WIGE MEDIA AG
Köln
ISIN: DE000A1EMG56/WKN: A1EMG5
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
2010
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am Dienstag, den 24.
August 2010, um 11:00 Uhr, am Nürburgring, Otto-Flimm-Straße, 53520
Nürburg, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2010 ein. Die
ordentliche Hauptversammlung findet statt im Media Center (Fahrerlager/TÜV-Tower
an Start und Ziel, 2. Etage).
Tagesordnung
|
1.
|
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts
der WIGE MEDIA AG zum 31. Dezember 2009, des gebilligten Konzernabschlusses
und des Konzernlageberichts der WIGE MEDIA AG zum 31. Dezember 2009
sowie des Berichts des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts
des Vorstands zu den Angaben nach
§§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches
(HGB) für das Geschäftsjahr 2009
Zu Punkt 1 der Tagesordnung
erfolgt keine Beschlussfassung der Hauptversammlung der WIGE MEDIA
AG (‘
Gesellschaft
‘). Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss der Gesellschaft
durch Beschlussfassung vom 29. April 2010 gebilligt. Der Jahresabschluss
ist damit nach Maßgabe von § 172 AktG festgestellt. Die Voraussetzungen,
unter denen nach Maßgabe von § 173 AktG die Hauptversammlung der Gesellschaft
über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung des
Konzernabschlusses zu beschließen hat, liegen nicht vor.
|
|
2.
|
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für
das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen
vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung
zu erteilen.
|
|
3.
|
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen
vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009
Entlastung zu erteilen.
|
|
4.
|
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers
für das Geschäftsjahr 2010
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Niederlassung Köln) zum
Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 zu
bestellen.
|
|
5.
|
Beschlussfassung über eine Satzungsänderung
Zur näheren Konkretisierung soll die in § 9 Abs. (1) der Satzung
der Gesellschaft vorgesehene Regelung, wonach die Hauptversammlung
am Sitz der Gesellschaft oder an einem anderen Ort in der Bundesrepublik
Deutschland stattfindet, geändert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
§ 9 Abs. (1) der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
|
‘(1)
|
Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder,
sofern sich der Versammlungsort im Inland befindet, im Umkreis von
100 Kilometer Luftlinie zum Sitz der Gesellschaft oder am Sitz einer
deutschen Wertpapierbörse statt.’
|
|
|
6.
|
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten
Kapitals, über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2010
mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
sowie über eine entsprechende Satzungsänderung
Die in
§ 4 Abs. (3) der Satzung der Gesellschaft vorgesehene Ermächtigung
des Vorstands sieht derzeit vor, dass der Vorstand ermächtigt ist,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 21. September 2014 das Grundkapital
der Gesellschaft um bis zu EUR 500.000,00 durch einmalige oder mehrmalige
Ausgabe von Inhaberaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen
(‘
Genehmigtes Kapital
‘). Dieses Genehmigte Kapital basiert
auf dem Betrag des mit Beschluss der Hauptversammlung vom 10. Februar
2010 herabgesetzten Grundkapitals. Nach Durchführung der mit Beschlussfassung
der Hauptversammlung vom 10. Februar 2010 beschlossenen Kapitalerhöhung
soll der Betrag des Genehmigten Kapitals der erhöhten Grundkapitalziffer
angepasst werden, um der Gesellschaft auch insoweit ein geeignetes
Finanzierungsinstrumentarium zur Verfügung zu stellen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
|
a.
|
Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals
Die in § 4 Abs. (3) der Satzung enthaltene Ermächtigung des Vorstands,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 21. September 2014 das Grundkapital
der Gesellschaft um bis zu EUR 500.000,00 durch ein- oder mehrmalige
Ausgabe von Inhaberaktien zu erhöhen, wird mit Wirksamwerden des nachfolgend
unter lit. b) und c) beschlossenen neuen Genehmigten Kapitals 2010
durch Eintragung in das Handelsregister aufgehoben.
|
|
b.
|
Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2010
Der Vorstand wird bis zum 23. August 2015 ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe
von bis zu 2.000.000 Stück neuen, auf den Inhaber lautende nennwertlose
Stammaktien (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig
oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 2.000.000,00 zu erhöhen. (‘
Genehmigtes Kapital 2010
‘).
Soweit der Vorstand eine Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital
2010 zur Gewährung von Bezugsrechten an Arbeitnehmer und/oder Mitglieder
der Geschäftsführung der Gesellschaft und/oder mit der Gesellschaft
im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen durchführt, darf
der Vorstand aus dieser Ermächtigung zur genehmigten Kapitalerhöhung
das Grundkapital um maximal bis zu EUR 400.000,00 durch Ausgabe von
maximal bis zu 400.000 Stück neuen, auf den Inhaber lautende nennwertlose
Stammaktien (Stückaktien) erhöhen. Dieses Ermächtigungsvolumen verringert
sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien oder
Bezugsrechte entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung
Arbeitnehmern und/oder Mitgliedern der Geschäftsführung der Gesellschaft
und/oder mit der Gesellschaft im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen
Unternehmen – auch unter Ausnutzung des Bedingten Kapitals nach Maßgabe
von § 4 Abs. (4) der Satzung und/oder einer Ermächtigung zur Verwendung
eigener Aktien – gewährt werden.
Den Aktionären der Gesellschaft ist grundsätzlich ein Bezugsrecht
einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren
durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder Unternehmen im
Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7
des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) mit der Verpflichtung übernommen
werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen
auszuschließen,
|
–
|
soweit es erforderlich ist, um etwaige Spitzenbeträge vom
Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;
|
|
–
|
um Aktien an Arbeitnehmer und/oder Mitglieder der Geschäftsführung
der Gesellschaft und/oder mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15
ff. AktG verbundener Unternehmen zu begeben;
|
|
–
|
wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der
Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im Zeitpunkt der endgültigen
Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet und
die ausgegebenen neuen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht
überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch
im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung; das Ermächtigungsvolumen
verringert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf
Aktien entfällt oder auf den sich Options- oder Wandelrechte bzw.
Wandelpflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung in unmittelbarer oder entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert oder ausgegeben wurden.
|
Ferner wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen
auszuschließen,
|
–
|
sofern die Gewährung von neuen Aktien zum Zwecke des Erwerbs
von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen
oder von sonstigen Vermögensgegenständen erfolgt;
|
|
–
|
soweit es erforderlich ist, um den Inhabern und/oder Gläubigern
von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft
oder den mit ihr im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen
gegen Sacheinlage ausgegeben werden, Bezugsrechte auf neue Aktien
in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options-
und/oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten
zustünde.
|
Der Vorstand wird ermächtigt, den Inhalt der Aktienrechte, die
weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der
Aktienausgabe, insbesondere des Aktienausgabebetrages, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats festzulegen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend
der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2010 oder nach
Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.
|
|
c.
|
Satzungsänderung
§ 4 Abs. (3) der Satzung der
Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
|
‘(3)
|
Der Vorstand ist bis zum 23. August 2015 ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe
von bis zu 2.000.000 Stück neuen, auf den Inhaber lautende nennwertlose
Stammaktien (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig
oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 2.000.000,00 zu erhöhen (‘
Genehmigtes Kapital 2010
‘).
Soweit der Vorstand eine
Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2010 zur Gewährung von
Bezugsrechten an Arbeitnehmer und/oder Mitglieder der Geschäftsführung
der Gesellschaft und/oder mit der Gesellschaft im Sinne von §§ 15
ff. AktG verbundenen Unternehmen durchführt, darf der Vorstand aus
dieser Ermächtigung zur genehmigten Kapitalerhöhung das Grundkapital
um maximal bis zu EUR 400.000,00 durch Ausgabe von maximal bis zu
400.000 Stück neuen, auf den Inhaber lautende nennwertlose Stammaktien
(Stückaktien) erhöhen. Dieses Ermächtigungsvolumen verringert sich
um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien oder Bezugsrechte
entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung Arbeitnehmern
und/oder Mitgliedern der Geschäftsführung der Gesellschaft und/oder
mit der Gesellschaft im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen
– auch unter Ausnutzung des Bedingten Kapitals nach Maßgabe von §
4 Abs. (4) der Satzung und/oder einer Ermächtigung zur Verwendung
eigener Aktien – gewährt werden.
Den Aktionären der Gesellschaft ist grundsätzlich ein Bezugsrecht
einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren
durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder Unternehmen im
Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7
KWG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum
Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen
auszuschließen,
|
–
|
soweit es erforderlich ist, um etwaige Spitzenbeträge vom
Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;
|
|
–
|
um Aktien an Arbeitnehmer und/oder Mitglieder der Geschäftsführung
der Gesellschaft und/oder mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15
ff. AktG verbundener Unternehmen zu begeben;
|
|
–
|
wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der
Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im Zeitpunkt der endgültigen
Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet und
die ausgegebenen neuen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht
überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch
im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung; das Ermächtigungsvolumen
verringert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf
Aktien entfällt oder auf den sich Options- oder Wandelrechte bzw.
Wandelpflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung in unmittelbarer oder entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert oder ausgegeben wurden.
|
Ferner ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen
auszuschließen,
|
–
|
sofern die Gewährung von neuen Aktien zum Zwecke des Erwerbs
von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen
oder von sonstigen Vermögensgegenständen erfolgt;
|
|
–
|
soweit es erforderlich ist, um den Inhabern und/oder Gläubigern
von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft
oder den mit ihr im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen
gegen Sacheinlage ausgegeben werden, Bezugsrechte auf neue Aktien
in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options-
und/oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Wandlungspflichten
zustünde.
|
Der Vorstand ist ermächtigt, den Inhalt der Aktienrechte, die
weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der
Aktienausgabe, insbesondere des Aktienausgabebetrages, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats festzulegen.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend
der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2010 oder nach
Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.’
|
|
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 über die Gründe
für den Ausschluss des Bezugsrechts nach Maßgabe von § 203 Abs. 2
Satz 2 AktG i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Derzeit ist der Vorstand bis zum 21. September 2014 ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft
um bis zu EUR 500.000,00 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von
Inhaberaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen. Dieses Genehmigte
Kapital basiert auf dem durch Beschlussfassung der Hauptversammlung
vom 10. Februar 2010 herabgesetzten Grundkapital. Die bestehende Ermächtigung
soll durch eine neue Ermächtigung ersetzt werden.
Die unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagene Ermächtigung des
Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft
durch Ausgabe von bis zu 2.000.000 Stück neuen, auf den Inhaber lautende
nennwertlose Stammaktien (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlage
einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 2.000.000,00 zu erhöhen,
soll der Gesellschaft vor allem den notwendigen Handlungsspielraum
verschaffen, um sich jederzeit und gemäß der entsprechenden Marktlage
flexibel Eigenkapital zu verschaffen oder Aktien als Gegenleistung
für den Erwerb von Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen
einsetzen zu können. Bei Gewährung von Aktien an Arbeitnehmer und/oder
Mitglieder der Geschäftsführung der Gesellschaft und/oder der mit
ihr im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen ist das Genehmigte
Kapital 2010 auf maximal 10 % des Grundkapitals beschränkt, auch soweit
die Gewährung der Aktien bzw. Bezugsrechte unter Ausnutzung des Bedingten
Kapitals nach Maßgabe von § 4 Abs. (4) der Satzung und/oder einer
Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien erfolgt.
Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2010 ist den Aktionären
der Gesellschaft grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen.
Der Vorstand soll jedoch ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen das Bezugsrecht in den nachstehend
erläuterten Fällen auszuschließen:
|
–
|
Das Bezugsrecht soll ausgeschlossen werden können, soweit
es erforderlich ist, um etwaige Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der
Aktionäre auszunehmen. Diese Ermächtigung dient dazu, dass im Hinblick
auf den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsverhältnis
dargestellt werden kann. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich
des Spitzenbetrags würde insbesondere bei einer Kapitalerhöhung um
runde Beträge die technische Durchführung der Kapitalerhöhung erheblich
erschwert. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen
neuen Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in
sonstiger Weise bestmöglich durch die Gesellschaft verwertet. Der
mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge
gering.
|
|
–
|
Weiterhin soll der Vorstand ermächtigt werden, das Bezugsrecht
der Aktionäre auszuschließen, um neue Aktien an Arbeitnehmer und/oder
Mitglieder der Geschäftsführung der Gesellschaft und/oder mit der
Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundener Gesellschaften
auszugeben. Die Ausgabe von Belegschaftsaktien dient der Identifikation
der Mitarbeiter mit dem Unternehmen und soll die Motivation und die
Bindung der Arbeitnehmer an die Gesellschaft steigern. Um den Mitarbeitern
neue Aktien zum Erwerb anbieten zu können, muss das Bezugsrecht der
Aktionäre auf diese neuen Aktien zwangsläufig ausgeschlossen werden.
|
|
–
|
Darüber hinaus soll der Vorstand die Möglichkeit erhalten,
das Bezugsrecht auszuschließen, wenn die neuen Aktien zu einem Betrag
ausgegeben werden, der den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft
gleicher Ausstattung im Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages
nicht wesentlich unterschreitet.
Die Ermächtigung versetzt
die Gesellschaft in die Lage, auch kurzfristig einen eventuellen Kapitalbedarf
zu decken und auf diese Weise Marktchancen schnell und flexibel zu
nutzen. Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht ein sehr schnelles
Agieren ohne die sowohl zeit- als auch kostenintensive Durchführung
des Bezugsrechtsverfahrens und ermöglicht eine Platzierung nahe am
Börsenpreis, d. h. ohne den bei Bezugsemissionen üblichen Abschlag.
Bei Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand – mit Zustimmung
des Aufsichtsrats – einen etwaigen Abschlag auf den Börsenpreis so
niedrig bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt der endgültigen
Festlegung des Ausgabepreises vorherrschenden Marktbedingungen möglich
ist. Der Abschlag auf den Börsenpreis wird keinesfalls mehr als 5
% des Börsenpreises betragen.
Der Umfang einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen unter Ausschluss
des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist auf 10 % des sowohl
im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung als auch im Zeitpunkt
der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals begrenzt.
Dieses Ermächtigungsvolumen verringert sich um den anteiligen Betrag
des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt oder auf den sich Options-
oder Wandelrechte bzw. Wandelpflichten aus Schuldverschreibungen beziehen,
die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in unmittelbarer oder
entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert oder
ausgegeben wurden.
Mit dieser Begrenzung wird dem Bedürfnis der Aktionäre nach einem
wertmäßigen Verwässerungsschutz für ihren Anteilsbesitz Rechnung getragen.
Da die neuen Aktien nahe am Börsenkurs platziert werden, kann jeder
Aktionär zur Aufrechterhaltung seiner Beteiligungsquote Aktien zu
annähernd gleichen Bedingungen am Markt erwerben.
|
Der Vorstand soll ferner ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage das Bezugsrecht in den nachstehend
erläuterten Fällen auszuschließen:
|
–
|
Das Bezugsrecht soll ausgeschlossen werden können, sofern
die Gewährung von neuen Aktien zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen,
Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen
Vermögensgegenständen erfolgt.
Diese Ermächtigung zum Ausschluss
des Bezugsrechts soll der Gesellschaft ermöglichen, Aktien der Gesellschaft
in geeigneten Einzelfällen zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen
einzusetzen. Hierdurch wird der Gesellschaft der notwendige Handlungsspielraum
eingeräumt, um sich bietende Akquisitionsgelegenheiten schnell, flexibel
und liquiditätsschonend ausnutzen zu können, um ihre Wettbewerbsposition
zu verbessern und ihre Ertragskraft zu stärken. Im Rahmen entsprechender
Transaktionen müssen oftmals sehr hohe Gegenleistungen erbracht werden,
die oft nicht mehr (nur) in Geld, sondern (auch) in Aktien erbracht
werden sollen oder können. Da solche Akquisitionen zumeist kurzfristig
erfolgen müssen, können sie in der Regel nicht von der nur einmal
jährlich stattfindenden Hauptversammlung beschlossen werden. Dies
erfordert die erneute Schaffung eines genehmigten Kapitals, auf das
der Vorstand – mit Zustimmung des Aufsichtsrats – schnell zugreifen
kann.
|
|
–
|
Darüber hinaus soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden
können, um den Inhabern und/oder Gläubigern von Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder den mit
ihr im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen gegen Sacheinlage
ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien zu geben, wenn
es die Bedingungen der jeweiligen Schuldverschreibung vorsehen. Hierdurch
wird unserer Gesellschaft insbesondere die Möglichkeit gegeben, Schuldverschreibungen
auch gegen Sachleistung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen oder Beteiligungen daran oder dem Erwerb von Wirtschaftsgütern
bei solchen Vorhaben einzusetzen. Die Gesellschaft beabsichtigt durch
solche Transaktionen ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und ihre
Ertragskraft zu steigern.
|
Konkrete Pläne für eine Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2010
bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig
prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Eine Ausnutzung
dieser Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn dies nach Einschätzung
des Vorstands und des Aufsichtsrats im wohlverstandenen Interesse
der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt.
Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung des
Genehmigten Kapitals 2010 berichten.
|
|
7.
|
Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von
Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, über die Schaffung
eines Bedingten Kapitals II/2010 und die entsprechende Satzungsänderung
Mit dem Wirksamwerden der von der Hauptversammlung der Gesellschaft
am 10. Februar 2010 beschlossenen Kapitalerhöhung auf EUR 4.000.000,00
besteht für die Gesellschaft nunmehr die Möglichkeit, über das bereits
in § 4 Abs. (4) der Satzung vorhandene Bedingte Kapital in Höhe von
EUR 100.000,00 hinaus ein weiteres Bedingtes Kapital II/2010 in Höhe
von EUR 1.900.000,00 in Anspruch zu nehmen, um über Wandel- und/oder
Optionsschuldverschreibungen die Möglichkeit einer alternativen Finanzierung
über den Kapitalmarkt zu generieren. Damit die Gesellschaft je nach
Marktgegebenheit kurzfristig über dieses Instrumentarium verfügen
kann, soll der Vorstand nach Maßgabe der nachfolgenden Kriterien ermächtigt
werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
zu begeben.
Um die Verwendungsmöglichkeiten von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen
durch die Gesellschaft zu erweitern, soll der Vorstand auch ermächtigt
werden, Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit Zustimmung
des Aufsichtsrats gegen Sachleistungen zu begeben. Da ein Wandlungs-
oder Optionsrecht in diesem Fall nicht aus einem bedingten Kapital
bedient werden kann, bedarf es hierzu des Rückgriffs auf eigene Aktien
oder einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen. Dafür steht – bei Beschlussfassung
der Hauptversammlung – das neu vorgeschlagene Genehmigte Kapital 2010
zur Verfügung.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
|
aa.
|
Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, Laufzeit, Aktienanzahl
Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 23. August 2015 einmalig
oder mehrmals
|
–
|
auf den Inhaber lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 20.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung
(gemeinsam ‘
Teilschuldverschreibungen
‘) zu begeben oder
|
|
–
|
für solche von mit der Gesellschaft im Sinne von §§ 15 ff.
AktG mit der Gesellschaft verbundene Unternehmen begebene Teilschuldverschreibungen
die Garantie zu übernehmen
|
und den Inhabern oder Gläubigern von Teilschuldverschreibungen
Options- oder Wandlungsrechte auf neue, auf den Inhaber lautende nennwertlose
Stammaktien (Stückaktien) der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag
am Grundkapital von bis zu EUR 1.900.000,00 nach näherer Maßgabe der
jeweiligen Options- bzw. Wandelanleihebedingungen (‘
Bedingungen
‘) zu gewähren.
Die Teilschuldverschreibungen können außer in EURO – unter Begrenzung
auf den entsprechenden Euro-Gegenwert – in der gesetzlichen Währung
eines OECD-Landes begeben werden. Bei der Begebung in einer anderen
Währung als in EURO ist der entsprechende Gegenwert, berechnet nach
dem EURO-Devisenbezugskurs der Europäischen Zentralbank am Tag der
Beschlussfassung über die Begebung der Teilschuldverschreibungen,
zugrunde zu legen.
Die Ausgabe von Teilschuldverschreibungen kann auch gegen Erbringung
einer Sachleistung erfolgen, soweit der Wert der Sachleistung dem
Ausgabepreis entspricht und dieser den gemäß lit. bb) dieses Beschlusses
zu ermittelnden Marktwert der Teilschuldverschreibungen nicht wesentlich
unterschreitet.
|
|
bb.
|
Bezugsrecht, Bezugsrechtsausschluss
Den Aktionären
steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Teilschuldverschreibungen
zu. Die Teilschuldverschreibungen können auch von einem oder mehreren
durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder Unternehmen im
Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 oder Abs. 7 KWG mit
der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug
anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Teilschuldverschreibungen auszuschließen,
|
–
|
sofern die Teilschuldverschreibungen gegen Barleistung ausgegeben
werden und der Ausgabepreis der Teilschuldverschreibungen den nach anerkannten
finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert
der Teilschuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet; dies
gilt jedoch nur für Teilschuldverschreibungen mit Rechten auf Aktien
mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu EUR 400.000,00.
Dieses Ermächtigungsvolumen verringert sich um den anteiligen Betrag
des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt oder auf den sich Options-
oder Wandelrechte bzw. Wandelpflichten aus Teilschuldverschreibungen
beziehen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in unmittelbarer
oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert
oder ausgegeben wurden;
|
|
–
|
um Spitzenbeträge, die sich aufgrund eines Bezugsverhältnisses
ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre auf die Teilschuldverschreibungen
auszunehmen,
|
|
–
|
soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von durch die
Gesellschaft oder mit ihr im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen
Unternehmen ausgegebener oder noch auszugebenden Options- oder Wandlungsrechte
auf Aktien der Gesellschaft ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren,
wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw.
nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustehen würde und
|
|
–
|
soweit Teilschuldverschreibungen gegen Sachleistung zum Zwecke
des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an
Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen ausgegeben werden
sollen und der Bezugsrechtsausschluss im Interesse der Gesellschaft
liegt.
|
|
|
cc.
|
Wandlungsrecht, Wandlungspflicht
Im Falle der Ausgabe
von Wandelschuldverschreibungen können die Gläubiger ihre Schuldverschreibungen
nach Maßgabe der Anleihebedingungen in Aktien der Gesellschaft umtauschen.
Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung auszugebenden
Aktien darf den Nennbetrag der Wandelschuldverschreibung nicht übersteigen.
Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags
einer Wandelschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis
für eine Aktie der Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann sich
auch durch Division des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreises
einer Wandelschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis
für eine Aktie der Gesellschaft ergeben. Das Umtauschverhältnis kann
auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine
in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im Übrigen kann vorgesehen
werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen
werden.
Die Anleihebedingungen können auch ein variables Umtauschverhältnis
vorsehen; ebenso können sie eine Wandlungspflicht vorsehen. In diesem
Fall kann die Gesellschaft in den Anleihebedingungen berechtigt werden,
eine etwaige Differenz zwischen dem Nennbetrag der Wandelschuldverschreibungen
und dem Produkt aus einem in den Anleihebedingungen näher zu bestimmenden
Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt des Pflichtumtauschs, in Höhe
von 80% des für den Wandlungspreis gemäß lit. ee) relevanten Börsenkurses
der Aktie, und dem Umtauschverhältnis ganz oder teilweise in bar auszugleichen.
|
|
dd.
|
Optionsrecht
Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen
werden jeder Schuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt,
die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden
Optionsbedingungen zum Bezug von Aktien der Gesellschaft berechtigen.
Der anteilige Betrag am Grundkapital der je Schuldverschreibung zu
beziehenden Aktien darf den Nennbetrag der Optionsschuldverschreibung
nicht übersteigen.
|
|
ee.
|
Options- oder Wandlungspreis, Verwässerungsschutz
Der Options- oder Wandlungspreis darf 80% des durchschnittlichen
Börsenkurses der Aktie der Gesellschaft in der Xetra-Schlussauktion
an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
nicht unterschreiten, und zwar
|
–
|
während der 10 Börsenhandelstage vor dem Tag der Beschlussfassung
durch den Vorstand über die Begebung der Teilschuldverschreibungen
oder
|
|
–
|
während der Tage, an denen Bezugsrechte an der Frankfurter
Wertpapierbörse gehandelt werden mit Ausnahme der letzten beiden Börsenhandelstage
des Bezugsrechtshandels.
|
Der Options- bzw. Wandlungspreis wird unbeschadet von § 9 Abs.
1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung
der Bedingungen dann ermäßigt, wenn die Gesellschaft während der Options-
oder Wandlungsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre
das Grundkapital erhöht oder weitere Schuldverschreibungen begibt
bzw. Optionsrechte gewährt oder garantiert und den Inhabern schon
bestehender Options- oder Wandlungsrechte hierbei kein Bezugsrecht
eingeräumt wird. Die Bedingungen können auch für andere Maßnahmen
der Gesellschaft, die zu einer Verwässerung des Wertes der Options-
bzw. Wandlungsrechte führen können, eine Wert wahrende Anpassung des
Options- bzw. Wandlungspreises vorsehen.
In jedem Fall darf der anteilige Betrag am Grundkapital der je
Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung
nicht übersteigen.
|
|
ff.
|
Weitere Gestaltungsmöglichkeiten
Der Vorstand wird
ermächtigt, unter Beachtung der vorstehenden Vorgaben die weiteren
Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Teilschuldverschreibungen
und deren Bedingungen festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit den Organen
des die Teilschuldverschreibungen begebenden verbundenen Unternehmens
im Sinne von §§ 15 ff. Aktiengesetz festzulegen, insbesondere Zinssatz,
Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Vereinbarung eines Nachrangs
gegenüber sonstigen Verbindlichkeiten, Bezugs- bzw. Umtauschverhältnis,
Festlegung einer baren Zuzahlung, Ausgleich oder Zusammenlegung von
Spitzen, Barzahlung statt Lieferung von Aktien, Options- bzw. Umtauschverhältnisse,
Festlegung einer baren Zuzahlung, Ausgleich oder Zusammenlegung von
Spitzen, Barzahlung statt Lieferung von Aktien, Options- bzw. Wandlungspreis
und den Options- bzw. Wandlungszeitraum.
|
|
b.
|
Schaffung eines Bedingten Kapitals II/2010
Das Grundkapital wird um bis zu EUR 1.900.000,00 durch Ausgabe von
bis zu 1.900.000 Stück auf den Inhaber lautende nennwertlose Stammaktien
(Stückaktien) der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital
von bis zu EUR 1.900.000,00 bedingt erhöht (‘
Bedingtes Kapital
II/2010
‘).
Das Bedingte Kapital II/2010 dient der Gewährung von Aktien an
die Inhaber oder Gläubiger von Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen,
die auf der Grundlage der vorstehenden, unter lit. a) genannten Ermächtigung
bis zum 23. August 2015 von der Gesellschaft oder einem mit ihr im
Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen ausgegeben werden,
soweit die Ausgabe gegen Barleistung erfolgt. Die Ausgabe der neuen
Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der vorstehend unter lit. a) genannten
Ermächtigung jeweils festzulegenden Options- bzw. Wandlungspreis.
Die bedingte Kapitalerhöhung kann nur insoweit durchgeführt werden,
wie von Options- oder Wandlungsrechten aus diesen Schuldverschreibungen
Gebrauch gemacht wird bzw. Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen
erfüllt werden. Die neuen Aktien sind erstmals für das Geschäftsjahr
dividendenberechtigt, für das im Zeitpunkt der Ausübung des Wandlungs-
bzw. Optionsrechts von der Hauptversammlung der Gesellschaft noch
kein Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden
ist.
Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung
der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird
ermächtigt, den Wortlaut der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung
des Bedingten Kapitals II/2010 anzupassen.
|
|
c.
|
Satzungsänderung
In § 4 der Satzung der Gesellschaft
wird nach Abs. (4) ein neuer Abs. (5) eingefügt:
|
‘(5)
|
Das Grundkapital ist um bis zu EUR 1.900.000,00 durch Ausgabe
von bis zu 1.900.000 Stück auf den Inhaber lautende nennwertlose Stammaktien
(Stückaktien) der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital
von bis zu EUR 1.900.000,00 bedingt erhöht (‘
Bedingtes Kapital
II/2010
‘).
Das Bedingte Kapital II/2010 dient der Gewährung
von Aktien an die Inhaber oder Gläubiger von Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen,
die gemäß der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 24. August 2010
bis zum 23. August 2015 von der Gesellschaft oder einem mit ihr im
Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen ausgegeben werden,
soweit die Ausgabe gegen Barleistung erfolgt. Die Ausgabe der neuen
Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der Ermächtigung der Hauptversammlung
vom 24. August 2010 jeweils festzulegenden Options- bzw. Wandlungspreis.
Die bedingte Kapitalerhöhung kann nur insoweit durchgeführt werden,
wie von Options- oder Wandlungsrechten aus diesen Schuldverschreibungen
Gebrauch gemacht wird bzw. Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen
erfüllt werden. Die neuen Aktien sind erstmals für das Geschäftsjahr
dividendenberechtigt, für das im Zeitpunkt der Ausübung des Wandlungs-
bzw. Optionsrechts von der Hauptversammlung der Gesellschaft noch
kein Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden
ist.
Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung
der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt,
den Wortlaut der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des
Bedingten Kapitals II/2010 anzupassen.’
|
|
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 über die Gründe
für den Ausschluss des Bezugsrechts nach Maßgabe von § 221 Abs. 4
Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Zu Punkt 7 der Tagesordnung schlagen Vorstand und Aufsichtsrat
der Hauptversammlung eine neue Ermächtigung und ein neues Bedingtes
Kapital II/2010 zur Ausgabe von Options- oder Wandelschuldverschreibungen
vor. Der Vorstand hat nach Maßgabe von § 221 Abs. 4 Satz 2 i. V. m.
§ 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre bei Ausgabe der Schuldverschreibungen einen schriftlichen
Bericht zu erstatten. Der Bericht hat folgenden Inhalt:
Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine wesentliche Grundlage
für die Entwicklung des Unternehmens. Ein Instrument der Finanzierung
sind dabei Options- oder Wandelschuldverschreibungen, durch die dem
Unternehmen zunächst zinsgünstiges Fremdkapital zufließt.
Durch die vorgeschlagene Ermächtigung sollen Teilschuldverschreibungen
über insgesamt bis zu EUR 20.000.000,00 begeben werden können. Zur
Bedienung der aus den Teilschuldverschreibungen resultierenden Umtausch-
und Optionsrechte sollen Aktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital
von bis zu EUR 1.900.000,00 zur Verfügung stehen.
Unsere Aktionäre sollen auf die Teilschuldverschreibungen grundsätzlich
ein Bezugsrecht haben. Damit erhalten sie die Möglichkeit, ihr Kapital
bei der Gesellschaft anzulegen und gleichzeitig ihre Beteiligungsquote
zu erhalten.
|
–
|
Der Vorstand soll allerdings in entsprechender Anwendung von
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ermächtigt sein, das Bezugsrecht mit Zustimmung
des Aufsichtsrats auszuschließen, wenn die Schuldverschreibungen gegen
Barleistungen ausgegeben werden und deren Ausgabepreis ihren Marktwert
nicht wesentlich unterschreitet. Dieser Bezugsrechtsausschluss ist
notwendig, wenn eine Teilschuldverschreibung schnell platziert werden
soll, um ein günstiges Marktumfeld zu nutzen.
Die Interessen
der Aktionäre werden dadurch gewahrt, dass die Teilschuldverschreibungen
nicht wesentlich unter dem Marktwert ausgegeben werden, wodurch der
Wert eines Bezugsrechts praktisch gegen Null tendiert. Diese Möglichkeit
ist auf Teilschuldverschreibungen mit Rechten auf Aktien mit einem
Anteil von höchstens 10 % des Grundkapitals beschränkt. Dieses Ermächtigungsvolumen
verringert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf
Aktien entfällt oder auf den sich Options- oder Wandelrechte bzw.
Wandelpflichten aus Teilschuldverschreibungen beziehen, die während
der Laufzeit dieser Ermächtigung in unmittelbarer oder entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert oder ausgegeben wurden.
Diese Anrechnung geschieht im Interesse der Aktionäre an einer möglichst
geringen Verwässerung ihrer Beteiligung.
|
|
–
|
Außerdem soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden, um Spitzenbeträge
zu verwerten. Der Ausschluss des Bezugsrechts bei Spitzenbeträgen
ist sinnvoll und üblich, um ein praktisch handhabbares Bezugsverhältnis
herstellen zu können. Dies erleichtert die Abwicklung des Bezugsrechts
der Aktionäre. Der mögliche Verwässerungseffekt ist wegen der Beschränkung
auf Spitzenbeträge zu vernachlässigen. Die aufgrund der Spitzenbeträge
vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Schuldverschreibungen werden bestmöglich
für die Gesellschaft verwertet.
|
|
–
|
Darüber hinaus soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden
können, soweit den Inhabern von Teilschuldverschreibungen, die von
der Gesellschaft oder von Konzernunternehmen ausgegeben wurden bzw.
werden, ein Bezugsrecht auf später ausgegebene Teilschuldverschreibungen
gewährt wird. Options- und Wandelschuldverschreibungen sehen zur erleichterten
Platzierung am Kapitalmarkt üblicherweise einen solchen Verwässerungsschutz
vor. Die erbetene Ermächtigung hat den Vorteil, dass der Options-
bzw. Wandlungspreis für bereits ausgegebene und regelmäßig auch mit
einem Verwässerungsschutzmechanismus ausgestattete Teilschuldverschreibungen
nicht ermächtigt werden braucht und dadurch insgesamt ein höherer
Mittelzufluss ermöglicht wird. Der Bezugsrechtsausschluss liegt damit
im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre.
|
|
–
|
Darüber hinaus soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden
können, um Teilschuldverschreibungen gegen Sachleistungen zum Zwecke
des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an
Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen begeben zu können.
Dies soll nur geschehen können, wenn der Wert der Sachleistung dem
Ausgabepreis der Teilschuldverschreibungen entspricht und den nach
anerkannten finanzmathematischen Methoden errechneten Marktwert der
Teilschuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet.
Die Ausgabe der Teilschuldverschreibungen gegen Sachleistung soll
uns die Möglichkeit geben, auch Teilschuldverschreibungen im Zusammenhang
mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen
daran oder den Erwerb von Wirtschaftsgütern bei solchen Vorhaben (sowie
Incentive-Programmen) einzusetzen. Die Gesellschaft beabsichtigt,
weiterhin ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und ihre Ertragskraft
zu steigern. Die Gegenleistungen dabei können oder sollen oft nicht
in Geld erbracht werden. Häufig besteht auch der Verkäufer darauf,
eine Gegenleistung in anderer Form zu erhalten. Dabei kann eine attraktive
Alternative darin liegen, anstelle oder neben der Gewährung von Aktien
oder von Barleistungen Schuldverschreibungen mit einem Wandlungs-
oder Optionsrecht anzubieten. Diese Möglichkeit schafft zusätzliche
Flexibilität und erhöht die Wettbewerbschancen der Gesellschaft bei
Akquisitionen. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen,
ob der Erwerb und die Hingabe von Teilschuldverschreibungen gegen
diese Sacheinleistung im Unternehmensinteresse liegen. Er wird das
Bezugsrecht der Aktionäre nur dann ausschließen.
Das Wandlungs- oder Optionsrecht aus solchen Teilschuldverschreibungen,
die gegen Sachleistung ausgegeben wurden, kann nicht aus dem bedingten
Kapital bedient werden. Hierzu bedarf es des Rückgriffs auf eigene
Aktien oder einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage. Dafür steht –
bei Beschluss der Hauptversammlung – das neu vorgeschlagene Genehmigte
Kapital zur Verfügung (vgl. TOP 6). Als Sacheinlage ist die Forderung
aus der Schuldverschreibung einzubringen, wobei die Sacheinlageprüfung
sich darauf erstreckt, dass die Forderung werthaltig ist und die zu
ihrer Begründung hingegebene Sachleistung dem Ausgabepreis entsprach.
Darauf ist in den Schuldverschreibungsbedingungen besonders hinzuweisen.
|
|
|
8.
|
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur
Verwendung eigener Aktien mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre
Zum Erwerb eigener Aktien benötigt die Gesellschaft
– soweit nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen – eine besondere
Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Da die von der Hauptversammlung
am 21. September 2009 beschlossene Ermächtigung am 21. März 2011 endet,
soll die Gesellschaft erneut zum Erwerb und zur Verwendung eigener
Aktien ermächtigt werden.
Nach dem durch das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinie
(ARUG) vom 30. Juli 2009 geänderten § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG kann die
Ermächtigung nunmehr für die Dauer von bis zu 5 Jahren erteilt werden.
Wie auch in der Gesetzesbegründung ausgeführt, soll durch eine für
5 Jahre geltende Ermächtigung künftig vermieden werden, dass die Vorratsermächtigung
alljährlich von der Hauptversammlung zu erneuern ist.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
|
1.
|
Die von der Hauptversammlung am 21. September 2009 beschlossene
Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien wird mit
Wirksamwerden der nachfolgenden Ermächtigung aufgehoben, soweit von
der Ermächtigung noch kein Gebrauch gemacht worden ist.
|
|
2.
|
Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 23. August 2015
eigene Aktien im Umfang von bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt
der Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 24. August 2010 bestehenden
Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Auf die erworbenen Aktien
dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft
bereits erworben hat und noch besitzt oder ihr nach §§ 71a ff. AktG
zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals
entfallen. Der Erwerb ist ferner nur zulässig, wenn die Gesellschaft
im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage in Höhe der Aufwendungen für
den Erwerb bilden könnte, ohne das Grundkapital oder eine nach Gesetz
oder Satzung zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht zur Zahlung
an die Aktionäre verwandt werden darf, und wenn auf die zu erwerbenden
Aktien der Ausgabebetrag voll geleistet ist. Die Ermächtigung darf
nicht zum Zweck des Handels mit eigenen Aktien genutzt werden.
Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals,
für einen oder mehrere Zwecke ausgeübt werden.
Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands a) über die Börse oder
b) durch ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches Kaufangebot
bzw. mittels einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung
zur Abgabe eines Verkaufsangebots.
|
a.
|
Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, so darf der
von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten)
den arithmetischen Mittelwert der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft
im Xetra-Handel (oder einem funktional vergleichbaren Nachfolgesystem)
an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen
vor dem Erwerb um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
|
|
b.
|
Erfolgt der Erwerb über ein an alle Aktionäre gerichtetes
öffentliches Kaufangebot oder über eine öffentliche Aufforderung zur
Abgabe eines Verkaufsangebots, dürfen der gebotene Kaufpreis oder
die Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten)
den arithmetischen Mittelwert der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft
im Xetra-Handel (oder einem funktional vergleichbaren Nachfolgesystem)
an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen
vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des Angebots bzw. der öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots um nicht mehr als 10
% über- oder unterschreiten.
Ergeben sich nach der Veröffentlichung
eines öffentlichen Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung
zur Abgabe eines Verkaufsangebots nicht unerhebliche Abweichungen
des maßgeblichen Kurses, kann das Kaufangebot bzw. die Aufforderung
zur Abgabe eines Verkaufsangebots angepasst werden. In diesem Fall
wird auf den arithmetische Mittelwert der Schlusskurse der Aktie der
Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem funktional vergleichbaren
Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten
drei Börsenhandelstagen vor der öffentlichen Ankündigung einer etwaigen
Anpassung abgestellt.
Das Volumen kann begrenzt werden. Sofern die Anzahl der angedienten
bzw. angebotenen Aktien die Anzahl der zum Erwerb vorgesehenen Aktien
übersteigt, erfolgt der Erwerb bzw. die Annahme nach Quoten im Verhältnis
der jeweils angedienten bzw. angebotenen Aktien; das Recht der Aktionäre,
ihre Aktien im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten anzudienen, wird
insoweit ausgeschlossen. Ein bevorrechtigter Erwerb bzw. eine bevorrechtigte
Annahme geringer Stückzahlen von bis zu 100 Stück zum Erwerb angedienter
bzw. angebotener Aktien je Aktionär kann vorgesehen werden.
Das öffentliche Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines
Verkaufsangebots kann weitere Bedingungen vorsehen.
|
|
|
3.
|
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
Aktien, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung oder aufgrund einer
früher erteilten Ermächtigung erworben wurden, neben der Veräußerung
über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre zu den nachfolgend
genannten Zwecken zu verwenden:
|
a.
|
Sie können – auch in anderer Weise als über die Börse oder
durch ein Angebot an alle Aktionäre – an Dritte veräußert werden,
wenn die Veräußerung gegen Barzahlung zu einem Preis erfolgt, der
den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft mit gleicher Ausstattung
zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet.
Diese Ermächtigung nach vorstehender Ziffer 3. lit. a.) gilt jedoch
nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals
der Gesellschaft nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt
des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung.
Dieses Ermächtigungsvolumen verringert sich um den anteiligen Betrag
des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt oder auf den sich Options-
oder Wandelrechte bzw. Wandelpflichten aus Teilschuldverschreibungen
beziehen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in unmittelbarer
oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert
oder ausgegeben wurden.
|
|
b.
|
Sie können gegen Sachleistung veräußert werden, vor allem
um sie Dritten bei Unternehmenszusammenschlüssen, beim Erwerb von
Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen
oder anderen Vermögensgegenständen anzubieten.
|
|
c.
|
Sie können an Arbeitnehmer und/oder Mitglieder der Geschäftsführung
der Gesellschaft und/oder der mit der Gesellschaft im Sinne der §§
15 ff. AktG verbundenen Unternehmen zum Erwerb angeboten werden.
|
|
|
4.
|
Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen
Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß den Ermächtigungen
unter vorstehender Ziffer 3. verwendet werden.
|
|
5.
|
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die aufgrund der Ermächtigung nach vorstehender Ziffer 2. oder aufgrund
einer früher erteilten Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien der
Gesellschaft einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung
eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung
führt zur Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann abweichend davon
bestimmen, dass das Grundkapital bei der Einziehung unverändert bleibt
und sich stattdessen bei der Einziehung der Anteil der übrigen Aktien
am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand ist in
diesem Fall zur Anpassung der Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung
ermächtigt.
|
|
6.
|
Die Ermächtigungen gemäß den vorstehenden Ziffern 2., 3. und
5. können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder
gemeinsam ausgeübt werden.
|
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8 über die Gründe
für den Ausschluss des Bezugsrechts nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5
AktG i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermöglicht es, aufgrund einer höchstens
5 Jahre geltenden Ermächtigung der Hauptversammlung eigene Aktien
in Höhe von bis zu 10 % des Grundkapitals zu erwerben.
Der Vorstand war zuletzt durch den Beschluss der Hauptversammlung
vom 21. September 2009 zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1
Nr. 8 AktG ermächtigt worden. Von dieser Ermächtigung hat der Vorstand
keinen Gebrauch gemacht. Da die derzeitige Ermächtigung am 21. März
2011 endet, soll sie durch die vorgeschlagene neue Ermächtigung mit
einer Laufzeit bis zum 23. August 2015 erteilt werden.
Der Beschlussvorschlag zu Punkt 8 der Tagesordnung sieht deshalb
vor, den Vorstand zum Erwerb eigener Aktien im Umfang von bis zu 10
% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals
zu ermächtigen. Dadurch soll der Vorstand in die Lage versetzt werden,
das Finanzinstrument des Aktienrückkaufs im Interesse der Gesellschaft
und ihrer Aktionäre einzusetzen. Der Erwerb eigener Aktien auf der
Grundlage dieser Ermächtigung darf nicht dem Zweck des Handels in
eigenen Aktien oder der kontinuierlichen Kurspflege dienen.
Bei dem Erwerb eigener Aktien ist der Grundsatz der Gleichbehandlung
der Aktionäre nach Maßgabe von § 53a AktG zu wahren. Diesem Erfordernis
wird dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nach Wahl des Vorstands
über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen
Kaufangebots bzw. mittels einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots erworben werden.
Sofern bei einem öffentlichen Kaufangebot oder einer öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots die Anzahl der angedienten
bzw. angebotenen Aktien die zum Erwerb vorgesehene Aktienzahl übersteigt,
erfolgt der Erwerb bzw. die Annahme der Angebote unter Ausschluss
eines Andienungsrechts der Aktionäre nicht nach dem Verhältnis der
Beteiligungsquoten, sondern nach dem Verhältnis der angedienten bzw.
angebotenen Aktien, um das Erwerbsverfahren zu vereinfachen. Dieser
Vereinfachung dient auch die bevorrechtigte Berücksichtigung geringer
Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter bzw. angebotener Aktien je
Aktionär.
Bei der Ausnutzung der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
ist die Grenze des § 71 Abs. 2 AktG zu beachten. Danach dürfen auf
die erworbenen eigenen Aktien zusammen mit anderen eigenen Aktien,
die die Gesellschaft erworben hat und noch im Besitz hat oder ihr
nach §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, nicht mehr als 10 % des Grundkapitals
entfallen. Der Erwerb ist ferner nur zulässig, wenn die Gesellschaft
die nach § 272 Abs. 4 HGB vorgeschriebene Rücklage für eigene Aktien
bilden kann, ohne das Grundkapital oder eine nach Gesetz oder Satzung
zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht zu Zahlungen an die Aktionäre
verwendet werden darf.
Die eigenen Aktien, welche die Gesellschaft erwirbt, können über
die Börse oder durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre wieder
veräußert werden. Mit diesen beiden Möglichkeiten wird auch bei der
Veräußerung der Aktien das aus § 53a AktG folgende Recht der Aktionäre
auf Gleichbehandlung gewahrt.
Darüber hinaus sieht der Beschlussvorschlag zu Punkt 8 der Tagesordnung
im Einklang mit der gesetzlichen Regelung in § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz
5 AktG vor, dass der Vorstand eine Veräußerung der erworbenen eigenen
Aktien auch in anderer Weise als über die Börse oder mittels eines
öffentlichen Angebots an die Aktionäre unter Ausschluss des Bezugsrechts
vornehmen kann, wenn die Aktien entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis
der Aktie der Gesellschaft mit gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt
der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet.
Im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre soll damit insbesondere
die Möglichkeit geschaffen werden, institutionellen Investoren Aktien
der Gesellschaft anzubieten und/oder den Aktionärskreis der Gesellschaft
zu erweitern und somit die Attraktivität der Aktie der Gesellschaft
als Anlageobjekt zu steigern. Zudem soll die Gesellschaft dadurch
in die Lage versetzt werden, ihr Eigenkapital den jeweiligen geschäftlichen
Erfordernissen anzupassen und auf günstige Börsensituationen ohne
zeit- und kostenaufwändige Abwicklung von Bezugsrechten schnell und
flexibel reagieren zu können.
Die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre
werden bei der Veräußerung eigener Aktien an Dritte gegen Barzahlung
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre auf der Grundlage
der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG i. V. m § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG angemessen gewahrt.
Die vorgeschlagene Ermächtigung beschränkt sich auf 10 % des im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und im Zeitpunkt
der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft.
Dieses Ermächtigungsvolumen verringert sich um den anteiligen Betrag
des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt oder auf den sich Options-
oder Wandelrechte bzw. Wandelpflichten aus Teilschuldverschreibungen
beziehen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in unmittelbarer
oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert
oder ausgegeben wurden. Die mögliche Verwässerung der Beteiligungsquote
hält sich daher von vornherein im gesetzlichen Rahmen.
Zudem dürfen die erworbenen eigenen Aktien, wenn sie in anderer
Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre veräußert
werden sollen, nur zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis
von Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet. Hierdurch
wird zum einen sichergestellt, dass die von der Gesellschaft zu erzielende
Gegenleistung angemessen ist, und zum andern wird dem Bedürfnis der
Aktionäre an einem wertmäßigen Verwässerungsschutz ihrer Anteile Rechnung
getragen. Der Vorstand wird – unter Berücksichtigung der aktuellen
Marktgegebenheiten – bestrebt sein, einen eventuellen Abschlag auf
den Börsenpreis so niedrig wie möglich zu bemessen. Der Abschlag vom
Börsenpreis zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung wird keinesfalls
mehr als 5 % des maßgeblichen Börsenpreises betragen. Den Aktionären
entsteht damit, auch soweit sie am Erhalt ihrer Stimmrechtsquoten
interessiert sind, kein Nachteil, da sie die entsprechende Anzahl
von Aktien jederzeit über die Börse zu im Wesentlichen gleichen Konditionen
hinzu erwerben können.
Der Vorstand soll ferner ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
die aufgrund der vorgeschlagenen Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre als Gegenleistung
bei Unternehmenszusammenschlüssen, beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen an Unternehmen oder anderen Vermögensgegenständen
anzubieten. Hierdurch wird die Möglichkeit geschaffen, Aktien der
Gesellschaft als Akquisitionswährung einzusetzen. Der nationale und
internationale Wettbewerb und die Globalisierung der Wirtschaft verlangen
zunehmend diese Form der Akquisitionsfinanzierung. Die hier vorgeschlagene
Ermächtigung soll der Gesellschaft den erforderlichen Handlungsspielraum
verschaffen, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen oder anderen Wirtschaftsgütern
im Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft schnell, flexibel
und liquiditätsschonend nutzen zu können, um die Marktposition der
Gesellschaft zu stärken sowie ihre Wettbewerbsfähigkeit zu sichern
und auszubauen. Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts
Rechnung.
Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden
auch im Falle einer solchen Veräußerung eigener Aktien gegen Sachleistung
unter Ausschluss des Bezugsrechts angemessen gewahrt. Denn durch die
Beschränkung der Erwerbsermächtigung auf einen Anteil von höchstens
10 % des Grundkapitals der Gesellschaft ist zugleich sichergestellt,
dass die Gesamtzahl der erworbenen Aktien, die unter Ausschluss des
Bezugsrechts der Aktionäre verwendet werden können, 10 % des Grundkapitals
der Gesellschaft nicht übersteigen dürfen. Bei der Festlegung der
Bewertungsrelationen wird der Vorstand sicherstellen, dass die Interessen
der Aktionäre angemessen gewahrt werden. Der Vorstand wird sich bei
der Bemessung des Wertes der als Gegenleistung gewährten Aktien in
der Regel am Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft orientieren.
Dabei ist eine schematische Anknüpfung an einen Börsenpreis aber nicht
vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse
nicht durch Schwankungen des Börsenpreises in Frage zu stellen. Die
Verwendung eigener Aktien für Akquisitionen hat für die Aktionäre
den Vorteil, dass ihr Stimmrecht im Vergleich zu der Situation vor
Erwerb der eigenen Aktien durch die Gesellschaft nicht verwässert
wird.
Die unter Punkt 8 der Tagesordnung vorgeschlagene Ermächtigung
sieht darüber hinaus die Möglichkeit vor, die erworbenen eigenen Aktien
als Belegschaftsaktien an Mitarbeiter der Gesellschaft und/oder der
mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen
auszugeben. Um den Mitarbeitern eigene Aktien zum Erwerb anbieten
zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Aktien zwangsläufig
ausgeschlossen werden.
Belegschaftsaktien sind nach wie vor ein wichtiges Instrument
zur Mitarbeiterbindung und -motivation. Die Ausgabe von Belegschaftsaktien
kann ferner als ein Instrument zur flexibleren und stärker am Ergebnis
der Gesellschaft orientierten Ausgestaltung der Vergütungsstrukturen
dienen. Es liegt daher im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre,
dass neben dem für diese Zwecke vorgesehenen genehmigten Kapital eine
weitere Grundlage für die Ausgabe von Belegschaftsaktien zur Verfügung
steht, die weniger zeit- und kostenaufwändig als eine Kapitalerhöhung
ist.
Schließlich sollen die erworbenen eigenen Aktien vom Vorstand
mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch ohne erneuten Beschluss der
Hauptversammlung eingezogen werden können. Dies führt grundsätzlich
zur Herabsetzung des Grundkapitals. Abweichend hiervon wird der Vorstand
aber auch ermächtigt, die Einziehung entsprechend § 237 Abs. 3 AktG
ohne Veränderung des Grundkapitals durchzuführen. In diesem Fall erhöht
sich durch Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital
gem. § 8 Abs. 3 AktG. Der Vorstand soll daher auch ermächtigt werden,
die Anzahl der Stückaktien, die sich durch die Einziehung verringert,
in der Satzung anzupassen.
Von den vorgenannten Verwendungsmöglichkeiten soll auch hinsichtlich
solcher Aktien Gebrauch gemacht werden, die aufgrund von früher erteilten
Ermächtigungsbeschlüssen nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben wurden.
Es ist vorteilhaft und verschafft weitere Flexibilität, diese eigenen
Aktien in gleicher Weise wie die aufgrund dieses neuen Ermächtigungsbeschlusses
erworbenen Aktien verwenden zu können.
Der Vorstand wird der nächsten Hauptversammlung über die Ausnutzung
der Ermächtigung berichten.
|
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft ist zum Zeitpunkt der Einberufung
eingeteilt in 4.000.000 Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten.
Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind gemäß § 10 Abs. (2) der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines Nachweises ihres
Aktienbesitzes mindestens sechs (6) Tage vor der Hauptversammlung,
also spätestens bis zum Ablauf des
17. August 2010 (24:00 Uhr)
, bei nachfolgend bezeichneter Stelle in Textform in deutscher oder
englischer Sprache anmelden.
Der Nachweis des Aktienbesitzes hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten
Tag vor der Hauptversammlung, also den
3. August 2010 (0.00 Uhr)
, zu beziehen und muss der Gesellschaft unter nachfolgend hierfür mitgeteilten
Adresse mindestens sechs (6) Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens
bis zum Ablauf des
17. August 2010 (24:00 Uhr)
, zugehen (sog.
Nachweisstichtag
). Ein in Textform erstellter Nachweis des Aktienbesitzes
durch das depotführende Institut reicht aus. Der Nachweis muss in
deutscher oder englischer Sprache verfasst sein.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft
unter der nachfolgenden Adresse zugehen:
WIGE MEDIA AG
c/o Computershare HV-Services AG
Prannerstraße 8
80333 München
Telefax:
0049 [0] 89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung
und für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis
des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag form- und fristgerecht erbracht
hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der
Umfang des Stimmrechts richten sich dabei ausschließlich nach dem
Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht
keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch
im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des
Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag
maßgeblich, d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag
haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes
gilt für den Erwerb und den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag.
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und
erst nach dem Nachweisstichtag erwerben, sind in der Hauptversammlung
weder teilnahme- noch stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine
Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Verfahren für die Stimmrechtsabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten,
z. B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere
Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist für eine
form- und fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und für einen
Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen Sorge
zu tragen.
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft
eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Sofern das Stimmrecht weder durch ein Kreditinstitut noch durch
ein einem Kreditinstitut nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten
Institut oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder durch eine
Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG ausgeübt wird, bedürfen die
Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB).
Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an Kreditinstitute,
diesen nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Instituten
oder Unternehmen sowie Aktionärsvereinigungen oder Personen im Sinne
von § 135 Abs. 8 AktG erteilt, besteht kein Textformerfordernis, jedoch
ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten;
sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung
verbundene Erklärungen enthalten. Aktionäre, die ein Kreditinstitut,
eine Aktionärsvereinigung oder ein anderes der in § 135 AktG gleichgestellten
Institute, Unternehmen oder Personen mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen
wollen, werden gebeten, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über die
Form der Vollmacht abzustimmen.
Ein Formular, das für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht
verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte,
die den Aktionären von ihren Depotbanken zugesandt wird.
Die Bevollmächtigung kann durch Vorlage der Vollmacht bei der Einlasskontrolle
am Tag der Hauptversammlung oder durch vorherige Übermittlung der
Vollmacht per E-Mail an folgende Adresse nachgewiesen werden:
WIGE MEDIA AG
hv2010@wige.de
Zusätzlich bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, von der
Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits
vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen und diesen Weisungen für
die Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung zu erteilen.
Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern
eine Vollmacht erteilen möchten, können hierzu das Formular auf der
Eintrittskarte zur Hauptversammlung verwenden, die bei der depotführenden
Bank zu bestellen ist.
Sofern die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
bevollmächtigt werden, sind diesen in jedem Fall Weisungen für die
Ausübung des Stimmrechts zu erteilen. Soweit keine oder keine eindeutige
Weisung zu einem Punkt der Tagesordnung erteilt wird, werden sich
die Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten. Die Stimmrechtsvertreter
sind verpflichtet, über die einzelnen Tagesordnungspunkte weisungsgemäß
abzustimmen.
Die Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter sind zusammen mit der Eintrittskarte postalisch,
per Telefax oder per E-Mail bis spätestens
Freitag, 20. August
2010, 24:00 Uhr
an folgende Adresse zu übermitteln:
WIGE MEDIA AG
c/o Computershare HV-Services AG
Prannerstraße 8
80333 München
Telefax:
0049 [0] 89 30903-74675
E-Mail: hv2010@wige.de
Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung finden die Aktionäre
auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.wige.de/hauptversammlung.html.
Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, §§ 127,
131 Abs. 1 AktG
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies
entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 Satz
1 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung
oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich
an den Vorstand der Gesellschaft (WIGE MEDIA AG, Vorstand, Am Coloneum
2, 50829 Köln) zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis
Dienstag, den 24. Juli 2010 (24:00 Uhr)
zugehen.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt
gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen
davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten
Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite
der Gesellschaft unter http://www.wige.de/hauptversammlung.html zugänglich
gemacht und den Aktionären nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs.
1, 127 AktG
Aktionäre können Gegenanträge zu Vorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat
zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sowie Vorschläge zur Wahl
von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern stellen.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich
an folgende Adresse zu richten:
WIGE MEDIA AG
Investor Relations
Herrn
Thomas Hellemann
Am Coloneum 2
50829 Köln
Telefax: 0049 [0] 221 78877-159
oder per E-Mail
an: hv2010@wige.de
Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge zu
den Vorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten
Punkt der Tagesordnung einschließlich des Namens des Aktionärs, der
Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf ihrer
Internetseite unter http://www.wige.de/hauptversammlung.html zugänglich,
wenn ihr Gegenanträge mit einer Begründung mindestens 14 Tage vor
der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag
des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also bis spätestens
Montag,
den 9. August 2010 (24:00 Uhr)
, unter der vorstehend genannten
Adresse zugegangen sind. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht
berücksichtigt.
Ein Gegenantrag und seine Begründung brauchen unter den in § 126
Abs. 2 Satz 1 AktG genannten Voraussetzungen nicht zugänglich gemacht
zu werden. Die Begründung braucht gemäß § 126 Abs. 2 Satz 2 AktG nicht
zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen
beträgt.
Für Wahlvorschläge von Aktionären gelten vorstehende Sätze gemäß
§ 127 AktG sinngemäß. Wahlvorschläge von Aktionären brauchen jedoch
nicht begründet zu werden. Der Vorstand braucht Wahlvorschläge außer
den in § 126 Abs. 2 Satz 1 AktG genannten Fällen auch dann nicht zugänglich
zu machen, wenn der Vorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf
und Wohnort (bei juristischen Personen die Firma und den Sitz) des
Vorgeschlagenen enthält (§§ 127 Satz 3, 124 Abs. 3 Satz 4 AktG). Vorschläge
zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht veröffentlicht
werden, wenn der Vorschlag keine Angaben zu deren Mitgliedschaft in
anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bzw. vergleichbaren
in- und ausländischen Kontrollgremien enthält (§§ 127 Satz 3, 125
Abs. 1 Satz 5 AktG).
Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter
vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, über
die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu
verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in
den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit sie
zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich
ist.
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich
im Rahmen der Aussprache zu stellen. Der Vorstand darf die Auskunft
unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen verweigern.
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach
§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, §§ 127, 131 Abs. 1 AktG
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§
122 Abs. 2, 126 Abs. 1, §§ 127, 131 Abs. 1 AktG finden sich unter
http://www.wige.de/hauptversammlung.html.
Unterlagen zur Hauptversammlung und Informationen nach § 124a
AktG
Von der Einberufung der Hauptversammlung an stehen insbesondere
nachstehende Unterlagen zur Hauptversammlung auf der Internetseite
der Gesellschaft http://www.wige.de/hauptversammlung.html zur Verfügung:
|
–
|
Jahresabschluss der WIGE MEDIA AG zum 31. Dezember 2009 nebst
Lagebericht; Konzernabschluss der WIGE MEDIA AG zum 31. Dezember 2009
nebst Konzernlagebericht; Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2009; erläuternder Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289
Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB (Tagesordnungspunkt 1);
|
|
–
|
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 über die Gründe
für den Ausschluss des Bezugsrechts nach Maßgabe von § 203 Abs. 2
Satz 2 AktG i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG;
|
|
–
|
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 über die Gründe
für den Ausschluss des Bezugsrechts nach § 221 Abs. 4 Satz 2 i. V.
m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG;
|
|
–
|
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8 über die Gründe
für den Ausschluss des Bezugsrechts nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5
AktG i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG.
|
Diese Unterlagen werden außerdem während der Hauptversammlung am
Versammlungsort zur Einsichtnahme durch die Aktionäre ausliegen. Auf
Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift
dieser vorgenannten Unterlagen erteilt und zugesandt.
Darüber hinaus sind über die oben genannte Internetseite der Gesellschaft
die weiteren Informationen im Sinne von § 124a AktG zugänglich.
Köln, im Juli 2010
WIGE MEDIA AG
Der Vorstand
|