Travel24.com AG
Leipzig
ISIN: DE000A0XFTV5 / WKN: A0XFTV
und
ISIN: DE000A0L1NQ8/ WKN: A0L1NQ8
und
ISIN: DE000A0Z22U9
/ WKN: A0Z22U9
und
ISIN: DE000A1DAK89 / WKN: A1DAK8
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der
am Freitag, dem 30. Juli 2010,
um 10:00 Uhr,
im pentahotel Leipzig, Großer Brockhaus 3, 04103 Leipzig stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
eingeladen.
TAGESORDNUNG
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1.
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Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichts
mit dem erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB
sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009
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2.
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Anzeige des Verlusts in Höhe der Hälfte des Grundkapitals
(§ 92 Abs. 1 AktG)
Der Vorstand zeigt hiermit an, dass
weiterhin ein Verlust in Höhe von mehr als der Hälfte des Grundkapitals
der Gesellschaft besteht (§ 92 Abs. 1 AktG).
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3.
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Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für
das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen
vor, den Mitgliedern des Vorstands Entlastung für das Geschäftsjahr
2009 zu erteilen.
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4.
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Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen
vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für das Geschäftsjahr
2009 zu erteilen.
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5.
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Wahl des Abschlussprüfers
Der Aufsichtsrat
schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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‘Die BDO Deutsche Warentreuhand AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
in Leipzig, wird zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 bestellt.’
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6.
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Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals
in Höhe von EUR 90.170,00 mit Ermächtigung zu teilweisem Bezugsrechtsausschluss
und entsprechende Satzungsänderung
Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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‘a)
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Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 30. Juli 2015 das Grundkapital
der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach
um bis zu insgesamt EUR 90.170,00 durch Ausgabe von bis zu 90.170
neuen Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen. Ausgegeben
werden dürfen jeweils auf den Inhaber lautende Stammaktien; die Gewinnbeteiligung
kann abweichend von § 60 Abs. 2 AktG festgesetzt werden. Der Mindestausgabebetrag
je Stückaktie beträgt EUR 3,00. Der Vorstand ist ferner ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen.
Ein Bezugsrechtsausschluss ist jedoch nur in folgenden Fällen zulässig:
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–
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wenn die Aktien ausgegeben werden, um Unternehmen, Beteiligungen
an Unternehmen oder Unternehmensteile zu erwerben;
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–
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für Spitzenbeträge;
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–
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wenn die Aktien zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden,
der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und der Bezugsrechtsausschluss
nur neue Aktien erfasst, deren rechnerischer Wert 10% des Grundkapitals,
insgesamt also höchstens EUR 196.780,00 nicht übersteigt; für die
Frage des Ausnutzens der 10%-Grenze ist der Ausschluss des Bezugsrechts
aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen;
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–
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soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen
oder Wandelgenussrechten oder Optionsrechten ein Bezugsrecht in dem
Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungsrechts
bzw. Optionsrechts als Aktionär zustehen würde.
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Über den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen
der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.
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b)
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In § 4 wird ein neuer Absatz 9 eingefügt:
‘9. Der
Vorstand ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom 30. Juli 2010
ermächtigt worden, in der Zeit bis zum 30. Juli 2015 das Grundkapital
der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmal oder mehrfach
um bis zu insgesamt EUR 90.170,00 durch Ausgabe von bis zu 90.170
neuen Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital 2010). Ausgegeben werden dürfen jeweils auf den Inhaber lautende
Stammaktien; die Gewinnbeteiligung kann abweichend von § 60 Abs. 2
AktG festgesetzt werden. Der Mindestausgabebetrag je Stückaktie beträgt
EUR 3,00. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Ein Bezugsrechtsausschluss
ist jedoch nur in folgenden Fällen zulässig:
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–
|
wenn die Aktien ausgegeben werden, um Unternehmen, Beteiligungen
an Unternehmen oder Unternehmensteile zu erwerben;
|
|
–
|
für Spitzenbeträge;
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|
–
|
wenn die Aktien zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden,
der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und der Bezugsrechtsausschluss
nur neue Aktien erfasst, deren rechnerischer Wert 10% des Grundkapitals,
insgesamt also höchstens EUR 196.780,00 nicht übersteigt; für die
Frage des Ausnutzens der 10%-Grenze ist der Ausschluss des Bezugsrechts
aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen;
|
|
–
|
soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen
oder Wandelgenussrechten oder Optionsrechten ein Bezugsrecht in dem
Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungsrechts
bzw. Optionsrechts als Aktionär zustehen würde.
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|
Über den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen
der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.’
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c)
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Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 Absätze
1, 2 und 9 der Satzung (Höhe und Einteilung des Grundkapitals, Genehmigtes
Kapital 2010) nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der
Erhöhung des Grundkapitals oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist
entsprechend zu ändern.’
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7.
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Beschlussfassung über eine Satzungsänderung betreffend
den Gegenstand des Unternehmens
Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
‘§ 2 Absatz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
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‘1.
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‘Gegenstand des Unternehmens ist die gewerbliche Betätigung
in der Touristik und im Freizeitbereich (einschließlich aller damit
in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen und Projektentwicklungen),
die Beteiligung an Unternehmen der Reiseveranstaltung, des Hotelgewerbes,
des Freizeitbereichs sowie an Reisebüros und durch sonstige Dienstleistungen
und zwar in eigenen oder in Betrieben von Beteiligungsgesellschaften
sowie die Zusammenfassung von Beteiligungsgesellschaften unter einheitlicher
Leitung.”
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8.
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Beschlussfassung über Satzungsänderungen betreffend die
Hauptversammlung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
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‘§ 16 Absatz 2 Satz 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
‘Der Versammlungsleiter ist berechtigt, das Rede- und Fragerecht
der an der Hauptversammlung teilnehmenden Aktionäre und Aktionärsvertreter
zeitlich angemessen zu beschränken; er ist insbesondere berechtigt,
zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich
angemessenen Rahmen für den gesamten Hauptversammlungsverlauf, für
einzelne Tagesordnungspunkte oder einzelne Rede- oder Fragebeiträge
zu setzen.”
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9.
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Beschlussfassung über Satzungsänderungen betreffend das
Bedingte Kapital
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
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‘In § 4 Absatz 7 Satz 1 der Satzung wird die Zahl ‘8.182.727’
durch die Zahl ‘4.182.727’ ersetzt.’
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Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6
Der Vorstand hat gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit
§ 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht zu der in Tagesordnungspunkt
6 vorgeschlagenen Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts erstattet.
Der wesentliche Inhalt des Berichts wird wie folgt bekannt gemacht:
‘Der vorgeschlagene Beschluss sieht zunächst vor, den Vorstand
zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei
Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen, wenn die neuen
Aktien als Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen
an Unternehmen oder von Unternehmensteilen ausgegeben werden sollen.
Damit wird es dem Vorstand ermöglicht, Aktien der Gesellschaft
in geeigneten Fällen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Erwerb
von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder Unternehmensteilen,
einzusetzen und hierdurch einen Wettbewerbsvorteil zu erzielen. Denn
der Erwerb von Unternehmen gegen Ausgabe von Aktien ist eine liquiditätsschonende
Gestaltung des Unternehmenskaufs, die den Veräußerern eines Unternehmens
die Möglichkeit eröffnet, am Unternehmenserfolg der Gesellschaft zu
partizipieren, und daher zu für die Gesellschaft vorteilhaften Erwerbspreisen
führt. Die Natur von Unternehmenskäufen, die eine schnelle und diskrete
Abwicklung erfordert, macht es erforderlich, die Verwaltung der Gesellschaft
zum Bezugsrechtsausschluss zu ermächtigen, da die Einberufung einer
außerordentlichen Hauptversammlung zum Zwecke des Bezugsrechtsausschlusses
– abgesehen von den damit verbundenen Kosten – den zeitlichen Rahmen
und die gebotene Vertraulichkeit vor Abschluss des Unternehmenskaufvertrages
sprengen würde. Mit dem Genehmigten Kapital erhält der Vorstand eine
moderne Akquisitionswährung an die Hand, die er ggf. zum externen
Wachstum der Gesellschaft einsetzen kann. Der Gesellschaft erwächst
dadurch kein Nachteil, weil die Emission von Aktien gegen Sachleistung
voraussetzt, dass der Wert der Sachleistung in einem angemessenen
Verhältnis zum Wert der Aktien steht.
Der vorgeschlagene Beschluss sieht ferner vor, dass das Bezugsrecht
der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für Spitzenbeträge
ausgeschlossen werden darf. Diese Maßnahme dient der Herstellung eines
glatten Bezugsverhältnisses, mithin zu einer Erleichterung der technischen
Durchführung einer Barkapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre
und ist daher erforderlich und angemessen.
Darüber hinaus ist die Möglichkeit eines Bezugsrechtsausschlusses
bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlage vorgesehen, wenn (i) diese
zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht überschreitet und (ii) der
Ausgabepreis der Aktien den Börsenkurs der Gesellschaft nicht wesentlich
unterschreitet. Diese Ermächtigung versetzt die Gesellschaft in die
Lage, Marktchancen schnell und flexibel zu nutzen und einen hierbei
entstehenden Kapitalbedarf gegebenenfalls auch sehr kurzfristig zu
decken. Auch dieser Bezugsrechtsausschluss liegt im Interesse der
Gesellschaft. Dadurch soll zum einen die Möglichkeit eröffnet werden,
einen Teil der Kapitalerhöhung dem breiten Publikum über die Börse
anzubieten und dadurch den Kreis der Aktionäre im Inland und ggf.
auch im Ausland zu vergrößern. Zum anderen soll die Möglichkeit geschaffen
werden, bei Bedarf einem strategischen Investor zur Unterstützung
strategischer Allianzen eine Beteiligung anzubieten, die gleichzeitig
die Finanzkraft und Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft stärkt.
Schließlich eröffnet dieser Bezugsrechtsausschluss auch die Möglichkeit,
die Aktien im Wege einer Privatplatzierung zu einem für die Gesellschaft
günstigen Zeitpunkt auszugeben. Die Interessen der Aktionäre sind
dadurch gewahrt, dass sie über die Börse Aktien zukaufen können, um
ihre Beteiligungsquote zu erhalten; aufgrund des börsenkursnahen Ausgabepreises
wäre ein solcher Zukauf für unsere Aktionäre wirtschaftlich neutral.
Darüber hinaus wird bei der Ausnutzung dieser Ermächtigung berücksichtigt
werden, ob und inwieweit andere Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss
nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bereits ausgenutzt worden sind. Aufgrund
des börsenkursnahen Ausgabepreises wird der Wert der Beteiligung der
Aktionäre nicht verwässert.
Schließlich ist vorgesehen, dass das Bezugsrecht der Aktionäre
durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Einräumung
von Bezugsrechten an die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen,
Wandelgenussrechten oder Optionsrechten ausgeschlossen werden darf.
Dieser Bezugsrechtsausschluss ist erforderlich, um bei einer mit Zustimmung
der Hauptversammlung erfolgenden Begebung von Wandelschuldverschreibungen,
Wandelgenussrechten oder Genussrechten bzw. Schuldverschreibungen
mit Optionsrechten die Bedingungen der Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen,
Wandel- bzw. Optionsgenussrechte so ausgestalten zu können, dass sie
vom Kapitalmarkt aufgenommen werden.
Im Übrigen sind zu den jeweiligen Ausgabebeträgen im gegenwärtigen
Zeitpunkt noch keine Angaben möglich, da offen ist, wann und inwieweit
das Genehmigte Kapital in Anspruch genommen wird. Es ist darauf hinzuweisen,
dass der Mindestausgabebetrag je Stückaktie im Beschluss auf EUR 3,00
festgesetzt wird. Soweit der Bezugsrechtsausschluss nicht gemäß §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt, wird der Vorstand den Ausgabebetrag
unter Berücksichtigung der Interessen unserer Gesellschaft und ihrer
Aktionäre sowie des jeweiligen Zwecks angemessen festsetzen.’
Vorlagen
Ab Einberufung der Hauptversammlung liegen die folgenden Unterlagen
in den Geschäftsräumen der Gesellschaft am Sitz der Gesellschaft,
04109 Leipzig, Barfußgässchen 11, zur Einsicht der Aktionäre aus und
werden jedem Aktionär auf Verlangen unentgeltlich und unverzüglich
in Abschrift überlassen:
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–
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Zu Tagesordnungspunkt 1:
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festgestellter Jahresabschluss der Travel24.com AG zum 31.
Dezember 2009 nebst Lagebericht;
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|
*
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Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009.
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–
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Zu Tagesordnungspunkt 6
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Grundkapital und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 1.967.803,00 und
ist eingeteilt in 1.967.803 Aktien. Die Gesamtzahl der Stimmrechte
beträgt 1.967.803. Diese Angaben beziehen sich auf den Zeitpunkt der
Veröffentlichung dieser Einberufung im Elektronischen Bundesanzeiger.
Teilnahmebedingungen
Die Teilnahmebedingungen bestimmen sich nach §§ 121 ff. AktG und
§ 15 der Satzung. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
vor der Hauptversammlung in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder
englischer Sprache spätestens bis zum Ablauf des 23. Juli 2010, 24.00
Uhr MESZ angemeldet haben.
Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme
an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen.
Hierzu ist ein in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer
Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende
Institut erforderlich. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21.
Tages vor dem Tag der Hauptversammlung, also Freitag, den 9. Juli
2010, 0:00 Uhr MESZ, zu beziehen. Er muss der Gesellschaft ebenso
wie die Anmeldung spätestens bis zum Ablauf des 23. Juli 2010, 24.00
Uhr MESZ unter folgender Adresse zugehen:
Travel24.com AG
c/o Bankhaus Gebr. Martin AG
Kirchstraße
35
73033 Göppingen
oder per Telefax: 07161 – 96 93 17
oder per E-Mail: bgross@martinbank.de
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung
oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis
des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und
der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach
dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag, dem 9. Juli
2010. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit
des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für
die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz
des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, d. h., Veräußerungen
von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf
die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts.
Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem
Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und
stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag ist auch kein relevantes Datum
für die Dividendenberechtigung.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch
einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung
oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Für Vollmachten
an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135
Abs. 8 und Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen
oder Institutionen bestehen weder Formerfordernisse nach dem Gesetz
noch nach der Satzung. Daher bitten wir unsere Aktionäre, sich bezüglich
der Form von Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen
oder diesen gleichgestellte Personen oder Institutionen mit diesen
abzustimmen. Die Vollmacht an andere Bevollmächtigte als Kreditinstitute,
Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellte Personen oder Institutionen
ist in Textform (§ 126 b BGB) zu erteilen. Zusammen mit der Eintrittskarte
sowie auf Verlangen wird den Aktionären ein Formular zur Erteilung
der Stimmrechtsvollmacht übersandt.
Die Travel24.com AG bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft
benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung
zu bevollmächtigen. Vollmachten an Stimmrechtsvertreter müssen schriftlich
oder per Telefax übermittelt werden. Aktionäre können hierzu das Formular
verwenden, das sie zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung
erhalten. Den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern
müssen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt
werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß
abzustimmen. Informationen und Unterlagen zur Erteilung der Stimmrechtsvollmacht
erhalten die Aktionäre zusammen mit der Einladung.
Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen fünf Prozent des Grundkapitals
oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000 erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekannt gemacht werden. Ein solches Verlangen ist schriftlich an den
Vorstand der Gesellschaft
Travel24.com AG
Investor Relations
Barfußgässchen 11
04109 Leipzig
zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der
Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung
sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit Dienstag,
29. Juni 2010, 24:00 Uhr MESZ. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung
oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Im Übrigen wird auf die Voraussetzungen
des § 122 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 und §§ 142 Abs. 2 Satz 2
und 70 AktG verwiesen. Nach diesen Vorschriften müssen die antragstellenden
Aktionäre nachweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem
Tag der Antragstellung Inhaber einer ausreichenden Zahl von Aktien
sind.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1
und § 127 AktG
Aktionäre können Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten stellen
(vgl. § 126 AktG); dies gilt auch für Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
oder von Abschlussprüfern (vgl. § 127 AktG). Gemäß § 126 Abs. 1 AktG
sind Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs,
der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung den
in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten (dies sind u. a.
Aktionäre, die es verlangen) unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich
zu machen, wenn der Aktionär mindestens vierzehn Tage vor der Hauptversammlung
der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand
und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit
Begründung an die unten stehende Adresse übersandt hat. Der Tag des
Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen.
Letztmöglicher Zugangstermin ist somit Donnerstag, 15. Juli 2010,
24:00 Uhr MESZ. Ein Gegenantrag braucht nicht zugänglich gemacht zu
werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG
vorliegt. Die Begründung braucht auch dann nicht zugänglich gemacht
zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Das
Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge
zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige Übermittlung
an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Wir weisen darauf
hin, dass Gegenanträge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt
worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie
dort mündlich gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, auch
ohne vorherige fristgerechte Übermittlung von Gegenanträgen, während
der Hauptversammlung Gegenanträge zu verschiedenen Tagesordnungspunkten
zu stellen, bleibt unberührt.
Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG brauchen nicht begründet
zu werden. Wahlvorschläge werden nur zugänglich gemacht, wenn sie
den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen
Person und im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben
zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
enthalten (vgl. § 127 Satz 3 in Verbindung mit § 124 Abs. 3 und §
125 Abs. 1 Satz 5 AktG). Nach § 127 Satz 1 AktG in Verbindung mit
§ 126 Abs. 2 AktG gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge
nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Im
Übrigen gelten die Voraussetzungen und Regelungen für das Zugänglichmachen
von Anträgen entsprechend. Etwaige Anträge (nebst Begründung) oder
Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 AktG sind
ausschließlich zu richten an:
Travel24.com AG
Investor Relations
Barfußgässchen 11
04109 Leipzig
oder per E-Mail an ir@travel24.com
Auskunftsrechte der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter
vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen,
soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der
Tagesordnung erforderlich ist (vgl. § 131 Abs. 1 AktG). Das Auskunftsrecht
erstreckt sich auch auf die Angelegenheiten der Gesellschaft, einschließlich
der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu
einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und
der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen
sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der
Aussprache zu stellen. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften
und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Unter den in § 131 Abs.
3 AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern.
Gemäß § 16 Abs. 2 S. 3 der Satzung kann der Versammlungsleiter das
Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen begrenzen.
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung
zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang
mit der Hauptversammlung sind ab Einberufung der Hauptversammlung
über die Internetseite www.travel24.com abrufbar. Die zugänglich zu
machenden Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung am 30.
Juli 2010 zugänglich sein. Etwaige bei der Gesellschaft eingehende
und veröffentlichungspflichtige zugänglich zu machende Anträge und
Wahlvorschläge von Aktionären (einschließlich des Namens des Aktionärs
und – im Falle von Anträgen – der Begründung) werden nach ihrem Eingang
unter der Internetadresse www.travel24.com zugänglich gemacht. Etwaige
Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten
Internetadresse zugänglich gemacht.
Leipzig, im Juni 2010
Travel24.com AG
Der Vorstand
Anreisebeschreibung
Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln:
Nutzen Sie die Straßenbahnlinien
4, 7, 12 oder 15, Straßenbahnhaltestelle Johannisplatz (Fußweg zum
Hotel 150 m) oder Augustusplatz (Fußweg zum Hotel 250 m).
Anreise mit der Bahn:
Der Leipziger Hauptbahnhof ist 500 m
vom Hotel entfernt.
Flughafeninformation:
Flughafen Leipzig/Halle – LEJ 18 km
Berlin Tegel – TXL 185 km
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