Sto SE & Co. KGaA
Stühlingen
Wertpapier-Kenn-Nummer: – 727 410/727 413 –
ISIN: – DE 0007274102/DE 0007274136 –
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zu der
am Donnerstag, den
21. Juni 2018, 10.30 Uhr,
in den Donauhallen, An der Donauhalle 2, 78166 Donaueschingen,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung:
|
TOP 1:
|
Vorlage des vom Aufsichtsrat jeweils gebilligten Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zum 31.12.2017, der Lageberichte
für die Sto SE & Co. KGaA und den Konzern einschließlich der erläuternden Berichte der persönlich haftenden Gesellschafterin
STO Management SE zu den Angaben der §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1, den nichtfinanziellen Angaben der §§ 289b, 315b des Handelsgesetzbuches
für das Geschäftsjahr 2017, des Berichts des Aufsichtsrats; Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der
Sto SE & Co. KGaA zum 31.12.2017
Die persönlich haftende Gesellschafterin STO Management SE und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss der Sto
SE & Co. KGaA zum 31.12.2017 in der vorgelegten Fassung, die einen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 46.759.168,28 ausweist, festzustellen.
Mit Ausnahme der Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses gem. § 286 Abs. 1 S. 1 AktG ist keine weitere
Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den Konzernabschluss nach
§ 171 AktG gebilligt. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die Billigung des
Konzernabschlusses zu beschließen hat, liegen nicht vor. Über die Verwendung des Bilanzgewinns wird zu Punkt 2 der Tagesordnung
Beschluss gefasst.
|
|
TOP 2:
|
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Die persönlich haftende Gesellschafterin STO Management SE und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss zum 31.12.2017
ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 46.759.168,28 wie folgt zu verwenden:
|
1.
|
Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,31 und eines Sonderbonus in Höhe von EUR 3,78 je Stück dividendenberechtigte
Vorzugsaktie, also auf die 2.538.000 dividendenberechtigten Vorzugsaktien im rechnerischen Gesamtnennbetrag von EUR 6.497.280,00
eine Gesamtausschüttung in Höhe von
|
EUR 10.380.420,00
|
|
2.
|
Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,25 und eines Sonderbonus in Höhe von EUR 3,78 je Stück dividendenberechtigte
Stammaktie, also auf die 3.888.000 dividendenberechtigten Stammaktien im rechnerischen Gesamtnennbetrag von EUR 9.953.280,00
eine Gesamtausschüttung in Höhe von
|
EUR 15.668.640,00
|
|
3.
|
Einstellung in andere Gewinnrücklagen
|
EUR 20.000.000,00
|
|
4.
|
Vortrag auf neue Rechnung
|
EUR 710.108,28
|
|
|
|
——————
|
|
Bilanzgewinn:
|
EUR 46.759.168,28
|
Vorbehaltlich vorschlagsentsprechender Beschlussfassung ist die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag und somit am 26. Juni 2018 zahlbar.
Bei der Anzahl der dividendenberechtigten Stück Stammaktien ist berücksichtigt, dass die Sto SE & Co. KGaA 432.000 Stück eigene
auf den Namen lautende Stammaktien hält.
|
|
TOP 3:
|
Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin STO Management SE für das Geschäftsjahr 2017
Die persönlich haftende Gesellschafterin STO Management SE und der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich haftenden Gesellschafterin
STO Management SE für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen.
|
|
TOP 4:
|
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017
Die persönlich haftende Gesellschafterin STO Management SE und der Aufsichtsrat schlagen vor, allen im Geschäftsjahr 2017
amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der Sto SE & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen.
|
|
TOP 5:
|
Vergütung des Aufsichtsrats
Die persönlich haftende Gesellschafterin STO Management SE und der Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu fassen:
Den Aufsichtsratsmitgliedern wird, wie bisher, ab dem Geschäftsjahr 2017 jeweils eine jährliche feste Vergütung gem. § 11
Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft in Höhe von EUR 23.000,00 gewährt.
|
|
TOP 6:
|
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Stuttgart, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 zu wählen.
|
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts werden nach § 13 Abs. 1 der Satzung die Inhaber von
Stammaktien (Namensaktien) zugelassen, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und die sich spätestens bis
zum Ablauf des Donnerstag, den 14. Juni 2018 (24:00 Uhr MESZ) in Textform (§ 126b BGB) unter folgender Adresse angemeldet
haben:
|
|
Sto SE & Co. KGaA
Hauptversammlungsservice
Ehrenbachstraße 1
79780 Stühlingen
Fax: +49 7744/57-2368
E-Mail: hauptversammlung@sto.com
|
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind nach § 13 Abs. 2 der Satzung diejenigen Inhaber von Vorzugsaktien (Inhaberaktien)
berechtigt, die sich zur Hauptversammlung angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen haben. Hierzu ist ein in Textform
(§ 126b BGB) in englischer oder deutscher Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut
erforderlich. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen, also auf Donnerstag,
den 31. Mai 2018 (00:00 Uhr MESZ) (sog. Nachweisstichtag).
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes der Inhaber von Vorzugsaktien (Inhaberaktien) müssen der Gesellschaft spätestens
bis Donnerstag, den 14. Juni 2018 (24:00 Uhr MESZ), unter folgender Adresse zugehen:
|
|
Sto SE & Co. KGaA
c/o Deutsche Bank AG
Securities Production
General Meetings
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt am Main
Fax: +49 69-12012-86045
E-Mail: wp.hv@db-is.com
|
Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der
Anmeldung und – im Falle der Inhaber von Vorzugsaktien (Inhaberaktien) – des Nachweises ihres Anteilsbesitzes Sorge zu tragen
und sich frühzeitig mit ihrem depotführenden Institut in Verbindung zu setzen.
Allen zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts – soweit vorhanden – berechtigten Aktionären
bzw. ihren Bevollmächtigten (siehe dazu den nachfolgenden Abschnitt ‘Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten’)
werden Eintrittskarten für die Hauptversammlung von der Anmeldestelle übersandt.
Nachweisstichtag gemäß § 123 Abs. 3 AktG und dessen Bedeutung
Im Verhältnis zu der Gesellschaft gilt für die Teilnahme der Inhaber von Vorzugsaktien (Inhaberaktien) an der Hauptversammlung
nur derjenige als Aktionär, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
bemisst sich dabei bei Inhabern von Vorzugsaktien (Inhaberaktien) ausschließlich nach dem Anteilsbesitz der Inhaber von Vorzugsaktien
(Inhaberaktien) zum Nachweisstichtag. Aus dem Nachweisstichtag resultiert keine Veräußerungssperre für den Anteilsbesitz.
Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. etwaige Veränderungen des Anteilsbesitzes
oder Übertragungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung. Entsprechendes gilt für den Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag
noch keine Vorzugsaktien (Inhaberaktien) besitzen und erst danach Inhaber von Vorzugsaktien (Inhaberaktien) werden, sind nicht
teilnahmeberechtigt, es sei denn, sie lassen sich von Aktionären, die zur Teilnahme berechtigt sind, bevollmächtigen oder
zur Rechtsausübung ermächtigen.
Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung der Inhaber von Vorzugsaktien (Inhaberaktien).
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Nach ordnungsgemäßer Anmeldung können Sie persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen und Ihr Stimmrecht – soweit vorhanden
– selbst ausüben.
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können sich in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten,
z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder durch eine andere Person, vertreten und ihr Stimmrecht, soweit
vorhanden, durch den Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung
und – im Falle der Inhaber von Vorzugsaktien (Inhaberaktien) – ein Nachweis des Anteilsbesitzes entsprechend den vorstehenden
Bestimmungen erforderlich.
Gemäß § 14 Abs. 4 der Satzung i. V. m. § 134 Abs. 3 AktG bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform. Aktionäre können für die Vollmachtserteilung den Vollmachtsabschnitt
auf dem Eintrittskartenformular, das sie nach der Anmeldung erhalten, verwenden; möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine
gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen.
Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, ihnen gleichgestellten Instituten oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs.
5 AktG), Aktionärsvereinigungen oder Personen, für die nach § 135 Abs. 8 AktG die Regelungen von § 135 Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß
gelten, genügt es, wenn die Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten wird; die Vollmachtserklärung
muss zudem vollständig sein und darf nur – soweit einschlägig – mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten.
Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden
oder der Gesellschaft unter der folgenden Adresse zugehen:
|
|
Sto SE & Co. KGaA
Hauptversammlungsservice
Ehrenbachstraße 1
79780 Stühlingen
Fax: +49 7744/57-2368
E-Mail: hauptversammlung@sto.com
|
Wir bieten unseren Aktionären an, das Stimmrecht – soweit vorhanden – durch einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall ist eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein
Nachweis des Anteilsbesitzes entsprechend der vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Vollmachten und Weisungen an die von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft ebenfalls in Textform übermittelt werden. Ohne ausdrückliche
Weisungen werden die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft das Stimmrecht nicht ausüben.
Falls die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung bevollmächtigt werden sollen,
müssen die Vollmachten nebst Weisungen der Gesellschaft spätestens bis Mittwoch, den 20. Juni 2018 (24:00 Uhr MESZ), unter
der folgenden Adresse zugehen:
|
|
Sto SE & Co. KGaA
Hauptversammlungsservice
Ehrenbachstraße 1
79780 Stühlingen
Fax: +49 7744/57-2368
E-Mail: hauptversammlung@sto.com
|
Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, die den Aktionären nach
der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person,
so kann die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 S. 2 AktG eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Rechte der Aktionäre
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen
(sog. Quorum), können gem. § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht
werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an
die persönlich haftende Gesellschafterin als Vertretungsorgan der Gesellschaft an die Adresse
|
|
Sto SE & Co. KGaA
die persönlich haftende Gesellschafterin
STO Management SE
Vorstand
Ehrenbachstraße 1
79780 Stühlingen
|
zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen (wobei der Tag der Hauptversammlung
und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis Montag, den 21. Mai 2018 (24:00 Uhr MESZ).
Die Antragsteller müssen nachweisen, dass sie mindestens seit 90 Tagen vor dem Zugang des Verlangens Inhaber der Aktien sind
(vgl. § 142 Abs. 2 S. 2 AktG i. V. m. § 122 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 1 AktG). Dem Eigentum steht ein Anspruch auf Übereignung
gegen ein Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 S. 1 oder § 53b Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7
des Gesetzes über das Kreditwesen tätiges Unternehmen gleich. Die Eigentumszeit eines Rechtsvorgängers wird dem Aktionär zugerechnet,
wenn er die Aktie unentgeltlich, von seinem Treuhänder, als Gesamtrechtsnachfolger, bei Auseinandersetzung einer Gemeinschaft
oder bei einer Bestandsübertragung nach § 14 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 14 des Gesetzes über Bausparkassen
erworben hat (vgl. § 70 AktG). Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Zeitpunkt des Zugangs des Ergänzungsverlangens bei
der Gesellschaft.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre sind berechtigt, Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten zu stellen (vgl. § 126 Abs. 1 AktG); dies gilt auch für
Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern (vgl. § 127 AktG).
Die Gegenanträge und Wahlvorschläge der Aktionäre sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:
|
|
Sto SE & Co. KGaA
Hauptversammlungsservice
Ehrenbachstraße 1
79780 Stühlingen
Fax: +49 7744/57-2368
E-Mail: hauptversammlung@sto.com
|
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Die Sto SE & Co. KGaA wird gem. § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und
einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten (dies sind u. a. Aktionäre,
die dies verlangen) unter den dortigen Voraussetzungen über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.sto.de
(Rubrik ‘Unternehmen’, Unterrubrik ‘Investor Relations’, Unterrubrik ‘Hauptversammlung’)
zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen
einen Vorschlag der persönlich haftenden Gesellschafterin und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung
mit Begründung an die vorstehend angegebene Adresse übersandt hat (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs
nicht mitgerechnet werden). Der Zugang muss also bis spätestens Mittwoch, den 06. Juni 2018 (24:00 Uhr MESZ), erfolgen.
Die Gesellschaft ist berechtigt, von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und dessen Begründung unter den in § 126 Abs.
2 AktG genannten Voraussetzungen abzusehen. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden,
wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den bekannt gemachten Tagesordnungspunkten auch
ohne vorherige Übermittlung an die Sto SE & Co. KGaA zu stellen, bleibt unberührt. Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge,
die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort
mündlich gestellt werden.
Wahlvorschläge von Aktionären brauchen gem. § 127 AktG nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge werden nur zugänglich gemacht,
wenn sie den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort der zur Wahl vorgeschlagenen Person enthalten. Über § 127 S. 1 AktG i. V.
m. § 126 Abs. 2 AktG hinaus gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich
gemacht werden müssen (vgl. § 127 S. 3 AktG). Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und Regelungen für das Zugänglichmachen
von Gegenanträgen entsprechend.
Zugänglich zu machende Wahlvorschläge von Aktionären (einschließlich des Namens des Aktionärs und – im Falle von Anträgen
– der Begründung) werden ebenfalls unverzüglich nach ihrem Eingang unter der Internetadresse unter
www.sto.de
(Rubrik ‘Unternehmen’, Unterrubrik ‘Investor Relations’, Unterrubrik ‘Hauptversammlung’)
zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der vorstehend genannten Internetadresse
zugänglich gemacht.
Auskunftsrecht des Aktionärs nach § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter von der persönlich haftenden Gesellschafterin Auskunft
über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft
zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Der Vorsitzende der Hauptversammlung
ist nach § 14 Abs. 2 S. 2 der Satzung ermächtigt, das Frage- und Rederecht von Aktionären zeitlich angemessen zu beschränken.
Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Die Informationen zur Hauptversammlung nach § 124a AktG einschließlich der Einberufung der Hauptversammlung, des Geschäftsberichts
2017 und sonstige den Aktionären zugänglich zu machende Unterlagen und Anträge sind auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
www.sto.de
(Rubrik ‘Unternehmen’, Unterrubrik ‘Investor Relations’, Unterrubrik ‘Hauptversammlung’)
zugänglich. Darüber hinaus liegen diese Unterlagen zur Einsicht der Aktionäre in den Geschäftsräumen am Sitz der Sto SE &
Co. KGaA, Ehrenbachstr. 1, 79780 Stühlingen, aus. Sämtliche der Hauptversammlung kraft Gesetzes zugänglich zu machenden Informationen
sind auch in der Hauptversammlung zugänglich.
Hinweise zum Datenschutz
Die Gesellschaft verarbeitet auf der Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze personenbezogene Daten, um den Aktionären
die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Für die
Verarbeitung ist daher die Sto SE & Co. KGaA, Ehrenbachstr. 1, 79780 Stühlingen, die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage
für die Verarbeitung ist – ab dem 25. Mai 2018 – Artikel 6 Abs. 1 lit. c) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt die Gesellschaft verschiedene Dienstleister. Diese erhalten von
der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistungen erforderlich
sind und verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zur Verfügung
gestellt.
Sie haben unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs-
und Löschungsrecht bezgl. der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel
III der Datenschutz-Grundverordnung. Diese Rechte können Sie gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten
geltend machen:
|
|
Sto SE & Co. KGaA
Hauptversammlungsservice
Ehrenbachstraße 1
79780 Stühlingen
Fax: +49 7744/57-2368
E-Mail: hauptversammlung@sto.com
|
Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Artikel 77 Datenschutz-Grundverordnung zu.
Sie erreichen unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten unter: Sto SE & Co. KGaA, Datenschutzbeauftragter, Ehrenbachstraße
1, 79780 Stühlingen.
Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung
Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Sto SE & Co. KGaA EUR 17.556.480,00 und
ist eingeteilt in 6.858.000 Stückaktien, und zwar in 4.320.000 auf den Namen lautende Stammaktien und in 2.538.000 auf den
Inhaber lautende Vorzugsaktien. Zu den oben aufgeführten Tagesordnungspunkten sind nur die Stammaktien stimmberechtigt; die
Vorzugsaktien gewähren kein Stimmrecht (vgl. § 4 der Satzung). Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt die
Gesamtzahl der Stimmrechte daher 4.320.000; 432.000 der Namensaktien werden von der Sto SE & Co. KGaA gehalten, so dass Stimmrechte
in dieser Anzahl gem. § 71 b AktG ruhen.
Stühlingen, im Mai 2018
Sto SE & Co. KGaA
die persönlich haftende Gesellschafterin
STO Management SE
Vorstand
|