secunet Security Networks AG
45128 Essen
– Wertpapier-Kenn-Nummer 727 650 –
ISIN-Nr. DE0007276503
Die Aktionäre der secunet Security Networks AG werden hiermit zur
ordentlichen Hauptversammlung am
Mittwoch, den 14. Mai 2014, um 10:00 Uhr
im RUHRTUM (Raum 4 und 5) (RUHRTUM Business GmbH),
Huttropstraße 60, 45138 Essen,
eingeladen.
Tagesordnung
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1.
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Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der secunet Security Networks AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.
Dezember 2013, des zusammengefassten Lageberichts für die secunet Security Networks AG und den Konzern sowie des erläuternden
Berichts des Vorstandes zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 des Handelsgesetzbuches und des Berichts des Aufsichtsrates
für das Geschäftsjahr 2013
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 19. März 2014 gebilligt und
den Jahresabschluss damit festgestellt. Einer Beschlussfassung durch die Hauptversammlung bedarf es daher unter Tagesordnungspunkt
1 nicht. Die genannten Unterlagen sind seit Veröffentlichung der Einladung zur Hauptversammlung 2014 auf der Internetseite
der Gesellschaft unter der Adresse www.secunet.com/hauptversammlung zugänglich und werden in den Geschäftsräumen der Gesellschaft
(Kronprinzenstraße 30, 45128 Essen) zur Einsichtnahme der Aktionäre ausgelegt. In der Hauptversammlung liegen diese Unterlagen
ebenfalls zur Einsichtnahme aus.
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2.
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Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2013 in Höhe von 3.054.174,49 Euro wie folgt
zu verwenden:
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Ausschüttung einer Dividende von 0,15 Euro je dividendenberechtigte Stückaktie
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970.425,30 Euro
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Vortrag auf neue Rechnung
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2.083.749,19 Euro
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Bilanzgewinn
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3.054.174,49 Euro
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Von der Gesellschaft gehaltene eigene Aktien sind gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt. Sollte sich die Zahl der eigenen
Aktien, die von der Gesellschaft im Zeitpunkt des Vorschlags über die Verwendung des Bilanzgewinns gehalten werden, bis zur
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns verändern, wird der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag
unterbreitet werden, der unverändert eine Dividende von Euro 0,15 sowie einen entsprechend angepassten Vortrag auf neue Rechnung
vorsieht.
Die Dividende wird voraussichtlich ab dem 15. Mai 2014 ausgezahlt.
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3.
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Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstandes für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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4.
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Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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5.
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Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 und für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des
Zwischenlageberichts
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Alfredstraße 277, 45133 Essen, zum Abschlussprüfer
der secunet Security Networks AG und zum Konzernabschlussprüfer des secunet-Konzerns für das Geschäftsjahr 2014 sowie zum
Abschlussprüfer für eine prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts der secunet Security
Networks AG und des secunet-Konzerns zum 30. Juni 2014 zu bestellen.
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6.
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Wahlen zum Aufsichtsrat
Mit Ablauf der Hauptversammlung am 14. Mai 2014 endet gemäß § 102 Absatz 1 AktG und § 9 Absatz 3 der Satzung der secunet Security
Networks AG die Amtszeit aller von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder sowie die gerichtliche Bestellung
von Herrn Dr. Reinhard Warmke zum Mitglied des Aufsichtsrats.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung folgende Personen bis zur Beendigung der Hauptversammlung,
die über die Entlastung über das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in
dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird, zu Aufsichtsratsmitgliedern zu wählen:
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a)
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Herrn Axel Deininger, Riemerling, Gemeinde Hohenbrunn, Group Senior Vice President, Head of Division Secure Devices Giesecke
& Devrient GmbH
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b)
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Herrn Hans-Wolfgang Kunz, München, Mitglied der Geschäftsführung der Giesecke & Devrient GmbH
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c)
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Herrn Dr. Elmar Legge, Schermbeck, Mitglied des Vorstandes des RWTÜV e.V.
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d)
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Herrn Wolf-Rüdiger Moritz, Lenggries, Vice President Business Continuity der Infineon Technologies AG
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e)
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Herrn Prof. Dr. Günter Schäfer, Berlin, Universitätsprofessor
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f)
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Herrn Dr. Peter Zattler, Grünwald, Mitglied der Geschäftsführung der Giesecke & Devrient GmbH
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Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats richtet sich nach § 96 Absatz 1 AktG und § 9 Absatz 1 und 2 der Satzung secunet Security
Networks AG. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Als unabhängiger Finanzexperte gemäß § 100 Absatz 5 AktG ist im Fall seiner Wahl durch die Hauptversammlung Herr Dr. Elmar
Legge vorgesehen. Weiter ist vorgesehen, dass Herr Dr. Peter Zattler im Fall seiner Wahl durch die Hauptversammlung im Rahmen
der Konstituierung des neuen Aufsichtsrats als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen wird.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Neuwahlen zum Aufsichtsrat entscheiden zu
lassen.
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7.
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Änderung von § 2 der Satzung (Unternehmensgegenstand)
Die Beschreibung des Unternehmensgegenstandes in § 2 Absatz 1 der Satzung soll zukünftig auch die Herstellung und den Verkauf
von sicherheitstechnischen Produkten und Anlagen umfassen. Vor diesem Hintergrund schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor,
§ 2 Absatz 1 der Satzung der secunet Security Networks AG aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:
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‘(1)
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Gegenstand des Unternehmens ist die Erbringung von sicherheitstechnischen Dienstleistungen in der Telekommunikations- und
Informationstechnologie, insbesondere Beratung und Systemlösungen für die Informationssicherheit, sowie die Herstellung und
der Verkauf von sicherheitstechnischen Produkten und Anlagen und damit in Zusammenhang stehende Tätigkeiten.
‘
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8.
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Änderung von § 8 Absatz 3 der Satzung (Zustimmungsbedürftige Geschäfte)
Es ist beabsichtigt, diejenigen Geschäfte, für die der Vorstand die Zustimmung des Aufsichtsrats benötigt, abschließend in
der vom Aufsichtsrat zu beschließenden Geschäftsordnung für den Vorstand festzulegen. In diesem Sinne soll § 8 Absatz 3 der
Satzung, der derzeit auch noch einen Katalog zustimmungsbedürftiger Geschäfte vorsieht, angepasst werden. Die Vorschriften
in § 10 Absatz 2 sowie § 11 Absatz 2 der Satzung sollen aufgehoben werden (Gegenstand der nachfolgenden Tagesordnungspunkte
10 und 11), da ihnen nach der vorgenannten Anpassung des § 8 Absatz 3 der Satzung keine eigenständige Bedeutung mehr zukommt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
§ 8 Absatz 3 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
‘Der Aufsichtsrat legt bestimmte Arten von Geschäften fest, die der Vorstand nur mit vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrats
vornehmen darf. Die Zustimmung des Aufsichtsrats kann in Form einer allgemeinen Ermächtigung für einen bestimmten Kreis der
bezeichneten Geschäfte im Voraus erteilt werden.’
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9.
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Änderung von § 9 Absatz 3 Satz 3 der Satzung (Bestellung von Nachfolgern für vorzeitig ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglieder)
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 9 Absatz 3 Satz 3 der Satzung aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:
‘Die Bestellung eines Nachfolgers für ein vor Ablauf seiner Amtszeit ausgeschiedenes Aufsichtsratsmitglied erfolgt für den
Rest der Amtszeit des vorzeitig ausgeschiedenen Mitglieds.’
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10.
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Aufhebung von § 10 Absatz 2 der Satzung (Vereinheitlichung der Bestimmungen über zustimmungsbedürftige Geschäfte)
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
§ 10 Absatz 2 der Satzung wird aufgehoben. Die Nummerierung der nachfolgenden Absätze des § 10 wird entsprechend angepasst.
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11.
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Aufhebung von § 11 Absatz 2 (Vereinheitlichung der Bestimmungen über zustimmungsbedürftige Geschäfte)
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
§ 11 Absatz 2 der Satzung wird aufgehoben. Infolge der Aufhebung wird der vorstehende Absatz des § 11 nicht mehr als Absatz
1 nummeriert.
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12.
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Änderung von § 14 Absatz 4 der Satzung (Einberufungen des Aufsichtsrates)
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
§ 14 Absatz 4 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
‘Die Einberufung erfolgt schriftlich, per Telefax oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung sowie der Form der Sitzung
und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen und mündlich
oder fernmündlich einberufen.’
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13.
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Änderung von § 15 Absatz 5 Satz 3 der Satzung (Formalien für die schriftliche Stimmabgabe bei Beschlussfassungen des Aufsichtsrates)
§ 15 Absatz 5 Satz 3 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
‘Die schriftliche Stimmabgabe ist nur wirksam, wenn der gefasste Beschluss inhaltlich nicht von dem angekündigten Beschlussinhalt
abweicht.’
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14.
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Änderung von § 15 Absatz 6 der Satzung (Formalien für Beschlussfassungen des Aufsichtsrates)
§ 15 Absatz 6 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
‘Beschlussfassungen über Gegenstände, deren Behandlung nicht mindestens eine Woche vor der Sitzung angekündigt worden sind,
sowie Abstimmungen außerhalb von Sitzungen sind nur zulässig, wenn kein Aufsichtsratsmitglied unverzüglich widerspricht.’
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15.
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Änderung von § 16 der Satzung (Niederschriften des Aufsichtsrates)
§ 16 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
‘Über Sitzungen des Aufsichtsrates sowie über Abstimmungen außerhalb von Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die
von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu unterzeichnen ist.’
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16.
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Änderung von § 17 der Satzung (Vergütung des Aufsichtsrates)
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 17 Absatz 1 der Satzung der secunet Security Networks AG aufzuheben und wie folgt
neu zu fassen:
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‘(1)
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Jedes Mitglied des Aufsichtsrates erhält nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Vergütung für seine Tätigkeit in Höhe von
Euro 8.000,00. Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält das Doppelte des Betrages für ein einfaches Aufsichtsratsmitglied, also
einen Betrag von Euro 16.000,00, sein Stellvertreter das Eineinhalbfache des Betrages eines einfachen Aufsichtsratsmitglieds,
also Euro 12.000,00.
‘
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17.
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Änderung von § 18 Absatz 1 Satz 2 der Satzung (Einberufung der Hauptversammlung)
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
§ 18 Absatz 1 Satz 2 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
‘Die Hauptversammlung wird vom Vorstand oder, in den gesetzlich vorgesehenen Fällen, vom Aufsichtsrat einberufen. Für die
Einberufungsfrist gelten die gesetzlichen Vorschriften.’
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18.
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Änderung von § 23 Absatz 4 der Satzung (Zugänglichmachung von Abschlussunterlagen)
§ 23 Absatz 4 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
‘Der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrates und der Vorschlag des Vorstandes über die Verwendung
des Bilanzgewinnes sind jedem Aktionär von der Einberufung zur ordentlichen Hauptversammlung an nach den gesetzlichen Vorschriften
zugänglich zu machen.’
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Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung – in Person oder durch Bevollmächtigte – und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß
§ 19 Absätze 1 und 2 der Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der
nachfolgend genannten Adresse anmelden und einen Nachweis über die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung übermitteln:
secunet Security Networks AG
c/o Haubrok Corporate Events GmbH
Landshuter Allee 10, 80637 München
Fax: +49-89-21027-298
E-Mail: meldedaten@haubrok-ce.de
Für den Nachweis der Berechtigung reicht ein in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis
über den Anteilsbesitz durch das depotführende Institut. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21.
Tages vor der Hauptversammlung, also den 23. April 2014 (‘Nachweisstichtag’), zu beziehen.
Sowohl die Anmeldung als auch der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 7. Mai 2014
unter der oben genannten Adresse zugehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den Nachweis der Berechtigung fristgerecht erbracht hat. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung
des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz
des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben mithin keine Auswirkungen
auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien
nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden,
sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, wenn sie sich von dem Veräußerer der Aktien bevollmächtigen
oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihrer Berechtigung bei der Gesellschaft erhalten die Aktionäre Eintrittskarten
für die Hauptversammlung, auf denen die Zahl der dem Inhaber zustehenden Stimmen verzeichnet ist. Um den rechtzeitigen Erhalt
der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und
des Nachweises ihrer Berechtigung an die Gesellschaft Sorge zu tragen.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat die secunet Security Networks AG insgesamt 6.500.000 auf den Inhaber
lautende Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten ausgegeben. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
30.498 eigene Aktien. Hieraus stehen ihr keine Stimmrechte zu. Die Gesamtzahl der stimmberechtigten Aktien beläuft sich daher
im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung auf 6.469.502.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten (zum Beispiel ein Kreditinstitut
oder eine Aktionärsvereinigung) ausüben lassen. Auch bei Erteilung einer Vollmacht sind eine fristgemäße Anmeldung durch den
Aktionär oder den Bevollmächtigten und ein fristgemäßer Nachweis der Berechtigung erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht,
ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB).
Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG, auch in Verbindung
mit § 125 Absatz 5 AktG, gleichgestellten Institution oder Person, sehen weder das Gesetz noch die Satzung der Gesellschaft
eine besondere Form vor. Möglicherweise verlangt jedoch in diesen Fällen die zu bevollmächtigende Institution oder Person
eine besondere Form der Vollmacht, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Die Besonderheiten
sind bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden,
welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Es wird gemeinsam mit der Eintrittskarte, die der Aktionär bei rechtzeitiger
Anmeldung und Nachweiserbringung erhält, übersandt. Zudem findet sich das Formular für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht
auf der Internetseite der Gesellschaft. Nachweise über die Bestellung eines Bevollmächtigten können der Gesellschaft auch
an folgende E-Mail-Adresse elektronisch übermittelt werden: Hauptversammlung@secunet.com.
Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären an, sich in der Hauptversammlung durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
vertreten zu lassen. Diesem Stimmrechtsvertreter müssen dazu eine Vollmacht und besondere Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts
erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Aktionäre, die dem von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen wollen, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung.
Mit der Eintrittskarte wird auch ein Vollmachts- und Weisungsformular übersandt. In diesem werden die Einzelheiten zur Vollmachts-
und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter näher erläutert. Diese Informationen können
auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.secunet.com/hauptversammlung abgerufen werden.
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter müssen in Textform (§ 126b BGB) (per Post, Fax oder E-Mail) erteilt
werden. Wir bitten um die Verwendung des hierfür mit der Eintrittskarte übersandten Vollmachts- und Weisungsformulars. Postalisch,
per Fax oder per E-Mail übersandte Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter müssen bis spätestens zum Ablauf
des 12. Mai 2014 unter nachfolgender Adresse eingegangen sein. Wir bitten um Verständnis, dass später eingehende Vollmachten
und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter nicht berücksichtigt werden können.
secunet Security Networks AG
HV-Organisation
Kronprinzenstraße 30, 45128 Essen
Fax: +49-201-5454-1019
E-Mail: Hauptversammlung@secunet.com
Die persönliche Erteilung von Vollmacht und Weisungen an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft am Tag der Hauptversammlung
ist vor Ort ab 9:00 Uhr bis zum Beginn der Abstimmungen an der Zu- und Abgangskontrolle noch möglich.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 AktG
Ergänzungsverlangen (§ 122 Absatz 2 AktG)
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000 am Grundkapital
erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand
muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft in Schriftform spätestens zum Ablauf des 13. April 2014 unter nachfolgender Adresse
zugegangen sein. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung
werden, soweit sie nicht mit der Einberufung bekannt gemacht wurden, unverzüglich nach Zugang des Verlangens bekannt gemacht.
secunet Security Networks AG
Vorstand
Kronprinzenstraße 30, 45128 Essen
E-Mail: Hauptversammlung@secunet.com
Gegenanträge und Wahlvorschläge (§§ 126 Absatz 1, 127 AktG)
Aktionäre haben das Recht, in der Hauptversammlung Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten
Punkten der Tagesordnung zu stellen sowie Wahlvorschläge zu unterbreiten. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen
sein.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich an die nachstehende Adresse zu richten:
secunet Security Networks AG
HV-Organisation
Kronprinzenstraße 30, 45128 Essen
Fax: +49-201-5454-1019
E-Mail: Hauptversammlung@secunet.com
Bis spätestens zum Ablauf des 29. April 2014 unter vorstehender Adresse bei der Gesellschaft mit Nachweis der Aktionärseigenschaft
eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden einschließlich einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich
über die Internetseite der Gesellschaft unter www.secunet.com/hauptversammlung zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte
Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch
ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
Auskunftsrecht (§ 131 AktG)
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben,
soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht des Vorstands
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie
auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft
Diese Einberufung ist am 4. April 2014 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Die Einberufung, die ab der Einberufung zugänglich
zu machenden Berichte und Unterlagen sowie weitere Informationen zur Hauptversammlung einschließlich der weitergehenden Erläuterungen
zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 AktG finden sich auf der Internetseite
der Gesellschaft unter www.secunet.com/hauptversammlung. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter
der gleichen Internetadresse bekannt gegeben.
Angaben nach § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG
Die zur Wahl als Mitglieder des Aufsichtsrats vorgeschlagenen Personen sind Mitglieder in folgenden anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Herr Axel Deininger:
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Giesecke & Devrient Secure Flash Solutions GmbH, München: Vorsitzender des Aufsichtsrats
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Herr Hans-Peter Kunz:
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Giesecke & Devrient America, Inc., Dulles/USA
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Giesecke & Devrient GB Ltd., Wembley, London/Großbritannien
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G y D Ibérica S.A., Barcelona/Spanien
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–
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Giesecke & Devrient International Finance S.A., Luxemburg
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Giesecke & Devrient Systems Canada, Inc. Markham/Kanada
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Giesecke & Devrient Matsoukis Security Printing S.A., Athen/Griechenland
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Giesecke & Devrient Southern Africa, Pty. Ltd., Johannesburg/Südafrika
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Herr Dr. Elmar Legge:
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TÜV Thüringen e.V., Erfurt
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TÜV Nord Pension Trust e.V., Hannover
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VAI Van Ameyde International B.V., Rijswijk/Niederlande
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AHV VVaG, Essen: Mitglied des Aufsichtsrats
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RWTÜV GmbH, Essen: Mitglied des Aufsichtsrats
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TÜV Nord Mobilität GmbH & Co. KG, Hannover
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TÜV Nord Bildung GmbH & Co. KG, Essen
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TÜV Nord Systems GmbH & Co. KG, Hamburg
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DMT GmbH & Co. KG, Essen
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Herr Wolf-Rüdiger Moritz:
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Cryptomathic A/S, Dänemark: Mitglied des Board of Directors
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Cryptomathic Holding Aps Aarhus, Dänemark: Mitglied des Board of Directors
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Herr Prof. Dr. Günter Schäfer:
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keine weiteren Mitgliedschaften
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Herr Dr. Peter Zattler:
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Giesecke & Devrient International Finance S.A., Luxemburg
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Giesecke & Devrient GB Ltd., Wembley, London/Großbritannien
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Giesecke & Devrient Matsoukis Security Printing S.A., Athen/Griechenland
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Giesecke & Devrient 3S AB, Stockholm/Schweden
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Giesecke & Devrient 3S OY, Helsinki/Finnland
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Angaben nach Ziffer 5.4.1 DCGK
Die zur Wahl als Mitglieder des Aufsichtsrats vorgeschlagenen Personen unterhalten die nachfolgend genannten persönlichen
und geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und wesentlich an der Gesellschaft beteiligten
Aktionären im Sinne von Ziffer 5.4.1 DCGK.
Mit Blick auf Ziffer 5.4.1 DCGK wird erklärt, dass nach Einschätzung des Aufsichtsrats – abgesehen von den unten aufgeführten
Beziehungen – keiner der vorgeschlagenen Kandidaten in einer nach dieser Vorschrift offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen
Beziehung zur secunet Security Networks AG oder anderen Konzernunternehmen, den Organen der secunet Security Networks AG oder
einem wesentlich an der secunet Security Networks AG beteiligten Aktionär steht.
Herr Hans-Peter Kunz:
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Mitglied der Geschäftsführung der Gieseke & Devrient GmbH
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Herr Prof. Dr. Günter Schäfer:
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Es besteht eine 2008 geschlossene Rahmenvereinbarung über generelle Kooperationsbedingungen zwischen der TU Ilmenau, an der
Prof. Dr. Günter Schäfer Fachgebietsleiter für Telematik/Rechnernetze ist, und der secunet Security Networks AG. Daneben besteht
ein 2009 geschlossener und noch nicht vollständig abgerechneter Einzelvertrag für ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
sowie ein ergänzender Kooperationsvertrag betreffend die gemeinsame Bearbeitung von BMBF-Projekten.
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Herr Dr. Peter Zattler:
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Mitglied der Geschäftsführung der Gieseke & Devrient GmbH (CFO)
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Essen, im April 2014
secunet Security Networks AG
Der Vorstand
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