STADA Arzneimittel Aktiengesellschaft

Bad Vilbel

Mitteilung gemäß § 264 Abs. 3 sowie § 291 Abs. 2 Nr. 4 HGB i.V.m. § 325 HGB (analog)

I. Zustimmungsbeschluss

Die außerordentliche Hauptversammlung der STADA Arzneimittel AG hat am 26.02.2025 beschlossen, dass die Gesellschaft die Befreiungen gemäß § 264 Abs. 3 sowie § 291 Abs. 1 HGB für das Geschäftsjahr vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 in Anspruch nimmt.

II. Einstandspflicht der Nidda German Topco GmbH

Die Nidda German Topco GmbH hat sich bereit erklärt für die Verpflichtungen der STADA Arzneimittel AG, der Nidda Healthcare GmbH, der Nidda Healthcare Holding GmbH und der Nidda BondCo GmbH einzustehen. Die Einstandspflicht wird gewährleistet durch eine geschlossene Kette von unmittelbaren und mittelbaren Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträgen zwischen der STADA Arzneimittel AG, der Nidda Healthcare GmbH, der Nidda Healthcare Holding GmbH und der Nidda BondCo GmbH sowie einer freiwilligen Einstandspflichterklärung (Patronatserklärung) der Nidda German Topco GmbH vom 06.01.2025 gegenüber ihrer mittelbaren Tochtergesellschaft Nidda BondCo GmbH.

Durch die Patronatserklärung vom 06.01.2025 hat sich die Nidda German Topco GmbH unmittelbar gegenüber ihrer mittelbaren Tochtergesellschaft Nidda BondCo GmbH (im Innenverhältnis) verpflichtet, für die bei der Nidda BondCo GmbH im Geschäftsjahr vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 entstandenen Verpflichtungen für die Dauer des darauffolgenden Geschäftsjahrs (mithin bis 31.12.2025 (einschließlich)) einzustehen. Die Patronatserklärung ist zeitlich befristet bis zum 31.12.2025 (einschließlich).

III. Konzernbefreiung

Die STADA Arzneimittel AG wird in den Konzernabschluss sowie -lagebericht zum 31.12.2024 der Konzernmutter Nidda German Topco GmbH, mit Sitz in Bad Vilbel, einbezogen, der gemäß § 291 Abs. 2 HGB befreiende Wirkung hat und im Unternehmensregister veröffentlicht wird. Für die Erstellung des von der Konzernmutter Nidda German Topco GmbH aufgestellten Konzernabschlusses und Konzernlageberichts wurden kein vom deutschen Recht abweichenden Bilanzierungs-, Bewertungs- oder Konsolidierungsmethoden angewendet. Die Aufstellung eines Konzernabschlusses oder Konzernlageberichtes durch die STADA Arzneimittel AG ist daher gemäß § 291 Abs. 1 HGB nicht erforderlich.

Die Offenlegung erfolgt gemäß § 264 Abs. 3 Nr. 5 HGB i.V.m. § 325 HGB sowie § 291 Abs. 2 Nr. 4 HGB i.V.m. § 325 HGB (analog) für das Geschäftsjahr 2024.

 

Bad Vilbel, im Februar 2025

STADA Arzneimittel AG

Vorstand

Offenlegung des Hauptversammlungsbeschlusses gemäß § 264 Abs. 3 HGB sowie § 291 Abs. 2 Nr. 4 HGB

Auszug aus der Niederschrift über die Hauptversammlung

der STADA Arzneimittel AG

Die außerordentliche Hauptversammlung der STADA Arzneimittel AG mit Sitz in Bad Vilbel hat am 26.02.2025 folgenden Beschluss gefasst:

"Der Befreiung von der Anwendung der Vorschriften des Ersten, Dritten und Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs gemäß § 264 Abs. 3 HGB sowie der Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts gemäß § 291 Abs. 1 HGB für den Jahresabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 wird zugestimmt.

Die Gesellschaft wird in den Konzernabschluss sowie -lagebericht 2024 der Nidda German Topco GmbH, mit Sitz in Bad Vilbel, einbezogen, der gemäß § 291 Abs. 2 HGB befreiende Wirkung hat und im Unternehmensregister veröffentlicht wird."

 

Bad Vilbel, 26. Februar 2025