AGM Announcements | 13 April 2012 15:19


United Internet AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.05.2012 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG


United Internet AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

13.04.2012 / 15:19


United Internet AG

Montabaur

ISIN DE0005089031

Einladung zur Hauptversammlung 2012

Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zur ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft ein. Sie findet statt am Donnerstag, den 31. Mai 2012, um 11.00 Uhr in der Alten Oper, Opernplatz 1, Mozartsaal, 60313 Frankfurt am Main.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs und der Erklärung zur Unternehmensführung gemäß § 289a HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats, des Corporate Governance- und des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2011

Zu diesem Tagesordnungspunkt ist keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt hat.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den für das Geschäftsjahr 2011 ausgewiesenen Bilanzgewinn der United Internet AG in Höhe von EUR 455.738.799,44 unter Berücksichtigung der im Zeitpunkt der Einberufung von der United Internet AG gehaltenen 21.225.158 eigenen Aktien wie folgt zu verwenden:

*

Ein Teilbetrag von EUR 58.132.452,60 wird als Dividende an die Aktionäre ausgeschüttet. Im Zeitpunkt der Einberufung sind 193.774.842 Aktien für das Geschäftsjahr 2011 dividendenberechtigt (unter Berücksichtigung der von der United Internet AG gehaltenen 21.225.158 eigenen Aktien). Daraus resultiert eine Gesamtdividende von EUR 0,30 pro Aktie;

*

Ein weiterer Teilbetrag von EUR 250.000.000,00 wird in die andere Gewinnrücklage eingestellt;

*

Der Restbetrag von EUR 147.606.346,84 wird auf neue Rechnung vorgetragen.

Bis zum Tag der Hauptversammlung kann sich die Anzahl der für das Geschäftsjahr 2011 dividendenberechtigten Aktien erhöhen oder vermindern, z.B. dadurch, dass die Gesellschaft Aktien aus dem Bestand eigener Aktien veräußert oder eigene Aktien zurückkauft. In diesem Fall werden der Vorstand und der Aufsichtsrat der Hauptversammlung einen angepassten Beschlussvorschlag unterbreiten, der unverändert eine Ausschüttung einer Gesamtdividende von EUR 0,30 pro dividendenberechtigter Aktie vorsieht. Die Anpassung geschieht dabei wie folgt: Sollte sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme erhöhen, vermindert sich der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend. Vermindert sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit der Ausschüttungsbetrag, erhöht sich der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend.

Die Dividende wird am 1. Juni 2012 gezahlt.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, die Entlastung der im Geschäftsjahr 2011 amtierenden Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft für diesen Zeitraum zu beschließen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, die Entlastung der im Geschäftsjahr 2011 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft für diesen Zeitraum zu beschließen.

5.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Stuttgart, Zweigniederlassung Eschborn/Frankfurt am Main

*

zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 zu bestellen; sowie

*

zum Prüfer für die prüferische Durchsicht der Halbjahres- und Quartalsfinanzberichte zu bestellen, sofern die Gesellschaft beschließt, diese Berichte einer prüferischen Durchsicht unterziehen zu lassen.

Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu deren Unabhängigkeit eingeholt.

6.

Beschlussfassung über Erwerb und Veräußerung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Andienungs- und Bezugsrechts

Die von der Hauptversammlung am 26. Mai 2011 beschlossene Ermächtigung des Vorstands, gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG eigene Aktien zu erwerben, zu veräußern oder einzuziehen, läuft zum 26. November 2012 aus; sie ist zu einem Teil bereits ausgenutzt. Um die Flexibilität der Gesellschaft im Hinblick auf die Vorteile des Erwerbs und der Veräußerung eigener Aktien zu erhalten, soll der Gesellschaft eine neue Ermächtigung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG für den Zeitraum von 18 Monaten erteilt werden.

Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

a)

Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, eigene Aktien (‘United Internet Aktien’) im Umfang von bis zu zehn vom Hundert des Grundkapitals zu erwerben. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, für einen oder mehrere Zwecke von der Gesellschaft ausgeübt werden; sie kann aber auch von abhängigen oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen oder für ihre oder deren Rechnung von Dritten ausgeübt werden. Auf die erworbenen United Internet Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen United Internet Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als zehn vom Hundert des Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels mit eigenen Aktien genutzt werden.

b)

Der Erwerb der United Internet Aktien kann auf alle gesetzlich zulässigen Weisen erfolgen, insbesondere durch Rückkauf über die Börse und/oder mittels einer öffentlichen Kaufofferte.

Bei einem Erwerb über eine öffentliche Kaufofferte gelten die nachfolgenden detaillierten Bestimmungen. Bei allen übrigen Erwerben, insbesondere beim Erwerb über die Börse, darf der Gegenwert für den Erwerb der United Internet Aktien (ohne Erwerbsnebenkosten) zehn vom Hundert des Börsenkurses nicht unterschreiten und den Börsenkurs nicht um mehr als zehn vom Hundert überschreiten.

Beim Erwerb von United Internet Aktien über eine öffentliche Kaufofferte kann die Gesellschaft (i) ein formelles Angebot veröffentlichen oder (ii) zur Abgabe von Angeboten öffentlich auffordern, und dabei (iii) jeweils als Gegenleistung Barzahlung oder die Übertragung liquider Aktien vorsehen.

(i)

Wird ein formelles Angebot der Gesellschaft veröffentlicht, so legt die Gesellschaft einen Kaufpreis oder eine Kaufpreisspanne je United Internet Aktie fest. Im Falle der Festlegung einer Kaufpreisspanne wird der endgültige Preis aus den vorliegenden Annahmeerklärungen ermittelt. Das Angebot kann eine Annahmefrist, Bedingungen sowie die Möglichkeit vorsehen, die Kaufpreisspanne während der Annahmefrist anzupassen, wenn sich nach der Veröffentlichung eines formellen Angebots während der Annahmefrist erhebliche Kursbewegungen ergeben.

Der Kaufpreis bzw. die Kaufpreisspanne je United Internet Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den durchschnittlichen Schlusskurs einer United Internet Aktie im XETRA-Handel (oder eines an die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystems) an den letzten fünf Handelstagen vor dem Stichtag um nicht mehr als zehn vom Hundert überschreiten und um nicht mehr als zehn vom Hundert unterschreiten. Stichtag ist dabei der Tag der endgültigen Entscheidung des Vorstands über das formelle Angebot. Im Falle einer Angebotsanpassung tritt an seine Stelle der Tag der endgültigen Entscheidung des Vorstands über die Anpassung.

Sofern die Anzahl der angedienten United Internet Aktien die von der Gesellschaft insgesamt zum Erwerb vorgesehene Aktienanzahl übersteigt, kann das Andienungsrecht der Aktionäre insoweit ausgeschlossen werden, als der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten United Internet Aktien erfolgt. Ebenso kann eine bevorrechtigte Berücksichtigung geringer Stückzahlen bis zu 150 Stück angedienter United Internet Aktien je Aktionär zur Vereinfachung der Abwicklung und/oder zur Vermeidung von rechnerischen Bruchteilen vorgesehen werden; auch insoweit kann das Andienungsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden.

(ii)

Fordert die Gesellschaft zur Abgabe von Angeboten, United Internet Aktien zu verkaufen, öffentlich auf, so kann sie bei der Aufforderung eine Kaufpreisspanne festlegen, innerhalb derer Angebote abgegeben werden können. Die Aufforderung kann eine Angebotsfrist, Bedingungen sowie die Möglichkeit vorsehen, die Kaufpreisspanne während der Angebotsfrist anzupassen, wenn sich nach der Veröffentlichung der Aufforderung während der Angebotsfrist erhebliche Kursbewegungen ergeben.

Bei der Annahme wird aus den vorliegenden Verkaufsangeboten der endgültige Kaufpreis ermittelt. Der Kaufpreis je United Internet Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den durchschnittlichen Schlusskurs einer United Internet Aktie im XETRA-Handel (oder eines an die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystems) an den letzten fünf Handelstagen vor dem Stichtag um nicht mehr als zehn vom Hundert überschreiten und um nicht mehr als zehn vom Hundert unterschreiten. Stichtag ist dabei der Tag, an dem die Angebote von der United Internet AG angenommen werden.

Sofern die Anzahl der zum Kauf angebotenen United Internet Aktien die von der Gesellschaft insgesamt zum Erwerb vorgesehene Aktienanzahl übersteigt, kann das Andienungsrecht der Aktionäre insoweit ausgeschlossen werden, als die Annahme nach dem Verhältnis der angebotenen United Internet Aktien erfolgt. Ebenso kann eine bevorrechtigte Berücksichtigung geringer Stückzahlen bis zu 150 Stück angedienter United Internet Aktien je Aktionär zur Vereinfachung der Abwicklung und/oder zur Vermeidung von rechnerischen Bruchteilen vorgesehen werden; auch insoweit kann das Andienungsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden.

(iii)

Die Gegenleistung für den Erwerb der United Internet Aktien im Rahmen von Kaufofferten kann in einer Barzahlung bestehen oder durch Übertragung von Aktien eines im Sinne von § 3 Abs. 2 AktG börsennotierten Unternehmens (‘Tauschaktien’) geleistet werden.

Das formelle Angebot oder die formelle Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes auf Tausch gegen Tauschaktien kann ein bestimmtes Tauschverhältnis festlegen oder vorsehen, dass das Tauschverhältnis im Wege eines Auktionsverfahrens bestimmt wird. Bei jedem dieser Verfahren für den Tausch dürfen der Tauschpreis bzw. die maßgeblichen Grenzwerte der Tauschpreisspanne in Form einer oder mehrerer Tauschaktien und rechnerischer Bruchteile, einschließlich etwaiger Bar- oder Spitzenbeträge (ohne Erwerbsnebenkosten), die unter vorstehend (i) und (ii) genannten Kaufpreisspannen wertmäßig nicht über- oder unterschreiten. Bei der Berechnung anzusetzen ist als Wert für jede Tauschaktie jeweils das arithmetische Mittel der Schlusskurse im XETRA-Handel (oder eines an die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystems) an den letzten fünf Handelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Tauschangebots bzw. der Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots bzw. vor der endgültigen Festlegung des Umtauschverhältnisses bzw. des Stichtages. Wird die Tauschaktie nicht im XETRA-Handel gehandelt, so sind die Schlusskurse an der Börse maßgeblich, an der im Durchschnitt des letzten abgelaufenen Kalenderjahres der höchste Handelsumsatz mit den Tauschaktien erzielt wurde.

(iv)

Der Ausschluss bzw. die Beschränkung des Andienungsrechts der Aktionäre bedarf eines Beschlusses des Vorstands und der Zustimmung des Aufsichtsrats.

c)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die so erworbenen United Internet Aktien und bereits früher erworbene United Internet Aktien zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken zu verwenden, insbesondere eine Veräußerung der eigenen United Internet Aktien in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre vorzunehmen, wenn die eigenen United Internet Aktien gegen eine Barleistung, die den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet, oder gegen eine Sachleistung, deren Wert bei einer Gesamtbeurteilung nicht unangemessen niedrig ist, veräußert werden (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten). Als maßgeblicher Börsenpreis im Sinne der vorstehenden Veräußerungsregelung gilt der XETRA-Eröffnungskurs (oder eines an die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystems) für die Aktie der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse am Tag der Veräußerung der United Internet Aktien. Die vorstehende Ermächtigung zur Veräußerung gegen eine Barleistung verringert sich um den Anteil am Grundkapital, der auf Aktien entfällt, für die während der Laufzeit dieser Ermächtigung das Bezugsrecht in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wurde.

d)

Ferner wird der Vorstand ermächtigt, die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen und die früher erworbenen eigenen United Internet Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats zur Gewährung von Aktien an Mitglieder des Vorstands und an sonstige Mitarbeiter der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Mitarbeiter von mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen zu verwenden, zu deren Bezug diese Personen aufgrund von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen berechtigt sind. Soweit eigene United Internet Aktien an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft übertragen werden sollen, obliegt die Entscheidung hierüber dem Aufsichtsrat der Gesellschaft.

Der Vorstand wird zudem ermächtigt, die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen und die früher erworbenen eigenen United Internet Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats zur Erfüllung von Wandel- oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten aus durch die Gesellschaft oder von abhängigen oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen ausgegebenen Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen zu verwenden.

Der Vorstand wird weiter ermächtigt, die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen und die früher erworbenen eigenen United Internet Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats ganz oder teilweise ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, § 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme der Ermächtigung zur Einziehung anzupassen.

e)

Das Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene United Internet Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen verwendet werden.

f)

Die vorstehenden Ermächtigungen werden am 1. Juni 2012 wirksam und gelten bis zum 30. November 2013. Die in der Hauptversammlung am 26. Mai 2011 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und Veräußerung eigener Aktien wird zum Ablauf des 31. Mai 2012 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben.

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 6 über die Ermächtigungen zum Ausschluss des Andienungs- und Bezugsrechts gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

Der Vorstand hat den nachfolgenden Bericht zu Tagesordnungspunkt 6 über die Ermächtigung der Gesellschaft, bei einem Rückkauf von United Internet Aktien mittels Kaufofferten das Andienungsrecht der Aktionäre auszuschließen, und die Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Veräußerung der von der Gesellschaft erworbenen eigenen United Internet Aktien auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre unter Ausschluss des Bezugsrechts vorzunehmen, erstattet. Der Bericht kann im Internet unter www.united-internet.de im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung eingesehen werden und wird auf Verlangen jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übersandt. Der Bericht wird auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. Er hat folgenden Inhalt:

Zu Punkt 6 der Tagesordnung

Dieser Tagesordnungspunkt enthält den Vorschlag, unter Aufhebung der bestehenden Ermächtigungen vom 26. Mai 2011 die Gesellschaft zu ermächtigen, bis zum 30. November 2013 eigene United Internet Aktien im Umfang von bis zu zehn vom Hundert des Grundkapitals zu erwerben. Die gesetzliche Höchstfrist von 5 Jahren wird dabei nicht ausgenutzt. Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung wird die Gesellschaft in die Lage versetzt, von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG vorgesehenen Möglichkeit des Erwerbs und der Veräußerung eigener Aktien Gebrauch zu machen, um die damit verbundenen Vorteile im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre zu realisieren.

a) Kaufofferten und Ausschluss des Andienungsrechts
Dieser Tagesordnungspunkt 6 enthält u.a. den Vorschlag, den Vorstand der Gesellschaft zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien der Gesellschaft auch im Rahmen von Kaufofferten zu erwerben und dazu das Andienungsrecht der Aktionäre auszuschließen. Damit soll die Gesellschaft den Erwerb eigener Aktien optimal strukturieren können.

Für die Gesellschaft kann es vorteilhaft sein, den Rückerwerb eigener Aktien nicht über die Börse, sondern durch eine Kaufofferte an alle Aktionäre durchzuführen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn wegen des Volumens des geplanten Rückerwerbs die Kaufofferte schneller durchzuführen wäre als ein Rückerwerb über die Börse oder als Gegenleistung für den Rückerwerb keine Barzahlung, sondern die Übertragung von anderen liquiden Aktien vorgesehen werden soll.

Da der Rückerwerb eigener Aktien durch Einsatz von Kaufofferten die generelle Höchstgrenze von zehn vom Hundert des Grundkapitals in jedem Fall einhalten muss, und darüber hinaus ein Rückerwerb im Hinblick auf die Finanzierungspläne der Gesellschaft vom Volumen her durch die Gesellschaft beschränkbar sein muss, ist es denkbar, dass die Gesellschaft im Rahmen einer Kaufofferte mehr Aktien der Gesellschaft angedient bekommt, als dies im Rahmen der Ermächtigung zum Rückerwerb eigener Aktien zulässig wäre bzw. als dies die Gesellschaft volumenmäßig vorgesehen hat. Um in einer solchen Situation das Gleichbehandlungsrecht der Aktionäre zu wahren, soll in der Regel vorgesehen werden, dass jeder andienende Aktionär beim Rückkauf im proportionalen Verhältnis der von ihm angedienten Aktien zur Gesamtmenge der angedienten Aktien berücksichtigt wird. Die Kaufofferte ließe sich daher nicht durchführen, wenn nicht das generelle Andienungsrecht der Aktionäre ganz bzw. teilweise ausgeschlossen werden kann.

Eine bevorzugte Berücksichtigung kleinerer Andienungen bis zu 150 Aktien kann vorgesehen werden, um den Verwaltungsaufwand bei der Abwicklung einer solchen Kaufofferte zu begrenzen oder rechnerische Bruchteile auszuschließen.

Nur durch den Ausschluss des Andienungsrechts wird die Gesellschaft in die Lage versetzt, den Rückerwerb eigener Aktien durch Einsatz einer Kaufofferte durchzuführen. Daher hält der Vorstand die Einschränkungen des Andienungsrechts der Aktionäre bzw. seinen Ausschluss nach sorgfältiger Abwägung der Interessen der Aktionäre und des Interesses der Gesellschaft aufgrund der Vorteile, die sich aus dem Einsatz von Kaufofferten ergeben können, für grundsätzlich gerechtfertigt. Bei der Strukturierung einer möglichen Kaufofferte wird der Vorstand anhand der vorstehenden Leitlinien sehr genau prüfen und sorgfältig abwägen, ob und in welchem Umfang der Ausschluss der Andienungsrechte zu erfolgen hat.

b) Veräußerungen und Ausschluss des Bezugsrechts
Die unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagene Ermächtigung des Vorstands sieht ferner vor, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Veräußerung der eigenen United Internet Aktien auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre vornehmen kann, wenn die eigenen United Internet Aktien gegen eine Barleistung, die den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet, oder gegen eine Sachleistung, deren Wert bei einer Gesamtbeurteilung nicht unangemessen niedrig ist, veräußert werden (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten). Als maßgeblicher Börsenpreis im Sinne der vorstehenden Veräußerungsregelung gilt der XETRA-Eröffnungskurs (oder eines an die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystems) für die Aktie der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse am Tag der Veräußerung der United Internet Aktien. Die Ermächtigung zur Veräußerung gegen eine Barleistung verringert sich um den Anteil am Grundkapital, der auf Aktien entfällt, für die während der Laufzeit der Ermächtigung das Bezugsrecht in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird.

Zudem ist vorgesehen, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die eigenen United Internet Aktien zur Gewährung von Aktien an Mitglieder des Vorstands und an sonstige Mitarbeiter der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Mitarbeiter von mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen verwenden kann, zu deren Bezug diese Personen aufgrund von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen berechtigt sind. Soweit eigene United Internet Aktien an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft übertragen werden sollen, obliegt die Entscheidung dem Aufsichtsrat der Gesellschaft.

Weiter ist vorgesehen, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt wird, die eigenen United Internet Aktien zur Erfüllung von Wandel- oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten aus durch die Gesellschaft oder ihre nachgeordneten Konzerngesellschaften ausgegebenen Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen zu verwenden.

Diese Ermächtigungen sehen jeweils vor, dass das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden kann. Damit macht die Gesellschaft von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zugelassenen Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss Gebrauch.

Die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss dient dem Interesse der Gesellschaft, eigene United Internet Aktien beispielsweise an institutionelle Anleger zu verkaufen. Außerdem können hierdurch neue Aktionärsgruppen im In- und Ausland gewonnen werden. Die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Verwaltung in die Lage, sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietende Möglichkeiten schnell, flexibel und kostengünstig zu nutzen. Es bedarf nicht der zeit- und kostenaufwändigen Abwicklung eines Bezugsrechts. Ferner ermöglicht der Ausschluss des Bezugsrechts es der Gesellschaft, im Rahmen ihrer beabsichtigten Akquisitionspolitik bei dem Erwerb von Unternehmen, aber auch beim Erwerb sonstiger Sachleistungen wie etwa Lizenzen, flexibel und kostengünstig zu agieren.

Die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss bei der Veräußerung der eigenen Aktien dient jedoch auch dem Ziel, den im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen berechtigten Personen eigene Aktien der Gesellschaft gewähren zu können bzw. eigene United Internet Aktien sonst zur Bedienung von Wandel- oder Optionsanleihen einzusetzen, ohne zu diesem Zweck das bedingte Kapital nutzen zu müssen. Sofern der Vorstand von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, werden die United Internet Aktien zu dem im jeweiligen Mitarbeiterbeteiligungsprogramm bzw. in den Anleihebedingungen vorgesehenen Ausgabebetrag an die berechtigten Personen ausgegeben.

Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden dadurch gewahrt, dass die Ermächtigung zum Erwerb und damit mittelbar auch die Ermächtigung zur Veräußerung auf insgesamt höchstens zehn vom Hundert des Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt ist. Durch das Erfordernis einer Gegenleistung, die bei Barleistungen den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet, und deren Wert bei Sachleistungen nicht unangemessen niedrig ist, wird sichergestellt, dass die Aktionäre vermögensmäßig allenfalls unwesentlich verwässert werden. Dem steht der Vorteil für die Gesellschaft und die Aktionäre gegenüber, durch die Erweiterung des Aktionärskreises das Interesse an der Aktie zu steigern bzw. bestimmte Sachleistungen liquiditätsschonend erwerben zu können. Bei Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen und Wandel- oder Optionsanleihen wird eine Abwicklung zudem kostengünstiger gestaltet.

c) Berichte
Der Vorstand wird über die Ausnutzung der Ermächtigungen an die Hauptversammlung berichten.

7.

Zustimmung zu dem Gewinnabführungsvertrag vom 10. April 2012 zwischen der United Internet AG als Organträgerin und der 1&1 Internet Service Holding GmbH als Organgesellschaft

Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

Dem Gewinnabführungsvertrag vom 10. April 2012 zwischen der United Internet AG als Organträgerin und der 1&1 Internet Service Holding GmbH als Organgesellschaft wird vorbehaltlos zugestimmt.

Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den Geschäftsräumen der United Internet AG sowie der 1&1 Internet Service Holding GmbH, jeweils Elgendorfer Straße 57, 56410 Montabaur, zur Einsichtnahme durch die Aktionäre während der üblichen Geschäftszeiten aus:

– der Gewinnabführungsvertrag,

– die Jahresabschlüsse und Lageberichte der United Internet AG für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre und die Eröffnungsbilanz der 1&1 Internet Service Holding GmbH vom 27. März 2012; und

– der nachstehend abgedruckte, nach § 293a AktG gemeinsam erstattete Bericht des Vorstands der United Internet AG und der Geschäftsführung der 1&1 Internet Service Holding GmbH.

Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorstehenden Unterlagen übersandt.

Der Vertrag ist in dieser Einladung als Anhang zu dem nachstehend abgedruckten Bericht wiedergegeben. Der wesentliche Inhalt des Vertrages wird zudem im nachstehend abgedruckten Bericht erläutert.

Gemeinsamer Bericht des Vorstands der United Internet AG und der Geschäftsführung der 1&1 Internet Service Holding GmbH über den Gewinnabführungsvertrag zwischen der United Internet AG und der 1&1 Internet Service Holding GmbH nach § 293a AktG

Der Bericht hat folgenden Wortlaut:

‘Der Vorstand der United Internet AG und die Geschäftsführung der 1&1 Internet Service Holding GmbH erstatten den nachfolgenden gemeinsamen Bericht über den Gewinnabführungsvertrag zwischen der United Internet AG und der 1&1 Internet Service Holding GmbH:

1. Abschluss und Wirksamkeit des Vertrages

Der Gewinnabführungsvertrag wurde am 10. April 2012 zwischen der United Internet AG als Organträgerin und der 1&1 Internet Service Holding GmbH als Organgesellschaft geschlossen. Eine notariell beglaubigte Abschrift des Vertrages vom 10. April 2012 ist diesem Bericht als Anlage beigefügt (nachfolgend ist der Wortlaut des Vertrages wiedergegeben).

Die Wirksamkeit des Gewinnabführungsvertrages setzt zum einen die Zustimmung der Hauptversammlung der United Internet AG voraus, die auf der für den 31. Mai 2012 anberaumten Hauptversammlung erteilt werden soll. Des weiteren ist die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der 1&1 Internet Service Holding GmbH erforderlich, die am 10. April 2012 erteilt wurde. Der Gewinnabführungsvertrag wird sodann mit seiner Eintragung in das Handelsregister der 1&1 Internet Service Holding GmbH wirksam.

Aufgrund der in § 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 des Vertrages getroffenen Regelung erfolgt die Zurechnung des Einkommens der 1&1 Internet Service Holding GmbH zur United Internet AG im Rahmen der durch den Vertrag begründeten und fortgeführten Organschaft bei Vorliegen der vorstehend genannten Wirksamkeitsvoraussetzungen ab dem 27. März 2012, 00:00 Uhr.

2. Erläuterung des Gewinnabführungsvertrages

Der Gewinnabführungsvertrag zwischen der United Internet AG und der 1&1 Internet Service Holding GmbH sowie seine einzelnen Bestimmungen sind wie folgt zu erläutern:

2.1 Gewinnabführung (§ 1 des Vertrages)
Durch die Regelung in § 1 Abs. 1 des Vertrages verpflichtet sich die Organgesellschaft, d. h. die 1&1 Internet Service Holding GmbH, ihren ganzen nach den maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn, der sich unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 2 ergibt, unter Beachtung des § 301 AktG an den Organträger, d. h. die United Internet AG abzuführen.

Abzuführen ist demnach der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, vermindert um den Betrag, der nach § 300 AktG in die gesetzliche Rücklage einzustellen ist, und vermindert um den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag.

§ 1 Abs. 2 des Vertrages regelt, dass die Organgesellschaft mit Zustimmung des Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in die Gewinnrücklage (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen kann, als dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. In diesem Fall vermindert sich der abzuführende Gewinn entsprechend.

Nach § 1 Abs. 3 des Vertrages ist die Abführung von Beträgen aus während organschaftlicher Zeit gebildeten Kapitalrücklagen i.S.d. § 272 Abs. 2 HGB ausgeschlossen. Der Organträger kann aber verlangen, dass während der Dauer des Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen aufgelöst und zum Ausgleich eines Fehlbetrages verwendet oder als Gewinn abgeführt werden.

Die Jahresabschlüsse der Organgesellschaft werden während der Dauer des Gewinnabführungsvertrages wegen der bestehenden Gewinnabführungsverpflichtung weder einen Jahresüberschuss noch einen Bilanzgewinn ausweisen.

Nach § 1 Abs. 4 des Vertrages kann der Organträger eine Vorabgewinnabführung verlangen, wenn und soweit eine Vorabgewinnausschüttung gezahlt werden könnte.

2.2 Verlustübernahme (§ 2 des Vertrages)
In Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung des § 302 AktG sieht der Vertrag die Verpflichtung der United Internet AG vor, jeden während der Dauer des Vertrages sonst – also ohne Berücksichtigung der Verlustausgleichsverpflichtung – entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen. Der ausgleichspflichtige Verlust kann auch dadurch ausgeglichen werden, dass den anderen Gewinnrücklagen der Organgesellschaft Beträge entnommen werden, die während der Dauer des Vertrages in sie eingestellt wurden.

2.3 Fälligkeit, Ausgleich, Verzinsung (§ 3 des Vertrages)
§ 3 Abs. 1 regelt die Entstehung und Fälligkeit des Gewinnabführungs- bzw. Verlustausgleichsanspruchs. Sie entstehen jeweils zum Bilanzstichtag der Organgesellschaft und werden zu diesem Zeitpunkt fällig.

§ 3 Abs. 2 regelt die Erfüllung des Gewinnabführungs- bzw. Verlustausgleichsanspruchs. Sie sind jeweils spätestens mit Ablauf von drei Monaten nach Feststellung des Jahresabschlusses der Organgesellschaft zu erfüllen.

§ 3 Abs. 3 regelt die Verzinsung zwischen dem Fälligkeitsdatum und dem tatsächlichen Zahlungsdatum. Für diesen Zeitraum schuldet der jeweilige Zahlungsverpflichtete zusätzlich gemäß §§ 352, 353 HGB Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % des jeweils geschuldeten Betrages.

2.4 Vertragsdauer (§ 4 des Vertrages)
§ 4 des Vertrages regelt die Vertragsdauer und die Kündigungsmöglichkeiten des Gewinnabführungsvertrages.

§ 4 Abs. 1 des Vertrages bestimmt, dass der Gewinnabführungsvertrag rückwirkend am 27. März 2012, 00:00 Uhr beginnt.

§ 4 Abs. 2 des Vertrages sieht vor, dass der Vertrag erstmals zum 31. Dezember 2017, 24:00 Uhr, gekündigt werden kann. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Vertrag fest abgeschlossen. Die Regelungen mit einer Mindestlaufzeit von fünf Jahren, d. h. bis zum Ende des Jahres 2017, sind im Hinblick auf die angestrebte steuerliche Organschaft aufgenommen worden (§ 14 KStG). Sie zeigen ferner, dass mit dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrages ein langfristiges Konzept verfolgt wird. Wird der Vertrag nicht gekündigt, so soll er sich jeweils um ein Jahr verlängern. Die Kündigungsfrist beträgt jeweils sechs Monate zum Ende des Wirtschaftsjahres.

Ferner wird in § 4 Abs. 3 des Vertrages klargestellt, dass die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund unberührt bleibt. Als wichtiger Grund soll insbesondere die Abtretung von Anteilen an der Organgesellschaft durch den Organträger, eine Börseneinführung der Organgesellschaft, die Verschmelzung der Organgesellschaft auf eine andere Gesellschaft und die Umwandlung der Organgesellschaft in eine Rechtsform, die nicht Organgesellschaft sein kann, gelten. Das vorgesehene Schriftformerfordernis für die Kündigung entspricht der gesetzlichen Regelung in § 297 Abs. 3 AktG.

2.5 Schlussbestimmungen (§ 5 des Vertrages)
In § 5 Abs. 1 des Vertrages ist vorgesehen, dass Änderungen und Ergänzungen des Vertrages der Schriftform bedürfen.

§ 5 Abs. 2 des Vertrages enthält ferner eine salvatorische Regelung. Danach berührt eine etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen des Vertrages die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht. Diese Regelung ist in der Vertragspraxis üblich und wurde aus Gründen rechtlicher Vorsorge aufgenommen. Anhaltspunkte dafür, dass eine der vertraglichen Bestimmungen unwirksam sein könnte, sind nicht ersichtlich.

Schließlich bestimmt § 5 Abs. 3 des Vertrages, dass die Kosten des Vertrages durch die Organgesellschaft zu tragen sind.

2.6 Ausgleichs- und Abfindungsregelungen
Da sämtliche Geschäftsanteile der 1&1 Internet Service Holding GmbH von der United Internet AG gehalten werden, bedarf es keiner Ausgleichs- und Abfindungsregelungen im Gewinnabführungsvertrag (§§ 304, 305 AktG).
Ausführungen zur Bewertung können somit entfallen.

3. Rechtliche und wirtschaftliche Gründe für den Abschluss des Gewinnabführungsvertrages

3.1 Ausgangssituation der beteiligten Unternehmen
3.1.1 United Internet AG
3.1.1.1 Überblick über die Gesellschaft
Die Gesellschaft wurde am 29. Januar 1998 mit einem Grundkapital von DM 2.529.600,00 als 1&1 Aktiengesellschaft & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien gegründet (Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Montabaur unter HRB 5762 am 16. Februar 1998). Nach mehreren Kapitalerhöhungen und der Umstellung des Grundkapitals auf Euro wurde die Gesellschaft mit Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung vom 22. Februar 2000 in eine Aktiengesellschaft unter der Firma United Internet AG mit einem Grundkapital von EUR 13.211.782,22 formgewechselt (Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Montabaur unter HRB 5762 am 23. März 2000). Nach weiteren Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln, aus bedingtem und aus genehmigtem Kapital sowie verschiedenen Kapitalherabsetzungen beträgt das Grundkapital der Gesellschaft nunmehr EUR 215.000.000,00 (Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Montabaur unter HRB 5762 am 24. August 2011).

3.1.1.2 Holdingstruktur
Die United Internet AG fungiert als Management-Holding für ihre Tochtergesellschaften, darunter auch für die 1&1 Internet Service Holding GmbH.

3.1.1.3 Ergebnissituation
Zur geschäftlichen Entwicklung und zur Ergebnissituation der United Internet AG wird auf den Konzernjahresabschluss und den Konzernlagebericht der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2011 verwiesen.

3.1.2 1&1 Internet Service Holding GmbH
3.1.2.1 Überblick über die 1&1 Internet Service Holding GmbH
Die 1&1 Internet Service Holding GmbH besitzt ein Stammkapital von EUR 25.000,00 (Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Montabaur unter HRB 23034 am 30. März 2012).

3.1.2.2 Kapitalverhältnisse
Die United Internet AG ist die alleinige Gesellschafterin der 1&1 Internet Service Holding GmbH und hält somit 100 % der Geschäftsanteile. Das Stammkapital über EUR 25.000 ist voll geleistet.

3.1.2.3 Geschäftstätigkeit
Die 1&1 Internet Service Holding GmbH erwirbt, hält und verwaltet Beteiligungen an anderen Unternehmen, die Service- und Supportdienstleistungen im Internet-Bereich erbringen, und erbringt selbst Service- und Supportdienstleistungen im Internet-Bereich.

3.1.2.4 Ergebnissituation
Zur geschäftlichen Entwicklung und zur Ergebnissituation der 1&1 Internet Service Holding GmbH können noch keine Aussagen getroffen werden, da die Gesellschaft erst vor kurzem gegründet wurde und ihre Geschäftstätigkeit im Aufbau ist.

3.2 Gründe für den Abschluss des Gewinnabführungsvertrages
3.2.1 Gesellschaftsrechtliche Gründe
Die Unternehmensgruppe der United Internet AG verfügt über eine Holdingstruktur, innerhalb der die operative Tätigkeit von rechtlich selbständigen Tochtergesellschaften ausgeübt wird, die wiederum von der United Internet AG als Management-Holding geführt werden. Dadurch können Leitungsaufgaben bei der United Internet AG gebündelt und effizient wahrgenommen werden. In konsequenter Verwirklichung dieses Holdingkonzepts ist die 1&1 Internet Service Holding GmbH im Wege des Vertragskonzerns in die Konzernorganisation eingebunden. Hierdurch wird insbesondere der optimale Einsatz der Finanzressourcen innerhalb der Unternehmensgruppe gewährleistet. Der Vertragskonzern schafft – bei Ergebnisverantwortung der 1&1 Internet Service Holding GmbH im Übrigen – die Möglichkeit, das Interesse der 1&1 Internet Service Holding GmbH auf das Gesamtkonzerninteresse abzustimmen. Die Einbindung soll auch in Zukunft bestehen.

3.2.2 Steuerliche Gründe
Die 1&1 Internet Service Holding GmbH ist eine rechtlich selbständige Tochtergesellschaft, deren Ergebnis grundsätzlich auf Gesellschaftsebene der Besteuerung unterliegt und somit nicht mit Gewinnen und Verlusten der United Internet AG konsolidiert werden kann. Nach dem Wechsel vom körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2001 und zum Teileinkünfteverfahren im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008 ist eine Konsolidierung von Gewinnen und Verlusten für Zwecke der Körperschaftsteuer auch nicht mehr wie ursprünglich durch Gewinnausschüttungen und die damit verbundene Körperschaftsteueranrechnung möglich. Darüber hinaus ist mit der systembedingten Steuerbefreiung von Gewinnausschüttungen zwischen Kapitalgesellschaften eine Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben auf Holding-Ebene verbunden.

Diese Nachteile können durch die Errichtung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft vermieden werden. Wesentliche Voraussetzung dafür, dass zwischen der United Internet AG als Organträger und der 1&1 Internet Service Holding GmbH als Organgesellschaft eine körperschaftsteuerliche Organschaft begründet werden kann, ist der Abschluss bzw. das Weiterbestehen eines Gewinnabführungsvertrages (§ 14 KStG).

Als Folge der Organschaft wird das gesamte Einkommen der Organgesellschaft zur Versteuerung dem Organträger zugerechnet. Dadurch ist eine steuerliche Konsolidierung des Einkommens der Organgesellschaft einerseits mit dem Einkommen des Organträgers anderseits möglich, d. h. unter anderem können Verluste einer Organgesellschaft mit Gewinnen einer anderen Organgesellschaft verrechnet werden. Darüber hinaus kann über eine Organschaft die steuerliche Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben der United Internet AG auch weiterhin sichergestellt werden.

Durch die Begründung bzw. Fortführung eines Organschaftsverhältnisses zwischen der United Internet AG (Organträger) und der 1&1 Internet Service Holding GmbH (Organgesellschaft) wird somit für körperschaftsteuerliche, aber auch für gewerbe- sowie umsatzsteuerliche Zwecke eine optimale Struktur erreicht.

Trotz der Gewinnabführung wird das Einkommen der 1&1 Internet Service Holding GmbH zunächst nach allgemeinen Vorschriften und getrennt vom Organträger ermittelt. Handelsrechtlich ist der Jahresüberschuss der 1&1 Internet Service Holding GmbH an die United Internet AG abzuführen, vermindert um den Verlustvortrag aus dem vororganschaftlichen Verhältnis. Diese Abführungsverpflichtung wird im Jahresabschluss der 1&1 Internet Service Holding GmbH als Verbindlichkeit gegenüber verbundenen Unternehmen ausgewiesen. Entsteht ein Jahresfehlbetrag, ist dieser vom Organträger auszugleichen.

Davon zu unterscheiden ist die steuerliche Ergebniszurechnung. Dem Organträger wird nicht der Jahresüberschuss bzw. der Jahresfehlbetrag zugerechnet, sondern das nach steuerlichen Grundsätzen modifizierte Handelsbilanzergebnis der Organgesellschaft. So führen z. B. steuerlich nicht abzugsfähige Betriebsausgaben, steuerfreie Einnahmen und eine handelsrechtliche Rücklagendotierung zu Unterschieden zwischen dem zuzurechnenden Einkommen und dem Handelsbilanzergebnis.’

Anlage zu TOP 7.: Der Gewinnabführungsvertrag hat folgenden Wortlaut:

‘Zwischen

United Internet AG
56410 Montabaur, Elgendorfer Str. 57
(AG Montabaur, HRB 5762)
– nachstehend ‘Organträger’ genannt –

Und

1&1 Internet Service Holding GmbH
56410 Montabaur, Elgendorfer Str. 57
(AG Montabaur, HRB 23034)
– nachstehend ‘Organgesellschaft’ genannt –

wird nachstehender Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen:

Präambel

Der Organträger hält 100 % der Geschäftsanteile der Organgesellschaft und ist damit alleiniger Gesellschafter der Organgesellschaft.

Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt:

§ 1
Gewinnabführung

1.

Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen nach den maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn, der sich unter Berücksichtigung von nachstehendem Abs. 2 ergibt, unter Beachtung des § 301 AktG an den Organträger abzuführen. Abzuführen ist der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, vermindert um den Betrag, der nach § 300 AktG in die gesetzliche Rücklage einzustellen ist, und vermindert um den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag.

2.

Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.

3.

Die Abführung von Beträgen aus während organschaftlicher Zeit gebildeten Kapitalrücklagen i.S.d. § 272 Abs. 2 HGB ist ausgeschlossen. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen des Organträgers aufzulösen und zum Ausgleich eines Fehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen.

4.

Der Organträger kann eine Vorabgewinnabführung verlangen, wenn und soweit eine Vorabgewinnausschüttung gezahlt werden könnte.

§ 2
Verlustübernahme

Der Organträger ist entsprechend sämtlicher Bestimmungen des § 302 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung zum Ausgleich aller während der Vertragsdauer bei der Organgesellschaft entstehenden Jahresfehlbeträge verpflichtet.

§ 3
Fälligkeit, Ausgleich, Verzinsung

1.

Die Verpflichtung zur Gewinnabführung bzw. Verlustausgleich entsteht zum Bilanzstichtag der Organgesellschaft und wird zu diesem Zeitpunkt fällig.

2.

Die Verpflichtung zur Abführung des Gewinns bzw. zur Leistung des Verlustausgleichs ist spätestens mit Ablauf von drei Monaten nach Feststellung des Jahresabschlusses der Organgesellschaft zu erfüllen.

3.

Für den Zeitraum zwischen Fälligkeit und tatsächlicher Erfüllung werden gemäß §§ 352, 353 HGB Fälligkeitszinsen i.H.v. 5 % des jeweiligen Betrags nach Abs. 1 geschuldet.

§ 4
Vertragsdauer

1.

Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung des Organträgers und der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft. Er wird mit Eintragung seines Bestehens in das Handelsregister des Sitzes der Organgesellschaft wirksam und gilt ab dem Gründungstag der Gesellschaft, 0:00 Uhr.

2.

Der Vertrag kann erstmals zum 31. Dezember 2017, 24:00 Uhr, gekündigt werden. Wird der Vertrag nicht gekündigt, so verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr. Die Kündigungsfrist beträgt jeweils sechs Monate zum Ende des Wirtschaftsjahres.

3.

Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere die Abtretung von Anteilen an der Organgesellschaft durch den Organträger, eine Börseneinführung der Organgesellschaft, die Verschmelzung der Organgesellschaft auf eine andere Gesellschaft und die Umwandlung der Organgesellschaft in eine Rechtsform, die nicht Organgesellschaft sein kann. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

§ 5
Schlussbestimmungen

1.

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

2.

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam und/oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit bzw. Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Jede unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung wird durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen bzw. undurchführbaren Regelung so nahe wie möglich kommt. Das gleiche gilt bei Lücken im Vertrag.

3.

Die Kosten dieses Vertrages trägt die Organgesellschaft.

Montabaur, den 10. April 2012

United Internet AG 1&1 Internet Service Holding GmbH’
8.

Zustimmung zu dem Gewinnabführungsvertrag vom 10. April 2012 zwischen der United Internet AG als Organträgerin und der 1&1 Corporate Services GmbH als Organgesellschaft

Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

Dem Gewinnabführungsvertrag vom 10. April 2012 zwischen der United Internet AG als Organträgerin und der 1&1 Corporate Services GmbH als Organgesellschaft wird vorbehaltlos zugestimmt.

Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den Geschäftsräumen der United Internet AG sowie der 1&1 Corporate Services GmbH, jeweils Elgendorfer Straße 57, 56410 Montabaur, zur Einsichtnahme durch die Aktionäre während der üblichen Geschäftszeiten aus:

– der Gewinnabführungsvertrag,

– die Jahresabschlüsse und Lageberichte der United Internet AG für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre und die Eröffnungsbilanz der 1&1 Corporate Services GmbH vom 27. März 2012; und

– der nachstehend abgedruckte, nach § 293a AktG gemeinsam erstattete Bericht des Vorstands der United Internet AG und der Geschäftsführung der 1&1 Corporate Services GmbH.

Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorstehenden Unterlagen übersandt.

Der Vertrag ist in dieser Einladung als Anhang zu dem nachstehend abgedruckten Bericht wiedergegeben. Der wesentliche Inhalt des Vertrages wird zudem im nachstehend abgedruckten Bericht erläutert.

Gemeinsamer Bericht des Vorstands der United Internet AG und der Geschäftsführung der 1&1 Corporate Services GmbH über den Gewinnabführungsvertrag zwischen der United Internet AG und der 1&1 Corporate Services GmbH nach § 293a AktG

Der Bericht hat folgenden Wortlaut:

‘Der Vorstand der United Internet AG und die Geschäftsführung der 1&1 Corporate Services GmbH erstatten den nachfolgenden gemeinsamen Bericht über den Gewinnabführungsvertrag zwischen der United Internet AG und der 1&1 Corporate Services GmbH:

1. Abschluss und Wirksamkeit des Vertrages

Der Gewinnabführungsvertrag wurde am 10. April 2012 zwischen der United Internet AG als Organträgerin und der 1&1 Corporate Services GmbH als Organgesellschaft geschlossen. Eine notariell beglaubigte Abschrift des Vertrages vom 10. April 2012 ist diesem Bericht als Anlage beigefügt (nachfolgend ist der Wortlaut des Vertrages wiedergegeben).

Die Wirksamkeit des Gewinnabführungsvertrages setzt zum einen die Zustimmung der Hauptversammlung der United Internet AG voraus, die auf der für den 31. Mai 2012 anberaumten Hauptversammlung erteilt werden soll. Des weiteren ist die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der 1&1 Corporate Services GmbH erforderlich, die am 10. April 2012 erteilt wurde. Der Gewinnabführungsvertrag wird sodann mit seiner Eintragung in das Handelsregister der 1&1 Corporate Services GmbH wirksam.

Aufgrund der in § 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 des Vertrages getroffenen Regelung erfolgt die Zurechnung des Einkommens der 1&1 Corporate Services GmbH zur United Internet AG im Rahmen der durch den Vertrag begründeten und fortgeführten Organschaft bei Vorliegen der vorstehend genannten Wirksamkeitsvoraussetzungen ab dem 27. März 2012, 00:00 Uhr.

2. Erläuterung des Gewinnabführungsvertrages

Der Gewinnabführungsvertrag zwischen der United Internet AG und der 1&1 Corporate Services GmbH sowie seine einzelnen Bestimmungen sind wie folgt zu erläutern:

2.1 Gewinnabführung (§ 1 des Vertrages)
Durch die Regelung in § 1 Abs. 1 des Vertrages verpflichtet sich die Organgesellschaft, d. h. die 1&1 Corporate Services GmbH, ihren ganzen nach den maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn, der sich unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 2 ergibt, unter Beachtung des § 301 AktG an den Organträger, d. h. die United Internet AG abzuführen.

Abzuführen ist demnach der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, vermindert um den Betrag, der nach § 300 AktG in die gesetzliche Rücklage einzustellen ist, und vermindert um den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag.

§ 1 Abs. 2 des Vertrages regelt, dass die Organgesellschaft mit Zustimmung des Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in die Gewinnrücklage (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen kann, als dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. In diesem Fall vermindert sich der abzuführende Gewinn entsprechend.

Nach § 1 Abs. 3 des Vertrages ist die Abführung von Beträgen aus während organschaftlicher Zeit gebildeten Kapitalrücklagen i.S.d. § 272 Abs. 2 HGB ausgeschlossen. Der Organträger kann aber verlangen, dass während der Dauer des Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen aufgelöst und zum Ausgleich eines Fehlbetrages verwendet oder als Gewinn abgeführt werden.

Die Jahresabschlüsse der Organgesellschaft werden während der Dauer des Gewinnabführungsvertrages wegen der bestehenden Gewinnabführungsverpflichtung weder einen Jahresüberschuss noch einen Bilanzgewinn ausweisen.

Nach § 1 Abs. 4 des Vertrages kann der Organträger eine Vorabgewinnabführung verlangen, wenn und soweit eine Vorabgewinnausschüttung gezahlt werden könnte.

2.2 Verlustübernahme (§ 2 des Vertrages)
In Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung des § 302 AktG sieht der Vertrag die Verpflichtung der United Internet AG vor, jeden während der Dauer des Vertrages sonst – also ohne Berücksichtigung der Verlustausgleichsverpflichtung – entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen. Der ausgleichspflichtige Verlust kann auch dadurch ausgeglichen werden, dass den anderen Gewinnrücklagen der Organgesellschaft Beträge entnommen werden, die während der Dauer des Vertrages in sie eingestellt wurden.

2.3 Fälligkeit, Ausgleich, Verzinsung (§ 3 des Vertrages)
§ 3 Abs. 1 regelt die Entstehung und Fälligkeit des Gewinnabführungs- bzw. Verlustausgleichsanspruchs. Sie entstehen jeweils zum Bilanzstichtag der Organgesellschaft und werden zu diesem Zeitpunkt fällig.

§ 3 Abs. 2 regelt die Erfüllung des Gewinnabführungs- bzw. Verlustausgleichsanspruchs. Sie sind jeweils spätestens mit Ablauf von drei Monaten nach Feststellung des Jahresabschlusses der Organgesellschaft zu erfüllen.

§ 3 Abs. 3 regelt die Verzinsung zwischen dem Fälligkeitsdatum und dem tatsächlichen Zahlungsdatum. Für diesen Zeitraum schuldet der jeweilige Zahlungsverpflichtete zusätzlich gemäß §§ 352, 353 HGB Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % des jeweils geschuldeten Betrages.

2.4 Vertragsdauer (§ 4 des Vertrages)
§ 4 des Vertrages regelt die Vertragsdauer und die Kündigungsmöglichkeiten des Gewinnabführungsvertrages.

§ 4 Abs. 1 des Vertrages bestimmt, dass der Gewinnabführungsvertrag rückwirkend am 27. März 2012, 00:00 Uhr beginnt.

§ 4 Abs. 2 des Vertrages sieht vor, dass der Vertrag erstmals zum 31. Dezember 2017, 24:00 Uhr, gekündigt werden kann. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Vertrag fest abgeschlossen. Die Regelungen mit einer Mindestlaufzeit von fünf Jahren, d. h. bis zum Ende des Jahres 2017, sind im Hinblick auf die angestrebte steuerliche Organschaft aufgenommen worden (§ 14 KStG). Sie zeigen ferner, dass mit dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrages ein langfristiges Konzept verfolgt wird. Wird der Vertrag nicht gekündigt, so soll er sich jeweils um ein Jahr verlängern. Die Kündigungsfrist beträgt jeweils sechs Monate zum Ende des Wirtschaftsjahres.

Ferner wird in § 4 Abs. 3 des Vertrages klargestellt, dass die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund unberührt bleibt. Als wichtiger Grund soll insbesondere die Abtretung von Anteilen an der Organgesellschaft durch den Organträger, eine Börseneinführung der Organgesellschaft, die Verschmelzung der Organgesellschaft auf eine andere Gesellschaft und die Umwandlung der Organgesellschaft in eine Rechtsform, die nicht Organgesellschaft sein kann, gelten. Das vorgesehene Schriftformerfordernis für die Kündigung entspricht der gesetzlichen Regelung in § 297 Abs. 3 AktG.

2.5 Schlussbestimmungen (§ 5 des Vertrages)
In § 5 Abs. 1 des Vertrages ist vorgesehen, dass Änderungen und Ergänzungen des Vertrages der Schriftform bedürfen.

§ 5 Abs. 2 des Vertrages enthält ferner eine salvatorische Regelung. Danach berührt eine etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen des Vertrages die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht. Diese Regelung ist in der Vertragspraxis üblich und wurde aus Gründen rechtlicher Vorsorge aufgenommen. Anhaltspunkte dafür, dass eine der vertraglichen Bestimmungen unwirksam sein könnte, sind nicht ersichtlich.

Schließlich bestimmt § 5 Abs. 3 des Vertrages, dass die Kosten des Vertrages durch die Organgesellschaft zu tragen sind.

2.6 Ausgleichs- und Abfindungsregelungen
Da sämtliche Geschäftsanteile der 1&1 Corporate Services GmbH von der United Internet AG gehalten werden, bedarf es keiner Ausgleichs- und Abfindungsregelungen im Gewinnabführungsvertrag (§§ 304, 305 AktG).
Ausführungen zur Bewertung können somit entfallen.

3. Rechtliche und wirtschaftliche Gründe für den Abschluss des Gewinnabführungsvertrages

3.1 Ausgangssituation der beteiligten Unternehmen
3.1.1 United Internet AG
3.1.1.1 Überblick über die Gesellschaft
Die Gesellschaft wurde am 29. Januar 1998 mit einem Grundkapital von DM 2.529.600,00 als 1&1 Aktiengesellschaft & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien gegründet (Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Montabaur unter HRB 5762 am 16. Februar 1998). Nach mehreren Kapitalerhöhungen und der Umstellung des Grundkapitals auf Euro wurde die Gesellschaft mit Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung vom 22. Februar 2000 in eine Aktiengesellschaft unter der Firma United Internet AG mit einem Grundkapital von EUR 13.211.782,22 formgewechselt (Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Montabaur unter HRB 5762 am 23. März 2000). Nach weiteren Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln, aus bedingtem und aus genehmigtem Kapital sowie verschiedenen Kapitalherabsetzungen beträgt das Grundkapital der Gesellschaft nunmehr EUR 215.000.000,00 (Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Montabaur unter HRB 5762 am 24. August 2011).

3.1.1.2 Holdingstruktur
Die United Internet AG fungiert als Management-Holding für ihre Tochtergesellschaften, darunter auch für die 1&1 Corporate Services GmbH.

3.1.1.3 Ergebnissituation
Zur geschäftlichen Entwicklung und zur Ergebnissituation der United Internet AG wird auf den Konzernjahresabschluss und den Konzernlagebericht der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2011 verwiesen.

3.1.2 1&1 Corporate Services GmbH
3.1.2.1 Überblick über die 1&1 Corporate Services GmbH
Die 1&1 Corporate Services GmbH besitzt ein Stammkapital von EUR 25.000,00 (Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Montabaur unter HRB 23031 am 30. März 2012).

3.1.2.2 Kapitalverhältnisse
Die United Internet AG ist die alleinige Gesellschafterin der 1&1 Corporate Services GmbH und hält somit 100 % der Geschäftsanteile. Das Stammkapital über EUR 25.000 ist voll geleistet.

3.1.2.3 Geschäftstätigkeit
Die 1&1 Corporate Services GmbH erbringt Dienstleistungen aller Art, insbesondere in den Bereichen Marketing/Vertrieb, EDV, Personalwesen, Einkauf und Rechnungswesen.

3.1.2.4 Ergebnissituation
Zur geschäftlichen Entwicklung und zur Ergebnissituation der 1&1 Corporate Services GmbH können noch keine Aussagen getroffen werden, da die Gesellschaft erst vor kurzem gegründet wurde und ihre Geschäftstätigkeit im Aufbau ist.

3.2 Gründe für den Abschluss des Gewinnabführungsvertrages
3.2.1 Gesellschaftsrechtliche Gründe
Die Unternehmensgruppe der United Internet AG verfügt über eine Holdingstruktur, innerhalb der die operative Tätigkeit von rechtlich selbständigen Tochtergesellschaften ausgeübt wird, die wiederum von der United Internet AG als Management-Holding geführt werden. Dadurch können Leitungsaufgaben bei der United Internet AG gebündelt und effizient wahrgenommen werden. In konsequenter Verwirklichung dieses Holdingkonzepts ist die 1&1 Corporate Services GmbH im Wege des Vertragskonzerns in die Konzernorganisation eingebunden. Hierdurch wird insbesondere der optimale Einsatz der Finanzressourcen innerhalb der Unternehmensgruppe gewährleistet. Der Vertragskonzern schafft – bei Ergebnisverantwortung der 1&1 Corporate Services GmbH im Übrigen – die Möglichkeit, das Interesse der 1&1 Corporate Services GmbH auf das Gesamtkonzerninteresse abzustimmen. Die Einbindung soll auch in Zukunft bestehen.

3.2.2 Steuerliche Gründe
Die 1&1 Corporate Services GmbH ist eine rechtlich selbständige Tochtergesellschaft, deren Ergebnis grundsätzlich auf Gesellschaftsebene der Besteuerung unterliegt und somit nicht mit Gewinnen und Verlusten der United Internet AG konsolidiert werden kann. Nach dem Wechsel vom körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2001 und zum Teileinkünfteverfahren im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008 ist eine Konsolidierung von Gewinnen und Verlusten für Zwecke der Körperschaftsteuer auch nicht mehr wie ursprünglich durch Gewinnausschüttungen und die damit verbundene Körperschaftsteueranrechnung möglich. Darüber hinaus ist mit der systembedingten Steuerbefreiung von Gewinnausschüttungen zwischen Kapitalgesellschaften eine Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben auf Holding-Ebene verbunden.

Diese Nachteile können durch die Errichtung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft vermieden werden. Wesentliche Voraussetzung dafür, dass zwischen der United Internet AG als Organträger und der 1&1 Corporate Services GmbH als Organgesellschaft eine körperschaftsteuerliche Organschaft begründet werden kann, ist der Abschluss bzw. das Weiterbestehen eines Gewinnabführungsvertrages (§ 14 KStG).

Als Folge der Organschaft wird das gesamte Einkommen der Organgesellschaft zur Versteuerung dem Organträger zugerechnet. Dadurch ist eine steuerliche Konsolidierung des Einkommens der Organgesellschaft einerseits mit dem Einkommen des Organträgers anderseits möglich, d. h. unter anderem können Verluste einer Organgesellschaft mit Gewinnen einer anderen Organgesellschaft verrechnet werden. Darüber hinaus kann über eine Organschaft die steuerliche Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben der United Internet AG auch weiterhin sichergestellt werden.

Durch die Begründung bzw. Fortführung eines Organschaftsverhältnisses zwischen der United Internet AG (Organträger) und der 1&1 Corporate Services GmbH (Organgesellschaft) wird somit für körperschaftsteuerliche, aber auch für gewerbe- sowie umsatzsteuerliche Zwecke eine optimale Struktur erreicht.

Trotz der Gewinnabführung wird das Einkommen der 1&1 Corporate Services GmbH zunächst nach allgemeinen Vorschriften und getrennt vom Organträger ermittelt. Handelsrechtlich ist der Jahresüberschuss der 1&1 Corporate Services GmbH an die United Internet AG abzuführen, vermindert um den Verlustvortrag aus dem vororganschaftlichen Verhältnis. Diese Abführungsverpflichtung wird im Jahresabschluss der 1&1 Corporate Services GmbH als Verbindlichkeit gegenüber verbundenen Unternehmen ausgewiesen. Entsteht ein Jahresfehlbetrag, ist dieser vom Organträger auszugleichen.

Davon zu unterscheiden ist die steuerliche Ergebniszurechnung. Dem Organträger wird nicht der Jahresüberschuss bzw. der Jahresfehlbetrag zugerechnet, sondern das nach steuerlichen Grundsätzen modifizierte Handelsbilanzergebnis der Organgesellschaft. So führen z. B. steuerlich nicht abzugsfähige Betriebsausgaben, steuerfreie Einnahmen und eine handelsrechtliche Rücklagendotierung zu Unterschieden zwischen dem zuzurechnenden Einkommen und dem Handelsbilanzergebnis.’

Anlage zu TOP 8.: Der Gewinnabführungsvertrag hat folgenden Wortlaut:

‘Zwischen

United Internet AG
56410 Montabaur, Elgendorfer Str. 57
(AG Montabaur, HRB 5762)
– nachstehend ‘Organträger’ genannt –

Und

1&1 Corporate Services GmbH
56410 Montabaur, Elgendorfer Str. 57
(AG Montabaur, HRB 23031)
– nachstehend ‘Organgesellschaft’ genannt –

wird nachstehender Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen:

Präambel

Der Organträger hält 100 % der Geschäftsanteile der Organgesellschaft und ist damit alleiniger Gesellschafter der Organgesellschaft.

Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt:

§ 1
Gewinnabführung

1.

Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen nach den maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn, der sich unter Berücksichtigung von nachstehendem Abs. 2 ergibt, unter Beachtung des § 301 AktG an den Organträger abzuführen. Abzuführen ist der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, vermindert um den Betrag, der nach § 300 AktG in die gesetzliche Rücklage einzustellen ist, und vermindert um den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag.

2.

Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.

3.

Die Abführung von Beträgen aus während organschaftlicher Zeit gebildeten Kapitalrücklagen i.S.d. § 272 Abs. 2 HGB ist ausgeschlossen. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen des Organträgers aufzulösen und zum Ausgleich eines Fehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen.

4.

Der Organträger kann eine Vorabgewinnabführung verlangen, wenn und soweit eine Vorabgewinnausschüttung gezahlt werden könnte.

§ 2
Verlustübernahme

Der Organträger ist entsprechend sämtlicher Bestimmungen des § 302 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung zum Ausgleich aller während der Vertragsdauer bei der Organgesellschaft entstehenden Jahresfehlbeträge verpflichtet.

§ 3
Fälligkeit, Ausgleich, Verzinsung

1.

Die Verpflichtung zur Gewinnabführung bzw. Verlustausgleich entsteht zum Bilanzstichtag der Organgesellschaft und wird zu diesem Zeitpunkt fällig.

2.

Die Verpflichtung zur Abführung des Gewinns bzw. zur Leistung des Verlustausgleichs ist spätestens mit Ablauf von drei Monaten nach Feststellung des Jahresabschlusses der Organgesellschaft zu erfüllen.

3.

Für den Zeitraum zwischen Fälligkeit und tatsächlicher Erfüllung werden gemäß §§ 352, 353 HGB Fälligkeitszinsen i.H.v. 5 % des jeweiligen Betrags nach Abs. 1 geschuldet.

§ 4
Vertragsdauer

1.

Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung des Organträgers und der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft. Er wird mit Eintragung seines Bestehens in das Handelsregister des Sitzes der Organgesellschaft wirksam und gilt ab dem Gründungstag der Gesellschaft, 0:00 Uhr.

2.

Der Vertrag kann erstmals zum 31. Dezember 2017, 24:00 Uhr, gekündigt werden. Wird der Vertrag nicht gekündigt, so verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr. Die Kündigungsfrist beträgt jeweils sechs Monate zum Ende des Wirtschaftsjahres.

3.

Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere die Abtretung von Anteilen an der Organgesellschaft durch den Organträger, eine Börseneinführung der Organgesellschaft, die Verschmelzung der Organgesellschaft auf eine andere Gesellschaft und die Umwandlung der Organgesellschaft in eine Rechtsform, die nicht Organgesellschaft sein kann. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

§ 5
Schlussbestimmungen

1.

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

2.

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam und/oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit bzw. Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Jede unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung wird durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen bzw. undurchführbaren Regelung so nahe wie möglich kommt. Das gleiche gilt bei Lücken im Vertrag.

3.

Die Kosten dieses Vertrages trägt die Organgesellschaft.

Montabaur, den 10. April 2012

United Internet AG 1&1 Corporate Services GmbH’
9.

Zustimmung zu dem Gewinnabführungsvertrag vom 10. April 2012 zwischen der United Internet AG als Organträgerin und der 1&1 Access Holding GmbH als Organgesellschaft

Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

Dem Gewinnabführungsvertrag vom 10. April 2012 zwischen der United Internet AG als Organträgerin und der 1&1 Access Holding GmbH als Organgesellschaft wird vorbehaltlos zugestimmt.

Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den Geschäftsräumen der United Internet AG sowie der 1&1 Access Holding GmbH, jeweils Elgendorfer Straße 57, 56410 Montabaur, zur Einsichtnahme durch die Aktionäre während der üblichen Geschäftszeiten aus:

– der Gewinnabführungsvertrag,

– die Jahresabschlüsse und Lageberichte der United Internet AG für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre und die Eröffnungsbilanz der 1&1 Access Holding GmbH vom 27. März 2012; und

– der nachstehend abgedruckte, nach § 293a AktG gemeinsam erstattete Bericht des Vorstands der United Internet AG und der Geschäftsführung der 1&1 Access Holding GmbH.

Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorstehenden Unterlagen übersandt.

Der Vertrag ist in dieser Einladung als Anhang zu dem nachstehend abgedruckten Bericht wiedergegeben. Der wesentliche Inhalt des Vertrages wird zudem im nachstehend abgedruckten Bericht erläutert.

Gemeinsamer Bericht des Vorstands der United Internet AG und der Geschäftsführung der 1&1 Access Holding GmbH über den Gewinnabführungsvertrag zwischen der United Internet AG und der 1&1 Access Holding GmbH nach § 293a AktG

Der Bericht hat folgenden Wortlaut:

‘Der Vorstand der United Internet AG und die Geschäftsführung der 1&1 Access Holding GmbH erstatten den nachfolgenden gemeinsamen Bericht über den Gewinnabführungsvertrag zwischen der United Internet AG und der 1&1 Access Holding GmbH:

1. Abschluss und Wirksamkeit des Vertrages

Der Gewinnabführungsvertrag wurde am 10. April 2012 zwischen der United Internet AG als Organträgerin und der 1&1 Access Holding GmbH als Organgesellschaft geschlossen. Eine notariell beglaubigte Abschrift des Vertrages vom 10. April 2012 ist diesem Bericht als Anlage beigefügt (nachfolgend ist der Wortlaut des Vertrages wiedergegeben).

Die Wirksamkeit des Gewinnabführungsvertrages setzt zum einen die Zustimmung der Hauptversammlung der United Internet AG voraus, die auf der für den 31. Mai 2012 anberaumten Hauptversammlung erteilt werden soll. Des weiteren ist die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der 1&1 Access Holding GmbH erforderlich, die am 10. April 2012 erteilt wurde. Der Gewinnabführungsvertrag wird sodann mit seiner Eintragung in das Handelsregister der 1&1 Access Holding GmbH wirksam.

Aufgrund der in § 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 des Vertrages getroffenen Regelung erfolgt die Zurechnung des Einkommens der 1&1 Access Holding GmbH zur United Internet AG im Rahmen der durch den Vertrag begründeten und fortgeführten Organschaft bei Vorliegen der vorstehend genannten Wirksamkeitsvoraussetzungen ab dem 27. März 2012, 00:00 Uhr.

2. Erläuterung des Gewinnabführungsvertrages

Der Gewinnabführungsvertrag zwischen der United Internet AG und der 1&1 Access Holding GmbH sowie seine einzelnen Bestimmungen sind wie folgt zu erläutern:

2.1 Gewinnabführung (§ 1 des Vertrages)
Durch die Regelung in § 1 Abs. 1 des Vertrages verpflichtet sich die Organgesellschaft, d. h. die 1&1 Access Holding GmbH, ihren ganzen nach den maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn, der sich unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 2 ergibt, unter Beachtung des § 301 AktG an den Organträger, d. h. die United Internet AG abzuführen.

Abzuführen ist demnach der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, vermindert um den Betrag, der nach § 300 AktG in die gesetzliche Rücklage einzustellen ist, und vermindert um den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag.

§ 1 Abs. 2 des Vertrages regelt, dass die Organgesellschaft mit Zustimmung des Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in die Gewinnrücklage (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen kann, als dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. In diesem Fall vermindert sich der abzuführende Gewinn entsprechend.

Nach § 1 Abs. 3 des Vertrages ist die Abführung von Beträgen aus während organschaftlicher Zeit gebildeten Kapitalrücklagen i.S.d. § 272 Abs. 2 HGB ausgeschlossen. Der Organträger kann aber verlangen, dass während der Dauer des Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen aufgelöst und zum Ausgleich eines Fehlbetrages verwendet oder als Gewinn abgeführt werden.

Die Jahresabschlüsse der Organgesellschaft werden während der Dauer des Gewinnabführungsvertrages wegen der bestehenden Gewinnabführungsverpflichtung weder einen Jahresüberschuss noch einen Bilanzgewinn ausweisen.

Nach § 1 Abs. 4 des Vertrages kann der Organträger eine Vorabgewinnabführung verlangen, wenn und soweit eine Vorabgewinnausschüttung gezahlt werden könnte.

2.2 Verlustübernahme (§ 2 des Vertrages)
In Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung des § 302 AktG sieht der Vertrag die Verpflichtung der United Internet AG vor, jeden während der Dauer des Vertrages sonst – also ohne Berücksichtigung der Verlustausgleichsverpflichtung – entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen. Der ausgleichspflichtige Verlust kann auch dadurch ausgeglichen werden, dass den anderen Gewinnrücklagen der Organgesellschaft Beträge entnommen werden, die während der Dauer des Vertrages in sie eingestellt wurden.

2.3 Fälligkeit, Ausgleich, Verzinsung (§ 3 des Vertrages)
§ 3 Abs. 1 regelt die Entstehung und Fälligkeit des Gewinnabführungs- bzw. Verlustausgleichsanspruchs. Sie entstehen jeweils zum Bilanzstichtag der Organgesellschaft und werden zu diesem Zeitpunkt fällig.

§ 3 Abs. 2 regelt die Erfüllung des Gewinnabführungs- bzw. Verlustausgleichsanspruchs. Sie sind jeweils spätestens mit Ablauf von drei Monaten nach Feststellung des Jahresabschlusses der Organgesellschaft zu erfüllen.

§ 3 Abs. 3 regelt die Verzinsung zwischen dem Fälligkeitsdatum und dem tatsächlichen Zahlungsdatum. Für diesen Zeitraum schuldet der jeweilige Zahlungsverpflichtete zusätzlich gemäß §§ 352, 353 HGB Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % des jeweils geschuldeten Betrages.

2.4 Vertragsdauer (§ 4 des Vertrages)
§ 4 des Vertrages regelt die Vertragsdauer und die Kündigungsmöglichkeiten des Gewinnabführungsvertrages.

§ 4 Abs. 1 des Vertrages bestimmt, dass der Gewinnabführungsvertrag rückwirkend am 27. März 2012, 00:00 Uhr beginnt.

§ 4 Abs. 2 des Vertrages sieht vor, dass der Vertrag erstmals zum 31. Dezember 2017, 24:00 Uhr, gekündigt werden kann. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Vertrag fest abgeschlossen. Die Regelungen mit einer Mindestlaufzeit von fünf Jahren, d. h. bis zum Ende des Jahres 2017, sind im Hinblick auf die angestrebte steuerliche Organschaft aufgenommen worden (§ 14 KStG). Sie zeigen ferner, dass mit dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrages ein langfristiges Konzept verfolgt wird. Wird der Vertrag nicht gekündigt, so soll er sich jeweils um ein Jahr verlängern. Die Kündigungsfrist beträgt jeweils sechs Monate zum Ende des Wirtschaftsjahres.

Ferner wird in § 4 Abs. 3 des Vertrages klargestellt, dass die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund unberührt bleibt. Als wichtiger Grund soll insbesondere die Abtretung von Anteilen an der Organgesellschaft durch den Organträger, eine Börseneinführung der Organgesellschaft, die Verschmelzung der Organgesellschaft auf eine andere Gesellschaft und die Umwandlung der Organgesellschaft in eine Rechtsform, die nicht Organgesellschaft sein kann, gelten. Das vorgesehene Schriftformerfordernis für die Kündigung entspricht der gesetzlichen Regelung in § 297 Abs. 3 AktG.

2.5 Schlussbestimmungen (§ 5 des Vertrages)
In § 5 Abs. 1 des Vertrages ist vorgesehen, dass Änderungen und Ergänzungen des Vertrages der Schriftform bedürfen.

§ 5 Abs. 2 des Vertrages enthält ferner eine salvatorische Regelung. Danach berührt eine etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen des Vertrages die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht. Diese Regelung ist in der Vertragspraxis üblich und wurde aus Gründen rechtlicher Vorsorge aufgenommen. Anhaltspunkte dafür, dass eine der vertraglichen Bestimmungen unwirksam sein könnte, sind nicht ersichtlich.

Schließlich bestimmt § 5 Abs. 3 des Vertrages, dass die Kosten des Vertrages durch die Organgesellschaft zu tragen sind.

2.6 Ausgleichs- und Abfindungsregelungen
Da sämtliche Geschäftsanteile der 1&1 Access Holding GmbH von der United Internet AG gehalten werden, bedarf es keiner Ausgleichs- und Abfindungsregelungen im Gewinnabführungsvertrag (§§ 304, 305 AktG).
Ausführungen zur Bewertung können somit entfallen.

3. Rechtliche und wirtschaftliche Gründe für den Abschluss des Gewinnabführungsvertrages

3.1 Ausgangssituation der beteiligten Unternehmen
3.1.1 United Internet AG
3.1.1.1 Überblick über die Gesellschaft
Die Gesellschaft wurde am 29. Januar 1998 mit einem Grundkapital von DM 2.529.600,00 als 1&1 Aktiengesellschaft & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien gegründet (Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Montabaur unter HRB 5762 am 16. Februar 1998). Nach mehreren Kapitalerhöhungen und der Umstellung des Grundkapitals auf Euro wurde die Gesellschaft mit Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung vom 22. Februar 2000 in eine Aktiengesellschaft unter der Firma United Internet AG mit einem Grundkapital von EUR 13.211.782,22 formgewechselt (Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Montabaur unter HRB 5762 am 23. März 2000). Nach weiteren Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln, aus bedingtem und aus genehmigtem Kapital sowie verschiedenen Kapitalherabsetzungen beträgt das Grundkapital der Gesellschaft nunmehr EUR 215.000.000,00 (Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Montabaur unter HRB 5762 am 24. August 2011).

3.1.1.2 Holdingstruktur
Die United Internet AG fungiert als Management-Holding für ihre Tochtergesellschaften, darunter auch für die 1&1 Access Holding GmbH.

3.1.1.3 Ergebnissituation
Zur geschäftlichen Entwicklung und zur Ergebnissituation der United Internet AG wird auf den Konzernjahresabschluss und den Konzernlagebericht der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2011 verwiesen.

3.1.2 1&1 Access Holding GmbH
3.1.2.1 Überblick über die 1&1 Access Holding GmbH
Die 1&1 Access Holding GmbH besitzt ein Stammkapital von EUR 25.000,00 (Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Montabaur unter HRB 23033 am 30. März 2012).

3.1.2.2 Kapitalverhältnisse
Die United Internet AG ist die alleinige Gesellschafterin der 1&1 Access Holding GmbH und hält somit 100 % der Geschäftsanteile. Das Stammkapital über EUR 25.000 ist voll geleistet.

3.1.2.3 Geschäftstätigkeit
Die 1&1 Access Holding GmbH erwirbt, hält und verwaltet Beteiligungen, und übernimmt Beratungsaufgaben und Dienstleistungen aller Art bei der Anwendung von Telekommunikationsprodukten und dem Einsatz von Datenmehrwertdiensten, handelt auf eigene und fremde Rechnung mit Informationstechnologie-Produkten aller Art, publiziert, verteilt und erhebt Daten aller Art in Datennetzen, und vertreibt, errichtet und schult in diesem Zusammenhang im Bereich von elektronischen Daten-, Kommunikations- und Netzwerkanschlusssystemen.

3.1.2.4 Ergebnissituation
Zur geschäftlichen Entwicklung und zur Ergebnissituation der 1&1 Access Holding GmbH können noch keine Aussagen getroffen werden, da die Gesellschaft erst vor kurzem gegründet wurde und ihre Geschäftstätigkeit im Aufbau ist.

3.2 Gründe für den Abschluss des Gewinnabführungsvertrages
3.2.1 Gesellschaftsrechtliche Gründe
Die Unternehmensgruppe der United Internet AG verfügt über eine Holdingstruktur, innerhalb der die operative Tätigkeit von rechtlich selbständigen Tochtergesellschaften ausgeübt wird, die wiederum von der United Internet AG als Management-Holding geführt werden. Dadurch können Leitungsaufgaben bei der United Internet AG gebündelt und effizient wahrgenommen werden. In konsequenter Verwirklichung dieses Holdingkonzepts ist die 1&1 Access Holding GmbH im Wege des Vertragskonzerns in die Konzernorganisation eingebunden. Hierdurch wird insbesondere der optimale Einsatz der Finanzressourcen innerhalb der Unternehmensgruppe gewährleistet. Der Vertragskonzern schafft – bei Ergebnisverantwortung der 1&1 Access Holding GmbH im Übrigen – die Möglichkeit, das Interesse der 1&1 Access Holding GmbH auf das Gesamtkonzerninteresse abzustimmen. Die Einbindung soll auch in Zukunft bestehen.

3.2.2 Steuerliche Gründe
Die 1&1 Access Holding GmbH ist eine rechtlich selbständige Tochtergesellschaft, deren Ergebnis grundsätzlich auf Gesellschaftsebene der Besteuerung unterliegt und somit nicht mit Gewinnen und Verlusten der United Internet AG konsolidiert werden kann. Nach dem Wechsel vom körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2001 und zum Teileinkünfteverfahren im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008 ist eine Konsolidierung von Gewinnen und Verlusten für Zwecke der Körperschaftsteuer auch nicht mehr wie ursprünglich durch Gewinnausschüttungen und die damit verbundene Körperschaftsteueranrechnung möglich. Darüber hinaus ist mit der systembedingten Steuerbefreiung von Gewinnausschüttungen zwischen Kapitalgesellschaften eine Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben auf Holding-Ebene verbunden.

Diese Nachteile können durch die Errichtung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft vermieden werden. Wesentliche Voraussetzung dafür, dass zwischen der United Internet AG als Organträger und der 1&1 Access Holding GmbH als Organgesellschaft eine körperschaftsteuerliche Organschaft begründet werden kann, ist der Abschluss bzw. das Weiterbestehen eines Gewinnabführungsvertrages (§ 14 KStG).

Als Folge der Organschaft wird das gesamte Einkommen der Organgesellschaft zur Versteuerung dem Organträger zugerechnet. Dadurch ist eine steuerliche Konsolidierung des Einkommens der Organgesellschaft einerseits mit dem Einkommen des Organträgers anderseits möglich, d. h. unter anderem können Verluste einer Organgesellschaft mit Gewinnen einer anderen Organgesellschaft verrechnet werden. Darüber hinaus kann über eine Organschaft die steuerliche Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben der United Internet AG auch weiterhin sichergestellt werden.

Durch die Begründung bzw. Fortführung eines Organschaftsverhältnisses zwischen der United Internet AG (Organträger) und der 1&1 Access Holding GmbH (Organgesellschaft) wird somit für körperschaftsteuerliche, aber auch für gewerbe- sowie umsatzsteuerliche Zwecke eine optimale Struktur erreicht.

Trotz der Gewinnabführung wird das Einkommen der 1&1 Access Holding GmbH zunächst nach allgemeinen Vorschriften und getrennt vom Organträger ermittelt. Handelsrechtlich ist der Jahresüberschuss der 1&1 Access Holding GmbH an die United Internet AG abzuführen, vermindert um den Verlustvortrag aus dem vororganschaftlichen Verhältnis. Diese Abführungsverpflichtung wird im Jahresabschluss der 1&1 Access Holding GmbH als Verbindlichkeit gegenüber verbundenen Unternehmen ausgewiesen. Entsteht ein Jahresfehlbetrag, ist dieser vom Organträger auszugleichen.

Davon zu unterscheiden ist die steuerliche Ergebniszurechnung. Dem Organträger wird nicht der Jahresüberschuss bzw. der Jahresfehlbetrag zugerechnet, sondern das nach steuerlichen Grundsätzen modifizierte Handelsbilanzergebnis der Organgesellschaft. So führen z. B. steuerlich nicht abzugsfähige Betriebsausgaben, steuerfreie Einnahmen und eine handelsrechtliche Rücklagendotierung zu Unterschieden zwischen dem zuzurechnenden Einkommen und dem Handelsbilanzergebnis.’

Anlage zu TOP 9.: Der Gewinnabführungsvertrag hat folgenden Wortlaut:

‘Zwischen

United Internet AG
56410 Montabaur, Elgendorfer Str. 57
(AG Montabaur, HRB 5762)
– nachstehend ‘Organträger’ genannt –

Und

1&1 Access Holding GmbH
56410 Montabaur, Elgendorfer Str. 57
(AG Montabaur, HRB 23033)
– nachstehend ‘Organgesellschaft’ genannt –

wird nachstehender Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen:

Präambel

Der Organträger hält 100 % der Geschäftsanteile der Organgesellschaft und ist damit alleiniger Gesellschafter der Organgesellschaft.

Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt:

§ 1
Gewinnabführung

1.

Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen nach den maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn, der sich unter Berücksichtigung von nachstehendem Abs. 2 ergibt, unter Beachtung des § 301 AktG an den Organträger abzuführen. Abzuführen ist der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, vermindert um den Betrag, der nach § 300 AktG in die gesetzliche Rücklage einzustellen ist, und vermindert um den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag.

2.

Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.

3.

Die Abführung von Beträgen aus während organschaftlicher Zeit gebildeten Kapitalrücklagen i.S.d. § 272 Abs. 2 HGB ist ausgeschlossen. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen des Organträgers aufzulösen und zum Ausgleich eines Fehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen.

4.

Der Organträger kann eine Vorabgewinnabführung verlangen, wenn und soweit eine Vorabgewinnausschüttung gezahlt werden könnte.

§ 2
Verlustübernahme

Der Organträger ist entsprechend sämtlicher Bestimmungen des § 302 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung zum Ausgleich aller während der Vertragsdauer bei der Organgesellschaft entstehenden Jahresfehlbeträge verpflichtet.

§ 3
Fälligkeit, Ausgleich, Verzinsung

1.

Die Verpflichtung zur Gewinnabführung bzw. Verlustausgleich entsteht zum Bilanzstichtag der Organgesellschaft und wird zu diesem Zeitpunkt fällig.

2.

Die Verpflichtung zur Abführung des Gewinns bzw. zur Leistung des Verlustausgleichs ist spätestens mit Ablauf von drei Monaten nach Feststellung des Jahresabschlusses der Organgesellschaft zu erfüllen.

3.

Für den Zeitraum zwischen Fälligkeit und tatsächlicher Erfüllung werden gemäß §§ 352, 353 HGB Fälligkeitszinsen i.H.v. 5 % des jeweiligen Betrags nach Abs. 1 geschuldet.

§ 4
Vertragsdauer

1.

Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung des Organträgers und der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft. Er wird mit Eintragung seines Bestehens in das Handelsregister des Sitzes der Organgesellschaft wirksam und gilt ab dem Gründungstag der Gesellschaft, 0:00 Uhr.

2.

Der Vertrag kann erstmals zum 31. Dezember 2017, 24:00 Uhr, gekündigt werden. Wird der Vertrag nicht gekündigt, so verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr. Die Kündigungsfrist beträgt jeweils sechs Monate zum Ende des Wirtschaftsjahres.

3.

Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere die Abtretung von Anteilen an der Organgesellschaft durch den Organträger, eine Börseneinführung der Organgesellschaft, die Verschmelzung der Organgesellschaft auf eine andere Gesellschaft und die Umwandlung der Organgesellschaft in eine Rechtsform, die nicht Organgesellschaft sein kann. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

§ 5
Schlussbestimmungen

1.

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

2.

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam und/oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit bzw. Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Jede unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung wird durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen bzw. undurchführbaren Regelung so nahe wie möglich kommt. Das gleiche gilt bei Lücken im Vertrag.

3.

Die Kosten dieses Vertrages trägt die Organgesellschaft.

Montabaur, den 10. April 2012

United Internet AG 1&1 Access Holding GmbH’

Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sowie zur Stellung von Anträgen sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des 24. Mai 2012, 24.00 Uhr (MESZ) bei der Gesellschaft, unter der Anschrift

United Internet AG,
c/o Computershare HV-Services AG,
Prannerstr. 8, 80333 München,
Fax-Nr. 089 309037-4675,
hv2012@united-internet.de

angemeldet haben und am Tage der Hauptversammlung im Aktienregister als Aktionäre der Gesellschaft eingetragen sind. Entscheidend für die Rechtzeitigkeit der Anmeldung ist deren Zugang.

Aus abwicklungstechnischen Gründen können vom 29. Mai 2012, 00:00 Uhr (MESZ) bis zum Tag der Hauptversammlung (jeweils einschließlich) keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen werden.

Freie Verfügbarkeit der Aktien

Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert; Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. Maßgeblich für das Stimmrecht ist der im Aktienregister eingetragene Bestand am Tag der Hauptversammlung, ferner die rechtzeitige und formgültige Anmeldung.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das Grundkapital der Gesellschaft auf EUR 215.000.000,00 und die Anzahl von Stückaktien auf 215.000.000 mit ebenso vielen Stimmrechten. Zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung hält die United Internet AG 21.225.158 eigene Aktien.

Stimmrechtsvertretung

Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung ausüben lassen.

Ferner können die Aktionäre ihr Stimmrecht weisungsgebunden durch den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben.

In jedem Fall der Bevollmächtigung bedarf es der ordnungsgemäßen Anmeldung durch den Aktionär oder durch den Bevollmächtigten. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Vollmachten können in Textform (§ 126b BGB) durch Erklärung gegenüber den zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden. Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erklärten Bevollmächtigung stehen die für die Anmeldung genannte Adresse, Faxnummer und E-Mail-Adresse zur Verfügung. Für den Widerruf einer Vollmacht gelten die vorherigen Sätze entsprechend. Das persönliche Erscheinen des Aktionärs in der Hauptversammlung gilt für sich genommen nicht als Widerruf einer zuvor erteilten Vollmacht. Vielmehr hat der Aktionär dann auf der Hauptversammlung einen entsprechenden Widerruf in der erforderlichen Form zu erklären und der Gesellschaft nachzuweisen. Die Gesellschaft hält auf der Hauptversammlung für die Aktionäre vorbereitete Widerrufsformulare bereit.

Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen und anderen ihnen nach § 135 Abs. 8 und Abs. 10 AktG gleichgestellten Personen und Institutionen ebenso wie für den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung gelten Besonderheiten. Die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.

Mit der Eintrittskarte wird den Aktionären ein Vollmachtsformular übergeben, das zur Vollmachtserteilung verwendet werden kann. Das Vollmachtsformular wird den Aktionären auch jederzeit auf Verlangen zugesandt und ist außerdem im Internet unter www.united-internet.de im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung abrufbar. Die Aktionäre werden gebeten, eine Vollmacht vorzugsweise mittels des von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Vollmachtsformulars zu erteilen.

Die United Internet AG bietet ihren Aktionären weiter die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft weisungsgebunden ausüben zu lassen. Hierfür gelten die folgenden Besonderheiten: Erhalten die Stimmrechtsvertreter mehrere Vollmachten und Weisungen, wird die als zuletzt erteilte formgültige Vollmacht mit den entsprechenden Weisungen als verbindlich erachtet. Bei nicht formgültig erteilten Vollmachten werden die Stimmrechtsvertreter die Stimmen in der Hauptversammlung nicht vertreten. Soweit Weisungen nicht korrekt ausgefüllt oder nicht eindeutig erteilt werden, werden in Abhängigkeit vom Abstimmungsverfahren die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter sich der Stimme enthalten bzw. nicht an der Abstimmung teilnehmen. Die Stimmrechtsvertreter sind weisungsgebunden und dürfen das Stimmrecht bei im Vorfeld der Hauptversammlung nicht bekannten Abstimmungen (z. B. bei Verfahrensanträgen) nicht ausüben. In Abhängigkeit vom Abstimmungsverfahren werden die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter sich in diesen Fällen der Stimme enthalten bzw. nicht an der Abstimmung teilnehmen. Entsprechendes gilt bei der Abstimmung über einen Gegenantrag. Die Beauftragung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Widerspruchserklärung sowie zur Antrag- und Fragenstellung ist ausgeschlossen.

Vollmachten und Weisungen, die den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft erteilt worden sind, können unter einer der für die Anmeldung genannten Adressen noch

(i)

schriftlich bis zum 30. Mai 2012 oder

(ii)

sonst wie in Textform, insbesondere durch Ausfüllen der während der Generaldebatte ausliegenden Widerrufsformulare, bis zum 31. Mai 2012, 12.00 Uhr (MESZ)

geändert oder widerrufen werden. Entscheidend ist jeweils der Zugang bei der United Internet AG.

Die zur Teilnahme berechtigten Personen erhalten eine Eintrittskarte, die unbedingt mitzubringen ist. Die Stimmkarten werden vor der Hauptversammlung am Versammlungsort ausgehändigt.

Informationen zur Hauptversammlung erhalten Sie auch im Internet unter www.united-internet.de im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung.

Rechte der Aktionäre
(Angaben nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG)

Erweiterung der Tagesordnung

Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens 5 % des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten. Es muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis spätestens zum 30. April 2012, 24.00 Uhr (MESZ) , zugehen. Nach § 122 Abs. 2, 1 i.V.m. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG haben die betreffenden Aktionäre nachzuweisen, dass sie mindestens seit 3 Monaten vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind (also spätestens seit dem 30. Januar 2012, 24.00 Uhr (MEZ) ). Entsprechende Verlangen sind an folgende Adresse zu richten:

Vorstand der United Internet AG
Elgendorfer Straße 57
56410 Montabaur

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden, sofern sie nicht schon mit der Einberufung bekanntgemacht wurden, unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden zudem den im Aktienregister eingetragenen Aktionären mitgeteilt und im Internet unter www.united-internet.de im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung veröffentlicht.

Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG

Jeder Aktionär kann ferner der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge übersenden. Zugänglich zu machende Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Zugänglich zu machende Wahlvorschläge müssen nicht begründet werden. Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige Anfragen sind ausschließlich zu richten an:

United Internet AG
Investor Relations
Elgendorfer Straße 57
56410 Montabaur
Fax-Nr. 02602 96-1013
investor-relations@united-internet.de.

Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, zugänglich zu machende Begründung sowie einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung unter www.united-internet.de im Internet veröffentlicht. Dabei werden die Gegenanträge und Wahlvorschläge berücksichtigt, die bis 14 Tage vor der Hauptversammlung, d.h. spätestens bis 16. Mai 2012, 24.00 Uhr (MESZ) , der Gesellschaft unter der obigen Adresse zugehen. Wahlvorschläge werden nur zugänglich gemacht, wenn sie den Anforderungen der § 124 Abs. 3 Satz 4, § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG genügen.

Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung ist jedem Aktionär oder Aktionärsvertreter auf Verlangen vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der United Internet AG zu den mit ihr verbundenen Unternehmen. Sie betrifft auch die Lage des United Internet-Konzerns und der in den United Internet-Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Darüber hinaus ist der Versammlungsleiter zu verschiedenen Leitungs- und Ordnungsmaßnahmen in der Hauptversammlung berechtigt. Hierzu gehört auch die Beschränkung des Rede- und Fragerechts.

Wegen weitergehender Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre verweisen wir auf das entsprechende Dokument, das im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung unter www.united-internet.de im Internet für die Aktionäre bereit gehalten wird.

Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung

Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den Geschäftsräumen der United Internet AG, Elgendorfer Straße 57, 56410 Montabaur, zur Einsicht der Aktionäre aus und sind ab diesem Zeitpunkt auch im Internet unter www.united-internet.de im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung zugänglich:

*

die zu Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen;

*

der Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 2;

*

der Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6;

*

die zu Tagesordnungspunkten 7 bis 9 genannten Unterlagen.

Eine Abschrift dieser Unterlagen wird den Aktionären auf Anfrage unverzüglich und kostenlos zugesandt. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zur Einsicht ausliegen bzw. zugänglich sein.

Übertragung der Hauptversammlung

Nach § 15 Abs. 4 der Satzung der United Internet AG kann die Hauptversammlung auszugsweise oder vollständig in Bild und Ton übertragen werden, sofern der Vorstand die Übertragung zulässt. Dies kann auch in einer Form geschehen, zu der die Öffentlichkeit uneingeschränkt Zugang hat.

Montabaur, im April 2012

United Internet AG

Der Vorstand