Ad-hoc | 9 May 1997 14:05
Ad hoc-Service: Sekt.Wachenheim AG
——————————————————————
Ad hoc-Service: Sekt.Wachenheim AG
Mitteilung gemäß Paragraph 15 WpHG übermittelt von der DGAP.
Für den Inhalt der Mitteilung ist allein der Emittent verantwortlich.
——————————————————————————
Bekanntmachung an unsere Aktionäre über eine Sonderausschüttung
Die Hauptversammlung der Sektkellerei Schloß Wachenheim AG hat am
27. Februar 1997 die Verschmelzung mit der Sektkellerei Faber
GmbH & Co. KG, Trier, mehrheitlich beschlossen. Gegen diese
Beschlußfassung hat die Aktionärin Metropol Vermögensverwaltungs-
und Grundstücks GmbH, Köln, vertreten durch den Geschäftsführer,
Herrn Karl-Walter Freitag, vor dem Landgericht Frankenthal
Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage erhoben, unter anderem mit der
Begründung, daß die Einschmelzungsrelation gegenüber der
Sacheinlage des Großaktionärs zu niedrig bewertet worden sei.
Auf Vorschlag des Landgerichts Frankenthal haben die Parteien
einen Prozeßvergleich geschlossen, mit der Maßgabe, daß die
Verschmelzung im Handelsregister eingetragen werden kann.
In dem Vergleich hat sich die Beklagte unter Beitritt der
Großaktionärin Günther Reh Aktiengesellschaft, Trier,
verpflichtet, den außenstehenden Aktionären neben der
ordentlichen Dividende für das Geschäftsjahr 1996/97 von 6 %
(zuzüglich Körperschaftsteuer-Gutschrift) zusätzlich eine
Sonderausschüttung von 15 % des Nennbetrags der Aktien (für
private Aktionäre steuerfrei) zu gewähren. Diese
Sonderausschüttung erfolgt auf alle in Händen der außenstehenden
Aktionäre befindlichen Aktien unter Einschluß der nach der
Kapitalerhöhung herausgegebenen jungen Aktien. Weiterhin hat sich
die Beklagte verpflichtet, den Ausgabekurs für die beschlossene
Barkapitalerhöhung nicht höher als DM 200,00 festzusetzen.
Ende der Mitteilung