AGM Announcements | 20 April 2010 15:20


United Internet AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.06.2010 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

United Internet AG
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
United Internet AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.06.2010 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

20.04.2010 15:20

United Internet AG

Montabaur

ISIN DE0005089031

Einladung zur Hauptversammlung 2010

Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zur ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft ein. Sie findet statt am Mittwoch, den 2. Juni 2010, um 11.00 Uhr in der Alten Oper, Opernplatz 1, 60313 Frankfurt am Main.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs und der Erklärung zur Unternehmensführung gemäß § 289 a HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats, des Corporate Governance- und des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2009

Die genannten Unterlagen können in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, 56410 Montabaur, Elgendorfer Straße 57 und im Internet unter www.united-internet.de im Bereich Investor Relations eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf Anfrage zugesandt. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein.

Zu diesem Tagesordnungspunkt ist keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt hat.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den für das Geschäftsjahr 2009 ausgewiesenen Bilanzgewinn der United Internet AG in Höhe von EUR 91.833.916,77 wie folgt zu verwenden:

*

Ein Teilbetrag von EUR 90.000.000,00 wird als Dividende an die Aktionäre ausgeschüttet. Im Zeitpunkt dieses Beschlussvorschlags sind 225.000.000 Aktien für das Geschäftsjahr 2009 dividendenberechtigt (unter Berücksichtigung der von der United Internet AG gehaltenen 15.000.000 eigenen Aktien). Daraus resultiert eine Gesamtdividende von EUR 0,40 pro Aktie, die sich zusammensetzt aus einer regulären Dividende von EUR 0,20 pro Aktie für das Geschäftsjahr 2009 und einer Sonderdividende von EUR 0,20 als Ausgleich für die im letzten Jahr wegen hoher Abschreibung auf Beteiligungen ausgefallenen Dividendenzahlung.

*

Der Restbetrag von EUR 1.833.916,77 wird auf neue Rechnung vorgetragen.

Bis zum Tag der Hauptversammlung kann sich die Anzahl der für das Geschäftsjahr 2009 dividendenberechtigten Aktien erhöhen oder vermindern, z.B. dadurch, dass die Gesellschaft Aktien aus dem Bestand eigener Aktien veräußert oder weiter eigene Aktien zurückkauft. In diesem Fall werden der Vorstand und der Aufsichtsrat der Hauptversammlung einen angepassten Beschlussvorschlag unterbreiten, der unverändert eine Ausschüttung einer Gesamtdividende von EUR 0,40 pro dividendenberchtigter Aktie vorsieht. Die Anpassung geschieht dabei wie folgt: Sollte sich die Anzahl der dividendenberchtigten Aktien und damit die Dividendensumme erhöhen, vermindert sich der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend. Vermindert sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit der Ausschüttungsbetrag, erhöht sich der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend.

Die Dividende wird am 4. Juni 2010 gezahlt.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2009 für diesen Zeitraum zu entlasten.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, die Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2009 für diesen Zeitraum zu entlasten.

5.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Eschborn/Frankfurt am Main, Anschrift: Mergenthalerallee 3-5, 65760 Eschborn/Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 zu bestellen.

6.

Beschlussfassung über die Wahl des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat der United Internet AG setzt sich nach §§ 95, 96 AktG i.V.m. § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Amtszeit aller drei Mitglieder des Aufsichtsrats endet nach § 102 AktG mit der Beendigung der diesjährigen Hauptversammlung. Gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft steht Herrn Ralph Dommermuth ein Benennungsrecht für eines der Mitglieder des Aufsichtsrats zu.

Herr Dommermuth hat der Gesellschaft mitgeteilt, dass er bei der nun anstehenden Neubesetzung des Aufsichtsrats sein Entsendungsrecht nicht ausüben möchte. Deshalb hat die Hauptversammlung drei Mitglieder des Aufsichtsrats zu wählen.

Der Aufsichtsrat schlägt zur Wahl vor:

(1)

Herrn Kurt Dobitsch, selbständiger Unternehmer, Markt Schwaben

Herr Dobitsch ist Mitglied in den gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten folgender Unternehmen:

*

United Internet AG, Montabaur (Vorsitzender)

*

1 & 1 Internet AG, Montabaur (Mitglied)

*

Bechtle AG, Gaildorf (Mitglied)

*

docuware AG, München (Mitglied)

*

Nemetschek AG, München (Vorsitzender)

Darüber hinaus hat Herr Dobitsch die folgenden Mandate in vergleichbaren Kontrollgremien in in- und ausländischen Unternehmen inne:

*

Hybris AG, Zürich, Schweiz (Mitglied des Verwaltungsrats)

*

Graphisoft S.E., Budapest, Ungarn (Mitglied des Board of Directors)

(2)

Herrn Michael Scheeren, Bankkaufmann, Wallmerod

Herr Scheeren ist Mitglied in den gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten folgender Unternehmen:

*

United Internet AG, Montabaur (Mitglied)

*

1 & 1 Internet AG, Montabaur (Vorsitzender)

*

AdLINK Internet Media AG, Montabaur (Vorsitzender)

*

United Internet Media AG, Montabaur (Mitglied)

Darüber hinaus hat Herr Scheeren die folgenden Mandate in vergleichbaren Kontrollgremien in in- und ausländischen Unternehmen inne:

*

Goldbach Media AG, Küsnacht-Zürich, Schweiz (Mitglied des Verwaltungsrats)

(3)

Herrn Kai-Uwe Ricke, Unternehmer, Zürich, Schweiz

Herr Ricke ist Mitglied in den gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten folgender Unternehmen:

*

United Internet AG, Montabaur (Mitglied)

*

1 & 1 Internet AG, Montabaur (Mitglied)

Darüber hinaus hat Herr Ricke die folgenden Mandate in vergleichbaren Kontrollgremien in in- und ausländischen Unternehmen inne:

*

Nordia Innovation AB, Stockholm, Schweden (Mitglied des Verwaltungsrats)

*

euNetworks Group Ltd., Singapore, Singapore (Mitglied des Verwaltungsrats)

*

Saudi Oger Telekom Limited, Dubai, VAE (Mitglied des Verwaltungsrats)

*

Assicurazioni Generali S.p.A., Trieste, Italien (Mitglied des Verwaltungsrats)

*

Kabel Baden-Württemberg GmbH & Co. KG, Heidelberg (Mitglied des Beirats)

*

Exigen Capital Europa AG, Zürich, Schweiz (Mitglied des Beirats)

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Herren Ricke, Scheeren und Dobitsch bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Von den Kandidaten für den Aufsichtsrat qualifiziert sich unter anderem Herr Scheeren aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Finanzvorstand als unabhängiger Finanzexperte i.S.d. § 100 Abs. 5 AktG.

Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat im Wege der Einzelwahl durchzuführen.

Als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz wird Herr Kurt Dobitsch vorgeschlagen. Herr Dobitsch hat sich bereit erklärt, für dieses Amt zu kandidieren.

7.

Beschlussfassung über die Vergütung des Aufsichtsrats

Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat im Jahr 2003 einen Beschluss über die Vergütung des Aufsichtsrats gefasst, der von der Hauptversammlung zum einen im Jahr 2005 im Zuge der Umstellung der Rechnungslegung von US-GAAP auf IFRS sowie zum anderen im Jahre 2006 im Zuge der vorgenommenen Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln angepasst wurde.

Die bisherige Vergütung des Aufsichtsrats bestand aus einer festen jährlichen Vergütung sowie einer an das Ergebnis je Aktie (‘ EPS ‘) geknüpften variablen Vergütung. Der Deutsche Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 18. Juni 2009 regt an, dass die Vergütung des Aufsichtsrats auch auf den langfristigen Unternehmenserfolg bezogene Bestandteile enthält. Bislang sah das Vergütungsmodell für die Aufsichtsräte zwar auch eine erfolgsorientierte Komponente vor, die sich jedoch auf das betreffende Geschäftsjahr bezog. Nunmehr soll die Vergütung so aufgeteilt werden, dass neben der festen Vergütung und einer auf jährlicher Basis zu ermittelnde Erfolgskomponente auch eine langfristig zu ermittelnde Erfolgskomponente gezahlt werden soll. Die neue Vergütungsregelung gilt für das Geschäftsjahr 2010 und die folgenden Geschäftsjahre, wobei die langfristig orientierte Vergütungskomponente erst für das Geschäftsjahr 2013 und nachfolgende Geschäftsjahre gezahlt werden soll.

Der Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:

‘a) Aufhebung des Vergütungsbeschlusses von 2003

Der Beschluss der Hauptversammlung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder vom 16. Mai 2003, geändert am 18. Mai 2005 und am 13. Juni 2006, wird mit Wirkung ab dem Geschäftsjahr 2010 aufgehoben.

b) Vergütungsbeschluss ab 2010

Ab dem Geschäftsjahr 2010 gilt für die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder folgende neue Regelung:

i)

Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine feste jährliche Vergütung in Höhe von EUR 10.000 für das abgelaufene Geschäftsjahr. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält den doppelten Betrag.

ii)

Zusätzlich erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats EUR 1.000 für jeden Cent, um den das Ergebnis je Aktie (‘ EPS ‘) im Konzernabschluss in dem abgelaufenen Geschäftsjahr den Betrag von EUR 0,60 überschreitet.

iii)

Für das Geschäftsjahr 2013 und für die folgende Geschäftsjahre erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats ferner jeweils eine variable Vergütung in Höhe von EUR 500 für jeden angefangenen Prozentpunkt, um den das EPS sich in dem abgelaufenen Geschäftsjahr gegenüber dem EPS in dem drei Jahre zuvor abgelaufenen Geschäftsjahr erhöht hat, jedoch maximal EUR 10.000 pro Geschäftsjahr. Maßgeblich ist das normalisierte EPS, wie es im Konzernjahresabschluss der Gesellschaft für die betreffenden Geschäftsjahre ausgewiesen wurde.

iv)

Ist ein Mitglied des Aufsichtsrats nur für einen Teil des betreffenden Geschäftsjahres im Amt, so erhält er die feste Vergütung gemäß vorstehend lit. i) und die variable Vergütung gemäß vorstehend lit. ii) zeitanteilig. Eine variable Vergütung gemäß vorstehend lit. iii) erhält das Aufsichtsratsmitglied nur dann, wenn er im abgelaufenen Geschäftsjahr und in den beiden vorangegangenen Geschäftsjahren ununterbrochen Mitglied des Aufsichtsrats war.

c)

Änderung von § 13 (1) der Satzung

§ 13 (1) Satz 2 der Satzung wird ersatzlos gestrichen.’

8.

Satzungsänderungen im Hinblick auf das ARUG

Im Herbst 2009 ist das Recht der Hauptversammlung durch das ‘Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)’ wesentlich reformiert worden. Die Satzung der United Internet AG soll daher an die neue Gesetzeslage angepasst werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

a)

Der bisherige § 15 (4) Satz 3 der Satzung wird vollständig aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

‘Der Versammlungsleiter ist ermächtigt vorzusehen, die vollständige oder teilweise Bild- und Tonübertragung der Versammlung in einer näher von ihm zu bestimmenden Weise zuzulassen.’

b)

Der bisherige § 16 (2) der Satzung wird vollständig aufgehoben und wie folgt neu gefasst

‘(2) Die Anmeldung zur Teilnahme an der Hauptversammlung hat in Textform (§ 126 b BGB) oder auf eine andere von der Gesellschaft näher zu bestimmende Weise bei der Gesellschaft oder bei einer der sonst in der Einberufung bezeichneten Stellen zu erfolgen und muss spätestens am letzten Tag der gesetzlichen Anmeldefrist zugegangen sein, sofern nicht der Vorstand einen späteren Anmeldeschlusstag bestimmt. Der Anmeldeschlusstag und die weiteren Einzelheiten werden zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht.’

c)

In § 16 der Satzung wird ein zusätzlicher Absatz 3 eingefügt, der den folgenden Wortlaut hat:

‘(3) Die Übermittlung von Mitteilungen an Kreditinstitute nach § 128 Absatz 1 des Aktiengesetztes erfolgt ausschließlich in elektronischer Form.’

d)

In § 17 (2) wird ein zusätzlicher Satz 2 eingefügt, der den folgenden Wortlaut hat:

‘Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere Personen zurückweisen.’

e)

Der bisherige § 17 (4) wird vollständig aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

‘(4) Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 135 AktG bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Die Einzelheiten, insbesondere zu Formen und Fristen für die Erteilung und den Widerruf der Vollmachten sowie deren Nachweis und ggf. Formerleichterungen einzeln oder jede dieser Erklärungen werden zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht.’

f)

§ 18 Abs. 2 der Satzung wird um einen neuen Satz 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

‘Soweit dies für eine ordnungsgemäße Durchführung der Hauptversammlung in einem angemessenen Zeitrahmen erforderlich ist, kann der Versammlungsleiter insbesondere auch den Schluss der Debatte anordnen.’

9.

Beschlussfassung über Erwerb und Veräußerung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Andienungs- und Bezugsrechts

Die von der Hauptversammlung am 26. Mai 2009 beschlossene Ermächtigung des Vorstands, gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG eigene Aktien zu erwerben, zu veräußern oder einzuziehen, läuft zum 25. November 2010 aus. Um die Flexibilität der Gesellschaft im Hinblick auf die Vorteile des Erwerbs und der Veräußerung von eigenen Aktien zu erhalten, soll der Gesellschaft eine Ermächtigung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG für den Zeitraum von 18 Monaten erteilt werden.

Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

a)

Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, eigene Aktien (‘ United Internet Aktien ‘) im Umfang von bis zu zehn vom Hundert des Grundkapitals zu erwerben. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, für einen oder mehrere Zwecke von der Gesellschaft ausgeübt werden; sie kann aber auch von abhängigen oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen oder für ihre oder deren Rechnung von Dritten ausgeübt werden. Auf die erworbenen United Internet Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen United Internet Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71 a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als zehn vom Hundert des Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels mit eigenen Aktien genutzt werden.

b)

Der Erwerb der United Internet Aktien kann auf alle gesetzliche zulässigen Weisen erfolgen, insbesondere durch Rückkauf über die Börse und/oder mittels einer öffentlichen Kaufofferte.

Bei einem Erwerb über die Börse darf der Gegenwert für den Erwerb der United Internet Aktien (ohne Erwerbsnebenkosten) zehn vom Hundert des Börsenkurses nicht unterschreiten und den Börsenkurs nicht um mehr als zehn vom Hundert überschreiten.

Beim Erwerb von United Internet Aktien über eine öffentliche Kaufofferte kann die Gesellschaft (i) ein formelles Angebot veröffentlichen oder (ii) zur Abgabe von Angeboten öffentlich auffordern, und dabei (iii) jeweils als Gegenleistung Barzahlung oder die Übertragung liquider Aktien vorsehen.

(i)

Wird ein formelles Angebot der Gesellschaft veröffentlicht, so legt die Gesellschaft einen Kaufpreis oder eine Kaufpreisspanne je United Internet Aktie fest. Im Falle der Festlegung einer Kaufpreisspanne wird der endgültige Preis aus den vorliegenden Annahmeerklärungen ermittelt. Das Angebot kann eine Annahmefrist, Bedingungen sowie die Möglichkeit vorsehen, die Kaufpreisspanne während der Annahmefrist anzupassen, wenn sich nach der Veröffentlichung eines formellen Angebots während der Annahmefrist erhebliche Kursbewegungen ergeben.

Der Kaufpreis bzw. die Kaufpreisspanne je United Internet Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den durchschnittlichen Schlusskurs einer United Internet Aktie im XETRA-Handel (oder eines an die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystems) an den letzten fünf Handelstagen vor dem Stichtag um nicht mehr als fünfundzwanzig vom Hundert überschreiten und um nicht mehr als fünfundzwanzig vom Hundert unterschreiten. Stichtag ist dabei der Tag der endgültigen Entscheidung des Vorstands über das formelle Angebot. Im Falle einer Angebotsanpassung tritt an seine Stelle der Tag der endgültigen Entscheidung des Vorstands über die Anpassung.

Sofern die Anzahl der angedienten United Internet Aktien die von der Gesellschaft insgesamt zum Erwerb vorgesehene Aktienanzahl übersteigt, kann das Andienungsrecht der Aktionäre insoweit ausgeschlossen werden, als der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten United Internet Aktien erfolgt. Ebenso kann eine bevorrechtigte Berücksichtigung geringer Stückzahlen bis zu 150 Stück angedienter United Internet Aktien je Aktionär vorgesehen werden.

(ii)

Fordert die Gesellschaft zur Abgabe von Angeboten, United Internet Aktien zu verkaufen, öffentlich auf, so kann sie bei der Aufforderung eine Kaufpreisspanne festlegen, innerhalb derer Angebote abgegeben werden können. Die Aufforderung kann eine Angebotsfrist, Bedingungen sowie die Möglichkeit vorsehen, die Kaufpreisspanne während der Angebotsfrist anzupassen, wenn sich nach der Veröffentlichung der Aufforderung während der Angebotsfrist erhebliche Kursbewegungen ergeben.

Bei der Annahme wird aus den vorliegenden Verkaufsangeboten der endgültige Kaufpreis ermittelt. Der Kaufpreis je United Internet Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den durchschnittlichen Schlusskurs einer United Internet Aktie im XETRA-Handel (oder eines an die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystems) an den letzten fünf Handelstagen vor dem Stichtag um nicht mehr als fünfundzwanzig vom Hundert überschreiten und um nicht mehr als fünfundzwanzig vom Hundert unterschreiten. Stichtag ist dabei der Tag, an dem die Angebote von der United Internet AG angenommen werden.

Sofern die Anzahl der zum Kauf angebotenen United Internet Aktien die von der Gesellschaft insgesamt zum Erwerb vorgesehene Aktienanzahl übersteigt, kann das Andienungsrecht der Aktionäre insoweit ausgeschlossen werden, als die Annahme nach dem Verhältnis der angebotenen United Internet Aktien erfolgt. Ebenso kann eine bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 150 Stück angedienter United Internet Aktien je Aktionär vorgesehen werden.

(iii)

Die Gegenleistung für den Erwerb der United Internet Aktien im Rahmen von Kaufofferten kann in einer Barzahlung bestehen oder durch Übertragung von Aktien eines im Sinne von § 3 Abs. 2 AktG börsennotierten Unternehmens (‘ Tauschaktien ‘) geleistet werden.

Das formelle Angebot oder die formelle Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes auf Tausch gegen Tauschaktien kann ein bestimmtes Tauschverhältnis festlegen oder vorsehen, dass das Tauschverhältnis im Wege eines Auktionsverfahrens bestimmt wird. Bei jedem dieser Verfahren für den Tausch dürfen der Tauschpreis bzw. die maßgeblichen Grenzwerte der Tauschpreisspanne in Form einer oder mehrerer Tauschaktien und rechnerischer Bruchteile, einschließlich etwaiger Bar- oder Spitzenbeträge (ohne Erwerbsnebenkosten), die unter vorstehend (i) und (ii) genannten Kaufpreisspannen wertmäßig nicht über- oder unterschreiten. Bei der Berechnung anzusetzen ist als Wert für jede Tauschaktie jeweils das arithmetische Mittel der Schlusskurse im XETRA-Handel (oder eines an die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystems) an den letzten fünf Handelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Tauschangebots bzw. der Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots bzw. vor der endgültigen Festlegung des Umtauschverhältnisses bzw. des Stichtages. Wird die Tauschaktie nicht im XETRA-Handel gehandelt, so sind die Schlusskurse an der Börse maßgeblich, an der im Durchschnitt des letzten abgelaufenen Kalenderjahres der höchste Handelsumsatz mit den Tauschaktien erzielt wurde.

(iv)

Der Ausschluss bzw. die Beschränkung des Andienungsrechts der Aktionäre bedarf eines Beschlusses des Vorstands und der Zustimmung des Aufsichtsrats.

c)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die so erworbenen United Internet Aktien und bereits früher erworbene United Internet Aktien zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken zu verwenden, insbesondere eine Veräußerung der eigenen United Internet Aktien in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre vorzunehmen, wenn die eigenen United Internet Aktien gegen eine Barleistung, die den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet, oder gegen eine Sachleistung, deren Wert bei einer Gesamtbeurteilung nicht unangemessen niedrig ist, veräußert werden (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten). Als maßgeblicher Börsenpreis im Sinne der vorstehenden Veräußerungsregelung gilt der XETRA-Eröffnungskurs (oder eines an die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystems) für die Aktie der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse am Tag der Veräußerung der United Internet Aktien. Die vorstehende Ermächtigung zur Veräußerung gegen eine Barleistung verringert sich um den Anteil am Grundkapital, der auf Aktien entfällt, für die während der Laufzeit dieser Ermächtigung das Bezugsrecht in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wurde.

d)

Ferner wird der Vorstand ermächtigt, die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen und die früher erworbenen eigenen United Internet Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats zur Gewährung von Aktien an Mitglieder des Vorstands und an sonstige Mitarbeiter der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Mitarbeiter von mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen zu verwenden, zu deren Bezug diese Personen aufgrund von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen berechtigt sind. Soweit eigene United Internet Aktien an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft übertragen werden sollen, obliegt die Entscheidung hierüber dem Aufsichtsrat der Gesellschaft.

Der Vorstand wird zudem ermächtigt, die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen und die früher erworbenen eigenen United Internet Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats zur Erfüllung von Wandel- oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten aus durch die Gesellschaft oder von abhängigen oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen ausgegebenen Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen zu verwenden.

Der Vorstand wird weiter ermächtigt, die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen und die früher erworbenen eigenen United Internet Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, § 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme der Ermächtigung zur Einziehung anzupassen.

e)

Das Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene United Internet Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen verwendet werden.

f)

Die vorstehenden Ermächtigungen werden am 26. November 2010 wirksam und gelten bis zum 25. Mai 2012. Die in der Hauptversammlung am 26. Mai 2009 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und Veräußerung eigener Aktien endet am 25. November 2010.

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 9 über die Ermächtigungen zum Ausschluss des Andienungs- und Bezugsrechts gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

Der Vorstand hat den nachfolgenden Bericht zu Tagesordnungspunkt 9 über die Ermächtigung der Gesellschaft, bei einem Rückkauf von United Internet Aktien mittels Kaufofferten das Andienungsrecht der Aktionäre auszuschließen, und die Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Veräußerung der von der Gesellschaft erworbenen eigenen United Internet Aktien auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre unter Ausschluss des Bezugsrechts vorzunehmen, erstattet. Der Bericht kann im Internet unter www.united-internet.de im Bereich Investor Relations eingesehen werden und wird auf Verlangen jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übersandt. Der Bericht wird auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. Er hat folgenden Inhalt:

Zu Punkt 9 der Tagesordnung

Dieser Tagesordnungspunkt enthält den Vorschlag, im Anschluss an die bestehenden Ermächtigungen vom 26. Mai 2009 die Gesellschaft zu ermächtigen, bis zum 25. Mai 2012 eigene United Internet Aktien im Umfang von bis zu zehn vom Hundert des Grundkapitals zu erwerben. Die gesetzliche Höchstfrist von 5 Jahren wird dabei nicht ausgenutzt. Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung wird die Gesellschaft in die Lage versetzt, von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG vorgesehenen Möglichkeit des Erwerbs und der Veräußerung eigener Aktien Gebrauch zu machen, um die damit verbundenen Vorteile im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre zu realisieren.

a) Kaufofferten und Ausschluss des Andienungsrechts

Dieser Tagesordnungspunkt 9 enthält u.a. den Vorschlag, den Vorstand der Gesellschaft zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien der Gesellschaft auch unter Einsatz von Kaufofferten durchzuführen und dazu das Andienungsrecht der Aktionäre auszuschließen. Damit soll die Gesellschaft den Erwerb eigener Aktien optimal strukturieren können.

Für die Gesellschaft kann es vorteilhaft sein, den Rückerwerb eigener Aktien nicht über die Börse, sondern durch eine Kaufofferte an alle Aktionäre durchzuführen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn wegen des Volumens des geplanten Rückerwerbs die Kaufofferte schneller durchzuführen wäre als ein Rückerwerb über die Börse oder als Gegenleistung für den Rückerwerb keine Barzahlung, sondern die Übertragung von anderen liquiden Aktien vorgesehen werden soll.

Da der Rückerwerb eigener Aktien durch Einsatz von Kaufofferten die generelle Höchstgrenze von zehn vom Hundert des Grundkapitals in jedem Fall einhalten muss, und darüber hinaus ein Rückerwerb im Hinblick auf die Finanzierungspläne der Gesellschaft vom Volumen her durch die Gesellschaft beschränkbar sein muss, ist es denkbar, dass die Gesellschaft im Rahmen einer Kaufofferte mehr Aktien der Gesellschaft angedient bekommt, als dies im Rahmen der Ermächtigung zum Rückerwerb eigener Aktien zulässig wäre bzw. als dies die Gesellschaft volumenmäßig vorgesehen hat. Um in einer solchen Situation das Gleichbehandlungsrecht der Aktionäre zu wahren, soll in der Regel vorgesehen werden, dass jeder andienende Aktionär beim Rückkauf im proportionalen Verhältnis der von ihm angedienten Aktien zur Gesamtmenge der angedienten Aktien berücksichtigt wird. Die Kaufofferte ließe sich daher nicht durchführen, wenn nicht das generelle Andienungsrecht der Aktionäre ganz bzw. teilweise ausgeschlossen werden kann. Eine bevorzugte Berücksichtigung kleinerer Andienungen bis zu 150 Aktien kann vorgesehen werden, um den Verwaltungsaufwand bei der Abwicklung einer solchen Kaufofferte zu begrenzen. Nur durch den Ausschluss des Andienungsrechtes wird die Gesellschaft in die Lage versetzt, den Rückerwerb eigener Aktien durch Einsatz einer Kaufofferte durchzuführen. Daher hält der Vorstand die Einschränkungen des Andienungsrechtes der Aktionäre bzw. seinen Ausschluss nach sorgfältiger Abwägung der Interessen der Aktionäre und des Interesses der Gesellschaft aufgrund der Vorteile, die sich aus dem Einsatz von Kaufofferten ergeben können, für gerechtfertigt.

b) Veräußerungen und Ausschluss des Bezugsrechts

Die unter Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagene Ermächtigung des Vorstands sieht ferner vor, dass dieser mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Veräußerung der eigenen United Internet Aktien auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre vornehmen kann, wenn die eigenen United Internet Aktien gegen eine Barleistung, die den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet, oder gegen eine Sachleistung, deren Wert bei einer Gesamtbeurteilung nicht unangemessen niedrig ist, veräußert werden (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten). Als maßgeblicher Börsenpreis im Sinne der vorstehenden Veräußerungsregelung gilt der XETRA-Eröffnungskurs (oder eines an die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystems) für die Aktie der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse am Tag der Veräußerung der United Internet Aktien. Die Ermächtigung zur Veräußerung gegen eine Barleistung verringert sich um den Anteil am Grundkapital, der auf Aktien entfällt, für die während der Laufzeit der Ermächtigung das Bezugsrecht in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird.

Zudem ist vorgesehen, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die eigenen United Internet Aktien zur Gewährung von Aktien an Mitglieder des Vorstands und an sonstige Mitarbeiter der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Mitarbeiter von mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen verwenden kann, zu deren Bezug diese Personen aufgrund von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen berechtigt sind. Soweit eigene United Internet Aktien an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft übertragen werden sollen, obliegt die Entscheidung dem Aufsichtsrat der Gesellschaft.

Weiter ist vorgesehen, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt wird, die eigenen United Internet Aktien zur Erfüllung von Wandel- oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten aus durch die Gesellschaft oder ihre nachgeordneten Konzerngesellschaften ausgegebenen Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen zu verwenden.

Diese Ermächtigungen sehen jeweils vor, dass das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden kann. Damit macht die Gesellschaft von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zugelassenen Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss Gebrauch.

Die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss dient dem Interesse der Gesellschaft, eigene United Internet Aktien beispielsweise an institutionelle Anleger zu verkaufen. Außerdem können hierdurch neue Aktionärsgruppen im In- und Ausland gewonnen werden. Die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Verwaltung in die Lage, sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietende Möglichkeiten schnell, flexibel und kostengünstig zu nutzen. Es bedarf nicht der zeit- und kostenaufwändigen Abwicklung eines Bezugsrechts. Ferner ermöglicht der Ausschluss des Bezugsrechts es der Gesellschaft, im Rahmen ihrer beabsichtigten Akquisitionspolitik bei dem Erwerb von Unternehmen, aber auch beim Erwerb sonstiger Sachleistungen wie etwa Lizenzen, flexibel und kostengünstig zu agieren.

Die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss bei der Veräußerung der eigenen Aktien dient jedoch auch dem Ziel, den im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen berechtigten Personen eigene Aktien der Gesellschaft gewähren zu können bzw. eigene United Internet Aktien sonst zur Bedienung von Wandel- oder Optionsanleihen einzusetzen, ohne zu diesem Zweck das bedingte Kapital nutzen zu müssen. Sofern der Vorstand von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, werden die United Internet Aktien zu dem im jeweiligen Mitarbeiterbeteiligungsprogramm bzw. in den Anleihebedingungen vorgesehenen Ausgabebetrag an die berechtigten Personen ausgegeben.

Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden dadurch gewahrt, dass die Ermächtigung zum Erwerb und damit mittelbar auch die Ermächtigung zur Veräußerung auf insgesamt höchstens zehn vom Hundert des Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt ist. Durch das Erfordernis einer Gegenleistung, die bei Barleistungen den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet, und deren Wert bei Sachleistungen nicht unangemessen niedrig ist, wird sichergestellt, dass die Aktionäre vermögensmäßig allenfalls unwesentlich verwässert werden. Dem steht der Vorteil für die Gesellschaft und die Aktionäre gegenüber, durch die Erweiterung des Aktionärskreises das Interesse an der Aktie zu steigern, bzw. bestimmte Sachleistungen liquiditätsschonend erwerben zu können. Bei Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen und Wandel- oder Optionsanleihen wird eine Abwicklung zudem kostengünstiger gestaltet.

c) Berichte

Der Vorstand wird über die Ausnutzung der Ermächtigungen an die Hauptversammlung berichten.

10.

Beschlussfassung über die Streichung von bedingtem Kapital

Die von der Hauptversammlung am 16. Mai 2003 und am 18. Mai 2005 beschlossenen bedingten Kapitalerhöhungen zur Bedienung von Umtauschrechten an die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen (Mitarbeiterbeteiligungsprogramme 2003 und 2005) werden aufgrund des Wegfalls der Wandlungsmöglichkeiten durch Zeitablauf nicht mehr durchgeführt. Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

a)

Die noch verbleibenden bedingten Kapitalerhöhungen in Höhe von 4.711.892,00 Euro, die die Hauptversammlung am 16. Mai 2003 beschlossen hat, und in Höhe von 3.000.000,00 Euro, die die Hauptversammlung am 18. Mai 2005 beschlossen hat, werden mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben.

b)

Der bisherige § 5 (7) der Satzung wird vollständig aufgehoben.

c)

Der bisherige § 5 (8) der Satzung wird vollständig aufgehoben.

d)

Der bisherige § 5 (9) der Satzung wird vollständig aufgehoben.

e)

Der bisherige § 5 (10) der Satzung wird mit unverändertem Wortlaut zum neuen § 5 (5) der Satzung.

11.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelanleihen, die Schaffung von bedingtem Kapital und entsprechende Satzungsänderungen (Bedingtes Kapital 2010)

Zur Nutzung aller gesetzlichen Möglichkeiten zur Herstellung einer optimalen Finanzierungsstruktur der Gesellschaft wird eine neue Ermächtigung zur Begebung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen sowie ein neues bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital 2010) vorgeschlagen, weil die bisherige Ermächtigung und das dazugehörige Bedingte Kapital bis zum 17. Mai 2010 befristet sind und durch Zeitablauf daher nach der Hauptversammlung nicht mehr nutzbar sein werden. Damit der Gesellschaft auch in Zukunft diese Möglichkeiten offen stehen, schlagen der Aufsichtsrat und der Vorstand vor, zu beschließen:

a)

Aufhebung des bedingten Kapitals 2005

Die Hauptversammlung hat am 18. Mai 2005 eine bedingte Kapitalerhöhung um bis zu EUR 92.000.000,00 zur Gewährung an die Inhaber oder Gläubiger von Options- oder Wandelschuldverschreibungen beschlossen, die gemäß der Ermächtigung der Hauptversammlung vom gleichen Tag vom 18. Mai 2005 bis zum 17. Mai 2010 von der Gesellschaft begeben werden. Die Gesellschaft hat von der Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und Wandelschuldverschreibungen bislang keinen Gebrauch gemacht und beabsichtigt das auch bis zum 17. Mai 2010 derzeit nicht. Die bedingte Kapitalerhöhung von bis zu EUR 92.000.000,00 wird daher wegen Zeitablaufs nicht mehr durchgeführt und ist gegenstandslos. Sie soll daher aufgehoben werden:

Die am 18. Mai 2005 beschlossene bedingte Kapitalerhöhung um bis zu EUR 92.000.000,00, eingeteilt in bis zu 92.000.000 Stammaktien ohne Nennwert, zur Gewährung von Aktien an die Inhaber oder Gläubiger von Options- oder Wandelschuldverschreibungen, die gemäß der Ermächtigung der Hauptversammlung am 18. Mai 2005 bis zum 17. Mai 2010 von der Gesellschaft oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen begeben werden, wird vollständig aufgehoben.

b)

Ermächtigung

aa)

Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, Laufzeit, Aktienzahl

Aufschiebend bedingt auf das Wirksamwerden der Aufhebung des bedingten Kapitals 2005 gemäß vorstehend lit. a durch Eintragung im Handelsregister der Gesellschaft wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 1. Juni 2015 einmal oder mehrmals Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 800 Mio. mit einer Laufzeit von bis zu zwanzig Jahren (im Folgenden gemeinsam ‘ Schuldverschreibungen ‘) zu begeben oder für solche von nachgeordneten Konzernunternehmen der Gesellschaft begebene Schuldverschreibungen im Namen der Gesellschaft eine Garantie zu übernehmen und den Inhabern oder Gläubigern von Schuldverschreibungen Options- oder Wandlungsrechte auf neue Aktien der Gesellschaft, auf die ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 80.000.000,00 entfällt, nach näherer Maßgabe der jeweiligen Options- bzw. Wandelanleihebedingen (im Folgenden ‘ Anleihebedingungen ‘) zu gewähren. Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch – unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert – in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Sie können auch durch nachgeordnete Konzernunternehmen begeben werden.

Die Ausgabe von Schuldverschreibungen kann auch gegen Erbringung einer Sachleistung erfolgen, sofern der Wert der Sachleistung dem Ausgabepreis entspricht und dieser den gemäß lit. bb) Ziffer (1) dieses Beschlusses zu ermittelnden Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet.

Die einzelnen Emissionen können in jeweils gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen eingeteilt werden.

bb)

Bezugsrecht, Bezugsrechtsausschluss

Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu. Die Schuldverschreibungen können auch von einem Bankenkonsortium mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen auszuschließen,

(1)

sofern sie gegen Bar ausgegeben werden und der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. Dies gilt jedoch nur für Schuldverschreibungen sofern die zur Bedienung der dabei begründeten Options- und/oder Wandlungsrechte auszugebenden Aktien insgesamt nicht zehn vom Hundert des Grundkapitals überschreiten. Auf diesen Betrag ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden; ferner sind auf diesen Betrag der anteilige Betrag am Grundkapital der Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Wandlungs- und/oder Optionsrechten ausgegeben wurden oder noch ausgegeben werden können, sofern die zugrunde liegende Schuldverschreibung während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden;

(2)

für Spitzenbeträge, die sich aufgrund eines Bezugsverhältnisses ergeben;

(3)

soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten auf Aktien der Gesellschaft ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Rechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustehen würde; oder

(4)

soweit Schuldverschreibungen gegen Sachleistung ausgegeben werden sollen und der Bezugsrechtsausschluss im Interesse der Gesellschaft liegt.

cc)

Wandlungsrecht, Wandlungspflicht

Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber das Recht, ihre Wandelschuldverschreibungen nach Maßgabe der Anleihebedingungen in Aktien der Gesellschaft umzutauschen. Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei der Wandlung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der Wandelschuldverschreibung nicht übersteigen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nominalbetrags einer Wandelschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann sich auch durch Division des unter dem Nominalbetrag liegenden Ausgabebetrags einer Wandelschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft ergeben. Es kann auf ein Umtauschverhältnis mit voller Zahl abgerundet werden. Ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt oder in Geld ausgeglichen werden.

Die Anleihebedingungen können auch eine Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu einem früheren Zeitpunkt) begründen. In diesem Fall ist die Gesellschaft berechtigt, eine etwaige Differenz zwischen dem Nennbetrag der Wandelschuldverschreibungen und einem in den Anleihebedingungen näher zu bestimmenden Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt der Begebung der Anleihe – wie unter ee) beschrieben – multipliziert mit dem Umtauschverhältnis ganz oder teilweise in bar auszugleichen.

dd)

Optionsrecht

Im Fall der Ausgabe von Optionsanleihen werden jeder Optionsschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber berechtigen, nach Maßgabe der Optionsbedingungen Aktien der Gesellschaft zu beziehen. Der anteilige Betrag am Grundkapital der je Optionsschuldverschreibung zu beziehenden Aktien darf den Nennbetrag der Optionsschuldverschreibung nicht übersteigen.

ee)

Options- oder Wandlungspreis, Verwässerungsschutz

Der jeweils festzusetzende Options- oder Wandlungspreis muss mindestens 80 % des Mittelwertes der XETRA-Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse betragen, und zwar während der fünf Börsentage vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der Schuldverschreibungen oder während der Tage, an denen Bezugsrechte an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt werden, mit Ausnahme der letzten beiden Börsentage des Bezugsrechtshandels.
Der Options- bzw. Wandlungspreis wird unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der Anleihebedingungen dann ermäßigt, wenn die Gesellschaft während der Options- oder Wandlungsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts für ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder weitere Schuldverschreibungen begibt bzw. Optionsrechte gewährt oder garantiert und den Inhabern schon bestehender Options- oder Wandlungsrechte kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- und Optionsrechts zustehen würde. Die Anleihebedingungen können auch für andere Maßnahmen der Gesellschaft, die zu einer Verwässerung des Wertes der Options- bzw. Wandlungsrechte führen können, eine wertwahrende Anpassung des Options- bzw. Wandlungspreises vorsehen.

In jedem Fall darf der anteilige Betrag am Grundkapital der je Optionsschuldverschreibung zu beziehenden Aktien den Nennbetrag der Optionsschuldverschreibung nicht übersteigen.

ff)

Weitere Gestaltungsmöglichkeiten

Der Vorstand wird ermächtigt, unter Beachtung der vorstehenden Vorgaben die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen und deren Anleihebedingungen festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit den Organen des die Schuldverschreibungen begebenden Konzernunternehmens festzulegen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Vereinbarung eines Nachrangs gegenüber sonstigen Verbindlichkeiten, Bezugs- bzw. Umtauschverhältnis (z. B. ein in Abhängigkeit der Entwicklung des Aktienkurses während der Laufzeit variables Umtauschverhältnis oder ein Umtauschverhältnis, dem ein unter dem Nennbetrag liegender Ausgabebetrag der Wandelschuldverschreibung zugrunde liegt), Festlegung einer baren Zuzahlung, Ausgleich oder Zusammenlegung von Spitzen, Barzahlung statt Lieferung von Aktien, Options- bzw. Wandlungspreis und den Options- bzw. Wandlungszeitraum.

c)

Bedingte Kapitalerhöhung

Aufschiebend bedingt auf das Wirksamwerden der Aufhebung des bedingten Kapitals gemäß vorstehend lit. a durch Eintragung im Handelsregister der Gesellschaft wird das Grundkapital um bis zu EUR 80.000.000,00 eingeteilt in bis zu 80.000.000 Stammaktien ohne Nennwert, bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an die Inhaber oder Gläubiger von Options- oder Wandelschuldverschreibungen, die gemäß der vorstehenden Ermächtigung von der Gesellschaft oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen begeben werden, soweit die Ausgabe gegen bar erfolgt ist und die Options- oder Wandlungsrechte nicht aus dem Bestand eigener Aktien oder aus genehmigten Kapital bedient werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der vorstehenden Ermächtigung jeweils festzulegenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von Options- oder Wandlungsrechten aus den Schuldverschreibungen Gebrauch gemacht wird bzw. Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt werden und die Options- oder Wandlungsrechte nicht aus dem Bestand eigener Aktien oder aus genehmigten Kapital bedient werden.

Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen (Bedingtes Kapital 2010).

d)

Satzungsänderungen

Aufschiebend bedingt auf das Wirksamwerden der bedingten Kapitalerhöhung gemäß vorstehend lit. c (Bedingtes Kapital 2010) durch Eintragung im Handelsregister der Gesellschaft wird § 5 (6) der Satzung vollständig aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

‘(6)

Das Grundkapital ist um bis zu 80.000.000,00 eingeteilt in bis zu 80.000.000 Stammaktien ohne Nennwert, bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2010). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an die Inhaber oder Gläubiger von Options- oder Wandelschuldverschreibungen, die gemäß der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 2. Juni 2010 bis zum 1. Juni 2015 von der Gesellschaft oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen begeben werden, soweit die Ausgabe gegen bar erfolgt ist und die Options- oder Wandlungsrechte nicht aus dem Bestand eigener Aktien oder aus genehmigten Kapital bedient werden. Sie wird nur insoweit durchgeführt, als von Options- oder Wandlungsrechten aus den vorgenannten Schuldverschreibungen Gebrauch gemacht wird bzw. Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt werden und die Options- oder Wandlungsrechte nicht aus dem Bestand eigener Aktien oder aus genehmigten Kapital bedient werden. Die Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie durch Ausübung des Options- bzw. Umtauschrechtes entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.’

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu dem Bezugsrechtsausschluss gemäß Tagesordnungspunkt 11

Da die bisherige Ermächtigung zum 17. Mai 2010 ausgelaufen ist, schlagen wir der Hauptversammlung eine neue Ermächtigung und ein neues bedingtes Kapital zur Ausgabe von Options- oder Wandelschuldverschreibungen vor, um der Gesellschaft die gesetzlich eingeräumten Möglichkeiten weiter offen zu halten. Der Ermächtigungsrahmen für die Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen beträgt EUR 800 Mio. und das zur Sicherung der Options- und/oder Wandlungsrechte vorzusehende bedingte Kapital EUR 80.000.000,00 (Bedingtes Kapital 2010).

Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine wesentliche Grundlage für die Entwicklung des Unternehmens. Ein Instrument der Finanzierung sind dabei Options- oder Wandelschuldverschreibungen, durch die dem Unternehmen zunächst zinsgünstiges Fremdkapital zufließt. Die erzielten Wandlungs- und Optionsprämien kommen der Gesellschaft zugute. Um der Gesellschaft die nötige Flexibilität bei der Kapitalbeschaffung u.a. für Investitionen zu geben, schlagen wir diese Ermächtigung vor.

Es sollen Schuldverschreibungen über insgesamt bis zu EUR 800 Mio. begeben werden können. Zu deren Bedienung sollen Aktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu EUR 80.000.000,00 zur Verfügung stehen, sofern die Wandel- oder Optionsrechte nicht aus dem Bestand eigener Aktien oder aus dem genehmigten Kapital bedient werden.

Unsere Aktionäre sollen auf die Schuldverschreibungen grundsätzlich ein Bezugsrecht haben. Damit erhalten sie die Möglichkeit, ihr Kapital bei der Gesellschaft anzulegen und gleichzeitig ihre Beteiligungsquote zu erhalten. Der Vorstand soll allerdings in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ermächtigt sein, dieses Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, wenn der Ausgabepreis der Wandelanleihen ihren Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Dieser Bezugsrechtsausschluss ist notwendig, wenn eine Schuldverschreibung schnell platziert werden soll, um ein günstiges Marktumfeld zu nutzen. Die Interessen der Aktionäre werden dadurch gewahrt, dass die Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter dem Marktwert ausgegeben werden, wodurch der Wert eines Bezugsrechts praktisch gegen Null geht. Diese Möglichkeit ist auf Schuldverschreibungen mit Rechten auf Aktien mit einem Anteil von höchstens zehn vom Hundert des Grundkapitals beschränkt. Darauf anzurechnen sind Aktien, die unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden. Ferner sind anzurechnen Aktien, die zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten ausgegeben wurden oder noch ausgegeben werden können, sofern die zugrunde liegenden Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. Diese Anrechnung geschieht im Interesse der Aktionäre an einer möglichst geringen Verwässerung ihrer Beteiligung.

Außerdem soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden, um Spitzenbeträge zu verwerten oder ein Bezugsrecht von Inhabern vorhergehender Schuldverschreibungen zu erfüllen. Der Ausschluss des Bezugsrechts bei Spitzenbeträgen ist sinnvoll und üblich, weil die Kosten eines Bezugsrechtshandels bei Spitzenbeträgen in keinem vernünftigen Verhältnis zum Gewinn für die Aktionäre stehen. Es ist auch marktüblich, Anleihegläubigern ein Bezugsrecht auf Folgeanleihen zu geben, damit Wandel- oder Optionsanleihen besser platzierbar sind. Zu beiden Zwecken muss das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden.

Darüber hinaus soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, um Schuldverschreibungen gegen Sachleistungen zu begeben. Dies soll nur geschehen, wenn der Wert der Sachleistung im Vergleich zum Ausgabepreis der Schuldverschreibung nicht unangemessen niedrig ist und den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden errechneten Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ausgabe gegen Sachleistung soll uns insbesondere die Möglichkeit geben, auch Schuldverschreibungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen daran oder dem Erwerb von Wirtschaftsgütern bei solchen Vorhaben einzusetzen. Die Gesellschaft will weiterhin die Möglichkeit haben, durch solche Akquisitionen ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und ihre Ertragskraft zu steigern. Die Gegenleistungen dabei können oder sollen oft nicht in Geld erbracht werden. Häufig besteht auch der Verkäufer darauf, eine Gegenleistung in anderer Form zu erhalten. Dabei kann eine attraktive Alternative darin liegen, anstelle oder neben Gewährung von Aktien oder von Barleistungen Schuldverschreibungen mit einem Wandlungs- oder Optionsrecht anzubieten. Diese Möglichkeit schafft zusätzliche Flexibilität und erhöht die Wettbewerbschancen der Gesellschaft bei Akquisitionen. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob der Erwerb und die Hingabe von Schuldverschreibungen gegen Sachleistung im Interesse der Gesellschaft liegt. Er wird das Bezugsrecht der Aktionäre nur dann ausschließen, wenn dies der Fall ist.

Das Wandlungs- oder Optionsrecht aus solchen Schuldverschreibungen, die gegen Sachleistung ausgegeben wurden, kann nicht aus dem bedingten Kapital bedient werden. Hierzu bedarf es des Rückgriffs auf eigene Aktien oder einer Sachkapitalerhöhung. Dafür steht derzeit noch das Genehmigte Kapital 2005 zur Verfügung.

Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sowie zur Stellung von Anträgen sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des 26. Mai 2010, 24.00 Uhr , bei der Gesellschaft, unter der Anschrift

United Internet AG,
c/o Computershare HV-Services AG,
Prannerstr. 8, 80333 München,
Fax-Nr. 089 309037-4675,
hv2010@united-internet.de

angemeldet haben und am Tage der Hauptversammlung im Aktienregister als Aktionäre der Gesellschaft eingetragen sind. Entscheidend für die Rechtzeitigkeit der Anmeldung ist deren Zugang.

Freie Verfügbarkeit der Aktien

Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert; Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. Maßgeblich für das Stimmrecht ist der im Aktienregister eingetragene Bestand am Tag der Hauptversammlung. Ferner die rechtzeitige und formgültige Anmeldung.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das Grundkapital der Gesellschaft auf EUR 240.000.00,00 und die Anzahl von Stückaktien auf 240.000.000 mit ebenso vielen Stimmrechten. Am Tag der Einberufung dieser Hauptversammlung hält die United Internet AG 15.000.000 eigene Aktien.

Stimmrechtsvertretung

Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht und sonstige Rechte unter entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung ausüben lassen.

Ferner können die Aktionäre ihr Stimmrecht weisungsgebunden durch den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben. In jedem Fall der Bevollmächtigung bedarf es der ordnungsgemäßen Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Vollmachten können in Textform (§ 126 b BGB) durch Erklärung gegenüber den zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden. Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erklärten Bevollmächtigung stehen die für die Anmeldung genannte Adresse, Faxnummer und E-Mail-Adresse zur Verfügung. Für den Widerruf einer Vollmacht gelten die vorherigen Sätze entsprechend. Das persönliche Erscheinen des Aktionärs in der Hauptversammlung gilt für sich genommen nicht als Widerruf einer zuvor erteilten Vollmacht. Vielmehr hat der Aktionär dann auf der Hauptversammlung einen entsprechenden Widerruf auf den von der Gesellschaft vorbereiteten Widerrufsformularen zu erklären.

Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen und anderen ihnen nach § 135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellten Personen und Institutionen ebenso wie für den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung gelten Besonderheiten. Die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.

Mit der Eintrittskarte wird den Aktionären ein Vollmachtsformular übergeben, das zur Vollmachtserteilung verwendet werden kann. Das Vollmachtsformular wird den Aktionären auch jederzeit auf Verlangen zugesandt und ist außerdem im Internet unter der Adresse www.united-internet.de im Bereich ‘Investor Relations/Hauptversammlung’ abrufbar. Die Aktionäre werden gebeten, eine Vollmacht vorzugsweise mittels des von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Vollmachtsformulars zu erteilen.

Die United Internet AG bietet ihren Aktionären weiter die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft weisungsgebunden ausüben zu lassen. Hierfür gelten die folgenden Besonderheiten: Erhalten die Stimmrechtsvertreter mehrere Vollmachten und Weisungen, wird die als zuletzt erteilte formgültige Vollmacht mit den entsprechenden Weisungen als verbindlich erachtet. Bei nicht formgültig erteilten Vollmachten werden die Stimmrechtsvertreter die Stimmen in der Hauptversammlung nicht vertreten. Soweit Weisungen nicht korrekt ausgefüllt oder nicht eindeutig erteilt werden, werden in Abhängigkeit vom Abstimmungsverfahren die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter sich der Stimme enthalten bzw. nicht an der Abstimmung teilnehmen. Die Stimmrechtsvertreter sind weisungsgebunden und dürfen das Stimmrecht bei im Vorfeld der Hauptversammlung nicht bekannten Abstimmungen (z. B. bei Verfahrensanträgen) nicht ausüben. In Abhängigkeit vom Abstimmungsverfahren werden die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter sich in diesen Fällen der Stimme enthalten bzw. nicht an der Abstimmung teilnehmen. Entsprechendes gilt bei der Abstimmung über einen Gegenantrag. Die Beauftragung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Widerspruchserklärung sowie zur Antrag- und Fragenstellung ist ausgeschlossen.

Vollmachten und Weisungen, die den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft erteilt worden sind, können unter einer der für die Anmeldung genannten Adressen noch

(i)

schriftlich bis zum 1. Juni 2010 oder

(ii)

sonst wie in Textform, insbesondere durch Ausfüllen der während der Generaldebatte ausliegenden Widerrufsformulare, bis zum 2. Juni 2010, 12.00 Uhr (MEZ)

geändert oder widerrufen werden. Entscheidend ist jeweils der Zugang bei der United Internet AG.

Die zur Teilnahme berechtigten Personen erhalten eine Eintrittskarte, die unbedingt mitzubringen ist. Die Stimmkarten werden vor der Hauptversammlung am Versammlungsort ausgehändigt. Informationen zur Hauptversammlung erhalten Sie auch im Internet unter www.united-internet.de im Bereich Investor Relations.

Rechte der Aktionäre
(Angaben nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG)

Erweiterung der Tagesordnung

Aktionäre, deren Anteil zusammen den zwanzigsten Teil der Grundkapitals (entspricht EUR 12.000.000,00) oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten. Es muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis spätestens zum 2. Mai 2010, 24.00 Uhr (MEZ), zugehen. Nach § 122 Abs. 2, 1 i.V.m. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG haben die betreffenden Aktionäre nachzuweisen, dass Sie mindestens seit dem 1. März 2010 Inhaber der Aktien sind. Entsprechende Verlangen sind an folgende Adresse zu richten:

Vorstand der United Internet AG
Elgendorfer Straße 57
56410 Montabaur

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden, sofern sie nicht schon mit der Einberufung bekanntgemacht wurden, unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden zudem den Aktionären mitgeteilt und unter www.united-internet.de im Bereich ‘Investor Relations/Hauptversammlung’ veröffentlicht.

Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG

Die Aktionäre können ferner der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige Anfragen sind ausschließlich zu richten an:

United Internet AG
Investor Relations
Elgendorfer Straße 57
56410 Montabaur
Fax-Nr. 02602 96-1013
investor-relations@united-internet.de.

Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, Begründung sowie einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Bereich ‘Investor Relations’ unter www.united-internet.de im Internet veröffentlichen. Dabei werden die Gegenanträge und Wahlvorschläge berücksichtigt, die bis 14 Tage vor der Hauptversammlung, d.h. spätestens bis 18. Mai 2010, 24.00 Uhr (MEZ), der Gesellschaft unter der obigen Adresse zugehen. Wahlvorschläge werden nur zugänglich gemacht, wenn sie den Anforderungen der § 124 Abs. 3 Satz 3, § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG genügen.

Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung ist jedem Aktionär oder Aktionärsvertreter auf Verlangen vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der United Internet AG zu den mit ihr verbundenen Unternehmen. Sie betrifft auch die Lage des United Internet-Konzerns und der in den United Internet-Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Darüber hinaus ist der Versammlungsleiter zu verschiedenen Leitungs- und Ordnungsmaßnahmen in der Hauptversammlung berechtigt. Hierzu gehört auch die Beschränkung des Rede- und Fragerechts.

Wegen weitergehender Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre verweisen wir auf das entsprechende Dokument, das im Bereich ‘Investor Relations’ unter www.united-internet.de im Internet für die Aktionäre bereitgehalten wird.

Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung

Die Informationen und Unterlagen nach § 124a AktG können im Internet unter www.united-internet.de im Bereich ‘Investor Relation’ eingesehen und auch heruntergeladen werden. Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen können auch während der Hauptversammlung eingesehen werden.

Übertragung der Hauptversammlung

Nach § 15 Abs. 4 der Satzung der United Internet AG kann die Hauptversammlung auszugsweise oder vollständig in Bild und Ton übertragen werden, sofern der Vorstand die Übertragung zulässt. Dies kann auch in einer Form geschehen, zu der die Öffentlichkeit uneingeschränkt Zugang hat.

Montabaur, im April 2010

United Internet AG

Der Vorstand