STADA Arzneimittel AG
Bad Vilbel
WKN 725180
ISIN DE0007251803
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2016
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zur
ordentlichen Hauptversammlung
am 26. August 2016 um 10.00 Uhr (MESZ)
im
Congress Center Messe Frankfurt,
Congress Ebene C2, Saal Harmonie, Ludwig-Erhard-Anlage 1,
60327 Frankfurt am Main,
ein.
Tagesordnung
Tagesordnungspunkt 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der STADA Arzneimittel AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember
2015, des Lageberichts für die STADA Arzneimittel AG und des Konzernlageberichts, des erläuternden Berichts des Vorstands
zu den Angaben nach § 289 Absatz 4 und § 315 Absatz 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 22. März 2016 gebilligt. Damit
ist der Jahresabschluss nach § 172 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 1 ist
daher entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen. Die folgenden, unter diesem Tagesordnungspunkt genannten
Unterlagen werden den Aktionären ab der Einberufung der Hauptversammlung im Internet unter www.stada.de/hv2016 zugänglich
gemacht. Ferner werden sie in der Hauptversammlung zur Einsicht ausgelegt und dort näher erläutert:
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Festgestellter Jahresabschluss der STADA Arzneimittel AG für das Geschäftsjahr 2015
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Lagebericht der STADA Arzneimittel AG für das Geschäftsjahr 2015
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Gebilligter Konzernabschluss des STADA-Konzerns für das Geschäftsjahr 2015
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Konzernlagebericht des STADA-Konzerns für das Geschäftsjahr 2015
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Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015
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Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2015
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Erläuternder Bericht des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Absatz 4 HGB und nach § 315 Absatz 4 HGB
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Tagesordnungspunkt 2
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2015 in Höhe von EUR 59.139.388,83 wie folgt
zu verwenden:
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1.
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Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,70 je dividendenberechtigter Aktie (bei 62.256.520 dividendenberechtigten Aktien)
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EUR 43.579.564,00
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2.
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Gewinnvortrag auf neue Rechnung
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EUR 15.559.824,83
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Bilanzgewinn
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EUR 59.139.388,83
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Bei den angegebenen Beträgen für die Gesamtdividende und für den Gewinnvortrag sind die zum Zeitpunkt des Gewinnverwendungsvorschlags
dividendenberechtigten Aktien berücksichtigt. Die von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien sind gemäß § 71b AktG nicht
dividendenberechtigt. Sollte sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien bis zur Hauptversammlung verändern, wird der
Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden. Dieser wird jedoch unverändert
eine Ausschüttung von EUR 0,70 je dividendenberechtigter Aktie sowie entsprechend angepasste Beträge für die Ausschüttungssumme
und den Gewinnvortrag vorsehen.
Die Dividende wird am 29. August 2016 ausgezahlt.
Tagesordnungspunkt 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für ihre Tätigkeit
im Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen.
Tagesordnungspunkt 4
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit
im Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen.
Tagesordnungspunkt 5
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die PKF Deutschland GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Hamburg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 zu wählen.
Tagesordnungspunkt 6
Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
Nach § 120 Absatz 4 AktG kann die Hauptversammlung – allerdings ohne die Begründung von Rechten und Pflichten – über die Billigung
des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließen. Einen solchen Beschluss hat zuletzt die ordentliche Hauptversammlung
der Gesellschaft am 16. Juni 2011 gefasst. Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder wurde mit Wirkung zum 1. Januar
2016 neugestaltet. Aus diesem Grund soll es der Hauptversammlung in diesem Jahr zur Billigung vorgelegt werden.
Das neugestaltete System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder ist im Vergütungsbericht 2015 unter ‘Struktur des Vorstandsvergütungssystems
seit 01.01.2016’ beschrieben. Dieser Abschnitt des Vergütungsberichts ist als Teil des Lageberichts für das Geschäftsjahr
2015 im Geschäftsbericht 2015 ab Seite 114 abgedruckt. Der Geschäftsbericht 2015 ist im Internet unter www.stada.de/hv2016
zugänglich und liegt auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus.
Das Vorstandsvergütungssystem wurde von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young GmbH, Hamburg, der internationalen
Anwaltssozietät Freshfields Bruckhaus Deringer LLP sowie von dem Personalberatungsunternehmen Towers Watson GmbH, Frankfurt
am Main, bewertet. Eine Zusammenfassung dieser externen Bewertungen kann auf der Internetseite www.stada.de/hv2016 eingesehen
werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das im ‘Vergütungsbericht 2015’ dargestellte neugestaltete System der Vergütung der
Vorstandsmitglieder zu billigen.
Tagesordnungspunkt 7
Beschlussfassung über die Aufhebung der Vinkulierung der Namensaktien der STADA Arzneimittel AG, entsprechende Satzungsänderungen
sowie entsprechende Anpassung der bestehenden Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen,
Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen und des zugehörigen Bedingten Kapitals 2013 gemäß Beschluss der Hauptversammlung
vom 5. Juni 2013
Das Grundkapital der Gesellschaft ist gem. § 5 der Satzung in vinkulierte Namensaktien (Stückaktien) eingeteilt, die gemäß
§ 8 Absatz 1 der Satzung nur mit Zustimmung des Vorstands übertragbar sind. Es ist beabsichtigt, die Vinkulierung der Namensaktien
aufzuheben und die hiervon betroffenen Satzungsregelungen entsprechend zu ändern. In diesem Zusammenhang soll auch die bestehende
Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen
und das zugehörige Bedingte Kapital 2013 gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 5. Juni 2013 entsprechend angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
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a)
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Die Vinkulierung der Namensaktien gem. § 8 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft wird aufgehoben. Die Satzung der Gesellschaft
wird hierzu wie folgt geändert:
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In § 5 der Satzung (
Grundkapital
) werden die Worte ‘vinkulierte Namensaktien’ durch das Wort ‘Namensaktien’ ersetzt.
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In Absatz 1 und Absatz 2 von § 6 der Satzung (
Genehmigtes und bedingtes Kapital
) werden jeweils die Worte ‘vinkulierten Namensaktien’ durch das Wort ‘Namensaktien’ ersetzt.
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§ 8 Absatz 1 der Satzung (
Aktien und Aktiengattungen
) wird ersatzlos gestrichen. Die bisherigen Absätze 2 und 3 von § 8 der Satzung werden zu Absätzen 1 und 2 und bleiben im
Übrigen unverändert. Die Überschrift von § 8 der Satzung wird in ‘(
Aktien
)’ geändert.
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In § 24 der Satzung (
Stimmrecht
) werden die Worte ‘vinkulierte Namensaktie’ durch das Wort ‘Namensaktie’ ersetzt.
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b)
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Ferner wird jeweils mit Wirkung auf die Eintragung der vorstehenden Satzungsänderungen im Handelsregister der Gesellschaft
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die Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen
gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 5. Juni 2013 zu Tagesordnungspunkt 7 dahingehend angepasst, dass die betreffenden
Options- bzw. Wandlungsrechte sich auf den Bezug von Namensaktien statt auf den Bezug vinkulierter Namensaktien beziehen;
und
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das zugehörige mit Beschluss der Hauptversammlung vom 5. Juni 2013 zu Tagesordnungspunkt 7 geschaffene Bedingte Kapital 2013
dahingehend angepasst, dass es eine bedingte Ausgabe von Namensaktien statt eine bedingte Ausgabe vinkulierter Namensaktien
regelt und hierzu im Bedingten Kapital 2013 die Worte ‘vinkulierten Namensaktien’ durch das Wort ‘Namensaktien’ ersetzt.
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Im Übrigen bleiben die genannte Ermächtigung und das genannte Bedingte Kapital 2013 in ihrem jeweiligen Bestand und ihrer
jeweiligen Ausgestaltung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung unverändert.
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Tagesordnungspunkt 8
Beschlussfassung über Neuwahlen zum Aufsichtsrat
Die Aufsichtsratsmitglieder Dr. Eckhard Brüggemann, Dr. K. F. Arnold Hertzsch, Dieter Koch und Constantin Meyer haben ihr
Mandat als Anteilseignervertreter mit Wirkung zum Ablauf der Hauptversammlung am 26. August 2016 niedergelegt und werden zu
diesem Zeitpunkt aus dem Aufsichtsrat der Gesellschaft ausscheiden. Die niederlegenden Aufsichtsratsmitglieder waren von der
Hauptversammlung 2013 für eine Amtszeit bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr
2017 beschließt, gewählt worden.
Der Aufsichtsrat besteht gemäß §§ 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG, §§ 1 Absatz 1 Nr. 1, 4 Absatz 1 DrittelbG und § 12 Absatz
1 der Satzung aus insgesamt neun Mitgliedern. Davon werden sechs Mitglieder von der Hauptversammlung gewählt.
Gem. § 12 Absatz 2 der Satzung erfolgt die Wahl grundsätzlich für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über
die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl entscheidet, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Wahl erfolgt, dabei
nicht mitgezählt werden soll. Scheidet ein von der Hauptversammlung gewähltes Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus dem
Aufsichtsrat aus, soll gemäß § 12 Absatz 3 der Satzung für dieses Mitglied in der nächsten Hauptversammlung eine Neuwahl vorgenommen
werden, wobei die Amtsdauer des neu gewählten Mitglieds für den Rest der Amtsdauer des Ausgeschiedenen gelten soll. Vorliegend
soll in Durchbrechung von § 12 Absatz 3 der Satzung die Wahl für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über
die Entlastung für das Geschäftsjahr 2020 entscheidet, erfolgen und damit über den Zeitraum der verbleibenden Amtszeit der
ausscheidenden Aufsichtsratsmitglieder hinaus. Damit soll sowohl für die Gesellschaft als auch für die neuen Kandidaten die
Grundlage für eine nachhaltige Wahrnehmung der Aufsichtsratstätigkeit geschaffen werden.
Die nachfolgenden Wahlvorschläge basieren auf dem vom Nominierungsausschuss des Aufsichtsrats erarbeiteten und vom Aufsichtsrat
(Anteilseignerseite) beschlossenen Anforderungsprofil.
Der Aufsichtsrat schlägt daher – jeweils gemäß der Empfehlung des Nominierungsausschusses – vor,
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a)
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Frau Dr. Birgit Kudlek, Bad Soden, Mitglied des Aufsichtsrats der WILEX AG, ehemals Geschäftsführerin und Chief Operating
Officer, Aenova Holding GmbH, Starnberg, Deutschland (bis Oktober 2015),
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b)
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Frau Tina Müller, Frankfurt am Main, Geschäftsführerin Marketing, Chief Marketing Officer, Opel Group GmbH, Rüsselsheim, Deutschland,
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c)
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Herrn Dr. Gunnar Riemann, Berlin, selbständiger Unternehmensberater in der Lifescience-Industrie, ehemals President (Geschäftsleiter)
der Division Environmental Science, Bayer CropScience AG, Monheim am Rhein, Deutschland (bis April 2015),
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d)
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Herrn Rolf Hoffmann, Weggis, Schweiz, Senior Vice President (Geschäftsleiter) für das US-Geschäft, Amgen Inc., Thousand Oaks,
Kalifornien, Vereinigte Staaten von Amerika (bis 31. Juli 2016), Lehrbeauftragter der University of North Carolina Kenan-Flagler
Business School, Chapel Hill, USA (ab Ende Juni 2016),
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jeweils mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 26. August 2016 zum Aufsichtsratsmitglied zu wählen.
Die Wahl erfolgt gemäß § 12 Absatz 3 der Satzung in jedem Fall bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung
für das zum 31. Dezember 2017 endende Geschäftsjahr beschließt, und darüber hinaus in Abweichung von § 12 Absatz 3 der Satzung
nach Maßgabe dieses satzungsdurchbrechenden Beschlusses bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für
das vierte Geschäftsjahr nach der heutigen Wahl beschließt; das derzeit laufende Geschäftsjahr ist nicht mitzurechnen. Die
nach § 12 Absatz 2 der Satzung und § 102 Absatz 1 AktG maximal zulässige Höchstdauer eines Aufsichtsratsmandats wird damit
gewahrt und gleichzeitig erreicht.
Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der Anteilseignervertreter nicht an Wahlvorschläge gebunden. Es ist beabsichtigt, die
Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Neuwahlen zum Aufsichtsrat entscheiden zu lassen.
Nähere Angaben zum Werdegang der Kandidatinnen und Kandidaten, zum Anforderungsprofil sowie zum Auswahlprozess entnehmen Sie
bitte den auf der Internetseite www.stada.de/hv2016 eingestellten Lebensläufen und Informationen.
Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 8 gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG zu den Aufsichtsratskandidaten
Die unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen Kandidatinnen Frau Dr. Birgit Kudlek und Frau Tina Müller sind Mitglied in
folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
Frau Dr. Birgit Kudlek
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Aufsichtsrat der WILEX AG
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Frau Tina Müller
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Aufsichtsrat der MLP AG
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Mitgliedschaften in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen haben Frau Dr. Birgit
Kudlek und Frau Tina Müller nicht inne. Herr Dr. Gunnar Riemann und Herr Rolf Hoffmann sind nicht Mitglieder in gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 8 gemäß Ziffer 5.4.1 Absatz 5 bis 7 des Deutschen Corporate Governance Kodex
Gemäß Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird erklärt, dass nach Einschätzung des Aufsichtsrats keiner
der vorgeschlagenen Kandidaten in persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur Gesellschaft oder ihren Konzernunternehmen,
den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär steht.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung verfügt die Gesellschaft über ein Grundkapital von EUR 162.090.344,00; es
ist eingeteilt in 62.342.440 Stück vinkulierte Namensaktien ohne Nennbetrag mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital
von EUR 2,60 je Aktie. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung 85.920 eigene Aktien.
Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beläuft sich auf 62.256.520.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre
berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und ihre Teilnahme bei der
Gesellschaft so rechtzeitig angemeldet haben, dass der Gesellschaft die Anmeldung bis spätestens zum 19. August 2016, 24.00
Uhr (MESZ), unter nachstehender Adresse
STADA Arzneimittel AG
c/o HCE Haubrok AG
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
Fax: +49 (0) 89/21027288
zugegangen ist.
Die Anmeldung kann bis spätestens 19. August 2016, 24.00 Uhr (MESZ), auch auf elektronischem Weg unter Verwendung des von
der Gesellschaft unter www.stada.de/hv2016 angebotenen Internetformulars oder per E-Mail unter hv2016@stada.de erfolgen. Die
individuellen Zugangsdaten zur Nutzung des passwortgeschützten Internetformulars werden den Aktionären mit dem Einladungsschreiben
zur Hauptversammlung übersandt.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Absatz 2 Satz 1 AktG als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen
ist. Für die Ausübung von Teilnahme- und Stimmrechten ist der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung
maßgeblich. Aus abwicklungstechnischen Gründen werden in der Zeit vom 20. August 2016, 0.00 Uhr (MESZ), bis einschließlich
26. August 2016, 24.00 Uhr (MESZ), keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen. Daher wird der für die Ausübung der
Teilnahme- und Stimmrechte zur Hauptversammlung maßgebliche Eintragungsstand des Aktienregisters dem Eintragungsstand zum
Anmeldeschluss am 19. August 2016, 24.00 Uhr (MESZ), entsprechen. Technischer Bestandsstichtag (sog. ‘Technical Record Date’)
ist daher der Ablauf des 19. August 2016. Mit der Anmeldung zur Hauptversammlung werden die Aktien nicht blockiert; Aktionäre
können deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung jederzeit frei verfügen. Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge
nach dem 19. August 2016, 24.00 Uhr (MESZ), gestellt werden, können daher Teilnahme- und Stimmrechte aus diesen Aktien nicht
ausüben, es sei denn, sie lassen sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. In solchen Fällen bleiben
Teilnahme- und Stimmrecht bis zur Umschreibung noch bei dem im Aktienregister eingetragenen Aktionär.
Nach fristgerechtem Zugang der Anmeldung wird eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung ausgestellt und den Aktionären übersandt.
Die Eintrittskarte wird vor Beginn der Hauptversammlung am Saaleingang gegen einen Stimmkartenblock ausgetauscht. Die Einberufung
zur Hauptversammlung einschließlich der Tagesordnung sowie die Unterlagen zur Anmeldung bzw. Vollmachtserteilung wird die
Gesellschaft allen Aktionären unaufgefordert übersenden, die spätestens zu Beginn des 14. Tages vor dem Tag der Hauptversammlung
im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind.
Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen sowie sonstige diesen gemäß § 135 Absatz 8 oder § 135 Absatz 10 i.V.m. § 125 Absatz
5 AktG gleichgestellte Personen, Institute oder Unternehmen dürfen das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als
deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben. Einzelheiten
zu dieser Ermächtigung finden sich in § 135 AktG.
Weitere Hinweise zum Anmeldeverfahren finden sich auf dem den Aktionären übersandten Einladungsschreiben zur Hauptversammlung.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung
oder eine Person ihrer Wahl sowie durch den Stimmrechtsvertreter oder ein Beiratsmitglied der Gesellschaft ausüben lassen.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von ihnen zurückweisen. Auch
im Fall einer Stimmrechtsvertretung ist eine fristgerechte Anmeldung erforderlich.
Bevollmächtigung eines Dritten
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß
§ 134 Absatz 3 Satz 3 AktG der Textform. Für den Fall, dass ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere
diesen nach § 135 Absatz 8 oder § 135 Absatz 10 i.V.m. § 125 Absatz 5 AktG gleichgestellte Person oder Institute bevollmächtigt
werden soll, sehen weder das Gesetz noch die Satzung eine besondere Form vor.
Aktionäre können für die Vollmachtserteilung den ihnen mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung übersandten ‘Anmeldebogen
zur Hauptversammlung 2016’ benutzen. Möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht ausstellen. Ein entsprechendes
Vollmachtsformular steht auch im Internet unter www.stada.de/hv2016 zur Verfügung.
Unbeschadet eines anderweitigen, nach dem Gesetz zulässigen Wegs zur Übermittlung des Nachweises über die Bestellung eines
Bevollmächtigten an die Gesellschaft kann der Nachweis elektronisch unter Nutzung des passwortgeschützten Internetformulars
unter www.stada.de/hv2016 oder an die E-Mail hv2016@stada.de übermittelt werden. Die individuellen Zugangsdaten zur Nutzung
des passwortgeschützten Internetformulars werden den Aktionären mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung übersandt.
Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, von ihnen gemäß § 135 Absatz 10 i.V.m. § 125 Absatz 5 AktG gleichgestellten
Instituten oder Unternehmen sowie Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellten Personen, sind
Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht
in diesen Fällen einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten werden. Die
Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten.
Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG bezeichneten
Personen bevollmächtigen wollen, mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht ab. Ein Verstoß gegen die vorgenannten
und bestimmte weitere in § 135 AktG genannten Erfordernisse für die Bevollmächtigung der in diesem Absatz Genannten beeinträchtigt
allerdings gemäß § 135 Absatz 7 AktG nicht die Wirksamkeit der Stimmabgabe.
Stimmrechtsausübung durch den Stimmrechtsvertreter oder ein Beiratsmitglied der Gesellschaft
Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, sich durch den Stimmrechtsvertreter oder ein Beiratsmitglied der
Gesellschaft vertreten zu lassen. Satzungsgemäße Aufgabe des Beirats ist es unter anderem, den Aktionären, die ihre Rechte
in der Hauptversammlung nicht persönlich auszuüben wünschen, als Bevollmächtigte in der Hauptversammlung zur Verfügung zu
stehen. Dem Stimmrechtsvertreter oder Beiratsmitglied müssen dazu Vollmacht sowie ausdrückliche und eindeutige Weisungen für
die Ausübung des Stimmrechts zu jedem relevanten Tagesordnungspunkt erteilt werden. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige
Weisung fehlt, wird sich der Stimmrechtsvertreter oder das Beiratsmitglied für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme
enthalten. Sollte zu einem Gegenstand der Tagesordnung eine Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine hierzu erteilte Weisung
für jeden einzelnen Unterpunkt. Der Stimmrechtsvertreter und die Beiratsmitglieder sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.
Aufträge zu Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen, Anträgen oder Wahlvorschlägen, oder zur Erklärung von Widersprüchen gegen
Hauptversammlungsbeschlüsse werden sie nicht entgegennehmen.
Vollmacht und Stimmrechtsweisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder die Beiratsmitglieder können
in Textform unter Verwendung des hierfür auf dem mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung übersandten ‘Anmeldebogen
zur Hauptversammlung 2016’ vorgesehenen Vollmachts- und Weisungsformulars, unter Nutzung des passwortgeschützten Internetformulars
unter www.stada.de/hv2016 oder an die E-Mail hv2016@stada.de erteilt werden. In Textform erteilte Vollmachten und Weisungen
an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft oder die Beiratsmitglieder müssen bei der Gesellschaft unter nachstehender Adresse
eingegangen sein:
STADA Arzneimittel AG
Rechtsabteilung
Stadastraße 2-18
61118 Bad Vilbel
Deutschland
Fax: +49 (0) 6101/603 611970
E-Mail: hv2016@stada.de
Alle übrigen zulässigen Formen der Teilnahme und Vertretung, insbesondere die persönliche Teilnahme oder die Teilnahme durch
einen Vertreter, werden durch dieses Angebot zur Stimmrechtsausübung durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
oder ein Beiratsmitglied selbstverständlich nicht berührt.
Weitere Hinweise zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder an
ein Beiratsmitglied werden mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung versandt. Entsprechende Informationen sind auch
im Internet unter www.stada.de/hv2016 einsehbar.
Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 AktG
Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung nach § 122 Absatz 2 AktG
Aktionäre, deren Anteil zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR
500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der STADA
Arzneimittel AG zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum 26. Juli 2016,
24.00 Uhr (MESZ), zugehen.
Bitte richten Sie entsprechendes Verlangen an die folgende Adresse:
STADA Arzneimittel AG
Vorstand
Stadastraße 2-18
61118 Bad Vilbel
Deutschland
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der
Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten (§ 122 Absatz 2, § 122 Absatz
1 Satz 3 AktG sowie § 70 AktG).
Bekanntmachung und Zuleitung von Ergänzungsverlangen erfolgen in gleicher Weise wie bei der Einberufung.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Absatz 1, 127 AktG
Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten sowie Wahlvorschläge
zur Wahl des Abschlussprüfers und den Wahlen zum Aufsichtsrat übersenden. Zugänglich zu machende Gegenanträge müssen mit einer
Begründung versehen sein; bei Wahlvorschlägen bedarf es keiner Begründung. Gegenanträge zur Tagesordnung und Wahlvorschläge
sind ausschließlich an folgende Adresse der Gesellschaft zu richten:
STADA Arzneimittel AG
Rechtsabteilung
Stadastraße 2-18
61118 Bad Vilbel
Deutschland
Fax: +49 (0) 6101/603 611970
E-Mail: hv2016@stada.de
Bis spätestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, d.h. bis zum 11. August 2016, 24.00 Uhr (MESZ), unter der vorgenannten
Adresse bei der Gesellschaft zugegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden unter den weiteren Voraussetzungen der §§
126, 127 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs und – bei Anträgen – der Begründung unverzüglich nach ihrem Eingang
im Internet unter www.stada.de/hv2016 zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter
der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Auskunftsrecht nach § 131 Absatz 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu
geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Das Auskunftsverlangen erstreckt
sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des
Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 AktG finden
sich im Internet unter www.stada.de/hv2016.
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Den Aktionären der Gesellschaft werden die Informationen gemäß § 124a AktG über die Internetseite der Gesellschaft unter der
Adresse www.stada.de/hv2016 zugänglich gemacht.
Die Einladung zur Hauptversammlung ist im Bundesanzeiger vom 20. Juli 2016 veröffentlicht.
Bad Vilbel, im Juli 2016
STADA Arzneimittel AG
Der Vorstand
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