USU Software AG
Möglingen
International Security Identification Number
(ISIN):
DE000A0BVU28
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Hiermit laden wir die Aktionäre unserer
Gesellschaft ein zur
ordentlichen Hauptversammlung
am
Donnerstag, den
15. Juli 2010,
Beginn 10:30 Uhr (Einlass ab 9:30 Uhr),
im Forum am Schlosspark, Bürgersaal,
Stuttgarter Straße 33, 71638 Ludwigsburg.
Tagesordnung der Hauptversammlung
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1.
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Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten
Konzernabschlusses, des Berichts über die Lage der Gesellschaft und
des Konzerns (einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben gemäß
§ 289 Abs. 4 sowie § 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch) sowie des Berichts
des Aufsichtsrats der USU Software AG für das Geschäftsjahr 2009
Hinweis: Die vorgenannten Unterlagen sind über die Internetseite
der Gesellschaft unter www.usu-software.de/hv2010 zugänglich. Sie
können ferner in den Geschäftsräumen der USU Software AG, Spitalhof,
71696 Möglingen eingesehen werden. Auf Verlangen wird jedem Aktionär
von der Gesellschaft unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der
vorgenannten Unterlagen zugesandt. Die Unterlagen werden auch in der
Hauptversammlung ausliegen und näher erläutert. Entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen ist zu dem Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung
vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss bereits
gebilligt hat.
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2.
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Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
der USU Software AG für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand
und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
Der im Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2009 erzielte
Bilanzgewinn der Gesellschaft in Höhe von EUR 3.207.730,82 wird wie
folgt verwendet:
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,15 je dividendenberechtigter
Stückaktie
für 10.021.054 Stückaktien, somit insgesamt
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EUR
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1.503.158,10
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Gewinnvortrag des verbleibenden Gewinns auf neue Rechnung
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EUR
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1.704.572,72
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3.
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Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu
erteilen.
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4.
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Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und
Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr
2009 Entlastung zu erteilen.
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5.
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Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener
Aktien (§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz, im Folgenden ‘AktG’) und Aufhebung
der bestehenden Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien, soweit sie
noch nicht ausgenutzt wurde
Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen vor, zu beschließen:
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a)
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Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung am 25.
Juni 2009 erteilte und bis zum 24. Dezember 2010 befristete Ermächtigung
zum Erwerb eigener Aktien wird für die Zeit ab Wirksamwerden der neuen
Ermächtigung aufgehoben.
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b)
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Der Vorstand wird ermächtigt, in der Zeit bis zum 14. Juli
2015 mit Zustimmung des Aufsichtsrats in einem oder mehreren Schritten
Aktien der Gesellschaft zu erwerben. Die erworbenen Aktien dürfen
zusammen mit anderen Aktien, die die Gesellschaft aufgrund einer früheren
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien hält, insgesamt einen Anteil
von 10 v.H. am Grundkapital der Gesellschaft zum Zeitpunkt dieser
Ermächtigung nicht überschreiten.
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c)
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Der Erwerb erfolgt unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
(§ 53 a AktG) über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre
gerichteten öffentlichen Kaufangebots. Bei einem Erwerb über die Börse
darf der von der Gesellschaft für den Erwerb je Aktie gezahlte Gegenwert
den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im elektronischen
Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA) während der zehn Handelstage,
die dem Erwerb vorausgehen, um nicht mehr als 10 v.H. überschreiten
und um nicht mehr als 10 v.H. unterschreiten. Bei einem öffentlichen
Kaufangebot darf der von der Gesellschaft für den Erwerb je Aktie
gezahlte Gegenwert den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie der
Gesellschaft im elektronischen Handel der Frankfurter Wertpapierbörse
(XETRA) während der zehn Handelstage, die dem fünften Handelstag vor
Veröffentlichung des Angebots vorausgehen, um nicht mehr als 10 v.H.
überschreiten und um nicht mehr als 10 v.H. unterschreiten.
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d)
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Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien, die aufgrund
der vorstehenden Ermächtigung erworben werden, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder die Durchführung
der Einziehung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf.
Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt
werden; von der Einziehungsermächtigung kann mehrfach Gebrauch gemacht
werden.
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e)
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Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien, die aufgrund
der vorstehenden Ermächtigung erworben werden, Dritten im Rahmen des
Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Aktien oder sonstigen
Beteiligungen an Unternehmen als Gegenleistung zu gewähren. Der Preis,
zu dem die Aktien gewährt werden, darf den durchschnittlichen Schlusskurs
der Aktie der Gesellschaft im elektronischen Handel der Frankfurter
Wertpapierbörse (XETRA) während der zehn Handelstage, die dem Wirksamwerden
der Erwerbsverpflichtung vorausgehen, um nicht mehr als 10 v.H. unterschreiten.
Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die erworbenen Aktien wird für diesen
Fall ausgeschlossen.
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f)
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Weitere gesetzliche Ermächtigungen zum Erwerb eigener Aktien,
insbesondere gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG bleiben unberührt.
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Bericht des Vorstands
gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 in Verbindung
mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 5 der Tagesordnung (Ausschluss
des Bezugsrechts in bestimmten Fällen der Veräußerung eigener Aktien):
Die unter Punkt 5 e) der Tagesordnung vorgesehene Möglichkeit
des Bezugsrechtsausschlusses für den Fall, dass von der Gesellschaft
zuvor erworbene eigene Aktien als Gegenleistung im Rahmen des Erwerbs
von Unternehmen, Unternehmensteilen, Aktien oder sonstigen Beteiligungen
an Unternehmen veräußert werden sollen, soll den Vorstand in die Lage
versetzen, in geeigneten Fällen Unternehmen oder Beteiligungen an
Unternehmen gegen Hingabe von Aktien der Gesellschaft erwerben zu
können. Erfahrungsgemäß verlangen Inhaber interessanter Unternehmen
oder Beteiligungen an Unternehmen als Gegenleistung für die Veräußerung
oft nicht Geld, sondern Aktien. Im Wettbewerb um attraktive Akquisitionen
können sich daher Vorteile ergeben, wenn als Gegenleistung Aktien
der Gesellschaft angeboten werden können.
Werden eigene Aktien der Gesellschaft als Gegenleistung für den
Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen veräußert,
darf der dafür je Aktie erzielte Gegenwert den durchschnittlichen
Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im elektronischen Handel der
Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA) während der zehn Handelstage,
die dem Wirksamwerden der Erwerbsverpflichtung vorausgehen, um nicht
mehr als 10 v.H. unterschreiten. Mit dieser Anbindung an den Börsenkurs
soll gewährleistet werden, dass die Gesellschaft für die Hingabe der
Aktien einen angemessenen Gegenwert erhält. Die Festlegung dient daher
dem Schutz der Aktionäre. Der Vorstand wird die Hauptversammlung gemäß
§ 71 Abs. 3 Satz 1 AktG über die Ausnutzung der Ermächtigung zum Erwerb
eigener Aktien unterrichten.
Der vorgenannte Bericht wird auch in der Hauptversammlung ausliegen.
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6.
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Beschlussfassung über die Änderung der Satzung zur Anpassung
an das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärs-rechterichtlinie (ARUG)
Am 1. September 2009 ist das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
(ARUG) in Kraft getreten. Es beinhaltet unter anderem Neuregelungen
der Fristen, Termine und deren Berechnung, zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Form von Vollmachten.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die Satzung mit
folgenden Änderungen an die neue Gesetzeslage anzupassen:
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6.1
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Der bisherige
§ 5
wird wie folgend neu gefasst:
‘§ 5
Bekanntmachungen und Informationen
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(1)
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Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen
Bundesanzeiger. Darüber hinausgehende gesetzliche Veröffentlichungspflichten
bleiben unberührt.
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(2)
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Die Gesellschaft ist berechtigt, Aktionären mit deren Zustimmung
Informationen im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln.
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(3)
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Die Übermittlung von Mitteilungen nach § 125 AktG ist auf
den Weg elektronischer Kommunikation beschränkt. Der Vorstand ist
berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese Informationen auch auf
anderem Wege zu versenden.’
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6.2
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Der bisherige
§ 20
wird wie folgend neu gefasst:
‘§ 20
Einberufung der Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist, soweit gesetzlich nichts Abweichendes
bestimmt ist, mindestens 36 Tage vor dem Tag der Versammlung durch
Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger einzuberufen. Der
Tag der Versammlung und der Tag der Einberufung sind dabei nicht mitzurechnen.
Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag
auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt
nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
sind nicht entsprechend anzuwenden.’
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6.3
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Der bisherige
§ 23
wird wie folgend geändert:
Die neue
Überschrift
lautet:
‘§ 23
Anmeldung, Teilnahme-
und Stimmrecht
‘.
In
Absatz 1
wird
Satz 3
wie folgend neu gefasst:
‘Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen
der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten
Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen.’
Der
Absatz 2
wird wie folgend neu gefasst:
‘Die Fristen nach § 23 sind jeweils vom Tag der Hauptversammlung
zurückzurechnen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs
der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes zählen dabei
nicht mit. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder
einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden
Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden.’
Der
Absatz 4
wird wie folgend neu gefasst:
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‘(4)
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Das Stimmrecht kann auch durch Bevollmächtigte ausgeübt
werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
In der Einberufung kann für jede dieser Erklärungen einzeln oder insgesamt
eine Erleichterung der Textform bestimmt werden. Diese Erleichterung
kann auf Vollmachten an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
beschränkt werden. Der Widerruf kann auch durch persönliches Erscheinen
des Aktionärs zur Hauptversammlung erfolgen. § 135 AktG bleibt unberührt.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft
eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Übermittlung des Textes
zur Bevollmächtigung an die Gesellschaft ist an die in der Einladung
und Einberufung genannten Kontaktdaten per Briefversand, Telefax und
E-Mail möglich. Die Einzelheiten der Stimm-rechtserteilung und -vertretung
werden zusammen mit der Einladung zur Hauptversammlung in den Gesellschaftsblättern
bekannt gemacht.’
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7.
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Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für
das Geschäftsjahr 2010
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die
Prof. Dr. Binder, Dr. Dr. Hillebrecht & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2010 zu wählen.
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Stimmrechte
Das Grundkapital ist zum Tag der Einberufung eingeteilt in 10.021.054
Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien). Es bestehen 10.021.054 Stimmrechte.
Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine Eigenen
Aktien.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind gemäß § 23 Abs. 1 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt,
die sich zur Teilnahme an der Hauptversammlung rechtzeitig anmelden
und die der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse einen
durch das depotführende Institut in Textform erstellten besonderen
Nachweis ihres Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer Sprache
übermitteln:
USU Software AG
c/o Landesbank Baden Württemberg
Abteilung
4027 H / Hauptversammlungen
Am Hauptbahnhof 2
70173 Stuttgart
Telefax: 0711-127-79256
E-Mail: hv-anmeldung@LBBW.de
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21.
Tages vor der Hauptversammlung, das heißt den Donnerstag, den 24.
Juni 2010 (00:00 Uhr, Record Date), beziehen. Zum Nachweis reicht
ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes
durch das deoptführende Institut aus.
Die Anmeldung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Nachweis
des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft unter den
vorgenannten
Kontaktdaten
spätestens bis zum Donnerstag, den 8. Juli 2010 (24:00
Uhr), zugehen. Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei
der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung
übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen,
bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übermittlung des Nachweises
ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.
Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum
für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in
der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die
Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts
als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record
Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record
Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst
nach dem Record Date erworben haben, können somit nicht an der Hauptversammlung
teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis
erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach
dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen
auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für
eine Dividendenberechtigung.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel
durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausgeübt
werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Die Erteilung und der Nachweis einer Vollmacht können unter Nutzung
des
Vollmachtsformulars, das auf der Eintrittskarte zur Hauptversammlung
abgedruckt ist
, erfolgen. Die Eintrittskarte, die das Vollmachtsformular
enthält, wird den Aktionären nach deren ordnungsgemäßer Anmeldung
zugesandt. Der Widerruf kann auch durch persönlichen Zugang des Berechtigten
zur Versammlung erfolgen. Ausnahmen vom Textformerfordernis können
für Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellte
Personen oder Institutionen bestehen, vergleiche § 135 AktG, § 125
Abs. 5 AktG. Daher bitten wir unsere Aktionäre, sich bezüglich der
Form der Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder
diesen gleichgestellte Personen oder Institutionen mit diesen abzustimmen.
Der Nachweis der Bevollmächtigung in Textform kann an die nachfolgend
genannten Kontaktdaten der Gesellschaft per Briefversand, Telefax
oder E-Mail übermittelt werden:
USU Software AG
Investor Relations / HV 2010
Spitalhof
71696 Möglingen
Telefax: 07141-4867-108
E-Mail: hauptversammlung@usu-software.de
Zur organisatorischen Erleichterung bitten wir um den Eingang von
Bevollmächtigungen unter den vorgenannten Kontaktdaten bis spätestens
Mittwoch, den 14. Juli 2010
(24:00 Uhr). Später eingehende Bevollmächtigungen
können aus organisatorischen Gründen nur berücksichtigt werden, wenn
diese unter der vorgenannten
E-Mail-Adresse oder Telefaxnummer
bis zum Beginn der Hauptversammlung am Donnerstag, den 15. Juli
2010 um 10:30 Uhr in Textform eingehen oder der Nachweis der Bevollmächtigung
durch persönliche Vorlage der Vollmacht in Textform durch den Bevollmächtigten
noch unmittelbar vor oder während der Hauptversammlung vor Ort erfolgt.
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären weiter an, sich von weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft
vertreten zu lassen. Die
Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Zur Bevollmächtigung
kann das
Formular auf der Eintrittskarte zur Hauptversammlung
verwendet werden, das den Aktionären nach deren ordnungsgemäßer
Anmeldung zugesandt wird. Wir weisen darauf hin, dass die Stimmrechtsvertreter
das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben
können, zu denen ihnen Weisungen erteilt wurden.
Aus organisatorischen Gründen müssen entsprechende
Bevollmächtigungen
der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
bis spätestens Mittwoch,
den 14. Juli 2010 (24:00 Uhr), unter den vorgenannten Kontaktdaten
in Textform übermittelt werden oder die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter
durch persönliche Vorlage der Vollmacht in Textform am Tag der Hauptversammlung
vor Ort erfolgen.
Wir weisen darauf hin, dass auch zur Bevollmächtigung eine ordnungsgemäße
Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform erforderlich
sind. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die
Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen.
Rechte der Aktionäre
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals
oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, können verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Entsprechende Tagesordnungsergänzungsverlangen sind schriftlich
an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und müssen der Gesellschaft
mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis zum Montag, den 14.
Juni 2010 (24:00 Uhr) zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen
an:
Vorstand der USU Software AG
Spitalhof
71696 Möglingen
Telefax: 07141-4867-108
Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen der Tagesordnung werden –
soweit sie nicht mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt
gemacht und solchen Medien zugeleitet, bei denen davon ausgegangen
werden kann, dass sie die Information in der gesamten europäischen
Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse
www.usu-software.de/hv2010
bekannt gemacht und den Aktionären
mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen
Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten
der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge übersenden. Gegenanträge müssen
mit einer Begründung versehen sein. Aktionäre werden gebeten, ihre
Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags
bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen. Anträge und Wahlvorschläge sind
ausschließlich zu richten an:
USU Software AG
Investor Relations / HV 2010
Spitalhof
71696 Möglingen
Telefax: 07141-4867-108
E-Mail: hauptversammlung@usu-software.de
Wir werden zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von
Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, zugänglich zu
machender Begründungen und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung
unter der Internetadresse
www.usu-software.de/hv2010
veröffentlichen.
Hierbei werden nach § 126 Abs. 1 AktG alle, spätestens 14 Tage vor
dem Tage der Hauptversammlung, also bis zum Mittwoch, den 30. Juni
2010, eingehenden Anträge und Wahlvorschläge zu den Punkten der Tagesordnung
berücksichtigt.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie
zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich
ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen
und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen
Unternehmen.
Um die sachgerechte Beantwortung zu erleichtern, werden Aktionäre
höflich gebeten, diese Fragen möglichst frühzeitig an die oben genannte
Adresse zu übersenden. Diese Übersendung ist keine förmliche Voraussetzung
für die Beantwortung. Das Auskunftsrecht bleibt hiervon unberührt.
Weitergehende Erläuterungen auf der Internetseite der Gesellschaft
und Veröffentlichungen in anderen Medien
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung
zugänglich zu machenden Unterlagen, einschließlich der erforderlichen
Informationen nach § 124a AktG, Anträge von Aktionären sowie weitergehende
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126
Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sind alsbald nach der Einberufung
der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.usu-software.de/hv2010
zugänglich.
Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung
ausliegen.
Die Einberufung der Hauptversammlung ist im elektronischen Bundesanzeiger
veröffentlicht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen
in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
Möglingen, im Juni 2010
USU Software AG
Möglingen
Der Vorstand
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