschaft an einer praktikablen Durchführung der
Kapitalerhöhung grundsätzlich gerechtfertigt ist.
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Eine weitere Ermächtigung zur Beschränkung des Bezugsrechts bezieht sich auf Wandlungs- und Optionsrechte bzw. mit Wandlungs-
oder Optionspflichten ausgestattete Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund einer anderweitigen Ermächtigung
der Hauptversammlung von der Gesellschaft (oder einem in- oder ausländischen Unternehmen, an dem die ProSiebenSat.1 Media
AG unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist) ausgegeben werden. Der Vorstand
soll ermächtigt werden, bei Ausgabe neuer Aktien auf Grundlage des Genehmigten Kapitals 2014 das Bezugsrecht der Aktionäre
mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch insoweit auszuschließen, wie dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern
solcher Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. solcher mit Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestatteter Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen
ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung
einer Wandlungs- oder Optionspflicht zustünde. Dies hat folgenden Hintergrund: Der wirtschaftliche Wert der genannten Wandlungs-
und Optionsrechte bzw. der mit Wandel- oder Optionspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen hängt außer vom Wandlungs-
bzw. Optionspreis insbesondere auch vom Wert der Aktien der Gesellschaft ab, auf die sich die Wandlungs- oder Optionsrechte
bzw. -pflichten beziehen. Zur Sicherstellung einer erfolgreichen Platzierung der betreffenden Schuldverschreibungen bzw. der
Vermeidung eines entsprechenden Preisabschlags bei der Platzierung ist es daher üblich, in die Anleihe- bzw. Optionsbedingungen
so genannte Verwässerungsschutzbestimmungen aufzunehmen, die die Berechtigten vor einem Wertverlust ihrer Wandlungs- bzw.
Optionsrechte aufgrund einer Wertverwässerung der zugrunde liegenden Aktien schützen; die Aufnahme solcher Verwässerungsschutzbestimmungen
in die Anleihe- bzw. Optionsbedingungen ist demgemäß auch in der unter Tagesordnungspunkt 9.1 erbetenen neuen Ermächtigung
zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen vorgesehen. Eine Ausgabe neuer Aktien mit Bezugsrecht der Aktionäre
würde ohne Verwässerungsschutz typischerweise zu einer solchen Wertverwässerung führen. Denn um das Bezugsrecht für die Aktionäre
attraktiv auszugestalten und die Abnahme der neuen Aktien sicherzustellen, werden die neuen Aktien bei einer Bezugsrechtskapitalerhöhung
in der Regel zu einem Ausgabebetrag ausgegeben, der einen geeigneten Abschlag gegenüber dem aktuellen Börsenkurs der bestehenden
Aktien enthält. Dies führt dazu, dass der Gesellschaft aus der Ausgabe der Aktien weniger Mittel zufließen als es einer Bewertung
mit dem aktuellen Wert der bereits im Umlauf befindlichen Aktien entspräche und der Wert der Aktien der Gesellschaft dadurch
verwässert wird. Die erwähnten Verwässerungsschutzbestimmungen in den Anleihe- bzw. Optionsbedingungen sehen für diesen Fall
regelmäßig eine entsprechende Ermäßigung des Wandlungs- bzw. Optionspreises vor mit der Folge, dass sich bei einer späteren
Wandlung oder Optionsausübung bzw. Erfüllung einer Wandlungs- oder Optionspflicht die der Gesellschaft zufließenden Mittel
verringern bzw. die Zahl der von der Gesellschaft auszugebenden Aktien erhöht. Als Alternative, durch welche sich die Ermäßigung
des Wandlungs- bzw. Optionspreises vermeiden lässt, gestatten es die Verwässerungsschutzbestimmungen jedoch üblicherweise,
dass den Inhabern bzw. Gläubigern solcher Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. solcher mit Wandlungs- oder Optionspflichten
ausgestatteter Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien in dem Umfang eingeräumt wird,
wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflichten zustünde.
Das heißt, sie werden damit so gestellt, als wären sie durch Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. durch Erfüllung
etwaiger Wandlungs- oder Optionspflichten bereits vor dem Bezugsangebot Aktionär geworden und in diesem Umfang auch bereits
bezugsberechtigt; sie werden für die Wertverwässerung somit – wie alle bereits bestehenden Aktionäre – durch den Wert des
Bezugsrechts entschädigt. Für die Gesellschaft hat diese Alternative der Gewährung von Verwässerungsschutz den Vorteil, dass
der Wandlungs- bzw. Optionspreis nicht ermäßigt werden muss; sie dient daher der Gewährleistung eines größtmöglichen Mittelzuflusses
bei einer späteren Wandlung oder Optionsausübung bzw. der späteren Erfüllung einer Wandlungs- oder Optionspflicht bzw. reduziert
die Anzahl der in diesem Fall auszugebenden Aktien. Dies kommt auch den bestehenden Aktionären zugute, so dass darin zugleich
ein Ausgleich für die Einschränkung ihres Bezugsrechts liegt. Ihr Bezugsrecht bleibt als solches bestehen und reduziert sich
lediglich anteilsmäßig in dem Umfang, in welchem neben den bestehenden Aktionären auch den Inhabern der Wandlungs- oder Optionsrechte
bzw. der mit Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestatteten Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen ein Bezugsrecht eingeräumt
wird. Die vorliegende Ermächtigung gibt der Verwaltung die Möglichkeit, im Falle einer Bezugsrechtskapitalerhöhung in sorgfältiger
Abwägung der Interessen der Aktionäre und der Gesellschaft zwischen beiden dargestellten Alternativen der Gewährung von Verwässerungsschutz
wählen zu können.
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Ferner soll der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG das Bezugsrecht bei Barkapitalerhöhungen
ausschließen können, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bestehenden Stammaktien nicht wesentlich
unterschreitet und die in Ausnutzung dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des
Grundkapitals nicht überschreiten. Diese gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses (so genannter vereinfachter
Bezugsrechtsausschluss) versetzt die Verwaltung in die Lage, günstige Marktverhältnisse schnell und flexibel auszunutzen,
um bestehenden Kapitalbedarf zu decken und dabei durch eine marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Mittelzufluss
und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel der Gesellschaft zu erreichen. Die bei Einräumung eines Bezugsrechts
erforderliche zweiwöchige Bezugsfrist (§ 186 Abs. 1 Satz 2 AktG) lässt eine vergleichbar kurzfristige Reaktion auf aktuelle
Marktverhältnisse demgegenüber nicht zu. Ferner kann wegen der Volatilität der Kapitalmärkte ein marktnaher Ausgabepreis in
der Regel nur festgesetzt werden, wenn die Gesellschaft hieran nicht über einen längeren Zeitraum gebunden ist. Bei Einräumung
eines Bezugsrechts muss der endgültige Bezugspreis indes spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist bekannt gegeben werden
(§ 186 Abs. 2 Satz 2 AktG). Es besteht hier daher ein höheres Marktrisiko – insbesondere das über mehrere Tage bestehende
Kursänderungsrisiko – als bei einer bezugsrechtsfreien Zuteilung. Für eine erfolgreiche Platzierung ist daher regelmäßig ein
entsprechender Sicherheitsabschlag auf den aktuellen Börsenkurs erforderlich; dies führt in der Regel zu nicht marktnahen
Konditionen und damit einem geringeren Mittelzufluss für die Gesellschaft als bei einer unter Ausschluss des Bezugsrechts
durchgeführten Kapitalerhöhung. Auch ist bei Gewährung eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit hinsichtlich der Ausübung
der Bezugsrechte durch die Bezugsberechtigten eine vollständige Platzierung nicht ohne Weiteres gewährleistet und eine anschließende
Platzierung bei Dritten in der Regel mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
liegt aus den genannten Gründen im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Sie stellt zugleich sicher, dass von ihr
nur Gebrauch gemacht wird, wenn der anteilige Betrag am Grundkapital der Aktien, die aufgrund dieser Ermächtigung veräußert
werden, insgesamt 10 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt der Erteilung noch im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung
überschreitet. Auf diese Begrenzung sind eigene Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung entsprechend
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden; ferner sind Aktien anzurechnen, die zur Bedienung
von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. zur Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen
ausgegeben werden bzw. noch ausgegeben werden können, soweit die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung
in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden. Diese Anrechnung
dient dem Interesse der Aktionäre an einer möglichst geringen Verwässerung ihrer Beteiligung. Da der Ausgabebetrag der neuen
Aktien den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreiten darf und die Ermächtigung zu dieser Form des Bezugsrechtsauschlusses
nur ein beschränktes Volumen hat, sind die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt. Sie haben so grundsätzlich die Möglichkeit,
ihre relative Beteiligung über einen Zukauf über die Börse zu vergleichbaren Bedingungen aufrechtzuerhalten. Ferner wird durch
die Ausgabe der neuen Aktien nahe am Börsenkurs eine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung des Werts der bestehenden Aktien
vermieden. Der Vorstand wird den Abschlag gegenüber dem Börsenkurs unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation am Kapitalmarkt
so gering wie möglich halten.
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Schließlich soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen
gegen Sacheinlagen auszuschließen. Dies betrifft insbesondere Sacheinlagen zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen an Unternehmen oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen, aber auch Sacheinlagen zum Zwecke des
Erwerbs sonstiger einlagefähiger Vermögensgegenstände einschließlich von Rechten und Forderungen. Die Gesellschaft steht in
vielfältigem Wettbewerb und soll daher jederzeit in der Lage sein, an den nationalen und internationalen Märkten im Interesse
ihrer Aktionäre schnell und flexibel zu handeln. Dazu gehört insbesondere auch die Möglichkeit, Unternehmen oder Beteiligungen
an Unternehmen oder sonstige Vermögensgegenstände zu erwerben. Als Gegenleistung kann die Gewährung von Aktien insbesondere
zweckmäßig sein, um die Liquidität der Gesellschaft zu schonen oder etwaigen steuerlichen Rahmenbedingungen zu entsprechen.
Um in einem solchen Fall an den Veräußerer Aktien der Gesellschaft ausgeben zu können, muss grundsätzlich das Bezugsrecht
der Aktionäre ausgeschlossen werden können. Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Aktien aus dem Genehmigten Kapital
2014 gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre trägt diesem Bedürfnis Rechnung und versetzt die Gesellschaft
in die Lage, einen entsprechenden Erwerb auch ohne Beanspruchung des Kapitalmarkts schnell und flexibel anbieten zu können.
Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, bestehen derzeit nicht. Wenn sich entsprechende
Erwerbsgelegenheiten konkretisieren, werden Vorstand und Aufsichtsrat sorgfältig prüfen, ob sie von der Ermächtigung zum Bezugsrechtsauschluss
Gebrauch machen sollen. Der Vorstand wird dies nur dann tun, wenn der Erwerb gegen Gewährung von Aktien an der Gesellschaft
in ihrem wohlverstandenen Interesse liegt und der Wert der neuen Aktien und der Wert der zu erwerbenden Vermögensgegenstände
unter Berücksichtigung der hier bestehenden gesetzlichen Vorgaben (§ 255 Abs. 2 AktG) in einem angemessenen Verhältnis zueinander
stehen.
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Die vorgesehenen Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss unterliegen neben den vorstehend erläuterten Beschränkungen einer
zusätzlichen gemeinsamen Obergrenze: Insgesamt dürfen die auf Grundlage des vorgeschlagenen Genehmigten Kapitals 2014 unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegebenen Aktien nämlich 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar
weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss. Auf diese
Begrenzung sind auch neue Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. der Erfüllung von
Wandlungs- oder Optionspflichten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen ausgegeben werden bzw. noch ausgegeben werden
können, soweit die Schuldverschreibungen während der Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben
wurden.
Eine Ausgabe von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts soll in bestimmten Fällen insbesondere
auf Grundlage der unter Tagesordnungspunkt 9.1 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel-
und/oder Optionsschuldverschreibungen möglich sein (zu Einzelheiten siehe den Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt
9). Die vorgeschlagene Ermächtigung wird ihrerseits ebenfalls eine korrespondierende Obergrenze von 10 % des Grundkapitals
für Bezugsrechtsausschlüsse bei der Ausgabe der betreffenden Schuldverschreibungen vorsehen. Auf diese Obergrenze sind neben
neuen Aktien, die aufgrund von unter Bezugsrechtsausschluss begebenen Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen auszugeben
sind, umgekehrt auch neue Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit der Ermächtigung aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss
des Bezugsrechts ausgegeben werden. Dadurch ist sichergestellt, dass ein Bezugsrechtsausschluss auf Grundlage des unter Tagesordnungspunkt
8 beantragten neuen Genehmigten Kapitals 2014 und auf Grundlage der unter Tagesordnungspunkt 9.1 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen
neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen auf insgesamt 10 % des derzeit bestehenden
Grundkapitals beschränkt bleibt.
Konkrete Pläne für eine Ausnutzung des neuen Genehmigten Kapitals 2014 bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird jeweils sorgfältig
prüfen, ob die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2014 im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre ist; dabei wird
er insbesondere auch prüfen, ob ein etwaiger Bezugsrechtsausschluss im Einzelfall sachlich gerechtfertigt und gegenüber den
Aktionären angemessen ist. Der Vorstand wird über jede Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2014 in der jeweils nächsten Hauptversammlung
berichten.
Bericht des Vorstands gemäß §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 9 der Hauptversammlung
Der Vorstand erstattet der für den 26. Juni 2014 einberufenen Hauptversammlung der Gesellschaft den nachfolgenden schriftlichen
Bericht gemäß § 221 Abs. 4 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu der unter Tagesordnungspunkt 9 der Hauptversammlung
vorgeschlagenen Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen und des zugehörigen bedingten Kapitals, die Erteilung einer neuen Ermächtigung des Vorstands
zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und die Schaffung
eines neuen bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital 2014):
Die bestehende, durch Beschluss der Hauptversammlung vom 4. Juni 2009 erteilte Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von
Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen wird am 3. Juni 2014 auslaufen. Sie umfasste die Ausgabe von Schuldverschreibungen
im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 1 Mrd. mit Wandlungs- oder Optionsrechten zum Bezug von neuen Aktien der Gesellschaft mit
einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 109.398.600,00 oder 50 % des derzeitigen Grundkapitals
der Gesellschaft, deren Bedienung durch ein entsprechendes bedingtes Kapital abgesichert war. Von dieser Ermächtigung hat
der Vorstand keinen Gebrauch gemacht.
Die Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen bietet attraktive Finanzierungsmöglichkeiten mit vergleichsweise
niedriger Verzinsung. Ferner kommen der Gesellschaft die bei der Ausgabe solcher Schuldverschreibungen erzielten Wandel- bzw.
Optionsprämien zugute. Im Falle einer nachfolgenden Ausübung der Wandel- bzw. Optionsrechte fließt der Gesellschaft schließlich
neues Eigenkapital zu. Damit die Gesellschaft künftig wieder über eine Grundlage zur Nutzung dieser Finanzierungsinstrumente
verfügt, schlägt die Verwaltung der Hauptversammlung daher unter Tagesordnungspunkt 9 vor, die bestehende Ermächtigung zur
Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und das zugehörige bedingte Kapital aufzuheben und durch eine neue
Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
und ein neues bedingtes Kapital zur Bedienung der zugehörigen Wandel- bzw. Optionsrechte (Bedingtes Kapital 2014) zu ersetzen.
Dabei soll unter Tagesordnungspunkt 9.1 der Hauptversammlung zunächst über die Aufhebung der bestehenden und die Erteilung
einer neuen Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen Beschluss gefasst werden.
Unter Tagesordnungspunkt 9.2 der Hauptversammlung ist sodann die Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden bedingten
Kapitals und die Schaffung des neuen Bedingten Kapitals 2014 mit entsprechender Änderung der Satzung vorgesehen.
Die unter Tagesordnungspunkt 9.1 der Hauptversammlung vorgeschlagene neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen
ermöglicht es dem Vorstand, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 25. Juni 2019 (einschließlich) einmalig oder mehrmals
auf den Inhaber und/oder auf den Namen lautende Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen (nachfolgend ‘
Schuldverschreibungen
‘) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 1,5 Milliarden mit befristeter oder unbefristeter Laufzeit zu begeben und den Inhabern
bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen Wandlungs- oder Optionsrechte zum Bezug von insgesamt bis zu 43.000.000 neuen Stückaktien
der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 43.000.000,00 nach näherer Maßgabe
der Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen (nachfolgend ‘
Anleihebedingungen
‘) zu gewähren. Das Volumen der Wandlungs- oder Optionsrechte, die im Rahmen neuen Ermächtigung ausgegeben werden können,
entspricht etwas weniger als 20 % des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft und ist damit deutlich geringer als bei der
bisherigen Ermächtigung, die eine Ausgabe von Wandlungs- oder Optionsrechten im Umfang von bis zu 50 % des derzeitigen Grundkapitals
vorsah.
Bei der Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen soll die Gesellschaft je nach Marktlage die deutschen oder internationalen
Kapitalmärkte in Anspruch nehmen und die Schuldverschreibungen außer in Euro auch in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes
ausgeben können. Die Ausgabe kann auch durch ein in- oder ausländisches Unternehmen, an dem die ProSiebenSat.1 Media AG unmittelbar
oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist (nachfolgend ‘
Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft
‘) erfolgen; in diesem Fall wird der Vorstand ermächtigt, für die emittierende Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft die Garantie
für die Rückzahlung der Schuldverschreibungen und für sonstige mit den Schuldverschreibungen verbundenen Zahlungspflichten
zu übernehmen und den Inhabern bzw. Gläubigern solcher Schuldverschreibungen Wandlungs- oder Optionsrechte auf Aktien der
ProSiebenSat.1 Media AG zu gewähren. Die Schuldverschreibungen dürfen ausschließlich gegen Barleistung ausgegeben werden.
Sie werden jeweils in Teilschuldverschreibungen eingeteilt.
Die Anleihebedingungen von Wandelschuldverschreibungen können auch eine bedingte oder unbedingte Wandlungspflicht für die
Gläubiger bzw. Inhaber der Schuldverschreibungen zum Ende der Laufzeit oder zu einem früheren Zeitpunkt begründen; insbesondere
kann eine solche Wandlungspflicht auch an ein entsprechendes Wandlungsverlangen der Gesellschaft bzw. der emittierenden Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft
geknüpft werden. Dies erweitert den Spielraum für die Ausgestaltung derartiger Finanzierungsinstrumente.
Das unter Tagesordnungspunkt 9.2 beantragte bedingte Kapital im Nennbetrag von EUR 43.000.000,00 (Bedingtes Kapital 2014)
dient der Gewährung von Aktien bei Ausübung der mit den Schuldverschreibungen verbundenen Wandlungs- oder Optionsrechte bzw.
bei Erfüllung etwaiger Wandlungspflichten, soweit zur Bedienung nicht andere Erfüllungsformen eingesetzt werden. Als solche
andere Erfüllungsformen sollen die Anleihebedingungen nach Wahl der Gesellschaft bzw. der emittierenden Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft
auch die Lieferung eigener Aktien der Gesellschaft oder anderer börsennotierter Wertpapiere oder die Gewährung eines Barausgleichs
vorsehen können.
Der Nennbetrag des Bedingten Kapitals 2014 beläuft sich auf etwas weniger als 20 % des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft
und bleibt damit deutlich unter der gesetzlichen Höchstgrenze gemäß § 192 Abs. 3 AktG von 50 % des bei Beschlussfassung vorhandenen
Grundkapitals. Die Ausgabe der neuen Aktien aus dem Bedingten Kapital 2014 erfolgt zu dem Options- bzw. Wandlungspreis, der
in den Anleihebedingungen nach den Vorgaben der erbetenen Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen festgesetzt wird.
In der Ermächtigung werden gemäß § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG lediglich die Grundlagen für die Festlegung des maßgeblichen Mindestausgabebetrags
bestimmt, so dass die Gesellschaft umfangreiche Flexibilität bei der Festlegung des Options- bzw. Wandlungspreises erhält.
Den Aktionären steht bei der Begebung von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen grundsätzlich ein Bezugsrecht zu (§ 221
Abs. 4 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 1 AktG). Werden die Schuldverschreibungen von einer Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft
begeben, hat die ProSiebenSat.1 Media AG die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre sicherzustellen. Um
die Abwicklung zu erleichtern, kann das Bezugsrecht jeweils auch als mittelbares Bezugsrecht gemäß § 186 Abs. 5 AktG ausgestaltet
werden. In diesem Fall werden die Schuldverschreibungen von einem oder mehreren Kreditinstituten (oder ihnen gemäß § 186 Abs.
5 Satz 1 AktG gleichgestellten Unternehmen) mit der Verpflichtung übernommen, sie den Aktionären entsprechend ihrem Bezugsrecht
zum Bezug anzubieten. Mit dieser Ausgestaltung ist keine inhaltliche Beschränkung des Bezugsrechts verbunden.
Die unter Tagesordnungspunkt 9.1 vorgeschlagene Ermächtigung sieht jedoch die Möglichkeit vor, das Bezugsrecht der Aktionäre
auf die Schuldverschreibungen in folgenden Fällen auch ganz oder teilweise auszuschließen:
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Bei der Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen gelten nach § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG die Bestimmungen des § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG zum so genannten vereinfachten Bezugsrechtsausschluss sinngemäß. Der Vorstand soll daher ermächtigt werden,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht
bzw. Wandlungspflicht in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen, sofern der Ausgabepreis den
nach anerkannten finanzmathematischen Grundsätzen ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich
unterschreitet.
Die Nutzung dieser gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses kann zweckmäßig sein, um günstige Marktverhältnisse
kurzfristig wahrnehmen und Schuldverschreibungen schnell und flexibel zu attraktiven Konditionen am Markt platzieren zu können.
Denn die bei Einräumung eines Bezugsrechts erforderliche zweiwöchige Bezugsfrist (§ 186 Abs. 1 Satz 2 AktG) lässt eine vergleichbar
kurzfristige Reaktion auf aktuelle Marktverhältnisse nicht zu. Ferner können wegen der Volatilität der Finanz- und Kapitalmärkte
marktnahe Konditionen in der Regel nur erzielt werden, wenn die Gesellschaft hieran nicht über einen längeren Zeitraum gebunden
ist. Bei Einräumung eines Bezugsrechts verlangt § 186 Abs. 2 AktG, dass der endgültige Bezugspreis bzw. bei Options- bzw.
Wandelschuldverschreibungen die endgültigen Konditionen der Schuldverschreibungen spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist
bekannt gegeben werden. Es besteht hier daher ein höheres Marktrisiko – insbesondere das über mehrere Tage bestehende Kursänderungsrisiko
– als bei einer bezugsrechtsfreien Zuteilung. Für eine erfolgreiche Platzierung sind bei Einräumung eines Bezugsrechts daher
regelmäßig entsprechende Sicherheitsabschläge bei der Festlegung der Konditionen der Schuldverschreibungen erforderlich; dies
führt in der Regel zu ungünstigeren Konditionen für die Gesellschaft als bei einer unter Ausschluss des Bezugsrechts durchgeführten
Platzierung der Schuldverschreibungen. Auch ist bei Gewährung eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit hinsichtlich der Ausübung
der Bezugsrechte durch die Bezugsberechtigten eine vollständige Platzierung nicht ohne Weiteres gewährleistet und eine anschließende
Platzierung bei Dritten in der Regel mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden.
Von dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtausschluss darf allerdings nur für Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten
bzw. Wandlungspflichten auf Aktien Gebrauch gemacht werden, auf die ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von insgesamt
nicht mehr als 10 % des Grundkapitals entfällt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung
dieser Ermächtigung; damit wird der gesetzlichen Volumenbegrenzung des vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses gemäß § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG Rechnung getragen. Auf diese 10 %-Grenze sind sowohl neue Aktien als auch eigene Aktien der Gesellschaft
anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in unmittelbarer
oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft ausgegeben werden oder veräußert werden. Ferner
sind auch Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten
bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben werden oder noch ausgegeben werden können, soweit die Schuldverschreibungen,
welche ein entsprechendes Wandlungs- oder Optionsrecht oder eine Wandlungs- oder Optionspflicht vermitteln, während der Laufzeit
dieser Ermächtigung aufgrund einer von der Hauptversammlung ggf. künftig noch geschaffenen anderweitig Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.
Die Interessen der Aktionäre werden dadurch gewahrt, dass die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nur ein begrenztes Volumen
hat und die Schuldverschreibungen in diesem Fall nicht wesentlich unter dem Marktwert ausgegeben werden dürfen. Ob die Ausgabe
nicht wesentlich unter dem Marktwert erfolgt, wird ermittelt, indem der theoretische Marktwert der Schuldverschreibungen nach
anerkannten finanzmathematischen Grundsätzen errechnet und mit dem Ausgabepreis verglichen wird. Soweit es der Vorstand in
der jeweiligen Situation für angemessen hält, kann er sich dabei der Unterstützung durch sachverständige Dritte bedienen,
insbesondere einer die Emission begleitenden Bank oder einer zusätzlich hinzugezogenen Investmentbank oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
Der Vorstand wird bei seiner Preisfestsetzung unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation an den Finanz- und Kapitalmärkten
den Abschlag von dem so ermittelten theoretischen Marktwert so gering wie möglich halten. Dies stellt sicher, dass eine nennenswerte
Verwässerung des Werts der Aktien der Gesellschaft in Folge des Bezugsrechtsausschlusses nicht eintritt. Die Aktionäre haben
zudem die Möglichkeit, eine Verminderung ihrer Beteiligungsquote infolge einer späteren Ausübung von Wandlungs- und Optionsrechten,
die mit den unter Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen Schuldverschreibungen verbunden sind, durch Erwerb von Aktien über die
Börse (zu aktuellen Kursen) zu vermeiden.
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Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen und
das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungs- oder
Optionsrechten und/oder Inhabern bzw. Gläubigern von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen, die
zuvor von der ProSiebenSat.1 Media AG oder einer Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft ausgegeben wurden oder werden, ein Bezugsrecht
in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungspflichten
zustehen würde.
Spitzenbeträge können sich ergeben, wenn der Gesamtnennbetrag der Emission gegenüber dem Nennbetrag der unter Gewährung eines
Bezugsrechts ausgegebenen Teilschuldverschreibungen geeignet aufgerundet wird, um einen runden Emissionsbetrag zu erzielen.
Der Betrag, um den aufgerundet wird (Rundungsbetrag), wird in diesem Fall als Spitzenbetrag bezeichnet. Um einen runden Emissionsbetrag
ohne eine solche Aufrundung zu erzielen, müsste – je nach Anzahl der Bezugsrechte – ansonsten ggf. ein wenig praktikables
Bezugsverhältnis (Zahl der Aktien, die für den Bezug von Teilschuldverschreibungen mit einem bestimmten Nennbetrag benötigt
werden) festgelegt werden. Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht demgegenüber die
Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen in runden Beträgen bei gleichzeitiger Festlegung praktikabler
Bezugsverhältnisse und erleichtert so die Durchführung der Emission. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Teilschuldverschreibungen
werden in diesem Fall bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Da ein Spitzenbetrag jeweils lediglich ein Rundungsbetrag
ist und damit im Verhältnis zum Gesamtbetrag der Emission gering ist, liegt im Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge
allenfalls ein geringfügiger Eingriff in das Bezugsrecht der Aktionäre, der ihre Interessen nicht in erheblicher Weise beeinträchtigt
und durch das Interesse der Gesellschaft an einer praktikablen Durchführung der Emission grundsätzlich gerechtfertigt ist.
Die Ermächtigung, das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, wie dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern
von Wandlungs- oder Optionsrechten und/oder Inhabern bzw. Gläubigern von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen,
die zuvor von der ProSiebenSat.1 Media AG oder einer Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft ausgegeben wurden oder werden, ein
Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der
Wandlungspflichten zustehen würde, hat folgenden Hintergrund: Der wirtschaftliche Wert der genannten Wandlungs- und Optionsrechte
bzw. der mit Wandlungspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen hängt außer vom Wandlungs- bzw. Optionspreis insbesondere
auch vom Wert der Aktien der Gesellschaft ab, auf die sich die Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten beziehen.
Zur Sicherstellung einer erfolgreichen Platzierung der betreffenden Schuldverschreibungen bzw. der Vermeidung eines entsprechenden
Preisabschlags bei der Platzierung ist es daher üblich, in die Anleihe- bzw. Optionsbedingungen so genannte Verwässerungsschutzbestimmungen
aufzunehmen, die die Berechtigten vor einem Wertverlust ihrer Wandlungs- oder Optionsrechte aufgrund einer Wertverwässerung
der zugrunde liegenden Aktien schützen; die Aufnahme solcher Verwässerungsschutzbestimmungen in die Anleihe- bzw. Optionsbedingungen
ist demgemäß auch in der unter Tagesordnungspunkt 9.1 erbetenen Ermächtigung vorgesehen. Eine anschließende Ausgabe weiterer
Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen mit Bezugsrecht der Aktionäre würde ohne Verwässerungsschutz typischerweise zu einer
solchen Wertverwässerung führen. Denn um das Bezugsrecht für die Aktionäre attraktiv auszugestalten und die Abnahme sicherzustellen,
werden die betreffenden Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen bei Einräumung eines Bezugsrechts in der Regel zu günstigeren
Konditionen ausgegeben als es ihrem Marktwert entspräche. Dies führt zu einer entsprechenden Wertverwässerung der Aktien.
Die erwähnten Verwässerungsschutzbestimmungen in den Anleihe- bzw. Optionsbedingungen sehen für diesen Fall regelmäßig eine
Ermäßigung des Wandlungs- bzw. Optionspreises vor, mit der Folge, dass sich bei einer späteren Wandlung oder Optionsausübung
bzw. der späteren Erfüllung einer Wandlungspflicht die der Gesellschaft zufließenden Mittel verringern bzw. die Zahl der von
der Gesellschaft auszugebenden Aktien erhöht. Als Alternative, durch welche sich die Ermäßigung des Wandlungs- bzw. Optionspreises
vermeiden lässt, gestatten es die Verwässerungsschutzbestimmungen jedoch üblicherweise, dass den Inhabern der Wandlungs- oder
Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten ein Bezugsrecht auf nachfolgend ausgegebene Wandel- und Optionsschuldverschreibungen
in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung ihrer eigenen Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung
ihrer Wandlungspflichten zustünde. Das heißt, sie werden damit so gestellt, als wären sie durch Ausübung der Wandlungs- bzw.
Optionsrechte bzw. durch Erfüllung etwaiger Wandlungspflichten bereits vor dem Bezugsangebot Aktionär geworden und in diesem
Umfang auch bereits bezugsberechtigt; sie werden für die Wertverwässerung somit – wie alle bereits bestehenden Aktionäre –
durch den Wert des Bezugsrechts entschädigt. Für die Gesellschaft hat diese zweite Alternative der Gewährung von Verwässerungsschutz
den Vorteil, dass der Wandlungs- bzw. Optionspreis nicht ermäßigt werden muss; sie dient daher der Gewährleistung eines größtmöglichen
Mittelzuflusses bei einer späteren Wandlung oder Optionsausübung bzw. der späteren Erfüllung einer etwaigen Wandlungspflicht
bzw. reduziert die Anzahl der in diesem Fall auszugebenden Aktien. Dies kommt auch den bestehenden Aktionären zugute, so dass
darin zugleich ein Ausgleich für die Einschränkung ihres Bezugsrechts liegt. Ihr Bezugsrecht bleibt als solches bestehen und
reduziert sich lediglich anteilsmäßig in dem Umfang, in welchem neben den bestehenden Aktionären auch den Inhabern der Wandlungs-
oder Optionsrechte bzw. der mit Wandlungspflichten ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht eingeräumt wird.
Die vorliegende Ermächtigung gibt der Verwaltung die Möglichkeit, im Falle einer Bezugsrechtsemission in sorgfältiger Abwägung
der Interessen der Aktionäre und der Gesellschaft zwischen beiden dargestellten Alternativen der Gewährung von Verwässerungsschutz
wählen zu können.
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Die vorgesehenen Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss unterliegen neben den vorstehend erläuterten Beschränkungen einer
zusätzlichen gemeinsamen Obergrenze: Eine Ausgabe von Schuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts darf nach der
unter dem Tagesordnungspunkt 9.1 vorgeschlagenen Ermächtigung nämlich nur erfolgen, wenn auf die neuen Aktien, die aufgrund
solcher Schuldverschreibungen auszugeben sind, ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von insgesamt nicht mehr als 10 % des
Grundkapitals entfällt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung.
Auf diese Begrenzung sind neue Aktien anzurechnen, die von der Gesellschaft während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf Grundlage
einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden oder aufgrund weiterer, während
der Laufzeit dieser Ermächtigung auf Grundlage einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts begebenen Wandel-
oder Optionsschuldverschreibungen auszugeben sind.
Insbesondere sind auf diese Obergrenze von 10 % des Grundkapitals für Bezugsrechtsausschlüsse damit neue Aktien anzurechnen,
die auf Grundlage eines genehmigten Kapitals der Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Das bestehende
genehmigte Kapital (Genehmigtes Kapital 2013) sieht derzeit keine Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts vor. Das unter
Tagesordnungspunkt 8 zur Beschlussfassung vorgeschlagene neue genehmigte Kapital (Genehmigtes Kapital 2014), welches das Genehmigte
Kapital 2013 ersetzen soll, enthält zwar bestimmte Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss (zu Einzelheiten siehe den Bericht
des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8). Es soll zusätzlich aber auch seinerseits eine korrespondierende Obergrenze von 10
% des Grundkapitals für die Ausgabe neuer Aktien unter Bezugsrechtsausschluss enthalten. Auf diese Obergrenze sind umgekehrt
auch neue Aktien anzurechnen, die auf Grundlage von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen ausgegeben wurden bzw. noch
ausgegeben werden können, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2014 unter Ausschluss des Bezugsrechts begeben
werden. Dadurch ist sichergestellt, dass ein Bezugsrechtsausschluss auf Grundlage des unter Tagesordnungspunkt 8 beantragten
neuen Genehmigten Kapitals 2014 und auf Grundlage der unter Tagesordnungspunkt 9.1 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen neuen
Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen auf insgesamt 10 % des derzeit bestehenden Grundkapitals
beschränkt bleibt.
Konkrete Pläne für eine Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen bestehen
derzeit nicht. Der Vorstand wird jeweils sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung dieser Ermächtigung im Interesse der Gesellschaft
und ihrer Aktionäre ist. Dabei wird er insbesondere auch prüfen, ob ein etwaiger Ausschluss des Bezugsrechts im Einzelfall
sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären angemessen ist. Der Vorstand wird über jede Ausnutzung der Ermächtigung
in der jeweils nächsten Hauptversammlung berichten.
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zur Verwendung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts
Der Vorstand erstattet der für den 26. Juni 2014 einberufenen Hauptversammlung der Gesellschaft den nachfolgenden schriftlichen
Bericht über die Verwendung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im Zeitraum seit der letzten Hauptversammlung
auf Grundlage der zuletzt durch Beschluss der Hauptversammlung vom 15. Mai 2012 zu Tagesordnungspunkt 7 erteilten und durch
Beschluss der Hauptversammlung vom 23. Juli 2013 zu Tagesordnungspunkt 10 im Hinblick auf die Umwandlung von Vorzugsaktien
in Stammaktien angepassten Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien:
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Die genannte Ermächtigung gestattet eine Verwendung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre u.a. zur
Bedienung von Aktienoptionen, die im Rahmen von Aktienoptionsprogrammen der Gesellschaft ausgegeben wurden. Die Möglichkeit
der Verwendung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts für die Bedienung von Aktienoptionen ist in § 71 Abs. 1 Nr.
8 Satz 5 AktG in Verbindung mit §§ 186 Abs. 3, 4 und 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG gesetzlich vorgesehen. Dabei erstreckt sich die
Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 15.
Mai 2012 zu Tagesordnungspunkt 7 auch auf solche eigene Aktien, die aufgrund früherer Ermächtigungen der Hauptversammlung
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zum Erwerb eigener Aktien erworben wurden.
Auf Grundlage der genannten Ermächtigung wurden von der Gesellschaft im Zeitraum seit der letzten Hauptversammlung am 23.
Juli 2013 bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der diesjährigen Hauptversammlung im Bundesanzeiger insgesamt
197.000 Stück eigene Aktien zur Bedienung von Aktienoptionen mit dem Recht zum Bezug von jeweils einer Stückaktie der Gesellschaft
verwendet, indem eigene Stückaktien bei Optionsausübung gegen Zahlung des in den Optionsbedingungen festgelegten Ausübungspreises
an die jeweiligen Optionsberechtigten veräußert wurden.
Dabei erfolgte im Zeitraum zwischen dem 23. Juli 2013 und dem 31. Dezember 2013 eine Verwendung eigener Aktien zur Bedienung
von Aktienoptionen im Umfang von 73.500 Stück sowie im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zur Veröffentlichung der Bekanntmachung
der Einberufung der diesjährigen Hauptversammlung im Bundesanzeiger im Umfang von weiteren 123.500 Stück.
Im gesamten Geschäftsjahr 2013 wurden insgesamt 798.350 Stück eigene Aktien zur Bedienung von Aktienoptionen mit dem Recht
zum Bezug von jeweils einer Stückaktie der Gesellschaft verwendet. Neben den vorstehend erwähnten 73.500 Stückaktien, die
im Zeitraum seit der letzten Hauptversammlung am 23. Juli 2013 bis Geschäftsjahresende zur Bedienung von Aktienoptionen eingesetzt
wurden, wurden bereits zuvor im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 23. Juli 2013 weitere 724.850 Stück eigene Aktien
zur Bedienung von Aktienoptionen verwendet.
Es handelte sich dabei jeweils um Aktienoptionen, die von der Gesellschaft in den Jahren 2008 bzw. 2009 auf Grundlage des
sog. Long Term Incentive Plan 2008 an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, Mitglieder von Geschäftsführungen abhängiger
Konzerngesellschaften sowie weitere ausgewählte Mitarbeiter der ProSiebenSat.1 Media AG und von ihr abhängiger Konzerngesellschaften
ausgegeben worden waren.
Gemäß den Vorgaben der Ermächtigungen der Hauptversammlung vom 10. Juni 2008 und vom 4. Juni 2009, auf deren Grundlage die
Optionsausgabe im Rahmen des Long Term Incentive Plan 2008 erfolgte, entsprach der von den Optionsberechtigten bei Optionsausübung
für den Bezug von Vorzugsaktien jeweils zu zahlende Ausübungspreis bei Aktienoptionen, die im Jahr 2008 ausgegeben wurden,
ursprünglich EUR 16,00 je Aktie und bei Aktienoptionen, die im Jahr 2009 ausgegeben wurden, ursprünglich EUR 1,58 je Aktie.
Zum Schutz vor Verwässerung des Werts der Aktienoptionen sehen die Optionsbedingungen unter anderem vor, dass im Falle einer
Dividendenausschüttung je (Vorzugs-)Aktie, welche 90% des bereinigten Konzernjahresüberschusses je (Vorzugs-)Aktie für das
Geschäftsjahr der Dividendenausschüttung übersteigt, der jeweils zu zahlende Ausübungspreis für die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
der Hauptversammlung über die Dividendenausschüttung noch nicht ausgeübten Aktienoptionen entsprechend gekürzt wird (sog.
Verwässerungsschutz). Um den mit den Aktienoptionen verbundenen wirtschaftlichen Wert geeignet zu begrenzen, sehen die Optionsbedingungen
weiter vor, dass sich der Ausübungspreis erhöht, wenn der durchschnittliche volumengewichtete Schlussauktionskurs der Aktie
im XETRA-Handel während der letzten 30 Handelstage vor Optionsausübung eine bestimmte Grenze übersteigt (sog. Cap). In diesem
Fall erhöht sich der Ausübungspreis um den Betrag, um den der genannte Durchschnittskurs den jeweiligen Cap übersteigt.
Die von der Hauptversammlung am 23. Juli 2013 beschlossene Dividende in Höhe von EUR 5,65 je Vorzugsaktie führte aufgrund
der Bestimmungen zum Verwässerungsschutz im Falle der bis dahin noch nicht ausgeübten Optionen des Jahres 2008 zu einer Verminderung
des Ausübungspreises von EUR 16,00 je Aktie auf EUR 12,12 je Aktie. Der Cap ist bei den Optionen des Jahres 2008 erreicht,
wenn der genannte Durchschnittskurs bei Optionsausübung den Ausübungspreis um mehr als 200 % übersteigt. Unter Berücksichtigung
der erläuterten Änderung des Ausübungspreises infolge der Bestimmungen zum Verwässerungsschutz lag der Cap für die Optionen
des Jahres 2008 im Falle einer Ausübung vor der letztjährigen Hauptversammlung bei einem Durchschnittskurs von EUR 48,00 und
bei einer Ausübung nach der letztjährigen Hauptversammlung bei einem Durchschnittskurs von EUR 36,36. Diese Grenze war weder
bei den im Jahr 2013 ausgeübten Optionen des Jahres 2008, noch bei den im laufenden Jahr ausgeübten Optionen des Jahres 2008,
für die bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der diesjährigen Hauptversammlung im Bundesanzeiger eigene Aktien
zur Bedienung eingesetzt wurden, überschritten.
Bei den im Jahr 2009 ausgegebenen Aktienoptionen ist der Cap erreicht, wenn der genannte Durchschnittskurs bei Optionsausübung
den Ausübungspreis um mehr als EUR 20,00 übersteigt. Unter Berücksichtigung der auch hier erfolgten Änderung des Ausübungspreises
infolge der Bestimmungen zum Verwässerungsschutz lag der Cap bei den Optionen des Jahres 2009 im Falle einer Optionsausübung
vor der letztjährigen Hauptversammlung bei einem Durchschnittskurs von EUR 21,58 und im Falle einer Optionsausübung nach der
letztjährigen Hauptversammlung bei einem Durchschnittskurs von EUR 20,00. Diese Grenze war bei sämtlichen Aktienoptionen des
Jahres 2009, die nach Beginn des Jahres 2013 ausgeübt wurden, jeweils überschritten, so dass sich der Ausübungspreis bei Ausübung
dieser Optionen entsprechend erhöhte und – in Abhängigkeit vom maßgeblichen Durchschnittskurs bei Optionsausübung – zwischen
EUR 4,70 und EUR 14,01 betrug.
Die Aufteilung der im jeweiligen Zeitraum zur Bedienung von Aktienoptionen verwendeten eigenen Aktien auf Aktienoptionen des
Jahres 2008 und des Jahres 2009 sowie der jeweils zugehörige, von den Optionsberechtigten für den Erwerb zu zahlende Ausübungspreis
ist in der nachfolgenden Tabelle näher angegeben:
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Zeitraum
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1. Jan. bis
23. Juli 2013
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23. Juli bis
31. Dez. 2013
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seit 1. Jan. 2014
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Anzahl Aktien zur Bedienung von Aktienoptionen 2008
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472.100
|
34.000
|
0
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Ausübungspreis/Aktie
|
EUR 16,00
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EUR 12,12
|
/
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Anzahl Aktien zur Bedienung von Aktienoptionen 2009
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252.750
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39.500
|
123.500
|
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Ausübungspreis/Aktie
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EUR 4,70 bis EUR 8,30
*
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EUR 12,54 bis EUR 13,31
*
|
EUR 11,79 bis EUR 14,01
*
|
|
Gesamtzahl verwendeter Aktien
|
724.850
|
73.500
|
123.500
|
*
niedrigster und höchster Ausübungspreis aller im jeweiligen Zeitraum ausgeübten Optionen (erhöhter Ausübungspreis wegen Überschreitung
des Cap)
Die Verwendung eigener Aktien zur Bedienung der Aktienoptionsprogramme der Gesellschaft erfolgte in Erfüllung entsprechender,
mit der Ausgabe der Aktienoptionen eingegangener vertraglicher Verpflichtungen. Die Ermächtigung zur Ausgabe der betreffenden
Aktienoptionen wurde von der Hauptversammlung im Rahmen der in früheren Jahren beschlossenen Ermächtigungen zum Erwerb und
zur Verwendung eigener Aktien jeweils selbst erteilt. Für ein Unternehmen wie die ProSiebenSat.1 Media AG ist es wesentlich,
ein attraktives, erfolgsbezogenes Vergütungspaket anbieten zu können, damit qualifizierte Mitarbeiter gehalten bzw. gewonnen
und an das Unternehmen gebunden werden können. Die genannten Aktienoptionsprogramme wurden zu diesem Zweck als Bestandteil
einer leistungsgerechten und angemessenen Vergütung aufgelegt und liegen daher, ebenso wie ihre vertragsgemäße Durchführung,
im Interesse der Gesellschaft. Die Verwendung eigener Aktien zur Erfüllung der im Rahmen dieser Aktienoptionsprogramme eingegangenen
vertraglichen Verpflichtungen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre war daher sachlich gerechtfertigt, angemessen
und im Interesse der Gesellschaft geboten.
Zu anderen Zwecken als zur Bedienung von Aktienoptionen aus den Aktienoptionsprogrammen der Gesellschaft wurden eigene Aktien
von der Gesellschaft nicht verwendet.
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Ein Erwerb eigener Aktien in Ausnutzung der durch Beschluss der Hauptversammlung vom 15. Mai 2012 erteilten und durch Beschluss
der Hauptversammlung vom 23. Juli 2013 angepassten Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG oder der vorangehenden Ermächtigung
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erfolgte weder im Geschäftsjahr 2013 noch im laufenden Geschäftsjahr im Zeitraum bis zur Bekanntmachung
der Einberufung der diesjährigen Hauptversammlung im Bundesanzeiger.
Zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der diesjährigen Hauptversammlung im Bundesanzeiger hält die Gesellschaft
insgesamt 5.583.900 Stück eigene Aktien.
Unterlagen zur Tagesordnung
Ab Einberufung der Hauptversammlung werden über die Internetseite der Gesellschaft unter http://www.prosiebensat1.com/investor_relations/hauptversammlung/2014
insbesondere folgende Unterlagen zugänglich gemacht:
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die Hauptversammlungseinladung;
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|
–
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der festgestellte Jahresabschluss und der gebilligte Konzernabschluss sowie der Lagebericht und der Konzernlagebericht einschließlich
der Erläuterungen zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB und den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5
HGB sowie der Bericht des Aufsichtsrats der ProSiebenSat.1 Media AG jeweils für das Geschäftsjahr 2013;
|
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–
|
der Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands (als Bestandteil der Hauptversammlungseinladung);
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–
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der nach § 203 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattete Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt
8 (als Bestandteil der Hauptversammlungseinladung);
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–
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der nach § 221 Abs. 4 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattete Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 9
(als Bestandteil der Hauptversammlungseinladung);
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–
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der Bericht des Vorstands zur Verwendung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts (als Bestandteil der Hauptversammlungseinladung);
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–
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folgende Unterlagen zur Änderung von Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsverträgen gemäß Tagesordnungspunkt 11:
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die bisherigen Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsverträge;
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die jeweiligen Änderungsvereinbarungen zu den Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsverträgen;
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*
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die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse sowie Lageberichte und Konzernlageberichte der ProSiebenSat.1 Media AG für die
Geschäftsjahre 2011, 2012 und 2013;
|
|
*
|
die Jahresabschlüsse und Lageberichte (soweit keine Befreiung von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Lageberichts bestand
bzw. besteht) der jeweiligen Konzerngesellschaften für die Geschäftsjahre 2011, 2012 und 2013;
|
|
*
|
die entsprechend §§ 295, 293a AktG erstatteten gemeinsamen Berichte des Vorstands der ProSiebenSat.1 Media AG und der jeweiligen
Geschäftsführungen der Konzerngesellschaften zu den jeweiligen Änderungsvereinbarungen.
|
|
Sämtliche vorgenannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung selbst zur Einsicht ausliegen. Sie können von den Aktionären
ferner ab Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft (Medienallee 7, 85774 Unterföhring) während
üblicher Geschäftszeiten eingesehen werden. Auf Verlangen werden die vorgenannten Unterlagen Aktionären der Gesellschaft auch
kostenfrei zugesandt. Bestellungen bitten wir ausschließlich an folgende Anschrift zu richten:
|
|
ProSiebenSat.1 Media AG
– Aktieninformation –
Medienallee 7
85774 Unterföhring
Deutschland
Telefax: +49 (0) 89 / 95 07 – 11 59
|
Die Unterlagen, welche die Änderungsvereinbarungen zu den Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsverträgen (Tagesordnungspunkt
11) betreffen, liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an während üblicher Geschäftszeiten auch in den Geschäftsräumen
der folgenden Konzerngesellschaften aus:
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–
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ProSiebenSat.1 Produktion GmbH
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–
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maxdome GmbH
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–
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Seven Scores Musikverlag GmbH
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–
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ProSiebenSat.1 Erste Verwaltungsgesellschaft mbH
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–
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P7S1 Erste SBS Holding GmbH
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–
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P7S1 Zweite SBS Holding GmbH
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–
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ProSiebenSat.1 Applications GmbH
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–
|
Red Arrow Entertainment Group GmbH
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–
|
ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH
|
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–
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ProSiebenSat.1 Achte Verwaltungsgesellschaft mbH
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–
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PSH Entertainment GmbH
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–
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ProSiebenSat.1 Vierzehnte Verwaltungsgesellschaft mbH
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|
–
|
ProSiebenSat.1 Fünfzehnte Verwaltungsgesellschaft
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jeweils: Medienallee 7, D-85774 Unterföhring
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–
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ProSiebenSat.1 Adjacent Holding GmbH
|
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–
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SevenOne Brands GmbH
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–
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ProSiebenSat.1 Digital & Adjacent GmbH
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–
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SevenVentures GmbH
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jeweils: Medienallee 4, D-85774 Unterföhring
Gutenbergstraße 1, D-85774 Unterföhring
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger
EUR 218.797.200,00 und ist eingeteilt in 218.797.200 auf den Namen lautende Stammaktien als Stückaktien. Die Gesamtzahl der
Stimmrechte an der Gesellschaft entspricht der Gesamtzahl der Aktien und beträgt damit im Zeitpunkt der Bekanntmachung der
Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger 218.797.200.
Im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger hält die Gesellschaft insgesamt 5.583.900
eigene Aktien. Aus eigenen Aktien können in der Hauptversammlung keine Rechte ausgeübt werden.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister
der Gesellschaft eingetragen sind und sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung angemeldet haben.
Die Anmeldung zur Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts muss in deutscher oder englischer Sprache in Textform erfolgen und
der Gesellschaft spätestens bis Donnerstag, den 19. Juni 2014, 24:00 Uhr (Anmeldefrist), unter der folgenden Adresse zugehen
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ProSiebenSat.1 Media AG
c/o Haubrok Corporate Events GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
Telefax: +49 (0) 89 / 210 27 – 288
E-Mail: anmeldung@haubrok-ce.de
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oder elektronisch unter Nutzung des passwortgeschützten Online-Services über die folgende Internetseite der Gesellschaft:
|
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http://www.prosiebensat1.com/investor_relations/hauptversammlung/2014
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Ein Formular zur Anmeldung sowie die persönlichen Zugangsdaten, die für die Nutzung des Online-Services benötigt werden, werden
den Aktionären, die spätestens zu Beginn des 14. Tages vor der Hauptversammlung (12. Juni 2014, 00:00 Uhr) im Aktienregister
der Gesellschaft eingetragen sind, zusammen mit der Einladung zur Hauptversammlung per Post übersandt.
Den im Aktienregister eingetragenen Aktionären, oder gegebenenfalls auch unmittelbar ihren Bevollmächtigten, werden nach ordnungsgemäßer
Anmeldung Eintrittskarten zur Hauptversammlung zugesandt, sofern sie nicht von der Möglichkeit der Bevollmächtigung der von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter Gebrauch gemacht haben (siehe dazu weiter unten). Die Eintrittskarten sind
keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Stimmrechtsausübung, sondern lediglich organisatorische
Hilfsmittel. Im Aktienregister eingetragene Aktionäre, die sich ordnungsgemäß vor der Hauptversammlung angemeldet haben, sind
auch ohne Eintrittskarte zur Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt.
Ist ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine sonstige, einem Kreditinstitut gemäß § 135 Absatz 8 oder Absatz
10 AktG gleichgestellte Person oder Personenvereinigung für Aktien, die ihm/ihr nicht gehören, als Aktionär im Aktienregister
eingetragen, darf die betreffende Institution das Stimmrecht aus diesen Aktien nur aufgrund einer Ermächtigung des Inhabers
der Aktien ausüben.
Mit der Anmeldung zur Hauptversammlung ist keine Sperre für die Veräußerung der angemeldeten Aktien verbunden. Aktionäre können
deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär
jedoch nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Für das Teilnahmerecht sowie für die Ausübung des Stimmrechts
ist der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgeblich. Dieser wird dem Bestand am Ende
des letzten Tages der Anmeldefrist (19. Juni 2014, 24:00 Uhr; sogenannter Technical Record Date) entsprechen, da in der Zeit
vom 20. Juni 2014, 00:00 Uhr, bis einschließlich 26. Juni 2014 keine Umschreibungen im Aktienregister durchgeführt werden.
Erwerber von Aktien, die hinsichtlich der erworbenen Aktien bei Ablauf der Anmeldefrist noch nicht im Aktienregister eingetragen
sind, können daher aus eigenem Recht keine Teilnahme- und Stimmrechte aus diesen Aktien ausüben. In diesen Fällen bleiben
Teilnahme- und Stimmrechte bis zur Umschreibung des Aktienregisters noch bei dem für die betreffenden Aktien im Aktienregister
eingetragenen Aktionär.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre haben die Möglichkeit, einen Bevollmächtigten, auch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären oder
von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter, zu beauftragen, für sie an der Hauptversammlung teilzunehmen
und das Stimmrecht auszuüben. Auch in diesem Fall müssen die weiter oben genannten Teilnahmevoraussetzungen erfüllt werden.
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine sonstige, einem Kreditinstitut gemäß § 135 Absatz 8
oder Absatz 10 AktG gleichgestellte Person oder Personenvereinigung bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung und der Widerruf
der Vollmacht sowie der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform; ferner können die Erteilung
und der Widerruf der Vollmacht auch elektronisch durch Nutzung unseres Online-Services zur Hauptversammlung erfolgen.
Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Vereinigung von Aktionären oder einer sonstigen, einem Kreditinstitut
gemäß § 135 Absatz 8 oder Absatz 10 AktG gleichgestellten Person oder Personenvereinigung gelten die besonderen gesetzlichen
Vorschriften des § 135 AktG, die u.a. verlangen, dass die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten ist. Hier können daher Ausnahmen
von dem allgemeinen Textformerfordernis gelten. Die betreffenden Vollmachtsempfänger setzen jedoch unter Umständen eigene
Formerfordernisse fest; Aktionäre werden daher gebeten, sich mit den betreffenden Vollmachtsempfängern über die jeweilige
Form und das Verfahren der Bevollmächtigung abzustimmen.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht kann sowohl vor als auch noch während der Hauptversammlung erfolgen. Vollmachtsformulare, die
zur Vollmachtserteilung vor bzw. außerhalb der Hauptversammlung verwendet werden können, werden den im Aktienregister eingetragenen
Aktionären zusammen mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung unaufgefordert per Post übersandt. Ferner ist auf der
Eintrittskarte, welche den Aktionären bzw. ihren Vertretern nach ordnungsgemäßer Anmeldung zugeht, ein Vollmachtsformular
aufgedruckt.
Die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht können sowohl durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft als auch durch Erklärung
gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erfolgen. Für die Erteilung und den Widerruf der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der
Gesellschaft sowie die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht bzw. deren Widerruf
steht nachfolgend genannte Adresse zur Verfügung, an welche insbesondere auch eine elektronische Übermittlung per E-Mail erfolgen
kann:
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ProSiebenSat.1 Media AG
c/o Haubrok Corporate Events GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
Telefax: +49 (0) 89 / 210 27 – 288
E-Mail: vollmacht@haubrok-ce.de
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Die Erteilung einer Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft (mit Ausnahme der Vollmachtserteilung an ein Kreditinstitut
oder eine Aktionärsvereinigung oder eine sonstige, einem Kreditinstitut gemäß § 135 Absatz 8 oder Absatz 10 AktG gleichgestellte
Person oder Personenvereinigung) sowie deren Änderung oder Widerruf kann bis Mittwoch, den 25. Juni 2014, 18:00 Uhr, ferner
auch elektronisch unter Nutzung unseres Online-Services zur Hauptversammlung über die folgende Internetseite der Gesellschaft
erfolgen:
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http://www.prosiebensat1.com/investor_relations/hauptversammlung/2014
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Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann auch dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung
die ordnungsgemäß erteilte Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Erfolgt die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung
gegenüber der Gesellschaft, erübrigt sich ein gesonderter Nachweis.
Verfahren für die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären ferner die Möglichkeit, von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter
mit der Ausübung des Stimmrechts auf der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Vollmachts- und Weisungserteilung an die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf der Textform. Vollmacht und Weisungen müssen der Gesellschaft bis
spätestens Mittwoch, den 25. Juni 2014, 18:00 Uhr, unter der vorstehend für die Übermittlung von Vollmachten bzw. Vollmachtsnachweisen
genannten Adresse zugehen. Daneben kann eine Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
(sowie eine Änderung und der Widerruf erteilter Vollmachten und Weisungen an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter)
bis Mittwoch, den 25. Juni 2014, 18:00 Uhr, auch elektronisch über unseren Online-Service über die folgende Internetseite
der Gesellschaft erfolgen:
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http://www.prosiebensat1.com/investor_relations/hauptversammlung/2014
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Ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie die persönlichen
Zugangsdaten, die für die Nutzung des Online-Services benötigt werden, werden den im Aktienregister eingetragenen Aktionären
zusammen mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung unaufgefordert per Post übersandt.
Des Weiteren kann eine Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bis zum Beginn der Abstimmung
auch noch auf der Hauptversammlung selbst erfolgen.
Teilnahmeberechtigte Aktionäre bleiben auch nach erfolgter Bevollmächtigung eines Dritten bzw. eines Stimmrechtsvertreters
der Gesellschaft zur persönlichen Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt. Im Falle einer persönlichen Teilnahme des
Aktionärs oder eines von ihm bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung erlischt ein zuvor erteilter Auftrag an die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter samt der zugehörigen Weisungen ohne gesonderten Widerruf; die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden in diesem Fall auf der Grundlage einer zuvor an sie erteilten Vollmacht
nicht tätig.
Weitere Informationen zum Vollmachtsverfahren einschließlich der Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter ergeben sich aus dem Anmeldebogen und den diesem beigefügten Hinweisen, die den im Aktienregister
eingetragenen Aktionären zusammen mit der Einladung zur Hauptversammlung per Post übersandt werden und sind ferner auch über
die folgende Internetseite der Gesellschaft verfügbar:
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http://www.prosiebensat1.com/investor_relations/hauptversammlung/2014
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Recht der Aktionäre auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000,00 (dies
entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht
werden. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist
schriftlich an den Vorstand der ProSiebenSat.1 Media AG zu richten und muss der Gesellschaft spätestens am Montag, den 26.
Mai 2014, zugehen. Es wird darum gebeten, entsprechende Verlangen an folgende Anschrift zu richten:
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ProSiebenSat.1 Media AG
– Vorstand –
Medienallee 7
85774 Unterföhring
Deutschland
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Ergänzungsverlangen werden nur berücksichtigt, wenn der oder die Antragsteller nachweisen, dass er/sie seit mindestens drei
Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung (also spätestens seit dem 26. März 2014, 00:00 Uhr) Inhaber der erforderlichen Zahl
an Aktien ist/sind.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden
– unverzüglich in gleicher Weise wie die Einberufung bekannt gemacht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu
bestimmten Punkten der Tagesordnung zu stellen sowie Vorschläge zu einer in der Tagesordnung vorgesehenen Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
oder Abschlussprüfern zu unterbreiten.
Gegenanträge mit Begründung sowie Wahlvorschläge können der Gesellschaft ferner auch vor der Hauptversammlung an folgende
Adresse übermittelt werden:
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ProSiebenSat.1 Media AG
– Aktieninformation –
Medienallee 7
85774 Unterföhring
Deutschland
Telefax: +49 (0) 89 / 95 07 – 11 59
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Gegenanträge mit Begründung und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft spätestens am Mittwoch, den 11. Juni 2014, unter der
vorstehenden Adresse zugehen, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung sowie eventueller Stellungnahmen
der Verwaltung unverzüglich über die folgende Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht:
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http://www.prosiebensat1.com/investor_relations/hauptversammlung/2014
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Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie Gegenanträge ohne Begründung werden nicht berücksichtigt; Wahlvorschläge
bedürfen keiner Begründung. Ferner kann die Gesellschaft auch noch unter bestimmten weiteren, in den §§ 126 bzw. 127 AktG
näher geregelten Voraussetzungen von einer Zugänglichmachung ganz oder teilweise absehen oder Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge
und deren Begründungen zusammenfassen.
Auch wenn Gegenanträge und Wahlvorschläge der Gesellschaft vorab übermittelt worden sind, finden sie in der Hauptversammlung
nur dann Beachtung, wenn sie dort nochmals mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht der Aktionäre, auf der Hauptversammlung
Gegenanträge oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen bzw. zu unterbreiten, bleibt
unberührt.
Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben,
soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die
Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher ausgeführten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Ferner
ist der Versammlungsleiter nach näherer Maßgabe von § 15 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft ermächtigt, das Frage- und Rederecht
der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken.
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre und Informationen gemäß § 124a AktG
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG sowie die
Informationen nach § 124a AktG zur diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft werden über die folgende Internetseite
der Gesellschaft zugänglich gemacht:
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http://www.prosiebensat1.com/investor_relations/hauptversammlung/2014
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Übertragung der Rede des Vorstands im Internet
Eine vollständige Übertragung der Hauptversammlung in Ton oder Bild ist nicht vorgesehen; es ist jedoch beabsichtigt, Aktionären
der Gesellschaft und anderen Interessierten die Möglichkeit zu geben, vorbehaltlich der technischen Verfügbarkeit, die Rede
des Vorstands auf der Hauptversammlung im Internet unter http://www.prosiebensat1.com/investor_relations/hauptversammlung/2014
in Ton und Bild zu verfolgen.
Unterföhring, im Mai 2014
ProSiebenSat.1 Media AG
Der Vorstand
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