Corporate | 22 December 2016 15:59


TTL Information Technology AG: Veröffentlichung nach § 37q Absatz 2 Satz 1 WpHG

DGAP-News: TTL Information Technology AG / Schlagwort(e): Sonstiges

22.12.2016 / 15:59
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

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TTL Information Technology AG

München

ISIN DE0007501009
Wertpapier Kenn-Nr. 750 100

Veröffentlichung nach § 37q Absatz 2 Satz 1 WpHG

Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) hat festgestellt, dass
der Jahresabschluss und der Konzernabschluss der TTL Information Technology
AG, München, zum Abschlussstichtag 31.12.2014 fehlerhaft sind:

Konzernabschluss:

 1. Im Konzernabschluss zum 31. Dezember 2014 sind die Bilanzposten
    Finanzielle Vermögenswerte und Kapitalrücklage um jeweils TEUR 150 zu
    hoch ausgewiesen. Die Definitionskriterien für das Vorliegen eines
    finanziellen Vermögenswerts sind mit der schriftlichen
    Absichtserklärung eines Gesellschafters der TTL AG, auf die Rückzahlung
    eines noch nicht ausgezahlten Darlehens zukünftig zu verzichten, nicht
    erfüllt. Somit sind weder die Voraussetzungen für den Ansatz einer
    Forderung noch für die einer Zuzahlung in die Kapitalrücklage gegeben.

Es liegt ein Verstoß gegen IAS 32.11 und IAS 1.54(r) vor.

 2. Die Auszahlung eines Teilbetrages einer Kreditlinie i.H.v. TEUR 50, die
    als Ereignis nach dem Bilanzstichtag im Konzernanhang angeführt wird,
    ist bis zum Aufstellungsstichtag nicht erfolgt. Damit entspricht die
    Angabe nicht den tatsächlichen Verhältnissen und verstößt gegen IAS
    1.15 i.V.m. IAS 10.21.

 3. Der Betrag der noch nicht genutzten körperschaftsteuerlichen (ca. EUR
    18,7 Mio.) und gewerbesteuerlichen Verlustvorträge (ca. EUR 17,2 Mio.),
    für die in der Bilanz kein latenter Steueranspruch angesetzt wurde, ist
    entgegen IAS 12.81(e) nicht angegeben.

Jahresabschluss:

 1. Im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2014 sind die Bilanzposten Sonstige
    Vermögensgegenstände und Kapitalrücklage um jeweils TEUR 150 zu hoch
    ausgewiesen. Die schriftliche Absichtserklärung eines Gesellschafters,
    auf die Rückzahlung eines noch nicht ausgezahlten Darlehens zukünftig
    zu verzichten, erfüllt weder die Voraussetzungen für den Ansatz einer
    Forderung noch die für die Zuzahlung in die Kapitalrücklage. Dies
    verstößt gegen § 246 Abs. 1 HGB bzw. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB.

 2. Die Auszahlung eines Teilbetrages einer Kreditlinie i.H.v. TEUR 50, die
    als Ereignis nach dem Bilanzstichtag im Anhang des Jahresabschlusses
    ausgeführt wird, ist bis zum Aufstellungsstichtag nicht erfolgt. Damit
    ist die Angabe unzutreffend und verstößt gegen
    § 285 Nr. 33 HGB bzw. § 264 Abs. 2 S. 1 HGB.

München, im Dezember 2016

TTL Information Technology AG

Der Vorstand


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   Sprache:        Deutsch
   Unternehmen:    TTL Information Technology AG
                   Theresienhöhe 28
                   80339 München
                   Deutschland
   Telefon:        +49 (0)89 381611-0
   Fax:            +49 (0)89 3915-92
   E-Mail:         ir@ttl-ag.de
   Internet:       www.ttl-ag.de
   ISIN:           DE0007501009
   WKN:            750100
   Börsen:         Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard);
                   Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, München, Stuttgart



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