AGM Announcements | 18 June 2010 15:33


Travel24.com AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.07.2010 in Leipzig mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG


Travel24.com AG
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Travel24.com AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.07.2010 in Leipzig mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

18.06.2010 15:33

Travel24.com AG

Leipzig

ISIN: DE000A0XFTV5 / WKN: A0XFTV
und
ISIN: DE000A0L1NQ8/ WKN: A0L1NQ8
und
ISIN: DE000A0Z22U9 / WKN: A0Z22U9
und
ISIN: DE000A1DAK89 / WKN: A1DAK8

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der

am Freitag, dem 30. Juli 2010,
um 10:00 Uhr,

im pentahotel Leipzig, Großer Brockhaus 3, 04103 Leipzig stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung

eingeladen.

TAGESORDNUNG

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichts mit dem erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009

2.

Anzeige des Verlusts in Höhe der Hälfte des Grundkapitals (§ 92 Abs. 1 AktG)

Der Vorstand zeigt hiermit an, dass weiterhin ein Verlust in Höhe von mehr als der Hälfte des Grundkapitals der Gesellschaft besteht (§ 92 Abs. 1 AktG).

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands Entlastung für das Geschäftsjahr 2009 zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für das Geschäftsjahr 2009 zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers

Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

‘Die BDO Deutsche Warentreuhand AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Leipzig, wird zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 bestellt.’

6.

Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals in Höhe von EUR 90.170,00 mit Ermächtigung zu teilweisem Bezugsrechtsausschluss und entsprechende Satzungsänderung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

‘a)

Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 30. Juli 2015 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 90.170,00 durch Ausgabe von bis zu 90.170 neuen Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen. Ausgegeben werden dürfen jeweils auf den Inhaber lautende Stammaktien; die Gewinnbeteiligung kann abweichend von § 60 Abs. 2 AktG festgesetzt werden. Der Mindestausgabebetrag je Stückaktie beträgt EUR 3,00. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Ein Bezugsrechtsausschluss ist jedoch nur in folgenden Fällen zulässig:

wenn die Aktien ausgegeben werden, um Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteile zu erwerben;

für Spitzenbeträge;

wenn die Aktien zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und der Bezugsrechtsausschluss nur neue Aktien erfasst, deren rechnerischer Wert 10% des Grundkapitals, insgesamt also höchstens EUR 196.780,00 nicht übersteigt; für die Frage des Ausnutzens der 10%-Grenze ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen;

soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen oder Wandelgenussrechten oder Optionsrechten ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungsrechts bzw. Optionsrechts als Aktionär zustehen würde.

Über den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.

b)

In § 4 wird ein neuer Absatz 9 eingefügt:

‘9. Der Vorstand ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom 30. Juli 2010 ermächtigt worden, in der Zeit bis zum 30. Juli 2015 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmal oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 90.170,00 durch Ausgabe von bis zu 90.170 neuen Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2010). Ausgegeben werden dürfen jeweils auf den Inhaber lautende Stammaktien; die Gewinnbeteiligung kann abweichend von § 60 Abs. 2 AktG festgesetzt werden. Der Mindestausgabebetrag je Stückaktie beträgt EUR 3,00. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Ein Bezugsrechtsausschluss ist jedoch nur in folgenden Fällen zulässig:

wenn die Aktien ausgegeben werden, um Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteile zu erwerben;

für Spitzenbeträge;

wenn die Aktien zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und der Bezugsrechtsausschluss nur neue Aktien erfasst, deren rechnerischer Wert 10% des Grundkapitals, insgesamt also höchstens EUR 196.780,00 nicht übersteigt; für die Frage des Ausnutzens der 10%-Grenze ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen;

soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen oder Wandelgenussrechten oder Optionsrechten ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungsrechts bzw. Optionsrechts als Aktionär zustehen würde.

Über den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.’

c)

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 Absätze 1, 2 und 9 der Satzung (Höhe und Einteilung des Grundkapitals, Genehmigtes Kapital 2010) nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend zu ändern.’

7.

Beschlussfassung über eine Satzungsänderung betreffend den Gegenstand des Unternehmens

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

‘§ 2 Absatz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

‘1.

‘Gegenstand des Unternehmens ist die gewerbliche Betätigung in der Touristik und im Freizeitbereich (einschließlich aller damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen und Projektentwicklungen), die Beteiligung an Unternehmen der Reiseveranstaltung, des Hotelgewerbes, des Freizeitbereichs sowie an Reisebüros und durch sonstige Dienstleistungen und zwar in eigenen oder in Betrieben von Beteiligungsgesellschaften sowie die Zusammenfassung von Beteiligungsgesellschaften unter einheitlicher Leitung.”

8.

Beschlussfassung über Satzungsänderungen betreffend die Hauptversammlung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

‘§ 16 Absatz 2 Satz 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

‘Der Versammlungsleiter ist berechtigt, das Rede- und Fragerecht der an der Hauptversammlung teilnehmenden Aktionäre und Aktionärsvertreter zeitlich angemessen zu beschränken; er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den gesamten Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte oder einzelne Rede- oder Fragebeiträge zu setzen.”

9.

Beschlussfassung über Satzungsänderungen betreffend das Bedingte Kapital

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

‘In § 4 Absatz 7 Satz 1 der Satzung wird die Zahl ‘8.182.727’ durch die Zahl ‘4.182.727’ ersetzt.’

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6

Der Vorstand hat gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht zu der in Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Der wesentliche Inhalt des Berichts wird wie folgt bekannt gemacht:

‘Der vorgeschlagene Beschluss sieht zunächst vor, den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen, wenn die neuen Aktien als Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder von Unternehmensteilen ausgegeben werden sollen.

Damit wird es dem Vorstand ermöglicht, Aktien der Gesellschaft in geeigneten Fällen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder Unternehmensteilen, einzusetzen und hierdurch einen Wettbewerbsvorteil zu erzielen. Denn der Erwerb von Unternehmen gegen Ausgabe von Aktien ist eine liquiditätsschonende Gestaltung des Unternehmenskaufs, die den Veräußerern eines Unternehmens die Möglichkeit eröffnet, am Unternehmenserfolg der Gesellschaft zu partizipieren, und daher zu für die Gesellschaft vorteilhaften Erwerbspreisen führt. Die Natur von Unternehmenskäufen, die eine schnelle und diskrete Abwicklung erfordert, macht es erforderlich, die Verwaltung der Gesellschaft zum Bezugsrechtsausschluss zu ermächtigen, da die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung zum Zwecke des Bezugsrechtsausschlusses – abgesehen von den damit verbundenen Kosten – den zeitlichen Rahmen und die gebotene Vertraulichkeit vor Abschluss des Unternehmenskaufvertrages sprengen würde. Mit dem Genehmigten Kapital erhält der Vorstand eine moderne Akquisitionswährung an die Hand, die er ggf. zum externen Wachstum der Gesellschaft einsetzen kann. Der Gesellschaft erwächst dadurch kein Nachteil, weil die Emission von Aktien gegen Sachleistung voraussetzt, dass der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Aktien steht.

Der vorgeschlagene Beschluss sieht ferner vor, dass das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden darf. Diese Maßnahme dient der Herstellung eines glatten Bezugsverhältnisses, mithin zu einer Erleichterung der technischen Durchführung einer Barkapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre und ist daher erforderlich und angemessen.

Darüber hinaus ist die Möglichkeit eines Bezugsrechtsausschlusses bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlage vorgesehen, wenn (i) diese zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht überschreitet und (ii) der Ausgabepreis der Aktien den Börsenkurs der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung versetzt die Gesellschaft in die Lage, Marktchancen schnell und flexibel zu nutzen und einen hierbei entstehenden Kapitalbedarf gegebenenfalls auch sehr kurzfristig zu decken. Auch dieser Bezugsrechtsausschluss liegt im Interesse der Gesellschaft. Dadurch soll zum einen die Möglichkeit eröffnet werden, einen Teil der Kapitalerhöhung dem breiten Publikum über die Börse anzubieten und dadurch den Kreis der Aktionäre im Inland und ggf. auch im Ausland zu vergrößern. Zum anderen soll die Möglichkeit geschaffen werden, bei Bedarf einem strategischen Investor zur Unterstützung strategischer Allianzen eine Beteiligung anzubieten, die gleichzeitig die Finanzkraft und Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft stärkt. Schließlich eröffnet dieser Bezugsrechtsausschluss auch die Möglichkeit, die Aktien im Wege einer Privatplatzierung zu einem für die Gesellschaft günstigen Zeitpunkt auszugeben. Die Interessen der Aktionäre sind dadurch gewahrt, dass sie über die Börse Aktien zukaufen können, um ihre Beteiligungsquote zu erhalten; aufgrund des börsenkursnahen Ausgabepreises wäre ein solcher Zukauf für unsere Aktionäre wirtschaftlich neutral. Darüber hinaus wird bei der Ausnutzung dieser Ermächtigung berücksichtigt werden, ob und inwieweit andere Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bereits ausgenutzt worden sind. Aufgrund des börsenkursnahen Ausgabepreises wird der Wert der Beteiligung der Aktionäre nicht verwässert.

Schließlich ist vorgesehen, dass das Bezugsrecht der Aktionäre durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Einräumung von Bezugsrechten an die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, Wandelgenussrechten oder Optionsrechten ausgeschlossen werden darf. Dieser Bezugsrechtsausschluss ist erforderlich, um bei einer mit Zustimmung der Hauptversammlung erfolgenden Begebung von Wandelschuldverschreibungen, Wandelgenussrechten oder Genussrechten bzw. Schuldverschreibungen mit Optionsrechten die Bedingungen der Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen, Wandel- bzw. Optionsgenussrechte so ausgestalten zu können, dass sie vom Kapitalmarkt aufgenommen werden.

Im Übrigen sind zu den jeweiligen Ausgabebeträgen im gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine Angaben möglich, da offen ist, wann und inwieweit das Genehmigte Kapital in Anspruch genommen wird. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Mindestausgabebetrag je Stückaktie im Beschluss auf EUR 3,00 festgesetzt wird. Soweit der Bezugsrechtsausschluss nicht gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt, wird der Vorstand den Ausgabebetrag unter Berücksichtigung der Interessen unserer Gesellschaft und ihrer Aktionäre sowie des jeweiligen Zwecks angemessen festsetzen.’

Vorlagen

Ab Einberufung der Hauptversammlung liegen die folgenden Unterlagen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft am Sitz der Gesellschaft, 04109 Leipzig, Barfußgässchen 11, zur Einsicht der Aktionäre aus und werden jedem Aktionär auf Verlangen unentgeltlich und unverzüglich in Abschrift überlassen:

Zu Tagesordnungspunkt 1:

*

festgestellter Jahresabschluss der Travel24.com AG zum 31. Dezember 2009 nebst Lagebericht;

*

Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009.

Zu Tagesordnungspunkt 6

*

Bericht des Vorstands

Grundkapital und Stimmrechte

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 1.967.803,00 und ist eingeteilt in 1.967.803 Aktien. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt 1.967.803. Diese Angaben beziehen sich auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einberufung im Elektronischen Bundesanzeiger.

Teilnahmebedingungen

Die Teilnahmebedingungen bestimmen sich nach §§ 121 ff. AktG und § 15 der Satzung. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache spätestens bis zum Ablauf des 23. Juli 2010, 24.00 Uhr MESZ angemeldet haben.

Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen. Hierzu ist ein in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erforderlich. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor dem Tag der Hauptversammlung, also Freitag, den 9. Juli 2010, 0:00 Uhr MESZ, zu beziehen. Er muss der Gesellschaft ebenso wie die Anmeldung spätestens bis zum Ablauf des 23. Juli 2010, 24.00 Uhr MESZ unter folgender Adresse zugehen:

Travel24.com AG
c/o Bankhaus Gebr. Martin AG
Kirchstraße 35
73033 Göppingen
oder per Telefax: 07161 – 96 93 17
oder per E-Mail: bgross@martinbank.de

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag, dem 9. Juli 2010. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, d. h., Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag ist auch kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung.

Stimmrechtsvertretung

Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Für Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs. 8 und Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen bestehen weder Formerfordernisse nach dem Gesetz noch nach der Satzung. Daher bitten wir unsere Aktionäre, sich bezüglich der Form von Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellte Personen oder Institutionen mit diesen abzustimmen. Die Vollmacht an andere Bevollmächtigte als Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellte Personen oder Institutionen ist in Textform (§ 126 b BGB) zu erteilen. Zusammen mit der Eintrittskarte sowie auf Verlangen wird den Aktionären ein Formular zur Erteilung der Stimmrechtsvollmacht übersandt.

Die Travel24.com AG bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Vollmachten an Stimmrechtsvertreter müssen schriftlich oder per Telefax übermittelt werden. Aktionäre können hierzu das Formular verwenden, das sie zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung erhalten. Den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern müssen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Informationen und Unterlagen zur Erteilung der Stimmrechtsvollmacht erhalten die Aktionäre zusammen mit der Einladung.

Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen fünf Prozent des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Ein solches Verlangen ist schriftlich an den

Vorstand der Gesellschaft
Travel24.com AG
Investor Relations
Barfußgässchen 11
04109 Leipzig

zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit Dienstag, 29. Juni 2010, 24:00 Uhr MESZ. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Im Übrigen wird auf die Voraussetzungen des § 122 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 und §§ 142 Abs. 2 Satz 2 und 70 AktG verwiesen. Nach diesen Vorschriften müssen die antragstellenden Aktionäre nachweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Antragstellung Inhaber einer ausreichenden Zahl von Aktien sind.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 AktG

Aktionäre können Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten stellen (vgl. § 126 AktG); dies gilt auch für Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern (vgl. § 127 AktG). Gemäß § 126 Abs. 1 AktG sind Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten (dies sind u. a. Aktionäre, die es verlangen) unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens vierzehn Tage vor der Hauptversammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die unten stehende Adresse übersandt hat. Der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit Donnerstag, 15. Juli 2010, 24:00 Uhr MESZ. Ein Gegenantrag braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Die Begründung braucht auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, auch ohne vorherige fristgerechte Übermittlung von Gegenanträgen, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu verschiedenen Tagesordnungspunkten zu stellen, bleibt unberührt.

Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG brauchen nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge werden nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten (vgl. § 127 Satz 3 in Verbindung mit § 124 Abs. 3 und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG). Nach § 127 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 126 Abs. 2 AktG gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und Regelungen für das Zugänglichmachen von Anträgen entsprechend. Etwaige Anträge (nebst Begründung) oder Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 AktG sind ausschließlich zu richten an:

Travel24.com AG
Investor Relations
Barfußgässchen 11
04109 Leipzig
oder per E-Mail an ir@travel24.com

Auskunftsrechte der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (vgl. § 131 Abs. 1 AktG). Das Auskunftsrecht erstreckt sich auch auf die Angelegenheiten der Gesellschaft, einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Gemäß § 16 Abs. 2 S. 3 der Satzung kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen begrenzen.

Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft

Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite www.travel24.com abrufbar. Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung am 30. Juli 2010 zugänglich sein. Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären (einschließlich des Namens des Aktionärs und – im Falle von Anträgen – der Begründung) werden nach ihrem Eingang unter der Internetadresse www.travel24.com zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich gemacht.

Leipzig, im Juni 2010

Travel24.com AG

Der Vorstand

Anreisebeschreibung

Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln:
Nutzen Sie die Straßenbahnlinien 4, 7, 12 oder 15, Straßenbahnhaltestelle Johannisplatz (Fußweg zum Hotel 150 m) oder Augustusplatz (Fußweg zum Hotel 250 m).

Anreise mit der Bahn:
Der Leipziger Hauptbahnhof ist 500 m vom Hotel entfernt.

Flughafeninformation:
Flughafen Leipzig/Halle – LEJ 18 km
Berlin Tegel – TXL 185 km