AGM Announcements | 1 July 2010 15:43


Schumag Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.08.2010 in D-52076 Aachen, Nerscheider Weg 170 mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG


Schumag Aktiengesellschaft
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Schumag Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.08.2010 in D-52076 Aachen, Nerscheider Weg 170 mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

01.07.2010 15:43

SCHUMAG AKTIENGESELLSCHAFT

AACHEN

– ISIN: DE0007216707 // WKN: 721670 –

Die Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir hiermit zu der

am Dienstag, dem 10. August 2010, 10.00 Uhr,

in den Räumen der Gesellschaft
in 52076 Aachen,
Nerscheider Weg 170,
stattfindenden

25. ordentlichen Hauptversammlung

ein.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 30. September 2009, des Lageberichts für die Gesellschaft und des Konzernlageberichts jeweils mit dem erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 bzw. § 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008/09

Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss der Schumag Aktiengesellschaft, den Konzernabschluss sowie den Lagebericht für die Schumag Aktiengesellschaft und den Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2008/09 gebilligt und damit den Jahresabschluss der Schumag Aktiengesellschaft festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt ist daher gesetzlich nicht erforderlich und daher nicht vorgesehen. Auf der Grundlage des Jahresabschlusses zum 30. September 2009 entfällt ein Gewinnverwendungsbeschluss.

Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen werden der Hauptversammlung zusammen mit dem Bericht des Aufsichtsrats zur Kenntnis vorgelegt und können in den Geschäftsräumen der Schumag Aktiengesellschaft, HV-Stelle, Nerscheider Weg 170, 52076 Aachen, und über die Internetseite

http://www.schumag.de/unternehmen-investor-relations-hauptversammlung

eingesehen werden. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2008/09

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,

Herrn Arndt Krebs, Herrn Heiner Kudrus und Herrn Rainer Kiechl als Mitglieder bzw. ehemalige Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2008/09 die Entlastung zu verweigern und den übrigen Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2008/09 die Entlastung zu erteilen.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder bzw. der ehemaligen Mitglieder des Vorstands entscheiden zu lassen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008/09

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,

den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008/09 Entlastung zu erteilen.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder bzw. der ehemaligen Mitglieder des Aufsichtsrats entscheiden zu lassen.

4.

Nachwahl zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung aus sechs Mitgliedern und setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 4. Fall, 101 AktG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 DrittelbG zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern und zu zwei Dritteln aus Vertretern der Aktionäre zusammen.

Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 30. Juni 2009 wurde anstelle des bisherigen Aufsichtsratsmitglieds Herr Dr. Dietmar Schallwich auf Antrag gemäß § 104 Abs. 2 AktG Herr Dr. Frank Nikolaus, wohnhaft in Essen, zum Aufsichtsratsmitglied der Aktionäre bestellt, wobei er, da sein Amt bis zur nächsten Hauptversammlung befristet wurde, mit der Hauptversammlung am 10. August 2010 wieder aus dem Aufsichtsrat ausscheidet.

Mithin hat die Hauptversammlung nach § 9 Abs. 4 der Satzung an die Stelle des vorzeitig ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds für die Zeit bis zum Ablauf der Wahlzeit der übrigen Aufsichtsratsmitglieder – mithin bis zum Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2009/10 zu beschließen hat – ein neues Mitglied zu wählen.

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

anstelle des mit Ende dieser Hauptversammlung ausscheidenden Aufsichtsratsmitglieds Dr. Frank Nikolaus für die restliche Amtszeit der übrigen Aufsichtsratsmitglieder – mithin bis zum Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2009/10 zu beschließen hat – als Mitglied in den Aufsichtsrat zu wählen:

Herrn Dipl.-Ing. Martin Kienböck, wohnhaft in Ratingen, Geschäftsführer der OHL Technologies GmbH, Limburg an der Lahn

Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:

Zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung dieser Hauptversammlung im elektronischen Bundesanzeiger übt Herr Dipl.-Ing. Martin Kienböck keine weiteren Mandate im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG aus.

5.

Abwahl von Ersatzmitgliedern des Aufsichtsrats

a) Gleichzeitig mit der Wahl des Aufsichtsratsmitglieds Herr Dr. Johannes Ohlinger wurde gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 15. April 2008 Herr Georg Papacharalampous, Rechtsanwalt, wohnhaft in Athen, Griechenland, zum Ersatzmitglied gemäß § 101 Abs. 3 AktG für Herrn Dr. Johannes Ohlinger gewählt.

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

Herrn Georg Papacharalampous, Rechtsanwalt, wohnhaft in Athen, Griechenland, als Ersatzmitglied für das Aufsichtsratsmitglied Herrn Dr. Johannes Ohlinger abzuwählen.

b) Gleichzeitig mit der Wahl des Aufsichtsratsmitglieds Herr Peter Koschel wurde gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 15. April 2008 Herr Arndt Krebs, Kaufmann, wohnhaft in Essen/Ruhr zum Ersatzmitglied gemäß § 101 Abs. 3 AktG für Herrn Peter Koschel gewählt. Mit Beschluss des Aufsichtsrats vom 12. bis 14. November 2008 wurde Herr Arndt Krebs zum weiteren Mitglied des Vorstands der Schumag Aktiengesellschaft bestellt. In seiner Sitzung vom 25. Februar 2009 hat der Aufsichtsrat Herrn Arndt Krebs von seinem Amt als Mitglied des Vorstands mit sofortiger Wirkung wieder abberufen, so dass er grundsätzlich als Ersatzmitglied für den Aufsichtsrat wieder zur Verfügung stehen könnte.

Der Aufsichtsrat schlägt daher vor,

Herrn Arndt Krebs, Kaufmann, wohnhaft in Essen/Ruhr, als Ersatzmitglied für das Aufsichtsratsmitglied Herrn Peter Koschel abzuwählen.

6.

Beschlussfassung über Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals in Höhe von EUR 5.112.918,00 mit der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss und die entsprechende Änderung von § 5 der Satzung

a)

Schaffung eines genehmigten Kapitals

Von der Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats jeweils bis zum 8. März 2009 das Grundkapital um bis zu EUR 5.112.918,00 zu erhöhen, wurde kein Gebrauch gemacht. Der gesetzlich mögliche Ausübungszeitraum der Ermächtigung von fünf Jahren bzw. bis zum 8. März 2009 ist abgelaufen und wurde nicht genutzt.

Zur Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals schlagen Vorstand und Aufsichtsrat daher vor, wie folgt zu beschließen:

Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 9. August 2015 einmalig oder mehrmalig um insgesamt bis zu EUR 5.112.918,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2010).

Die neuen Aktien nehmen jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie ausgegeben werden, am Gewinn teil.

Den Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen, soweit das Bezugsrecht nicht aus den nachfolgenden Gründen ausgeschlossen wird. Die Aktien können dabei auch von einem Kreditinstitut oder einem Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,

um Spitzenbeträge unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu verwerten;

wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen den Börsenpreis der bereits notierten Aktien der betreffenden Gattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet und die aufgrund dieser Ermächtigung ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung überschreiten (§ 186 Abs. 3 S. 4 AktG); sowie

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen von Unternehmen, im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen und/oder zum Zwecke des Erwerbs von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich Rechten und Forderungen.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.

b)

Satzungsänderung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

Die Satzung wird in § 5 Abs. 6 komplett wie folgt neu gefasst:

‘6.

Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 9. August 2015 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig um insgesamt bis zu EUR 5.112.918,00 zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2010). Den Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen, soweit das Bezugsrecht nicht aus den nachfolgenden Gründen ausgeschlossen wird. Die Aktien können dabei auch von einem Kreditinstitut oder einem Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

Die neuen Aktien nehmen jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie ausgegeben werden, am Gewinn teil.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,

a)

um Spitzenbeträge unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu verwerten;

b)

wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen den Börsenpreis der bereits notierten Aktien der betreffenden Gattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet und die aufgrund dieser Ermächtigung ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung überschreiten (§ 186 Abs. 3 S. 4 AktG); sowie

c)

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen, im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen und/oder zum Zwecke des Erwerbs von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich Rechten und Forderungen.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.’

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 6 der Tagesordnung über den Ausschluss des Bezugsrechts bei Verwendung des neu geschaffenen genehmigten Kapitals gemäß § 203 Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 186 Abs. 4 S. 2 AktG

Von der Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 8. März 2009 das Grundkapital um bis zu EUR 5.112.918,00 zu erhöhen, wurde kein Gebrauch gemacht. Der gesetzlich mögliche Ausübungszeitraum der Ermächtigung von fünf Jahren bzw. bis zum 8. März 2009 ist abgelaufen und wurde nicht genutzt. Für eine zeitnahe und flexible Beschaffung von Eigenkapitalmitteln ist die Gesellschaft auf genehmigtes Kapital angewiesen. Im Rahmen der Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals soll der Vorstand daher ermächtigt werden, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 9. August 2015 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 5.112.918,00 zu erhöhen.

Die vorgeschlagene Höhe des neuen genehmigten Kapitals von insgesamt bis zu EUR 5.112.918,00 übersteigt nicht die Hälfte des derzeitigen Grundkapitals. Die Ermächtigung ist bis zum 9. August 2015 befristet, damit wird die gesetzlich zulässige Frist von fünf Jahren eingehalten.

Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital soll den Vorstand in die Lage versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats kurzfristig und unter Ausnutzung des gesetzlich zulässigen Umfangs für ein genehmigtes Kapital auf auftretende Finanzierungserfordernisse oder Akquisitionsmöglichkeiten flexibel reagieren zu können.

Bei der Ausnutzung des unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen genehmigten Kapitals wird den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht eingeräumt. Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht insoweit aber die folgenden Einschränkungen vor:

Neu auszugebende Aktien sollen auch von einem Kreditinstitut oder einem Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden können, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

Die Zwischenschaltung eines Kreditinstituts erfolgt aus abwicklungstechnischen Gründen. Das Kreditinstitut nimmt die Zeichnungswünsche der Aktionäre entgegen und liefert nach Durchführung der Kapitalerhöhung und Platzierung die Aktien gegen Zahlung des Bezugspreises an die bezugsberechtigten Aktionäre aus.

Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen. Ein solcher Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, die Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung durch runde Beträge zu ermöglichen und ein Bezugsverhältnis festzulegen, dass sich technisch sinnvoll durchführen lässt. Des Weiteren soll die Verwaltung ermächtigt werden, das Bezugsrecht gemäß § 186 Abs. 3 S. 4 AktG auszuschließen, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen den Börsenpreis der bereits notierten Aktien der betreffenden Gattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet und die aufgrund dieser Ermächtigung ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung überschreiten. Ein derartiger Bezugsrechtsausschluss ist gesetzlich in § 186 Abs. 3 S. 4 AktG vorgesehen und dient dazu, die Gesellschaft kurzfristig hinsichtlich von Barkapitalerhöhungen handlungsfähig zu machen. Da sich der Ausgabepreis am Börsenkurs zu orientieren hat und die Ermächtigung nur einen beschränkten Umfang hat, sind die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt.

Der vorgesehene Bezugsrechtsausschluss bei Sachkapitalerhöhungen soll den Vorstand in die Lage versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in geeigneten Einzelfällen Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen oder andere Sachwerte gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft erwerben zu können. Hierdurch soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, auf nationalen oder internationalen Märkten rasch und erfolgreich auf vorteilhafte Angebote oder sich sonst bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder von anderen Sachwerten reagieren zu können.

Bei Abwägung aller genannten Umstände hält der Vorstand die vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in den genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen. Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung der Ermächtigung berichten.

7.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2009/10

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

die BDO Deutsche Warentreuhand Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2009/10 zu wählen.

Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts und zur Antragstellung sind nach § 16 Abs. 2 der Satzung unserer Gesellschaft in Verbindung mit § 123 Abs. 2 bis 3 AktG nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung unter Vorlage eines besonderen Nachweises ihres Aktienbesitzes durch das depotführende Institut anmelden. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (mithin auf Dienstag, 20. Juli 2010, 0.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft) beziehen (record date), in Textform (§ 126b BGB) erstellt sein und in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Auch Aktionäre, die effektive Aktienurkunden in Eigenverwahrung halten, müssen den Nachweis des Aktienbesitzes auf den vorgenannten Zeitpunkt führen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung bzw. zur Ausübung des Stimmrechts erbracht hat. Das bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, nicht an der Hauptversammlung teilnehmen können. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern, sind – bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes – im Verhältnis zur Gesellschaft gleichwohl zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung ihres Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag hat keinerlei Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung.

Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse mindestens sechs Tage vor dem Tag der Hauptversammlung (also bis spätestens Dienstag, 3. August 2010, 24.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft) zugehen.

Anmeldestelle:

Schumag Aktiengesellschaft
c/o Commerzbank AG
GS-MO 2.5.1 AGM
D-60261 Frankfurt/Main
Fax-Nr.: 069/136-26351
E-Mail: ZTBM-HV-Eintrittskarten@commerzbank.com

Bei Vorliegen der Teilnahmevoraussetzungen werden den Aktionären nach ordnungsgemäßer Anmeldung Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt.

Stimmrechtsvertretung

Der Aktionär kann sein Stimmrecht bzw. sein Teilnahmerecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl ausüben lassen.

Gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3, 4 AktG erfolgt die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB), es sei denn, sie sind an ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder sonstige von § 135 Abs. 8 AktG oder §§ 135 Abs. 10 AktG i.V.m. 125 Abs. 5 AktG erfasste Personen oder Institutionen gerichtet. Es wird darauf hingewiesen, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Personen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstitutes, einer Aktionärsvereinigung oder einer anderen nach § 135 AktG gleichgestellten Institution oder Person wird daher gebeten, sich vorher mit diesen Institutionen oder Personen über eine mögliche Form der Vollmacht abzustimmen.

Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird, und ist auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.schumag.de/unternehmen-investor-relations-hauptversammlung

abrufbar (§ 124a S.1 Nr. 5 AktG). Die Verwendung der vorgegebenen Formulare ist nicht zwingend, im Interesse einer reibungslosen Abwicklung bei der Vollmachtserteilung aber wünschenswert.

Die Bevollmächtigung kann nachgewiesen werden durch Vorweisen der Vollmacht bei der Einlasskontrolle am Tag der Hauptversammlung oder durch die vorherige Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung oder der Bevollmächtigung selbst an folgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse:

Schumag Aktiengesellschaft
HV-Stelle
Nerscheider Weg 170
52076 Aachen
Fax-Nr.: 02408/12-316
E-Mail: HV@schumag.de

Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor oder in der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen wollen, benötigen hierzu die Eintrittskarte zur Hauptversammlung und müssen in jedem Fall den Stimmrechtsvertretern Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilen. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Einzelheiten und Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt und können auch gesondert bei der Gesellschaft angefordert werden bzw. auf der Internetseite der Gesellschaft

http://www.schumag.de/unternehmen-investor-relations-hauptversammlung

abgerufen werden. Im Falle der Bevollmächtigung eines Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft muss die Stimmrechtsvollmacht nebst Weisungen zur Abstimmung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten rechtzeitig, möglichst bis spätestens Montag, 9. August 2010, 24.00 Uhr (Eingangsdatum), bei der oben genannten Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse in Textform (§ 126b BGB) eingegangen sein.

Das im vorstehenden Abschnitt dargestellte Erfordernis zur Anmeldung und zum Nachweis des Anteilsbesitzes ist daneben einzuhalten.

Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären, Aktionärsvertretern bzw. deren Bevollmächtigten an, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch direkt in der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.

Anträge von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden (vgl. § 122 Abs. 2 S. 1 AktG). Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft schriftlich (§ 126 BGB) bis spätestens zum Ablauf des 10. Juli 2010, 24.00 Uhr, Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, zugegangen sein. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.

Der Antrag ist von allen Aktionären, die zusammen das Quorum des 20. Teils des Grundkapitals oder des anteiligen Betrags von EUR 500.000,00 erreichen oder ihren ordnungsgemäß bestellten Vertretern zu unterzeichnen.

Die Antragsteller haben nachzuweisen, da sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung (also mindestens seit dem 10. Mai 2010, 0.00 Uhr) Inhaber der Aktien sind. Der Nachweis, dass ein Antragssteller seit mindestens drei Monaten Inhaber der Aktien ist, kann etwa durch einen aktuellen Depotauszug erfolgen.

Etwaige Ergänzungsverlangen sind schriftlich an folgende Adresse zu übermitteln:

Schumag Aktiengesellschaft
HV-Stelle
Nerscheider Weg 170
52076 Aachen

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden, soweit sie nicht bereits mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht wurden, unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der ganzen Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetseite

http://www.schumag.de/unternehmen-investor-relations-hauptversammlung

bekannt gemacht und den Aktionären gemäß § 125 Abs. 1, S. 3 AktG mitgeteilt.

Gegenanträge (§ 126 Abs. 1 AktG)

Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung einen Gegenantrag gegen die Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu Punktender Tagesordnung sowie der Geschäftsordnung zu stellen.

Gegenanträge, die der Schumag Aktiengesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse, mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, d.h. bis spätestens zum Ablauf des 26. Juli 2010, 24.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs und zugänglich zu machender Begründungen und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich über die Internetseite

http://www.schumag.de/unternehmen-investor-relations-hauptversammlung

zugänglich gemacht (vgl. § 126 Abs. 1 S. 1 und S. 2 AktG). Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen werden.

In § 126 Abs. 2 AktG nennt das Gesetz Gründe, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag und dessen Begründung nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. So muss etwa eine Begründung zu einem Gegenantrag von Aktionären nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Eine weitergehende Darstellung dieser Gründe findet sich auf der vorgenannten Internetseite.

Für die Übermittlung von Gegenanträgen ist folgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse maßgeblich:

Schumag Aktiengesellschaft
HV-Stelle
Nerscheider Weg 170
52076 Aachen
Fax-Nr.: 02408/12-316
E-Mail: HV@schumag.de

Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt.

Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge, die der Gesellschafter vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.

Wahlvorschläge (§ 127 AktG)

Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und zur Wahl des Abschlussprüfers zu machen.

Wahlvorschläge von Aktionären, die der Schumag Aktiengesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, d.h. bis spätestens zum Ablauf des 26. Juli 2010, 24.00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft, zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs und etwaiger zugänglich zu machender Begründungen und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich über die Internetseite

http://www.schumag.de/unternehmen-investor-relations-hauptversammlung

zugänglich gemacht.

Wahlvorschläge von Aktionären werden nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und – bei Wahlvorschlägen für den Aufsichtsrat – Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten (vgl. § 127 S. 3 i. V. m. § 124 Abs. 3 S. 3 und § 125 Abs. 1 S. 5 AktG). Anders als Gegenanträge im Sinne von § 126 Abs. 1 AktG müssen Wahlvorschläge nicht begründet werden.

Nach § 127 S. 1 AktG i. V. m. § 126 Abs. 2 AktG gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Eine weitergehende Darstellung dieser Gründe findet sich auf der vorgenannten Internetseite.

Für die Übermittlung von Wahlvorschlägen ist folgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse maßgeblich:

Schumag Aktiengesellschaft
HV-Stelle
Nerscheider Weg 170
52076 Aachen
Fax-Nr.: 02408/12-316
E-Mail: HV@schumag.de

Anderweitig adressierte Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Wir machen zudem darauf aufmerksam, dass auch angekündigte Wahlvorschläge, die der Gesellschaft fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort unterbreitet werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Wahlvorschläge zu den genannten Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu machen, bleibt unberührt.

Auskunftsrecht (§ 131 Abs. 1 AktG)

Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des gesamten Schumag Konzerns und der in den Konzernabschluss der Schumag Aktiengesellschaft einbezogenen Unternehmen (vgl. § 131 Abs. 1 S. 2 und S. 4 AktG).

Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher ausgeführten Umständen darf der Vorstand die Auskunft verweigern, zum Beispiel soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Eine weitergehende Darstellung der Gründe, aus denen der Vorstand die Auskunft verweigern darf, findet sich auf der Internetseite

http://www.schumag.de/unternehmen-investor-relations-hauptversammlung

Auf die nach §§ 21 ff. WpHG bestehende Mitteilungspflicht und die in § 28 WpHG vorgesehene Rechtsfolge des Ruhens aller Rechte aus den Aktien bei Verstößen gegen eine Mitteilungspflicht wird hingewiesen.

Unterlagen zur Hauptversammlung und Informationen nach § 124a AktG

Ab Einberufung der Hauptversammlung werden über die Internetseite

http://www.schumag.de/unternehmen-investor-relations-hauptversammlung

gemäß § 124a AktG, diese Einladung zur Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen, Anträge von Aktionären, sowie weitere Informationen im Zusammenhang mit unserer Hauptversammlung (auch zu Rechten der Aktionäre) zur Verfügung stehen.

Anfragen von Aktionären

Aktionäre, die Anfragen zur Hauptversammlung haben, bitten wir, sich an folgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu richten:

Schumag Aktiengesellschaft
HV-Stelle
Nerscheider Weg 170
52076 Aachen
Fax-Nr.: 02408/12-316
E-Mail: HV@schumag.de

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung dieser Hauptversammlung im elektronischen Bundesanzeiger EUR 10.225.837,62 und ist eingeteilt in 4.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Es wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft im Zeitpunkt der Einberufung insgesamt 333.526 Stück eigene Aktien hält (dies entspricht ca. 8,34% der insgesamt ausgegebenen Aktien). Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung sind mit Ausnahme dieser eigenen 333.526 Aktien alle übrigen Stückaktien der Gesellschaft teilnahme- und stimmberechtigt.

Aachen, im Juni 2010

DER VORSTAND