| Aumann AG
                           Beelen
                           ISIN: DE000A2DAM03 
 Wertpapierkennnummer: A2DAM0
                           
                           Eindeutige Kennung der Veranstaltung gem. Tabelle 3 EU-DVO 2018/1212: GMETAAG00625
                           Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
 am 13. Juni 2025
 
              Die Aumann AG mit Sitz in Beelen lädt hiermit ihre Aktionärinnen und Aktionäre
              
               1
              
              zu der am
              
               Freitag, den 13. Juni 2025
              
              um
              
               10:00 Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit – MESZ, 08:00 Uhr UTC)
              
              im Steigenberger Hotel Bielefelder Hof, Westfalensaal, Am Bahnhof 3, 33602 Bielefeld, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung
                              ein.
 
              
               1
              
              Die Gleichheit zwischen den Geschlechtern gehört zu unseren gelebten Werten. Ausschließlich im Interesse besserer Lesbarkeit
                              verwenden wir in dieser Einladung überwiegend das generische Maskulinum, wobei ausdrücklich alle Geschlechter gleichermaßen
                              und gleichberechtigt gemeint sind.
              
              
               | 1. | 
                 
                  Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2024, des zusammengefassten
                                          Lageberichts für die Aumann AG und den Aumann-Konzern, des Vorschlags des Vorstands und des Aufsichtsrats für die Verwendung
                                          des Bilanzgewinns sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024 sowie des erläuternden Berichts zu den Angaben
                                          nach §§ 289a, 315a HGB
                 
                 
                 Die Unterlagen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
                 
                 https://www.aumann.com/investor-relations/hauptversammlung/
                 
                 veröffentlicht. Dort werden sie auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
                 
                 Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahres- und Konzernabschluss in seiner Sitzung vom 25. März 2025 gebilligt;
                                       damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt deshalb keinen Beschluss
                                       zu fassen.
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                  Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2024
                 
                 
                 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den zur Verfügung stehenden Bilanzgewinn in Höhe von EUR 139.668.618,32 wie folgt
                                       zu verwenden:
                 
                 a) Ausschüttung einer Dividende von
                 
                 
                  EUR 0,22
                 
                 je dividendenberechtigter Stückaktie
                 
                 mit voller Gewinnanteilberechtigung für das Geschäftsjahr 2024, d.h. insgesamt
                 
                 
                  EUR 2.840.417,14;
                 
                 
                 b) Vortrag auf neue Rechnung
                 
                 
                  EUR 136.828.201,18.
                 
                 
                 Die Dividende ist am 18. Juni 2025 fällig.
                 
                 Sofern die Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung eigene Aktien hält, sind diese nach dem
                                       Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt. Die Gesellschaft hält aktuell 1.434.244 eigene Aktien. Der Gewinnverwendungsvorschlag
                                       berücksichtigt daher 12.910.987 dividendenberechtigte Stückaktien im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung
                                       im Bundesanzeiger. Sollte sich die Zahl der dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern, wird in
                                       der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende
                                       von EUR 0,22 je dividendenberechtigter Stückaktie sowie einen entsprechend angepassten Gewinnvorschlag vorsieht.
                 
                 Da die Dividende in Höhe eines Betrags von EUR 645.549,35 (d.h. EUR 0,05 je Aktie, sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten
                                       Stückaktien nicht ändert) aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 KStG (nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen)
                                       geleistet wird, erfolgt die Auszahlung in Höhe dieses Betrags ohne Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag.
                                       Bei inländischen Aktionären unterliegt die Dividende insoweit nicht der Besteuerung. Eine Steuererstattungs- oder Steueranrechnungsmöglichkeit
                                       ist mit der Dividende nicht verbunden. Die Ausschüttung in Höhe des vorgenannten Betrags gilt steuerlich als Rückgewähr von
                                       Einlagen und mindert – nach Auffassung der Finanzverwaltung – die Anschaffungskosten der Aktie.
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               | 3. | 
                 
                  Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands der Aumann AG für das Geschäftsjahr 2024
                 
                 
                 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand der Aumann AG für das Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen.
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               | 4. | 
                 
                  Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Aumann AG für das Geschäftsjahr 2024
                 
                 
                 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Aumann AG für das Geschäftsjahr 2024 Entlastung
                                       zu erteilen.
                 |  
               | 5. | 
                 
                  Beschlussfassung über die Wahl des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025
                 
                 
                 Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, die Nexia GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
                                       mit Sitz in Düsseldorf, Georg-Glock-Str. 4, 40474 Düsseldorf, zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
                                       2025 zu wählen.
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               | 6. | 
                 
                  Beschlussfassung über die Wahl des Prüfers für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2025
                 
                 
                 Mit Wirkung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen
                                       Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG,
                                       2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen und deren Prüfung für das Geschäftsjahr
                                       2025, schlägt der Aufsichtsrat vor, die Nexia GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in
                                       Düsseldorf, Georg-Glock-Str. 4, 40474 Düsseldorf, zum Prüfer für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr
                                       2025 zu wählen.
                 |  
               | 7. | 
                 
                  Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts 2024
                 
                 
                 Gemäß § 162 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen.
                                       § 120a Abs. 4 Satz 1 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung über die Billigung dieses nach § 162 AktG erstellten und geprüften
                                       Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr beschließt.
                 
                 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
                                       2024 zu billigen.
                 
                 Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 und der Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer sind auf der
                                       Website des Unternehmens unter
                 
                 https://www.aumann.com/investor-relations/hauptversammlung/
                 
                 wiedergegeben.
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               | 8. | 
                 
                  Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
                 
                 
                 Gemäß § 120a Abs. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des vom Aufsichtsrat
                                       vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens
                                       jedoch alle vier Jahre. Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat zuletzt am 02. Juni 2021 über die Billigung des vom Aufsichtsrat
                                       vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder Beschluss gefasst.
                 
                 Unter Berücksichtigung der Vorgaben von § 87a Abs. 1 AktG hat der Aufsichtsrat am 25. März 2025 das Vergütungssystem für die
                                       Vorstandsmitglieder beschlossen. Die bestehenden Vorstandsverträge bleiben unverändert und stehen im Einklang mit diesem Vergütungssystem.
                 
                 Der Aufsichtsrat schlägt vor, zu beschließen:
                 
                 Das über die Internetseite der Gesellschaft unter
                 
                 https://www.aumann.com/investor-relations/hauptversammlung
                 
                 zugängliche Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder, über das der Aufsichtsrat am 25. März 2025 beschlossen hat, wird
                                       gebilligt.
                 |  
               | 9. | 
                 
                  Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
                 
                 
                 Gemäß § 113 Abs. 3 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre über die Vergütung
                                       der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen. Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat zuletzt am 02. Juni 2021 über die
                                       Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss gefasst.
                 
                 Die bisherigen Vergütungsregelungen für die Mitglieder des Aufsichtsrats sind nach Einschätzung der Verwaltung im Grundsatz
                                       weiterhin marktkonform und sollen bestätigt werden.
                 
                 a) Vergütungssystem für den Aufsichtsrat gemäß §§ 113 Abs. 3 Satz 1, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG
                 
                 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das über die Internetseite der Gesellschaft unter
                 
                 https://www.aumann.com/investor-relations/hauptversammlung
                 
                 zugängliche Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats zu beschließen.
                 
                 b) Beschlussfassung über die konkrete Vergütung
                 
                 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, in Konkretisierung des vorgenannten Vergütungssystems folgenden Beschluss zu fassen:
                 
                 Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten bis zu einer erneuten Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Aufsichtsratsvergütung
                                       eine jährliche Vergütung von EUR 17.500,00, der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende von EUR 20.000,00 der Vorsitzende
                                       von EUR 22.500,00 jeweils zuzüglich etwaiger Umsatzsteuer. Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten ferner Ersatz der notwendigen
                                       Auslagen sowie Ersatz der auf die Auslagen zu entrichtenden Umsatzsteuer.
                 
                 Die Gesellschaft oder ein mit der Gesellschaft verbundenes Unternehmen schließt für die Vorstandsmitglieder eine D&O-Versicherung
                                       zu den marktüblichen Bedingungen (einschließlich eines angemessenen Selbstbehaltes) mit einer Versicherungssumme bis zu EUR
                                       70.000.000,00 ab, die auch die Aufsichtsratsmitglieder als Begünstigte einbezieht; der Versicherungsschutz wird für jedes
                                       Aufsichtsratsmitglied für die Dauer von zwölf Jahren nach dessen Ausscheiden aufrechterhalten.
                 |  
               | 10. | 
                 
                  Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts
                                          der Aktionäre gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung
                 
                 
                 Um den Vorratsbeschluss nach dem Aktienrückkaufprogramm 2025 wieder aufzufüllen und die Kapitalstruktur der Gesellschaft auch
                                       zukünftig weiter zu optimieren, Kapital an die Aktionäre zurückgeben und im Interesse der Aktionäre das Ergebnis je Aktie
                                       weiter erhöhen zu können, soll die von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 18. Juni 2024 unter Tagesordnungspunkt 10
                                       beschlossene Ermächtigung in zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch bestehendem Umfang aufgehoben werden und erneut die Möglichkeit
                                       geschaffen werden, eigene Aktien zu erwerben.
                 
                 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
                 
                 a) Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, eigene Aktien in Höhe von 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft
                                       zum Zeitpunkt der Hauptversammlung am 13. Juni 2025 zu erwerben.
                 
                 Die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt
                                       oder welche ihr nach §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen.
                 
                 b) Die Ermächtigung wird mit Ablauf der Hauptversammlung, auf der darüber beschlossen wird, wirksam und gilt bis zum 12. Juni
                                       2030.
                 
                 c) Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, und innerhalb der sich aus den aktienrechtlichen
                                       Grundsätzen ergebenden Grenzen unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) über die Börse oder außerhalb der
                                       Börse, letzteres insbesondere durch ein öffentliches Kaufangebot und auch unter Ausschluss des Andienungsrechts der Aktionäre.
                                       Bei einem öffentlichen Kaufangebot kann die Gesellschaft entweder einen Preis oder eine Preisspanne für den Erwerb festlegen.
                 
                 
                  
                   | (i) | 
                     Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Handelstag
                                                   durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs einer Aumann-Aktie im XETRA
                     
                      ®
                     
                     -Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem von der Deutschen Börse AG bestimmten Nachfolgesystem) („
                     
                      maßgeblicher Kurs
                     
                     “) um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 10 % unterschreiten. Findet ein XETRA
                     
                      ®
                     
                     -Handel in Aktien der Gesellschaft nicht statt, so bestimmt sich der maßgebliche Kurs aus dem Eröffnungsauktionspreis an derjenigen
                                                   Börse an der am vorrangegangenen Handelstag die höchste Anzahl an Aktien der Gesellschaft in Summe gehandelt wurde.
                     |  
                   | (ii) | 
                     Erfolgt der Erwerb der Aktien außerhalb der Börse, darf der gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den maßgeblichen
                                                   Wert einer Aktie der Gesellschaft um nicht mehr als 20 % über- oder unterschreiten.
                     |  
                   | (iii) | 
                     Der maßgebliche Wert ist bei einem öffentlichen Kaufangebot der Durchschnitt der maßgeblichen Kurse an den letzten zehn Börsenhandelstagen
                                                   vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des Kaufangebots. Das Kaufangebot kann weitere Bedingungen vorsehen. Die Gesellschaft
                                                   ist berechtigt, den Kaufpreis je Aktie während der Annahmefrist des öffentlichen Kaufangebotes jederzeit anzupassen. Im Falle
                                                   der Anpassung wird auf den Durchschnitt der maßgeblichen Kurse an den letzten zehn Börsenhandelstagen vor der Veröffentlichung
                                                   der Angebotsanpassung abgestellt.
                     |  
                   | (iv) | 
                     Bei einem Erwerb der Aktien außerhalb der Börse in sonstiger Weise ist der maßgebliche Wert der Durchschnitt der maßgeblichen
                                                   Kurse an den letzten zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag des Abschlusses des dem Erwerb zugrundeliegenden Vertrages.
                     |  
                   | (v) | 
                     Überschreitet bei einem öffentlichen Kaufangebot die Zeichnung das Volumen des Angebotes, erfolgt die Annahme nach Quoten.
                                                   Dabei kann eine bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie eine Rundung
                                                   nach kaufmännischen Gesichtspunkten unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Rechts der Aktionäre zur Andienung
                                                   ihrer Aktien vorgesehen werden.
                     |  
                 d) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, gehaltene eigene Aktien unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
                                       (§ 53a AktG) zu anderen Zwecken als dem Handel in eigenen Aktien wieder zu veräußern.
                 
                 
                  
                   | (i) | 
                     Die Veräußerung der gehaltenen eigenen Aktien kann über die Börse erfolgen.
                     |  
                   | (ii) | 
                     Daneben kann die Veräußerung auch in anderer Weise als über die Börse vorgenommen werden, insbesondere auch zur Erfüllung
                                                   von durch die Gesellschaft oder einer ihrer Konzerngesellschaften eingeräumten Wandlungs- oder Optionsrechten sowie gegen
                                                   Sachleistungen etwa zum Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen oder gewerblichen Schutzrechten.
                     
                     Eine Veräußerung außerhalb der Börse ist insbesondere auch zulässig, sofern maximal Aktien, die 20 % des Grundkapitals nicht
                                                   überschreiten, und zwar sowohl berechnet auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung als auch auf den Zeitpunkt
                                                   der Ausübung der Ermächtigung veräußert werden und die gehaltenen eigenen Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den
                                                   Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht um mehr als 5 % (ohne Nebenkosten)
                                                   unterschreitet.
                     
                     Auf den Betrag von 20 % des Grundkapitals gemäß dem vorherigen Satz ist der Betrag anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die
                                                   aufgrund einer anderen entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender
                                                   Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bis zu der jeweiligen Ausübung der vorliegenden Ermächtigung ausgegeben bzw. veräußert
                                                   werden, soweit eine derartige Anrechnung gesetzlich geboten ist.
                     |  
                 Das Bezugsrecht der Aktionäre ist dabei in allen Fällen dieses lit. d) ausgeschlossen.
                 
                 e) Der Vorstand wird des Weiteren ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, eigene Aktien den Aktionären aufgrund eines
                                       an alle Aktionäre gerichteten Angebots unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) zum Bezug anzubieten. Der
                                       Vorstand kann in diesem Fall das Bezugsrecht für Spitzenbeträge ausschließen.
                 
                 f) Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, die eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss
                                       einzuziehen. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann abweichend hiervon bestimmen, dass das Grundkapital
                                       bei der Einziehung unverändert bleibt und sich stattdessen durch die Einziehung der Anteil der übrigen Stückaktien am Grundkapital
                                       gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht (vereinfachtes Einziehungsverfahren gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG). Der Aufsichtsrat ist in diesem
                                       Fall zur Anpassung der Angabe der Zahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt.
                 
                 g) Der Vorstand wird außerdem ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, die eigenen Aktien im Zusammenhang mit aktienbasierten
                                       Vergütungs- beziehungsweise Belegschaftsaktienprogrammen der Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen zu verwenden
                                       und an Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen oder
                                       standen, sowie an Organmitglieder von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen auszugeben. Die eigenen Aktien können den
                                       vorgenannten Personen und Organmitgliedern insbesondere entgeltlich oder unentgeltlich zum Erwerb angeboten, zugesagt und
                                       übertragen werden, wobei das Arbeits- beziehungsweise Anstellungs- oder Organverhältnis zum Zeitpunkt des Angebots, der Zusage
                                       oder der Übertragung bestehen muss.
                 
                 h) Die unter lit. a) bis g) können ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam durch die Gesellschaft,
                                       aber auch durch ihre Konzernunternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte ausgenutzt werden.
                 
                 i) Die Ermächtigung erfasst auch die Verwendung von Aktien der Gesellschaft zu allen sonstigen gesetzlich zugelassenen Zwecken
                                       und gilt auch für Aktien, die aufgrund früherer Ermächtigungsbeschlüsse nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG oder auf anderem Wege
                                       erworben wurden oder werden.
                 
                 j) Die durch die Hauptversammlung der Gesellschaft am 18. Juni 2024 unter Tagesordnungspunkt 10 erteilte Ermächtigung zum
                                       Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien wird mit Wirksamwerden dieser Ermächtigung aufgehoben, soweit sie zu diesem Zeitpunkt
                                       noch nicht ausgenutzt wurde.
                 |  
              
               Bericht des Vorstands über den Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen der Ermächtigung zum Erwerb und zur Veräußerung eigener
                                 Aktien gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, Halbsatz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 10 der Tagesordnung
              
              
              a) Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
              
              Eigene Aktien der Gesellschaft dürfen in begrenztem Umfang auf Grund einer besonderen Ermächtigung durch die Hauptversammlung
                              erworben werden. Die Laufzeit der Ermächtigung ist auf fünf Jahre begrenzt. Damit soll der Vorstand, mit Zustimmung des Aufsichtsrats,
                              in die Lage versetzt werden, im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre eigene Aktien bis zu einer Höhe von 10 % des
                              derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Dabei soll der Gesellschaft vorliegend die Möglichkeit gegeben werden,
                              eigene Aktien zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken zu erwerben, etwa zur Reduzierung der Eigenkapitalausstattung, zur Kaufpreiszahlung
                              für Akquisitionen oder aber, um die Aktien wieder zu veräußern.
              
              Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft auch die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien u.a. durch ein öffentliches,
                              an die Aktionäre der Gesellschaft zu richtendes Kaufangebot zu erwerben. Der Gesellschaft wird damit größere Flexibilität
                              eingeräumt. In Fällen in denen dies im angemessenen Interesse der Gesellschaft liegt, soll der Vorstand, mit Zustimmung des
                              Aufsichtsrats bei Wahrung der Voraussetzungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) das Andienungsrecht der Aktionäre
                              ausschließen können.
              
              Bei dem Erwerb eigener Aktien über ein öffentliches Kaufangebot ist der aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten.
                              Sofern ein öffentliches Kaufangebot überzeichnet ist, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Jedoch soll es zulässig sein,
                              eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten bis zu maximal 100 Stück Aktien vorzusehen. Diese
                              Möglichkeit dient dazu, glatte Erwerbsquoten festlegen zu können und trotzdem kleine Aktienbestände zu berücksichtigen.
              
              b) Verwendungsmöglichkeiten der eigenen Aktien
              
              In Punkt 10 der Tagesordnung wird die Gesellschaft ermächtigt, gehaltene Aktien wieder zu veräußern. Die Möglichkeit zum Wiederverkauf
                              eigener Aktien dient der vereinfachten Mittelbeschaffung. Gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG kann die Hauptversammlung der
                              Gesellschaft auch zu einer anderen Form der Veräußerung als über die Börse unter Ausschluss des Bezugsrechts ermächtigen.
              
              Insbesondere können die eigenen Aktien in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu einem Preis veräußert werden,
                              der den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft im Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Die Möglichkeit
                              einer solchen Veräußerung liegt im Interesse der Gesellschaft. Sie erlaubt eine schnellere und kostengünstigere Platzierung
                              der Aktien als deren Veräußerung unter entsprechender Anwendung der Regeln eines Bezugsrechts der Aktionäre. Den Aktionären
                              entsteht nach der Wertung des Gesetzgebers kein Nachteil, da sie, soweit sie am Erhalt ihrer Stimmrechtsquote interessiert
                              sind, die entsprechende Anzahl von Aktien jederzeit an der Börse erwerben können.
              
              Darüber hinaus schafft die Ermächtigung die Möglichkeit, eigene Aktien als Gegenleistung bei dem Erwerb von Unternehmen, von
                              Beteiligungen an Unternehmen oder von gewerblichen Schutzrechten anbieten zu können. Dies ist eine international praxisübliche
                              Form der Akquisitionsfinanzierung. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft den notwendigen Handlungsspielraum
                              geben, um Akquisitionschancen schnell und flexibel nutzen zu können.
              
              Ferner ermöglicht es die Ermächtigung, dass die eigenen Aktien den Aktionären der Gesellschaft aufgrund eines Angebots, das
                              an alle Aktionäre gerichtet ist und den Gleichheitsgrundsatz beachtet, zum Bezug angeboten werden. In einem solchen Fall kann
                              der Vorstand das Bezugsrecht für Spitzenbeträge ausschließen.
              
              Außerdem ist die Gesellschaft berechtigt, die gehaltenen eigenen Aktien auch zur Erfüllung von Wandlungs- oder Optionsrechten
                              zu verwenden, die von der Gesellschaft oder einer ihrer Konzerngesellschaften eingeräumt wurden. Voraussetzung für diese Art
                              der Verwendung ist der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre.
              
              Schließlich sieht die Ermächtigung die Möglichkeit vor, dass die gehaltenen eigenen Aktien ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung
                              eingezogen werden können.
              
              Gehaltene eigene Aktien können außerdem im Zusammenhang mit aktienbasierten Vergütungs- beziehungsweise Belegschaftsaktienprogrammen
                              verwendet werden. Die Gesellschaft kann eine Eigentümerkultur im Unternehmen fördern und Mitarbeitern und Führungskräften
                              über Aktienprogramme und aktienbasierte Vergütung eine Beteiligung am Unternehmen und seiner Entwicklung ermöglichen. Eine
                              solche Beteiligung ist auch vom Gesetzgeber erwünscht und wird daher in mehrfacher Weise erleichtert. Die Ausgabe von Aktien
                              an Mitarbeiter der Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen sowie an Organmitglieder von mit der Gesellschaft verbundenen
                              Unternehmen kann die Identifikation der genannten Personen mit der Gesellschaft stärken. Sie können somit an das Unternehmen
                              gebunden und auch als Aktionäre an dessen langfristiger Entwicklung beteiligt werden. Hierdurch kann im Interesse des Unternehmens
                              und seiner Aktionäre das Verständnis und die Bereitschaft zur Übernahme größerer, vor allem wirtschaftlicher Mitverantwortung
                              gestärkt werden. Die Ausgabe von Aktien kann auch die Gestaltungen mit langfristiger Anreizwirkung, bei denen nicht nur positive,
                              sondern auch negative Entwicklungen Berücksichtigung finden können, ermöglichen. So erlaubt beispielsweise die Gewährung von
                              Aktien mit einer Veräußerungssperre oder Sperrfrist oder mit Halteanreizen zusätzlich zu dem Bonus- auch einen Malus-Effekt
                              im Fall von negativen Entwicklungen. Sie kann damit einen Anreiz geben, auf eine dauerhafte Wertsteigerung für das Unternehmen
                              zu achten.
              
              c) Berichterstattung
              
              Der Vorstand wird der jeweils folgenden Hauptversammlung im gesetzlichen Umfang über eine Ausnutzung dieser Ermächtigung berichten.
                              Zudem gibt die Gesellschaft im Anhang zum jeweiligen Jahresabschluss den Bestand an eigenen Aktien der Gesellschaft sowie
                              die weiteren gesetzlich notwendigen Angaben an.
              
              
               | II. | 
                 
                  Ergänzende Angaben zur Einberufung
                 
                 
                 Wir bitten die Aktionäre um besondere Beachtung der folgenden Hinweise, insbesondere zur Anmeldung zur Hauptversammlung, zur
                                       Ausübung des Stimmrechts sowie zu weiteren Aktionärsrechten.
                 |  
              
               | 1. | 
                 
                  Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
                 
                 
                 Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft insgesamt EUR 14.345.231,00 und
                                       ist eingeteilt in 14.345.231 Stückaktien. Jede Stückaktie mit Ausnahme etwaiger eigener Aktien gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft
                                       hält derzeit 1.434.244 eigene Aktien. Die Gesamtzahl der Stimmen beträgt also 12.910.987.
                 |  
               | 2. | 
                 
                  Teilnahme an der Hauptversammlung
                 
                 
                 Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist eine Anmeldung der Aktionäre in Textform (§ 126b
                                       BGB) in deutscher oder englischer Sprache erforderlich.
                 
                 Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist darüber hinaus der Nachweis des Anteilsbesitzes
                                       in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG erforderlich.
                                       Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen (sogenannter
                                       Nachweisstichtag), also auf den
                 
                 Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft unter der Adresse
                 
                 
                  
                   |  | 
                     Aumann AG
                     c/o Link Market Services GmbH
 Landshuter Allee 10
 80637 München
 oder per E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
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                 bis spätestens am
                 
                 
                  
                   | 06. Juni 2025, 24:00 Uhr, |  
                 zugehen.
                 
                 Als Aktionär gilt im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
                                       nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes rechtzeitig erbracht hat. Teilnahmeberechtigung und Umfang des Stimmrechts richten
                                       sich allein nach dem Anteilsbesitz des jeweiligen Aktionärs zum Nachweisstichtag. Eine vollständige oder teilweise Veräußerung
                                       des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag bleibt möglich, d.h., der Nachweisstichtag führt zu keiner Veräußerungssperre.
                                       Eine Veräußerung nach dem Nachweisstichtag hat keinen Einfluss auf das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung und auf
                                       das Stimmrecht oder dessen Umfang. Entsprechendes gilt für Erwerbe oder Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen,
                                       die am Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht stimmberechtigt, soweit sie
                                       sich nicht bevollmächtigen oder zur Rechtausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat auch keinen Einfluss auf die
                                       Dividendenberechtigung.
                 
                 Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis
                                       zu verlangen. Bestehen auch an diesem Zweifel, kann die Gesellschaft die Berechtigung des Aktionärs zur Teilnahme an der Hauptversammlung
                                       und zur Ausübung des Stimmrechts zurückweisen.
                 
                 Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises über den Anteilsbesitz bei der Gesellschaft werden den Aktionären
                                       die Eintrittskarten mit dem Vollmachts- und Weisungsformular für die Hauptversammlung übersandt.
                 
                 Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und
                                       Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen und eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden
                                       Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung sowie der Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen direkt durch
                                       das depotführende Institut vorgenommen. Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut angefordert
                                       haben, brauchen daher nichts weiter zu veranlassen.
                 |  
               | 3. | 
                 
                  Stimmrechtsvertretung
                 
                 
                 
                  
                   | a) | 
                     Bevollmächtigung eines Dritten
                     |  
                 Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben
                                       lassen. Bevollmächtigte können zum Beispiel Intermediäre und geschäftsmäßig Handelnde (z.B. ein Kreditinstitut, eine Vereinigung
                                       von Aktionären) sowie eine andere Person ihrer Wahl sein.
                 
                 Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung und der fristgerechte Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß den vorhergehenden
                                       Bestimmungen erforderlich.
                 
                 Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und andere gemäß § 135 AktG gleichgestellte Institute, Unternehmen
                                       oder Personen können für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen für die Form der Vollmacht vorgeben. Nach dem
                                       Gesetz muss die Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von diesem nachprüfbar festgehalten
                                       werden; die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen
                                       enthalten. Wir bitten daher Aktionäre, sich in einem solchen Fall rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form
                                       der Vollmacht abzustimmen.
                 
                 In den sonstigen Fällen bedarf die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
                                       Gesellschaft der Textform. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, können zur Erteilung der Vollmacht das Formular
                                       benutzen, welches die Gesellschaft hierfür zur Verfügung stellt. Es befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte zur
                                       Hauptversammlung, welche ordnungsgemäß angemeldeten Personen zugesandt wird. Dieses Formular kann auch kostenfrei unter der
                                       oben genannten Anschrift angefordert werden und steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
                 
                 https://www.aumann.com/investor-relations/hauptversammlung
                 
                 zum Download bereit.
                 
                 Die Vollmacht kann bis zum 12. Juni 2025, 24:00 Uhr (Eingang maßgeblich), postalisch oder per E-Mail durch Übermittlung an
                                       folgende Adresse oder E-Mail-Adresse nachgewiesen werden:
                 
                 
                  
                   |  | 
                     Aumann AG
                     c/o Link Market Services GmbH
 Landshuter Allee 10
 80637 München
 oder per E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
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                 Auch am Tag der Hauptversammlung können bis zu dem vom Versammlungsleiter festgelegten Zeitpunkt Vollmachten erteilt oder
                                       widerrufen werden und der Nachweis hierüber gegenüber der Gesellschaft an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung
                                       erbracht werden.
                 
                 Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft bis auf einen Bevollmächtigten alle anderen zurückweisen.
                                       Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, für Aktien der Gesellschaft, die ein Aktionär in unterschiedlichen Wertpapierdepots
                                       hält, jeweils einen eigenen Vertreter für die Hauptversammlung zu bestellen.
                 
                 
                  
                   | b) | 
                     Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
                     |  
                 Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter
                                       bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Vollmacht ist in Textform zu erteilen und muss Weisungen für die
                                       Ausübung des Stimmrechts enthalten. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß
                                       abzustimmen. Ohne Weisungserteilung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten können die Stimmrechte nicht vertreten werden.
                 
                 Die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich nach
                                       den vorstehenden Bestimmungen ordnungsgemäß angemeldet haben. Das Vollmachts- und Weisungsformular befindet sich auf der Eintrittskarte
                                       zur Hauptversammlung und steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
                 
                 https://www.aumann.com/investor-relations/hauptversammlung
                 
                 zum Download bereit.
                 
                 Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und die Erteilung von Weisungen an die Stimmrechtsvertreter
                                       kann in Textform bis zum 12. Juni 2025, 24:00 Uhr (Eingang maßgeblich), postalisch oder per E-Mail durch Übermittlung an folgende
                                       Adresse oder E-Mail-Adresse erfolgen:
                 
                 
                  
                   |  | 
                     Aumann AG
                     c/o Link Market Services GmbH
 Landshuter Allee 10
 80637 München
 oder per E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
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                 Am Tag der Hauptversammlung können die Aktionäre noch bis zu dem vom Versammlungsleiter festgelegten Zeitpunkt am An- und
                                       Abmeldeschalter Vollmachten und Weisungen in Textform an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilen.
                 
                 Erhalten die Stimmrechtsvertreter auf mehreren Übermittlungswegen Vollmacht und Weisungen, wird die zeitlich zuletzt zugegangene
                                       ordnungsgemäß erteilte Vollmacht mit den entsprechenden Weisungen als verbindlich erachtet. Bei nicht ordnungsgemäß erteilten
                                       Vollmachten werden die Stimmrechtsvertreter die Stimmen in der Hauptversammlung nicht vertreten. Soweit Weisungen nicht korrekt
                                       ausgefüllt oder nicht eindeutig erteilt werden, werden in Abhängigkeit vom Abstimmungsverfahren die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter
                                       sich der Stimme enthalten bzw. nicht an der Abstimmung teilnehmen. Die Stimmrechtsvertreter dürfen das Stimmrecht bei im Vorfeld
                                       der Hauptversammlung nicht bekannten Abstimmungen (z.B. bei Verfahrensanträgen) nicht ausüben. In Abhängigkeit vom Abstimmungsverfahren
                                       werden die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter sich in diesen Fällen der Stimme enthalten bzw. nicht an der Abstimmung
                                       teilnehmen. Entsprechendes gilt bei der Abstimmung über einen Gegenantrag. Die Beauftragung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
                                       zur Widerspruchserklärung sowie zur Antrag- und Fragenstellung ist ausgeschlossen.
                 
                 Die persönliche Anmeldung durch den Aktionär oder einen bevollmächtigten Dritten an den Eingangsschaltern zur Hauptversammlung
                                       zur eigenen Wahrnehmung des Stimmrechts in der Hauptversammlung gilt als Widerruf der an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
                                       erteilten Vollmacht und Weisungen.
                 |  
               | 4. | 
                 
                  Ergänzungen der Tagesordnung, §122 Abs. 2 AktG
                 
                 
                 Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen,
                                       können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich
                                       an den Vorstand der Aumann AG zu richten, wobei jedem neuen Gegenstand eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen
                                       muss. Das Verlangen muss der Gesellschaft spätestens bis zum 13. Mai 2025, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse zugehen:
                 
                 
                  
                   |  | 
                     Aumann AG
                     Vorstand
 c/o Link Market Services GmbH
 Landshuter Allee 10
 80637 München
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                 Der oder die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber
                                       der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Bekannt zu machende Ergänzungen
                                       der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht werden – unverzüglich nach Zugang des
                                       Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen
                                       werden kann, dass sie die Informationen in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite
                                       der Gesellschaft unter
                 
                 https://www.aumann.com/investor-relations/hauptversammlung
                 
                 bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
                 |  
               | 5. | 
                 
                  Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären, § 126 Abs. 1, § 127 AktG
                 
                 
                 Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 ff. AktG sind einschließlich etwaiger Begründung und Nachweis der Aktionärseigenschaft
                                       bis zum 29. Mai 2025, 24:00 Uhr, ausschließlich zu richten an:
                 
                 
                  
                   |  | 
                     Aumann AG
                     c/o Link Market Services GmbH
 Landshuter Allee 10
 80637 München
 oder per E-Mail: antraege@linkmarketservices.de
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                 Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags oder Wahlvorschlags
                                       kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen, z.B. wenn der Gegenantrag zu einem
                                       gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Eine Veröffentlichung von Wahlvorschlägen kann
                                       darüber hinaus unterbleiben, wenn der Vorschlag nicht den Namen, Wohnort und ausgeübten Beruf des Kandidaten enthält. Die
                                       Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen umfasst.
                 
                 Die Gesellschaft wird nach §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich
                                       des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich im Internet unter
                 
                 https://www.aumann.com/investor-relations/hauptversammlung
                 
                 zugänglich machen.
                 
                 Anträge, auch solche, die der Gesellschaft vor der Hauptversammlung übersandt werden, können nur wirksam in der Hauptversammlung
                                       selbst gestellt werden. Entsprechendes gilt für Wahlvorschläge. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung
                                       Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen bzw. zu
                                       unterbreiten, bleibt unberührt. Ebenso ist der Aktionär nicht verpflichtet, einen zugänglich gemachten Antrag in der Hauptversammlung
                                       tatsächlich zu stellen.
                 |  
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                  Auskunftsrecht des Aktionärs, § 131 Abs. 1 AktG
                 
                 
                 Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie
                                       zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht.
                                       Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Aumann AG zu mit ihr verbundenen
                                       Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
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                  Weitergehende Erläuterungen/Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft
                 
                 
                 Weitergehende Erläuterungen gemäß § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs.
                                       1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sind im Internet unter
                 
                 https://www.aumann.com/investor-relations/hauptversammlung
                 
                 abrufbar.
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               | 8. | 
                 
                  Internetseite, über die die Informationen gemäß § 124a AktG zugänglich sind
                 
                 
                 Den Aktionären werden die Informationen gemäß § 124a AktG im Internet auf der Homepage der Gesellschaft unter
                 
                 https://www.aumann.com/investor-relations/hauptversammlung
                 
                 zugänglich gemacht.
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                  Hinweis zum Datenschutz
                 
                 
                 Die Gesellschaft verarbeitet im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung folgende Kategorien personenbezogener Daten von
                                       Aktionären, Aktionärsvertretern und Gästen: Kontaktdaten (z.B. Name oder die E-Mail-Adresse), Informationen über die von jedem
                                       einzelnen Aktionär gehaltenen Aktien (z.B. Anzahl der Aktien) und Verwaltungsdaten (z.B. die Eintritts- und Stimmrechtskartennummer).
                                       Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen der Hauptversammlung basiert auf Art. 6 Abs. 1 lit. c Datenschutzgrundverordnung
                                       (DSGVO). Danach ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen
                                       Verpflichtung erforderlich ist. Die Gesellschaft ist rechtlich verpflichtet, die Hauptversammlung der Aktionäre durchzuführen.
                                       Um dieser Pflicht nachzugehen, ist die Verarbeitung der oben genannten Kategorien personenbezogener Daten unerlässlich. Ohne
                                       Angabe ihrer personenbezogenen Daten können sich die Aktionäre der Gesellschaft nicht zur Hauptversammlung anmelden.
                 
                 Personenbezogene Daten, die die Aktionäre der Gesellschaft betreffen, werden grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben.
                                       Ausnahmsweise erhalten auch Dritte Zugang zu diesen Daten, sofern diese von der Gesellschaft zur Erbringung von Dienstleistungen
                                       im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung beauftragt wurden. Hierbei handelt es sich um typische Hauptversammlungsdienstleister,
                                       wie etwa HV-Agenturen, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer. Die Dienstleister erhalten personenbezogene Daten nur in dem
                                       Umfang, der für die Erbringung der Dienstleistung notwendig ist.
                 
                 Im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Einsichtsrechts in das Teilnehmerverzeichnis der Hauptversammlung können andere
                                       Teilnehmer und Aktionäre Einblick in die in dem Teilnehmerverzeichnis über die Aktionäre und Aktionärsvertreter erfassten
                                       Daten erlangen. Auch im Rahmen von bekanntmachungspflichtigen Tagesordnungsergänzungsverlangen, Gegenanträgen bzw. -wahlvorschlägen
                                       werden, wenn diese Anträge von Aktionären und Aktionärsvertretern gestellt werden, ihre personenbezogenen Daten veröffentlicht.
                 
                 Die oben genannten Daten werden je nach Einzelfall bis zu drei Jahre (aber nicht weniger als zwei Jahre) nach Beendigung der
                                       Hauptversammlung aufbewahrt und dann gelöscht, es sei denn, die weitere Verarbeitung der Daten ist im Einzelfall noch zur
                                       Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren in Bezug auf die Hauptversammlung erforderlich.
                 
                 Aktionäre und Aktionärsvertreter haben das Recht, über die personenbezogenen Daten, die über sie gespeichert wurden, auf Antrag
                                       unentgeltlich Auskunft zu erhalten. Zusätzlich haben sie das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten, das Recht, die Einschränkung
                                       der Verarbeitung von zu umfangreich verarbeiteten Daten zu verlangen und das Recht auf Löschung von unrechtmäßig verarbeiteten
                                       bzw. zu lange gespeicherten personenbezogenen Daten (soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht und keine sonstigen
                                       Gründe nach Art. 17 Abs. 3 DSGVO entgegenstehen). Darüber hinaus haben Aktionäre und Aktionärsvertreter das Recht auf Übertragung
                                       sämtlicher von ihnen an die Gesellschaft übergebener Daten in einem gängigen Dateiformat (Recht auf „Datenportabilität“).
                 
                 Weitere Datenschutzhinweise sowie die Anschrift unseres Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft
                                       unter
                 
                 www.aumann.com/datenschutz
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              Aumann AGBeelen, im Mai 2025
 
 Der Vorstand
 
              Aumann AG
 Dieselstraße 6
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 Deutschland
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