Business Media China AG
Stuttgart
ISIN: DE0005250401
EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden
hiermit zu der
am Mittwoch, den 3. November 2010
um 10:00 Uhr (Einlass
ab 9:30 Uhr)
im Haus der Wirtschaft
(Konferenzraum Karlsruhe,
1. OG)
Willi-Bleicher-Straße 19,
70174 Stuttgart
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen.
Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass das Unternehmen aus Kostengründen
keine Bewirtung bereitstellt und dass Fahrt- und Parkkosten nicht
erstattet werden können.
TAGESORDNUNG
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1.
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Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten
Konzernabschlusses zum 31.12.2009, der Lageberichte der Business Media
China AG und des Business Media China Konzerns, des Berichts des Aufsichtsrats
sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Lageberichtsangaben
nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB für das Geschäftsjahr 2009.
Die zuvor genannten Unterlagen liegen vom Tag der Einberufung
der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft und in
der Hauptversammlung zur Einsicht durch die Aktionäre aus. Auf Verlangen
werden die Berichte jedem Aktionär kostenlos und unverzüglich übersandt.
Darüber hinaus sind die Unterlagen auf der Internetseite des Unternehmens
unter www.businessmediachina.com im Bereich ‘Investor Relations’ zugänglich.
Zu diesem Tagesordnungspunkt erfolgt keine Beschlussfassung.
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2.
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Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzverlusts
für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen
vor, den Bilanzverlust in Höhe von 5.563.890,59 Euro zunächst mit
der vorhandenen Kapitalrücklage in Höhe von 599.946,60 Euro zu verrechnen
und den verbleibenden Verlust in Höhe von 4.963.943,99 Euro auf neue
Rechnung vorzutragen.
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3.
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Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für
das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen
vor,
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a)
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den bis zum 18.03.2009 amtierenden Vorstandsmitgliedern Klaus
Michael Hilligardt, Peter Sassmann und Li Yang Yang die Entlastung
zu verweigern.
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b)
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den ab dem 18.03.2009 amtierenden Vorstandsmitgliedern Heinz
Zuercher und Christian Hoelscher die Entlastung zu erteilen.
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4.
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Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2008
Die Hauptversammlung vom 29.07.2009
hatte die Vertagung der Entlastung der im Geschäftsjahr 2008 amtierenden
Aufsichtsratsmitglieder auf die nächste Hauptversammlung beschlossen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2008
amtierenden Aufsichtsratsmitgliedern Wolfram N. Diener, Henning Möller,
Wolfgang Sandow und Wolfgang Schellkes die Entlastung zu erteilen.
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5.
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Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen
vor,
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a)
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den im Geschäftsjahr 2009 ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitgliedern
Wolfram N. Diener, Henning Möller und Wolfgang Sandow die Entlastung
zu erteilen.
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b)
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den Aufsichtsratsmitgliedern Prof. Dr. Dirk Bildhäuser, Carl-Christian
Fricker und Matthias Gaebler für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2009
die Entlastung zu erteilen.
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6.
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Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Heidenheimer Straße 6, 71229 Leonberg, zum Abschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2010 zu wählen.
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7.
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Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden genehmigten
und bedingten Kapitalia und damit verbundene Satzungsänderung
Die von den Hauptversammlungen am 14.05.2005 und 21.07.2006 beschlossenen
genehmigten und bedingten Kapitalia wurden bisher nicht in Anspruch
genommen bzw. keine damit verbundenen Wandlungs- oder Optionsrechte
ausgegeben und sollen daher ersatzlos aufgehoben werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 4 Abs. 2 bis 5 ersatzlos
aufzuheben. Der bisherige § 4 Abs. 6 wird zu § 4 Abs. 2.
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8.
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Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals
in vereinfachter Form und gleichzeitige Erhöhung des herabgesetzten
Grundkapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre (Kapitalschnitt)
und damit verbundene Satzungsänderung in § 4 Abs. 1 der Satzung (Grundkapital
und Aktien)
Die wirtschaftliche Situation der Business
Media China AG (nachfolgend BMC AG) gestaltet sich seit nunmehr über
zwei Jahren als äußerst schwierig und machte eine radikale Sanierung
unerlässlich. Wegen Einzelheiten über die wirtschaftliche Situation
wird auf den vom Vorstand erstellten Bericht zum Bezugsrechtsausschluss
verwiesen, der diesem Tagesordnungspunkt beigefügt ist. Infolge der
in den vorangegangenen Geschäftsjahren eingetretenen erheblichen Wertminderungen
und der aufgelaufenen Verluste soll im Wege der vereinfachten Kapitalherabsetzung
eine Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft erfolgen. Zum
Zwecke der Sanierung der BMC AG sind folgende Kapitalmaßnahmen geplant:
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a)
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Einziehung von 6 Stückaktien.
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b)
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Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft nach erfolgter
Einziehung um Wertminderungen auszugleichen und sonstige Verluste
zu decken im Verhältnis 10 : 1.
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c)
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Nach erfolgter Herabsetzung des Grundkapitals von EUR 5.999.460,00
um EUR 5.399.514,00 auf EUR 599.946,00 Durchführung einer Barkapitalerhöhung
um EUR 1.400.054,00 auf EUR 2.000.000,00 unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre.
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Die Golden Tiger Investment Ltd. hat signalisiert, dass sie unter
bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen bereit ist, junge Aktien
zu zeichnen und die Kapitalmaßnahmen mitzutragen. Damit die Kapitalherabsetzung
in dem erforderlichen Kapitalherabsetzungsverhältnis von 10 : 1 durchgeführt
werden kann, und auch um zu erreichen, dass Teilrechte möglichst vermieden
werden, ist das Grundkapital vor der vereinfachten Kapitalherabsetzung
durch die Einziehung von Aktien zu reduzieren.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, folgenden Beschluss
zu fassen:
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a)
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Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 5.999.466,00,
eingeteilt in 5.999.466 nennwertlose auf den Inhaber lautende Stückaktien,
wird um EUR 6,00 auf EUR 5.999.460,00 herabgesetzt. Die Herabsetzung erfolgt
durch Einziehung von 6 Inhaberstückaktien, die der Gesellschaft vom
Aktionär Sven Aurich unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden sind,
in vereinfachter Form nach § 237 Abs. 3 Nr. 1 AktG zum Zweck der Beseitigung
dieser Mitgliedschaftsrechte. Der durch die Kapitalherabsetzung freiwerdende
Betrag des Grundkapitals von EUR 6,00 wird gemäß § 237 Abs. 5 AktG in
die Kapitalrücklage eingestellt.
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b)
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Das Grundkapital der Gesellschaft, das nach der Kapitalherabsetzung
durch Einziehung von Aktien noch EUR 5.999.460,00 betragen wird und
in 5.999.460 nennwertlose auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt
sein wird, wird in vereinfachter Form nach den Vorschriften der §§
229 ff. AktG im Verhältnis 10 : 1 um EUR 5.399.514,00 auf EUR 599.946,00
herabgesetzt. Die Kapitalherabsetzung hat den Zweck, in Höhe des Herabsetzungsbetrages
Wertminderungen auszugleichen und sonstige Verluste zu decken. Sie
wird in der Weise durchgeführt, dass je zehn auf den Inhaber lautende
Stückaktien zu einer auf den Inhaber lautenden Stückaktie zusammengelegt
werden. Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist dadurch bedingt, dass
die Hauptversammlung dem nachfolgend unter 8 c) der Tagesordnung von
der Verwaltung unterbreiteten Beschlussvorschlag zustimmt.
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c)
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Zugleich wird das vorstehend auf EUR 599.946,00 herabgesetzte
Grundkapital der Gesellschaft von EUR 599.946,00 um EUR 1.400.054,00 auf
EUR 2.000.000,00 erhöht durch Ausgabe von 1.400.054 auf den Inhaber
lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital
von EUR 1,00 je Stückaktie mit Gewinnberechtigung ab dem 1. Januar 2010.
Die Kapitalerhöhung erfolgt gegen Bareinlagen. Das gesetzliche Bezugsrecht
der Aktionäre wird ausgeschlossen. Für den Fall, dass ein Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens der BMC AG gestellt wird, wird der
Vorstand angewiesen, die Anmeldung bzw. Durchführung der Kapitalerhöhung
unter Tagesordnungspunkt 8 c) zu unterlassen bzw. die Anmeldung der
Durchführung der Kapitalerhöhung zurückzunehmen.
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d)
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Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
über die weiteren Einzelheiten der Kapitalherabsetzung und der Kapitalerhöhung
sowie ihrer Durchführung zu entscheiden.
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e)
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§ 4 Abs. 1 der Satzung erhält mit der Eintragung des Beschlusses
über die Durchführung der vorstehenden Kapitalerhöhung folgende Fassung:
‘1. Das Grundkapital beträgt EUR 2.000.000,00 (in Worten: Euro zwei
Millionen). Es ist in 2.000.000 auf den Inhaber lautende nennwertlose
Stückaktien eingeteilt.’
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Der Vorstand hat gemäß § 186 Abs. 4 S. 2 AktG nachfolgenden schriftlichen
Bericht über den Grund für den Ausschluss des Bezugsrechts für die
gesamte Kapitalerhöhung erstattet:
I. Wirtschaftliche Situation der Business Media China AG (nachfolgend
BMC AG)
Die wirtschaftliche Situation der BMC AG seit rund 2 Jahren machte
eine radikale Sanierung erforderlich. Der letzten Hauptversammlung
vom 29.07.2009 wurde dazu bereits pflichtgemäß der Verlust von mehr
als der Hälfte des Grundkapitals angezeigt. Dem Vorstand ist es gelungen,
die Gesellschaft zu entschulden. Dazu mussten jedoch nahezu alle Vermögenswerte
veräußert werden. Die Gesellschaft verfügt also nach der Sanierung
über fast keine Substanz und Liquidität mehr, das Eigenkapital ist
weitgehend aufgebraucht. Umsätze oder Erträge, die zu Mittelzuflüssen
führen könnten, werden auf absehbare Zeit nicht erwartet. Sofern nicht
ein neuer Investor kurzfristig in das Unternehmen einsteigt, ist der
Vorstand gezwungen Insolvenz anzumelden. Dem Vorstand ist es gelungen
einen Investor zu gewinnen, der die vorgeschlagene Kapitalerhöhung
in voller Höhe zu zeichnen beabsichtigt. Sofern die vorgeschlagenen
Kapitalmaßnahmen von der Hauptversammlung beschlossen und in 2010
umgesetzt werden, ist das Überleben der BMC AG bis auf weiteres gesichert.
Anderenfalls geht die Gesellschaft in Insolvenz, wobei dann einzig
die bisherigen Aktionäre geschädigt sind und die vom Vorstand erfolgreich
betriebene Bereinigung der Probleme letztendlich ins Leere läuft.
II. Geplante Maßnahmen zur Sanierung (Kapitalschnitt)
1. Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien
Zur Sanierung der Gesellschaft ist vorgesehen, das Grundkapital
zum Ausgleich von Verlusten und Wertminderungen im vereinfachten Verfahren
herabzusetzen (dazu nachstehend 2.) und dann eine Kapitalerhöhung
durch Bareinlage durchzuführen (dazu nachstehend 3.) Das derzeitige
Grundkapital beträgt EUR 5.999.466,00 und ist eingeteilt in 5.999.466
Stückaktien. Bei dem vorgeschlagenen Kapitalherabsetzungsverhältnis
10 : 1 ergäbe sich keine glatte Kapitalziffer. Damit die Kapitalherabsetzung
in dem notwendigen Kapitalherabsetzungsverhältnis 10 : 1 durchgeführt
werden kann, und um ein auf volle Euro lautendes Grundkapital weiterhin
zu behalten, auch damit bei künftigen Kapitalerhöhungen möglichst
glatte und damit praktikable Bezugsverhältnisse hergestellt werden
können, wird vorgeschlagen, das Grundkapital durch die Einziehung
von 6 Aktien vorab herabzusetzen, nach §§ 237f AktG. Damit diese Einziehung
ohne Beachtung von Gläubigerschutzbestimmungen durchgeführt werden
kann, § 237 Abs. 3 Nr. 1 AktG, hat der Aktionär Sven Aurich der Gesellschaft
6 Aktien unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Mit der Einziehung
werden diese Aktien vernichtet.
2. Kapitalherabsetzung zum Ausgleich von Verlusten
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das nach der Einziehung
der 6 Aktien auf EUR 5.999.460,00 herabgesetzte Grundkapital zum Ausgleich
der in Folge der in den vorangegangenen Geschäftsjahren eingetretenen
erheblichen Wertminderungen der Vermögensgegenstände der Gesellschaft
und der aufgelaufenen Verluste im Wege der vereinfachten Kapitalherabsetzung
(§§ 229 ff. AktG) im Verhältnis 10 : 1 um EUR 5.399.514,00 auf EUR 599.946,00
herabzusetzen. Die Herabsetzung erfolgt dadurch, dass jeweils 10 Aktien
zu einer 1 Aktie zusammengelegt werden. Mit der Herabsetzung im Verhältnis
10 : 1 wird ein im Ergebnis umfassender Ausgleich sämtlicher nach
kaufmännischen Grundsätzen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung vorliegender
und zu erwartenden Verluste erreicht.
3. Barkapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss
Zum Zwecke der Sanierung der BMC AG, insbesondere zum Auf- und
Ausbau neuer Geschäftsbereiche und zur Stärkung der Kapitalausstattung
der BMC AG wird der Hauptversammlung vorgeschlagen, anschließend das
auf EUR 599.946,00 lautende Grundkapital um EUR 1.400.054,00 auf EUR 2.000.000,00
zu erhöhen, indem die Golden Tiger Investment Ltd. die dazu notwendige
Barkapitalerhöhung zeichnet. Hierbei soll das Bezugsrecht der Aktionäre
der BMC AG ausgeschlossen werden.
4. Sachliche Rechtfertigung des Bezugsrechtsausschlusses
Der vorgesehene Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an den
jungen Aktien aus der vorgeschlagenen Barkapitalerhöhung liegt im
Interesse der Gesellschaft, da die Kapitalerhöhung nach Auffassung
des Vorstands der BMC AG den Fortbestand der Gesellschaft ermöglicht
und hierzu keine kurzfristig notwendigen Alternativen bestehen. Damit
können nicht nur kurzfristige Effekte bei der BMC AG erzielt werden,
sondern nachhaltig deren wirtschaftliche Basis und Grundlage auch
im Interesse der bisherigen Aktionäre verbessert werden. Der Barinvestor
ist bereit, zur kurzfristigen Sicherung der Liquidität, aber auch
zur Schaffung einer nachhaltigen Liquidität, erhebliche Barmittel
in die Gesellschaft einzubringen. Diese sind Voraussetzung und Grundlage
der weiteren, auf Wachstum ausgerichteten Entwicklung der Gesellschaft.
Eine Barkapitalerhöhung mit allgemeinem Bezugsrecht hätte die Zuführung
eines vergleichbaren Betrags nicht sichergestellt. Auch aus diesem
Grund war das Bezugsrecht auch für die Barkapitalerhöhung auszuschließen.
Es besteht derzeit keine bindende Verpflichtung der Golden Tiger
Investment Ltd. die Bareinlage einzubringen. Die Einbringung wird
nur erfolgen, wenn die Eintragung des Kapitalherabsetzungs- und Barkapitalerhöhungsbeschlusses
sowie der Durchführung der Barkapitalerhöhung bis Ende 2010 erfolgt
ist und vor der Anmeldung der Eintragung der Durchführung der Barkapitalerhöhung
kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens der BMC AG gestellt
wird. Sofern gegen die vorgeschlagenen Hauptversammlungsbeschlüsse
Widersprüche oder Klagen einzelner Aktionären erhoben werden sollten,
so wird der Vorstand unverzüglich Insolvenz anmelden.
III. Ergebnis
Zusammenfassend kommt der Vorstand zum Ergebnis, dass die vorgeschlagene
Barkapitalerhöhung mit dem Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre im
Interesse der Gesellschaft ist, da hierdurch der Fortbestand der Gesellschaft
erreicht werden kann, diese Kapitalmaßnahme erforderlich ist und keine
ebenso wirksamen sonstigen Maßnahmen zur kurz- und langfristigen Bestandssicherung
derzeit gegeben sind, sowie dass der Bezugsrechtsausschluss in der
Abwägung der Interessen der Gesellschaft an ihrem Fortbestand und
den Interessen der Aktionäre an einem Schutz vor der Verwässerung
ihrer Stimmrechte verhältnismäßig ist.
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9.
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Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten
Kapitals 2010 und damit verbundene Satzungsänderung
Vorstand
und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
a) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft
mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 02.11.2015 durch Ausgabe
neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen
um bis zu insgesamt Euro 1.000.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital
2010).
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen
― für Spitzenbeträge;
― bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien
zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen;
― zur Erschließung neuer Kapitalmarktsegmente und Gewinnung von
Finanzinvestoren durch Aktienplatzierung, insbesondere auch im Ausland.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus
dem Genehmigten Kapital 2010 festzulegen.
b) § 4 der Satzung erhält folgenden neuen Abs. 3:
‘3. Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft
mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 02.11.2015 durch Ausgabe
neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen
um bis zu insgesamt Euro 1.000.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital
2010).
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen
― für Spitzenbeträge;
― bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien
zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen;
― zur Erschließung neuer Kapitalmarktsegmente und Gewinnung von
Finanzinvestoren durch Aktienplatzierung, insbesondere auch im Ausland.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus
dem Genehmigten Kapital 2010 festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt,
die Satzung dem Umfang von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital
2010 anzupassen.’
Der Vorstand hat gemäß § 186 Abs. 4 S. 2 AktG nachfolgenden schriftlichen
Bericht über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts erstattet:
Mit der unter TOP 9 vorgeschlagenen Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
soll der Business Media China AG (nachfolgend BMC AG) die notwendige
Flexibilität gegeben werden, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb
von Unternehmen oder Beteiligungen hieran schnell und flexibel ausnutzen
zu können. Die BMC AG steht im globalen Wettbewerb und muss daher
auch jederzeit in der Lage sein, in den internationalen Märkten und
im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können.
Dazu gehört auch die Möglichkeit, Unternehmen oder Beteiligungen hieran
zur Verbesserung der Wettbewerbsposition zu erwerben. Der Erwerb von
Unternehmen oder Beteiligungen erfolgt in der Regel durch eine Gegenleistung
in Geld. Oftmals sind Anbieter aber auch an einer Gegenleistung in
Form von Aktien interessiert (Aktientausch). Käufer, die einen Aktientausch
anbieten können, haben somit einen Wettbewerbsvorteil beim Erwerb
von Beteiligungen. In diesem Fall kann das Bezugsrecht der Aktionäre
ausgeschlossen werden.
Das Bezugsrecht der Aktionäre kann weiter auch zur Erschließung
neuer Kapitalmärkte und zur Gewinnung von Finanzinvestoren durch Aktienplatzierung
ausgeschlossen werden. Dieser Anwendungsfall umfasst beispielsweise
die Einführung der Aktie der BMC AG an Börsen im Ausland, an denen
sie bislang noch nicht gehandelt wird. Dies erleichtert den Erwerb
von Unternehmen in den entsprechenden Ländern, da die Aktien der BMC
AG dort als Akquisitionswährung eingesetzt werden können. Konkrete
Pläne für eine derartige Börseneinführung bestehen zum jetzigen Zeitpunkt
noch nicht. Das Bezugsrecht kann ferner zur Gewinnung von strategischen
Finanzinvestoren ausgeschlossen werden. Die Beteiligung von Finanzinvestoren
an der Gesellschaft soll der Stärkung der Eigenkapitalbasis dienen.
Ein zur Expansion und Internationalisierung erforderlicher kurzfristiger
Bedarf an Eigenkapital kann damit schnell und flexibel gedeckt werden.
Der ebenfalls vorgesehene mögliche Ausschluss des Bezugsrechts
für Spitzenbeträge ist erforderlich, um ein praktikables Bezugsverhältnis
darstellen zu können. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre
ausgeschlossenen Aktien werden durch Verkauf über die Börse oder in
sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Dieser
Anwendungsfall des Bezugsrechtsausschlusses dient lediglich der erleichterten
technischen Durchführung einer Kapitalerhöhung.
Der Vorstand wird jeweils im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob
er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung und zum Bezugsrechtsausschluss
Gebrauch macht. Er wird das Bezugsrecht nur dann ausschließen, wenn
die in diesem Bericht abstrakt umschriebenen Tatbestände vorliegen
und der Bezugsrechtsausschluss im konkreten Fall im wohlverstandenen
Interesse der Gesellschaft liegt. Nur falls diese Voraussetzungen
vorliegen, wird auch der Aufsichtsrat die erforderliche Zustimmung
zur Ausnutzung des Genehmigten Kapitals und zum Bezugsrechtsausschluss
erteilen. Dabei überprüfen Vorstand und Aufsichtsrat im Einzelfall,
ob der Bezugsrechtsausschluss erforderlich und geeignet, angemessen
und im Interesse der Gesellschaft geboten ist.
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Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die (1.) sich vor der Hauptversammlung
in Textform bei der Gesellschaft anmelden und (2.) der Gesellschaft
die Berechtigung zur Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts in
der Hauptversammlung dadurch nachgewiesen haben, dass sie der Gesellschaft
eine in Textform und in deutscher oder englischer Sprache erstellte
Bescheinigung des depotführenden Instituts über ihren Anteilsbesitz
(Berechtigungsnachweis) vorlegen. Dieser Berechtigungsnachweis muss
sich auf den Beginn des 13. Oktober 2010 (0:00 Uhr MESZ) beziehen.
Der Berechtigungsnachweis und die Anmeldung müssen der Gesellschaft
bis spätestens zum Ablauf des 27. Oktober 2010 (24:00 Uhr MESZ), unter
folgender Adresse zugehen:
Business Media China AG
c/o AEB AG
Sautterweg 5
70565
Stuttgart
Fax 0711/ 715 90 99
E-Mail: hv@aeb-ag.de
Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft
unter obiger Anschrift werden den Aktionären Eintrittskarten für die
Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung
des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu
tragen.
Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen,
können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung durch
einen Bevollmächtigten, auch eine Vereinigung von Aktionären oder
ein Kreditinstitut, ausüben lassen. Als besonderen Service bieten
wir ihnen wieder an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene
Mitarbeiter der Gesellschaft als Stimmrechtsvertreter bereits vor
der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die diesen
besonderen Service in Anspruch nehmen wollen, benötigen hierzu eine
Eintrittskarte zur Hauptversammlung, auf der eine entsprechende Vollmacht
erteilt werden kann. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte
sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst umgehend bei der
Depotbank eingehen. Den durch die Gesellschaft bestimmten Stimmrechtsvertretern
müssen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt
werden. Hierfür können sie ebenfalls den Vordruck auf der Eintrittskarte
verwenden.
Die Stimmrechtsvertreter sind an die Weisungen gebunden. Ergänzend
wird für die Ausübung des Stimmrechts durch Kreditinstitute und geschäftsmäßig
Handelnde auf die Vorschrift des § 135 AktG hingewiesen.
Anfragen, Mitteilungen, Wahlvorschläge und Anträge von Aktionären
sowie Vollmachts-, und Weisungserteilungen an Stimmrechtsvertreter
sind ausschließlich an die folgende Anschrift zu richten:
Business Media China AG
Rotebühlstraße 87
70178 Stuttgart
Telefax: 0711 / 490 890 110
E-Mail: hv@businessmediachina.com
Die Gesellschaft wird fristgerecht eingegangene Anträge, Wahlvorschläge
und weitere Informationen zur Hauptversammlung unter den gesetzlichen
Voraussetzungen im Internet unter www.businessmediachina.com zur Verfügung
stellen.
Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 5.999.466 nennwertlose
Stückaktien mit insgesamt 5.999.466 Stimmrechten. Die Gesellschaft
hält zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung keine eigenen
Aktien.
Stuttgart, 8. September 2010
Der Vorstand
Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG:
Bitte richten
Sie Ihre Bestellung direkt an die von uns beauftragte AEB AG, z. Hd.
Frau Gaebler, Sautterweg 5, 70565 Stuttgart, Fax 0711/ 715 90 99,
E-Mail: hv@aeb-ag.de
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