syzygy Deutschland GmbH
Bad Homburg v. d. Höhe
Bekanntmachung nach §§ 264 Abs. 3, 264b HGB zum Geschäftsjahr vom 01.01.2017 bis zum
31.12.2017
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
zwischen der
Syzygy AG Im Atzelnest 3, 61352 Bad Homburg
und der
Syzygy Deutschland GmbH Im Atzelnest 3 ; 61352 Bad Homburg
Vorbemerkung
Die Syzygy AG hält 100% der Anteile an der Syzygy Deutschland GmbH. Die Parteien haben
am 10.05.2001 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen, der nach
der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Syzygy Deutschland GmbH am 10.05.2001
sowie des Aufsichtsrats der Syzygy AG am 16.05.2001 und der Hauptversammlung der Syzygy
AG am 26. Juli 2001 durch Eintragung im Handelsregister der Syzygy Deutschland GmbH
am 23. August 2001 wirksam geworden ist.
Vor dem Hintergrund zwischenzeitlich erfolgter Änderungen der §§ 301 und 302 AktG
wünschen die Parteien, dass der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag an die
neuen gesetzlichen Regelungen angepasst wird, und vereinbaren daher folgende Änderung
und Neufassung des Vertrages.
§ 1 Leitung
(1) Die Syzygy Deutschland GmbH unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Syzygy
AG. Die Syzygy AG ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der Syzygy Deutschland
GmbH hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen.
(2) Die Syzygy AG kann der Geschäftsführung der Syzygy Deutschland GmbH nicht die
Weisung erteilen, diesen Vertrag zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zu beenden.
§ 2 Gewinnabführung
(1) Die Syzygy Deutschland GmbH verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn an die Syzygy
AG abzuführen.
(2) Abzuführen ist - vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Absatz
3 - der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen
Verlustvortrag aus dem Vorjahr und den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten
Betrag, in jedem Fall aber nicht mehr als der sich nach der jeweils geltenden Fassung
des § 301 AktG ergebende Höchstbetrag.
(3) Die Syzygy Deutschland GmbH kann mit Zustimmung der Syzygy AG Beträge aus dem
Jahresüberschuss insoweit in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) mit Ausnahme der
gesetzlichen Rücklage einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer des Vertrages
gebildete andere Gewinnrücklagen im Sinne des § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen
der Syzygy AG aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder
als Gewinn abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen,
die vor Beginn des Vertrages gebildet wurden, ist ausgeschlossen.
(4) Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gemäß der Neufassung dieses Vertrages gilt
erstmals für den ganzen Gewinn des Geschäftsjahres, in dem die Neufassung wirksam
wird. Die Gewinnabführung wird jeweils am Schluss eines Geschäftsjahres fällig und
ist ab diesem Zeitpunkt mit dem gesetzlichen Zinssatz für beiderseitige Handelsgeschäfte
zu verzinsen.
§ 3 Verlustübernahme
(1) Die Syzygy AG ist während der Vertragsdauer zur Übernahme der Verluste der Syzygy
Deutschland GmbH entsprechend aller Regelungen des § 302 AktG in seiner jeweils geltenden
Fassung verpflichtet.
(2) § 2 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 4 Wirksamwerden und Dauer
(1) Die Neufassung des Vertrages wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Aufsichtsrats
und der Hauptversammlung der Syzygy AG und der Gesellschafterversammlung der Syzygy
Deutschland GmbH abgeschlossen. Sie wird wirksam mit der Eintragung in das Handelsregister
der Syzygy Deutschland GmbH. Sollte die Neufassung des Vertrages nicht wirksam werden,
bleibt der Vertrag in seiner bisherigen Fassung bestehen.
(2) Der Vertrag in der Neufassung hat eine Laufzeit von mindestens 5 Jahren, gerechnet
ab dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem die Eintragung erfolgt, und wird auf unbestimmte
Zeit geschlossen. Der Vertrag in der Neufassung läuft daher mindestens bis zum 31.
Dezember 2016. Erfolgt die Eintragung in das Handelsregister der Syzygy Deutschland
GmbH erst im Jahr 2013, so wird der Vertrag in der Neufassung erst im Jahr 2013 wirksam
und hat eine Laufzeit bis mindestens zum 31. Dezember 2017. Entsprechendes gilt bei
Handelsregistereintragung in noch späteren Jahren.
(3) Unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kann der Vertrag zum
Ende der Mindestlaufzeit erstmalig, danach jeweils zum Abschluss eines Geschäftsjahres
schriftlich gekündigt werden.
(4) Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund kann insbesondere in der Veräußerung
oder Einbringung der Beteiligung an der Syzygy Deutschland GmbH durch die Syzygy AG,
der Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der Syzygy AG oder der Syzygy Deutschland
GmbH gesehen werden.
§ 5 Salvatorische Klausel
Sollte(n) eine oder mehrere Bestimmung(en) dieses Vertrages ganz oder teilweise nichtig,
unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit
der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Anstelle der nichtigen, unwirksamen
oder undurchsetzbaren Bestimmung(en) soll(en) diejenige(n) wirksame(n) und durchsetzbare(n)
Regelung(en) gelten, die dem rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt(en), was
die Parteien beim Abschluss dieser Vereinbarung beabsichtigt haben oder hätten, wenn
sie diesen Punkt bedacht hätten. Entsprechendes gilt für die Füllung etwaiger Lücken
im Vertrag.
Bad Homburg, den 23. März 2012
Syzygy AG
Marco Seiler
Syzygy Deutschland GmbH
Frank Wolfram
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