Weng Fine Art AG
Krefeld
ISIN: DE0005181606
Einladung zur Hauptversammlung
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,
wir laden Sie hiermit zur ordentlichen Hauptversammlung der Weng Fine Art AG ein, die am
Montag, den 1. September 2014 ab 14.00 Uhr
in den Räumen von ‘Derby auf der Rennbahn’ (Biebricher Saal),
An der Rennbahn 4 in D-47800 Krefeld,
stattfindet und, falls erforderlich, am Dienstag, den 2. September 2014 ab 9:00 Uhr dort fortgesetzt wird.
TAGESORDNUNG
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TOP 1
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Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses sowie des Berichts des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 01.02.2013 bis 31.01.2014
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt und den Jahresabschluss
damit festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die Hauptversammlung.
Der festgestellte Jahresabschluss, der Konzernabschluss und der Bericht des Aufsichtsrats werden im Internet auf der Website
der Gesellschaft (www.wengfineart.com) unter dem Menüpunkt ‘Investor Relations: Hauptversammlung’ zum Download bereitstehen
und wie alle anderen zugänglich zu machenden Unterlagen in der Hauptversammlung ausliegen.
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TOP 2
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Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des zum 31.01.2014 beendeten Geschäftsjahres
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen für die Verwendung des Bilanzgewinns des zum 31.01.2014 beendeten Geschäftsjahres in Höhe
von
EUR 2.434.047,41
folgenden Beschluss vor:
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(1)
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Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,11 je dividendenberechtigter Stückaktie:
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EUR
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297.550,00
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(2)
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Einstellung eines Betrages aus dem Bilanzgewinn in eine Gewinnrücklage:
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EUR
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650.000,00
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(3)
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Gewinnvortrag des Bilanzgewinns im Übrigen:
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EUR
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1.486.497,41
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Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hält die Gesellschaft Stück 52.500 eigene Aktien, die nicht dividendenberechtigt
sind. Dies wurde im angegebenen Ausschüttungsbetrag berücksichtigt. Sollte sich die Zahl der von der Gesellschaft gehaltenen
eigenen Aktien bis zur Hauptversammlung erhöhen oder vermindern, wird bei unveränderter Ausschüttung von EUR 0,11 je dividendenberechtigter
Stückaktie der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet werden.
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TOP 3
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Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das am 31.01.2014 beendete Geschäftsjahr
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem während des am 31.01.2014 beendeten Geschäftsjahres amtierenden Vorstand Entlastung
für diesen Zeitraum zu erteilen.
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TOP 4
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Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das am 31.01.2014 beendete Geschäftsjahr
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den während des am 31.01.2014 beendeten Geschäftsjahres amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.
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TOP 5
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Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das am 31.01.2014 beendete Geschäftsjahr
Gemäß § 15 der Satzung der Gesellschaft wird die Vergütung des Aufsichtsrats für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr durch
Beschluss der Hauptversammlung festgesetzt.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten für das
am 31.01.2014 beendete Geschäftsjahr folgende Vergütung: Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält EUR 8.000,00; der stellvertretende
Aufsichtsratsvorsitzende erhält EUR 7.000,00; das dritte Aufsichtsratsmitglied erhält EUR 5.000,00.
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TOP 6
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Neuwahlen zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 8 der Satzung der Gesellschaft aus drei Mitgliedern
zusammen, die sämtlich von der Hauptversammlung zu wählen sind. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Die Amtszeit aller derzeitigen Mitglieder des Aufsichtsrats sowie des Ersatzmitglieds endet gemäß dem Beschluss der Hauptversammlung
vom 24.09.2012 mit der Hauptversammlung über das Geschäftsjahr 01.02.2013-31.01.2014. Daher sind Neuwahlen zum Aufsichtsrat
durchzuführen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das zweite
Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, folgende drei Personen in den Aufsichtsrat zu wählen:
1. Herr
Heribert Reiners
– Rechtsanwalt, Köln
Herr Reiners ist nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
2. Herr
Christian W. Röhl
– Kaufmann/Finanzanalyst, Berlin
Herr Röhl ist Mitglied in den folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
V7 Energie AG, Kißlegg (Vorsitzender des Aufsichtsrats)
V7 SolarKraftwerk Wolfegg AG, Kißlegg (Vorsitzender des Aufsichtsrats)
3. Herr
Wim Zwitserloot
– Investor/Consultant, Milsbeek/Niederlande
Herr Zwitserloot ist Mitglied in den folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Antea Den Haag, Investment Fonds VI
Ferner soll ein Ersatzmitglied gewählt werden für den Fall, dass ggfs. ein Aufsichtsratsmitglied während der laufenden Amtszeit
ausscheidet. Diesbezüglich wird seitens des Aufsichtsrates vorgeschlagen:
Herr
Dr. Dietrich von Frank
– Manager Versicherungswesen, Basel/Schweiz
Herr Dr. von Frank ist nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
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TOP 7
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Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das am 01.02.2014 begonnene Geschäftsjahr
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die
Dr. Brandenburg Wirtschaftsberatungs-GmbH
, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in Düsseldorf, zum Jahres- und Konzernabschlussprüfer
für das am 01.02.2014 begonnene Geschäftsjahr zu wählen.
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TOP 8
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Beschlussfassung über die Änderung des Unternehmensgegenstands und die entsprechende Änderung der Satzung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 2 der Satzung der Gesellschaft wie folgt neu zu fassen:
§ 2
Unternehmensgegenstand
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(1)
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Gegenstand des Unternehmens ist
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(a)
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der Erwerb, das Halten und die Verwaltung sowie die Verwertung von Beteiligungen an anderen Wirtschaftsunternehmen, insbesondere
an Unternehmen, die im In- und Ausland im Kunstmarkt tätig sind, sowie die Erbringung von damit im Zusammenhang stehenden
Dienstleistungen, einschließlich der Übernahme der Geschäftsführung und der Vertretung in anderen Gesellschaften, und
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(b)
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der Handel mit Kunstwerken und anderen Sammelobjekten auf eigene Rechnung.
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(2)
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Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte vorzunehmen und Maßnahmen zu treffen, die dem vorstehenden Geschäftszweck
dienlich und/oder förderlich sind, einschließlich der Errichtung von Vertretungen, Zweitniederlassungen, Betriebsstätten,
Tochtergesellschaften und sonstigen Wirtschaftsunternehmen im In- und Ausland.
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TOP 9
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Beschlussfassung über die Umstellung des Geschäftsjahres und die entsprechende Änderung der Satzung
Das derzeit gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft am 1. Februar eines Jahres beginnende und am 31. Januar des Folgejahres
endende Geschäftsjahr der Gesellschaft soll ab dem 01.01.2016 dergestalt umgestellt werden, dass das Geschäftsjahr der Gesellschaft
künftig das Kalenderjahr ist. Für den Zeitraum vom 01.02.2015 bis zum 31.12.2015 soll ein Rumpfgeschäftsjahr gebildet werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Das Geschäftsjahr der Gesellschaft wird ab dem 01.01.2016 auf das Kalenderjahr umgestellt. Für den Zeitraum vom 01.02.2015
bis zum 31.12.2015 wird ein Rumpfgeschäftsjahr gebildet.
§ 3 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt um einen neuen Satz 2 und einen neuen Satz 3 ergänzt:
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(2)
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(…) Ab dem 1. Januar 2016 ist das Geschäftsjahr der Gesellschaft das Kalenderjahr. Der Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis
zum 31. Dezember 2015 ist ein Rumpfgeschäftsjahr.
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TOP 10
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Beschlussfassung betreffend die Vergütung des Aufsichtsrates und entsprechende Änderung der Satzung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 15 Abs. 1 und 2 der Satzung der Gesellschaft wie folgt neu zu fassen:
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(1)
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Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten eine feste und/oder gewinnabhängige Vergütung, die durch Beschluss der Hauptversammlung
für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr festgesetzt wird.
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(2)
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Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten überdies die in Ausübung ihres Amtes getätigten Aufwendungen ersetzt.
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TOP 11
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Beschlussfassung über die Zustimmung zur Änderung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Weng Fine Art
AG und der Weng Fine Art Editions GmbH
Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts wurden die
formellen Anforderungen an Gewinnabführungsverträge verschärft. Es wird nunmehr in entsprechenden Verträgen mit Gesellschaften
in der Rechtsform einer GmbH ein Verweis auf § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung zur Herstellung einer ertragsteuerlichen
Organschaft für erforderlich erachtet. Für die Änderung von Altverträgen bei gleichzeitiger Wahrung der steuerlichen Organschaft
hat der Gesetzgeber eine Frist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 gewährt. Der bestehende Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
zwischen der Gesellschaft als Organträgerin und ihrer unmittelbaren 100%igen Tochtergesellschaft Weng Fine Art Editions GmbH
andererseits ist daher zu ändern. Zu diesem Zweck beabsichtigen die Gesellschaft und die Weng Fine Art Editions GmbH den Abschluss
einer Änderungsvereinbarung. Die Änderungsvereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit neben der Zustimmung der Gesellschafterversammlung
der Weng Fine Art Editions GmbH der Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft und der Eintragung in das Handelsregister.
Der Entwurf der Änderungsvereinbarung wurde von dem Vorstand der Gesellschaft und der Geschäftsführung der Weng Fine Art Editions
GmbH aufgestellt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Dem Entwurf der Änderungsvereinbarung zur Änderung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Gesellschaft
und der Weng Fine Art Editions GmbH wird zugestimmt.
Der Entwurf der Änderungsvereinbarung hat den folgenden wesentlichen Inhalt:
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Die Regelungen über die Verlustübernahme durch die Gesellschaft werden in Übereinstimmung mit den neuen gesetzlichen Anforderungen
durch einen dynamischen Verweis auf die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung ersetzt.
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–
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Im Übrigen bleibt der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag unverändert.
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Eine Prüfung des geänderten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags durch einen Vertragsprüfer ist entbehrlich, weil sich
alle Geschäftsanteile der Weng Fine Art Editions GmbH in der Hand der Gesellschaft befinden. Mangels außenstehender Gesellschafter
bei der Weng Fine Art Editions GmbH hat die Gesellschaft als Organträgerin weder Ausgleichszahlungen nach § 304 AktG noch
Abfindungen nach § 305 AktG zu gewähren.
Der geänderte Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist im gemeinsamen Bericht des Vorstands der Gesellschaft und der
Geschäftsführung der Weng Fine Art Editions GmbH näher erläutert und begründet.
Auf der Website der Gesellschaft (www.wengfineart.com) sind, neben weiteren Hauptversammlungsinformationen, folgende Unterlagen
zugänglich:
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der bisherige Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Gesellschaft und der Weng Fine Art Editions GmbH;
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der Entwurf der Änderungsvereinbarung zwischen der Gesellschaft und der Weng Fine Art Editions GmbH;
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die Jahresabschlüsse der Gesellschaft für die letzten drei Geschäftsjahre;
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die Jahresabschlüsse der Weng Fine Art Editions GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre; und
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der gemeinsame Bericht des Vorstands der Gesellschaft und der Geschäftsführung der Weng Fine Art Editions GmbH.
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Die vorgenannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung der Gesellschaft zugänglich gemacht.
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WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG
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1.
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Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung EUR 2.750.000 und ist eingeteilt
in 2.750.000 auf den Namen lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung grundsätzlich eine Stimme.
Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 52.500 eigene Aktien, aus denen ihr kein Stimmrecht
zusteht. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
somit 2.697.500.
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2.
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Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Die Gesellschaft hat Namensaktien. Nach § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft als Aktionär nur, wer
als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind
deshalb diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen und rechtzeitig angemeldet sind.
Die Anmeldung der Aktionäre zur Hauptversammlung muss spätestens am 25.08.2014, 24.00 Uhr, in deutscher oder englischer Sprache
mindestens in Textform (§ 126b BGB) unter folgender Adresse, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse zugehen:
Weng Fine Art AG
Kimplerstraße 294
D-47807 Krefeld
Per Telefax: +49 (0)2151 93713-29
Per E-Mail: bickel@wengfineart.com
Zur Erleichterung der Anmeldung wird den Aktionären, die spätestens am 18.08.2014, 0.00 Uhr, im Aktienregister der Gesellschaft
eingetragen sind, zusammen mit der Hauptversammlungseinladung sowie auf Verlangen ein Anmeldeformular übersandt. Nach ordnungsgemäßem
Eingang der Anmeldung werden Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt bzw. am Versammlungsort hinterlegt. Die Eintrittskarten
sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung
des Stimmrechts.
Für das Teilnahmerecht sowie für die Anzahl der einem Teilnahmeberechtigten in der Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte
ist der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tage der Hauptversammlung maßgeblich.
Wir weisen darauf hin, dass aus technischen Gründen im Zeitraum vom Ablauf des 25.08.2014, 24.00 Uhr, bis zum Schluss der
Hauptversammlung keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen werden (sog. Umschreibestopp). Deshalb entspricht der
Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand am Ende des Anmeldeschlusstages, 25.08.2014, 24.00
Uhr. Der Umschreibestopp bedeutet keine Sperre für die Verfügung über die Aktien. Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge
nach dem 25.08.2014, 24.00 Uhr, bei der Gesellschaft eingehen, können allerdings Teilnahmerechte und Stimmrechte aus diesen
Aktien nicht ausüben, es sei denn, sie lassen sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. In solchen
Fällen bleiben Teilnahme- und Stimmrecht bis zur Umschreibung noch bei dem im Aktienregister eingetragenen Aktionär.
Sämtliche Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge
rechtzeitig zu stellen.
Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen sowie diesen gemäß § 135 des Aktiengesetzes gleichgestellte Institutionen oder
Personen dürfen das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen
sind, nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben. Näheres hierzu regelt § 135 des Aktiengesetzes.
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3.
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Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, wie
z. B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, andere Dritte oder einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter,
ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist eine fristgemäße Anmeldung gemäß dem vorstehenden Abschnitt erforderlich.
Für die Erteilung der Vollmacht, deren Widerruf sowie den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft genügt
grundsätzlich die Textform (§ 126b BGB).
Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Aktionärsvereinigungen und gleichgestellte Personen
Wenn ein Kreditinstitut, ein einem Kreditinstitut gemäß §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG gleichgestelltes Finanzdienstleistungsinstitut
oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt
werden soll, gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG. Wir weisen zudem darauf hin, dass in diesen Fällen
die zu bevollmächtigende Institution oder Person möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt. Daher sollten
Sie sich rechtzeitig mit der Institution oder Person, die sie bevollmächtigen möchten, über eine mögliche Form der Vollmacht
abstimmen.
Sonstige Bevollmächtigte
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch eine andere ihnen nach §§ 135 Abs. 8 und 10, 125 Abs. 5
AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird, kann die Vollmacht in Textform (§ 126b BGB) entweder gegenüber
dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden. Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht.
Wird die Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft erteilt, soll diese bis zum 31. August 2014, 24.00 Uhr, an die nachfolgende
Anschrift, Telefaxnummer bzw. E-Mail-Adresse übermittelt werden:
Weng Fine Art AG
Kimplerstraße 294
D-47807 Krefeld
Per Telefax: +49 (0)2151 93713-29
Per E-Mail: bickel@wengfineart.com
Ein Formular zur Anmeldung und Vollmachterteilung wird den Aktionären, die spätestens am 18.08.2014, 00.00 Uhr, im Aktienregister
der Gesellschaft eingetragen sind, zusammen mit der Hauptversammlungseinladung übersandt. Es wird Aktionären auf Verlangen
auch kostenlos zugesandt.
Wird die Vollmacht gegenüber den Bevollmächtigten erteilt, so bedarf es eines Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB). Dieser kann am Tage der Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle erbracht
werden. Der Nachweis der Bevollmächtigung kann auch an vorstehende Adresse, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse übermittelt
werden. Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte,
welche nach der oben beschriebenen fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird.
Ein Vollmachtformular steht auch auf den Internet-Seiten der Gesellschaft (www.wengfineart.com) unter dem Menüpunkt ‘Investor
Relations: Hauptversammlung’ zum Download zur Verfügung. Es wird Aktionären auf Verlangen auch kostenlos zugesandt.
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Die Aktionäre haben auch die Möglichkeit, ihre Stimmrechte nach entsprechender Vollmacht- und Weisungserteilung in der Hauptversammlung
durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall ist eine fristgemäße Anmeldung
gemäß dem vorstehenden Abschnitt erforderlich.
Ein Formular zur Anmeldung und Vollmacht- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft wird den Aktionären,
die spätestens am 18.08.2014, 0.00 Uhr, im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, zusammen mit der Hauptversammlungs-Einladung
übersandt. Es steht auch auf den Internet-Seiten der Gesellschaft (www.wengfineart.com) unter dem Menüpunkt ‘Investor Relations:
Hauptversammlung’ zum Download zur Verfügung und wird Aktionären auf Verlangen auch kostenlos zugesandt.
Vollmachten zugunsten der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können in Textform bis zum 31.08.2014, 24.00
Uhr, unter der nachstehenden Adresse erteilt, geändert oder widerrufen werden:
Weng Fine Art AG
Kimplerstraße 294
D-47807 Krefeld
Per Telefax:+49 (0)2151 93713-29
Per E-Mail: bickel@wengfineart.com
Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären, Aktionärsvertretern
bzw. deren Bevollmächtigten an, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch direkt in der Hauptversammlung bis zum Beginn
der Abstimmungen mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen oder erteilte Weisungen zu ändern.
Soweit die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung
des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Die
Stimmrechtsvertreter dürfen das Stimmrecht bei Abstimmungen, deren Gegenstand im Vorfeld der Hauptversammlung nicht bekannt
ist (zum Beispiel bei Verfahrensanträgen), nicht ausüben. In diesen Fällen werden sich die Stimmrechtsvertreter der Stimme
enthalten oder nicht an der Abstimmung teilnehmen. Entsprechendes gilt bei der Abstimmung über einen Gegenantrag oder Wahlvorschlag
ohne ausdrückliche Weisung. Die Beauftragung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Erklärung von Widersprüchen oder
zur Stellung von Anträgen oder Fragen ist nicht möglich.
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4.
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Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126, 127 AktG
Gegenanträge mit Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung
und Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Abschlussprüfern (eine Begründung ist bei Wahlvorschlägen
gemäß § 127 Aktiengesetz nicht erforderlich) sind ausschließlich zu richten an:
Weng Fine Art AG
Kimplerstraße 294
D-47807 Krefeld
Per Telefax:+49 (0)2151 93713-29
Per E-Mail: bickel@wengfineart.com
Bis spätestens zum Ablauf des 17.08.2014, 24.00 Uhr, bei vorstehender Adresse, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse eingegangene
zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge werden – vorbehaltlich §§ 126 Abs. 2 und 3, 127 Satz 3 AktG – den anderen
Aktionären auf den Internet-Seiten der Gesellschaft (www.wengfineart.com) unter dem Menüpunkt ‘Investor Relations: Hauptversammlung’
zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden anschließend ebenfalls unter der genannten Internetadresse
veröffentlicht.
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5.
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Ergänzungsverlangen auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der Gesellschaft erreichen, können in gleicher Weise
wie gemäß § 122 Abs. 1 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung muss der
Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 07.08.2014, 24.00 Uhr, in schriftlicher Form (§ 126 BGB) unter folgender Adresse
zugegangen sein:
Weng Fine Art AG
Kimplerstraße 294
D-47807 Krefeld
Per Telefax:+49 (0)2151 93713-29
Per E-Mail: bickel@wengfineart.com
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6.
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Veröffentlichungen auf der Internetseite
Diese Einberufung der Hauptversammlung und die zugänglich zu machenden Unterlagen sowie weitere Informationen zur Hauptversammlung
stehen auch auf den Internet-Seiten der Gesellschaft (www.wengfineart.com) unter dem Menüpunkt ‘Investor Relations: Hauptversammlung’
zur Verfügung.
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Krefeld, im Juli 2014
Weng Fine Art AG
– Der Vorstand –
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