TeamViewer AG
Göppingen
ISIN DE000A2YN900 / WKN A2YN90
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
(virtuelle Hauptversammlung)
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zu der am
Dienstag, dem 17. Mai 2022, um 11.00 Uhr
(MESZ) stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
ein. Die Versammlung findet als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten
im Mercedes-Benz Museum, Mercedesstraße 100, 70372 Stuttgart statt. Die gesamte Versammlung wird unter der Internetadresse
https://ir.teamviewer.com/hv
für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre in Bild und Ton übertragen (vgl. die näheren Hinweise unter Ziffer III. dieser
Einladung).
I. Tagesordnung
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1.
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Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2021 mit dem zusammengefassten
Lagebericht für die TeamViewer AG und den TeamViewer-Konzern, dem zusammengefassten nichtfinanziellen Bericht für die TeamViewer
AG und den TeamViewer-Konzern und dem Bericht des Aufsichtsrats sowie den erläuternden Berichten zu den Angaben nach §§ 289a,
315a HGB
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss, den Konzernabschluss und den zusammengefassten Lagebericht
am 11. März 2022 gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Es bedarf somit zu diesem Tagesordnungspunkt 1 keiner
Beschlussfassung der Hauptversammlung nach dem Aktiengesetz. Ein Bilanzgewinn, über dessen Verwendung die Hauptversammlung
gemäß § 174 Abs. 1 Satz 1 AktG beschließen könnte, existiert nicht.
Der Jahresabschluss, der Konzernabschluss und der zusammengefasste Lagebericht sowie der Bericht des Aufsichtsrats und der
Bericht des Vorstands mit den Erläuterungen übernahmerechtlicher Angaben sind der Hauptversammlung, ohne dass es nach dem
Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf, zugänglich zu machen. Diese Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 1 sind über die Internetseite
der Gesellschaft unter
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https://ir.teamviewer.com/hv
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zugänglich.
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2.
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Entlastung der Mitglieder des Vorstands der TeamViewer AG für das Geschäftsjahr 2021
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft für
diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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3.
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Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats der TeamViewer AG für das Geschäftsjahr 2021
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft
für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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4.
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Bestellung des Abschlussprüfers, des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht unterjähriger
Finanzinformationen
Nach Durchführung des gesetzlich vorgesehenen mehrstufigen Auswahlverfahrens für Abschlussprüfer hat der Prüfungsausschuss
dem Aufsichtsrat empfohlen, der Hauptversammlung die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart,
oder KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, als Abschlussprüfer, Konzernabschlussprüfer sowie Prüfer für die
prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen vorzuschlagen, die vor der ordentlichen Hauptversammlung 2023 erstellt
werden, wobei eine begründete Präferenz für die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, besteht.
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a)
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Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Stuttgart, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022, zum Prüfer für eine etwaige prüferische
Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2022 sowie für
eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7 WpHG im Geschäftsjahr
2022 zu bestellen.
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b)
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Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses ferner vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Stuttgart, zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von
§ 115 Abs. 7 WpHG im Geschäftsjahr 2023 bis zur nächsten Hauptversammlung im Jahr 2023 zu bestellen.
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Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem
Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission auferlegt wurden.
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5.
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Billigung des Vergütungsberichts
Das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) sieht vor, dass Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter
Gesellschaften künftig gemäß § 162 Aktiengesetz jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen und diesen der Hauptversammlung
zur Beschlussfassung über dessen Billigung vorzulegen haben.
Das neue, von der Hauptversammlung 2021 mit einer Mehrheit von 96,23 % des vertretenen Kapitals gebilligte Vorstandsvergütungssystem,
erfüllt vollständig die Anforderungen des ARUG II. Der Vergütungsbericht wurde durch den Abschlussprüfer der TeamViewer AG
gemäß § 162 Abs. 3 Aktiengesetz daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 Aktiengesetz
gemacht wurden, und mit einem Prüfungsvermerk versehen.
Den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 und den Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer finden Sie
unter Ziffer II.1 dieser Einladung, im Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2021 und unter
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https://ir.teamviewer.com/verguetung
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 Aktiengesetz erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2021 zu billigen.
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6.
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Beschlussfassung über die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds
Herr Holger Felgner hat sein Amt als Aufsichtsratsmitglied der TeamViewer AG zum 3. August 2021 niedergelegt. Auf Antrag des
Vorstands hat das Amtsgericht Ulm daraufhin Frau Hera Kitwan Siu zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt.
Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1 und 2, 101 Abs. 1 AktG und § 8 Abs. 1 der Satzung der TeamViewer AG aus sechs
Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Da Frau Hera Kitwan Siu gerichtlich bestellt wurde, soll
sie im Einklang mit den Grundsätzen guter Corporate Governance nun der Hauptversammlung zur Wahl vorgeschlagen werden.
Der nachfolgende Wahlvorschlag beruht auf der Empfehlung des Nominierungsausschlusses des Aufsichtsrats sowie auf einem Beschluss
des Aufsichtsrats. Die Hauptversammlung ist an den Wahlvorschlag nicht gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
Frau Hera Kitwan Siu,
Peking (Bejing), Volksrepublik China
Selbständige Unternehmensberaterin
mit Wirkung ab der Beendigung der Hauptversammlung am 17. Mai 2022 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung
für das am 31. Dezember 2025 endende Geschäftsjahr beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen.
Der Wahlvorschlag wurde auf der Grundlage der Anforderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (‘DCGK’) und unter Berücksichtigung
der Ziele des Aufsichtsrats für die Zusammensetzung des Gremiums sowie des Kompetenzprofils gemacht.
Der Aufsichtsrat hat sich versichert, dass die Kandidatin den für das Amt erforderlichen Zeitaufwand erbringen kann.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen keine für die Wahlentscheidung eines objektiv urteilenden Aktionärs persönlichen
oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Frau Hera Kitwan Siu und TeamViewer AG, deren Konzernunternehmen, den Organen der
Gesellschaft oder einem direkt oder indirekt beteiligten Aktionärs im Sinne der Empfehlung C. 13 des DCGK.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats ist Frau Hera Kitwan Siu unabhängig von der Gesellschaft und deren Vorstand sowie von
einem kontrollierenden Aktionär im Sinne des DCGK.
Der Lebenslauf der vorgeschlagenen Kandidatin einschließlich der Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten und in vergleichbaren deutschen und internationalen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sowie Übersichten
über deren wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat finden Sie nachfolgend sowie in jährlich aktualisierter Form
zusammen mit den Lebensläufen aller weiteren Aufsichtsratsmitgliedern auf der Internetseite unserer Gesellschaft
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https://ir.teamviewer.com/hv
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Frau Hera Kitwan Siu
wohnhaft in Peking (Beijing), Volksrepublik China
Nationalität: Hongkong-Chinesin
Selbständige Unternehmensberaterin
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Persönliche Daten:
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Geburtsjahr: 1959
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Geburtsort: Shanghai, Volksrepublik China
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Ausbildung:
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Bachelorstudium in Finance und M.B.A, Marketing, an der Universität von Nevada, USA
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Beruflicher Werdegang:
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Seit 2020
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Selbständige Unternehmensberaterin für Technologieunternehmen, z.B. der Digital China Group
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2017 – 2020
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Cisco Systems, Regional Chief Executive Officer, Region Greater China
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2016 – 2017
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Cisco Systems, Vice President und Chief Operating Officer, Region Greater China
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2014 – 2016
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Pearson, LLC, Senior Vice President und Geschäftsführerin, Region Greater China
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2013 – 2014
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SAP, Senior Vice President, Corporate Development, Greater China und Head, China, Enterprise Development, e-Commerce, APAC
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2010 – 2013
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SAP, Senior Vice President und President, China
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2005 – 2010
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Nokia, Corporate Vice President und General Manager, Nokia Telecommunication
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Seit 1988
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Verantwortungsvolle und leitende Positionen bei Unternehmen wie Nortel, Inc., Hong Kong Telecom, Ltd., und Computer Associates,
Inc.
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Mitgliedschaften in anderen gesetzlichen zu bildenden Aufsichtsräten:
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keine
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Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
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Mitglied des Verwaltungsrates der The Goodyear Tire & Rubber Company
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Mitglied des Verwaltungsrates der Vallourec S.A.
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Übersicht über wesentliche Tätigkeit neben dem Aufsichtsratsmandat:
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Neben den Verwaltungsratsmandaten, die Frau Kitwan Siu aktuell ausübt, ist Frau Kitwan Siu als selbständige Beraterin tätig
und berät Technologieunternehmen.
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7.
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Formwechselnde Umwandlung der Teamviewer AG in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE)
Die TeamViewer AG soll gemäß Art. 2 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober
2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE-VO) in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE) umgewandelt
werden. Die Gründe für die beabsichtigte Umwandlung der TeamViewer AG werden in dem Umwandlungsbericht des Vorstands vom 22.
März 2022 eingehend erläutert. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen, wobei gemäß § 124 Abs. 3
Satz 1 AktG nur der Aufsichtsrat – gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses – den im Umwandlungsplan enthaltenen
Vorschlag auf Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das erste Geschäftsjahr der künftigen TeamViewer
SE sowie des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht der bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung zu erstellenden
unterjährigen Finanzberichte (§ 10 des Umwandlungsplans) unterbreitet:
Dem Umwandlungsplan vom 22. März 2022 über die Umwandlung der TeamViewer AG in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea,
SE) (UVZ-Nr. 1411/2022-R des Notars Prof. Dr. Thomas Reith mit Amtssitz in Stuttgart) wird zugestimmt und die dem Umwandlungsplan
als Anlage beigefügte Satzung der TeamViewer SE wird genehmigt.
Der Umwandlungsplan und die dem Umwandlungsplan als Anlage beigefügte Satzung der TeamViewer SE sind unter Ziffer II.2 dieser
Einladung abgedruckt.
Zu Tagesordnungspunkt 7 sind über die Internetseite der Gesellschaft unter
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https://ir.teamviewer.com/hv
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folgende Unterlagen zugänglich:
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Umwandlungsplan inkl. Satzung vom 22. März 2022
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Umwandlungsbericht des Vorstands vom 22. März 2022
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Bericht über die Prüfung der Kapitaldeckung gemäß Art. 37 Abs. 6 SE-VO der Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft als gerichtlich bestelltem sachverständigen Prüfer vom 21. März 2022
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Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse sowie zusammengefasste Lageberichte der TeamViewer AG und des TeamViewer-Konzerns für
die Geschäftsjahre 2019, 2020 und 2021
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8.
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Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien, auch unter Einsatz von Derivaten, sowie zum Ausschluss des Andienungs-
bzw. Bezugsrechts
Die von der Hauptversammlung am 3. September 2019 erteilte Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien wurde
teilweise ausgenutzt. Um der Gesellschaft auch künftig im vollen Umfang von bis zu 10% des jeweils aktuellen Grundkapitals
(abzüglich jeweils gehaltener eigener Aktien) die Möglichkeit zu eröffnen, flexibel eigene Aktien erwerben und verwenden zu
können, soll eine entsprechende neue Ermächtigung geschaffen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
I. Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugs- bzw. Andienungsrechts
1. Aufhebung der Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts vom 3. September
2019
Die von der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 3. September 2019 unter Tagesordnungspunkt 3 beschlossene Ermächtigung zum
Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts wird mit Wirksamwerden der nachfolgenden Ermächtigung
aufgehoben und durch diese ersetzt.
2. Ermächtigung zum Erwerb
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 16. Mai 2027 eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des
Grundkapitals zu erwerben. Maßgebend für die Grenze von 10 % ist die Grundkapitalziffer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser
Ermächtigung. Soweit im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung die Grundkapitalziffer niedriger ist, so ist dieser niedrigere
Wert maßgeblich. Dabei dürfen auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft,
welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweils bestehenden Grundkapitals
entfallen. Die Ermächtigung kann auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder von
Dritten für Rechnung der Gesellschaft oder von ihr abhängiger oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehender Unternehmen
ausgeübt werden. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals ausgeübt werden.
Der Erwerb erfolgt über die Börse, mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kauf- bzw. Verkaufsangebots,
unter Nutzung von Derivaten (wie nachstehend definiert) oder von einem Kredit- oder Finanzinstitut.
a) Erwerb über die Börse
Sofern der Erwerb der Aktien über die Börse erfolgt, darf der Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) den am jeweiligen Handelstag
in der Eröffnungsauktion ermittelten Aktienkurs der Aktie der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse im XETRA-Handel
(oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht mehr als 10 % überschreiten und nicht mehr als 20 % unterschreiten. Sofern
keine Eröffnungsauktion stattfindet, ist der maßgebliche Börsenkurs der erste am jeweiligen Handelstag gezahlte Kurs der Aktien
der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem).
b) Erwerb mittels öffentlichen Angebots
Beim Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot kann die Gesellschaft entweder ein formelles Angebot veröffentlichen oder zur
Abgabe von Verkaufsangeboten öffentlich auffordern. Der an die Aktionäre gezahlte Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) darf
jeweils den arithmetischen Mittelwert der Aktienkurse (Schlussauktionspreise der Aktie der Gesellschaft an der Frankfurter
Wertpapierbörse im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) bzw., sofern eine Schlussauktion nicht stattfindet,
der jeweils letzte bezahlte Börsenpreis) an den letzten drei Börsenhandelstagen vor der Veröffentlichung des Angebots oder,
bei einer Aufforderung zur Angebotsabgabe, vor dem Erwerb um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Im Falle nachträglich
eintretender erheblicher Abweichungen vom maßgeblichen Kurs kann das Angebot angepasst werden. In diesem Fall ist der arithmetische
Mittelwert der Aktienkurse (Schlussauktionspreise der Aktie der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse im XETRA-Handel
(oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) bzw., sofern eine Schlussauktion nicht stattfindet, der jeweils letzte bezahlte
Börsenpreis) an den letzten drei Börsenhandelstagen vor Veröffentlichung der Anpassung maßgeblich.
Das Rückkaufvolumen kann begrenzt werden. Sofern die von den Aktionären zum Erwerb angebotenen Aktien den Gesamtbetrag des
Erwerbsangebots der Gesellschaft überschreiten, kann die Annahme im Verhältnis der jeweils zum Erwerbspreis bzw. einem darunter
liegenden Preis angedienten bzw. angebotenen Aktien statt im Verhältnis der Beteiligungsquote der andienenden bzw. anbietenden
Aktionäre erfolgen. Es kann zudem vorgesehen werden, dass geringe Stückzahlen bis zu 150 angebotene Aktien je Aktionär bevorrechtigt
angenommen werden. Das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Angebotsabgabe kann weitere Bedingungen vorsehen.
c) Erwerb von einem Kredit- oder Finanzinstitut
Schließlich kann die Gesellschaft mit einem Kreditinstitut und/oder einem anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz
1 AktG erfüllenden Unternehmen (Finanzinstitut) vereinbaren, dass diese der Gesellschaft innerhalb eines vorab definierten
Zeitraums eine zuvor festgelegte Aktienstückzahl oder einen zuvor festgelegten Eurogegenwert an Aktien der Gesellschaft liefern.
Dabei hat der Preis, zu dem die Gesellschaft eigene Aktien erwirbt, einen Abschlag zum arithmetischen Mittel der volumengewichteten
Durchschnittskurse der Aktie an der Frankfurter Wertpapierbörse im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem),
berechnet über eine vorab festgelegte Anzahl von Börsenhandelstagen, aufzuweisen. Der Preis der Aktie darf jedoch das vorgenannte
Mittel nicht um mehr als 20 % unterschreiten. Es ist zulässig, dass dieser Kaufpreis im Ergebnis durch einen am Ende oder
nach Ablauf der tatsächlichen Periode des Rückerwerbs erfolgenden Barausgleich und/oder Ausgleich in Aktien erreicht wird.
Ferner müssen sich die Kreditinstitute oder die anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG erfüllenden Unternehmen
verpflichten, die zu liefernden Aktien an der Börse zu Preisen zu kaufen, die innerhalb der Bandbreite liegen, die bei einem
unmittelbaren Erwerb über die Börse durch die Gesellschaft selbst gelten würde.
Die Erwerbsermächtigung nach dieser Ziffer 2 kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck, insbesondere zur Verfolgung eines
oder mehrerer der unter den nachstehenden Ziffern 3 und 4 genannten Ziele, ausgeübt werden. Der Erwerb zum Zwecke des Handels
in eigenen Aktien ist ausgeschlossen.
3. Einziehung der Aktien
Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser oder einer früher erteilten und bereits ausgenutzten Ermächtigung nach §
71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen.
Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden. Von der Ermächtigung zur Einziehung kann mehrfach
Gebrauch gemacht werden. Die Einziehung führt grundsätzlich zur Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann abweichend hiervon
bestimmen, dass das Grundkapital unverändert bleibt und sich stattdessen durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien
am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand ist in diesem Fall zur Anpassung der Angabe der entsprechenden
Zahl in der Satzung ermächtigt.
4. Verwendung der Aktien
Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser Ermächtigung oder einer früher erteilten und bereits ausgenutzten Ermächtigung
erworbenen eigenen Aktien durch einen Verkauf über die Börse oder ein Angebot an alle Aktionäre zu veräußern. Der Vorstand
mit Zustimmung des Aufsichtsrats bzw., soweit unter nachstehendem lit. e) Aktien an Mitglieder des Vorstands übertragen werden,
ausschließlich der Aufsichtsrat, wird ferner ermächtigt, die aufgrund dieser Ermächtigung oder früher erteilten Ermächtigungen
erworbenen eigenen Aktien in anderer Weise unter vollständigem oder teilweisem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre wie
folgt zu verwenden:
a) zur Veräußerung gegen Sachleistung, insbesondere – aber ohne Beschränkung hierauf – zum Erwerb von Unternehmen, Betrieben,
Unternehmens- oder Betriebsteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder zum Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen
auf den Erwerb von Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzernunternehmen;
b) zur Veräußerung gegen Barzahlung, soweit diese zu einem Preis erfolgt, der den Börsenwert von Aktien der Gesellschaft nicht
wesentlich unterschreitet (vereinfachter Bezugsrechtsausschluss nach §§ 186 Absatz 3 Satz 4, 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz
2 AktG);
c) zur Erfüllung von Verpflichtungen der Gesellschaft aus Options- und Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus von der
Gesellschaft oder von ihr abhängigen oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen begebenen Options- oder
Wandelschuldverschreibungen, die ein Options- oder Wandlungsrecht gewähren oder eine Wandlungspflicht begründen (bzw. Kombinationen
dieser Instrumente);
d) zur Gewährung von Bezugsrechten an Inhaber von Options- oder Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder
von ihr abhängigen oder in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen begeben wurden und die ein Options- oder
Wandlungsrecht gewähren oder eine Wandlungspflicht begründen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente), in dem Umfang, wie es
ihnen nach Ausübung der Rechte oder Pflichten aus den genannten Instrumenten zustehen würde;
e) zur Gewährung im Rahmen von Beteiligungsprogrammen und/oder im Rahmen einer aktienbasierten Vergütung. Die Übertragung
von Aktien bzw. eine entsprechende Zusage oder Vereinbarung zur Übertragung darf dabei nur an Personen erfolgen, die am betreffenden
Beteiligungsprogramm als Mitglied des Vorstands der Gesellschaft, der Geschäftsführung einer von der Gesellschaft abhängigen
Gesellschaft oder als Arbeitnehmer der Gesellschaft oder einer von ihr abhängigen Gesellschaft teilnehmen oder in dieser Eigenschaft
eine aktienbasierte Vergütung erhalten. Die Übertragung von eigenen Aktien kann dabei auch zu vergünstigten Preisen oder ohne
besonderes Entgelt erfolgen;
f) zur Durchführung einer sog. Aktiendividende (Scrip Dividend), bei der den Aktionären angeboten wird, ihren Dividendenanspruch
wahlweise (ganz oder teilweise) gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft in die Gesellschaft einzulegen.
Die Ermächtigungen unter lit. a) bis f) können einmalig oder mehrmals und auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der
Gesellschaft stehende Unternehmen oder von Dritten für Rechnung der Gesellschaft oder von ihr abhängiger oder im Mehrheitsbesitz
der Gesellschaft stehender Unternehmen ausgeübt werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist jeweils insoweit ausgeschlossen.
Die Verwendung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts darf nach dieser Ermächtigung nur erfolgen, wenn auf die Summe
dieser neuen Aktien rechnerisch insgesamt nicht mehr als 10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung
oder – falls dieser Wert niedriger ist – zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung entfällt. Sofern während der Laufzeit
dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft
oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht
und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird (einschließlich eines Ausschlusses des Bezugsrechts gemäß oder analog § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG), ist dies auf die vorstehend genannte 10 %-Grenze anzurechnen. Ein Ausschluss des Bezugsrechts gemäß vorstehendem
lit. e) darf nur bis zu einer Höhe von maximal 5 % des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder – falls dieser Wert
niedriger ist – im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung erfolgen. Darauf anzurechnen sind Aktien, die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung unter einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an denselben Personenkreis
ausgegeben oder veräußert werden. Außerdem ist auf diese 5 %-Grenze der Nennbetrag eines etwaigen für Zwecke des § 192 Abs.
2 Nr. 3 AktG beschlossenen bedingten Kapitals der Gesellschaft anzurechnen.
II. Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien unter Verwendung von Derivaten
Der Erwerb eigener Aktien im Rahmen der Ermächtigung gemäß Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung vom 17. Mai 2022 kann
außerdem erfolgen mittels (i) des Erwerbs von Optionen, die der Gesellschaft das Recht zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft
vermitteln (Call-Optionen), (ii) der Veräußerung von Optionen, die die Gesellschaft im Falle der Ausübung zum Erwerb von Aktien
der Gesellschaft verpflichten (Put-Optionen), und/oder (iii) des Abschlusses von Terminkaufverträgen über Aktien der Gesellschaft,
bei denen zwischen Abschluss des jeweiligen Vertrags und der Börsenlieferung der Aktien der Gesellschaft mehr als zwei Börsenhandelstage
liegen (Call-Optionen, Put-Optionen und Terminkaufverträge gemeinsam ‘Derivate’). Der Erwerb eigener Aktien unter Einsatz
von Derivaten ist auf maximal 5 % des Grundkapitals begrenzt. Maßgebend für die Grenze von 5 % ist die Grundkapitalziffer
zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung. Soweit im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung die Grundkapitalziffer
niedriger ist, so ist dieser niedrigere Wert maßgeblich. Diese Grenze gilt kumulativ zu der in der Ermächtigung unter Tagesordnungspunkt
8 der Hauptversammlung vom 17. Mai 2022 enthaltenen Grenze von 10 % des Grundkapitals und auf diese Grenze sind auf der Grundlage
dieser Ermächtigung erworbene eigene Aktien anzurechnen. Die Laufzeit eines einzelnen Derivats darf jeweils 18 Monate nicht
überschreiten und die Derivate müssen jeweils spätestens am 16. Mai 2027 enden.
In den Bedingungen der Derivate muss sichergestellt sein, dass diese nur mit Aktien bedient werden, die unter Wahrung des
aktienrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) über die Börse erworben wurden. Für den dabei zu zahlenden Preis
(ohne Erwerbsnebenkosten) gelten die Beschränkungen gemäß Ziffer 1 lit. a) der Ermächtigung gemäß Tagesordnungspunkt 8 der
Hauptversammlung vom 17. Mai 2022 entsprechend.
Der in dem jeweiligen Derivat vereinbarte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten, aber unter Berücksichtigung einer erhaltenen
bzw. gezahlten Optionsprämie) darf jeweils den arithmetischen Mittelwert der Aktienkurse (Schlussauktionspreise der Aktie
der Gesellschaft im XETRA-Handel oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse in Frankfurt am Main an
den letzten drei Börsenhandelstagen vor Abschluss des betreffenden Derivatgeschäfts um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
Der von der Gesellschaft für Call-Optionen oder Terminkaufverträge gezahlte Erwerbspreis bzw. die entsprechende Optionsprämie
darf außerdem nicht wesentlich über und der von der Gesellschaft für die Veräußerung von Put-Optionen vereinnahmte Veräußerungserlös
bzw. die entsprechende Optionsprämie darf nicht wesentlich unter dem nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten
theoretischen Marktpreis der Derivate liegen. Bei der Ermittlung ist der jeweilige Ausübungspreis angemessen zu berücksichtigen.
Bei der Veräußerung und dem Erwerb von Derivaten ist der aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 53a AktG) zu beachten.
Aus sachlichem Grund kann dabei das Recht der Aktionäre, mit der Gesellschaft solche Derivatgeschäfte abzuschließen, in entsprechender
Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen werden. Aktionäre haben ein Recht auf Andienung ihrer Aktien der Gesellschaft
nur, soweit die Gesellschaft ihnen gegenüber aus den Derivatgeschäften zur Abnahme der Aktien verpflichtet ist. Ein etwaiges
weitergehendes Andienungsrecht ist ausgeschlossen.
Für die Verwendung von unter Einsatz von Derivaten erworbenen eigenen Aktien gelten die Regelungen der Ermächtigung gemäß
Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung vom 17. Mai 2022 entsprechend.
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II. Berichte, Anlagen und weitere Informationen zu Tagesordnungspunkten
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1.
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Vergütungsbericht und Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs.
3 AktG (zum Tagesordnungspunkt 5)
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Vergütungsbericht
Der Vergütungsbericht erläutert die Grundzüge des Vergütungssystems für die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder sowie die
Höhe der individuellen Vergütung, die den Organmitgliedern der TeamViewer AG im Berichtsjahr 2021 zugeflossen bzw. gewährt
worden ist. Der Bericht entspricht den gesetzlichen Vorgaben des § 162 AktG, den relevanten Rechnungslegungsvorschriften (HGB,
IFRS) sowie den Empfehlungen des DCGK in der Fassung vom 16. Dezember 2019. Vorstand und Aufsichtsrat der TeamViewer AG haben
bei der Erstellung des Vergütungsberichts Wert auf eine klare, verständliche und transparente Berichterstattung gelegt. Der
Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 S.1 und 2 AktG durch den Abschlussprüfer geprüft.
RÜCKBLICK AUF DAS GESCHÄFTSJAHR 2021 AUS VERGÜTUNGSSICHT
Performance im Geschäftsjahr 2021
Die Entwicklung der TeamViewer AG im Geschäftsjahr 2021 zeigt ein gemischtes Bild. Das Unternehmen hat trotz einiger Herausforderungen
ein starkes Ergebnis erzielt. Die Billings stiegen um 19 % gegenüber dem Vorjahr auf 547,6 Mio. EUR, die bereinigte EBITDA-Marge
lag bei 47 %. Das Finanzprofil des Unternehmens zeichnet sich nach wie vor durch ein zweistelliges Wachstum, hohe Profitabilität
und einen sehr guten Cashflow aus. Dennoch waren die Erwartungen sowohl an das Billings-Wachstum als auch an die bereinigte
EBITDA-Marge nach dem überaus starken und von coronabedingter Sondernachfrage geprägten 2020 deutlich höher. Die eigene Wachstumsprognose
wurde auf Basis des Ausnahmejahrs 2020 zu optimistisch angesetzt und musste im Jahresverlauf 2021 reduziert werden. Zuvor
hatten die neuen Sport-Partnerschaften im Fußball und Rennsport und die damit verbundenen zusätzlichen Marketingkosten bereits
zu einer Korrektur des Margenziels geführt. Die angepasste Prognose wurde zum Jahresende dann umfassend erfüllt bzw. bei der
bereinigten EBITDA-Marge sogar übertroffen. Insgesamt wurden seitens des Vorstands wichtige strategische Weichen für die Zukunft
gestellt: TeamViewer hat mehrere kleinere Unternehmen akquiriert und deren Technologie vollständig in sein Produktangebot
integriert. Damit konnte das Lösungsportfolio maßgeblich erweitert werden, was TeamViewers gestiegene Relevanz als Enterprise-Software-Anbieter
erklärt. Zudem wurden strategische Partnerschaften mit großen Technologievorreitern abgeschlossen, die künftiges Wachstum
sicherstellen sollen.
Das Nichterreichen der ursprünglich gesetzten Prognose für Billings und bereinigtem EBITDA hatte unter anderem zur Folge,
dass die STI-Zahlungen an den Vorstand im Geschäftsjahr 2021 komplett entfallen sind. Der Grundsatz des Vergütungssystems,
dass besondere Leistungen angemessen vergütet werden und Zielverfehlungen zur Vergütungsverringerung führen sollen, sogenannte
Pay for Performance, spiegelt sich damit, wie auch in der nachstehend dargestellten Vorstandsvergütung für das Geschäftsjahr
2021 generell, im besonderen Maße wider.
Veränderungen in der Corporate Governance
Im Berichtsjahr 2021 gab es Veränderungen sowohl im Vorstand als auch im Aufsichtsrat der TeamViewer AG. Im Zeitraum vom 19.
April 2021 bis zum 31. Dezember 2021 war Lisa Agona ordentliches Mitglied des Vorstands. Nach dem vorzeitigen Ausscheiden
des bisherigen Mitglieds des Aufsichtsrats der TeamViewer AG, Holger Felgner, ist Hera Kitwan Siu ab 26. November 2021 gerichtlich
als Ersatzmitglied des Aufsichtsrats bestellt worden. Die Bestätigung durch die Hauptversammlung wird in der turnusmäßigen
Hauptversammlung 2022 durchgeführt. Darüber hinaus gab es keine Änderungen im Vorstand und Aufsichtsrat der TeamViewer AG.
Im Berichtsjahr 2021 wurde zudem das neue Vergütungssystem des Vorstands und des Aufsichtsrats der TeamViewer AG eingeführt
und durch die Hauptversammlung bestätigt. Darin sind die Grundsätze der Vergütung festgelegt, die nachstehend näher erläutert
werden.
GRUNDSÄTZE DER VORSTANDSVERGÜTUNG
Zielsetzung des Vergütungssystems
Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der TeamViewer AG wurde am 17. März 2021 vom Aufsichtsrat auf Empfehlung
seines Nominierungs- und Vergütungsausschusses beschlossen und am 15. Juni 2021 von der Hauptversammlung der Gesellschaft
mit 96,23 % der abgegebenen Stimmen gebilligt. Es setzt die Anforderungen des Aktiengesetzes unter Berücksichtigung der zweiten
Aktionärsrichtlinie (ARUG II) um und entspricht sämtlichen Empfehlungen des DCGK.
Das neue Vergütungssystem ist auf die Förderung der Geschäftsstrategie sowie eine langfristige Gesellschaftsentwicklung ausgerichtet.
Insbesondere setzt das System wirksame Anreize für Wachstum und steigende Rentabilität und soll gleichzeitig die nichtfinanzielle
Leistung, darunter auch Nachhaltigkeitsaspekte (Environment, Social, Governance – ESG-Aspekte), verbessern. Es liefert damit
einen wichtigen Beitrag zur Umsetzung und Erreichung der von TeamViewer verfolgten Wachstumsstrategie. Das Vergütungssystem
ist ein wichtiges Instrument, um sicherzustellen, dass die Wachstumsstrategie von TeamViewer umgesetzt und erreicht wird und
dabei den individuellen Aufgaben und Leistungen der Vorstandsmitglieder sowie der Gesamtsituation und Leistung von TeamViewer
in angemessener Weise Rechnung trägt.
Struktur der Vorstandsvergütung
Die Vorstandsvergütung setzt sich aus einer Mischung von kurz- und langfristigen Vergütungsbestandteilen zusammen, um die
Unternehmensstrategie und die nachhaltige und langfristige Entwicklung von TeamViewer effektiv zu fördern. Zusätzlich zu den
finanziellen Erfolgszielen sind auch nichtfinanzielle Erfolgsziele enthalten. Diese nichtfinanziellen Erfolgsziele umfassen
ESG-Aspekte, die sich auf die Unternehmens- und Nachhaltigkeitsstrategie von TeamViewer beziehen und somit Anreize für den
langfristigen und nachhaltigen Erfolg von TeamViewer setzen. Darüber hinaus orientiert sich die langfristige variable Vergütung
weitgehend an der Aktienkursentwicklung von TeamViewer, was einen Gleichklang der Interessen des Vorstands und der Aktionäre
sicherstellt. Eine Verpflichtung zum Erwerb und Halten von Aktien von TeamViewer trägt ebenfalls zu diesem Interessengleichklang
bei.
Bei der Festsetzung der Vorstandsvergütung berücksichtigt der Aufsichtsrat zudem die jeweiligen Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen
des oberen Führungskreises und der Belegschaft von TeamViewer. Eine Konsistenz des Vergütungssystems für Vorstände, Führungskräfte
und Mitarbeitende wird dadurch sichergestellt, dass dieselben Erfolgsziele verwendet werden und somit gleiche Anreize bei
der Steuerung von TeamViewer gesetzt werden.
Das Vergütungssystem für den Vorstand gilt für neu eintretende Vorstandsmitglieder, bei Wiederbestellungen amtierender Vorstandsmitglieder
sowie bei sonstigen Änderungen bestehender Dienstverträge und findet auch auf den Dienstvertrag von Oliver Steil seit dessen
Wiederbestellung im Oktober 2021 Anwendung. Damit liegen keine Abweichungen vom Vergütungssystem des Vorstands im Sinne des
§ 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AktG vor. Darüber hinaus entsprachen sowohl der bis zum Zeitpunkt seiner Wiederbestellung geltende
Dienstvertrag von Oliver Steil und der Dienstvertrag von Lisa Agona als auch der bestehende Dienstvertrag von Stefan Gaiser
weitestgehend den im Jahr 2021 erstmals eingeführten Regelungen zum Vergütungssystem.
Weiterführende Informationen wie das von der Hauptversammlung gebilligte Vorstandsvergütungssystem stehen auf der
Internetseite der Gesellschaft
zur Verfügung.
Verfahren zur Festsetzung, Umsetzung und Überprüfung des Vergütungssystems für den Vorstand
Für die Festsetzung, Umsetzung und Überprüfung des Vorstandsvergütungssystems ist der Aufsichtsrat zuständig. Hierbei wird
der Aufsichtsrat durch den Nominierungs- und Vergütungsausschuss unterstützt. Der Nominierungs- und Vergütungsausschuss erarbeitet
Empfehlungen für die Vorstandsvergütung unter Berücksichtigung der vorgenannten Prinzipien sowie der Empfehlungen des DCGK
in seiner jeweils gültigen Fassung. Vorbereitet durch den Nominierungs- und Vergütungsausschuss werden das Vergütungssystem
sowie alle sonstigen Angelegenheiten, die die individuelle Vergütung der Vorstandsmitglieder betreffen, im Aufsichtsrat beraten
und beschlossen. Bei Bedarf können sowohl der Nominierungs- und Vergütungsausschuss als auch der Aufsichtsrat einen unabhängigen
externen Vergütungsexperten zur Unterstützung bei der Entwicklung des Vergütungssystems der Vorstandsmitglieder sowie der
Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung hinzuziehen. Ein unabhängiger externer Vergütungsexperte wurde durch den Aufsichtsrat
zur Unterstützung bei der der Entwicklung des Vergütungssystems hinzugezogen.
Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem wird der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Der Aufsichtsrat überprüft
das Vergütungssystem regelmäßig und nimmt die für notwendig erachteten Änderungen vor. Bei wesentlichen Änderungen des Vergütungssystems,
mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem der Hauptversammlung gemäß den Vorgaben des § 120a AktG erneut
zur Billigung vorgelegt. Sollte die Hauptversammlung das Vergütungssystem nicht billigen, wird der nächsten ordentlichen Hauptversammlung
ein überprüftes Vergütungssystem zur Billigung vorgelegt.
In der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats sind Vorgaben zur Vermeidung von Interessenkonflikten festgelegt, die auch bei der
Festsetzung, Umsetzung oder Überprüfung der Vorstandsvergütung zu berücksichtigen sind.
Angemessenheit der Vorstandsvergütung
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder trägt den individuellen Aufgaben und Leistungen sowie der wirtschaftlichen Lage, dem
Erfolg und den Zukunftsaussichten von TeamViewer in angemessener Weise Rechnung.
Der Nominierungs- und Vergütungsausschuss überprüft regelmäßig die Angemessenheit der Vorstandsvergütung und schlägt dem Aufsichtsrat
bei Bedarf Anpassungen vor, um den regulatorischen Anforderungen zu entsprechen und eine marktübliche Vergütung zu gewährleisten.
Zur Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung betrachtet der Nominierungs- und Vergütungsausschuss die Höhe der Vergütung
im Vergleich zu den Vergütungen von Vorstandsmitgliedern vergleichbarer Unternehmen (horizontaler Vergleich) sowie die vertikale
Angemessenheit im Verhältnis zu den Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen des oberen Führungskreises und der Belegschaft
der TeamViewer AG (vertikaler Vergleich) und die Entwicklung der Vergütungsrelation über die Zeit.
Für den horizontalen Vergleich legt der Aufsichtsrat eine Gruppe vergleichbarer Unternehmen – bezogen auf Land, Unternehmensgröße
und Branche – fest. Diese setzte sich bei Festlegung der im Geschäftsjahr 2021 gewährten Vergütung aus den im MDAX gelisteten
Unternehmen zusammen und wurde um eine Vergleichsgruppe aus internationalen Technologieunternehmen vergleichbarer Größe ergänzt.
Dadurch wurde sowohl die Angemessenheit gegenüber Unternehmen vergleichbarer Größe in Deutschland als auch gegenüber internationalen
Unternehmen derselben Branche gewährleistet. Insbesondere hat der Aufsichtsrat dabei die folgenden Aspekte geprüft und berücksichtigt:
– die Wirkungsweise der einzelnen fixen und variablen Komponenten, also deren Methodik und Erfolgsparameter,
– die Gewichtung der Komponenten zueinander, das heißt, das Verhältnis der fixen Grundvergütung zu den kurz- und langfristigen
variablen Bestandteilen,
– die Höhe der Ziel-Gesamtvergütung, bestehend aus Jahresgrundgehalt und Nebenleistungen, der kurzfristigen variablen Vergütung
(Short-term Incentive – STI) (Jahresbonus) und der langfristigen variablen Vergütung (Long-term Incentive – LTI), sowie
– den möglichen Höchstbetrag der gewährten Vergütung.
Für den vertikalen (internen) Vergleich werden der obere Führungskreis und die Belegschaft der TeamViewer AG herangezogen.
Bei dieser Bewertung werden sowohl das aktuelle Verhältnis als auch die Veränderung des Verhältnisses der Vorstandsvergütung
zur Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft insgesamt beurteilt. Der Aufsichtsrat legt fest, wie der obere
Führungskreis und die Belegschaft für den Vergleich zu differenzieren sind. Bei der Festlegung der im Geschäftsjahr 2021 gewährten
Vergütung hat der Aufsichtsrat als oberen Führungskreis die Führungsebene unterhalb des Vorstands sowie als Belegschaft die
Gesamtbelegschaft, also alle Mitarbeitende der TeamViewer AG, für den Vergleich herangezogen. Darüber hinaus wurden die Vergütung
des Senior Leadership Teams sowie die Vergütung der Gesamtbelegschaft auf Konzernebene berücksichtigt.
Überblick über die Bestandteile der Vergütung
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich aus festen (erfolgsunabhängigen) und variablen (erfolgsabhängigen) Vergütungsbestandteilen
zusammen, deren Gesamtsumme jeweils die Gesamtzielvergütung eines Vorstandsmitglieds bestimmt.
Neben dem Jahresgrundgehalt beinhaltet die feste Vergütung zusätzlich Nebenleistungen, die ereignis- und personenbezogen jährlich
unterschiedlich ausfallen können. Die variable Vergütung setzen sich aus der kurzfristigen variablen Vergütung (Short-term
Incentive – STI) (Jahresbonus) und der langfristigen variablen Vergütung (Long-term Incentive – LTI) zusammen.
Um den Pay-for-Performance-Gedanken des Vergütungssystems zu stärken, besteht der überwiegende Teil der Zielgesamtvergütung
des jeweiligen Vorstandsmitglieds aus variablen, erfolgsabhängigen Bestandteilen. Um darüber hinaus sicherzustellen, dass
die Vergütung auf die nachhaltige und langfristige Entwicklung von TeamViewer ausgerichtet ist, überwiegt der Anteil des LTI
den Anteil des STI.
Der Anteil der festen Vergütung an der Zielgesamtvergütung liegt zwischen 30 % und 40 %. An der festen Vergütung hat das Jahresgrundgehalt
einen Anteil von 90 % bis 100 % und die Nebenleistungen von bis zu 10 %. Der Anteil der variablen Vergütung an der Gesamtzielvergütung
liegt zwischen 60 % und 70 %, wovon 30 % bis 47 % auf die STI und 53 % bis 70 % auf die LTI entfallen. Eine nachträgliche
Änderung der durch den Aufsichtsrat jeweils für das bevorstehende Geschäftsjahr festgelegten Zielwerte oder Vergleichsparameter
wird ausgeschlossen.
Bei Vorstandsmitgliedern, die im Rahmen ihrer Erstbestellung eine Ausgleichszahlung als Kompensation für verfallende Vergütung
bei früheren Arbeitgebern erhalten, können die Anteile der einzelnen Bestandteile im gesetzlich zulässigen Rahmen abweichen.
VERGÜTUNG DES VORSTANDS IM GESCHÄFTSJAHR 2021
Feste Vergütung
Im Geschäftsjahr 2021 haben sämtliche Mitglieder des Vorstands ein festes, in zwölf gleichen monatlichen Teilbeträgen zahlbares
erfolgsunabhängiges Jahresgrundgehalt in bar erhalten, das für den Vorstandsvorsitzenden Herrn Steil 900.000 EUR (brutto)
p. a. und für Herrn Gaiser 550.000 EUR (brutto) p. a. betrug. Das Jahresgrundgehalt von Frau Lisa Agona betrug 450.000 USD
(brutto) p.a. (entspricht ca. 397.315,91 EUR (brutto) in Abhängigkeit vom Wechselkurs) und wurde anteilig vom Zeitpunkt ihrer
Ernennung als Mitglied des Vorstands am 19. April 2021 bis zum Ende ihres Anstellungsverhältnisses bei der Gesellschaft am
31. Dezember 2021 gezahlt.
Erfolgsabhängige variable Vergütung
Zusätzlich zur festen Vergütung haben die Vorstandsmitglieder die Möglichkeit, einen vom Jahreserfolg der Gesellschaft abhängigen
variablen Short-term Incentive-Bonus (STI-Bonus) sowie zusätzlich einen Long-term Incentive-Bonus (LTI-Bonus) gemäß dem jeweils
anwendbaren Long-term Incentive Programme (LTIP) zu erhalten.
Kurzfristige variable Vergütung/STI-Bonus
Der variable, in bar auszuzahlenden Jahresbonus (STI-Bonus) ist abhängig vom Erreichen bestimmter finanzieller Ziele (basierend
auf Billings-basierten Performance-Zielen und/oder Bereinigten EBITDA-Zielen) sowie optional bestimmter nichtfinanzieller
Unternehmensziele, die insbesondere Nachhaltigkeitsaspekte ESG-Aspekte) umfassen. Zudem ist die Höhe des STI-Bonus abhängig
von der Bewertung der vom Aufsichtsrat zu Beginn des Geschäftsjahres für jedes Vorstandsmitglied individuell festgelegten
persönlichen Leistungskriterien, die prozentual gewichtet werden. Durch die optionale Berücksichtigung nichtfinanzieller Unternehmensziele
auf Ebene der Bemessungsgrundlage des STI ermöglicht das neue Vergütungssystem zukünftig in noch stärkerem Ausmaß als bisher,
Nachhaltigkeitsaspekte im Rahmen des STI-Bonus zu berücksichtigen, um der besonderen Bedeutung der ESG-Aspekte für TeamViewer
gerecht zu werden. Um bereits für das Geschäftsjahr 2021 den hohen Stellenwert der ESG-Aspekte zu unterstreichen, hat sich
der Aufsichtsrat entschieden, ESG-Aspekte an zentraler Stelle innerhalb der festzulegenden persönlichen Leistungskriterien
(sogenannte Modifier Kriterien) sämtlicher Vorstandsmitglieder einzubeziehen.
Grundlage für die Bemessung bzw. Auszahlung des STI-Bonus ist zusätzlich die Berücksichtigung von bestimmten Malus- und Clawback-Tatbeständen,
die zu einer Reduzierung oder zum vollständigen Entfallen des STI-Bonus sowie zu dessen Rückforderung führen können.
Der STI-Bonus für das jeweilige Geschäftsjahr wird damit – vorbehaltlich einer etwaigen Reduzierung oder Rückforderung (Malus
und Clawback) – grundsätzlich wie folgt berechnet:
Bei einer Zielerreichung von 100 % (und bei Fehlen von Malus- bzw. Clawback-Tatbeständen) beträgt der STI-Bonus (Ziel-STI)
im Geschäftsjahr 2021 für Herrn Steil 900.000 EUR (brutto), für Herrn Gaiser 500.000 EUR (brutto) und für Frau Agona 450.000
USD (brutto), was für Frau Agona pro rata temporis einem Betrag in Höhe von 279.754 EUR (brutto) (nach Wechselkurs) entspricht.
Der STI-Bonus ist auf maximal 200 % des Ziel-STI-Bonus begrenzt. Beginnt oder endet der jeweilige Dienstvertrag im Laufe eines
Jahres, wird der STI-Bonus pro rata temporis für die Zeit des Bestehens des Dienstverhältnisses im jeweiligen Geschäftsjahr
berechnet, wobei die Feststellung der Zielerreichung auch im Falle eines unterjährigen Ausscheidens nach den ursprünglich
festgelegten Parametern erfolgt und zum regulären Fälligkeitszeitpunkt ausgezahlt wird. Der STI-Bonus wird, soweit ein Anspruch
auf einen solchen entstanden ist, sechs Wochen nach Verabschiedung des Konzernjahresabschlusses zur Zahlung fällig.
Der Aufsichtsrat hat am 3. Februar 2021 die Zielwerte für den STI-Bonus für das Geschäftsjahr 2021 für Herrn Steil und Herrn
Gaiser sowie am 28. Juli 2021 für Frau Agona festgelegt. Dabei hat er neben den Performance-Zielen für Billings und für Bereinigtes
EBITDA, die zu jeweils 50% gewichtet werden, auch für jedes Vorstandsmitglied kollektive und individuelle persönliche Leistungskriterien
konkretisiert.
Für die Herren Steil und Gaiser wurde im Geschäftsjahr 2021 ein Billings-Zielwert in Höhe von 594 Mio. EUR festgelegt. Die
Untergrenze der zu erreichenden Billings wurde bei 570 Mio. EUR und die Obergrenze bei 623 Mio. Euro festgelegt. Zwischen
diesen Beträgen wird die Zielerreichung durch lineare Interpolation ermittelt. Der entsprechende Zielwert für das Bereinigte
EBITDA betrug 331 Mio. EUR, wobei eine Untergrenze bei 310 Mio. EUR und eine Obergrenze bei 355 Mio. EUR festgelegt wurde.
Damit lagen die für die Herren Steil und Gaiser festgelegten Zielwerte jeweils in der Mitte der im Februar 2021 kommunizierten
Unternehmensprognose für das Gesamtjahr 2021. Für Frau Agona wurden dieselben Billings-Ziele wie für die Herren Steil und
Gaiser zugrunde gelegt. Da die Gesellschaft ihre angestrebte und dem Kapitalmarkt kommunizierte bereinigte EBITDA-Marge vor
dem Eintritt von Frau Agona reduziert hatte, wurde der STI-Zielwert für Frau Agona angepasst, und zwar auf einen Zielwert
von 296 Mio. EUR bei einer Untergrenze von 290 Mio. EUR und einer Obergrenze von 330 Mio. EUR.
Die individuellen persönlichen Leistungskriterien des Vorstands fokussierten sich maßgeblich auf die Themen eines nachhaltigen
und langfristigen Unternehmenswachstums, Nachhaltigkeit (ESG-Kriterien, wie die Verbesserung der ESG-Scores des Unternehmens
und die Gewinnung und Förderung hochkarätiger weiblicher Führungskräfte), die Weiterentwicklung und Stärkung der Organisationsstruktur
und der Prozesse des Unternehmens sowie die effiziente Umsetzung der M&A-Strategien.
Die Leistungen des Vorstandsvorsitzenden Oliver Steil im Geschäftsjahr 2021 wurden dabei insbesondere an der Wachstumsinitiative
im Bereich des Enterprise-Geschäfts, der Setzung der regionalen Schwerpunkte, insbesondere durch Entwicklung und Durchführung
eines Investitionsprogramms für den US-Markt und der Umsetzung der M&A-Strategien, der Stärkung von TeamViewers Remote Management
Suite, den ESG-Aspekten, der Umsetzung der Akquisitions- und Partnerschaftsstrategie sowie der Stärkung der Organisationsstruktur
und der -prozesse gemessen.
Die individuelle Zielerreichung des Finanzvorstands Stefan Gaiser beurteilte sich 2021 anhand des Erfolges der CFO-Organisation,
der künftigen strategischen Ausrichtung des Unternehmens auf dem Kapitalmarkt, der Investor Relations-Arbeit, der Einbeziehung
der ESG-Aspekte, der Umsetzung der Akquisitions- und Partnerschaftsstrategie, sowie der Unterstützung und Förderung von Wachstumsinitiativen.
Die Erreichung der persönlichen Leistungskriterien im Vorstandsressort von Lisa Agona wurde im Geschäftsjahr 2021 an der Entwicklung
einer mehrjährigen Marketingstrategie, der Maximierung der Geschäftsentwicklung durch bestehende Partnerschaften, sowie der
Steigerung der Nachfrage und der Umsätze durch gezielte, strategische Marketingmaßnahmen gemessen.
Der Aufsichtsrat sowie der Nominierungsausschuss haben sich nach Abschluss des Geschäftsjahres 2021 ausführlich mit der individuellen
Zielerreichung sowohl des gesamten Vorstands als auch jedes einzelnen Vorstandsmitglieds befasst.
Da die Untergrenzen der finanziellen Performance-Ziele des STI im Geschäftsjahr 2021 von keinem Vorstandsmitglied erreicht
wurden, betrug der Gesamtzielerreichungsgrad 0%. Der Aufsichtsrat hat auf dieser Basis entschieden, für das Geschäftsjahr
2021 keinen STI-Bonus auszuzahlen. Hierdurch kommt der sogenannte Pay for Performance-Grundsatz des Vergütungssystems, im
besonderen Maße zum Tragen. Die Bewertung der Modifier-Faktoren war vor diesem Hintergrund nicht mehr maßgeblich für die Bemessung
des STI-Bonus.
Am 25. Januar 2022 hat der Aufsichtsrat die Zielwerte für den STI-Bonus 2022 festgelegt. Dabei werden neben den Zielgrößen
für Billings und Bereinigtes EBITDA im Geschäftsjahr 2022 für jedes Vorstandsmitglied individuelle Ziele festgelegt, die ausdrücklich
ESG-Kriterien umfassen.
Langfristige variable Vergütung (Long-term Incentive / LTI-Bonus)
Die Vorstandsmitglieder nahmen auch im Geschäftsjahr 2021 an dem geltenden Long-term Incentive Programme (LTIP) der Gesellschaft
teil.
Der Long-term Incentive (LTI) wird auf Grundlage sogenannte Performance Shares mit einer vierjährigen Performance-Periode
bemessen. Die Bedingungen des LTIP legt der Aufsichtsrat für jede Performanceperiode nach billigem Ermessen fest. Sofern der
Aufsichtsrat keine Neufestlegung der LTIP-Bedingungen beschließt, gelten die Bedingungen des LTIP des vorgehenden Geschäftsjahrs
auch für die jeweils nächste Performanceperiode.
Zu Beginn einer jeden Performanceperiode legt der Aufsichtsrat für jedes der mindestens drei Erfolgsziele eine Vorgabe fest,
bei deren Erfüllung die Zielerreichung 100 % beträgt. Außerdem legt der Aufsichtsrat – soweit möglich – für jedes der Erfolgsziele
einen Minimalwert als unteres Ende des Zielkorridors fest, bei dessen Erreichen die Zielerreichung 50 % (Minimalwert) beträgt.
Außerdem wird ein Maximalwert festgelegt, bei dessen Erreichen oder Überschreiten die Zielerreichung 200 % (Maximalwert) beträgt.
Unterschreitet der im Hinblick auf ein Erfolgsziel erreichte Wert den Minimalwert, entspricht der Zielerreichungsgrad für
dieses Erfolgsziel 0 %. Erreicht oder überschreitet der im Hinblick auf ein Erfolgsziel erreichte Wert den Maximalwert, beträgt
der Zielerreichungsgrad 200 %.
Der Auszahlungsbetrag wird durch Multiplikation der endgültigen Anzahl der Performance Shares für die Performanceperiode mit
dem Durchschnitt der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft an den letzten 60 Handelstagen vor Ende der Performanceperiode
ermittelt. Bei einem unveränderten Aktienkurs und einer Zielerreichung von insgesamt 100 % (ohne Eingreifen von Malus- oder
Clawback-Tatbeständen) würde der Auszahlungsbetrag des LTI somit dem ursprünglichen Zuteilungswert entsprechen. Der maximale
Auszahlungsbetrag einer LTI-Tranche kann (vor Berücksichtigung von Malus- bzw. Clawback-Tatbeständen) grundsätzlich 200 %
des ursprünglichen Zuteilungswertes nicht überschreiten.
Die Gesamtzielerreichung berücksichtigt für die Performanceperiode:
* 30 % finanzielle Erfolgsziele ‘durchschnittliches Billings-Wachstum’ und ‘durchschnittliches Bereinigtes EBITDA-Wachstum’
(gleichgewichtet),
* 50 % relativer Total Shareholder Return (TSR), gemessen an den beiden Vergleichsgruppen ‘STOXX
(R)
600 Technology’ und ‘MDAX’ (gleichgewichtet) oder vom Aufsichtsrat zum Vergleich festgelegte andere Vergleichsgruppen oder
Aktienindizes, und
* 20 % nichtfinanzielle Erfolgsziele, die insbesondere Nachhaltigkeitsaspekte (Environment, Social, Governance – ESG) umfassen.
Die Auszahlung wird anschließend unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Aktienkurses von TeamViewer der letzten 60
Handelstage vor dem Ende der Performanceperiode berechnet. Die Auszahlung ist auf 200 % des LTI-Zielbetrags begrenzt.
Im Falle eines unterjährigen Beginns oder Endes des Dienstvertrages oder der Teilnahmeberechtigung an einem LTIP wird der
Zuteilungswert pro rata temporis auf den Betrag reduziert, der der Anzahl der Kalendermonate, in denen das Dienstverhältnis
bzw. die Teilnahmeberechtigung im Zuteilungsjahr (das erste Jahr der Performanceperiode) besteht, entspricht. Ein etwaiger
Verfall nach Maßgabe des jeweils anwendbaren LTIP bleibt unberührt.
LTIP für die Performanceperiode 2021 bis 2024
Mit jedem Geschäftsjahr beginnt eine neue Bemessungsperiode (Performanceperiode) gemäß den Bedingungen des jeweils anwendbaren
LTIP, nach dessen Ablauf die Zielerreichung bestimmter vorab definierter Ziele gemessen wird. Für den im Geschäftsjahr 2021
zugeteilten LTIP gilt die Performanceperiode 2021 bis 2024.
Für das Geschäftsjahr 2021 hat der Aufsichtsrat folgende Zielkomponenten festgelegt:
Neben der Festlegung der Zielwerte für die langfristigen finanziellen Ziele (durchschnittliches Billings und Bereinigtes EBITDA-Wachstum
2021 bis 2024) wurden dabei insbesondere die nichtfinanziellen Ziele um eine weitere ESG-basierte Vergütungskomponente ergänzt,
mit deren Hilfe auf eine effektive Erhöhung der Frauenquote im Vorstand hingewirkt werden soll. Ebenfalls wurden die Zielgrößen
für die relative Aktienrendite gegenüber STOXX
(R)
600 Technology und MDAX festgelegt, wobei als Zielwert eine relative Outperformance von 6,67 % gegenüber dem jeweiligen Vergleichsindex
angestrebt wird (Minimalwert bei 0 % und Maximalwert bei 20 % Outperformance).
Die Bedingungen des aktuell geltenden LTIP sehen die Zuteilung einer Tranche von virtuellen Aktien (Performance Shares) zu
Beginn des ersten Geschäftsjahres der Performanceperiode 2021 bis 2024 vor. Die anfänglich zugeteilte Tranche an Performance
Shares dient dabei als Berechnungsgröße für die spätere Ermittlung eines etwaigen LTIP-Auszahlungsbetrages unter Berücksichtigung
der Erfolgsmessung/Zielerreichung nach Ablauf der vierjährigen Bemessungsperiode. Die anfängliche Zahl der zugeteilten Performance
Shares einer Tranche ergibt sich grundsätzlich aus einem dem Vorstandsmitglied zugesagten Zuteilungswert dividiert durch den
Durchschnitt der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft an den letzten 60 Handelstagen vor Beginn der Performanceperiode
(kaufmännisch gerundet auf volle Performance Shares).
Der Zuteilungswert im Geschäftsjahr 2021 betrug für Herrn Steil 1.000.000 EUR, für Herrn Gaiser 550.000 EUR und für Frau Agona
340.000 USD (entspricht gerechnet zum EZB-Referenzsatz, einem Betrag von 0,847, einem Betrag von 287.980 EUR) und wurde ausgehend
von einem jährlichen Zielbetrag in Höhe von 510.000 USD pro rata temporis berechnet.
Nach Ablauf der Performanceperiode wird ein Gesamtzielerreichungsgrad für die vor Beginn der Performanceperiode vom Aufsichtsrat
festgelegten Erfolgsziele ermittelt. Die Auszahlung des Auszahlungsbetrages für die jeweilige Performanceperiode wird mit
der nächstmöglichen Gehaltsabrechnung nach Feststellung des Konzernjahresabschlusses der Gesellschaft, der auf das Ende der
jeweiligen Performanceperiode folgt, fällig, jedoch nicht später als am 31. Dezember des dem Ende der Performanceperiode folgenden
Geschäftsjahres.
Auf der Grundlage des aktuell geltenden LTIP wird die endgültige Anzahl der Performance Shares am Ende der Performanceperiode
ermittelt, indem die anfängliche Anzahl der Performance Shares mit dem Gesamtzielerreichungsgrad multipliziert wird. Der Gesamtzielerreichungsgrad
ermittelt sich aus den Zielerreichungsgraden der vom Aufsichtsrat für die jeweilige Performanceperiode festgelegten Einzelziele.
Der aus dem LTIP 2020 entstandene Gesamtaufwand beläuft sich im Geschäftsjahr 2021 für Herrn Steil auf 300.700 EUR, für Herrn
Gaiser auf 152.600 EUR und für Frau Agona 0 EUR. Der aus dem LTIP 2021 entstandene Gesamtaufwand beläuft sich im Geschäftsjahr
2021 für Herrn Steil auf 14.800 EUR, für Herrn Gaiser auf 19.600 EUR und für Frau Agona 17.100. Weitere Angaben zur anteilsbasierten
Vergütung mittels Performance Shares sind in den Erläuterungen zum Konzernabschluss (
Umsatzerlöse
und
Personalaufwand
) aufgeführt. Wir betrachten diese ebenfalls als Bestandteile dieses Vergütungsberichts.
Malus- und Clawback
STI und LTI unterliegen (seit dem Börsengang der Gesellschaft) Malus- und Clawback-Bedingungen. Dies bedeutet, dass der Aufsichtsrat
vor der Festlegung des Auszahlungsbetrags eines STI bzw. LTI prüft, ob ein Malus-Tatbestand eine Reduzierung oder sogar den
Wegfall des variablen Vergütungsbetrags rechtfertigt, der auf der Grundlage des Zielerreichungsgrades und der LTIP-Konditionen
ermittelt wird.
Bereits ausgezahlte variable Vergütungsbeträge können bei Auftreten eines Clawback-Tatbestandes während der Periode, für die
der variable Vergütungsbestandteil gezahlt wurde, innerhalb einer Clawback-Frist zurückgefordert werden. Die Clawback-Frist
beginnt für jede variable Vergütung mit dem Ablauf der ihr zugrundeliegenden Performanceperiode und endet mit dem Ablauf von
zwei Jahren nach diesem Zeitpunkt. Im Geschäftsjahr 2021 erfolgten weder Reduzierungen noch Rückforderungen von variablen
Vergütungsbestandteilen aufgrund von Malus- oder Clawback-Tatbeständen.
Nebenleistungen
Den Vorstandsmitgliedern wurden zudem geldwerte Nebenleistungen gewährt. Diese setzten sich im Wesentlichen zusammen aus einer
Pauschalvergütung in Höhe von 2.000 EUR pro Monat für die Nutzung eines Privatwagens für dienstliche Fahrten (bzw. 2.000 USD
im Falle von Frau Agona), Beiträgen zu der (privaten oder gesetzlichen) Kranken- und Pflegeversicherung (in Höhe der gesetzlichen
Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bzw. höchstens in Höhe der Hälfte des tatsächlich aufgewandten
Beitrags), Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder Tod sowie aus einer Unfallversicherung für den Fall
des Todes und Invalidität. Darüber hinaus sind alle Vorstandsmitglieder durch eine D&O-Versicherung auf Kosten der Gesellschaft
mit einem Selbstbehalt entsprechend den aktienrechtlichen Bestimmungen in Höhe von 10 % des Schadens, maximal jedoch 150 %
des Jahresgrundgehalts, gegen Haftpflichtansprüche Dritter versichert. Die Gesellschaft stellt darüber hinaus für bestimmte
Fahrten Herrn Gaiser einen Fahrservice zur Verfügung.
Die jährliche Vergütung der Vorstandsmitglieder bestehend aus Festgehalt, STI und LTI betrug demnach im Geschäftsjahr 2021
insgesamt für alle drei Vorstandsmitglieder zusammen maximal EUR 8.743.158 p. a. bei einer Zielerreichung von 200 % (oder
mehr) und 5.225.424 EUR p. a. bei einer Zielerreichung von 100 %.
Die im Geschäftsjahr 2021 an die Mitglieder des Vorstands gezahlten festen und variablen Vergütungsbestandteile entsprechen
vollständig den Vorgaben des durch die Hauptversammlung der Gesellschaft 2021 gebilligten Vergütungssystems. Insbesondere
wurde durch die Höhe der gewährten Vergütungen auch die im Vergütungssystem festgelegte Maximalvergütung eingehalten. Um eine
uneingeschränkte und überhöhte Vorstandsvergütung zu vermeiden, ist die Vergütung auf zwei Arten begrenzt. Zum einen ist die
Auszahlung der variablen Vergütungsbestandteile sowohl beim STI als auch beim LTI auf 200 % des Zielbetrags limitiert. Zum
anderen hat der Aufsichtsrat für die Vorstandsmitglieder eine Maximalvergütung gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG festgelegt,
die alle für ein Geschäftsjahr gewährten festen und variablen Vergütungsbestandteile umfasst. Die für ein bestimmtes Geschäftsjahr
maximal realisierbare Vergütung darf für jedes Vorstandsmitglied EUR 9.800.000 nicht überschreiten. Im Falle einer Überschreitung
der festgelegten Maximalvergütung für ein Geschäftsjahr reduziert sich der Auszahlungsbetrag des LTI entsprechend.
Die Mischung aus kurz- und langfristigen Vergütungsbestandteilen sowie die vorstehend beschriebene Bewertung der Leistungskriterien
im Einzelfall gewährleisten, dass die Unternehmensstrategie und die nachhaltige und langfristige Entwicklung von TeamViewer
effektiv gefördert werden.
Aktienvorhaltepflicht
Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, während der Dauer der Bestellung zum Mitglied des Vorstands der Gesellschaft Aktien
der TeamViewer AG zu halten, wobei diese Pflicht erstmals spätestens nach Ablauf von vier Jahren (bzw. im Falle von Herrn
Steil und Herrn Gaiser: zwei Jahren) seit der erstmaligen Bestellung zum Mitglied des Vorstands erfüllt sein muss. Die zu
haltende Anzahl von Aktien der Gesellschaft (Restricted Shares) ergibt sich aus (i) der Festvergütung dividiert durch (ii)
den Wert der Aktie der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Börsengangs. Die zur Ablösung von früheren Beteiligungszusagen zur Teilhabe
an der Wertsteigerung des Unternehmens von der Hauptgesellschafterin
*
der Gesellschaft gewährten Aktien (siehe hierzu unten zu Leistungen Dritter) können zu diesem Zweck verwendet werden.
*
TigerLuxOne S.à.r.l. (TLO); soweit nachfolgend die Hauptgesellschafterin genannt wird, handelt es sich um die TLO
Aktienbesitz von Vorstandsmitgliedern zum 31. Dezember 2021:
Auf Basis der oben genannten Aktienbestände der Vorstandsmitglieder wurde deren Einhaltung der Aktienvorhaltepflichten zum
31. Dezember 2021 festgestellt. Lisa Agona war zum 31. Dezember 2021 nicht mehr Mitglied des Vorstands und fiel im ersten
Jahr ihrer Vorstandstätigkeit ohnehin noch nicht unter die Aktienvorhaltepflicht.
Leistungen für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit
Im Falle eines vorzeitigen Widerrufs der Bestellung können die Vorstandsmitglieder unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch
auf eine Abfindung haben. Im Falle eines Widerrufs der Bestellung wegen Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsleitung im
Sinne des § 84 Abs. 3 AktG, wegen grober Pflichtverletzung oder wegen eines sonstigen vom Vorstandsmitglied zu vertretenden
wichtigen Grundes gem. § 84 AktG oder, wenn ein vom Vorstandsmitglied zu vertretender wichtiger Grund im Sinne des § 626 Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB) vorliegt, der die Gesellschaft zu einer außerordentlichen Kündigung des Dienstvertrages berechtigt hätte,
erhält das Vorstandsmitglied keine Abfindung.
Endet die Vorstandstätigkeit vorzeitig durch den Tod des Vorstandsmitglieds, zahlt die Gesellschaft die Festvergütung sowie
anteilig einen etwaigen STI-Bonus für den Sterbemonat und drei darauffolgende Kalendermonate an den hinterlassenen Ehepartner
oder eingetragenen Lebenspartner bzw. – wenn das Vorstandsmitglied nicht verheiratet oder verpartnert ist – an etwaige Erben
erster Ordnung.
Die Vorstandsmitglieder unterliegen einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot von zwölf Monaten, während dessen Dauer dem
jeweiligen Vorstandsmitglied eine Karenzentschädigung in Höhe von 50 % der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen zusteht.
Die Entschädigung ist in monatlichen Raten zahlbar. Auf die Karenzentschädigung ist eine etwaige Abfindung anzurechnen.
Frau Agona und der Aufsichtsrat haben sich im November 2021 im gegenseitigen Einvernehmen über eine Aufhebung des Dienstvertrages
von Frau Agona zum 31. Dezember 2021 geeinigt. Lisa Agona unterliegt nach Beendigung ihres Dienstvertrages einem sechsmonatigen
Wettbewerbsverbot. STI-/LTI-Boni werden pro rata temporis ausgezahlt. Zur Abgeltung aller zukünftigen Ansprüche aus und im
Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis erhält Frau Agona eine einmalige Abfindung in Höhe von 1.200.000 USD (brutto) (1.055.687,51
EUR nach Wechselkurs). Die Abfindung wird als Einmalbetrag mit dem auf den Beendigungszeitpunkt folgenden Gehaltslauf ausgezahlt.
Leistungen für den Fall der regulären Beendigung der Tätigkeit
Im Falle einer regulären Beendigung der Tätigkeit ist den Vorstandsmitgliedern keine Abfindung oder andere vergleichbare Leistung
zugesagt worden.
Leistungen Dritter resultierend aus der Veräußerung einer indirekten Beteiligung an der TeamViewer AG und aus Beteiligungszusagen
zur Teilhabe an der Wertsteigerung des Unternehmens
Die Vorstandsmitglieder Oliver Steil und Stefan Gaiser haben (noch als Geschäftsführer der TeamViewer GmbH und der Regit Eins
GmbH) mit der damaligen Hauptgesellschafterin der Gesellschaft Beteiligungen an der Wertsteigerung des Unternehmens vereinbart
und zudem eine indirekte Beteiligung an der Gesellschaft (sogenannte Management Equity Participation, MEP) erworben. Vor dem
Börsengang der Gesellschaft im Jahr 2019 wurden die Wertsteigerungsrechte modifiziert. Nach dem Börsengang wurden die Beteiligungszusagen
auf Basis der erreichten Wertsteigerung teilweise ausgezahlt und die indirekte Beteiligung veräußert. Hieraus sind beiden
Vorstandsmitgliedern Mittel zugeflossen sowie Ansprüche auf zukünftige Leistungen entstanden. Diese Leistungen wurden bzw.
werden ausschließlich von der Hauptgesellschafterin bzw. von mit ihr verbundenen Unternehmen gewährt und nicht von der Gesellschaft.
Trotzdem sind diese gemäß den einschlägigen Bestimmungen der IFRS (Konzernverbund) von TeamViewer als Aufwand zu erfassen.
Im Jahr 2019 ist Oliver Steil in diesem Zusammenhang ein Betrag in Höhe von 39.734.344,93 EUR und Stefan Gaiser ein Betrag
in Höhe von 19.907.507,22 EUR zugeflossen. Wie im Wertpapierprospekt der Gesellschaft vom 11. September 2019 dargestellt,
treten dazu zwei Aktienzuteilungen, die an bestimmte Bedingungen geknüpft sind. Für die 2020 fällig gewordene Tranche traten
diese Bedingungen zum 1. Oktober 2020 endgültig ein. Am 1. Dezember 2020 wurden Herrn Steil deshalb 1.765.971 Aktien und Herrn
Gaiser 884.778 Aktien aus dem Bestand der Hauptgesellschafterin zugeteilt. Diese Aktien werden von den Vorstandsmitgliedern,
mit Ausnahme eines hauptsächlich zur Begleichung von Steuern und Kosten unmittelbar bei Zuteilung veräußerten Anteils, gehalten.
Die zweite Aktienzuteilung in identischer Höhe erfolgte am 1. Dezember 2021. Auch diese Aktien werden von den Vorstandsmitgliedern,
mit Ausnahme eines nur zur Begleichung von Steuern und Kosten unmittelbar bei Zuteilung veräußerten Anteils, gehalten. Im
Jahr 2021 haben sich Herr Steil und Herr Gaiser entschieden, einen Anteil der in diesem Zusammenhang anfallenden Steuern und
Kosten aus eigenen Mitteln zu begleichen und daher erheblich weniger Aktien zu verkaufen als im Vorjahr. Nach diesen Zuteilungen
sowie dem weiteren Erwerb von Aktien aus eigenen Mitteln werden die Aktienvorhaltepflichten (Share Ownership Guidelines) von
beiden Vorstandsmitgliedern weit übererfüllt.
Gewährte und geschuldete Vergütung
Die nachfolgende Tabelle stellt die im abgelaufenen Geschäftsjahr gewährte und geschuldete Vergütung der gegenwärtigen Vorstandsmitglieder
gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG dar. Davon sind alle festen und variablen Vergütungsbestandteile sowie deren jeweiliger relativer
Anteil je Vorstandsmitglied umfasst. Die Tabellen enthalten alle Beträge, die den einzelnen Mitgliedern des Vorstands im Berichtszeitraum
tatsächlich (faktisch) zugeflossen sind, sogenannte ‘gewährte Vergütung’, und fälligen Beträge, die für die (abschließende)
Leistungserbringung in dem entsprechenden Berichtsjahr geschuldet aber bisher nicht zugeflossen sind, sogenannte ‘geschuldete
Vergütung’.
Die einjährige variable Vergütung (STI) wird als geschuldete Vergütung verstanden, obwohl die Auszahlung nach Ablauf des Geschäftsjahres
erfolgt, da die für die variable Vergütung maßgebliche Leistung bis zum jeweilen Stichtag am 31.Dezember erbracht wurde. Eine
solche Betrachtungsweise ist zur Beurteilung des Pay for Performance erforderlich, weil nur so eine Kongruenz zwischen den
veröffentlichen Geschäftsergebnissen zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres und der sich daraus ergebenden Vergütung hergestellt
werden kann.
Die Tabelle stellt die im Geschäftsjahr ausbezahlte Jahresvergütung, die ausbezahlten Nebenkosten, den ausbezahlten STI sowie
die sonstige Vergütung (Leistung Dritter oder Abfindung) dar. Laufende Aufwendungen für Altersversorgung bestehen bei der
Gesellschaft nicht. LTI stellte im Berichtsjahr 2021 weder gewährte noch geschuldete Vergütung dar, da die Ansprüche aus den
zugeteilten LTI-Tranchen der vergangenen Jahre noch nicht fällig sind und die in den Jahren 2020 und 2021 zugeteilten LTI-Tranchen
definitionsgemäß keine im Jahr 2021 gewährte und geschuldete Vergütung darstellen.
Neben den oben genannten Angaben stellt die Tabelle die nach § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG ferner die anzugebenden relativen
Anteile aller festen und variablen Vergütungsbestandsteilen in Bezug auf die Gesamtvergütung in dem jeweiligen Geschäftsjahr
dar.
Die nachfolgende Tabelle stellt die im abgelaufenen Geschäftsjahr gewährte und geschuldete Vergütung des früheren Vorstandsmitglieds
gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG dar. Nach Ablauf von zehn Jahren nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem das jeweilige Mitglied
seine Tätigkeit beendet hat, werden personenbezogene Angaben zu früheren Mitgliedern des Vorstands nach § 165 Abs. 5 AktG
unterlassen.
Gewährte Zuwendungen und Zufluss
Die nachfolgenden Tabellen stellen die gewährten Zuwendungen für das Berichtsjahr (1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021) sowie
den Zufluss während dieses Zeitraums dar.
BEZÜGE DES AUFSICHTSRATS
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist in § 13 der Satzung der Gesellschaft geregelt.
Die Vergütung des Aufsichtsrats ist eine reine Festvergütung. Sie trägt den Aufgaben und Verantwortung der Mitglieder des
Aufsichtsrats Rechnung. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten grundsätzlich eine feste Vergütung in Höhe von 75.000 EUR.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält eine feste Vergütung in Höhe von 187.500 EUR und sein Stellvertreter eine feste Vergütung
in Höhe von 165.000 EUR. Darüber hinaus erhalten die als Mitglieder des Prüfungsausschusses fungierenden Aufsichtsratsmitglieder
eine zusätzliche feste Vergütung in Höhe von 30.000 EUR. Für die Tätigkeit in anderen Ausschüssen des Aufsichtsrats erhalten
die Aufsichtsratsmitglieder eine zusätzliche feste jährliche Vergütung in Höhe von 25.000 EUR pro Ausschuss, sofern der zuständige
Ausschuss mindestens einmal jährlich zur Erfüllung seiner Aufgaben zusammentritt. Die Vorsitzenden der Ausschüsse erhalten
das Doppelte der oben genannten Ausschussvergütung. Die Vergütung für die Tätigkeit in Ausschüssen wird für maximal zwei Ausschüsse
berücksichtigt. Dabei sind die beiden Funktionen mit der höchsten Vergütung für den Fall einer Überschreitung dieser Grenze
relevant. Die oben genannte Vergütung ist in vier gleichen Raten zahlbar, die am Ende eines jeden Quartals, für das die Vergütung
gezahlt wird, fällig und zahlbar sind. Aufsichtsratsmitglieder, die ihr Amt im Aufsichtsrat oder das Amt des Vorsitzenden
oder stellvertretenden Vorsitzenden nur während eines Teils des Geschäftsjahres ausüben, erhalten die entsprechende Vergütung
anteilig. Zusätzlich erstattet die Gesellschaft den Mitgliedern des Aufsichtsrats ihre angemessenen Auslagen (Sonstiges),
die in Zusammenhang mit der Ausübung des Mandats entstehen, sowie die Umsatzsteuer auf ihre Vergütung und Auslagen.
Mitglieder, die dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss nur für einen Teil des Geschäftsjahres angehören, erhalten eine pro
rata temporis reduzierte Vergütung.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind durch die D&O-Versicherung der Gesellschaft mit einer marktgerechten Deckung abgedeckt.
Partner und Mitarbeitende von Permira, die als Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft tätig sind, erhalten für ihre
Tätigkeit keine zusätzlichen Vergütungen, da diese als durch ihre vertragliche Vergütung bei Permira abgedeckt gelten. Sie
sind in der Regel verpflichtet, auf jegliche Entschädigung zu verzichten, die ihnen im Zusammenhang mit solchen Positionen
zusteht.
Nach § 113 Abs. 3 AktG in der durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechtrichtlinie (ARUG II) geänderten Fassung
ist bei börsennotierten Gesellschaften mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss
zu fassen. Die Hauptversammlung hat das vorgelegte System der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder entsprechend § 113 Abs.
3 AktG am 15. Juni 2021 mit einer Mehrheit von 98,71 % der abgegebenen Stimmen gebilligt. Das System der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
entspricht den bisherigen Satzungsregelungen zur Aufsichtsratsvergütung des § 13 der Satzung der Gesellschaft. Das Vergütungssystem
sowie die Satzung sind öffentlich zugänglich.
VERGLEICHENDE DARSTELLUNG DER ERTRAGSENTWICKLUNG UND DER JÄHRLICHEN VERÄNDERUNG DER VERGÜTUNG
Die nachstehende Übersicht stellt gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG eine vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung
der Vergütung der gegenwärtigen und ehemaligen Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, die Ertragsentwicklung der
Gesellschaft sowie die über die letzten fünf Geschäftsjahre betrachtete durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer auf Volläquivalenzbasis.
Für die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wird die im jeweiligen Geschäftsjahr gewährte und geschuldete Vergütung im
Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG personenindividuell dargestellt.
Die Ertragsentwicklung der Gesellschaft wird anhand der Billings und dem bereinigten EBITDA gemessen.
Für die Darstellung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer auf Volläquivalenzbasis (FTE) wird auf die Gesamtbelegschaft
der TeamViewer AG abgestellt, zu der im Geschäftsjahr 2021 durchschnittlich 80 Mitarbeitende (FTE) zählten. Die durchschnittliche
Vergütung der Mitarbeitenden umfasst den Personalaufwand für Löhne und Gehälter, Nebenleistungen, Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung
sowie die dem jeweiligen Geschäftsjahr zuzurechnenden variablen Vergütungsbestandteilen.
Die Vergütung der Arbeitnehmer entspricht mithin, im Einklang mit der Vorstands- und Aufsichtsratvergütung, im Grundsatz der
gewährten und geschuldeten Vergütung im Sinne des § 162 Abs. 1 S.1 AktG.
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
An die TeamViewer AG
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der TeamViewer AG, Göppingen, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021
daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit
§ 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards:
Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift
und diesem Standard ist im Abschnitt ‘Verantwortung des Wirtschaftsprüfers’ unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir
haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung
für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die
sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen,
der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Stuttgart, 11. März 2022
Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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Prof. Dr. Kuhn
Wirtschaftsprüfer
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Maurer
Wirtschaftsprüfer
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2.
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Formwechselnde Umwandlung – Umwandlungsplan der TeamViewer AG und die dem Umwandlungsplan als Anlage beigefügte Satzung der
TeamViewer SE (zum Tagesordnungspunkt 7)
UMWANDLUNGSPLAN DER
TEAMVIEWER AG
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A.
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Die TeamViewer AG ist eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht mit Sitz in Göppingen, eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts Ulm unter HRB 738852, geschäftsansässig Bahnhofsplatz 2, 73033 Göppingen (die ‘
Gesellschaft
‘). Ihre Aktien sind unter der ISIN DE000A2YN900 zum Handel im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse im Teilbereich
mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) zugelassen. Die Gesellschaft plant die Umwandlung in die Rechtsform
der Europäischen Gesellschaft (
Societas Europaea, SE
) im Wege eines Formwechsels nach Art. 37 Abs. 1, Art. 2 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober
2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (‘
SE-VO
‘). Bei dieser Umwandlung kommen ferner das Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober
2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) vom 22. Dezember 2004 (SE-Ausführungsgesetz, SEAG) sowie das Gesetz
über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft vom 22. Dezember 2004 (SE-Beteiligungsgesetz, SEBG)
zur Anwendung.
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B.
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Die Gesellschaft erfüllt die Voraussetzungen für die Umwandlung in die Rechtsform der SE im Wege des Formwechsels. Es handelt
sich um eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz und Hauptverwaltung in Göppingen, Deutschland. Das Grundkapital
der Gesellschaft beträgt derzeit EUR 201.070.931,00 und ist eingeteilt in 201.070.931 auf den Inhaber lautende Stückaktien.
Die Gesellschaft hält direkt bzw. indirekt Beteiligungen an verschiedenen inländischen und ausländischen Gesellschaften, von
denen einige ihren statutarischen Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (‘
EU
‘) haben (gemeinsam nachfolgend ‘
TeamViewer-Gruppe
‘). In der EU ist die TeamViewer-Gruppe in Deutschland, Griechenland und Österreich vertreten. In den über die Mitgliedstaaten
der EU hinausgehenden Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (‘
EWR
‘) hält die Gesellschaft derzeit keine Beteiligungen, sodass der EWR im Folgenden nicht zu berücksichtigen ist. Zu den Tochtergesellschaften
der Gesellschaft gehört unter anderen die TeamViewer Greece EPE mit Satzungssitz und Hauptverwaltung in Ioannina, Griechenland,
an der die Gesellschaft seit dem 6. August 2019 und damit mehr als zwei Jahre zu 100 % beteiligt ist.
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C.
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Die Gesellschaft sieht in der Rechtsform der Europäischen Gesellschaft (SE) eine zeitgemäße und zur heutigen Unternehmenskultur
und geschäftlichen Ausrichtung der TeamViewer-Gruppe passende Rechtsform. Die beabsichtigte Umwandlung unterstreicht die globale
Ausrichtung und Identität der TeamViewer-Gruppe, die sich auch darin manifestiert, dass in der TeamViewer-Gruppe Menschen
aus über 70 Nationen arbeiten, davon 45 % außerhalb Deutschlands. Die beabsichtigte Umwandlung ermöglicht es der Gesellschaft
dabei, die vertraute und erfolgreich etablierte Corporate-Governance-Struktur mit einem dualistischen Leitungssystem fortzuführen.
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Die vorausgeschickt, stellt der Vorstand der Gesellschaft den folgenden Umwandlungsplan gemäß Art. 37 Abs. 4 SE-VO auf:
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I.
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Umwandlung der Gesellschaft in die TeamViewer SE
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1.
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Die Gesellschaft wird gemäß Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 37 SE-VO im Wege des Formwechsels in die Rechtsform einer Europäischen
Gesellschaft (
Sociatas Europaea, SE
) umgewandelt.
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2.
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Die Gesellschaft als eine nach deutschem Recht gegründete Aktiengesellschaft mit Sitz in Göppingen, Deutschland, also einem
Mitgliedsstaat der EU, hat seit mehr als zwei Jahren eine Tochtergesellschaft, die dem Recht eines anderen EU-Mitgliedsstaats
unterliegt. Hierbei handelt es sich um die TeamViewer Greece EPE mit Satzungssitz und Hauptverwaltung in Ioannina, Griechenland,
eingetragen unter Register-Nr. 151635801000, an der die Gesellschaft seit dem 6. August 2019 und damit mehr als zwei Jahre
zu 100 % beteiligt ist. Die Voraussetzungen für eine formwechselnde Umwandlung gemäß Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 37 SE-VO sind
damit erfüllt bzw. werden in Bezug auf die Rechtsform zum Zeitpunkt der Eintragung der SE in das Handelsregister erfüllt sein.
Sitz und Hauptverwaltung der Gesellschaft werden auch nach dem Formwechsel in die neue Rechtsform in Göppingen, Deutschland,
sein.
|
|
3.
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Die formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft in die Rechtsform der SE hat weder ihre Auflösung noch die Gründung einer neuen
juristischen Person zur Folge. Eine Vermögensübertragung findet aufgrund der Wahrung der Identität des Rechtsträgers nicht
statt. Die Gesellschaft besteht in der Rechtsform der SE unter der Firma ‘TeamViewer SE’ weiter. Aufgrund der Identität des
Rechtsträgers besteht auch die Beteiligung der Aktionäre unverändert an der TeamViewer SE fort. Die Umwandlung hat weder Auswirkungen
auf die Börsennotierung der Gesellschaft noch auf den börsenmäßigen Handel der Aktien sowie die bestehende Einbeziehung der
Aktien der Gesellschaft in Börsenindizes.
|
|
4.
|
Die TeamViewer SE wird – wie die TeamViewer AG – über ein dualistisches System verfügen, das aus einem Vorstand als Leitungsorgan
i.S.d. Art. 38 lit. b), 39 Abs. 1 SE-VO und einem Aufsichtsrat als Aufsichtsorgan i.S.d. Art. 38 lit. b), 40 Abs. 1 SE-VO
besteht. Die Aufsichtsratsmandate der bei der Gesellschaft amtierenden Aufsichtsratsmitglieder bleiben von der Umwandlung
der Gesellschaft in die Rechtsform der SE unberührt. Insoweit gilt der Grundsatz der Ämterkontinuität entsprechend § 203 Satz
1 UmwG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 SE-VO (vgl. auch Ziffer V. dieses Umwandlungsplans). Größe und Zusammensetzung des Aufsichtsrats
bleiben bei der Umwandlung in die TeamViewer SE unverändert bestehen.
|
|
5.
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Aktionäre, die der Umwandlung widersprechen, erhalten kein Angebot auf Barabfindung. Ein solches Angebot ist gesetzlich nicht
vorgesehen.
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II.
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Wirksamwerden der Umwandlung
Die Umwandlung der Gesellschaft wird mit ihrer Eintragung in das Handelsregister der Gesellschaft, d.h. das Handelsregister
beim Amtsgericht Ulm, wirksam (‘
Umwandlungszeitpunkt
‘).
|
|
III.
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Firma, Sitz, Satzung und Grundkapital der TeamViewer SE sowie Fortgeltung von Beschlüssen der Hauptversammlung der TeamViewer
AG
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1.
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Die Firma der SE lautet ‘TeamViewer SE’.
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2.
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Der Sitz der TeamViewer SE wird weiterhin Göppingen, Deutschland, sein. Dort befindet sich auch die Hauptversammlung.
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3.
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Die TeamViewer SE erhält die als
Anlage
beigefügte Satzung (dt. Fassung). Diese ist Bestandteil dieses Umwandlungsplanes.
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4.
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Das eingetragene Grundkapital der TeamViewer AG in der zum Umwandlungszeitpunkt bestehenden Höhe, derzeit EUR 201.070.931,00,
und in der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Einteilung, derzeit in 201.070.931 auf den Inhaber lautende Stückaktien, wird zum
Grundkapital der TeamViewer SE.
|
|
5.
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Die Personen und Gesellschaften, die zum Umwandlungszeitpunkt Aktionäre der Gesellschaft sind, werden Aktionäre der TeamViewer
SE, und zwar in demselben Umfang und mit derselben Anzahl an auf den Inhaber lautenden Stückaktien am Grundkapital der TeamViewer
SE, wie sie unmittelbar vor dem Umwandlungszeitpunkt am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt sind. Der rechnerische Anteil
jeder Stückaktie am Grundkapital in Höhe von EUR 1,00 bleibt so erhalten, wie er unmittelbar vor dem Umwandlungszeitpunkt
besteht.
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6.
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In der Satzung der TeamViewer SE entsprechen zum Umwandlungszeitpunkt
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a)
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die Grundkapitalziffer mit der Einteilung in Stückaktien in der TeamViewer SE (§ 4 Abs. 1 und 2 der Satzung der TeamViewer
SE) der Grundkapitalziffer mit der Einteilung in Stückaktien in der TeamViewer AG (§ 4 Abs. 1 und 2 der Satzung der TeamViewer
AG),
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b)
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das genehmigte Kapital gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung der TeamViewer SE dem genehmigten Kapital gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung
der TeamViewer AG; sowie
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c)
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das bedingte Kapital gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung der TeamViewer SE dem bedingten Kapital gemäß § 4 Abs. 4 Abs. 4 der Satzung
der TeamViewer AG.
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Etwaige Änderungen hinsichtlich der Höhe des Grundkapitals sowie der enthaltenen Beträge des genehmigten Kapitals und/oder
des bedingten Kapitals der TeamViewer AG gelten auch für die TeamViewer SE.
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7.
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Der Aufsichtsrat der TeamViewer SE (hilfsweise der Aufsichtsrat der TeamViewer AG) wird ermächtigt, vor Eintragung der TeamViewer
SE in das Handelsregister die Fassung von § 4 der als Anlage beigefügten künftigen Satzung der TeamViewer SE an die Fassung
von § 4 der Satzung der TeamViewer AG, sofern erforderlich, anzupassen, damit diese den Stand des Grundkapitals der Gesellschaft
im Umwandlungszeitpunkt reflektiert. Der Aufsichtsrat wird ferner ermächtigt, Änderungen der als Anlage beigefügten Satzung,
von denen das Registergericht eine Eintragung der Umwandlung abhängig macht, vorzunehmen, soweit diese die Fassung betreffen.
|
|
8.
|
Beschlüsse der Hauptversammlung der Gesellschaft, insbesondere außerhalb der Satzung erteilte Ermächtigungen nach § 71 Abs.
1 Nr. 8 AktG und § 221 AktG, gelten, soweit sie im Umwandlungszeitpunkt noch nicht erledigt sind, unverändert für die TeamViewer
SE fort. Die vorgenannten Ermächtigungen beziehen sich ab dem Umwandlungszeitpunkt auf Aktien der TeamViewer SE und nicht
mehr auf Aktien der TeamViewer AG.
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|
1.
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Die Ämter sämtlicher Vorstandsmitglieder der Gesellschaft enden mit Wirksamwerden der Umwandlung, also mit ihrer Eintragung
im Handelsregister.
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2.
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Gemäß § 6 Abs. 1 der Satzung der TeamViewer SE wird der Vorstand nach Wirksamwerden der Umwandlung weiterhin aus einer oder
mehreren Personen bestehen und der Aufsichtsrat die Zahl der Mitglieder des Vorstands bestimmen.
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|
3.
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Unbeschadet der Entscheidungszuständigkeit des Aufsichtsrats der TeamViewer SE ist davon auszugehen, dass die zurzeit amtierenden
bzw. bereits mit Wirkung zu einem künftigen Zeitpunkt bestellten Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft zu Mitgliedern
des Vorstands der TeamViewer SE bestellt werden. Dies gilt konkret für Herrn Oliver Steil und etwaige weitere noch zu bestellende
Vorstandsmitglieder. Eine Ausnahme gilt für Herrn Stefan Gaiser, der mit Ablauf seines Dienstvertrags am 18. August 2022 aus
dem Vorstand der Gesellschaft ausscheiden und somit voraussichtlich nicht mehr zum Vorstandsmitglied der TeamViewer SE bestellt
werden wird.
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1.
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Gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung der TeamViewer SE wird bei dieser ein Aufsichtsrat gebildet, der – wie bisher bei der TeamViewer
AG – aus sechs von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern besteht, soweit sich nicht aufgrund zwingender gesetzlicher
Regelungen oder einer Vereinbarung über die Beteiligung von Arbeitnehmern gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 SEBG etwas anderes ergibt.
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2.
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Die Aufsichtsratsmandate der Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft bestehen aufgrund des Grundsatzes der Ämterkontinuität
entsprechend § 203 Satz 1 UmwG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 SE-VO mit Wirksamwerden der Umwandlung im Umwandlungszeitpunkt fort.
Aufsichtsratsmitglieder der TeamViewer SE werden folglich diejenigen Mitglieder sein, die im Umwandlungszeitpunkt Mitglieder
des Aufsichtsrats der Gesellschaft sind. Für den Fall, dass entweder ein amtierendes Mitglied des Aufsichtsrats vor diesem
Zeitpunkt vorzeitig aus seinem Amt ausscheiden sollte oder dass die Umwandlung erst nach Ablauf der regulären Amtszeit des
jeweiligen Aufsichtsratsmitglieds wirksam werden und das jeweilige Aufsichtsratsmitglied von der Hauptversammlung nicht erneut
zum Aufsichtsratsmitglied gewählt werden sollte, wird das dem betreffenden Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft nachfolgende
Aufsichtsratsmitglied mit Wirksamwerden der Umwandlung unmittelbar Aufsichtsratsmitglied der TeamViewer SE. Auf dieser Grundlage
werden die nachstehend genannten Personen voraussichtlich und vorbehaltlich einer etwaigen anderweitigen Beschlussfassung
der Hauptversammlung oder einer etwaigen anderweitigen gerichtlichen Beschlussfassung Mitglieder des Aufsichtsrats der TeamViewer
SE im Umwandlungszeitpunkt sein:
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*
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Dr. Abraham (Abe) Peled (Vorsitzender)
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*
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Jacob Fonnesbech Aqraou (Stellvertretender Vorsitzender)
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*
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Stefan Dziarski
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*
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Dr. Jörg Rockenhäuser
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*
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Axel Salzmann
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*
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Hera Kitwan Siu
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Frau Siu wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Ulm vom 26. November 2021 zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt. Gestützt
auf eine Empfehlung des Nominierungsausschusses hat der Aufsichtsrat der Gesellschaft beschlossen, der Hauptversammlung die
Wahl von Frau Siu zum Mitglied des Aufsichtsrats mit einer Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die
Entlastung für das Geschäftsjahr 2025 beschließt, vorzuschlagen.
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|
3.
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Die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrats der TeamViewer SE entspricht jeweils der Dauer der noch verbliebenen Amtszeit
der jeweiligen Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft.
|
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VI.
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VERHANDLUNGSVERFAHREN ÜBER DIE BETEILIGUNG DER ARBEITNEHMER
|
|
1.
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Wesentlicher Bestandteil der SE-Gründung ist die Durchführung eines Verfahrens zur Beteiligung der Arbeitnehmer in der TeamViewer
SE. Dieses richtet sich in Deutschland primär nach dem SEBG. Das SEBG sieht das nachfolgend beschriebene Verhandlungsverfahren
zwischen der Unternehmensleitung der an der SE-Gründung beteiligten Gesellschaft – hier dem Vorstand der TeamViewer AG – und
dem sogenannten besonderen Verhandlungsgremium (das ‘
BVG
‘) vor (zum BVG noch unter VI. 4.).
|
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2.
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Ziel des Verhandlungsverfahrens ist der Abschluss einer Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der TeamViewer
SE gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 SEBG (die ‘
Beteiligungsvereinbarung
‘), die, wie sich aus § 21 SEBG ergibt, insbesondere die Befugnisse und das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer
durch die Bildung eines SE-Betriebsrats oder in einer sonstigen mit dem Vorstand der TeamViewer AG zu vereinbarenden Weise
betrifft.
Das Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer ist geprägt von dem Grundsatz des Schutzes der erworbenen Rechte der Arbeitnehmer.
Der Umfang der Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE wird durch § 2 Abs. 8 SEBG bestimmt, der im Wesentlichen Art. 2 lit.
h) der Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich
der Beteiligung der Arbeitnehmer folgt. Der Begriff der Beteiligung der Arbeitnehmer ist danach der Oberbegriff für jedes
Verfahren, das den Vertretern der Arbeitnehmer ermöglicht, auf die Beschlussfassungen in der TeamViewer SE Einfluss zu nehmen,
insbesondere durch Unterrichtung und Anhörung sowie gegebenenfalls Mitbestimmung der Arbeitnehmer (§ 2 Abs. 8 SEBG).
|
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3.
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Die Einleitung des Verfahrens erfolgt nach § 4 Abs. 1 und 2 SEBG durch den Vorstand der TeamViewer AG. Dieser informiert seine
Arbeitnehmer sowie die Arbeitnehmer der betroffenen Tochtergesellschaften und Betriebe bzw. die jeweiligen Arbeitnehmervertretungen
über das Umwandlungsvorhaben und fordert sie zur Bildung des BVG auf. Er leitet das Verfahren unaufgefordert und spätestens
unverzüglich nach Offenlegung des Umwandlungsplans durch Einreichung des Umwandlungsplans beim zuständigen Handelsregister
in Ulm ein.
Die vorgeschriebene Information der Arbeitnehmer erstreckt sich gemäß § 4 Abs. 3 SEBG insbesondere auf (i) die Identität und
Struktur der TeamViewer AG, der betroffenen Tochtergesellschaften und Betriebe und deren Verteilung auf die Mitgliedstaaten
der EU bzw. andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, (ii) die in diesen Gesellschaften
und Betrieben bestehenden Arbeitnehmervertretungen, (iii) die Zahl der in diesen Gesellschaften und Betrieben jeweils beschäftigten
Arbeitnehmer einschließlich der daraus zu errechnenden Gesamtzahl der in einem Mitgliedstaat der EU bzw. anderen Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigten Arbeitnehmer, und (iv) die Zahl der Arbeitnehmer, denen
Mitbestimmungsrechte in den Organen dieser Gesellschaften zustehen.
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4.
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Die Arbeitnehmer bzw. ihre Vertretungen wählen oder bestellen innerhalb einer gesetzlichen Frist von zehn Wochen nach Erhalt
der vorgeschriebenen Information die Mitglieder des BVG (vgl. § 11 Abs. 1 SEBG). Das BVG ist der Verhandlungspartner des Vorstands
der TeamViewer AG auf dem Weg zur Errichtung einer Arbeitnehmerbeteiligung in der SE und wird nur vorübergehend gebildet,
um mit dem Vorstand eine Beteiligungsvereinbarung zu verhandeln und abzuschließen. Das BVG setzt sich aus Vertretern der Arbeitnehmer
aus allen von der SE-Gründung betroffenen Mitgliedstaaten der EU bzw. anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum zusammen. Es gilt nach deutschem Recht folgendes:
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a)
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Die Zusammensetzung des BVG erfolgt gemäß den Vorgaben des SEBG proportional nach der Anzahl der in den jeweiligen Mitgliedstaaten
beschäftigten Arbeitnehmer. Jeder Mitgliedstaat erhält pro angefangene 10 % der Arbeitnehmer, die die Arbeitnehmer in einem
Mitgliedsstaat an der Gesamtzahl aller Arbeitnehmer der maßgeblichen Gesellschaften in allen Mitgliedsstaaten ausmachen, einen
Sitz im BVG (vgl. § 5 Abs. 1 SEBG). Maßgeblich sind die Arbeitnehmerzahlen im Zeitpunkt der Informationserteilung (vgl. §
4 Abs. 4 SEBG).
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b)
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Die Verteilung der Sitze innerhalb der Mitgliedstaaten richtet sich nach den jeweiligen nationalen Vorschriften – in Deutschland
nach dem SEBG. Es gilt:
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*
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Die Anzahl der Gewerkschaftsvertreter und leitenden Angestellten sind als erstes und vorrangig festzulegen.
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*
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Erhält Deutschland insgesamt mehr als zwei Sitze im BVG, muss jedes dritte Mitglied ein Vertreter einer Gewerkschaft sein,
die in einem an der Gründung der SE beteiligten Unternehmen vertreten ist (§ 6 Abs. 3 i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 2 SEBG). Eine
Gewerkschaft ist vertreten, wenn mindestens ein Mitglied der Gewerkschaft – sei es auch einer ausländischen Gewerkschaft –
Arbeitnehmer einer TeamViewer-Gesellschaft ist. Diese Mindestrepräsentanz entfällt, wenn Gewerkschaften nicht vertreten sind
oder von ihrem Vorschlagsrecht nicht wirksam Gebrauch machen (dazu unter VI. 5.b).).
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*
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Erhält Deutschland insgesamt mehr als sechs Sitze im BVG, so muss jedes siebte Mitglied ein Leitender Angestellter sein. Die
Bestellung erfolgt durch das Wahlgremium auf Vorschlag der leitenden Angestellten (ein Sprecherausschuss existiert in Deutschland
nicht). Sofern kein wirksamer Wahlvorschlag aufgestellt wird, ist das Wahlgremium bei der Besetzung dieses Sitzes frei (dazu
unter VI. 5.b).). Die TeamViewer AG ist als einzige Gesellschaft unmittelbar an der SE-Gründung beteiligt, weil die SE durch
Rechtsformumwandlung auf Ebene der TeamViewer AG gegründet wird. Folglich erhält sie (zumindest) einen Sitz im BVG (§ 7 Abs.
2 SEBG).
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*
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Nicht mit letzter Sicherheit geklärt ist, ob die TeamViewer Germany GmbH und die Regit Eins GmbH als nur mittelbar von der
SE-Gründung betroffene Tochtergesellschaft bei der Sitzvergabe zu berücksichtigen ist. Dafür sprechen die weitaus besseren
Argumente. Bereits das zahlenmäßige Übergewicht der Arbeitnehmer in den deutschen Tochtergesellschaften legt ihre Einbeziehung
nahe. Dann erhalten die Regit Eins GmbH und die TeamViewer Germany GmbH ebenfalls (zumindest) jeweils einen Sitz im BVG. Die
verbleibenden Sitze werden nach dem d’Hondtschen Höchstzahlenverfahren vergeben.
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5.
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Für das Verfahren zur Wahl bzw. Bestellung der Mitglieder des BVG in den einzelnen Mitgliedstaaten der EU bzw. anderen Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind die jeweiligen nationalen Vorschriften maßgeblich. In Deutschland
ist das Wahlverfahren im SEBG geregelt. Die Wahl der auf Deutschland entfallenden Mitglieder des BVG richtet sich daher nachfolgenden
Regeln:
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a)
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Die Mitglieder des BVG sind von einem Wahlgremium in geheimer und unmittelbarer Wahl zu wählen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 SEBG).
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b)
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Das Wahlgremium besteht aus den Mitgliedern des Betriebsrats am Standort Göppingen (‘
Betriebsrat
‘), da es in Deutschland weder einen Konzernbetriebsrat noch einen Gesamtbetriebsrat gibt. Der Betriebsrat vertritt dabei
alle Arbeitnehmer aus Deutschland (§ 8 Abs. 2 Satz 2 SEBG).
Der Betriebsrat wählt die auf Deutschland entfallenden Mitglieder des BVG auf einer Versammlung. Zudem wählt der Betriebsrat
– auf Vorschlag – auch die Gewerkschaftsmitglieder, sofern Gewerkschaftsvertreter vorhanden sind, sowie die leitenden Angestellten.
Liegen keine (gültigen) Wahlvorschläge von vertretenen Gewerkschaften und/oder leitenden Angestellten vor, verfällt ihr Vorschlagsrecht
und die zugehörigen Sitze werden auf Vorschlag des Betriebsrats mit regulären Arbeitnehmern besetzt. Für jedes Mitglied des
BVG ist ein Ersatzmitglied zu wählen.
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6.
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Frühestens nach Benennung aller Mitglieder des BVG, spätestens aber unverzüglich nach Ablauf von zehn Wochen seit der Information
gemäß § 4 Abs. 2, 3 SEBG lädt der Vorstand der TeamViewer AG alle Mitglieder des BVG zur konstituierenden Sitzung ein. Mit
dem Tag der Konstituierung beginnen die Verhandlungen zum Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung, für die gesetzlich eine
Dauer von bis zu sechs Monaten vorgesehen ist, die einvernehmlich auf ein Jahr verlängert werden kann (§ 20 SEBG).
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7.
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Unbeschadet der Autonomie der Verhandlungspartner sind in der Beteiligungsvereinbarung festzulegen (i) der Geltungsbereich
der Vereinbarung (einschließlich einer etwaigen Einbeziehung von Nicht-Mitgliedstaaten der EU), (ii) die Zusammensetzung des
SE-Betriebsrats (Mitgliederzahl und Sitzverteilung inklusive Auswirkung wesentlicher Änderungen der Zahl der in der SE beschäftigten
Arbeitnehmer), (iii) die Befugnisse und das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung des SE-Betriebsrats, (iv) die Häufigkeit
der Sitzungen des SE-Betriebsrats, (v) die dem SE-Betriebsrat bereitzustellenden finanziellen und materiellen Mittel, (vi)
der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung und ihre Laufzeit sowie (vii) die Fälle, in denen die Vereinbarung neu ausgehandelt
werden soll und das dabei anzuwendende Verfahren (§ 21 Abs. 1 SEBG). Wird kein SE-Betriebsrat gebildet, sind die Durchführungsmodalitäten
des oder der alternativen Anhörungs- und Unterrichtungsverfahren(s) zu vereinbaren (§ 21 Abs. 2 SEBG). Die Vereinbarung kann
auch bestimmen, dass die Regelungen über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes (§§ 22 bis 33 SEBG, die sogenannten ‘
gesetzliche Auffangregelung
‘) ganz oder in Teilen gelten sollen.
Unterliegt – wie im vorliegenden Fall – die TeamViewer AG als umzuwandelnde Gesellschaft keiner Mitbestimmung im Aufsichtsrat,
muss die Beteiligungsvereinbarung keine Regelung über die unternehmerische Mitbestimmung enthalten. Eine solche Vereinbarung
über das Recht der Arbeitnehmer, Mitglieder des Aufsichtsorgans der SE zu wählen oder zu bestellen bzw. ihre Bestellung zu
empfehlen oder abzulehnen, ist aber auf freiwilliger Basis möglich.
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8.
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Unter bestimmten Voraussetzungen kann das BVG gemäß § 16 Abs. 1 SEBG beschließen, keine Verhandlungen aufzunehmen oder bereits
aufgenommene Verhandlungen abzubrechen; dadurch wäre das Verfahren zum Abschluss der Beteiligungsvereinbarung beendet. In
beiden Fällen kommen die Vorschriften über die Unterrichtung und Anhörung zur Anwendung, die in den Mitgliedstaaten der EU
bzw. anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten (§ 16 Abs. 1 Satz 3 SEBG). Die gesetzliche
Auffangregelung ist gemäß § 16 Abs. 2 SEBG nicht anwendbar.
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9.
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Kommt eine Beteiligungsvereinbarung innerhalb der vorgesehenen (gegebenenfalls verlängerten) Frist nicht zustande und fasst
das BVG nicht den Beschluss, die Verhandlungen erst gar nicht aufzunehmen oder bereits aufgenommene Verhandlungen abzubrechen,
findet die gesetzliche Auffangregelung Anwendung (vgl. § 22 SEBG); diese kann auch von vornherein als vertragliche Lösung
vereinbart werden. Im Hinblick auf die TeamViewer AG hätte die gesetzliche Auffangregelung zur Folge, dass ein SE-Betriebsrat
zu bilden wäre, dessen Aufgabe in der Sicherung der Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der SE bestünde. Er wäre
zuständig für die Angelegenheiten, die die SE selbst, eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem
anderen Mitgliedstaat der EU bzw. anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betreffen, oder
die über die Befugnisse der zuständigen Organe auf Ebene des einzelnen Mitgliedstaats der EU bzw. anderer Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hinausgehen (§ 27 SEBG). Der SE-Betriebsrat wäre mindestens einmal im
Kalenderjahr über die Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven der SE unter rechtzeitiger Vorlage aller erforderlichen
Unterlagen zu unterrichten und anzuhören. Für die Zusammensetzung des SE-Betriebsrats und die Wahl seiner Mitglieder würden
die Bestimmungen über die Zusammensetzung und Bestellung der Mitglieder des BVG entsprechend gelten (vgl. dazu VI. 4. und
5.).
Im Fall der gesetzlichen Auffangregelung ist während des Bestehens der SE alle zwei Jahre seit der Konstituierung des SE-Betriebsrats
von der Leitung der SE zu prüfen, ob Veränderungen der SE, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe – insbesondere in Bezug
auf die Arbeitnehmerzahlen in den einzelnen Mitgliedstaaten der EU bzw. anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum – eine andere Zusammensetzung des SE-Betriebsrats erforderlich machen (§ 25 SEBG). Im Fall der gesetzlichen
Auffangregelung hat der SE-Betriebsrat ferner vier Jahre nach seiner Einsetzung mit der Mehrheit seiner Mitglieder darüber
zu beschließen, ob Verhandlungen über eine Beteiligungsvereinbarung in der SE aufgenommen werden sollen oder die bisherige
Regelung weitergelten soll (§ 26 Abs. 1 SEBG). Wird der Beschluss gefasst, über eine Beteiligungsvereinbarung zu verhandeln,
so tritt für diese Verhandlungen der SE-Betriebsrat an die Stelle des BVG (§ 26 Abs. 2 SEBG).
Die Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer kraft Gesetzes nach den §§ 35 bis 38 SEBG fänden gemäß § 34 Abs. 1
Nr. 1 SEBG keine Anwendung, da die TeamViewer SE durch Umwandlung gegründet wird und in der TeamViewer AG vor der Umwandlung
keine Bestimmungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat galten.
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10.
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Die durch die Bildung und Tätigkeit des BVG entstehenden erforderlichen Kosten tragen die TeamViewer AG bzw. nach der Umwandlung
die TeamViewer SE (§ 19 SEBG) als Gesamtschuldner. Insbesondere sind für die Sitzungen in erforderlichem Umfang Räume, sachliche
Mittel, Dolmetscher und Büropersonal zur Verfügung zu stellen sowie die erforderlichen Reise- und Aufenthaltskosten der Mitglieder
des BVG zu tragen.
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11.
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Gemäß Art. 12 Abs. 2 SE-VO kann die TeamViewer SE erst in das Handelsregister eingetragen und die Umwandlung damit wirksam
werden, wenn entweder die Beteiligungsvereinbarung abgeschlossen ist oder das BVG einen Beschluss über die Nicht-Aufnahme
oder den Abbruch der Verhandlungen gefasst hat oder die Verhandlungsfrist abgelaufen ist, ohne dass über die Beteiligungsvereinbarung
eine Einigung erzielt wurde.
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12.
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Die Umwandlung der TeamViewer AG in die TeamViewer SE lässt die den Arbeitnehmern nach nationalen Vorschriften zustehenden
betrieblichen Beteiligungsrechte unberührt.
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VII.
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SONSTIGE FOLGEN FÜR DIE ARBEITNEHMER UND DEREN VERTRETUNGEN
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1.
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Die SE-Gründung vollzieht sich als bloßer Rechtsformwechsel auf Ebene der TeamViewer AG. Die TeamViewer AG wird künftig als
SE firmieren. Im Übrigen kommt es zu keinen Änderungen auf gesellschaftsrechtlicher Ebene. Die TeamViewer Germany GmbH und
die Regit Eins GmbH bleiben in ihrer Identität unverändert.
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2.
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Der bloße Rechtsformwechsel hat keine Auswirkungen auf die bestehenden Arbeitsverhältnisse und deren Inhalt. Ein Betriebsübergang
findet nicht statt. Der Arbeitgeber ändert sich durch die SE-Gründung nicht. Die Rechte, Pflichten und Besitzstände (z.B.
Betriebszugehörigkeit) der Arbeitnehmer der TeamViewer AG, der TeamViewer Germany GmbH und der Regit Eins GmbH bleiben unverändert
bestehen.
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3.
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Etwaige kollektivrechtliche Vereinbarungen gelten nach Wirksamwerden der Umwandlung ebenfalls unverändert kollektivrechtlich
fort.
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4.
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Der Betriebsrat bleibt nach der SE-Gründung unverändert im Amt und wie bisher für die Arbeitnehmer am Standort Göppingen zuständig;
dasselbe gilt für bestehende Arbeitnehmervertretungen der TeamViewer-Gruppe. Ein Europäischer Betriebsrat nach dem EBRG, der
mit Eintragung der SE entfiele, ist nicht errichtet.
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5.
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Zwar wird im Zuge der SE-Gründung ein SE-Betriebsrat errichtet. Dieser tritt jedoch nicht an die Stelle der bestehenden Arbeitnehmervertretungen,
sondern zu diesen hinzu. Die Aufgabenbereiche überschneiden sich in der Regel nicht.
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6.
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Weitere Maßnahmen, aus denen sich im Zusammenhang mit oder nach der Umwandlung Folgen für die Arbeitnehmer der TeamViewer-Gruppe
und deren Vertretungen ergeben können, sind derzeit nicht vorgesehen.
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VIII.
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SONDERRECHTE UND -VORTEILE
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1.
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Personen i.S.d. § 194 Abs. 1 Nr. 5 UmwG und/oder Art. 20 Abs. 1 Satz 2 lit. f) SE-VO werden keine Rechte gewährt und besondere
Maßnahmen für diese Personen sind nicht vorgesehen.
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2.
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Weder den Sachverständigen, die die Bescheinigung gemäß Artikel 37 Abs. 6 SE-VO über das Vorhandensein ausreichender Nettovermögenswerte
ausstellen, noch den Mitgliedern von Vorstand oder Aufsichtsrat der Gesellschaft oder der TeamViewer SE werden keine besonderen
Vorteile i.S.d. Art. 20 Abs. 1 Satz 2 lit. g) SE-VO gewährt. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass – unbeschadet der Entscheidungskompetenz
des Aufsichtsrats der TeamViewer SE – davon auszugehen ist, dass die zurzeit amtierenden sowie etwaige künftig neu zu bestellende
Vorstandsmitglieder der Gesellschaft auch zu Vorstandsmitgliedern der TeamViewer SE bestellt werden. Eine Ausnahme gilt für
Herrn Stefan Gaiser, der mit Ablauf seines Dienstvertrages am 18. August 2022 aus dem Vorstand der Gesellschaft ausscheiden
und somit voraussichtlich dem Vorstand der TeamViewer SE nicht mehr angehören wird. Nach gegenwärtigem Stand werden somit
dem Vorstand der TeamViewer SE Herr Oliver Steil als Vorstandsvorsitzender und etwaige künftig neu zu bestellende Vorstandsmitglieder
angehören (vgl. auch Ziffer IV. dieses Umwandlungsplans).
Darüber hinaus werden sämtliche im Umwandlungszeitpunkt amtierenden Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft mit Wirksamwerden
der Umwandlung zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der TeamViewer SE (vgl. auch Ziffer V. dieses Umwandlungsplans).
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IX.
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Abschlussprüfer und erstes Geschäftsjahr
Zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das erste Geschäftsjahr der TeamViewer SE, für eine etwaige prüferische
Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des ersten Geschäftsjahres der TeamViewer
SE sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7
WpHG, die bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung zu erstellen sind, wird die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Stuttgart, bestellt. Das erste (Rumpf-)Geschäftsjahr der TeamViewer SE ist das Kalenderjahr, in dem die Umwandlung der Gesellschaft
in die TeamViewer SE in das Handelsregister eingetragen wird.
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X.
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KOSTEN
Die Gesellschaft trägt die ihr im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Beurkundung dieses Umwandlungsplans entstehenden Kosten
und etwaige Steuern bis zu dem in § 24 Abs. 3 der Satzung der TeamViewer SE festgelegten Betrag in Höhe von EUR 750.000,00.
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XI.
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GELTENDES RECHT
Der Umwandlungsplan unterliegt deutschem Recht.
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Anlage zum Umwandlungsplan der TeamViewer AG vom 22. März 2022
Satzung
der
TeamViewer SE
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I.
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Allgemeines
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§ 1
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Firma und Sitz
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(1)
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Die Firma der Gesellschaft lautet
TeamViewer SE
.
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(2)
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Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Göppingen.
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§ 2
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Gegenstand des Unternehmens
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(1)
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Gegenstand des Unternehmens ist die Leitung einer Gruppe von Unternehmen, die in folgenden Geschäftsfeldern oder Teilbereichen
davon tätig sind:
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Entwicklung und Vertrieb von Software, insbesondere im Bereich der Konnektivität, sowie alle damit zusammenhängenden sonstigen
Geschäfte sowie die Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen.
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(2)
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Die Tätigkeit des Unternehmens umfasst insbesondere den Erwerb, das Halten und Verwalten sowie die Veräußerung von Beteiligungen
an solchen Unternehmen, deren Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung sowie deren Unterstützung und Beratung einschließlich
der Übernahme von Dienstleistungen für diese Unternehmen.
|
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(3)
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Die Gesellschaft kann in den in Absatz 1 genannten Geschäftsfeldern auch selbst tätig werden. Die Gesellschaft ist berechtigt,
alle Geschäfte vorzunehmen und alle Maßnahmen zu ergreifen, die mit dem Unternehmensgegenstand zusammenhängen oder ihn unmittelbar
oder mittelbar zu fördern geeignet sind. Sie kann dazu auch im In- und Ausland Zweigniederlassungen und Betriebsstätten errichten,
andere Unternehmen gründen und erwerben oder sich an ihnen beteiligen sowie solche Unternehmen leiten oder sich auf die Verwaltung
der Beteiligung beschränken. Sie kann ihren Betrieb, auch von ihr gehaltene Beteiligungen, ganz oder teilweise durch verbundene
Unternehmen führen lassen oder auf solche übertragen oder auslagern sowie Unternehmensverträge abschließen. Sie kann ihre
Tätigkeit auf einen Teil der in Absatz 1 bezeichneten Arbeitsgebiete beschränken.
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§ 3
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Bekanntmachungen und Informationen
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(1)
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Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Sofern gesetzlich zwingend eine andere
Bekanntmachungsform erforderlich ist, tritt an die Stelle des Bundesanzeigers diese Bekanntmachungsform.
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(2)
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Informationen an die Aktionäre der Gesellschaft können, soweit gesetzlich zulässig, auch mittels elektronischer Medien übermittelt
werden. Die Übermittlung von Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 i.V.m. § 128 Abs. 1 des Aktiengesetzes (
AktG
) sowie nach § 125 Abs. 2 AktG ist auf den Weg elektronischer Kommunikation beschränkt. Der Vorstand ist – ohne dass hierauf
ein Anspruch besteht – berechtigt, diese Mitteilungen auch auf anderem Weg zu versenden.
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II.
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Grundkapital und Aktien
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§ 4
|
Grundkapital
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(1)
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Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 201.070.931,00 (in Worten: Euro zweihundertundeine Million siebzigtausend neunhunderteinunddreißig).
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Es wurde in Höhe von EUR 200.000.000,00 (in Worten: Euro zweihundert Millionen) durch Formwechsel gemäß §§ 190 ff. des Umwandlungsgesetzes
(
UmwG
) der Regit Beteiligungs-GmbH mit Sitz in Göppingen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Ulm unter HRB 738601,
in eine Aktiengesellschaft (AG) erbracht. Das Grundkapital wurde in voller Höhe im Wege der Umwandlung der TeamViewer AG in
eine Europäische Gesellschaft (SE) erbracht.
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(2)
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Das Grundkapital ist eingeteilt in 201.070.931 Stückaktien (Aktien ohne Nennbetrag).
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(3)
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Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 2. September 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 98.929.069,00 durch Ausgabe von bis zu 98.929.069 neuen, auf den Inhaber lautenden
Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019). Dabei kann die Gewinnberechtigung neuer
Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 AktG bestimmt werden.
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|
|
Den Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen, soweit der Vorstand nicht von den nachfolgenden Ermächtigungen, das Bezugsrecht
mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, Gebrauch macht. Die neuen Aktien können auch von einem durch den Vorstand
zu bestimmenden Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 KWG oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen
(Finanzinstitut) oder einem Konsortium solcher Kredit- oder Finanzinstitute mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den
Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
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Der Vorstand ist ferner ermächtigt, jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats in den folgenden Fällen das Bezugsrecht der Aktionäre
ein- oder mehrmalig auszuschließen
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(a) soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbeträgen erforderlich ist;
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(b) soweit dies erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von der Gesellschaft und/oder ihren unmittelbaren oder mittelbaren
Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften ausgegebenen Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen sowie Wandelgenussrechten ein Bezugsrecht
auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihrer Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung
ihrer Optionsausübungs- bzw. Wandlungspflichten zustünde;
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(c) soweit die neuen Aktien gegen Bareinlagen ausgegeben werden und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der
bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festsetzung des Ausgabebetrags, die möglichst
zeitnah zur Platzierung der Aktien erfolgen soll, nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
gilt jedoch nur, soweit der rechnerisch auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen
Aktien entfallende Anteil am Grundkapital insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder das bei Wirksamwerden
dieser Ermächtigung bestehende Grundkapital noch das zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehende Grundkapital.
Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung
aufgrund anderer Ermächtigungen in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss
von der Gesellschaft veräußert oder ausgegeben wurden oder (ii) zur Bedienung von Schuldverschreibungen oder Genussrechten
mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionsausübungspflichten ausgegeben wurden oder auszugeben sind,
sofern die Schuldverschreibungen oder Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung
unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. Eine Anrechnung,
die nach dem vorstehenden Satz wegen der Ausübung von Ermächtigungen (i) zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz
1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (ii) zur Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2,
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt ist, entfällt mit Wirkung für die Zukunft, wenn und soweit die jeweilige(n) Ermächtigung(en),
deren Ausübung die Anrechnung bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt
wird bzw. werden;
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(d) soweit die neuen Aktien gegen Sacheinlagen, insbesondere in Form von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an
Unternehmen, Forderungen oder sonstigen Vermögensgegenständen, ausgegeben werden.
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|
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer
Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung
des Genehmigten Kapitals 2019 sowie nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.
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(4)
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Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 60.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 60.000.000 neuen, auf den Inhaber
lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2019). Das Bedingte Kapital 2019 dient ausschließlich der Gewährung
neuer Aktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von Schuldverschreibungen, die gemäß dem Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung
vom 3. September 2019 unter Tagesordnungspunkt 2 lit. a) bis zum 2. September 2024 durch die Gesellschaft oder durch andere
Gesellschaften, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, ausgegeben werden, für den
Fall, dass Wandlungs- bzw. Optionsrechte ausgeübt oder Wandlungs- bzw. Optionsausübungspflichten erfüllt werden oder die Gesellschaft
von ihrem Recht Gebrauch macht, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft
zu gewähren. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses
jeweils zu bestimmenden Wandlungs- bzw. Optionspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur durchgeführt, soweit Wandlungs-
bzw. Optionsrechte ausgeübt oder Wandlungs- bzw. Optionsausübungspflichten erfüllt werden oder die Gesellschaft von ihrem
Recht Gebrauch macht, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu gewähren
und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden.
|
|
|
Die neuen Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie ausgegeben werden, am Gewinn teil. Soweit rechtlich
zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung hiervon und von § 60 Abs. 2 AktG abweichend,
auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr, festlegen.
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|
|
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung
festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme
des Bedingten Kapitals 2019 und nach Ablauf sämtlicher Options- und Wandlungsfristen zu ändern.
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§ 5
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Aktien
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(1)
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Die Aktien lauten auf den Inhaber.
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(2)
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Ein Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Anteile ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist und nicht
eine Verbriefung nach den Regeln einer Börse erforderlich ist, an der die Aktie zum Handel zugelassen ist. Die Gesellschaft
ist berechtigt, Aktienurkunden auszustellen, die einzelne Aktien (Einzelaktien) oder mehrere bzw. alle Aktien (Sammelaktien)
verkörpern. Ein Anspruch der Aktionäre auf Ausgabe von Gewinnanteil- und Erneuerungsscheinen ist ausgeschlossen.
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(3)
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Die Form und den Inhalt von Aktienurkunden, etwaigen Gewinnanteils- und Erneuerungsscheinen setzt der Vorstand mit Zustimmung
des Aufsichtsrats fest. Das Gleiche gilt für Schuldverschreibungen und Zinsscheine.
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III.
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Verfassung der Gesellschaft
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§ 6
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Organe der Gesellschaft
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Die Organisationsverfassung der Gesellschaft folgt dem dualistischen System. Die Organe der Gesellschaft sind das geschäftsführende
Organ (‘Vorstand’), das Aufsichtsorgan (‘Aufsichtsrat’) und die Hauptversammlung.
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1.
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Der Vorstand
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§ 7
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Zusammensetzung und Geschäftsordnung
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(1)
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Der Vorstand besteht aus einer oder aus mehreren Personen. Der Aufsichtsrat bestimmt die Zahl der Mitglieder des Vorstands.
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(2)
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Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden des Vorstands sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden ernennen.
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(3)
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Die Mitglieder des Vorstands werden für einen Zeitraum von bis zu sechs Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.
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(4)
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Die Bestellung von Vorstandsmitgliedern, der Abschluss der Anstellungsverträge und der Widerruf der Bestellung sowie die Änderung
und Beendigung der Anstellungsverträge erfolgen durch den Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat kann für den Vorstand eine Geschäftsordnung
erlassen.
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§ 8
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Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft
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(1)
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Der Vorstand leitet die Gesellschaft in eigener Verantwortung. Er hat die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze,
der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand zu führen. Unbeschadet der Gesamtverantwortung des Vorstands leitet
jedes Vorstandsmitglied den ihm zugewiesenen Geschäftsbereich selbständig.
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(2)
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Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied
gemeinsam mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft
allein.
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(3)
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Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass einzelne Vorstandsmitglieder allein zur Vertretung der Gesellschaft befugt sein sollen.
Der Aufsichtsrat kann ferner alle oder einzelne Vorstandsmitglieder generell oder für den Einzelfall vom Verbot der Mehrfachvertretung
gemäß § 181 2. Alternative des Bürgerlichen Gesetzbuchs (
BGB
) befreien; § 112 AktG bleibt unberührt.
|
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(4)
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Ein aus nur zwei Personen bestehender Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn alle, ein aus drei oder mehr Personen bestehender
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung persönlich oder durch elektronische
Medien teilnimmt. Vorstandsmitglieder, die durch Telefon- oder Videokonferenz zugeschaltet sind, nehmen ebenso an der Beschlussfassung
teil wie abwesende Mitglieder, die ihre Stimmen schriftlich oder mittels elektronischer Medien abgeben. Ein Vorstandsmitglied
nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich bei der Abstimmung der Stimme enthält.
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(5)
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Die folgenden Geschäfte und Maßnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung durch den Aufsichtsrat:
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a) Jährliches Budget und jährliche Unternehmensplanung der Gesellschaft und der Gruppe;
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b) Änderung der Geschäftszweige der Gesellschaft sowie die Beendigung bestehender und die Aufnahme neuer Geschäftszweige;
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c) Errichtung und Aufhebung von Zweigniederlassungen der Gesellschaft;
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d) Abschluss, Änderung oder Beendigung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 ff. AktG.
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§ 11 Abs. 2 der Satzung bleibt unberührt.
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2.
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Aufsichtsrat
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§ 9
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Zusammensetzung, Wahlen, Amtsdauer
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(1)
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Der Aufsichtsrat besteht aus sechs (6) Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden, soweit sich nicht aufgrund
zwingender gesetzlicher Regelungen oder einer Vereinbarung über die Beteiligung von Arbeitnehmern gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1
SEBG etwas anderes ergibt.
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(2)
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Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden vorbehaltlich einer anderweitigen Festlegung der Amtszeit bei der Wahl bis zur Beendigung
der Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt.
Das Geschäftsjahr, in welchem die Amtszeit beginnt, wird hierbei nicht mitgerechnet. In jedem Fall erfolgt die Wahl jeweils
längstens für sechs Jahre.
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(3)
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Eine Nachwahl für ein vor Ablauf der Amtszeit ausgeschiedenes Mitglied erfolgt für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen
Aufsichtsratsmitglieds, sofern die Hauptversammlung die Amtszeit des Nachfolgers nicht abweichend bestimmt, wobei die maximal
zulässige Höchstdauer nach Absatz 2 nicht überschritten werden darf. Entsprechendes gilt, falls eine Nachwahl wegen Wahlanfechtung
notwendig wird.
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(4)
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Die Hauptversammlung kann gleichzeitig Ersatzmitglieder wählen. Diese treten in einer bei der Wahl bestimmten Reihenfolge
an die Stelle der vor Ablauf der regulären Amtszeit ausscheidender oder durch Wahlanfechtung fortfallender Aufsichtsratsmitglieder.
Tritt ein Ersatzmitglied an die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds, so erlischt sein Amt mit Ende der Hauptversammlung,
in der eine Nachwahl nach vorstehendem § 8 Abs. 3 stattfindet, spätestens jedoch mit Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen
Aufsichtsratsmitglieds. War das infolge einer Nachwahl ausgeschiedene Ersatzmitglied für mehrere Aufsichtsratsmitglieder bestellt
worden, lebt seine Stellung als Ersatzmitglied wieder auf.
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(5)
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Jedes Aufsichtsratsmitglied und Ersatzmitglied kann sein Amt auch ohne wichtigen Grund unter Einhaltung einer Frist von einem
Monat durch eine an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats – oder, im Falle einer Amtsniederlegung durch den Vorsitzenden, an
seinen Stellvertreter – zu richtende schriftliche Erklärung unter unverzüglicher Benachrichtigung des Vorstands jederzeit
niederlegen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates, im Falle der Niederlegung durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates dessen
Stellvertreter, kann die Frist abkürzen oder auf die Einhaltung der Frist verzichten.
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(6)
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Aufsichtsratsmitglieder können von der Hauptversammlung vor Ablauf der Amtszeit abberufen werden. Der Beschluss bedarf einer
Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
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§ 10
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Vorsitzender und Stellvertreter
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(1)
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Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Die Wahlen sollen im Anschluss an die
Hauptversammlung, in der die Aufsichtsratsmitglieder neu gewählt worden sind, erfolgen; zu dieser Sitzung bedarf es keiner
besonderen Einladung. Die Amtszeit des Vorsitzenden und des Stellvertreters entspricht, soweit nicht bei der Wahl eine kürzere
Amtszeit bestimmt wird, ihrer Amtszeit als Mitglied des Aufsichtsrats.
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(2)
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Scheiden während der Amtsdauer der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter aus, so hat der Aufsichtsrat jeweils unverzüglich
eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen.
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(3)
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Der Stellvertreter des Vorsitzenden hat vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in dieser Satzung in allen Fällen, in denen
er bei Verhinderung des Vorsitzenden in dessen Stellvertretung handelt, die gleichen Rechte wie der Vorsitzende.
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(4)
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Willenserklärungen des Aufsichtsrats werden namens des Aufsichtsrats durch den Vorsitzenden abgegeben. Der Vorsitzende ist
ermächtigt, Erklärungen für den Aufsichtsrat entgegenzunehmen.
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§ 11
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Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats
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(1)
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Der Aufsichtsrat hat alle Aufgaben und Rechte, die ihm durch Gesetz und die Satzung zugewiesen werden.
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(2)
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Der Aufsichtsrat kann in der Geschäftsordnung für den Vorstand oder den Aufsichtsrat oder durch Beschluss bestimmen, dass
über § 8 Abs. 5 der Satzung hinaus bestimmte Geschäfte oder Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden
dürfen.
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(3)
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Der Aufsichtsrat kann seine Zustimmung zu bestimmten Arten von Geschäften widerruflich allgemein oder für den Fall, dass das
einzelne Geschäft bestimmten Anforderungen genügt, im Voraus erteilen.
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(4)
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Der Aufsichtsrat ist befugt, Änderungen der Satzung zu beschließen, die nur deren Fassung betreffen.
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§ 12
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Geschäftsordnung und Ausschüsse
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(1)
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Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieser Satzung.
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(2)
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Der Aufsichtsrat kann nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Ausschüsse bilden. Soweit das Gesetz oder die Satzung es
zulassen, kann der Aufsichtsrat ihm obliegende Aufgaben, Entscheidungsbefugnisse und Rechte auf seinen Vorsitzenden, einzelne
seiner Mitglieder oder aus seiner Mitte gebildete Ausschüsse übertragen. Zusammensetzung, Befugnisse und Verfahren der Ausschüsse
werden vom Aufsichtsrat festgelegt.
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§ 13
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Sitzungen und Beschlussfassung
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(1)
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Die Einberufung der Sitzungen des Aufsichtsrats erfolgt durch den Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens
vierzehn Tagen wobei der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet werden. Die Einberufung
kann schriftlich, per E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher Telekommunikationsmittel erfolgen. In dringenden Fällen
kann der Vorsitzende die Frist verkürzen und die Sitzung mündlich oder fernmündlich einberufen. Im Übrigen gelten hinsichtlich
der Einberufung der Sitzungen des Aufsichtsrats die gesetzlichen Bestimmungen sowie die Regelungen der Geschäftsordnung für
den Aufsichtsrat.
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(2)
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Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden vom Vorsitzenden geleitet.
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(3)
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Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Auf Anordnung des Vorsitzenden oder mit Zustimmung
aller Mitglieder des Aufsichtsrats können Sitzungen auch in Form einer Telefonkonferenz oder mittels sonstiger elektronischer
Kommunikationsmittel (insbesondere Videokonferenz) abgehalten und einzelne Aufsichtsratsmitglieder telefonisch oder mittels
elektronischer Kommunikationsmittel (insbesondere Videoübertragung) zugeschaltet werden; in diesen Fällen kann die Beschlussfassung
im Wege der Telefonkonferenz oder mittels sonstiger elektronischer Kommunikationsmittel (insbesondere Videokonferenz) erfolgen.
Abwesende bzw. nicht an der Konferenzschaltung teilnehmende oder zugeschaltete Aufsichtsratsmitglieder können auch dadurch
an der Beschlussfassung des Aufsichtsrats teilnehmen, dass sie schriftliche Stimmabgaben durch ein anderes Aufsichtsratsmitglied
überreichen lassen. Darüber hinaus können sie ihre Stimme auch im Vorfeld der Sitzung, während der Sitzung oder nachträglich
innerhalb einer vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu bestimmenden angemessenen Frist auch mündlich, fernmündlich, per E-Mail
oder mittels sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel abgeben. Ein Recht zum Widerspruch gegen die vom Vorsitzenden angeordnete
Form der Beschlussfassung besteht nicht.
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(4)
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Eine Beschlussfassung über Gegenstände der Tagesordnung, die nicht in der Einladung enthalten waren und auch nicht bis zum
dritten Tag vor der Sitzung mitgeteilt worden sind, ist nur zulässig, wenn kein Aufsichtsratsmitglied widerspricht. Abwesenden
Mitgliedern ist in einem solchen Fall Gelegenheit zu geben, binnen einer vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu bestimmenden
angemessenen Frist schriftlich, mündlich, fernmündlich, per E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel
der Beschlussfassung zu widersprechen oder ihre Stimme abzugeben. Der Beschluss wird erst wirksam, wenn kein abwesendes Aufsichtsratsmitglied
innerhalb der Frist widersprochen hat. Telefonisch oder mittels elektronischer Kommunikationsmittel zugeschaltete Mitglieder
des Aufsichtsrats gelten als anwesend.
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(5)
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Beschlussfassungen können auch außerhalb von Sitzungen (im Sinne von § 12 Abs. 3) schriftlich, per E-Mail oder mittels sonstiger
vergleichbarer Kommunikationsmittel sowie in Kombination der vorgenannten Formen erfolgen, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats
dies unter Beachtung einer angemessenen Frist anordnet oder sich alle Aufsichtsratsmitglieder an der Beschlussfassung beteiligen.
Mitglieder, die sich bei der Beschlussfassung der Stimme enthalten, nehmen in diesem Sinne an der Beschlussfassung teil. Ein
Recht zum Widerspruch gegen die vom Vorsitzenden angeordnete Form der Beschlussfassung besteht nicht.
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(6)
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Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, an
der Beschlussfassung teilnimmt. Abwesende bzw. nicht telefonisch oder über elektronische Kommunikationsmittel (insbesondere
Videokonferenz) teilnehmende oder zugeschaltete Aufsichtsratsmitglieder, die nach Maßgabe von § 12 Abs. 3 bzw. Abs. 4 ihre
Stimme abgeben, sowie Mitglieder, die sich bei der Beschlussfassung der Stimme enthalten, nehmen in diesem Sinne an der Beschlussfassung
teil.
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(7)
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Beschlüsse des Aufsichtsrats werden, soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten in diesem Sinne nicht als abgegebene Stimmen. Ergibt eine Abstimmung im Aufsichtsrat
Stimmengleichheit, gibt die Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden den Ausschlag. Im Falle der Verhinderung des Aufsichtsratsvorsitzenden
steht dieses Recht seinem Stellvertreter nicht zu.
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(8)
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Über die Sitzungen des Aufsichtsrats (im Sinne von § 12 Abs. 3) sowie über in diesen Sitzungen verabschiedete Beschlüsse sind
Niederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen sind. Beschlüsse außerhalb von Sitzungen (im Sinne von
§ 12 Abs. 5) werden vom Vorsitzenden schriftlich festgehalten und allen Aufsichtsratsmitgliedern zugeleitet.
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§ 14
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Vergütung, Versicherung
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(1)
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Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste jährliche Vergütung von EUR 75.000,00 (in Worten: fünfundsiebzigtausend
Euro). Abweichend von Satz 1 erhält der Vorsitzende des Aufsichtsrats eine feste jährliche Vergütung von EUR 187.500,00 (in
Worten: einhundertsiebenundachtzigtausendfünfhundert Euro) und der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats eine feste
jährliche Vergütung von EUR 165.000,00 (in Worten: einhundertfünfundsechzigtausend Euro).
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(2)
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Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten zudem für ihre Tätigkeit im Prüfungsausschuss eine zusätzliche feste jährliche
Vergütung von EUR 30.000,00 und für ihre Tätigkeit in den weiteren Ausschüssen des Aufsichtsrates eine zusätzliche feste jährliche
Vergütung von EUR 25.000,00 pro Ausschuss, sofern der jeweilige Ausschuss mindestens einmal im Jahr zur Erfüllung seiner Aufgaben
getagt hat. Die Vorsitzenden der Ausschüsse erhalten den zweifachen Betrag der jeweiligen vorstehend aufgeführten Ausschussvergütung.
Ausschusstätigkeiten werden für höchstens zwei Ausschüsse berücksichtigt, wobei bei Überschreiten dieser Höchstzahl die zwei
höchst dotierten Funktionen maßgeblich sind.
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(3)
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Die Vergütung gemäß vorstehender Absätze 1 und 2 ist zahlbar in vier gleichen Raten, jeweils fällig nach Ablauf des Quartals,
für das die Vergütung gezahlt wird.
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(4)
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Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils eines Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehören oder das Amt des Vorsitzenden
oder des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrates innehaben, erhalten eine entsprechende anteilige Vergütung. Dies
gilt entsprechend für die Vergütung als Mitglied oder Vorsitzender eines Ausschusses.
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(5)
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Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern über die Vergütung gemäß vorstehenden Absätzen hinaus die ihnen bei
der Ausübung ihres Aufsichtsratsmandates vernünftigerweise entstehenden Auslagen sowie die etwa auf ihre Vergütung und Auslagen
zu entrichtende Umsatzsteuer.
|
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(6)
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Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltene
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder einbezogen, soweit eine solche besteht. Die Prämien hierfür entrichtet
die Gesellschaft
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3.
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Hauptversammlung
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§ 15
|
Ort und Einberufung
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(1)
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Innerhalb der ersten sechs Monate jedes Geschäftsjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung der Aktionäre statt.
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(2)
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Die Hauptversammlung wird vorbehaltlich der gesetzlichen Einberufungsrechte des Aufsichtsrats und einer Aktionärsminderheit
durch den Vorstand einberufen. Die Hauptversammlung findet nach Wahl des einberufenden Organs am Sitz der Gesellschaft, am
Sitz einer deutschen Wertpapierbörse oder in einer deutschen Stadt mit mehr als 100.000 Einwohnern statt.
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(3)
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Die Hauptversammlung ist mindestens mit der gesetzlich vorgeschriebenen Frist einzuberufen.
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§ 16
|
Voraussetzung für die Teilnahme
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(1)
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Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind die Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig
angemeldet und ihren Aktienbesitz nachgewiesen haben.
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(2)
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Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der
Hauptversammlung zugehen. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag der
Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind hierbei nicht mitzurechnen.
|
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(3)
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Die Anmeldung muss in Textform (§ 126b BGB) oder auf einem sonstigen, von der Gesellschaft näher zu bestimmenden elektronischen
Weg in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
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(4)
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Für den Nachweis des Aktienbesitzes nach Absatz 1 ist ein besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Ein Nachweis
über den Anteilsbesitz gemäß § 67c Abs. 3 AktG ist hierfür in jedem Fall ausreichend Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat
sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (‘Nachweisstichtag’) zu beziehen und muss der Gesellschaft unter
der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. In der Einberufung
kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind
jeweils nicht mitzurechnen.
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§ 17
|
Leitung der Hauptversammlung
|
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(1)
|
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder eine von ihm bestimmte andere Person führt den Vorsitz in der Hauptversammlung (Versammlungsleiter).
Für den Fall, dass weder der Vorsitzende des Aufsichtsrats noch eine von ihm bestimmte Person die Versammlungsleitung übernimmt,
wird der Versammlungsleiter durch den Aufsichtsrat gewählt. Wählt der Aufsichtsrat den Versammlungsleiter nicht, so ist dieser
durch die Hauptversammlung zu wählen.
|
|
(2)
|
Der Versammlungsleiter leitet die Verhandlungen und regelt den Ablauf der Hauptversammlung. Er kann sich hierbei, insbesondere
bei der Ausübung des Hausrechts, der Unterstützung von Hilfspersonen bedienen. Er bestimmt die Reihenfolge der Redner und
der Behandlung der Tagesordnungspunkte sowie die Form, das Verfahren und die weiteren Einzelheiten der Abstimmung und kann,
soweit gesetzlich zulässig, über die Zusammenfassung von sachlich zusammengehörigen Beschlussgegenständen zu einem Abstimmungspunkt
entscheiden.
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|
(3)
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Der Versammlungsleiter ist ermächtigt, das Rede- und Fragerecht zeitlich angemessen zu beschränken. Er kann dabei insbesondere
Beschränkungen der Redezeit, der Fragezeit oder der zusammengenommenen Rede- und Fragezeit sowie den angemessenen zeitlichen
Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Gegenstände der Tagesordnung und für einzelne Redner zu Beginn
oder während des Verlaufs der Hauptversammlung angemessen festlegen; das schließt insbesondere auch die Möglichkeit ein, erforderlichenfalls
die Wortmeldeliste vorzeitig zu schließen und den Schluss der Debatte anzuordnen.
|
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(4)
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Der Versammlungsleiter kann die teilweise oder vollständige Aufzeichnung und Übertragung der Hauptversammlung in Ton und Bild
über elektronische und andere Medien zulassen. Die Übertragung kann auch in einer Form erfolgen, zu der die Öffentlichkeit
uneingeschränkt Zugang hat.
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§ 18
|
Übertragung der Hauptversammlung
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(1)
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Der Vorstand ist ermächtigt, die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung zuzulassen. Die näheren Einzelheiten regelt
der Vorstand.
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(2)
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Mitgliedern des Aufsichtsrats ist in Abstimmung mit dem Versammlungsleiter die Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege der
Ton- und Bildübertragung in den Fällen ausnahmsweise gestattet, in denen sie dienstlich bedingt verhindert sind oder mit erheblichem
Zeit- oder Kostenaufwand verbundene Reisen zum Ort der Hauptversammlung in Kauf nehmen müssten.
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§ 19
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Stimmrecht und Vertretung
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(1)
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Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme, soweit das Stimmrecht nicht durch Gesetz oder Satzung ausgeschlossen
ist.
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(2)
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Das Stimmrecht kann auch durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Soweit nicht im Gesetz anderweitige zwingende Festlegungen
zur Vollmachtserteilung, zu ihrem Widerruf und zum Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft getroffen sind,
bedarf eine Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b
BGB), sofern in der Einberufung keine Erleichterungen bestimmt werden. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so
kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Einzelheiten für die Erteilung der Vollmachten, ihren
Widerruf und ihren Nachweis gegenüber der Gesellschaft werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht. §
135 AktG bleibt unberührt.
|
|
(3)
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Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimme, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich
oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Er kann den Umfang und das Verfahren der Briefwahl im
Einzelnen regeln.
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(4)
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Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne
einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation
ausüben können (Online-Teilnahme). Der Vorstand ist auch ermächtigt, Bestimmungen zu Umfang und Verfahren der Teilnahme und
Rechtsausübung nach Satz 1 zu treffen.
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§ 20
|
Beschlussfassung; Wahlen
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(1)
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Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht zwingende gesetzliche
Vorschriften oder diese Satzung eine höhere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmen. Sofern das Gesetz für Beschlüsse
der Hauptversammlung außer der Stimmenmehrheit eine Kapitalmehrheit vorschreibt, genügt, soweit gesetzlich zulässig, die einfache
Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals.
|
|
(2)
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Für Satzungsänderungen genügt, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften oder die Satzung etwas anderes vorschreiben,
die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wenn mindestens die Hälfte des Grundkapitals vertreten ist.
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(3)
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Wird bei einer Wahl im ersten Wahlgang eine einfache Stimmenmehrheit nicht erreicht, so findet eine engere Wahl unter den
Personen statt, denen die beiden höchsten Stimmenzahlen zugefallen sind; eine solche Stichwahl findet auch statt, wenn im
ersten Wahlgang lediglich zwei Kandidaten zur Wahl standen. Bei der engeren Wahl entscheidet die höchste Stimmenzahl (relative
Mehrheit) oder bei Stimmengleichheit das durch den Versammlungsleiter zu ziehende Los.
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IV.
|
Rechnungslegung und Gewinnverwendung
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§ 21
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Geschäftsjahr
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Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
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§ 22
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Jahresabschluss
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(1)
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Der Vorstand hat innerhalb der gesetzlichen Fristen den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie, soweit gesetzlich vorgeschrieben,
den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und diese Unterlagen unverzüglich
dem Aufsichtsrat und dem Abschlussprüfer vorzulegen. Zugleich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat einen Vorschlag vorzulegen,
den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will.
|
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(2)
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Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, so können sie Beträge bis zur Hälfte des Jahresüberschusses in
andere Gewinnrücklagen einstellen. Sie sind darüber hinaus ermächtigt, weitere Beträge bis zu 100% des Jahresüberschusses
in andere Gewinnrücklagen einzustellen, solange und soweit die anderen Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitals nicht
übersteigen und auch nach der Einstellung nicht übersteigen würden und soweit der verbleibende Bilanzgewinn nicht 4 % des
Grundkapitals unterschreitet.
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§ 23
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Gewinnverwendung und ordentliche Hauptversammlung
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(1)
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Die Hauptversammlung beschließt alljährlich in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres über die Verwendung des Bilanzgewinns,
über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats und über die Wahl des Abschlussprüfers (ordentliche
Hauptversammlung) sowie in den im Gesetz vorgesehenen Fällen über die Feststellung des Jahresabschlusses.
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(2)
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Die Anteile der Aktionäre am Gewinn bestimmen sich nach ihren Anteilen am Grundkapital.
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(3)
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Im Falle der Erhöhung des Grundkapitals kann die Gewinnbeteiligung der neuen Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 AktG bestimmt
werden.
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(4)
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Die Hauptversammlung kann anstelle oder neben einer Barausschüttung eine Verwendung des Bilanzgewinns im Wege einer Sachausschüttung
beschließen. Sie kann in dem Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns Beträge in Gewinnrücklagen einstellen oder als
Gewinn vortragen.
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(5)
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Nach Ablauf eines Geschäftsjahres kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Beachtung der Vorgaben des § 59
AktG auf den voraussichtlichen Bilanzgewinn einen Abschlag an die Aktionäre zahlen.
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V.
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Sonstiges
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§ 24
|
Gründungsaufwand
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(1)
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Die Gesellschaft trägt den ihr entstehenden Gründungsaufwand (Rechtsanwalts-, Notar- und Gerichtskosten und Bankgebühren)
bis zu insgesamt EUR 1.500,00.
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(2)
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Die Kosten des Formwechsels der Gesellschaft in die Rechtsform der Aktiengesellschaft (insbesondere Notar- und Gerichtsgebühren,
Kosten der Veröffentlichungen, Steuern, Prüfungs- oder Beratungskosten) trägt die Gesellschaft bis zu einem Betrag von EUR
200.000,00.
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(3)
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Die Kosten des Formwechsels in die Rechtsform der Europäischen Gesellschaft (SE) trägt die Gesellschaft bis zu einem Betrag
von EUR 750.000,00.
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3.
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Bericht des Vorstands gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG i.V.m. § 186 Absatz 3 und 4 AktG (zum Tagesordnungspunkt 8)
|
Der Vorstand gibt gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG den nachfolgenden Bericht zu Punkt 8 der
Tagesordnung über die Gründe für die vorgeschlagene Ermächtigung des Vorstands ab, unter gewissen Umständen das Andienungsrecht
der Aktionäre sowie bei der Veräußerung von nach Maßgabe der Ermächtigung unter dem Tagesordnungspunkt 8 erworbenen eigenen
Aktien der Gesellschaft unter bestimmten Umständen das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen.
Ein Andienungsrecht besteht nicht, soweit bei einem öffentlichen Kaufangebot oder einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe
von Verkaufsangeboten die von den Aktionären angebotene Anzahl an Aktien die von der Gesellschaft nachgefragte Anzahl an Aktien
übersteigt. In diesem Fall muss eine Zuteilung nach Quoten erfolgen. Hierbei soll es nach Maßgabe der vorgeschlagenen Ermächtigung
möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme kleinerer Verkaufsangebote oder kleinerer Teile von Verkaufsangeboten bis zu maximal
150 Stück Aktien vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten
und kleine Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung des Aktienrückkaufs zu erleichtern. Im Übrigen kann
die Repartierung nach dem Verhältnis der angebotenen Aktien (Andienungsquoten) statt nach Beteiligungsquoten erfolgen, um
das Zuteilungsverfahren zu vereinfachen. Schließlich soll eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer
Bruchteile von Aktien vorgesehen werden können. Die Erwerbsquote und die Anzahl der von einzelnen andienenden Aktionären zu
erwerbenden Aktien können deshalb so gerundet werden, wie es erforderlich ist, um den Erwerb ganzer Aktien abwicklungstechnisch
darzustellen.
Beim Einsatz von Derivaten soll Aktionären ein Recht auf Andienung ihrer Aktien beim Rückkauf eigener Aktien nur zustehen,
soweit die Gesellschaft aus den jeweiligen Optionen gerade ihnen gegenüber zur Abnahme der Aktien verpflichtet ist. Andernfalls
könnten Derivate für den Rückerwerb eigener Aktien nicht eingesetzt und die damit für die Gesellschaft verbundenen Vorteile
nicht realisiert werden. Der Vorstand hält die Ermächtigung zur Nichtgewährung beziehungsweise Einschränkung eines etwaigen
Rechts der Aktionäre zum Abschluss solcher Derivate mit der Gesellschaft sowie eines etwaigen Andienungsrechts der Aktionäre
nach Abwägung der Interessen der Aktionäre und der Interessen der Gesellschaft für gerechtfertigt, da der Einsatz solcher
Finanzinstrumente für die Gesellschaft gegenüber einem direkten Erwerb vorteilhaft sein kann. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen,
dass die Rechte der Aktionäre dadurch gewahrt werden, dass die jeweiligen Vertragspartner der Derivate verpflichtet sind,
die zur Bedienung der Verpflichtungen unter dem Derivat zu liefernden Aktien der Gesellschaft unter Wahrung des aktienrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) zu erwerben.
Der vorgesehene Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge bei der Verwendung eigener Aktien ermöglicht die Ausnutzung
der erbetenen Ermächtigung durch volle Beträge. Dieser Bezugsrechtsausschluss ist sinnvoll und in der Praxis üblich, weil
die Kosten eines Bezugsrechtshandels bei Spitzenbeträgen regelmäßig in keinem angemessenen Verhältnis zu den damit verbundenen
Vorteilen für die Aktionäre stehen. Der Verwässerungseffekt hält sich aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge in zu vernachlässigenden
Grenzen. Die insoweit vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktien werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.
Die Ermächtigung unter Tagesordnungspunkt 8 sieht außerdem vor, dass die erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre an Dritte gegen Sachleistung veräußert werden können, z.B. zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Betrieben,
Unternehmens- oder Betriebsteilen und/oder Beteiligungen an Unternehmen. Der Vorstand soll in die Lage versetzt werden, Aktien
der Gesellschaft als Gegenleistung für den Erwerb von Vermögensgegenständen anzubieten bzw. den Inhabern von Options- bzw.
Wandlungsrechten Aktien zur Erfüllung ihrer Ansprüche zu gewähren, ohne insoweit eine Kapitalerhöhung durchführen zu müssen.
Um im nationalen und internationalen Wettbewerb um interessante Akquisitionsmöglichkeiten bestehen zu können, ist es zunehmend
erforderlich, nicht Geld, sondern Aktien als Gegenleistung im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an
anderen Unternehmen anbieten zu können. Mit der unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen Ermächtigung wird der Gesellschaft
die notwendige Flexibilität gegeben, eigene Aktien z.B. als Akquisitionswährung einzusetzen und dadurch auf die für die Gesellschaft
vorteilhaften Angebote zum Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmens- oder Betriebsteilen, Beteiligungen an anderen
Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen rasch und flexibel reagieren zu können. Dem trägt die vorgeschlagene
Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Rechnung.
Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien sieht darüber hinaus vor, die eigenen Aktien an Dritte auch
in anderer Weise als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre zu veräußern, sofern die Veräußerung
der eigenen Aktien gegen Barzahlung und zu einem Preis erfolgt, der den maßgeblichen Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet.
Dadurch soll es der Gesellschaft ermöglicht werden, Aktien an institutionelle Anleger, Finanzinvestoren oder sonstige Kooperationspartner
abzugeben und dabei durch eine marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Veräußerungsbetrag und eine größtmögliche
Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. In dieser Art der Veräußerung liegt zwar ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre,
der jedoch gesetzlich zulässig ist, da er dem erleichterten Bezugsrechtsausschluss des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG entspricht.
Weiterhin ist der Vorstand ermächtigt, unter Ausschluss des Bezugsrechts Ansprüche von Inhabern von Options- oder Wandelschuldverschreibungen,
die von der Gesellschaft oder von ihr abhängigen oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen begeben werden,
mit eigenen Aktien zu erfüllen. Dies kann insbesondere dann relevant sein, wenn ausnahmsweise ein bedingtes Kapital zu diesem
Zweck nicht zur Verfügung stehen sollte.
Außerdem soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, das Bezugsrecht der Aktionäre bei einer Veräußerung eigener Aktien
durch ein Angebot an alle Aktionäre zugunsten der Inhaber von Options- oder Wandelschuldverschreibungen, die ein Options-
oder Wandlungsrecht gewähren oder eine Wandlungspflicht begründen, teilweise auszuschließen, um diesen Bezugsrechte auf die
zu veräußernden Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihrer Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. nach
Erfüllung ihrer Wandlungspflicht zustünde. Auf diese Weise kann eine andernfalls eintretende Verringerung des Options- bzw.
Wandlungspreises vermieden und damit eine Stärkung der finanziellen Mittel der Gesellschaft erreicht werden.
Eigene Aktien sollen auch Mitarbeitern der Gesellschaft und ihrer Konzernunternehmen sowie Organmitgliedern von Konzernunternehmen
zum Erwerb angeboten werden können (Mitarbeiteraktien). Die Ausgabe eigener Aktien an diese Personen, in der Regel unter der
Auflage einer mehrjährigen angemessenen Sperrfrist, liegt im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre, da hierdurch
die Identifikation der Berechtigten mit dem Unternehmen gefördert wird. Zugleich können das Verständnis und die Bereitschaft
zur Übernahme größerer, vor allem wirtschaftlicher Mitverantwortung gestärkt werden. Die Ausgabe der Aktien ermöglicht auch
Gestaltungen mit langfristiger Anreizwirkung, bei denen positive wie auch negative Entwicklungen Berücksichtigung finden können.
Die Aktien sollen einen Anreiz geben, auf eine dauerhafte Wertsteigerung für das Unternehmen zu achten. Um entsprechende Mitarbeiteraktien
ausgeben zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden. Bei der Bemessung des von den Berechtigten zu
entrichtenden Kaufpreises kann eine bei Mitarbeiteraktien übliche und am Unternehmenserfolg orientierte angemessene Vergünstigung
gewährt werden. Zurückerworbene eigene Aktien sollen auch im Rahmen der Regelungen verwendet werden können, die künftig womöglich
mit Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft als Vergütungsbestandteil für deren Tätigkeit vereinbart werden. Auch insoweit
ist ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erforderlich. Die Einzelheiten der Vergütung für die Vorstandsmitglieder
werden vom Aufsichtsrat festgelegt. Dabei können variable Vergütungsbestandteile gewährt werden, die einen Anreiz für eine
langfristige, auf Nachhaltigkeit angelegte Unternehmensführung setzen, indem beispielsweise ein Teil der variablen Vergütung
statt in bar in Aktien oder in Zusagen auf Aktien, die auch mit einer Sperrfrist verbunden werden können, gewährt wird. Zudem
können variable Vergütungsbestandteile an bestimmte Erfolgsziele geknüpft werden. Das von der ordentlichen Hauptversammlung
2020 gebilligte Vergütungssystem für den Vorstand sieht die Gewährung von Aktien an Vorstandsmitglieder nicht vor. Im Hinblick
auf mögliche künftige Änderungen des Vergütungssystems soll aber vorsorglich bereits eine entsprechende Möglichkeit geschaffen
werden. Eine entsprechende Änderung des Vergütungssystems würde im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben zunächst der Hauptversammlung
zur Billigung vorgelegt werden.
Schließlich soll der Vorstand ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre im Zusammenhang mit einer sog. Aktiendividende
(scrip dividend) auszuschließen. Dabei werden den Aktionären nur jeweils ganze Aktien zum Erwerb angeboten; hinsichtlich des
Teils des Dividendenanspruchs, der den Bezugspreis für eine ganze Aktie nicht erreicht (bzw. diesen übersteigt), sind die
Aktionäre auf den Bezug der Bardividende verwiesen und können insoweit keine Aktien erwerben; ein Angebot von Teilrechten
ist ebenso wenig vorgesehen wie die Einrichtung eines Handels von Bezugsrechten oder Bruchteilen davon. Weil die Aktionäre
anstelle des Aktienerwerbs insoweit eine Bardividende erhalten, erscheint dies als gerechtfertigt und angemessen. Der aktienrechtliche
Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 53a AktG) wird gewahrt.
Ferner darf die Summe der Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden, zusammen mit neuen Aktien, die während
der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung durch Ausnutzung einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre aus einem genehmigten Kapital ausgegeben werden, sowie zusammen mit Rechten, die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung durch Ausnutzung einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
begeben werden und die den Umtausch in oder den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, einen
anteiligen Betrag des Grundkapitals von 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen. Durch diese Begrenzung wird das Verwässerungspotenzial
zugunsten der Altaktionäre weiter eingeschränkt. Dies schließt insbesondere Maßnahmen in direkter oder analoger Anwendung
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ein. Bei diesen hält es der Gesetzgeber für Altaktionäre für zumutbar, ihre Beteiligungsquote
ggf. durch Erwerbe über die Börse aufrechtzuerhalten. Für die mögliche Ausgabe von Mitarbeiteraktien oder an Vorstandsmitglieder
unter möglichen künftigen Vergütungsregelungen ist das Volumen auf 5 % der maßgeblichen Grundkapitalziffer beschränkt, um
die Interessen der bisherigen Aktionäre zu schützen und mögliche Fehlanreize bei der Ausgestaltung der Vergütung zu verhindern.
III. Weitere Angaben und Hinweise
Internetseite der Gesellschaft und dort zugängliche Unterlagen und Informationen
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen
im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft
unter
https://ir.teamviewer.com/hv
zugänglich.
Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Ergänzungsverlangen, Gegenanträge und Wahlvorschläge
von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht. Unter dieser Internetadresse werden
nach der Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
Über die Internetseite ist auch das passwortgeschützte Online-Portal der Gesellschaft (
HV-Portal
) erreichbar, das für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre u.a. eine Ausübung des Stimmrechts vor und während der Hauptversammlung
ermöglicht. Über das HV-Portal können die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre die Hauptversammlung am 17. Mai 2022 ab 11.00
Uhr (MESZ) in voller Länge live in Bild und Ton verfolgen.
Die Reden des Aufsichtsrats- und Vorstandsvorsitzenden, nicht aber die gesamte Hauptversammlung, stehen nach der Hauptversammlung
als Aufzeichnung auf der Internetseite der Gesellschaft
https://ir.teamviewer.com/hv
zur Verfügung.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
Das Grundkapital der Gesellschaft ist zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung in 201.070.931 auf den Inhaber lautende
Stückaktien eingeteilt, von denen jede eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 201.070.931.
Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten,
Übertragung in Bild und Ton
Mit Blick auf die fortdauernde COVID-19-Pandemie wird die ordentliche Hauptversammlung am 17. Mai 2022 auf der Grundlage von
§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht
zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (
C19-AuswBekG
), zuletzt geändert bzw. verlängert durch das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens ‘Aufbauhilfe 2021’ und zur vorübergehenden
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze
(Aufbauhilfegesetz 2021 – AufbhG 2021) als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten
durchgeführt. Eine Teilnahme im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG ist nicht vorgesehen.
Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können daher nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können die gesamte
Hauptversammlung jedoch per Bild- und Tonübertragung unter der Internetadresse
https://ir.teamviewer.com/hv
über das passwortgeschützte HV-Portal verfolgen. Den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären wird anstelle der herkömmlichen
Eintrittskarte eine Stimmrechtskarte mit weiteren Informationen zur Rechtsausübung zugeschickt. Die Stimmrechtskarte enthält
unter anderem die individuellen Zugangsdaten, mit denen die Aktionäre das unter der Internetadresse
https://ir.teamviewer.com/hv
zugängliche passwortgeschützte HV-Portal nutzen können.
Passwortgeschütztes HV-Portal
Unter der Internetadresse
https://ir.teamviewer.com/hv
unterhält die Gesellschaft ab dem 26. April 2022 ein passwortgeschütztes HV-Portal. Über dieses können die ordnungsgemäß angemeldeten
Aktionäre (und ggf. deren Bevollmächtigte) unter anderem die Hauptversammlung in Bild und Ton verfolgen, ihr Stimmrecht ausüben,
Vollmachten erteilen, Fragen einreichen oder Widerspruch zu Protokoll erklären. Um das HV-Portal nutzen zu können, müssen
Sie sich mit den individuellen Zugangsdaten, die Sie mit Ihrer Stimmrechtskarte erhalten, einloggen. Die verschiedenen Möglichkeiten
zur Ausübung Ihrer Rechte erscheinen dann in Form von Schaltflächen und Menüs auf der Benutzeroberfläche des HV-Portals.
Weitere Einzelheiten zum HV-Portal und den Anmelde- und Nutzungsbedingungen erhalten die Aktionäre zusammen mit ihrer Stimmrechtskarte
bzw. im Internet unter
https://ir.teamviewer.com/hv
Bitte beachten Sie auch die technischen Hinweise am Ende dieser Einladungsbekanntmachung.
Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts
Zur Verfolgung der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, sind diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich bei der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache unter der nachfolgend
genannten Adresse anmelden und der Gesellschaft unter dieser Adresse einen von ihrem depotführenden Institut in Textform (§
126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellten besonderen Nachweis über ihren Anteilsbesitz übermitteln (
ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre
):
TeamViewer AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Ein Nachweis über den Anteilsbesitz gemäß § 67c Abs. 3 AktG ist hierfür in jedem Fall ausreichend. Der Nachweis des Anteilsbesitzes
muss sich auf den Beginn des 26. April 2022 (0.00 Uhr (MESZ) – sogenannter ‘
Nachweisstichtag
‘) beziehen. Anmeldung und Nachweis müssen der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse bis spätestens zum Ablauf des
10. Mai 2022 (24.00 Uhr (MESZ)) zugehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt insoweit als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes rechtzeitig
erbracht hat. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.
Die Berechtigung zur Ausübung von Aktionärsrechten bemisst sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag.
Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen
oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Ausübung von Aktionärsrechten, die Zuschaltung
zur Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich;
das heißt, Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung des Aktionärs
und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen,
die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien
nur berechtigt (insbesondere stimmberechtigt), soweit sie sich von dem bisherigen Aktionär bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung
ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Nach Eingang der Anmeldung und des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Stimmrechtskarten
für die Ausübung der Rechte in Bezug auf die Hauptversammlung einschließlich der individuellen Zugangsdaten für das HV-Portal
zum Zwecke der Zuschaltung zur Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte zugesandt.
Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können ihre Stimmen in Textform oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben (Briefwahl).
Vor der Hauptversammlung steht Ihnen dafür zum einen das in die übersandte Stimmrechtskarte integrierte Briefwahlformular
zur Verfügung. Ein entsprechendes Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.teamviewer.com/hv
zum Download bereit.
Die mittels Briefwahlformular vorgenommene Stimmabgabe muss aus organisatorischen Gründen bis spätestens zum 16. Mai 2022
(24.00 Uhr (MESZ)) (Datum des Eingangs) bei der Gesellschaft unter folgender Anschrift eingegangen sein:
TeamViewer AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Briefwahlstimmen, die einer ordnungsgemäßen Anmeldung nicht zweifelsfrei zugeordnet werden können, werden nicht berücksichtigt.
Vor und während der Hauptversammlung steht Ihnen für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der (elektronischen) Briefwahl auch
das unter der Internetadresse
https://ir.teamviewer.com/hv
erreichbare passwortgeschützte HV-Portal der Gesellschaft zur Verfügung. Die elektronische Briefwahl über das HV-Portal ist
ab dem 26. April 2022 bis zum Beginn der Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung möglich. Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche
‘Briefwahl’ vorgesehen.
Über das HV-Portal können Sie auch während der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmung etwaige zuvor im Wege der Briefwahl
erfolgte Stimmabgaben ändern oder widerrufen. Dies gilt auch für mittels des Briefwahlformulars vorgenommene Stimmabgaben.
Wird bei der mittels Briefwahlformular übermittelten Stimmabgabe per Briefwahl zu einem Tagesordnungspunkt keine ausdrückliche
oder eindeutige Stimme abgegeben, so wird dies für diesen Tagesordnungspunkt als Enthaltung gewertet.
Erhält die Gesellschaft für ein und denselben Aktienbestand mehrere Stimmabgaben per Briefwahl oder erhält sie diese auf verschiedenen
Übermittlungswegen, wird die zuletzt erteilte formgültige Stimmabgabe per Briefwahl als verbindlich erachtet. Wenn auf unterschiedlichen
Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen eingehen und nicht erkennbar ist, welche zuletzt abgegeben wurde, werden
diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. per HV-Portal, 2. per E-Mail, 3. in Papierform. Bei nicht formgültig erteilten
Stimmabgaben per Briefwahl ist die Stimmabgabe per Briefwahl ungültig.
Weitere Hinweise zur Briefwahl sind auf der Stimmrechtskarte, welche die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre zugesandt bekommen,
enthalten. Entsprechende Informationen und eine nähere Beschreibung der Briefwahl sind auch im Internet unter
https://ir.teamviewer.com/hv
einsehbar.
Ausübung des Stimmrechts durch Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Als Service bieten wir unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zur Ausübung
ihres Stimmrechts auf der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt
werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten oder den vor der Hauptversammlung zugänglich
gemachten Gegenanträgen und Wahlvorschlägen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind
verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Ohne solche ausdrücklichen Weisungen werden die Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht
nicht ausüben.
Die Erteilung der Vollmacht, die Erteilung von Weisungen und deren Änderung sowie der Widerruf der Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter
bedürfen der Textform (§ 126b BGB); sie sind nur auf den nachfolgend beschriebenen Wegen möglich:
Im Vorfeld der Hauptversammlung ist die Erteilung einer Vollmacht mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter mittels des Vollmachts-
und Weisungsformulars möglich, das die Aktionäre auf der Stimmrechtskarte zur Hauptversammlung finden. Ein entsprechendes
Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.teamviewer.com/hv
zum Download bereit.
Die mittels Vollmachts- und Weisungsformular vorgenommene Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter und Erteilung von Weisungen
an diese bereits im Vorfeld der Hauptversammlung müssen aus organisatorischen Gründen der Gesellschaft bis 16. Mai 2022 (24.00
Uhr (MESZ)) (Datum des Eingangs) zugehen. Die Bevollmächtigung und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter mittels Vollmachts- und Weisungsformular sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:
TeamViewer AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können auch elektronisch über das passwortgeschützte
HV-Portal der Gesellschaft bis zum Beginn der Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung erteilt, geändert oder widerrufen werden.
Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche ‘Vollmacht und Weisungen’ vorgesehen. Nähere Einzelheiten zum HV-Portal der Gesellschaft
erhalten die Aktionäre im Internet unter
https://ir.teamviewer.com/hv
Erhalten die Stimmrechtsvertreter für ein und denselben Aktienbestand mehrere Vollmachten und Weisungen oder erhalten sie
diese auf verschiedenen Übermittlungswegen, wird die zuletzt erteilte formgültige Vollmacht mit den entsprechenden Weisungen
als verbindlich erachtet. Wenn auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen eingehen und nicht
erkennbar ist, welche zuletzt abgegeben wurde, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. per HV-Portal, 2.
per E-Mail, und 3. in Papierform. Bei nicht formgültig erteilten Vollmachten werden die Stimmrechtsvertreter die Stimmen in
der Hauptversammlung nicht vertreten. Soweit neben Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
auch Briefwahlstimmen vorliegen, werden stets die Briefwahlstimmen als vorrangig angesehen; die Stimmrechtsvertreter werden
insoweit von einer ihnen erteilten Vollmacht keinen Gebrauch machen und die betreffenden Aktien nicht vertreten.
Weitere Hinweise zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind auf
der Stimmrechtskarte, welche die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre zugesandt bekommen, enthalten. Entsprechende Informationen
sind auch im Internet unter
https://ir.teamviewer.com/hv
einsehbar.
Bevollmächtigung Dritter zur Ausübung des Stimmrechts und sonstiger Rechte
Aktionäre können ihr Stimmrecht und sonstige Rechte nach entsprechender Vollmachtserteilung durch Bevollmächtigte, zum Beispiel
durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder einen sonstigen bevollmächtigten Dritten,
ausüben lassen. Auch in diesen Fällen ist eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes
nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigte Dritte können das Stimmrecht ihrerseits durch Briefwahl oder
Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben (siehe oben). Bevollmächtigt der Aktionär mehr
als eine Person, kann die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß
§ 134 Abs. 3 Satz 3 AktG, § 18 Abs. 2 der Satzung der Textform (§ 126b BGB), wenn keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt
wird. Wir weisen darauf hin, dass bei einer Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG (Vollmachtserteilung
an Intermediäre, Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen, oder sonstige geschäftsmäßig Handelnde) in der Regel Besonderheiten
zu beachten sind. Aktionäre, die eine Vollmacht zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG erteilen wollen, werden gebeten, etwaige
Besonderheiten der Vollmachtserteilung bei den jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen und sich mit diesen abzustimmen.
Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis einer
erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte den Nachweis (z. B. die Vollmacht im Original
oder in Kopie) per Post oder E-Mail an die Adresse
TeamViewer AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
übermittelt.
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
erfolgen soll, ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer
bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar der Gesellschaft gegenüber erklärt werden.
Erfolgt die Erteilung oder der Nachweis einer Vollmacht oder deren Widerruf durch eine Erklärung gegenüber der Gesellschaft
auf dem Postweg, so muss diese aus organisatorischen Gründen der Gesellschaft bis zum 16. Mai 2022, 24.00 Uhr (MESZ), (Datum
des Eingangs) zugehen. Eine Übermittlung an die Gesellschaft per E-Mail ist auch bis zum Beginn der Abstimmungen am Tag der
Hauptversammlung noch möglich.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht im Vorfeld der Hauptversammlung
das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür auf der übersandten Stimmrechtskarte bereitstellt. Darüber hinaus
kann ein Vollmachtsformular auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.teamviewer.com/hv
heruntergeladen werden.
Vollmachten können bis zum Beginn der Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung auch elektronisch über das passwortgeschützte
HV-Portal der Gesellschaft erteilt bzw. widerrufen werden. Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche ‘Vollmacht an Dritte’
vorgesehen. Nähere Einzelheiten zum HV-Portal der Gesellschaft erhalten die Aktionäre im Internet unter
https://ir.teamviewer.com/hv
Die Rechtsausübung durch einen Bevollmächtigten sowie die Zuschaltung über das HV-Portal setzen voraus, dass der Bevollmächtigte
vom Vollmachtgeber die mit der Stimmrechtskarte versandten Zugangsdaten erhält. Auch in diesem Fall ist der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft erforderlich. Der Nachweis der Bevollmächtigung ist auf den oben beschriebenen Wegen an die Gesellschaft
zu übermitteln.
Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern und sonstigen Intermediären oder gemäß § 135 AktG Gleichgestellten,
die eine Mehrzahl von Aktionären vertreten, wird empfohlen sich im Vorfeld der Hauptversammlung hinsichtlich der Ausübung
des Stimmrechts unter der folgenden Adresse zu melden:
TeamViewer AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Weitere Hinweise zur Vollmachtserteilung an Dritte sind auf der Stimmrechtskarte, welche die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre
zugesandt bekommen, enthalten. Entsprechende Informationen und eine nähere Beschreibung der Vollmachtserteilung an Dritte
über das HV-Portal sind auch im Internet unter
https://ir.teamviewer.com/hv
einsehbar.
Erklärung von Widersprüchen zu Protokoll
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre, die ihr Stimmrecht selbst im Wege der elektronischen Kommunikation oder durch einen Bevollmächtigten
ausgeübt haben, können vom Beginn bis zum Ende der Hauptversammlung über das unter der Internetadresse
https://ir.teamviewer.com/hv
zugängliche HV-Portal der Gesellschaft auf elektronischem Wege Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung erklären.
Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche ‘Widerspruch einlegen’ vorgesehen.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 C19-AuswBekG
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen
(dies entspricht 500.000 Aktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor
der Versammlung, also bis spätestens zum Ablauf des 16. April 2022 (24.00 Uhr (MESZ)) zugehen. Später zugegangene Ergänzungsverlangen
werden nicht berücksichtigt.
Tagesordnungsergänzungsverlangen sollen an folgende Adresse übermittelt werden:
TeamViewer AG
– Vorstand –
Bahnhofsplatz 2
73033 Göppingen
Die betreffenden Aktionäre haben gemäß § 122 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor
dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der erforderlichen Zahl an Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung
des Vorstands über das Verlangen halten. Für die Berechnung der Aktienbesitzzeit findet § 70 AktG Anwendung, für die Fristberechnung
gilt § 121 Abs. 7 AktG entsprechend.
Bekanntmachung und Zuleitung von Ergänzungsverlangen erfolgen in gleicher Weise wie bei der Einberufung.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten sowie Wahlvorschläge
zur Wahl des Abschlussprüfers und eines Aufsichtsratsmitglieds übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen
sein; bei Wahlvorschlägen bedarf es keiner Begründung. Gegenanträge zur Tagesordnung und Wahlvorschläge sind ausschließlich
an die folgende Adresse zu richten:
TeamViewer AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: antraege@linkmarketservices.de
Bis spätestens zum Ablauf des 2. Mai 2022 (24.00 Uhr (MESZ)) unter der vorgenannten Adresse bei der Gesellschaft zugegangene
Gegenanträge und Wahlvorschläge werden unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 126, 127 AktG einschließlich des Namens des
Aktionärs und – bei Anträgen – der Begründung unverzüglich nach ihrem Eingang auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.teamviewer.com/hv
zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge werden im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung als gestellt berücksichtigt,
wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung
angemeldet ist.
Fragerecht gemäß § 131 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 C19-AuswBekG
Aktionäre haben nach ordnungsgemäßer Anmeldung das Recht, im Wege der elektronischen Kommunikation Fragen zu stellen. Der
Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, wie er Fragen beantwortet. Etwaige Fragen sind bis spätestens einen Tag
vor der Hauptversammlung, d.h. bis zum Ablauf des 15. Mai 2022, 24.00 Uhr (MESZ), über das unter der Internetadresse
https://ir.teamviewer.com/hv
zugängliche HV-Portal der Gesellschaft einzureichen. Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche ‘Frage einreichen’ vorgesehen.
Eine Einreichung von Fragen auf einem anderen Übermittlungsweg ist nicht möglich.
Nach Ablauf der vorstehend genannten Frist können Fragen nicht mehr eingereicht werden. Auch während der Hauptversammlung
können keine Fragen gestellt werden. Es ist vorgesehen, die Fragensteller im Rahmen der Fragenbeantwortung grundsätzlich namentlich
zu nennen. Bitte beachten Sie dazu noch die weitergehenden Erläuterungen zu den Aktionärsrechten und zum Datenschutz am Ende
dieser Einladungsbekanntmachung.
Weitergehende Erläuterungen zu den Aktionärsrechten
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs.
2 Satz 1 Nr. 3 C19-AuswBekG finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.teamviewer.com/hv
Zugänglichmachung der Rede des Vorstandsvorsitzenden
Den Aktionären soll ermöglicht werden, mit ihren Fragen auf die Rede des Vorstandsvorsitzenden einzugehen. Daher wird das
Vorab-Manuskript der Rede des Vorstandsvorsitzenden ab dem 12. Mai 2022 auf der Internetseite der Gesellschaft
https://ir.teamviewer.com/hv
zugänglich gemacht. Die während der Hauptversammlung gehaltene Rede kann von diesem Vorab-Manuskript abweichen, insbesondere
wenn dies aufgrund aktueller Entwicklungen erforderlich werden sollte. Es gilt das gesprochene Wort.
Möglichkeit der Einreichung von Stellungnahmen oder Videobotschaften zur Veröffentlichung vor bzw. während der Hauptversammlung
Aufgrund der Konzeption der virtuellen Hauptversammlung nur mit Ausübung des Stimmrechts über Briefwahl oder Vollmachtserteilung
mit Weisung und ohne elektronische Teilnahme der Aktionäre haben die Aktionäre nicht die Möglichkeit, sich in der Hauptversammlung
zur Tagesordnung zu äußern. Den Aktionären soll jedoch – über die Vorgaben in § 1 Abs. 2 C-19 AuswBekG hinaus – die Möglichkeit
gegeben werden, vor der Hauptversammlung
|
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–
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schriftliche Stellungnahmen mit Bezug zur Tagesordnung zur Veröffentlichung durch die Gesellschaft im HV-Portal oder
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–
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Stellungnahmen in der Form von Videobotschaften mit Bezug zur Tagesordnung zur Veröffentlichung durch die Gesellschaft im
HV-Portal einzureichen.
|
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Aktionäre, die sich rechtzeitig anmelden haben daher die Möglichkeit, je Aktionär eine Stellungnahme in Textform oder eine
Videobotschaft bis spätestens 13. Mai 2022, 24.00 Uhr (MESZ), über das HV-Portal einzureichen. Zu den technischen Voraussetzungen
für die Einreichung von Videobotschaften werden auf der Internetseite weitere Hinweise veröffentlicht.
Die Veröffentlichung der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen und Videobotschaften kann nach Auswahl der Gesellschaft
im Vorfeld der Hauptversammlung im HV-Portal der Gesellschaft und/oder während der Hauptversammlung erfolgen. Dabei wird der
Name des einreichenden Aktionärs stets offengelegt. Bitte beachten Sie dazu noch die Informationen zum Datenschutz am Ende
dieser Einladungsbekanntmachung.
Der Umfang einer schriftlichen Stellungnahme soll 10.000 Zeichen und die Dauer einer Videobotschaft zwei Minuten nicht überschreiten.
Es sind ausschließlich solche Videobotschaften zulässig, in denen der Aktionär bzw. sein Bevollmächtigter selbst in Erscheinung
tritt, um die Stellungnahme abzugeben. Je Aktionär ist insgesamt nur eine schriftliche Stellungnahme oder Videobotschaft zulässig.
Schriftliche Stellungnahmen und Videobotschaften sind ausschließlich in deutscher oder englischer Sprache abzugeben und werden
nicht übersetzt.
Es wird darauf hingewiesen, dass kein Rechtsanspruch auf die Veröffentlichung einer schriftlichen Stellungnahme oder einer
Videobotschaft im Vorfeld oder während der Hauptversammlung besteht. Die Gesellschaft behält sich insbesondere vor, schriftliche
Stellungnahmen oder Videobotschaften mit beleidigendem oder strafrechtlich relevantem Inhalt, offensichtlich falschem oder
irreführendem Inhalt oder ohne jeglichen Bezug zur Tagesordnung der Hauptversammlung sowie schriftliche Stellungnahmen bzw.
Videobotschaften, deren Umfang 10.000 Zeichen bzw. zwei Minuten überschreitet oder nicht bis zu dem vorstehend genannten Zeitpunkt
wie oben angegeben eingereicht wurden, nicht zu veröffentlichen.
Um einen geregelten Ablauf der Hauptversammlung zu gewährleisten, behält sich die Gesellschaft vor, eine angemessene Auswahl
an Stellungnahmen und/oder Videobotschaften für die Veröffentlichung in der Hauptversammlung zu treffen. Weitere Informationen
und Bedingungen finden Sie im HV-Portal der Gesellschaft, das unter der Internetadresse
https://ir.teamviewer.com/hv
zugänglich ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass Fragen ausschließlich auf dem unter Abschnitt ‘Fragerecht gemäß § 131 AktG i.V.m. § 1 Abs.
2 Satz 1 Nr. 3 C19-AuswBekG’ beschriebenen Weg einzureichen sind. Sollte eine nach diesem Abschnitt eingereichte Stellungnahme
Fragen enthalten, die nicht auch auf dem unter Abschnitt ‘Fragerecht gemäß § 131 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 C19-AuswBekG’
beschriebenen Weg eingereicht werden, bleiben diese unberücksichtigt. Gleiches gilt für Anträge und Wahlvorschläge nach §§
126 Abs. 1, 127 AktG; insofern ist allein das unter Abschnitt ‘Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126
Abs. 1, 127 AktG’ beschriebene Verfahren maßgeblich.
Information zum Datenschutz für Aktionäre und ihre Bevollmächtigten
Wenn Sie sich für die Hauptversammlung anmelden, eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen
oder im Vorfeld der Hauptversammlung Informationen übermitteln, erheben wir personenbezogene Daten (z.B. Name, Anschrift,
E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Stimmrechtskarte) über Sie und/oder Ihren
Bevollmächtigten. Dies geschieht, um Aktionären oder ihren Bevollmächtigten die Zuschaltung zur und die Ausübung ihrer Rechte
im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung zu ermöglichen.
Verantwortliche für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist:
TeamViewer AG
Bahnhofsplatz 2
73033 Göppingen
Telefon: +49 7161 305897700
E-Mail: ir@teamviewer.com
Soweit wir uns zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung Dienstleister bedienen, verarbeiten diese Ihre personenbezogenen
Daten nur in unserem Auftrag und sind im Übrigen zur Vertraulichkeit verpflichtet.
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen steht jedem Betroffenen ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-,
Löschungs- und ggf. Widerspruchsrecht bezüglich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten, sowie ein Recht auf Datenübertragung
und ein Recht auf Beschwerde bei einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde zu.
Weitere Informationen zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung und
zu Ihren Rechten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung können jederzeit auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ir.teamviewer.com/hv
abgerufen oder unter folgender Adresse angefordert werden:
TeamViewer AG
Bahnhofsplatz 2
73033 Göppingen
Telefon: +49 7161 305897700
E-Mail: ir@teamviewer.com
Technische Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung
Für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung sowie zur Nutzung des HV-Portals und zur Ausübung von Aktionärsrechten
benötigen Sie eine Internetverbindung und ein internetfähiges Endgerät. Um die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung
optimal wiedergeben zu können, wird eine stabile Internetverbindung mit einer ausreichenden Übertragungsgeschwindigkeit empfohlen.
Nutzen Sie zum Empfang der Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung einen Computer, benötigen Sie einen Browser
und Lautsprecher oder Kopfhörer.
Für den Zugang zum passwortgeschützten HV-Portal der Gesellschaft benötigen Sie Ihre individuellen Zugangsdaten, die Sie mit
der Stimmrechtskarte erhalten. Mit diesen Zugangsdaten können Sie sich im HV-Portal auf der Anmeldeseite anmelden.
Um das Risiko von Einschränkungen bei der Ausübung von Aktionärsrechten durch technische Probleme während der virtuellen Hauptversammlung
zu vermeiden, wird empfohlen – soweit möglich – die Aktionärsrechte (insbesondere das Stimmrecht) bereits vor Beginn der Hauptversammlung
auszuüben.
Weitere Einzelheiten zum HV-Portal und den Anmelde- und Nutzungsbedingungen erhalten die Aktionäre zusammen mit der Stimmrechtskarte
bzw. im Internet unter
https://ir.teamviewer.com/hv
Hinweis zur Verfügbarkeit der Bild- und Tonübertragung
Die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre können über das HV-Portal die Hauptversammlung am 17. Mai 2022 ab 11.00 Uhr (MESZ)
in voller Länge live in Bild und Ton verfolgen. Die Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung und die Verfügbarkeit
des HV-Portals kann nach dem heutigen Stand der Technik aufgrund von Einschränkungen der Verfügbarkeit des Telekommunikationsnetzes
und der Einschränkung von Internetdienstleistungen von Drittanbietern Schwankungen unterliegen, auf welche die Gesellschaft
keinen Einfluss hat. Die Gesellschaft kann daher keine Gewährleistungen und Haftung für die Funktionsfähigkeit und ständige
Verfügbarkeit der in Anspruch genommenen Internetdienste, der in Anspruch genommenen Netzelemente Dritter, der Bild- und Tonübertragung
sowie den Zugang zum HV-Portal und dessen generelle Verfügbarkeit übernehmen. Die Gesellschaft übernimmt auch keine Verantwortung
für Fehler und Mängel der für den Online-Service eingesetzten Hard- und Software einschließlich solcher der eingesetzten Dienstleistungsunternehmen,
soweit nicht Vorsatz vorliegt. Die Gesellschaft empfiehlt aus diesem Grund, frühzeitig von den oben genannten Möglichkeiten
zur Rechtsausübung, insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts, Gebrauch zu machen. Sofern es Datenschutz- oder Sicherheitserwägungen
zwingend erfordern, muss sich der Versammlungsleiter der Hauptversammlung vorbehalten, die virtuelle Hauptversammlung zu unterbrechen
oder ganz einzustellen.
Göppingen, im April 2022
TeamViewer AG
Der Vorstand
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