SMA Solar Technology AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
14.04.2011 / 15:13
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SMA Solar Technology AG
Niestetal
Wertpapier-Kenn-Nummer: A0DJ6J
ISIN: DE000A0DJ6J9
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der
am 26. Mai 2011 um 10.00 Uhr
im Kongress Palais Kassel – Stadthalle,
Friedrich-Ebert-Straße 152, D-34119 Kassel
stattfindenden
Ordentlichen Hauptversammlung
der SMA Solar Technology AG, Niestetal, ein.
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1.
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Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2010 nebst Lagebericht der SMA Solar Technology AG, des gebilligten
Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2010 nebst Konzernlagebericht sowie des Berichts des Aufsichtsrats, des Vorschlags des
Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2010 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den
Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5, § 315 Abs. 4 und Abs. 2 Nr. 5 des Handelsgesetzbuchs für das Geschäftsjahr 2010
Die unter dem Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sind auf unserer Investor Relations-Seite im Internet unter http://www.SMA.de/Hauptversammlung
zugänglich. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden. Entsprechend
den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand
aufgestellten Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt und damit festgestellt hat, so dass eine Feststellung durch die
Hauptversammlung entfällt.
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2.
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Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2010
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss 2010 ausgewiesenen Bilanzgewinn von 540.156.574,15
Euro wie folgt zu verwenden:
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Ausschüttung einer Dividende von 3,00 Euro je dividendenberechtigter Stückaktie
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104.100.000,00 Euro
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Gewinnvortrag
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436.056.574,15 Euro
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3.
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Beschlussfassung über die Einzelentlastung der Vorstandsmitglieder für das Geschäftsjahr 2010
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr 2010 personenbezogen,
d.h. im Wege der Einzelentlastung, abzustimmen.
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a)
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Günther Cramer für das Geschäftsjahr 2010 Entlastung zu erteilen.
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b)
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Peter Drews für das Geschäftsjahr 2010 Entlastung zu erteilen.
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c)
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Roland Grebe für das Geschäftsjahr 2010 Entlastung zu erteilen.
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d)
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Pierre-Pascal Urbon für das Geschäftsjahr 2010 Entlastung zu erteilen.
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e)
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Marko Werner für das Geschäftsjahr 2010 Entlastung zu erteilen.
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f)
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Jürgen Dolle für das Geschäftsjahr 2010 Entlastung zu erteilen.
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g)
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Uwe Hertel für das Geschäftsjahr 2010 Entlastung zu erteilen.
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4.
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Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2010 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
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5.
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Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2011 sowie, für den Fall einer prüferischen
Durchsicht, des Prüfers des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres
2011
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, die
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Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover
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zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2011 sowie, für den Fall einer prüferischen Durchsicht,
zum Prüfer des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2011, sofern
diese einer solchen prüferischen Durchsicht unterzogen werden, zu bestellen.
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6.
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Neuwahl von zwei Mitgliedern des Aufsichtsrats
Herr Dr.-Ing. Martin Hoppe-Kilpper und Herr Siegfried L. Drueker haben jeweils ihr Mandat als Mitglied des Aufsichtsrats der
SMA Solar Technology AG mit Wirkung zum Ablauf der Hauptversammlung am 26. Mai 2011 niedergelegt. Es ist daher eine Neuwahl
von zwei Aufsichtsratsmitgliedern erforderlich.
Der Aufsichtsrat schlägt deshalb vor, folgende Personen zu Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zu wählen, wobei er sich
bei seinem Wahlvorschlag für die Herren Günther Cramer und Peter Drews dem Vorschlag gemäß § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AktG
der Aktionäre, die ihre Stimmrechte im ‘Poolvertrag SMA Solar Technology AG’ koordinieren und zusammen mehr als 25 % der Stimmrechte
der Gesellschaft halten, anschließt:
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Titel, Name
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Ausgeübter Beruf
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Wohnort
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a)
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Günther Cramer
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Sprecher des Vorstands der SMA Solar Technology AG
(bis zum Ablauf der Hauptversammlung am 26.05.2011)
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Kassel
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b)
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Peter Drews
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Mitglied des Vorstands der SMA Solar Technology AG
(bis zum Ablauf der Hauptversammlung am 26.05.2011)
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Kassel
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Die Wahlen sollen gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 der Satzung und in Übereinstimmung mit Ziffer 5.4.3 Satz 1 des Deutschen Corporate
Governance Kodex als Einzelwahlen durchgeführt werden.
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 Nr. 1 Mitbestimmungsgesetz (‘MitbestG’),
§ 6 Abs. 1 der Satzung aus je sechs Vertretern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen. Die Hauptversammlung ist bei
der Wahl der Anteilseignervertreter nicht an Wahlvorschläge gebunden.
Die Wahl erfolgt gemäß § 6 Abs. 5 der Satzung für die verbleibende Amtszeit der ausscheidenden Herren Dr.-Ing. Martin Hoppe-Kilpper
und Siegfried L. Drueker, d.h. für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2014 beschließt, demnach bis zur Beendigung der entsprechenden Hauptversammlung im Jahr 2015.
Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 Deutscher Corporate Governance Kodex wird aus dem Kreis der Mitglieder des Aufsichtsrats vorgeschlagen,
in der Aufsichtsratssitzung, die im Anschluss an die Hauptversammlung stattfinden wird, Herrn Günther Cramer zum Vorsitzenden
des Aufsichtsrats zu wählen.
Die zur Wahl vorgeschlagenen Personen sind in keinem anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat oder vergleichbaren in-
und ausländischen Kontrollgremium von Wirtschaftsunternehmen Mitglied (vgl. § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG).
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II.
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Weitere Angaben zur Einberufung
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1.
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Mitteilung über die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Gemäß § 30b Abs. 1 Nr. 1 WpHG teilen wir mit, dass zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 2011 die Gesamtzahl
der Aktien an der Gesellschaft 34.700.000 nennbetragslose Stückaktien beträgt. Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung
eine Stimme. Die Anzahl der teilnahmeberechtigten Aktien und die Anzahl der Stimmrechte beträgt damit 34.700.000.
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2.
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Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach § 123
Abs. 3 Satz 3 AktG und dessen Bedeutung)
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Personen berechtigt, die zu Beginn
des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. am
5. Mai 2011 (00.00 Uhr MESZ, Nachweisstichtag)
, Aktionäre der Gesellschaft sind (Berechtigung) und sich gemäß § 13 der Satzung zur Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung
und der Nachweis der Berechtigung bedürfen der Textform und müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Für den
Nachweis der Berechtigung reicht ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende
Institut aus. Die Anmeldung und der auf den Nachweisstichtag bezogene Nachweis des Anteilsbesitzes müssen spätestens bis zum
Ablauf des 19. Mai 2011 bei der nachstehend genannten Anmeldestelle eingehen.
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SMA Solar Technology AG
c/o Deutsche Bank AG
Securities Production
General Meetings
Postfach 20 01 07
D-60605 Frankfurt am Main
oder per Telefax: +49 69 12012 86045
oder per E-Mail: WP.HV@Xchanging.com
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Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich
nach dem im Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre
für die Veräußerbarkeit der Aktien einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung der Aktien nach dem
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag
maßgeblich, d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme
und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen,
die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt.
Der Nachweisstichtag ist im Übrigen kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung.
Nach ordnungsgemäßem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären
Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten
wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes an die Gesellschaft
unter der vorgenannten Adresse Sorge zu tragen.
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3.
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Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung unter entsprechender Vollmachtserteilung auch durch Bevollmächtigte,
z.B. durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Bevollmächtigt
der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch im Fall einer
Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen
erforderlich.
Grundsätzlich bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform. Aktionäre können für die Vollmachtserteilung den Vollmachtsabschnitt auf dem
Eintrittskartenformular, das sie nach der Anmeldung erhalten, benutzen; möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte
Vollmacht in Textform ausstellen. Ein Formular steht auch auf unserer Internetseite unter http://www.SMA.de/Hauptversammlung
zur Verfügung. Für die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung und den Widerruf von Vollmachten stehen bis zum Dienstag,
den 24. Mai 2011, 24.00 Uhr MESZ, folgende Adresse, Fax-Nummer und E-Mail-Adresse zur Verfügung:
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SMA Solar Technology AG
Investor Relations / Frau Julia Damm
Sonnenallee 1
D-34266 Niestetal
oder per Telefax: +49 561 9522 2223
oder per E-Mail: ir@SMA.de
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Am Tag der Hauptversammlung steht dafür ab 9:00 Uhr auch die Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung im Kongress Palais
Kassel – Stadthalle, Friedrich-Ebert-Straße 152, D-34119 Kassel zur Verfügung.
Bei Vollmachten an Kreditinstitute, ihnen gleichgestellte Institute oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG) oder
Personen i.S.v. § 135 Abs. 8 AktG, insbesondere Aktionärsvereinigungen, besteht das Textformerfordernis weder nach dem Gesetz
noch nach der Satzung der Gesellschaft; nach dem Gesetz genügt es in diesen Fällen, wenn die Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten
nachprüfbar festgehalten wird; die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung
verbundene Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, ein gleichgestelltes Institut
oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG) oder eine gleichgestellte Person i.S.v. § 135 Abs. 8 AktG, insbesondere
eine Aktionärsvereinigung bevollmächtigen wollen, über die Form der Vollmacht mit diesem ab. Die Vollmacht darf in diesen
Fällen nur einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt werden. Ein Verstoß gegen die vorgenannten und bestimmte weitere in §
135 AktG genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung der in diesem Absatz Genannten beeinträchtigt allerdings gemäß §
135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht.
Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei der Ausübung des Stimmrechts
vertreten zu lassen. Hierfür legt die Gesellschaft folgende Regelungen fest: Die Stimmrechtsvertreter dürfen das Stimmrecht
nur nach Maßgabe ausdrücklich erteilter Weisungen zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung ausüben. Ohne solche ausdrückliche
Weisungen wird das Stimmrecht nicht vertreten. Für die Erteilung der Vollmacht können ausschließlich das zusammen mit der
Eintrittskarte zugesandte oder das auf unserer Internetseite unter http://www.SMA.de/Hauptversammlung erhältliche Vollmachts-
und Weisungsformular verwendet werden. Die Erteilung der Vollmacht (mit Weisungen), ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Vollmachten für die Stimmrechtsvertreter unter Erteilung ausdrücklicher
Weisungen müssen unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formulars bei der Gesellschaft bis spätestens Dienstag, den 24.
Mai 2011, 24.00 Uhr MESZ, unter der nachstehend genannten Adresse eingehen:
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SMA Solar Technology AG
c/o ITTEB GmbH & Co. KG
Vogelanger 25
D-86937 Scheuring
oder per Telefax: +49 8195 9989 664
oder per E-Mail: sma2011@itteb.de
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Am Tag der Hauptversammlung selbst steht für die Erteilung, den Widerruf sowie die Änderung von Weisungen gegenüber dem Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft ab 9.00 Uhr MESZ die Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung im Kongress Palais Kassel – Stadthalle,
Friedrich-Ebert-Straße 152, D-34119 Kassel zur Verfügung.
Anfragen von Aktionären sind ausschließlich an folgende Adresse der Gesellschaft zu richten:
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SMA Solar Technology AG
Investor Relations / Frau Julia Damm
Sonnenallee 1
D-34266 Niestetal
oder per Telefax: +49 561 9522 2223
oder per E-Mail: ir@SMA.de
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4.
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Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft
Alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung werden über unsere Investor Relations-Seite im Internet unter http://www.SMA.de/Hauptversammlung
folgende Informationen und Unterlagen zugänglich sein (vgl. § 124a AktG):
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(1)
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Der Inhalt der Einberufung mit der Erläuterung zur fehlenden Beschlussfassung zu Punkt 1 der Tagesordnung und der Gesamtzahl
der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung;
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(2)
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die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen;
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(3)
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Formulare, die bei Stimmabgabe durch Vertretung verwendet werden können.
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5.
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Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, §§ 127, 131 Abs. 1 AktG
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a.
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Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen einen anteiligen Betrag am Grundkapital von 500.000 Euro erreichen, können verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Ein solches Verlangen ist schriftlich oder in elektronischer
Form nach § 126a BGB an den Vorstand der Gesellschaft
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SMA Solar Technology AG
Vorstand / Herr Günther Cramer
Sonnenallee 1
D-34266 Niestetal
oder per Telefax: +49 561 9522 2223
oder per E-Mail: ir@SMA.de
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zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag
der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit Montag, der 25. April 2011, 24.00 Uhr
MESZ. Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung des Rechts und seinen Grenzen sind auf der Internetseite der
Gesellschaft unter www.SMA.de/Hauptversammlung unter ‘Hinweise gemäß § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten der Aktionäre’
enthalten.
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b.
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Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre können Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten stellen (vgl. § 126 AktG); dies gilt auch für Vorschläge zur Wahl
von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern (vgl. § 127 AktG).
Gemäß § 126 Abs. 1 AktG sind Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen
Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten unter den dort genannten Voraussetzungen
(dies sind u. a. Aktionäre, die es verlangen) zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung
der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der
Tagesordnung mit Begründung an die unten stehende Adresse übersandt hat. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Letztmöglicher
Zugangstermin ist somit Mittwoch, der 11. Mai 2011, 24.00 Uhr MESZ. Ein Gegenantrag braucht nicht zugänglich gemacht zu werden,
wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung
des Rechts und seinen Grenzen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.SMA.de/Hauptversammlung unter ‘Hinweise
gemäß § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten der Aktionäre’ enthalten.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch
ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge, die
der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich
gestellt werden.
Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG brauchen nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge werden nur zugänglich gemacht,
wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten (vgl. § 127 Satz 3 i.V.m. § 124
Abs. 3 und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG). Nach § 127 Satz 1 AktG i.V.m. § 126 Abs. 2 AktG gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen
Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und Regelungen
für das Zugänglichmachen von Anträgen entsprechend, insbesondere gilt auch hier Mittwoch, der 11. Mai 2011, 24.00 Uhr MESZ,
als letztmöglicher Termin, bis zu dem Wahlvorschläge bei der nachfolgend genannten Adresse eingegangen sein müssen, um noch
zugänglich gemacht zu werden. Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung des Rechts und seinen Grenzen sind
auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.SMA.de/Hauptversammlung unter ‘Hinweise gemäß § 121 Abs. 3 Satz 3
Nr. 3 AktG zu den Rechten der Aktionäre’ enthalten.
Etwaige Anträge (nebst Begründung) oder Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 AktG sind ausschließlich
zu richten an:
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SMA Solar Technology AG
Vorstand / Herr Günther Cramer
Sonnenallee 1
D-34266 Niestetal
oder per Telefax: +49 561 9522 2223
oder per E-Mail: ir@SMA.de
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Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären (einschließlich des Namens des Aktionärs und – im Falle von
Anträgen – der Begründung) werden nach ihrem Eingang unter der Internetadresse http://www.SMA.de/Hauptversammlung zugänglich
gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich gemacht.
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c.
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Auskunftsrechte der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (vgl. § 131 Abs.
1 AktG). Das Auskunftsrecht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem
verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen
sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.
Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Unter der in § 131 Abs. 3
AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern.
Gemäß § 14 Abs. 4 der Satzung kann der Vorsitzende der Hauptversammlung das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen
beschränken; er kann insbesondere zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den ganzen Verlauf
der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage- oder Redebeitrag
angemessen festsetzen.
Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung des Rechts und seinen Grenzen sind auf der Internetseite der Gesellschaft
unter http://www.SMA.de/Hauptversammlung unter ‘Hinweise gemäß § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten der Aktionäre’
enthalten.
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Niestetal, im April 2011
SMA Solar Technology AG
Der Vorstand
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