Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zur
ordentlichen Hauptversammlung
der Gesellschaft ein. Sie findet statt am
Donnerstag, den 22. Mai 2014, ab 11.00 Uhr,
in der Alten Oper, Opernplatz 1, Mozartsaal, 60313 Frankfurt am Main.
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sowie zur Stellung von Anträgen sind diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des
15. Mai 2014, 24.00 Uhr (MESZ)
bei der Gesellschaft, unter der Anschrift
angemeldet haben und am Tage der Hauptversammlung im Aktienregister als Aktionäre der Gesellschaft eingetragen sind. Entscheidend
für die Rechtzeitigkeit der Anmeldung ist deren Zugang.
Maßgeblich für das Stimmrecht ist der im Aktienregister eingetragene Bestand am Tag der Hauptversammlung. Aus abwicklungstechnischen
Gründen können vom 16. Mai 2014, 00.00 Uhr (MESZ) bis zum Tag der Hauptversammlung (jeweils einschließlich) keine Umschreibungen
im Aktienregister vorgenommen werden. Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind,
werden daher gebeten, Umschreibungsanträge so zeitnah wie möglich zu stellen.
Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert; Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch
nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen.
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das Grundkapital der Gesellschaft auf EUR 194.000.000,00 und
die Anzahl von Stückaktien auf 194.000.000 mit ebenso vielen Stimmrechten. Zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung
hält die United Internet AG 244.265 eigene Aktien.
Die Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung
auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder den weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft ausüben lassen.
In jedem Fall der Bevollmächtigung bedarf es der ordnungsgemäßen Anmeldung durch den Aktionär oder durch den Bevollmächtigten.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126b BGB).
Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem zu Bevollmächtigenden
erklärten Bevollmächtigung und den Widerruf einer Vollmacht stehen die für die Anmeldung genannte Adresse, Faxnummer und E-Mail-Adresse
zur Verfügung.
Am Tag der Hauptversammlung stehen dafür ab 10.00 Uhr (MESZ) auch die Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung in der
Alten Oper, Opernplatz 1, Mozartsaal, 60313 Frankfurt am Main, zur Verfügung.
Das persönliche Erscheinen des Aktionärs in der Hauptversammlung gilt für sich genommen nicht als Widerruf einer zuvor erteilten
Vollmacht. Vielmehr hat der Aktionär dann auf der Hauptversammlung einen entsprechenden Widerruf in der erforderlichen Form
zu erklären und der Gesellschaft nachzuweisen. Die Gesellschaft hält auf der Hauptversammlung für die Aktionäre vorbereitete
Widerrufsformulare bereit.
Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen und anderen ihnen nach § 135 Abs. 8 und Abs. 10 AktG
gleichgestellten Personen und Institutionen ebenso wie für den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung gelten
Besonderheiten. Die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer
von ihm möglicherweise geforderten Form abzustimmen.
Mit der Eintrittskarte wird den Aktionären ein Vollmachtsformular übersandt, das zur Vollmachtserteilung verwendet werden
kann. Das Vollmachtsformular wird den Aktionären auch jederzeit auf Verlangen gesondert zugesandt und ist außerdem im Internet
unter www.united-internet.de im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung abrufbar. Die Aktionäre werden gebeten, eine Vollmacht
vorzugsweise mittels des von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Vollmachtsformulars zu erteilen.
Die Erteilung von Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie der Widerruf oder die Änderung dieser Weisungen
bedürfen – ebenso wie die Erteilung der Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie ihr Widerruf – der Textform.
Es gelten die folgenden Besonderheiten: Erhalten die Stimmrechtsvertreter mehrere Vollmachten und Weisungen, wird die als
zuletzt erteilte formgültige Vollmacht mit den entsprechenden Weisungen als verbindlich erachtet. Bei nicht formgültig erteilten
Vollmachten werden die Stimmrechtsvertreter die Stimmen in der Hauptversammlung nicht vertreten. Soweit Weisungen nicht korrekt
ausgefüllt oder nicht eindeutig erteilt werden, werden in Abhängigkeit vom Abstimmungsverfahren die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter
sich der Stimme enthalten bzw. nicht an der Abstimmung teilnehmen. Die Stimmrechtsvertreter sind weisungsgebunden und dürfen
das Stimmrecht bei im Vorfeld der Hauptversammlung nicht bekannten Abstimmungen (z. B. bei Verfahrensanträgen) nicht ausüben.
In Abhängigkeit vom Abstimmungsverfahren werden die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter sich in diesen Fällen der Stimme
enthalten bzw. nicht an der Abstimmung teilnehmen. Entsprechendes gilt bei der Abstimmung über einen Gegenantrag. Die Beauftragung
der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Widerspruchserklärung sowie zur Antrag- und Fragestellung ist ausgeschlossen.
Die Erteilung, der Widerruf sowie die Änderung von Vollmachten und Weisungen gegenüber den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft
sind unter der für die Anmeldung genannten Adresse, Faxnummer bzw. E-Mail-Adresse nur wie folgt möglich:
Im Übrigen stehen dafür am Tag der Hauptversammlung ab 10.00 Uhr (MESZ) bis kurz vor Beginn der Abstimmung auch die Ein- und
Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung in der Alten Oper, Opernplatz 1, Mozartsaal, 60313 Frankfurt am Main, zur Verfügung.
Entscheidend ist jeweils der Zugang bei der United Internet AG.
Nach Eingang der Anmeldung werden den Aktionären Eintrittskarten übersandt. Diese bitten wir zur Hauptversammlung mitzubringen.
Der Erhalt und die Vorlage einer Eintrittskarte sind jedoch keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts, sondern dienen lediglich der leichteren organisatorischen Abwicklung. Die Stimmkarten werden
vor der Hauptversammlung am Versammlungsort ausgehändigt.
Informationen zur Hauptversammlung erhalten Sie auch im Internet unter www.united-internet.de im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung.
Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens 5% des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen,
können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem
neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand
der Gesellschaft zu richten. Es muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis spätestens zum
21. April 2014, 24.00 Uhr (MESZ)
, zugehen. Nach § 122 Abs. 2, 1 i.V.m. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG haben die betreffenden Aktionäre nachzuweisen, dass sie mindestens
seit dem 22. Februar 2014, 0.00 Uhr (MEZ) Inhaber der Aktien sind. Entsprechende Verlangen bitten wir an folgende Adresse
zu richten:
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden, sofern sie nicht schon mit der Einberufung bekanntgemacht wurden, unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden zudem den im Aktienregister eingetragenen Aktionären
mitgeteilt und im Internet unter www.united-internet.de im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung veröffentlicht.
Jeder Aktionär kann ferner der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten
der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge übersenden. Zugänglich zu machende Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen
sein. Zugänglich zu machende Wahlvorschläge müssen nicht begründet werden. Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige Anfragen
sind ausschließlich zu richten an:
Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich
des Namens des Aktionärs, zugänglich zu machender Begründung sowie einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Bereich
Investor Relations/Hauptversammlung unter www.united-internet.de im Internet veröffentlicht. Dabei werden die Gegenanträge
und Wahlvorschläge berücksichtigt, die bis 14 Tage vor der Hauptversammlung, d.h. spätestens bis
7. Mai 2014, 24.00 Uhr (MESZ)
, der Gesellschaft unter der obigen Adresse zugehen. Wahlvorschläge werden nur zugänglich gemacht, wenn sie den Anforderungen
der § 124 Abs. 3 Satz 4, § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG genügen.
In der Hauptversammlung ist jedem Aktionär oder Aktionärsvertreter auf Verlangen vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich
ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen
und geschäftlichen Beziehungen der United Internet AG zu den mit ihr verbundenen Unternehmen. Sie betrifft auch die Lage des
United Internet-Konzerns und der in den United Internet-Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Darüber hinaus ist der
Versammlungsleiter zu verschiedenen Leitungs- und Ordnungsmaßnahmen in der Hauptversammlung berechtigt. Hierzu gehört auch
die Beschränkung des Rede- und Fragerechts.
Die Einberufung der Hauptversammlung mit den gesetzlich geforderten Angaben und Erläuterungen sowie Dokumenten ist auch über
unsere Internetseite www.united-internet.de im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung zugänglich, auf der sich zudem
die Informationen/Unterlagen gem. § 124 a AktG finden.
Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unter der gleichen Internetadresse bekannt gegeben.
Die Einberufung der Hauptversammlung wurde solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden
kann, dass sie die Informationen in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
Nach § 15 Abs. 4 der Satzung der United Internet AG kann die Hauptversammlung auszugsweise oder vollständig in Bild und Ton
übertragen werden, sofern der Vorstand die Übertragung zulässt. Dies kann auch in einer Form geschehen, zu der die Öffentlichkeit
uneingeschränkt Zugang hat.
ANLAGEN
ZUR
EINLADUNG DER UNITED INTERNET AG
ZUR
HAUPTVERSAMMLUNG 2014
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 6 über die Ermächtigungen zum Ausschluss des Andienungs-
und Bezugsrechts gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Der Vorstand hat den nachfolgenden Bericht zu Tagesordnungspunkt 6 über die Ermächtigung der Gesellschaft, bei einem Rückkauf
von United Internet Aktien mittels Kaufofferten das Andienungsrecht der Aktionäre auszuschließen, und die Ermächtigung des
Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Veräußerung der von der Gesellschaft erworbenen eigenen United Internet Aktien
auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre unter Ausschluss des Bezugsrechts vorzunehmen,
erstattet. Der Bericht ist vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter www.united-internet.de
im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung zugänglich. Der Bericht wird auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme
ausliegen. Er hat folgenden Inhalt:
Zu Punkt 6 der Tagesordnung
Dieser Tagesordnungspunkt enthält den Vorschlag, unter Aufhebung der bestehenden Ermächtigungen vom 23. Mai 2013 die Gesellschaft
zu ermächtigen, bis zum 22. September 2017 eigene United Internet Aktien im Umfang von bis zu zehn vom Hundert des Grundkapitals
zu erwerben.
Die gesetzliche Höchstfrist von 5 Jahren wird dabei nicht ausgenutzt. Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung wird die Gesellschaft
in die Lage versetzt, von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG vorgesehenen Möglichkeit des Erwerbs und der Veräußerung eigener Aktien
Gebrauch zu machen, um die damit verbundenen Vorteile im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre zu realisieren.
a) Kaufofferten und Ausschluss des Andienungsrechts
Dieser Tagesordnungspunkt 6 enthält u.a. den Vorschlag, den Vorstand der Gesellschaft zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
Aktien der Gesellschaft auch im Rahmen von Kaufofferten zu erwerben und dazu das Andienungsrecht der Aktionäre auszuschließen.
Damit soll die Gesellschaft den Erwerb eigener Aktien optimal strukturieren können.
Für die Gesellschaft kann es vorteilhaft sein, den Rückerwerb eigener Aktien nicht über die Börse, sondern durch eine Kaufofferte
an alle Aktionäre durchzuführen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn wegen des Volumens des geplanten Rückerwerbs die
Kaufofferte schneller durchzuführen wäre als ein Rückerwerb über die Börse oder als Gegenleistung für den Rückerwerb keine
Barzahlung, sondern die Übertragung von anderen liquiden Aktien vorgesehen werden soll.
Da der Rückerwerb eigener Aktien durch Einsatz von Kaufofferten die generelle Höchstgrenze von zehn vom Hundert des Grundkapitals
in jedem Fall einhalten muss, und darüber hinaus ein Rückerwerb im Hinblick auf die Finanzierungspläne der Gesellschaft vom
Volumen her durch die Gesellschaft beschränkbar sein muss, ist es denkbar, dass die Gesellschaft im Rahmen einer Kaufofferte
mehr Aktien der Gesellschaft angedient bekommt, als dies im Rahmen der Ermächtigung zum Rückerwerb eigener Aktien zulässig
wäre bzw. als dies die Gesellschaft volumenmäßig vorgesehen hat. Um in einer solchen Situation das Gleichbehandlungsrecht
der Aktionäre zu wahren, soll in der Regel vorgesehen werden, dass jeder andienende Aktionär beim Rückkauf im proportionalen
Verhältnis der von ihm angedienten Aktien zur Gesamtmenge der angedienten Aktien berücksichtigt wird. Die Kaufofferte ließe
sich daher nicht durchführen, wenn nicht das generelle Andienungsrecht der Aktionäre ganz bzw. teilweise ausgeschlossen werden
kann.
Eine bevorzugte Berücksichtigung kleinerer Andienungen bis zu 150 Aktien kann vorgesehen werden, um den Verwaltungsaufwand
bei der Abwicklung einer solchen Kaufofferte zu begrenzen oder rechnerische Bruchteile auszuschließen.
Nur durch den Ausschluss des Andienungsrechts wird die Gesellschaft in die Lage versetzt, den Rückerwerb eigener Aktien durch
Einsatz einer Kaufofferte durchzuführen. Daher hält der Vorstand die Einschränkungen des Andienungsrechts der Aktionäre bzw.
seinen Ausschluss nach sorgfältiger Abwägung der Interessen der Aktionäre und des Interesses der Gesellschaft aufgrund der
Vorteile, die sich aus dem Einsatz von Kaufofferten ergeben können, für grundsätzlich gerechtfertigt. Bei der Strukturierung
einer möglichen Kaufofferte wird der Vorstand anhand der vorstehenden Leitlinien sehr genau prüfen und sorgfältig abwägen,
ob und in welchem Umfang der Ausschluss der Andienungsrechte zu erfolgen hat.
b) Veräußerungen und Ausschluss des Bezugsrechts
Die unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagene Ermächtigung des Vorstands sieht ferner vor, dass der Vorstand mit Zustimmung
des Aufsichtsrats eine Veräußerung der eigenen United Internet Aktien auch in anderer Weise als über die Börse oder durch
ein Angebot an alle Aktionäre vornehmen kann, wenn die eigenen United Internet Aktien gegen eine Barleistung, die den Börsenpreis
von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet, oder gegen
eine Sachleistung, deren Wert bei einer Gesamtbeurteilung nicht unangemessen niedrig ist, veräußert werden (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten).
Als maßgeblicher Börsenpreis im Sinne der vorstehenden Veräußerungsregelung gilt der XETRA-Eröffnungskurs (oder eines an die
Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystems) für die Aktie der Gesellschaft an der Frankfurter
Wertpapierbörse am Tag der Veräußerung der United Internet Aktien. Die Ermächtigung zur Veräußerung gegen eine Barleistung
verringert sich um den Anteil am Grundkapital, der auf Aktien entfällt, für die während der Laufzeit der Ermächtigung das
Bezugsrecht in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird.
Zudem ist vorgesehen, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die eigenen United Internet Aktien zur Gewährung
von Aktien an Mitglieder des Vorstands und an sonstige Mitarbeiter der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen
und Mitarbeiter von mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen verwenden kann, zu deren Bezug
diese Personen aufgrund von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen berechtigt sind. Soweit eigene United Internet Aktien an Mitglieder
des Vorstands der Gesellschaft übertragen werden sollen, obliegt die Entscheidung dem Aufsichtsrat der Gesellschaft.
Weiter ist vorgesehen, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt wird, die eigenen United Internet Aktien
zur Erfüllung von Wandel- oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten aus durch die Gesellschaft oder ihre nachgeordneten
Konzerngesellschaften ausgegebenen Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen zu verwenden.
Diese Ermächtigungen sehen jeweils vor, dass das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden kann. Damit macht die Gesellschaft
von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zugelassenen Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss Gebrauch.
Die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss dient dem Interesse der Gesellschaft, eigene United Internet Aktien beispielsweise
an institutionelle Anleger zu verkaufen. Außerdem können hierdurch neue Aktionärsgruppen im In- und Ausland gewonnen werden.
Die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Verwaltung in die Lage, sich aufgrund der
jeweiligen Börsenverfassung bietende Möglichkeiten schnell, flexibel und kostengünstig zu nutzen. Es bedarf nicht der zeit-
und kostenaufwändigen Abwicklung eines Bezugsrechts. Ferner ermöglicht der Ausschluss des Bezugsrechts es der Gesellschaft,
im Rahmen ihrer beabsichtigten Akquisitionspolitik bei dem Erwerb von Unternehmen, aber auch beim Erwerb sonstiger Sachleistungen
wie etwa Lizenzen, flexibel und kostengünstig zu agieren.
Die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss bei der Veräußerung der eigenen Aktien dient jedoch auch dem Ziel, den im Rahmen
von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen berechtigten Personen eigene Aktien der Gesellschaft gewähren zu können bzw. eigene
United Internet Aktien sonst zur Bedienung von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen einzusetzen, ohne zu diesem Zweck
das bedingte Kapital nutzen zu müssen. Sofern der Vorstand von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, werden die United Internet
Aktien zu dem im jeweiligen Mitarbeiterbeteiligungsprogramm bzw. in den Anleihebedingungen vorgesehenen Ausgabebetrag an die
berechtigten Personen ausgegeben.
Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden dadurch gewahrt, dass die Ermächtigung zum Erwerb und damit
mittelbar auch die Ermächtigung zur Veräußerung auf insgesamt höchstens zehn vom Hundert des Grundkapitals der Gesellschaft
beschränkt ist. Durch das Erfordernis einer Gegenleistung, die bei Barleistungen den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet,
und deren Wert bei Sachleistungen nicht unangemessen niedrig ist, wird sichergestellt, dass die Aktionäre vermögensmäßig allenfalls
unwesentlich verwässert werden. Dem steht der Vorteil für die Gesellschaft und die Aktionäre gegenüber, durch die Erweiterung
des Aktionärskreises das Interesse an der Aktie zu steigern bzw. bestimmte Sachleistungen liquiditätsschonend erwerben zu
können. Bei Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen und Wandel- oder Optionsanleihen wird eine Abwicklung zudem kostengünstiger
gestaltet.
c) Berichte
Der Vorstand wird über die Ausnutzung der Ermächtigungen an die Hauptversammlung berichten.
Bericht des Vorstands nach §§ 221, 186 Abs. 4 AktG an die Hauptversammlung zu dem Bezugsrechtsausschluss gemäß Tagesordnungspunkt
7
Der Vorstand hat den nachfolgenden Bericht zu Tagesordnungspunkt 7 über die Ermächtigung des Vorstands erstattet, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen zu begeben oder für solche von nachgeordneten Konzernunternehmen
der Gesellschaft begebene Schuldverschreibungen im Namen der Gesellschaft eine Garantie zu übernehmen und den Inhabern oder
Gläubigern von Schuldverschreibungen Options- oder Wandlungsrechte auf neue Aktien der Gesellschaft zu gewähren, und dabei
das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen auszuschließen. Der Bericht ist vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung
an über die Internetseite der Gesellschaft unter www.united-internet.de im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung zugänglich.
Der Bericht wird auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. Er hat folgenden Inhalt:
Zu Punkt 7 der Tagesordnung
Da die bisherige Ermächtigung zum 1. Juni 2015 ausläuft und die Hauptversammlung 2015 möglicherweise erst nach diesem Tag
stattfindet, schlagen wir der Hauptversammlung eine neue Ermächtigung und ein neues bedingtes Kapital zur Ausgabe von Options-
und/oder Wandelschuldverschreibungen vor, um der Gesellschaft die gesetzlich eingeräumten Möglichkeiten in den kommenden Jahren
jederzeit weiter offenzuhalten. Der Ermächtigungsrahmen für die Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen beträgt EUR
900 Mio. und das zur Sicherung der Options- und/oder Wandlungsrechte vorzusehende bedingte Kapital EUR 30.000.000,00 (Bedingtes
Kapital 2014).
Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine wesentliche Grundlage für die Entwicklung des Unternehmens. Ein Instrument der
Finanzierung sind dabei Options- oder Wandelschuldverschreibungen, durch die dem Unternehmen zunächst zinsgünstiges Fremdkapital
zufließt. Die erzielten Wandlungs- und Optionsprämien kommen der Gesellschaft zugute. Um der Gesellschaft die nötige Flexibilität
bei der Kapitalbeschaffung u.a. für Investitionen zu geben, schlagen wir diese Ermächtigung vor.
Es sollen Schuldverschreibungen über insgesamt bis zu EUR 900 Mio. begeben werden können. Zu deren Bedienung sollen Aktien
mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu EUR 30.000.000,00 zur Verfügung stehen, sofern nicht ein
Barausgleich gewährt wird oder die Wandel- oder Optionsrechte aus dem Bestand eigener Aktien oder aus dem genehmigten Kapital
bedient werden.
Unsere Aktionäre sollen auf die Schuldverschreibungen grundsätzlich ein Bezugsrecht haben. Damit erhalten sie die Möglichkeit,
ihr Kapital bei der Gesellschaft anzulegen und gleichzeitig ihre Beteiligungsquote zu erhalten. Der Vorstand soll allerdings
in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ermächtigt sein, dieses Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats
auszuschließen, wenn der Ausgabepreis der Wandelschuldverschreibungen ihren Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Dieser
Bezugsrechtsausschluss ist notwendig, wenn eine Schuldverschreibung schnell platziert werden soll, um ein günstiges Marktumfeld
zu nutzen. Die Interessen der Aktionäre werden dadurch gewahrt, dass die Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter dem
Marktwert ausgegeben werden, wodurch der Wert eines Bezugsrechts praktisch gegen Null geht. Diese Möglichkeit ist auf Schuldverschreibungen
mit Rechten auf Aktien mit einem Anteil von höchstens zehn vom Hundert des Grundkapitals beschränkt. Darauf anzurechnen sind
Aktien, die unter Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben
oder veräußert wurden. Ferner sind anzurechnen Aktien, die zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten ausgegeben wurden
oder noch ausgegeben werden können, sofern die zugrunde liegenden Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. Diese Anrechnung geschieht im Interesse
der Aktionäre an einer möglichst geringen Verwässerung ihrer Beteiligung.
Außerdem soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden, um Spitzenbeträge zu verwerten oder ein Bezugsrecht von Inhabern vorhergehender
Schuldverschreibungen zu erfüllen. Der Ausschluss des Bezugsrechts bei Spitzenbeträgen ist sinnvoll und üblich, weil die Kosten
eines Bezugsrechtshandels bei Spitzenbeträgen in keinem vernünftigen Verhältnis zum Gewinn für die Aktionäre stehen. Es ist
auch marktüblich, Anleihegläubigern ein Bezugsrecht auf Folgeanleihen zu geben, damit Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen
besser platzierbar sind. Zu beiden Zwecken muss das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden.
Darüber hinaus soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, um Schuldverschreibungen gegen Sachleistungen zu begeben.
Dies soll nur geschehen, wenn der Wert der Sachleistung im Vergleich zum Ausgabepreis der Schuldverschreibung nicht unangemessen
niedrig ist und den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden errechneten Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich
unterschreitet. Diese Ausgabe gegen Sachleistung soll uns insbesondere die Möglichkeit geben, auch Schuldverschreibungen im
Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen oder dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen daran
oder dem Erwerb von Wirtschaftsgütern einzusetzen. Die Gesellschaft will weiterhin die Möglichkeit haben, durch solche Akquisitionen
ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und ihre Ertragskraft zu steigern. Die Gegenleistungen dabei können oder sollen oft nicht
in Geld erbracht werden. Häufig besteht auch der Verkäufer darauf, eine Gegenleistung in anderer Form zu erhalten. Dabei kann
eine attraktive Alternative darin liegen, anstelle oder neben Gewährung von Aktien oder von Barleistungen Schuldverschreibungen
mit einem Wandlungs- oder Optionsrecht anzubieten. Diese Möglichkeit schafft zusätzliche Flexibilität und erhöht die Wettbewerbschancen
der Gesellschaft bei Akquisitionen. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob der Erwerb und die Hingabe
von Schuldverschreibungen gegen Sachleistung im Interesse der Gesellschaft liegt. Er wird das Bezugsrecht der Aktionäre nur
dann ausschließen, wenn dies der Fall ist.
Das Wandlungs- oder Optionsrecht aus solchen Schuldverschreibungen, die gegen Sachleistung ausgegeben wurden, kann nicht aus
dem bedingten Kapital bedient werden. Hierzu bedarf es des Rückgriffs auf eigene Aktien oder einer Sachkapitalerhöhung. Dafür
steht derzeit noch das Genehmigte Kapital 2011 zur Verfügung.
Bericht zu Tagesordnungspunkt 8
Bericht des Vorstands der United Internet AG und des Vorstands der United Internet Ventures AG (vormals firmierend als United
Internet Beteiligungen GmbH) gemäß §§ 293a, 295 AktG über die Vereinbarung vom 26. März 2014 zwischen der United Internet
AG und der United Internet Ventures AG zur Änderung des Gewinnabführungsvertrags vom 2. März 2006
Zur Unterrichtung der Aktionäre und zur Vorbereitung der Beschlussfassung in der Hauptversammlung haben der Vorstand der United
Internet AG sowie der Vorstand der United Internet Ventures AG (vormals firmierend als United Internet Beteiligungen GmbH)
gemeinsam einen schriftlichen Bericht über die Vereinbarung vom 26. März 2014 zwischen der United Internet AG und United Internet
Ventures AG mit Sitz in Montabaur zur Änderung des Gewinnabführungsvertrags vom 2. März 2006 (die ‘Änderungsvereinbarung’)
erstattet. Der Bericht ist vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter www.united-internet.de
im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung zugänglich. Der Bericht wird auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme
ausliegen. Er hat folgenden Inhalt:
Zu Punkt 8 der Tagesordnung
I. Ausgangspunkt: Bestehender Gewinnabführungsvertrag vom 2. März 2006
Die United Internet AG hat am 2. März 2006 mit der United Internet Ventures AG (damals firmierend als United Internet Beteiligungen
GmbH), einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft ohne außenstehende Gesellschafter, einen Gewinnabführungsvertrag (nachfolgend
auch ‘Vertrag’) abgeschlossen.
Der Vertrag wurde mit Eintragung im Handelsregister der United Internet Beteiligungen GmbH am 3. Juli 2006 wirksam, nachdem
die Gesellschafterversammlung der United Internet Ventures AG am 2. März 2006 und die Hauptversammlung der United Internet
AG am 13. Juni 2006 dem Vertrag zugestimmt hatten.
Der Abschluss des Vertrags diente insbesondere der Begründung einer ertragsteuerlichen Organschaft gemäß §§ 14, 17 KStG zwischen
der United Internet AG und der United Internet Ventures AG. Die ertragsteuerliche Organschaft bewirkt, erstmals seit Beginn
des Geschäftsjahres 2006, eine zusammengefasste Ertragsbesteuerung der United Internet Ventures AG als Organgesellschaft und
der United Internet AG als Organträger.
Der Vertrag enthält in Übereinstimmung mit den Anforderungen der §§ 14, 17 KStG insbesondere die Verpflichtung der United
Internet Ventures AG zur Abführung ihrer Gewinne an die United Internet AG, deren Umfang sich im Einzelnen aus der vertraglichen
Regelung in Übereinstimmung mit § 301 AktG ergibt, sowie die Verpflichtung der United Internet AG zur Übernahme der Verluste
der United Internet Ventures AG, deren Umfang sich derzeit durch teilweise wörtliche Wiedergabe der wesentlichen Passagen
des § 302 AktG bestimmt.
Der Vertrag wurde für einen Zeitraum von fünf Jahren fest abgeschlossen und wurde erstmals zum Ablauf dieses Zeitraums ordentlich
kündbar. Ohne Kündigung verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund, zu dem
insbesondere auch die Gründe zählen, die steuerlich als wichtiger Grund anerkannt sind, bleibt unberührt.
Da die United Internet AG zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags und zum Zeitpunkt des Abschlusses der Änderungsvereinbarung
sämtliche Anteile an der United Internet Ventures AG hielt bzw. hält und die United Internet Ventures AG somit keine außenstehenden
Gesellschafter hat, sind Regelungen über Ausgleich und Abfindung nach §§ 304, 305 AktG nicht erforderlich (vgl. § 304 Abs.
1 Satz 3 AktG). Deshalb bedurfte es auch keiner Prüfung des Vertrags und bedarf es keiner Prüfung der Änderungsvereinbarung
durch sachverständige Prüfer (§§ 293b Abs. 1, letzter HS., 295 AktG).
II. Vereinbarung vom 26. März 2014 zur Änderung des Gewinnabführungsvertrags vom 2. März 2006
Mit der Änderungsvereinbarung vom 26. März 2014 haben die United Internet AG und die United Internet Ventures AG den Gewinnabführungsvertrag
vom 2. März 2006 geändert. Eine notariell beglaubigte Abschrift der Änderungsvereinbarung vom 26. März 2014 ist diesem Bericht
als Anlage beigefügt (hier nicht abgedruckt).
Der wesentliche Inhalt und der Hintergrund der Änderungsvereinbarung werden im Folgenden erläutert:
Durch Ziffer 1 der Änderungsvereinbarung wird zunächst die neue Firmierung der United Internet Ventures AG aufgrund Umwandlung
durch Formwechsel im Gewinnabführungsvertrag nachvollzogen.
Durch Ziffer 2 und 3 der Änderungsvereinbarung wird § 1 des Gewinnabführungsvertrags, der die Gewinnabführung regelt, geändert.
Die Änderungen betreffen im Einzelnen Folgendes:
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In § 1 Abs. 1 des Gewinnabführungsvertrags wird klarstellend zur Verpflichtung zur Gewinnabführung ‘unter Beachtung des §
301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung’ eingefügt sowie der Satz ‘Abzuführen ist der ohne die Gewinnabführung entstehende
Jahresüberschuss, vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr’ gestrichen. Hintergrund für diese Einfügung bzw. Streichung
ist die Einführung einer entsprechenden Ausschüttungssperre in § 268 Abs. 8 HGB und § 301 AktG durch das Gesetz zur Modernisierung
des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – BilMoG) vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102). Obwohl diese Gesetzesänderung
von 2009 auch nach Auffassung der Finanzverwaltung keinen Änderungsbedarf für bestehende Gewinnabführungsverträge begründete,
halten es die Vorstände aufgrund der weiter unten erläuterten ohnehin anstehenden Änderung (im Hinblick auf die Verlustübernahme
gemäß § 302 AktG) für sinnvoll, auch im Hinblick auf die Gewinnabführung den Wortlaut des Gewinnabführungsvertrags an die
aktuelle Gesetzeslage anzupassen.
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Durch Ziffer 4 der Änderungsvereinbarung wird § 2 des Gewinnabführungsvertrags, der die Verlustübernahme regelt, geändert.
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In § 2 des Gewinnabführungsvertrags wird die bisherige Regelung über die Verpflichtung und den Umfang der Verlustübernahme,
die derzeit durch die teilweise wörtliche Wiedergabe der wesentlichen Passagen der gesetzlichen Regelung bestimmt wird, durch
einen Verweis auf die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung ersetzt. Hintergrund dafür ist die Neufassung
von § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen
Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285). Danach wird ein Gewinnabführungsvertrag mit einer Organgesellschaft
in der Rechtsform der GmbH, wie es die United Internet Ventures AG bis 2013 war, steuerlich nur noch anerkannt, wenn im Vertrag
selbst ausdrücklich eine Verlustübernahme durch Verweis auf die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung
vereinbart wird. Das Steuerrecht verlangt also einen ausdrücklichen Verweis (und keine wörtliche Wiedergabe) auf die jeweils
gültige Fassung des § 302 AktG. Die Verweisung muss zudem dynamisch sein, d. h. auf die jeweils gültige Fassung des § 302
AktG verweisen.
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Ausweislich der Übergangsregelung im Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen
Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 gilt die Neufassung von § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG sowohl für Gewinnabführungsverträge,
die nach Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen werden, als auch, nach einer bestimmten Übergangsfrist, für bestimmte Verträge,
die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes abgeschlossen wurden (‘Altverträge’). Nicht zuletzt aufgrund aktueller
Äußerungen aus der Finanzverwaltung ist die Reichweite der Übergangsvorschrift für Altverträge aber unklar. Daher soll der
Gewinnabführungsvertrag vom 2. März 2006 vorsorglich an die Neufassung von § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG angepasst werden, um die
bestehende ertragsteuerliche Organschaft rechtssicher fortführen zu können. Ausweislich der Übergangsregelung muss die Änderung
spätestens bis zum 31. Dezember 2014 durch Eintragung im Handelsregister der United Internet Ventures AG wirksam geworden
sein.
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Durch Ziffer 5 wird § 4 Abs. 3 des Gewinnabführungsvertrages, der die außerordentliche Kündigung regelt, geändert. Zum einen
wird der Begriff ‘fristlose’ durch ‘außerordentliche’ Kündigung ersetzt. Zum anderen werden zur Klarstellung die Gründe, die
als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung gelten, vervollständigt. Auch hier erfolgt bei der Aufzählung der wichtigen
Gründe, die zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen, künftig zur Klarstellung ein dynamischer Verweis auf die jeweils
geltende Fassung der Körperschaftsteuerrichtlinien. Wie bereits oben erläutert, halten es die Vorstände aufgrund der ohnehin
anstehenden Änderung für sinnvoll, auch im Hinblick auf die Kündigung aus wichtigem Grund den Wortlaut des Gewinnabführungsvertrags
an die aktuelle Gesetzeslage anzupassen.
In Ziffer 6 der Änderungsvereinbarung ist in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen klargestellt, dass die Änderungsvereinbarung
erst nach Zustimmung durch die Hauptversammlung der United Internet Ventures AG, die bereits am 26. März 2014 erfolgt ist,
nach Zustimmung der Hauptversammlung der United Internet AG und nach Eintragung im Handelsregister der United Internet Ventures
AG wirksam wird. Einer Eintragung im Handelsregister der United Internet AG bedarf es nicht.
Bericht zu Tagesordnungspunkt 9
Gemeinsamer Bericht der Vorstände der United Internet AG und der 1&1 Internet AG über den Beherrschungsvertrag zwischen der
United Internet AG und der 1&1 Internet AG nach § 293a AktG
Zur Unterrichtung der Aktionäre und zur Vorbereitung der Beschlussfassung in der Hauptversammlung haben der Vorstand der United
Internet AG sowie der Vorstand der 1&1 Internet AG gemeinsam einen schriftlichen Bericht über den Beherrschungsvertrag vom
26. März 2014 zwischen der United Internet AG und 1&1 Internet AG mit Sitz in Montabaur erstattet. Der Bericht ist vom Tag
der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter www.united-internet.de im Bereich Investor
Relations/Hauptversammlung zugänglich. Der Bericht wird auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. Er hat folgenden
Inhalt:
Zu Punkt 9 der Tagesordnung
1. Abschluss und Wirksamkeit des Vertrages
Der Beherrschungsvertrag wurde am 26. März 2014 zwischen der United Internet AG als herrschendem Unternehmen und der 1&1 Internet
AG als abhängiger Gesellschaft geschlossen. Eine notariell beglaubigte Abschrift des Vertrages vom 26. März 2014 ist diesem
Bericht als Anlage beigefügt (hier nicht abgedruckt).
Die Wirksamkeit des Beherrschungsvertrages setzt zum einen die Zustimmung der Hauptversammlung der United Internet AG voraus,
die auf der für den 22. Mai 2014 anberaumten Hauptversammlung erteilt werden soll. Des Weiteren ist die Zustimmung der Hauptversammlung
der 1&1 Internet AG erforderlich, die am 26. März 2014 erteilt wurde. Der Beherrschungsvertrag wird sodann mit seiner Eintragung
in das Handelsregister der 1&1 Internet AG wirksam.
2. Erläuterung des Beherrschungsvertrages
Der Beherrschungsvertrag zwischen der United Internet AG und der 1&1 Internet AG sowie seine einzelnen Bestimmungen sind wie
folgt zu erläutern:
2.1 Leitung (Ziffer 1 des Vertrages)
Ziffer 1.1 des Beherrschungsvertrags enthält die für einen Beherrschungsvertrag konstitutive Regelung, wonach die 1&1 Internet
AG als abhängige Gesellschaft die Leitung ihrer Gesellschaft der United Internet AG als herrschendem Unternehmen unterstellt.
Die United Internet AG hat danach das Recht, dem Vorstand der 1&1 Internet AG hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen
zu erteilen. Weisungen bedürfen nach Ziffer 1.1 Satz 3 des Beherrschungsvertrags der Textform.
Der Rahmen des Weisungsrechts bestimmt sich nach § 308 AktG. Der Vorstand der 1&1 Internet AG ist in Übereinstimmung mit den
Bestimmungen von § 308 Abs. 2 Satz 1 und 2 AktG verpflichtet, den Weisungen Folge zu leisten (Ziffer 1.2 des Beherrschungsvertrags).
2.2 Auskunftsrecht (Ziffer 2 des Vertrages)
Ziffer 2.1 des Beherrschungsvertrages hält fest, dass die United Internet AG jederzeit berechtigt ist, Bücher und Schriften
der 1&1 Internet AG einzusehen, ferner, dass der Vorstand der 1&1 Internet AG der United Internet AG alle gewünschten Auskünfte
zu erteilen hat.
Ziffer 2.2 des Beherrschungsvertrages bestimmt, dass die 1&1 Internet AG einer laufenden Berichtspflicht gegenüber der United
Internet AG unterliegt.
2.3 Verlustübernahme (Ziffer 3 des Vertrages)
Ziffer 3.1 des Beherrschungsvertrages bestimmt in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung, dass § 302 AktG in seiner
jeweils gültigen Fassung Anwendung findet. § 302 AktG sieht die Verpflichtung des herrschenden Unternehmens, hier also der
United Internet AG, vor, jeden während der Dauer des Vertrages sonst – also ohne Berücksichtigung der Verlustausgleichsverpflichtung
– entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen. Der ausgleichspflichtige Verlust kann auch dadurch ausgeglichen werden, dass
den anderen Gewinnrücklagen der abhängigen Gesellschaft Beträge entnommen werden, die während der Dauer des Vertrages in sie
eingestellt wurden.
Ziffer 3.2 des Beherrschungsvertrages regelt die Fälligkeit des Verlustausgleichsanspruchs. Der Verlustausgleichsanspruch
entsteht jeweils zum Bilanzstichtag der abhängigen Gesellschaft und wird zu diesem Zeitpunkt auch fällig.
Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund ist die United Internet AG nur zum Ausgleich des anteiligen Jahresfehlbetrages bis
zu dem Zeitpunkt verpflichtet, zu dem die Kündigung wirksam wird (Ziffer 3.3 des Beherrschungsvertrages).
2.4 Wirksamkeit (Ziffer 4 des Vertrages)
Ziffer 4 des Beherrschungsvertrages regelt die Wirksamkeit des Vertrages. Wir verweisen dazu auf die Ausführungen unter 1.
Die Leitung nach Ziffer 1 des Beherrschungsvertrages kann erst ab Wirksamkeit des Vertrages ausgeübt werden (Ziffer 4.3 des
Beherrschungsvertrages).
2.5 Laufzeit, Kündigung (Ziffer 5 des Vertrages)
Ziffer 5 des Vertrages regelt die Vertragsdauer und die Kündigungsmöglichkeiten des Beherrschungsvertrages.
Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen (Ziffer 5.1 des Beherrschungsvertrages). Er kann jederzeit mit einer Frist
von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform (Ziffer 5.3 des Beherrschungsvertrages),
was der gesetzlichen Regelung in § 297 Abs. 3 AktG entspricht.
Ferner wird in Ziffer 5.4 des Vertrages klargestellt, dass die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund unberührt bleibt. Als
wichtiger Grund soll insbesondere (i) der Verlust der Mehrheit der Stimmrechte des herrschenden Unternehmens an der abhängigen
Gesellschaft, (ii) der Wegfall der Stellung des herrschenden Unternehmens als Alleingesellschafterin der abhängigen Gesellschaft,
(iii) die Verschmelzung oder Spaltung des herrschenden Unternehmens oder der abhängigen Gesellschaft, (iv) die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des herrschenden Unternehmens oder der abhängigen Gesellschaft oder die Ablehnung der
Eröffnung mangels Masse, (v) die Liquidation des herrschenden Unternehmens oder der abhängigen Gesellschaft sowie (vi) die
Umwandlung oder Sitzverlegung des herrschenden Unternehmens oder der abhängigen Gesellschaft in der Weise, dass sie danach
nicht mehr Partei eines Beherrschungsvertrages sein können, gelten.
Endet der Vertrag, hat das herrschende Unternehmen den Gläubigern der abhängigen Gesellschaft nach näherer Maßgabe des § 303
AktG Sicherheit zu leisten (Ziffer 5.5. des Beherrschungsvertrages).
2.6 Schlussbestimmungen (Ziffer 6 des Vertrages)
In Ziffer 6.1 des Vertrages ist vorgesehen, dass Änderungen und Ergänzungen des Vertrages der Schriftform bedürfen.
Ziffer 6.2 des Vertrages enthält ferner eine salvatorische Regelung. Danach berührt eine etwaige Unwirksamkeit einer oder
mehrerer Bestimmungen des Vertrages die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht. Diese Regelung ist in der
Vertragspraxis üblich und wurde aus Gründen rechtlicher Vorsorge aufgenommen. Anhaltspunkte dafür, dass eine der vertraglichen
Bestimmungen unwirksam sein könnte, sind nicht ersichtlich.
2.7 Ausgleichs- und Abfindungsregelungen
Da sämtliche Aktien der 1&1 Internet AG von der United Internet AG gehalten werden, bedarf es keiner Ausgleichs- und Abfindungsregelungen
im Beherrschungsvertrag (§§ 304, 305 AktG).
Ausführungen zur Bewertung können somit entfallen.
3. Rechtliche und wirtschaftliche Gründe für den Abschluss des Beherrschungsvertrages
3.1 Ausgangssituation der beteiligten Unternehmen
3.1.1 United Internet AG
3.1.1.1 Überblick über die Gesellschaft
Die Gesellschaft wurde am 29. Januar 1998 mit einem Grundkapital von DM 2.529.600,00 als 1&1 Aktiengesellschaft & Co. Kommanditgesellschaft
auf Aktien gegründet (Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Montabaur unter HRB 5762 am 16. Februar 1998). Nach mehreren
Kapitalerhöhungen und der Umstellung des Grundkapitals auf Euro wurde die Gesellschaft mit Beschluss der außerordentlichen
Hauptversammlung vom 22. Februar 2000 in eine Aktiengesellschaft unter der Firma United Internet AG mit einem Grundkapital
von EUR 13.211.782,22 formgewechselt (Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Montabaur unter HRB 5762 am 23. März
2000). Nach weiteren Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln, aus bedingtem und aus genehmigtem Kapital sowie verschiedenen
Kapitalherabsetzungen beträgt das Grundkapital der Gesellschaft nunmehr EUR 194.000.000,00 (Eintragung im Handelsregister
des Amtsgerichts Montabaur unter HRB 5762 am 8. Februar 2013).
3.1.1.2 Holdingstruktur
Die United Internet AG fungiert als Management-Holding für ihre Tochtergesellschaften, darunter auch für die 1&1 Internet
AG.
3.1.1.3 Ergebnissituation
Zur geschäftlichen Entwicklung und zur Ergebnissituation der United Internet AG wird auf den Konzernjahresabschluss und den
Konzernlagebericht der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2013 verwiesen.
3.1.2 1&1 Internet AG
3.1.2.1 Überblick über die 1&1 Internet AG
Die 1&1 Internet AG ist durch formwechselnde Umwandlung der 1&1 Telekommunikation GmbH (Amtsgericht Montabaur HRB 4450) in
eine Aktiengesellschaft durch Formwechselbeschluss vom 26. Mai 2000 entstanden und erstmals am 11. August 2000 unter der Nr.
HRB 6484 im Handelsregister des Amtsgericht Montabaur eingetragen worden. Die 1&1 Telekommunikation GmbH ist mit einem Stammkapital
von DM 500.000,00 gegründet worden (Eintragung im Handelsregister des Amtsgericht Montabaur unter HRB 4450 am 20. Oktober
1992). Nach Kapitalerhöhungen im Zuge von Umwandlungsmaßnahmen, der Umstellung auf Euro und weiteren Kapitalerhöhungen beträgt
das Grundkapital der Gesellschaft nunmehr EUR 11.860.700,00 (Eintragung im Handelsregister des Amtsgericht Montabaur unter
HRB 6484 am 23. November 2005).
3.1.2.2 Kapitalverhältnisse
Die United Internet AG ist die alleinige Aktionärin der 1&1 Internet AG und hält somit 100% der Aktien. Das Grundkapital von
EUR 11.860.700,00 ist voll geleistet.
3.1.2.3 Geschäftstätigkeit
Die 1&1 Internet AG und ihre Tochterunternehmen und Beteiligungsgesellschaften sind ein führender Internet-Provider und stellen
Privatpersonen, Gewerbetreibenden und Freiberuflern ein umfassendes Spektrum ausgereifter Online-Anwendungen zur Verfügung.
Die Geschäftsbereiche der 1&1 Gruppe sind das nationale Access-Geschäft (Mobile und DSL) und das Applications-Geschäft, das
alle Hosting-, Applikations- und Portalaktivitäten umfasst. 1&1 ist vor allem auf den Märkten in Deutschland, Österreich,
Großbritannien, Frankreich, Spanien, Italien, Polen, USA, Kanada und Mexiko präsent. Das Produktangebot reicht von Webhosting
und E-Business-Lösungen in der Cloud (Internet-Präsenzen, Domains, E-Mail- und Groupwork-Anwendungen, E-Shop- und Payment-Solutions
sowie SEO- und Online-Marketing-Tools) über schnelle Mobile- und DSL-Internetzugänge und Telefonie bis hin zum Personal Information
Management via Internet. Ergänzt werden die 1&1 Produkte durch attraktive Bundlings mit Soft- und Hardware. Sämtliche 1&1
Produkte werden in den Hochleistungs-Rechenzentren der 1&1 Gruppe betrieben.
3.1.2.4 Gewinnabführungsvertrag/Ergebnissituation
Zur geschäftlichen Entwicklung und zur Ergebnissituation der 1&1 Internet AG wird auf den, nach handelsrechtlichen Vorschriften
erstellten Jahresabschluss und den Lagebericht der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2013 verwiesen. Mit der United Internet
AG als Organträgerin besteht der Gewinnabführungsvertrag vom 2. März 2006. Die Ergebnissituation der 1&1 Internet AG war seit
Abschluss des Gewinnabführungsvertrages immer positiv. Die United Internet AG hatte bislang keine Verluste auszugleichen.
Das Ergebnis der 1&1 Internet AG beträgt im Geschäftsjahr 2013 vor Gewinnabführung TEUR 271.511 (im Vorjahr TEUR 159.830).
3.2 Gründe für den Abschluss des Beherrschungsvertrages
3.2.1 Gesellschaftsrechtliche Gründe
Die Unternehmensgruppe der United Internet AG wird durch die United Internet AG als Holding geführt, wobei die operative Tätigkeit
von rechtlich selbständigen Tochtergesellschaften ausgeübt wird. Aufgrund des Beherrschungsvertrages stehen der United Internet
AG dann zusätzlich die rechtlichen Instrumentarien zur Verfügung, um dem Vorstand der 1&1 Internet AG Weisungen erteilen zu
können.
3.2.2 Steuerliche Gründe
Die 1&1 Internet AG ist in die umsatzsteuerliche Organschaft der United Internet Gruppe eingegliedert. Die umsatzsteuerliche
Organschaft ermöglicht es, die Umsatzsteuer und die Vorsteueransprüche der Organgesellschaft 1&1 Internet AG bei der Organträgerin
United Internet AG zu erfassen. Die umsatzsteuerlichen Pflichten der Organgesellschaft, wie beispielsweise die Umsatzsteuer-Voranmeldung
oder die Abgabe der Umsatzsteuererklärung, können gebündelt und effizient durch den Organträger erfüllt werden. Des Weiteren
bleiben Leistungen zwischen den beiden Gesellschaften als Innenumsätze unbesteuert. Alleiniger Steuerschuldner ist in der
umsatzsteuerlichen Organschaft der Organträger. Die Organgesellschaft haftet jedoch für die auf sie entfallende Umsatzsteuer.
Die Voraussetzungen zum Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft wurden durch ein BMF Schreiben vom 7. März 2013 (IV
D 2 – S 7105/11/10001) angepasst und weiter präzisiert. Ein Wegfall der Voraussetzungen zur umsatzsteuerlichen Organschaft
zwischen den beiden Gesellschaften würde ein Wiederaufleben der umsatzsteuerlichen Pflichten bei der 1&1 Internet AG und damit
ein hohes Maß an administrativem Aufwand bei der 1&1 Internet AG bedeuten. Das soll vermieden werden. Um die rechtssichere
Fortführung der umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen der 1&1 Internet AG und der United Internet AG zu gewährleisten, ist
daher der Abschluss eines Beherrschungsvertrages notwendig. Damit wird die für umsatzsteuerliche Zwecke optimale Struktur
auch für die Zukunft abgesichert.
Bericht zu Tagesordnungspunkt 10
Gemeinsamer Bericht der Vorstände der United Internet AG und der United Internet Ventures AG über den Beherrschungsvertrag
zwischen der United Internet AG und der United Internet Ventures AG nach § 293a AktG
Zur Unterrichtung der Aktionäre und zur Vorbereitung der Beschlussfassung in der Hauptversammlung haben der Vorstand der United
Internet AG sowie der Vorstand der United Internet Ventures AG gemeinsam einen schriftlichen Bericht über den Beherrschungsvertrag
vom 26. März 2014 zwischen der United Internet AG und der United Internet Ventures AG mit Sitz in Montabaur erstattet. Der
Bericht ist vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter www.united-internet.de
im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung zugänglich. Der Bericht wird auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme
ausliegen. Er hat folgenden Inhalt:
Zu Punkt 10 der Tagesordnung
1. Abschluss und Wirksamkeit des Vertrages
Der Beherrschungsvertrag wurde am 26. März 2014 zwischen der United Internet AG als herrschendem Unternehmen und der United
Internet Ventures AG als abhängiger Gesellschaft geschlossen. Eine notariell beglaubigte Abschrift des Vertrages vom 26. März
2014 ist diesem Bericht als Anlage beigefügt (hier nicht abgedruckt).
Die Wirksamkeit des Beherrschungsvertrages setzt zum einen die Zustimmung der Hauptversammlung der United Internet AG voraus,
die auf der für den 22. Mai 2014 anberaumten Hauptversammlung erteilt werden soll. Des Weiteren ist die Zustimmung der Hauptversammlung
der United Internet Ventures AG erforderlich, die am 26. März 2014 erteilt wurde. Der Beherrschungsvertrag wird sodann mit
seiner Eintragung in das Handelsregister der United Internet Ventures AG wirksam.
2. Erläuterung des Beherrschungsvertrages
Der Beherrschungsvertrag zwischen der United Internet AG und der United Internet Ventures AG sowie seine einzelnen Bestimmungen
sind wie folgt zu erläutern:
2.1 Leitung (Ziffer 1 des Vertrages)
Ziffer 1.1 des Beherrschungsvertrags enthält die für einen Beherrschungsvertrag konstitutive Regelung, wonach die United Internet
Ventures AG als abhängige Gesellschaft die Leitung ihrer Gesellschaft der United Internet AG als herrschendem Unternehmen
unterstellt. Die United Internet AG hat danach das Recht, dem Vorstand der United Internet Ventures AG hinsichtlich der Leitung
der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Weisungen bedürfen nach Ziffer 1.1 Satz 3 des Beherrschungsvertrags der Textform.
Der Rahmen des Weisungsrechts bestimmt sich nach § 308 AktG. Der Vorstand der United Internet Ventures AG ist in Übereinstimmung
mit den Bestimmungen von § 308 Abs. 2 Satz 1 und 2 AktG verpflichtet, den Weisungen Folge zu leisten (Ziffer 1.2 des Beherrschungsvertrags).
2.2 Auskunftsrecht (Ziffer 2 des Vertrages)
Ziffer 2.1 des Beherrschungsvertrages hält fest, dass die United Internet AG jederzeit berechtigt ist, Bücher und Schriften
der United Internet Ventures AG einzusehen, ferner, dass der Vorstand der United Internet Ventures AG der United Internet
AG alle gewünschten Auskünfte zu erteilen hat.
Ziffer 2.2 des Beherrschungsvertrages bestimmt, dass die United Internet Ventures AG einer laufenden Berichtspflicht gegenüber
der United Internet AG unterliegt.
2.3 Verlustübernahme (Ziffer 3 des Vertrages)
Ziffer 3.1 des Beherrschungsvertrages bestimmt in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung, dass § 302 AktG in seiner
jeweils gültigen Fassung Anwendung findet. § 302 AktG sieht die Verpflichtung des herrschenden Unternehmens, hier also der
United Internet AG, vor, jeden während der Dauer des Vertrages sonst – also ohne Berücksichtigung der Verlustausgleichsverpflichtung
– entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen. Der ausgleichspflichtige Verlust kann auch dadurch ausgeglichen werden, dass
den anderen Gewinnrücklagen der abhängigen Gesellschaft Beträge entnommen werden, die während der Dauer des Vertrages in sie
eingestellt wurden.
Ziffer 3.2 des Beherrschungsvertrages regelt die Fälligkeit des Verlustausgleichsanspruchs. Der Verlustausgleichsanspruch
entsteht jeweils zum Bilanzstichtag der abhängigen Gesellschaft und wird zu diesem Zeitpunkt auch fällig.
Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund ist die United Internet AG nur zum Ausgleich des anteiligen Jahresfehlbetrages bis
zu dem Zeitpunkt verpflichtet, zu dem die Kündigung wirksam wird (Ziffer 3.3 des Beherrschungsvertrages).
2.4 Wirksamkeit (Ziffer 4 des Vertrages)
Ziffer 4 des Beherrschungsvertrages regelt die Wirksamkeit des Vertrages. Wir verweisen dazu auf die Ausführungen unter 1.
Die Leitung nach Ziffer 1 des Beherrschungsvertrages kann erst ab Wirksamkeit des Vertrages ausgeübt werden (Ziffer 4.3 des
Beherrschungsvertrages).
2.5 Laufzeit, Kündigung (Ziffer 5 des Vertrages)
Ziffer 5 des Vertrages regelt die Vertragsdauer und die Kündigungsmöglichkeiten des Beherrschungsvertrages.
Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen (Ziffer 5.1 des Beherrschungsvertrages). Er kann jederzeit mit einer Frist
von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform (Ziffer 5.3 des Beherrschungsvertrages),
was der gesetzlichen Regelung in § 297 Abs. 3 AktG entspricht.
Ferner wird in Ziffer 5.4 des Vertrages klargestellt, dass die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund unberührt bleibt. Als
wichtiger Grund soll insbesondere (i) der Verlust der Mehrheit der Stimmrechte des herrschenden Unternehmens an der abhängigen
Gesellschaft, (ii) der Wegfall der Stellung des herrschenden Unternehmens als Alleingesellschafterin der abhängigen Gesellschaft,
(iii) die Verschmelzung oder Spaltung des herrschenden Unternehmens oder der abhängigen Gesellschaft, (iv) die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des herrschenden Unternehmens oder der abhängigen Gesellschaft oder die Ablehnung der
Eröffnung mangels Masse, (v) die Liquidation des herrschenden Unternehmens oder der abhängigen Gesellschaft sowie (vi) die
Umwandlung oder Sitzverlegung des herrschenden Unternehmens oder der abhängigen Gesellschaft in der Weise, dass sie danach
nicht mehr Partei eines Beherrschungsvertrages sein können, gelten.
Endet der Vertrag, hat das herrschende Unternehmen den Gläubigern der abhängigen Gesellschaft nach näherer Maßgabe des § 303
AktG Sicherheit zu leisten (Ziffer 5.5. des Beherrschungsvertrages).
2.6 Schlussbestimmungen (Ziffer 6 des Vertrages)
In Ziffer 6.1 des Vertrages ist vorgesehen, dass Änderungen und Ergänzungen des Vertrages der Schriftform bedürfen.
Ziffer 6.2 des Vertrages enthält ferner eine salvatorische Regelung. Danach berührt eine etwaige Unwirksamkeit einer oder
mehrerer Bestimmungen des Vertrages die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht. Diese Regelung ist in der
Vertragspraxis üblich und wurde aus Gründen rechtlicher Vorsorge aufgenommen. Anhaltspunkte dafür, dass eine der vertraglichen
Bestimmungen unwirksam sein könnte, sind nicht ersichtlich.
2.7 Ausgleichs- und Abfindungsregelungen
Da sämtliche Aktien der United Internet Ventures AG von der United Internet AG gehalten werden, bedarf es keiner Ausgleichs-
und Abfindungsregelungen im Beherrschungsvertrag (§§ 304, 305 AktG).
Ausführungen zur Bewertung können somit entfallen.
3. Rechtliche und wirtschaftliche Gründe für den Abschluss des Beherrschungsvertrages
3.1 Ausgangssituation der beteiligten Unternehmen
3.1.1 United Internet AG
3.1.1.1 Überblick über die Gesellschaft
Die Gesellschaft wurde am 29. Januar 1998 mit einem Grundkapital von DM 2.529.600,00 als 1&1 Aktiengesellschaft & Co. Kommanditgesellschaft
auf Aktien gegründet (Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Montabaur unter HRB 5762 am 16. Februar 1998). Nach mehreren
Kapitalerhöhungen und der Umstellung des Grundkapitals auf Euro wurde die Gesellschaft mit Beschluss der außerordentlichen
Hauptversammlung vom 22. Februar 2000 in eine Aktiengesellschaft unter der Firma United Internet AG mit einem Grundkapital
von EUR 13.211.782,22 formgewechselt (Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Montabaur unter HRB 5762 am 23. März
2000). Nach weiteren Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln, aus bedingtem und aus genehmigtem Kapital sowie verschiedenen
Kapitalherabsetzungen beträgt das Grundkapital der Gesellschaft nunmehr EUR 194.000.000,00 (Eintragung im Handelsregister
des Amtsgerichts Montabaur unter HRB 5762 am 8. Februar 2013).
3.1.1.2 Holdingstruktur
Die United Internet AG fungiert als Management-Holding für ihre Tochtergesellschaften, darunter auch für die United Internet
Ventures AG.
3.1.1.3 Ergebnissituation
Zur geschäftlichen Entwicklung und zur Ergebnissituation der United Internet AG wird auf den Konzernjahresabschluss und den
Konzernlagebericht der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2013 verwiesen.
3.1.2 United Internet Ventures AG
3.1.2.1 Überblick über die United Internet Ventures AG
Die United Internet Ventures AG ist durch formwechselnde Umwandlung der United Internet Beteiligungen GmbH (Amtsgericht Montabaur
HRB 20092) in eine Aktiengesellschaft durch Formwechselbeschluss vom 20. März 2013 entstanden und erstmals am 16. April 2013
unter der Nr. HRB 23538 im Handelsregister des Amtsgericht Montabaur mit einem Grundkapital von EUR 50.000,00 eingetragen
worden. Die United Internet Beteiligungen GmbH ist mit einem Stammkapital von EUR 25.000,00 gegründet worden (Eintragung im
Handelsregister des Amtsgericht Montabaur unter HRB 20092 am 8. November 2005). Nach verschiedenen Kapitalerhöhungen betrug
das Stammkapital vor dem Formwechsel EUR 50.000,00 (Eintragung im Handelsregister des Amtsgericht Montabaur unter HRB 20092
am 2. April 2013).
3.1.2.2 Kapitalverhältnisse
Die United Internet AG ist die alleinige Aktionärin der United Internet Ventures AG und hält somit 100% der Aktien. Das Grundkapital
von EUR 50.000,00 ist voll geleistet.
3.1.2.3 Geschäftstätigkeit
Die United Internet Ventures AG erbringt Marketing-, Vertriebs-, Support- und sonstige Dienstleistungen, insbesondere auf
den Gebieten der Telekommunikation, der Informationstechnologie einschließlich des Internet sowie der Datenverarbeitung und
verwandten Bereichen. Dazu gehört der Erwerb, das Halten und die Verwaltung und die Veräußerung von Beteiligungen an anderen
Unternehmen, insbesondere an solchen, die in den vorgenannten Geschäftsbereichen tätig sind.
3.1.2.4 Gewinnabführungsvertrag/Ergebnissituation
Zur geschäftlichen Entwicklung und zur Ergebnissituation der United Internet Ventures AG wird auf den, nach handelsrechtlichen
Vorschriften erstellten Jahresabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2013 verwiesen. Mit der United Internet AG
als Organträgerin besteht der Gewinnabführungsvertrag vom 2. März 2006, der gemäß Top 8 der Einladung zur Hauptversammlung
vom 22. Mai 2014 geändert werden soll. Nach einem im Geschäftsjahr 2011 positiven Ergebnis vor Gewinnabführung in Höhe von
TEUR 2.091, belasteten sowohl in 2012 wie auch in 2013 erhöhte einmalige Abschreibungen auf Finanzanlagen das Ergebnis. Diese
beliefen sich in 2012 auf TEUR 8.652 und in 2013 auf TEUR 21.374 und führten zu negativen Ergebnissen vor Verlustübernahme
von TEUR 2.301 in 2012 und TEUR 24.010 im Geschäftsjahr 2013.
3.2 Gründe für den Abschluss des Beherrschungsvertrages
3.2.1 Gesellschaftsrechtliche Gründe
Die Unternehmensgruppe der United Internet AG wird durch die United Internet AG als Holding geführt, wobei die operative Tätigkeit
von rechtlich selbständigen Tochtergesellschaften ausgeübt wird. Aufgrund des Beherrschungsvertrages stehen der United Internet
AG dann zusätzlich die rechtlichen Instrumentarien zur Verfügung, um dem Vorstand der United Internet Ventures AG Weisungen
erteilen zu können.
3.2.2 Steuerliche Gründe
Die United Internet Ventures AG ist in die umsatzsteuerliche Organschaft der United Internet Gruppe eingegliedert. Die umsatzsteuerliche
Organschaft ermöglicht es, die Umsatzsteuer und die Vorsteueransprüche der Organgesellschaft United Internet Ventures AG bei
der Organträgerin United Internet AG zu erfassen. Die umsatzsteuerlichen Pflichten der Organgesellschaft, wie beispielsweise
die Umsatzsteuer-Voranmeldung oder die Abgabe der Umsatzsteuererklärung, können gebündelt und effizient durch den Organträger
erfüllt werden. Des Weiteren bleiben Leistungen zwischen den beiden Gesellschaften als Innenumsätze unbesteuert. Alleiniger
Steuerschuldner ist in der umsatzsteuerlichen Organschaft der Organträger. Die Organgesellschaft haftet jedoch für die auf
sie entfallende Umsatzsteuer.
Die Voraussetzungen zum Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft wurden durch ein BMF Schreiben vom 7. März 2013 (IV
D 2 – S 7105/11/10001) angepasst und weiter präzisiert. Ein Wegfall der Voraussetzungen zur umsatzsteuerlichen Organschaft
zwischen den beiden Gesellschaften würde ein Wiederaufleben der umsatzsteuerlichen Pflichten bei der United Internet Ventures
AG und damit ein hohes Maß an administrativem Aufwand bei der United Internet Ventures AG bedeuten. Das soll vermieden werden.
Um die rechtssichere Fortführung der umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen der United Internet Ventures AG und der United
Internet AG zu gewährleisten, ist daher der Abschluss eines Beherrschungsvertrages notwendig. Damit wird die für umsatzsteuerliche
Zwecke optimale Struktur auch für die Zukunft abgesichert.
Bericht zu Tagesordnungspunkt 11
Gemeinsamer Bericht der Vorstände der United Internet AG und der 1&1 Telecommunication Service SE über den Gewinnabführungsvertrag
zwischen der United Internet AG und der 1&1 Telecommunication Service SE nach § 293a AktG
Zur Unterrichtung der Aktionäre und zur Vorbereitung der Beschlussfassung in der Hauptversammlung haben der Vorstand der United
Internet AG sowie der Vorstand der 1&1 Telecommunication Service SE gemeinsam einen schriftlichen Bericht über den Gewinnabführungsvertrag
vom 26. März 2014 zwischen der United Internet AG und 1&1 Telecommunication Service SE mit Sitz in Montabaur erstattet. Der
Bericht ist vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter www.united-internet.de
im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung zugänglich. Der Bericht wird auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme
ausliegen. Er hat folgenden Inhalt:
Zu Punkt 11 der Tagesordnung
1. Abschluss und Wirksamkeit des Vertrages
Der Gewinnabführungsvertrag wurde am 26. März 2014 zwischen der United Internet AG als Organträgerin und der 1&1 Telecommunication
Service SE als Organgesellschaft geschlossen. Eine notariell beglaubigte Abschrift des Vertrages vom 26. März 2014 ist diesem
Bericht als Anlage beigefügt (hier nicht abgedruckt).
Die Wirksamkeit des Gewinnabführungsvertrages setzt zum einen die Zustimmung der Hauptversammlung der United Internet AG voraus,
die auf der für den 22. Mai 2014 anberaumten Hauptversammlung erteilt werden soll. Des Weiteren ist die Zustimmung der Hauptversammlung
der 1&1 Telecommunication Service SE erforderlich, die am 26. März 2014 erteilt wurde. Der Gewinnabführungsvertrag wird sodann
mit seiner Eintragung in das Handelsregister der 1&1 Telecommunication Service SE wirksam.
Aufgrund der in § 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 des Vertrages getroffenen Regelung erfolgt die Zurechnung des Einkommens der 1&1 Telecommunication
Service SE zur United Internet AG im Rahmen der durch den Vertrag begründeten und fortgeführten Organschaft bei Vorliegen
der vorstehend genannten Wirksamkeitsvoraussetzungen ab dem 1. Januar 2015.
2. Erläuterung des Gewinnabführungsvertrages
Der Gewinnabführungsvertrag zwischen der United Internet AG und der 1&1 Telecommunication Service SE sowie seine einzelnen
Bestimmungen sind wie folgt zu erläutern:
2.1 Gewinnabführung (§ 1 des Vertrages)
Durch die Regelung in § 1 Abs. 1 des Vertrages verpflichtet sich die Organgesellschaft, d. h. die 1&1 Telecommunication Service
SE, ihren ganzen nach den maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn, der sich unter Berücksichtigung
von § 1 Abs. 2 ergibt, unter Beachtung des § 301 AktG an den Organträger, d. h. die United Internet AG abzuführen.
Abzuführen ist demnach der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen Verlustvortrag aus dem
Vorjahr, vermindert um den Betrag, der nach § 300 AktG in die gesetzliche Rücklage einzustellen ist, und vermindert um den
nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag.
§ 1 Abs. 2 des Vertrages regelt, dass die Organgesellschaft mit Zustimmung des Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss
insoweit in die Gewinnrücklage (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen kann, als dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich
begründet ist. In diesem Fall vermindert sich der abzuführende Gewinn entsprechend.
Nach § 1 Abs. 3 des Vertrages ist die Abführung von Beträgen aus während organschaftlicher Zeit gebildeten Kapitalrücklagen
i.S.d. § 272 Abs. 2 HGB ausgeschlossen. Der Organträger kann aber verlangen, dass während der Dauer des Vertrages gebildete
andere Gewinnrücklagen aufgelöst und zum Ausgleich eines Fehlbetrages verwendet oder als Gewinn abgeführt werden.
Nach § 1 Abs. 4 des Vertrages kann der Organträger eine Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn verlangen, wenn und soweit eine
Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn gezahlt werden könnte.
2.2 Verlustübernahme (§ 2 des Vertrages)
In Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung des § 302 AktG sieht der Vertrag die Verpflichtung der United Internet AG
vor, jeden während der Dauer des Vertrages sonst – also ohne Berücksichtigung der Verlustausgleichsverpflichtung – entstehenden
Jahresfehlbetrag der Organgesellschaft auszugleichen. Der ausgleichspflichtige Verlust kann auch dadurch ausgeglichen werden,
dass den anderen Gewinnrücklagen der Organgesellschaft Beträge entnommen werden, die während der Dauer des Vertrages in sie
eingestellt wurden.
2.3 Fälligkeit, Ausgleich, Verzinsung (§ 3 des Vertrages)
§ 3 Abs. 1 regelt die Entstehung und Fälligkeit des Gewinnabführungs- bzw. Verlustausgleichsanspruchs. Sie entstehen jeweils
zum Bilanzstichtag der Organgesellschaft und werden zu diesem Zeitpunkt fällig.
§ 3 Abs. 2 regelt die Erfüllung des Gewinnabführungs- bzw. Verlustausgleichsanspruchs. Sie sind jeweils spätestens mit Ablauf
von drei Monaten nach Feststellung des Jahresabschlusses der Organgesellschaft zu erfüllen.
§ 3 Abs. 3 regelt die Verzinsung zwischen dem Fälligkeitsdatum und dem tatsächlichen Zahlungsdatum. Für diesen Zeitraum schuldet
der jeweilige Zahlungsverpflichtete zusätzlich gemäß §§ 352, 353 HGB Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % p.a. des jeweils geschuldeten
Betrages.
2.4 Vertragsdauer (§ 4 des Vertrages)
§ 4 des Vertrages regelt die Vertragsdauer und die Kündigungsmöglichkeiten des Gewinnabführungsvertrages.
§ 4 Abs. 1 des Vertrages bestimmt, dass der Gewinnabführungsvertrag am 1. Januar 2015 beginnt.
§ 4 Abs. 2 des Vertrages sieht vor, dass der Vertrag erstmals zum 31. Dezember 2019, 24.00 Uhr, gekündigt werden kann. Bis
zu diesem Zeitpunkt ist der Vertrag fest abgeschlossen. Die Regelungen mit einer Mindestlaufzeit von fünf Jahren, d. h. bis
zum Ende des Jahres 2019, sind im Hinblick auf die angestrebte steuerliche Organschaft aufgenommen worden (§ 14 KStG). Sie
zeigen ferner, dass mit dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrages ein langfristiges Konzept verfolgt wird. Wird der Vertrag
nicht gekündigt, so soll er sich jeweils um ein Jahr verlängern. Die Kündigungsfrist beträgt jeweils sechs Monate zum Ende
des Wirtschaftsjahres.
Ferner wird in § 4 Abs. 3 des Vertrages klargestellt, dass die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund unberührt bleibt. Als
wichtiger Grund soll insbesondere die Abtretung von Anteilen an der Organgesellschaft durch den Organträger, eine Börseneinführung
der Organgesellschaft, die Beteiligung eines außenstehenden Gesellschafters gemäß § 307 AktG an der Organgesellschaft, die
Verschmelzung der Organgesellschaft auf eine andere Gesellschaft und die Umwandlung der Organgesellschaft in eine Rechtsform,
die nicht Organgesellschaft sein kann, gelten. Als wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung des Vertrags gilt insbesondere
auch, wenn ein anderer in der jeweils geltenden Fassung der Körperschaftsteuerrichtlinie (derzeit: R 60 Abs. 6 KStR 2004)
als wichtig anerkannter Umstand eintritt. Das vorgesehene Schriftformerfordernis für die Kündigung entspricht der gesetzlichen
Regelung in § 297 Abs. 3 AktG.
2.5 Schlussbestimmungen (§ 5 des Vertrages)
In § 5 Abs. 1 des Vertrages ist vorgesehen, dass Änderungen und Ergänzungen des Vertrages der Schriftform bedürfen.
§ 5 Abs. 2 des Vertrages enthält ferner eine salvatorische Regelung. Danach berührt eine etwaige Unwirksamkeit einer oder
mehrerer Bestimmungen des Vertrages die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht. Diese Regelung ist in der
Vertragspraxis üblich und wurde aus Gründen rechtlicher Vorsorge aufgenommen. Anhaltspunkte dafür, dass eine der vertraglichen
Bestimmungen unwirksam sein könnte, sind nicht ersichtlich.
Schließlich bestimmt § 5 Abs. 3 des Vertrages, dass die Kosten des Vertrages durch die Organgesellschaft zu tragen sind.
2.6 Ausgleichs- und Abfindungsregelungen
Da sämtliche Aktien der 1&1 Telecommunication Service SE von der United Internet AG gehalten werden, bedarf es keiner Ausgleichs-
und Abfindungsregelungen im Gewinnabführungsvertrag (§§ 304, 305 AktG).
Ausführungen zur Bewertung können somit entfallen.
3. Rechtliche und wirtschaftliche Gründe für den Abschluss des Gewinnabführungsvertrages
3.1 Ausgangssituation der beteiligten Unternehmen
3.1.1 United Internet AG
3.1.1.1 Überblick über die Gesellschaft
Die Gesellschaft wurde am 29. Januar 1998 mit einem Grundkapital von DM 2.529.600,00 als 1&1 Aktiengesellschaft & Co. Kommanditgesellschaft
auf Aktien gegründet (Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Montabaur unter HRB 5762 am 16. Februar 1998). Nach mehreren
Kapitalerhöhungen und der Umstellung des Grundkapitals auf Euro wurde die Gesellschaft mit Beschluss der außerordentlichen
Hauptversammlung vom 22. Februar 2000 in eine Aktiengesellschaft unter der Firma United Internet AG mit einem Grundkapital
von EUR 13.211.782,22 formgewechselt (Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Montabaur unter HRB 5762 am 23. März
2000). Nach weiteren Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln, aus bedingtem und aus genehmigtem Kapital sowie verschiedenen
Kapitalherabsetzungen beträgt das Grundkapital der Gesellschaft nunmehr EUR 194.000.000,00 (Eintragung im Handelsregister
des Amtsgerichts Montabaur unter HRB 5762 am 8. Februar 2013).
3.1.1.2 Holdingstruktur
Die United Internet AG fungiert als Management-Holding für ihre Tochtergesellschaften, darunter auch für die 1&1 Telecommunication
Service SE.
3.1.1.3 Ergebnissituation
Zur geschäftlichen Entwicklung und zur Ergebnissituation der United Internet AG wird auf den Konzernjahresabschluss und den
Konzernlagebericht der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2013 verwiesen.
3.1.2 1&1 Telecommunication Service SE
3.1.2.1 Überblick über die 1&1 Telecommunication Service SE
Die 1&1 Telecommunication Service SE ist am 28. November 2013 unter der Firma Atrium 64. Europäische VV SE mit einem Grundkapital
von EUR 120.000,00 gegründet und erstmals am 4. Dezember 2013 unter der Nr. HRB 154590 B im Handelsregister des Amtsgericht
Charlottenburg eingetragen worden. Die Hauptversammlung vom 21. Februar 2014 beschloss u.a. die Umfirmierung der Gesellschaft
in 1&1 Telecommunication Service SE und die Sitzverlegung von Berlin nach Montabaur. Umfirmierung und Sitzverlegung wurden
am 7. März 2014 unter der Nummer HRB 23963 im Handelsregister des Amtsgericht Montabaur eingetragen.
3.1.2.2 Kapitalverhältnisse
Die United Internet AG ist die alleinige Aktionärin der 1&1 Telecommunication Service SE und hält somit 100% der Aktien. Das
Grundkapital von EUR 120.000,00 ist voll geleistet.
3.1.2.3 Geschäftstätigkeit
Die 1&1 Telecommunication Service SE erwirbt, hält und verwaltet Beteiligungen, insbesondere an solchen Unternehmen, die in
den nachgenannten Geschäftsbereichen tätig sind. Ferner übernimmt die 1&1 Telecommunication Service SE Beratungsaufgaben und
Dienstleistungen aller Art bei der Anwendung von Telekommunikationsprodukten und dem Einsatz von Datenmehrwertdiensten, insbesondere
über das Internet oder ähnliche Übertragungsmedien, handelt mit Informationstechnologie-Produkten aller Art auf eigene und
fremde Rechnung, publiziert, verteilt, erhebt Daten aller Art in Datennetzen sowie vertreibt, stellt auf und schult in diesem
Zusammenhang im Bereich von elektronischen Daten-, Kommunikations- und Netzwerkanschlusssystemen, stellt her und vertreibt
Software sowie branchenübliche Dienstleistungen. Nicht Gegenstand des Unternehmens sind Geschäfte, für die eine Genehmigung
nach dem Kreditwesengesetz in der jeweils gültigen Fassung erforderlich ist.
3.1.2.4 Ergebnissituation
Zur geschäftlichen Entwicklung und zur Ergebnissituation der 1&1 Telecommunication Service SE können keine wesentlichen Ausführungen
gemacht werden, weil die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb noch nicht aufgenommen hat.
3.2 Gründe für den Abschluss des Gewinnabführungsvertrages
3.2.1 Gesellschaftsrechtliche Gründe
Die Unternehmensgruppe der United Internet AG verfügt über eine Holdingstruktur, innerhalb der die operative Tätigkeit von
rechtlich selbständigen Tochtergesellschaften ausgeübt wird, die wiederum von der United Internet AG als Management-Holding
geführt werden. Dadurch können Leitungsaufgaben bei der United Internet AG gebündelt und effizient wahrgenommen werden. In
konsequenter Verwirklichung dieses Holdingkonzepts ist die 1&1 Telecommunication Service SE im Wege des Vertragskonzerns in
die Konzernorganisation eingebunden. Hierdurch wird insbesondere der optimale Einsatz der Finanzressourcen innerhalb der Unternehmensgruppe
gewährleistet. Der Vertragskonzern schafft – bei Ergebnisverantwortung der 1&1 Telecommunication Service SE im Übrigen – die
Möglichkeit, das Interesse der 1&1 Telecommunication Service SE auf das Gesamtkonzerninteresse abzustimmen.
3.2.2 Steuerliche Gründe
Die 1&1 Telecommunication Service SE ist eine rechtlich selbständige Tochtergesellschaft, deren Ergebnis grundsätzlich auf
Gesellschaftsebene der Besteuerung unterliegt und somit nicht mit Gewinnen und Verlusten der United Internet AG konsolidiert
werden kann. Nach dem Wechsel vom körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren im Rahmen der Unternehmenssteuerreform
2001 und zum Teileinkünfteverfahren im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008 ist eine Konsolidierung von Gewinnen und Verlusten
für Zwecke der Körperschaftsteuer auch nicht mehr wie ursprünglich durch Gewinnausschüttungen und die damit verbundene Körperschaftsteueranrechnung
möglich. Darüber hinaus ist mit der systembedingten Steuerbefreiung von Gewinnausschüttungen zwischen Kapitalgesellschaften
eine Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben auf Holding-Ebene verbunden.
Diese Nachteile können durch die Errichtung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft vermieden werden. Wesentliche Voraussetzung
dafür, dass zwischen der United Internet AG als Organträger und der 1&1 Telecommunication Service SE als Organgesellschaft
eine körperschaftsteuerliche Organschaft begründet werden kann, ist der Abschluss bzw. das Weiterbestehen eines Gewinnabführungsvertrages
(§ 14 KStG).
Als Folge der Organschaft wird das gesamte Einkommen der Organgesellschaft zur Versteuerung dem Organträger zugerechnet. Dadurch
ist eine steuerliche Konsolidierung des Einkommens der Organgesellschaft einerseits mit dem Einkommen des Organträgers anderseits
möglich, d. h. unter anderem können Verluste einer Organgesellschaft mit Gewinnen einer anderen Organgesellschaft verrechnet
werden. Darüber hinaus kann über eine Organschaft die steuerliche Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben der United Internet
AG auch weiterhin sichergestellt werden.
Durch die Begründung bzw. Fortführung eines Organschaftsverhältnisses zwischen der United Internet AG (Organträger) und der
1&1 Telecommunication Service SE (Organgesellschaft) wird somit für körperschaftsteuerliche, aber auch für gewerbe- sowie
umsatzsteuerliche Zwecke eine optimale Struktur erreicht.
Trotz der Gewinnabführung wird das Einkommen der 1&1 Telecommunication Service SE zunächst nach allgemeinen Vorschriften und
getrennt vom Organträger ermittelt. Handelsrechtlich ist der Jahresüberschuss der 1&1 Telecommunication Service SE an die
United Internet AG abzuführen, vermindert um den Verlustvortrag aus dem vororganschaftlichen Verhältnis. Diese Abführungsverpflichtung
wird im Jahresabschluss der 1&1 Telecommunication Service SE als Verbindlichkeit gegenüber verbundenen Unternehmen ausgewiesen.
Entsteht ein Jahresfehlbetrag, ist dieser vom Organträger auszugleichen.
Davon zu unterscheiden ist die steuerliche Ergebniszurechnung. Dem Organträger wird nicht der Jahresüberschuss bzw. der Jahresfehlbetrag
zugerechnet, sondern das nach steuerlichen Grundsätzen modifizierte Handelsbilanzergebnis der Organgesellschaft. So führen
z. B. steuerlich nicht abzugsfähige Betriebsausgaben, steuerfreie Einnahmen und eine handelsrechtliche Rücklagendotierung
zu Unterschieden zwischen dem zuzurechnenden Einkommen und dem Handelsbilanzergebnis.
Bericht zu Tagesordnungspunkt 12
Gemeinsamer Bericht der Vorstände der United Internet AG und der 1&1 Telecommunication Service SE über den Beherrschungsvertrag
zwischen der United Internet AG und der 1&1 Telecommunication Service SE nach § 293a AktG
Zur Unterrichtung der Aktionäre und zur Vorbereitung der Beschlussfassung in der Hauptversammlung haben der Vorstand der United
Internet AG sowie der Vorstand der 1&1 Telecommunication Service SE gemeinsam einen schriftlichen Bericht über den Beherrschungsvertrag
vom 26. März 2014 zwischen der United Internet AG und 1&1 Telecommunication Service SE mit Sitz in Montabaur erstattet. Der
Bericht ist vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter www.united-internet.de
im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung zugänglich. Der Bericht wird auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme
ausliegen. Er hat folgenden Inhalt:
Zu Punkt 12 der Tagesordnung
1. Abschluss und Wirksamkeit des Vertrages
Der Beherrschungsvertrag wurde am 26. März 2014 zwischen der United Internet AG als herrschendem Unternehmen und der 1&1 Telecommunication
Service SE als abhängiger Gesellschaft geschlossen. Eine notariell beglaubigte Abschrift des Vertrages vom 26. März 2014 ist
diesem Bericht als Anlage beigefügt (hier nicht abgedruckt).
Die Wirksamkeit des Beherrschungsvertrages setzt zum einen die Zustimmung der Hauptversammlung der United Internet AG voraus,
die auf der für den 22. Mai 2014 anberaumten Hauptversammlung erteilt werden soll. Des Weiteren ist die Zustimmung der Hauptversammlung
der 1&1 Telecommunication Service SE erforderlich, die am 26. März 2014 erteilt wurde. Der Beherrschungsvertrag wird sodann
mit seiner Eintragung in das Handelsregister der 1&1 Telecommunication Service SE wirksam.
2. Erläuterung des Beherrschungsvertrages
Der Beherrschungsvertrag zwischen der United Internet AG und der 1&1 Telecommunication Service SE sowie seine einzelnen Bestimmungen
sind wie folgt zu erläutern:
2.1 Leitung (Ziffer 1 des Vertrages)
Ziffer 1.1 des Beherrschungsvertrags enthält die für einen Beherrschungsvertrag konstitutive Regelung, wonach die 1&1 Telecommunication
Service SE als abhängige Gesellschaft die Leitung ihrer Gesellschaft der United Internet AG als herrschendem Unternehmen unterstellt.
Die United Internet AG hat danach das Recht, dem Vorstand der 1&1 Telecommunication Service SE hinsichtlich der Leitung der
Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Weisungen bedürfen nach Ziffer 1.1 Satz 3 des Beherrschungsvertrags der Textform.
Der Rahmen des Weisungsrechts bestimmt sich nach § 308 AktG. Der Vorstand der 1&1 Telecommunication Service SE ist in Übereinstimmung
mit den Bestimmungen von § 308 Abs. 2 Satz 1 und 2 AktG verpflichtet, den Weisungen Folge zu leisten (Ziffer 1.2 des Beherrschungsvertrags).
2.2 Auskunftsrecht (Ziffer 2 des Vertrages)
Ziffer 2.1 des Beherrschungsvertrages hält fest, dass die United Internet AG jederzeit berechtigt ist, Bücher und Schriften
der 1&1 Telecommunication Service SE einzusehen, ferner, dass der Vorstand der 1&1 Telecommunication Service SE der United
Internet AG alle gewünschten Auskünfte zu erteilen hat.
Ziffer 2.2 des Beherrschungsvertrages bestimmt, dass die 1&1 Telecommunication Service SE einer laufenden Berichtspflicht
gegenüber der United Internet AG unterliegt.
2.3 Verlustübernahme (Ziffer 3 des Vertrages)
Ziffer 3.1 des Beherrschungsvertrages bestimmt in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung, dass § 302 AktG in seiner
jeweils gültigen Fassung Anwendung findet. § 302 AktG sieht die Verpflichtung des herrschenden Unternehmens, hier also der
United Internet AG, vor, jeden während der Dauer des Vertrages sonst – also ohne Berücksichtigung der Verlustausgleichsverpflichtung
– entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen. Der ausgleichspflichtige Verlust kann auch dadurch ausgeglichen werden, dass
den anderen Gewinnrücklagen der abhängigen Gesellschaft Beträge entnommen werden, die während der Dauer des Vertrages in sie
eingestellt wurden.
Ziffer 3.2 des Beherrschungsvertrages regelt die Fälligkeit des Verlustausgleichsanspruchs. Der Verlustausgleichsanspruch
entsteht jeweils zum Bilanzstichtag der abhängigen Gesellschaft und wird zu diesem Zeitpunkt auch fällig.
Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund ist die United Internet AG nur zum Ausgleich des anteiligen Jahresfehlbetrages bis
zu dem Zeitpunkt verpflichtet, zu dem die Kündigung wirksam wird (Ziffer 3.3 des Beherrschungsvertrages).
2.4 Wirksamkeit (Ziffer 4 des Vertrages)
Ziffer 4 des Beherrschungsvertrages regelt die Wirksamkeit des Vertrages. Wir verweisen dazu auf die Ausführungen unter 1.
Die Leitung nach Ziffer 1 des Beherrschungsvertrages kann erst ab Wirksamkeit des Vertrages ausgeübt werden (Ziffer 4.3 des
Beherrschungsvertrages).
2.5 Laufzeit, Kündigung (Ziffer 5 des Vertrages)
Ziffer 5 des Vertrages regelt die Vertragsdauer und die Kündigungsmöglichkeiten des Beherrschungsvertrages.
Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen (Ziffer 5.1 des Beherrschungsvertrages). Er kann jederzeit mit einer Frist
von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform (Ziffer 5.3 des Beherrschungsvertrages),
was der gesetzlichen Regelung in § 297 Abs. 3 AktG entspricht.
Ferner wird in Ziffer 5.4 des Vertrages klargestellt, dass die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund unberührt bleibt. Als
wichtiger Grund soll insbesondere (i) der Verlust der Mehrheit der Stimmrechte des herrschenden Unternehmens an der abhängigen
Gesellschaft, (ii) der Wegfall der Stellung des herrschenden Unternehmens als Alleingesellschafterin der abhängigen Gesellschaft,
(iii) die Verschmelzung oder Spaltung des herrschenden Unternehmens oder der abhängigen Gesellschaft, (iv) die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des herrschenden Unternehmens oder der abhängigen Gesellschaft oder die Ablehnung der
Eröffnung mangels Masse, (v) die Liquidation des herrschenden Unternehmens oder der abhängigen Gesellschaft sowie (vi) die
Umwandlung oder Sitzverlegung des herrschenden Unternehmens oder der abhängigen Gesellschaft in der Weise, dass sie danach
nicht mehr Partei eines Beherrschungsvertrages sein können, gelten.
Endet der Vertrag, hat das herrschende Unternehmen den Gläubigern der abhängigen Gesellschaft nach näherer Maßgabe des § 303
AktG Sicherheit zu leisten (Ziffer 5.5. des Beherrschungsvertrages).
2.6 Schlussbestimmungen (Ziffer 6 des Vertrages)
In Ziffer 6.1 des Vertrages ist vorgesehen, dass Änderungen und Ergänzungen des Vertrages der Schriftform bedürfen.
Ziffer 6.2 des Vertrages enthält ferner eine salvatorische Regelung. Danach berührt eine etwaige Unwirksamkeit einer oder
mehrerer Bestimmungen des Vertrages die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht. Diese Regelung ist in der
Vertragspraxis üblich und wurde aus Gründen rechtlicher Vorsorge aufgenommen. Anhaltspunkte dafür, dass eine der vertraglichen
Bestimmungen unwirksam sein könnte, sind nicht ersichtlich.
2.7 Ausgleichs- und Abfindungsregelungen
Da sämtliche Aktien der 1&1 Telecommunication Service SE von der United Internet AG gehalten werden, bedarf es keiner Ausgleichs-
und Abfindungsregelungen im Beherrschungsvertrag (§§ 304, 305 AktG).
Ausführungen zur Bewertung können somit entfallen.
3. Rechtliche und wirtschaftliche Gründe für den Abschluss des Beherrschungsvertrages
3.1 Ausgangssituation der beteiligten Unternehmen
3.1.1 United Internet AG
3.1.1.1 Überblick über die Gesellschaft
Die Gesellschaft wurde am 29. Januar 1998 mit einem Grundkapital von DM 2.529.600,00 als 1&1 Aktiengesellschaft & Co. Kommanditgesellschaft
auf Aktien gegründet (Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Montabaur unter HRB 5762 am 16. Februar 1998). Nach mehreren
Kapitalerhöhungen und der Umstellung des Grundkapitals auf Euro wurde die Gesellschaft mit Beschluss der außerordentlichen
Hauptversammlung vom 22. Februar 2000 in eine Aktiengesellschaft unter der Firma United Internet AG mit einem Grundkapital
von EUR 13.211.782,22 formgewechselt (Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Montabaur unter HRB 5762 am 23. März
2000). Nach weiteren Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln, aus bedingtem und aus genehmigtem Kapital sowie verschiedenen
Kapitalherabsetzungen beträgt das Grundkapital der Gesellschaft nunmehr EUR 194.000.000,00 (Eintragung im Handelsregister
des Amtsgerichts Montabaur unter HRB 5762 am 8. Februar 2013).
3.1.1.2 Holdingstruktur
Die United Internet AG fungiert als Management-Holding für ihre Tochtergesellschaften, darunter auch für die 1&1 Telecommunication
Service SE.
3.1.1.3 Ergebnissituation
Zur geschäftlichen Entwicklung und zur Ergebnissituation der United Internet AG wird auf den Konzernjahresabschluss und den
Konzernlagebericht der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2013 verwiesen.
3.1.2 1&1 Telecommunication Service SE
3.1.2.1 Überblick über die 1&1 Telecommunication Service SE
Die 1&1 Telecommunication Service SE ist am 28. November 2013 unter der Firma Atrium 64. Europäische VV SE mit einem Grundkapital
von EUR 120.000,00 gegründet und erstmals am 4. Dezember 2013 unter der Nr. HRB 154590 B im Handelsregister des Amtsgericht
Charlottenburg eingetragen worden. Die Hauptversammlung vom 21. Februar 2014 beschloss u.a. die Umfirmierung der Gesellschaft
in 1&1 Telecommunication Service SE und die Sitzverlegung von Berlin nach Montabaur. Umfirmierung und Sitzverlegung wurden
am 7. März 2014 unter der Nummer HRB 23963 im Handelsregister des Amtsgericht Montabaur eingetragen.
3.1.2.2 Kapitalverhältnisse
Die United Internet AG ist die alleinige Aktionärin der 1&1 Telecommunication Service SE und hält somit 100% der Aktien. Das
Grundkapital von EUR 120.000,00 ist voll geleistet.
3.1.2.3 Geschäftstätigkeit
Die 1&1 Telecommunication Service SE erwirbt, hält und verwaltet Beteiligungen, insbesondere an solchen Unternehmen, die in
den nachgenannten Geschäftsbereichen tätig sind. Ferner übernimmt die 1&1 Telecommunication Service SE Beratungsaufgaben und
Dienstleistungen aller Art bei der Anwendung von Telekommunikationsprodukten und dem Einsatz von Datenmehrwertdiensten, insbesondere
über das Internet oder ähnliche Übertragungsmedien, handelt mit Informationstechnologie-Produkten aller Art auf eigene und
fremde Rechnung, publiziert, verteilt, erhebt Daten aller Art in Datennetzen sowie vertreibt, stellt auf und schult in diesem
Zusammenhang im Bereich von elektronischen Daten-, Kommunikations- und Netzwerkanschlusssystemen, stellt her und vertreibt
Software sowie branchenübliche Dienstleistungen. Nicht Gegenstand des Unternehmens sind Geschäfte, für die eine Genehmigung
nach dem Kreditwesengesetz in der jeweils gültigen Fassung erforderlich ist.
3.1.2.4 Gewinnabführungsvertrag/Ergebnissituation
Mit der United Internet AG besteht der Gewinnabführungsvertrag vom 26. März 2014, der unter Tagesordnungspunkt 11 abgehandelt
wird. Zur geschäftlichen Entwicklung und zur Ergebnissituation der 1&1 Telecommunication Service SE können keine wesentlichen
Ausführungen gemacht werden, weil die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb noch nicht aufgenommen hat.
3.2 Gründe für den Abschluss des Beherrschungsvertrages
3.2.1 Gesellschaftsrechtliche Gründe
Die Unternehmensgruppe der United Internet AG wird durch die United Internet AG als Holding geführt, wobei die operative Tätigkeit
von rechtlich selbständigen Tochtergesellschaften ausgeübt wird. Aufgrund des Beherrschungsvertrages stehen der United Internet
AG dann zusätzlich die rechtlichen Instrumentarien zur Verfügung, um dem Vorstand der 1&1 Telecommunication Service SE Weisungen
erteilen zu können.
3.2.2 Steuerliche Gründe
Die 1&1 Telecommunication Service SE wird in die umsatzsteuerliche Organschaft der United Internet Gruppe eingegliedert. Die
umsatzsteuerliche Organschaft ermöglicht es, die Umsatzsteuer und die Vorsteueransprüche der Organgesellschaft 1&1 Telecommunication
Service SE bei der Organträgerin United Internet AG zu erfassen. Die umsatzsteuerlichen Pflichten der Organgesellschaft, wie
beispielsweise die Umsatzsteuer-Voranmeldung oder die Abgabe der Umsatzsteuererklärung, können gebündelt und effizient durch
den Organträger erfüllt werden. Des Weiteren bleiben Leistungen zwischen den beiden Gesellschaften als Innenumsätze unbesteuert.
Alleiniger Steuerschuldner ist in der umsatzsteuerlichen Organschaft der Organträger. Die Organgesellschaft haftet jedoch
für die auf sie entfallende Umsatzsteuer.
Die Voraussetzungen zum Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft wurden durch ein BMF Schreiben vom 7. März 2013 (IV
D 2 – S 7105/11/10001) angepasst und weiter präzisiert. Ein Wegfall der Voraussetzungen zur umsatzsteuerlichen Organschaft
zwischen den beiden Gesellschaften würde ein Wiederaufleben der umsatzsteuerlichen Pflichten bei der 1&1 Telecommunication
Service SE und damit ein hohes Maß an administrativem Aufwand bei der 1&1 Telecommunication Service SE bedeuten. Das soll
vermieden werden. Um die umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen der 1&1 Telecommunication Service SE und der United Internet
AG rechtssicher zu gewährleisten, ist daher der Abschluss eines Beherrschungsvertrages notwendig. Damit wird die für umsatzsteuerliche
Zwecke optimale Struktur auch für die Zukunft abgesichert.
Bericht zu Tagesordnungspunkt 13
Bericht des Vorstands der United Internet AG und der Geschäftsführung der 1&1 Telecom Service Holding Montabaur GmbH gemäß
§§ 293a, 295 AktG über die Vereinbarung vom 26. März 2014 zwischen der United Internet AG und der 1&1 Telecom Service Holding
Montabaur GmbH zur Änderung des Gewinnabführungsvertrags vom 27. März 2013
Zur Unterrichtung der Aktionäre und zur Vorbereitung der Beschlussfassung in der Hauptversammlung haben der Vorstand der United
Internet AG sowie die Geschäftsführung der 1&1 Telecom Service Holding Montabaur GmbH gemeinsam einen schriftlichen Bericht
über die Vereinbarung vom 26. März 2014 zwischen der United Internet AG und 1&1 Telecom Service Holding Montabaur GmbH mit
Sitz in Montabaur zur Änderung des Gewinnabführungsvertrags vom 27. März 2013 (die ‘Änderungsvereinbarung’) erstattet. Der
Bericht ist vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter www.united-internet.de
im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung zugänglich. Der Bericht wird auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme
ausliegen. Er hat folgenden Inhalt:
Zu Punkt 13 der Tagesordnung
I. Ausgangspunkt: Bestehender Gewinnabführungsvertrag vom 27. März 2013
Die United Internet AG hat am 27. März 2013 mit der 1&1 Telecom Service Holding Montabaur GmbH, einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft
ohne außenstehende Gesellschafter, einen Gewinnabführungsvertrag (nachfolgend auch ‘Vertrag’) abgeschlossen.
Der Vertrag wurde mit Eintragung im Handelsregister der 1&1 Telecom Service Holding Montabaur GmbH am 14. Juni 2013 wirksam,
nachdem die Gesellschafterversammlung der 1&1 Telecom Service Holding Montabaur GmbH am 27. März 2013 und die Hauptversammlung
der United Internet AG am 23. Mai 2013 dem Vertrag zugestimmt hatten.
Der Abschluss des Vertrags diente insbesondere der Begründung einer ertragsteuerlichen Organschaft gemäß §§ 14, 17 KStG zwischen
der United Internet AG und der 1&1 Telecom Service Holding Montabaur GmbH. Die ertragsteuerliche Organschaft bewirkt, erstmals
seit dem 27. Februar 2013, eine zusammengefasste Ertragsbesteuerung der 1&1 Telecom Service Holding Montabaur GmbH als Organgesellschaft
und der United Internet AG als Organträger.
Der Vertrag enthält in Übereinstimmung mit den Anforderungen der §§ 14, 17 KStG insbesondere die Verpflichtung der 1&1 Telecom
Service Holding Montabaur GmbH zur Abführung ihrer Gewinne an die United Internet AG, deren Umfang sich im Einzelnen aus der
vertraglichen Regelung in Übereinstimmung mit § 301 AktG ergibt, sowie die Verpflichtung der United Internet AG zur Übernahme
der Verluste der 1&1 Telecom Service Holding Montabaur GmbH entsprechend § 302 Abs. 1 AktG, wobei klargestellt ist, dass §
302 AktG in seiner Gesamtheit und in seiner jeweils gültigen Fassung gilt.
Der Vertrag wurde für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren abgeschlossen und ist erstmals zum Ablauf des 31. Dezember
2018 ordentlich kündbar. Ohne Kündigung verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem
Grund, zu dem insbesondere auch die Gründe zählen, die steuerlich als wichtiger Grund anerkannt sind, bleibt unberührt.
Da die United Internet AG zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags und zum Zeitpunkt des Abschlusses der Änderungsvereinbarung
sämtliche Anteile an der 1&1 Telecom Service Holding Montabaur GmbH hielt bzw. hält und die 1&1 Telecom Service Holding Montabaur
GmbH somit keine außenstehenden Gesellschafter hat, sind Regelungen über Ausgleich und Abfindung nach §§ 304, 305 AktG nicht
erforderlich (vgl. § 304 Abs. 1 Satz 3 AktG). Deshalb bedurfte es auch keiner Prüfung des Vertrags und bedarf es keiner Prüfung
der Änderungsvereinbarung durch sachverständige Prüfer (§§ 293b Abs. 1, letzter HS., 295 AktG).
II. Vereinbarung vom 26. März 2014 zur Änderung des Gewinnabführungsvertrags vom 27. März 2013
Mit der Änderungsvereinbarung vom 26. März 2014 haben die United Internet AG und die 1&1 Telecom Service Holding Montabaur
GmbH den Gewinnabführungsvertrag vom 27. März 2013 geändert. Eine notariell beglaubigte Abschrift der Änderungsvereinbarung
vom 26. März 2014 ist diesem Bericht als Anlage beigefügt (hier nicht abgedruckt).
Der wesentliche Inhalt und der Hintergrund der Änderungsvereinbarung werden im Folgenden erläutert:
Durch Ziffer I.1 der Änderungsvereinbarung wird der bisherige Wortlaut von § 2 (Verlustübernahme) neugefasst, so dass volle
Übereinstimmung mit den Anforderungen der Finanzverwaltung hergestellt ist. Der Verweis auf § 302 AktG ist ausdrücklich, umfassend
und dynamisch formuliert.
Durch Ziffer I.2 der Änderungsvereinbarung wird das Datum, zu dem der Gewinnabführungsvertrag erstmals ordentlich gekündigt
werden kann, vom 31. Dezember 2018 auf den 31. Dezember 2019 geändert.
Durch Ziffer II. der Änderungsvereinbarung wird die Geltung der Änderungen ab 1. Januar 2014 angeordnet.
In Ziffer II. der Änderungsvereinbarung ist ferner in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen klargestellt, dass
die Änderungsvereinbarung erst nach Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung der 1&1 Telecom Service Holding Montabaur
GmbH, die bereits am 26. März 2014 erfolgt ist, nach Zustimmung der Hauptversammlung der United Internet AG und nach Eintragung
im Handelsregister der 1&1 Telecom Service Holding Montabaur GmbH wirksam wird. Einer Eintragung im Handelsregister der United
Internet AG bedarf es nicht.