Ad-hoc | 28 January 2000 13:40
Ad hoc-Service: Vogtländische Baumwollsp.
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“Die Vogtländische Baumwollspinnerei AG, Hof, hat in der Hauptversammlung vom
22. Dezember 1999 unter Tagesordnungspunkt 4 einen Kapitalerhöhungsbeschluß
gegen Bar- und Sacheinlage gefaßt, wonach bestimmte Aktionäre der Gesellschaft
in diese bestimmte Beteiligungen an im Immobilienbereich tätigen Gesellschaftern
einbringen sollen. Hiergegen haben Aktionäre, die Mitglieder des Vereins zur
Förderung der Aktionärsdemokratie e.V. sind, Widerspruch zur Niederschrift des
Notars erklärt. Sie hielten die Werthaltigkeit der Immobilienbeteiligungen für
bisher nicht hinreichend dargetan. Zur Vermeidung rechtlicher Auseinandersetz-
ungen und zum Schutz aller nicht an der Sacheinlage beteiligten Minderheits-
aktionäre wurde zwischen der Gesellschaft und verschiedenen Aktionären eine
Vereinbarung als echter Vertrag zu Gunsten Dritter geschlossen, der im wesent-
lichen die nachfolgend näher bezeichneten Regelungen umfaßt. Den Minderheits-
aktionären soll dadurch die Möglichkeit geboten werden, den Geschäftsverlauf
nach Durchführung der Sacheinlage über ein Jahr zu verfolgen und dann zu ent-
scheiden, ob sie weiter bei der Gesellschaft verbleiben wollen oder zu einem
ausgehend von dem heutigen Börsenwert günstigen Kurs ihre Aktien abgeben wollen.
Insoweit soll den Minderheitsaktionären eine Absicherung ihres Engagements
gewährt werden.
1. Die Aktionäre Albert Büll, Hamburg und Dr. Cornelius Liedtke, Hamburg,
gewährleisten, daß für alle zur Zeit umlaufenden Aktien und für die im Rahmen
des vorgenannten Kapitalerhöhungsbeschlusses neu auszugebenden Aktien nach der
ordentlichen Hauptversammlung des Jahres 2001 ein Kaufangebot unterbreitet wird,
wenn der nach Umsätzen gewichtete durchschnittliche Kassakurs der Aktie der
Gesellschaft an den ersten fünf auf die ordentliche Hauptversammlung des Jahres
2001 folgenden Handelstagen DM 190,– nicht erreicht. Wird die ordentliche
Hauptversammlung im Jahr 2001 nicht bis zum 30.8.2001 durchgeführt, gilt der
30.8.2001 im Rahmen der vorgenannten Bestimmungen als Tag der Hauptversammlung.
Das Angebot umfaßt nicht die Aktien der an der Sacheinlage beteiligten Aktio-
näre.
2. Das Kaufangebot ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Aktien können
dabei von den Inhabern zu einem Preis von 190 DM verkauft werden. Das Angebot
kann mindestens binnen 1 Monat nach Veröffentlichung angenommen werden. Das
Kaufangebot muß den Vorschriften des Übernahmekodex oder eines zur Zeit der
Veröffentlichung gültigen Übernahmegesetzes entsprechen.
3. Die in den Ziffern 1. und 2. genannten Preise pro Aktie werden im Falle einer
Neueinteilung des Grundkapitals oder einer Kapitalerhöhung aus Gesellschafts-
mitteln entsprechend angepaßt. Im Falle einer Barkapitalerhöhung mit Bezugsrecht
für die betroffenen Aktien wird der in den Ziffern 1 und 2 genannte Betrag um
den rechnerischen Bezugsrechtswert auf Basis eines Durchschnittskurses während
zwei Wochen nach Veröffentlichung der Bezugsaufforderung korrigiert.”
Gegen den von der Hauptversammlung vom 22. Dezember 1999 gefaßten Kapitaler-
höhungsbeschluß, auf dessen Grundlage die Hamburger Büll &, Liedtke-Gruppe ihre
Beteiligungen im gewerblichen Immobilienbereich in die Gesellschaft einbringen
soll, haben je ein Aktionär Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage erhoben. Die
Gesellschaft hält die Klagen für unbegründet. Sie ist zuversichtlich, daß es
ihr gelingen wird, die Kläger von der Vorteilhaftigkeit des gefaßten Beschlusses
für die Gesamtheit der Aktionäre zu überzeugen und sie zur Zurücknahme ihrer
Klagen zu bewegen.
Ende der Mitteilung