Enerxy AG
Stuttgart
ISIN: DE000A1E89S5
EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der
am Dienstag, den 27. August 2013,
um 10:30 Uhr (Einlass ab 10:00 Uhr)
im Colorado-Turm, SKYLounge, 14. Stockwerk
Industriestraße 4, 70565 Stuttgart
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen.
TAGESORDNUNG
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1.
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Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2012 sowie des Lageberichts der Enerxy AG mit dem Bericht des Aufsichtsrats
sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Lageberichtsangaben nach § 289 Abs. 4 für das Geschäftsjahr 2012.
Zu diesem Tagesordnungspunkt erfolgt keine Beschlussfassung, da der vom Vorstand aufgestellte Jahresabschluss vom Aufsichtsrat
bereits gebilligt und der Jahresabschluss damit festgestellt worden ist.
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2.
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Anzeige des Verlusts des halben Grundkapitals gemäß § 92 AktG
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3.
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Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand Entlastung zu erteilen.
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4.
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Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsrat Entlastung zu erteilen.
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5.
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Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2013
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2013 zu wählen.
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6.
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Beschlussfassung über die Sitzverlegung nach Karlsruhe und damit verbundene Satzungsänderung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Sitz der Enerxy AG nach Karlsruhe zu verlegen und § 1 Abs. 2 der Satzung wie folgt
zu ändern: ‘2. Der Sitz der Gesellschaft ist Karlsruhe.’
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7.
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Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Vergleich betreffend Ansprüche gegen ehemalige Vorstandsmitglieder im Zusammenhang
mit dem Erwerb von Gesellschaftsanteilen an der BMC-TBG Limited, Hong Kong
Die Enerxy AG hat am 02.08.2012 in einem Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart mit Herrn Klaus M. Hilligardt, der Fa. Mesago
Holding Operations GmbH (neu: Zielmedia GmbH) und der Fa. Mesago Holding GmbH (neu: Wertco GmbH, nachfolgend zusammen: die
‘Gesellschaften’) einen widerruflichen Vergleich geschlossen und sich darin verpflichtet, Klagen gegen die Gesellschaften
auf Rückerstattung des Kaufpreises für Gesellschaftsanteile an der BMC-TBG Limited in Höhe von EUR 960.000,00 zurückzunehmen
und Schadensersatzklagen in gleicher Höhe gegen ehemalige Vorstände der Fa. Enerxy AG – gegen die Herren Klaus M. Hilligardt,
Peter Sassmann und Arend Jan Rudolph van Eeden) – nicht weiter zu verfolgen.
Im Gegenzug verzichtete die Fa. Mesago Holding Operations GmbH (neu: Zielmedia GmbH) gegen Zahlung eines Betrages in Höhe
von EUR 20.000,00 auf die weitere Geltendmachung eines ‘Besserungsscheines’ gegenüber der Fa. Enerxy AG, der ihr aus einem bestandkräftigen
Vergleich, der am 10.12.2009 vor dem Landgericht Stuttgart (Az: 14 O 375/09) geschlossen wurde, in Höhe von insgesamt EUR 140.000,00
zustand.
Der nun zur Abstimmung der Hauptversammlung gestellte Vergleich wurde vor folgendem Hintergrund geschlossen: Im Laufe des
Gerichtsverfahrens hatte sich ergeben, dass die Schadensersatzansprüche gegen die ehemaligen Vorstände persönlich möglicherweise
nicht bestehen oder zumindest nicht ohne erheblichen Aufwand belegbar sein könnten, und die Klage gegen die Mesago Holding
Operations GmbH (neu: Wertco GmbH) auf Rückabwicklung des Kaufvertrages über den Erwerb von Gesellschaftsanteilen an der BMC-TBG
Limited, aufgrund der bereits im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses (August 2012) bestehenden Insolvenzsituation dieser Gesellschaft
keine Aussicht auf wirtschaftlichen Erfolg hatte.
Die Gesellschaften sind zwischenzeitlich ausweislich des Handelsregisters liquidiert. Es bestehen daher keine Aussichten,
Ansprüche erfolgreich durchzusetzen.
Andere Ansprüche wegen möglicher Pflichtverletzungen ehemaliger Vorstandsmitglieder bleiben von dem Vergleich und der Beschlussfassung
unberührt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem zuvor genannten Vergleich zuzustimmen.
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Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die (1.)
sich vor der Hauptversammlung schriftlich, per Telefax oder in Textform bei der Gesellschaft anmelden und (2.) der Gesellschaft
die Berechtigung zur Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung dadurch nachgewiesen haben, dass sie
der Gesellschaft eine in Textform und in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts
über ihren Anteilsbesitz (Berechtigungsnachweis) vorlegen. Dieser Berechtigungsnachweis muss sich auf den
Beginn des 6. August 2013 (0:00 Uhr)
beziehen.
Der Berechtigungsnachweis und die Anmeldung müssen der Gesellschaft bis
spätestens zum Ablauf des 20. August 2013 (24:00 Uhr)
, unter folgender Adresse zugehen:
Enerxy AG
c/o AEB AG
Sautterweg 5
70565 Stuttgart
Fax 0711/ 715 90 99
E-Mail: hv@aeb-ag.de
Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter obiger Anschrift werden den Aktionären Eintrittskarten
für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre,
frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.
Hinweise zur Stimmrechtsausübung
Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung
durch einen Bevollmächtigten, auch eine Vereinigung von Aktionären oder ein Kreditinstitut, ausüben lassen. Soweit die Vollmacht
nicht einem Kreditinstitut, einer Aktionärsvereinigung oder anderen mit diesen gemäß § 135 AktG gleichgestellten Personen
oder Institutionen erteilt wird, bedarf die Vollmacht der Textform. Für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer
Aktionärsvereinigung oder anderer mit diesen gemäß § 135 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen gelten für die
Vollmachtserteilung die gesetzlichen Bestimmungen.
Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, dass sie sich auch durch die weisungsgebundene Stimmrechtsvertreterin
der Gesellschaft in der Hauptversammlung vertreten lassen können. Diejenigen Aktionäre, die sich in der Hauptversammlung durch
die weisungsgebundene Stimmrechtsvertreterin vertreten lassen möchten, müssen die auf ihren Namen ausgestellten Eintrittskarten
zusammen mit dem Formular ‘Vollmacht & Weisung für die Stimmrechtsvertreterin’, das unter www.enerxy.com im Bereich ‘Investor
Relations’ abgerufen werden kann, im Original, per Telefax oder E-Mail an folgende Adresse übersenden:
Enerxy AG
Colorado-Turm
Industriestraße 4
70565 Stuttgart
Fax: +49 (0) 711 49047 – 865
E-Mail: hv@enerxy.com
Die Eintrittskarte und das Formular ‘Vollmacht & Weisung für die Stimmrechtsvertreterin’ müssen spätestens am Freitag, den
23. August 2013, 24:00 Uhr
bei der vorbezeichneten Adresse eingehen, damit eine rechtzeitige Bearbeitung gewährleistet ist. Zu beachten ist, dass das
Formular ‘Vollmacht & Weisung für die Stimmrechtsvertreterin’ vollständig ausgefüllt sein muss. Insbesondere müssen der Stimmrechtsvertreterin
Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. An andere Personen erteilte Vollmachten sind zeitlich uneingeschränkt
möglich.
Hinweise zu Gegenanträgen und Wahlvorschlägen von Aktionären
Aktionäre können Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten stellen (vgl. § 126 AktG) und Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
oder von Abschlussprüfern unterbreiten (vgl. § 127 AktG). Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge zu einem
bestimmten Punkt der Tagesordnung sind schriftlich, per Telefax oder E-Mail ausschließlich zu richten an:
Enerxy AG
Colorado-Turm
Industriestraße 4
70565 Stuttgart
Fax: +49 (0) 711 49047 – 865
E-Mail: hv@enerxy.com
Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung dazu werden den anderen Aktionären im Internet
unter www.enerxy.com im Bereich ‘Investor Relations’ unverzüglich zugänglich gemacht, wenn sie bis zum Ablauf des
12. August 2013, 24:00 Uhr
unter dieser Adresse zugegangen sind. § 126 Abs. 2 AktG bleibt unberührt.
Von einer Zugänglichmachung eines Wahlvorschlags oder eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen,
wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen
Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden,
wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Darüber hinaus braucht ein Wahlvorschlag nach § 127 AktG auch dann nicht
zugänglich gemacht zu werden, wenn der Wahlvorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des zur Wahl vorgeschlagenen
Prüfers bzw. Aufsichtsratsmitglieds und beim Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nicht zusätzlich die Angaben
zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält.
Hinweise zu Tagesordnungsergänzungsvorschlägen von Aktionären
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der Gesellschaft erreichen, können in gleicher Weise
wie gem. § 122 Abs. 1 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung ist an
den Vorstand der Enerxy AG unter der zuvor genannten Adresse zu richten und muss der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf
des
27. Juli 2013, 24:00 Uhr
in schriftlicher Form (§ 126 BGB) zugegangen sein. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten
vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Ergänzungsverfahren
halten.
Hinweise zum Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, einschließlich
der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung
des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich
im Rahmen der Aussprache zu stellen. Gemäß § 14 Abs. 3 der Satzung der Enerxy AG kann der Versammlungsleiter das Frage- und
Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken und Näheres dazu bestimmen. Zudem kann der Vorstand in bestimmten,
in § 131 Abs. 3 AktG geregelten Fällen die Auskunft verweigern. Weitergehende Erläuterungen sind auf der Internetseite der
Gesellschaft unter www.enerxy.com im Bereich ‘Investor Relations’ zugänglich.
Veröffentlichungen auf der Internetseite
Die nach den §§ 124a, 130 Abs. 6 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machenden Informationen und Dokumente,
darunter diese Einberufung der Hauptversammlung, Anträge von Aktionären, ergänzende Informationen zu den Rechten der Aktionäre
nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG sowie nach der Hauptversammlung die Abstimmungsergebnisse werden
unter der Internetadresse www.enerxy.com im Bereich ‘Investor Relations’ veröffentlicht.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 2.000.000 nennwertlose Stückaktien mit insgesamt 2.000.000 Stimmrechten.
Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
Stuttgart, 3. Juli 2013
Der Vorstand
Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG:
Bitte richten Sie Ihre Bestellung direkt an die von uns beauftragte AEB AG, z. Hd. Frau Gaebler, Sautterweg 5, 70565 Stuttgart,
Fax 0711/ 715 90 99, E-Mail: hv@aeb-ag.de
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