Takeover Bids | 8 July 2015 10:05
Befreiung; <DE0007600702>
Zielgesellschaft: VBH Holding Aktiengesellschaft; Bieter: Ascalon Holding GmbH u.a.
WpÜG-Meldung übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
—————————————————————————
Veröffentlichung des Tenors einschließlich der Nebenbestimmungen und der
wesentlichen Gründe des Bescheids der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht vom 23. Juni 2015 über die Befreiung gemäß §
37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 3 WpÜG-AV von den Pflichten
nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die VBH Holding
AG, Korntal-Münchingen (ISIN DE0007600702)
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (‘BaFin’) hat mit
Bescheid vom 23. Juni 2015 die Ascalon Holding GmbH, Wien, Österreich,
(‘Antragstellerin zu 1)’), Herrn Viktor Trenev, Moskau, Russland,
(‘Antragsteller zu 2)’), die Lisoma Beteiligungs GmbH, Hamburg,
(‘Antragstellerin zu 3)’), Herrn Dr. Eike Matthiessen, Hamburg,
(‘Antragstellerin zu 4)’), die Adwian OHG, Kampen, Sylt, (‘Antragstellerin
zu 5)’) und Herrn Wieland Frank, Wilnsdorf (‘Antragstellerin zu 6)’) für
den Fall, dass sie in Folge des Abschlusses eines Stimmbindungsvertrags
zwischen den Antragstellern 1) bis 3) und 5) bis 6) die Kontrolle über die
VBH Holding AG, Korntal-Münchingen (‘Zielgesellschaft’) erlangen, von den
Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG befreit.
Der Tenor des Bescheids einschließlich der Nebenbestimmungen lautet wie
folgt:
1. Es werden die folgenden Befreiungsentscheidungen ausgesprochen
a) In dem Verfahren WA 16-Wp 7000-2015/0021
Die Antragstellerin zu 1) und der Antragsteller zu 2) werden für den Fall,
dass sie in Folge des Abschlusses eines Stimmbindungsvertrags zwischen den
Antragstellern zu 1) bis 3) und 5) bis 6) bezüglich der Ausübung von
Stimmrechten an der VBH Holding AG, Korntal-Münchingen, durch Zurechnung
von bis zu 36.703.142 Stimmrechten aus Aktien (entspricht ca. 80,0 % der
Aktien und Stimmrechte) der VBH Holding AG, Korntal-Münchingen, gemäß § 30
Abs. 2 WpÜG die Kontrolle über die VBH Holding AG, Korntal-Münchingen,
erlangen, gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m.§ 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AV
von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung
an der VBH Holding AG, Korntal-Münchingen, zu veröffentlichen sowie von den
Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und
nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 ein Pflichtangebot
zu veröffentlichen, befreit.
b) In dem Verfahren WA 16-Wp 7000-2015/0060
Die Antragstellerin zu 3) und der Antragsteller zu 4) werden für den Fall,
dass sie in Folge des Abschlusses eines Stimmbindungsvertrags zwischen den
Antragstellern zu 1) bis 3) und 5) bis 6) bezüglich der Ausübung von
Stimmrechten an der VBH Holding AG, Korntal-Münchingen, durch Zurechnung
von bis zu 36.703.142 Stimmrechten aus Aktien (entspricht ca. 80,0 % der
Aktien und Stimmrechte) der VBH Holding AG, Korntal-Münchingen, gemäß § 30
Abs. 2 WpÜG die Kontrolle über die VBH Holding AG, Korntal-Münchingen,
erlangen, gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AV
von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1wpÜG, die Kontrollerlangung
an der VBH Holding AG, Korntal-Münchingen, zu veröffentlichen sowie von den
Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und
nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein
Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.
c) In dem Verfahren WA 16-Wp 7000-2015/0061
Die Antragstellerin zu 5) und der Antragsteller zu 6) werden für den Fall,
dass sie in Folge des Abschlusses eines Stimmbindungsvertrags zwischen den
Antragstellern zu 1) bis 3) und 5) bis 6) bezüglich der Ausübung von
Stimmrechten an der VBH Holding AG, Korntal-Münchingen, durch Zurechnung
von bis zu 36.703.142 Stimmrechten aus Aktien (entspricht ca. 80,0 % der
Aktien und Stimmrechte) der VBH Holding AG, Korntal-Münchingen, gemäß § 30
Abs. 2 WpÜG die Kontrolle über die VBH Holding AG, Korntal-Münchingen,
erlangen, gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AV
von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1WpÜG, die Kontrollerlangung
an der VBH Holding AG, Korntal-Münchingen, zu veröffentlichen sowie von den
Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und
nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein
Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.
2. Die Befreiungsentscheidungen gemäß vorstehender Ziffer 1. a) bis c)
des Tenors dieses Bescheids können jeweils einzeln oder sämtlich
widerrufen werden (Widerrufsvorbehalt), wenn
a) der unter Ziffer 1. a) bis c) des Tenors dieses
Bescheids beschriebene Stimmbindungsvertrag in Bezug
auf insgesamt 36.703.142 Stimmrechte aus Aktien
(entspricht ca. 80,0 % der Aktien und Stimmrechte) der
VBH Holding AG, Korntal-Münchingen, mit dem
wesentlichen Inhalt, insbesondere bezüglich §§ 2 bis 4
des am 21.05.2015 der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht übermittelten Entwurfs,
nicht bis zum 30.06.2015 abgeschlossen wurde;
und/oder
b) die Antragstellerin zu 3) und der Antragsteller zu 6)
im Rahmen von der von der VBH Holding AG,
Korntal-Münchingen, voraussichtlich für den 31.07.2015
geplanten Hauptversammlung der VBH Holding AG,
Korntal-Münchingen, zu beschließenden
Barkapitalerhöhung (wie unter Ziffer A.II.2) dieses
Bescheids definiert) nicht jeweils so viele Aktien zu
einem Bezugspreis von EUR 1,30 je Aktie erwerben, dass
sichergestellt ist, dass sie jeweils eine Bareinlage
von EUR 3 Mio. erbringen;
und/oder
c) die Antragstellerin zu 1) im Rahmen der von der VBH
Holding AG, Korntal-Münchingen, voraussichtlich für den
31.07.2015 geplanten Hauptversammlung der VBH Holding
AG, Korntal-Münchingen, zu beschließenden
Barkapitalerhöhung (wie unter Ziffer A.II.2) dieses
Bescheids definiert) nicht jeweils so viele Aktien zu
einem Bezugspreis von EUR 1,30 je Aktie erwirbt, dass
sichergestellt ist, dass der Gesamtbruttoerlös aus der
Barkapitalerhöhung abzüglich der unter Ziffer 2. b)
genannten Bareinlagen durch die Antragstellerin zu 3)
und den Antragsteller zu 6) zumindest EUR 20 Mio.
beträgt;
und/oder
d) die Antragstellerin zu 1), die Antragstellerin zu 3)
und die SIEGENIA-AUBI KG, Wilnsdorf, bezüglich der
jeweils mit der VBH Holding AG, Korntal-Münchingen,
geschlossenen Darlehensverträge vom 9.08. 2012, 14.08.
2012 und 16.08. 2012, nicht bis zum 30. 06. 2015 den
Rangrücktritt hinter allen anderen Forderungen i.S.v. §
39 Abs. 2 InsO erklären und die Darlehensverträge bis
zum 30.06.2018 unter Zinsstundung über die Laufzeit
verlängern;
und/oder
e) die Auflagen gemäß nachstehender Ziffer 3. a) bis e)
des Tenors dieses Bescheids nicht erfüllt werden.
3. Die Befreiungsentscheidungen gemäß vorstehender Ziffer 1. a) bis c)
des Tenors dieses Bescheids ergehen unter folgenden, jeweils für
jede einzelne Befreiungsentscheidung gleichermaßen geltenden
Auflagen, wobei die Auflagenerfüllung gemäß Ziffer 3 a) bis c)
pflichtwahrend auch durch einen oder mehrere der Antragsteller für
sämtliche Antragsteller erfolgen kann:
a) Die Antragsteller haben der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht den Abschluss des unter
Ziffer 1. a) bis c) und 2. a) es Tenors dieses
Bescheids genannten Stimmbindungsvertrags durch Vorlage
geeigneter Nachweise (Kopie) unverzüglich im Nachgang
des Abschlusses bis spätestens zum 15.07.2015
nachzuweisen.
b) Die Antragsteller haben der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht die Eintragung der
Durchführung der Barkapitalerhöhung gemäß Ziffer 2 b)
und c) des Tenors dieses Bescheids durch Vorlage
geeigneter Unterlagen (z.B. Handelsregisterauszug)
unverzüglich, bis spätestens bis zum 15.04.2016
nachzuweisen.
c) Die Antragstellerin zu 3) und der Antragsteller zu 6)
haben der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht mitzuteilen, wie viele
Aktien sie jeweils nach Maßgabe von Ziffer 2. b) des
Tenors dieses Bescheids erworben haben und hierzu
geeignete Nachweise (z.B. Depotauszug) unverzüglich,
bis spätestens zum 15.04.2016 vorzulegen.
d) Die Antragstellerin zu 1) hat der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht mitzuteilen, wie viele
Aktien sie nach Maßgabe von Ziffer 2. c) des Tenors
dieses Bescheids erworben hat und hierzu geeignete
Nachweise (z.B. Depotauszug) unverzüglich, bis
spätestens zum 15.04.2016 vorzulegen.
e) Die Antragstellerin zu 1), die Antragstellerin zu 3)
und der Antragsteller zu 6) müssen unverzüglich,
spätestens bis 15.07.2015 den Nachweis des
Rangrücktritts, der Verlängerung und der Zinsstundung
bezüglich der jeweiligen Darlehen nach Maßgabe von
Ziffer 2 d) des Tenors dieses Bescheids erbringen (z.B.
durch Vorlage der Rangrücktrittserklärung sowie der
Vertragsänderung in Kopie).
Der Bescheid beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:
A. SACHVERHALT
I. Zielgesellschaft
Das Grundkapital der Zielgesellschaft beträgt derzeit EUR 45.879.408,00 und
ist eingeteilt in 45.879.408 nennwertlose Stückaktien mit einem
rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie. Die Aktien der
Zielgesellschaft sind unter der ISIN DE0007600702 zum Handel am regulierten
Markt an der Wertpapierbörse in Frankfurt am Main zugelassen.
Die Zielgesellschaft ist eine geschäftsleitende Holding, deren Gegenstand
primär die Leitung von Unternehmen und deren Verwaltung sowie die Pflege
und der Schutz von Marken und anderen gewerblichen Schutzrechten umfasst.
Die Zielgesellschaft verfügt über zwei wesentliche Tochtergesellschaften im
Inland, die VBH Deutschland GmbH, Korntal-Münchingen
(‘VBH-D’) und die esco Metallbausysteme GmbH, Ditzingen (‘esco’) sowie
zahlreiche ausländische Tochtergesellschaften (zusammen die ‘VBH-Gruppe’).
Im Geschäftsjahr 2014 erwirtschafteten die VBH-D und esco, die beide auf
den Handel mit Produkten und die Herstellung von Fenstern und Türen
fokussiert sind, mit ca. EUR 364 Mio. knapp 55 % des Umsatzes der
VBH-Gruppe.
Zwischen der Zielgesellschaft und der VBH-D sowie der esco bestehen jeweils
Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge. In der VBH-Gruppe wurden in
2014 durchschnittlich 2420 Mitarbeiter beschäftigt, davon 989 in
Deutschland.
II. Antragsteller
Die Antragsteller halten insgesamt 36.703.142 Aktien (entspricht ca. 80 %
der Aktien und Stimmrechte der Zielgesellschaft) an der Zielgesellschaft.
Im Einzelnen halten
– die Antragstellerin zu 1) 13.657.606 Aktien (entspricht ca. 29,77 % der
Aktien und Stimmrechte der Zielgesellschaft),
– die Antragstellerin zu 3) 11.600.000 Aktien (entspricht ca. 25,28 % der
Aktien und Stimmrechte der Zielgesellschaft),
– die Antragstellerin zu 5) 7.358.463 Aktien (entspricht ca. 16,04 % der
Aktien und Stimmrechte der Zielgesellschaft) und
– der Antragsteller zu 6) 4.087.073 Aktien (entspricht ca. 8,91 % der
Aktien und Stimmrechte der Zielgesellschaft).
Die Antragsteller zu 2) und 4) halten keine Aktien und Stimmrechte der
Zielgesellschaft unmittelbar. Der Antragsteller zu 2) hält sämtliche
Anteile an der Antragstellerin zu 1). Der Antragsteller zu 4) hält
sämtliche Anteile an der Antragstellerin zu 2). Der Antragsteller zu 6)
hält 50 % der Gesellschaftsanteile an der Antragstellerin zu 5) und ist
dort einziger geschäftsführender Gesellschafter.
III. Wirtschaftliche Lage der Zielgesellschaft
Die Zielgesellschaft sowie die mit ihr verbundenen Unternehmen finanzieren
sich insbesondere über die von einem Bankenkonsortium (‘Konsortialbanken’)
gewährte Konsortialkreditlinie i.H.v. EUR 100 Mio., die zum jetzigen
Zeitpunkt nur in Höhe von EUR 80 Mio. zzgl. eines Überbrückungskredits
i.H.v. EUR 5 Mio. gezogen werden kann (‘Konsortialkreditlinie’).
Daneben haben die Antragsteller zu 1), die Antragstellerin zu 3) sowie die
vom Antragsteller zu 6) beherrschte Gesellschaft SIEGENIA-AUBI KG,
Wilnsdorf (‘Siegenia’), der Zielgesellschaft je ein Gesellschafterdarlehen
in Höhe von EUR 3 Mio. gewährt (‘Gesellschafterdarlehen’).
Schließlich besteht eine Konsortial-Warenkreditversicherungslinie u.a. mit
der Euler Hermes S.A., Brüssel, Belgien (‘Warenkreditversicherungslinie’).
Die VBH-Gruppe befindet sich in einer wirtschaftlich schwierigen Phase. Die
Zielgesellschaft hat selbst kein operatives Geschäft, so dass alle
relevanten Mittelzuflüsse durch die Tochtergesellschaften, insbesondere die
VBH-D und die esco generiert werden. Insbesondere VBH-D hatte in der
Vergangenheit operative Probleme. Diese Schwierigkeiten führten dazu, dass
die Finanz-Covenants der Konsortialkreditlinie nicht eingehalten werden
konnten.
Die Konsortialbanken verzichteten zunächst durch Stillhaltevereinbarung vom
30. Januar 2015 bis zum 30. April 2015 auf die Kündigung der
Konsortialkreditlinie bzw. auf die Geltendmachung von
Rückzahlungsforderungen (‘Stillhaltevereinbarung 1’). Diese
Stillhaltevereinbarung wurde mit Vertrag vom 13. April 2015 bis zum 30.
Juni 2015 verlängert (‘Stillhaltevereinbarung 2’). Am 30. April 2015 hat
die Zielgesellschaft mit der Poolführerin der Konsortialbanken ein Term
Sheet zur Neufassung der Konsortialkreditlinie abgeschlossen
(‘Verlängerungs-Term Sheet’). Auf Grundlage dieses Verlängerungs-Term
Sheets soll bis spätestens 30. Juni 2015 eine neue Konsortialkreditlinie
abgeschlossen werden.
Abschlussvoraussetzungen für eine solche neue Konsortialkreditlinie sind
u.a. die Verpflichtung der Antragsteller im Zuge einer Barkapitalerhöhung
(bis zu) EUR 26 Mio. in die Zielgesellschaft einzubringen und die
Umwandlung der Gesellschafterdarlehen in Nachrangdarlehen unter
Verlängerung der Laufzeit entsprechend der Laufzeit der
Konsortialkreditlinie sowie Zinsstundung bis zum Ende der Laufzeit.
Zugleich soll die verlängerte Konsortialkreditlinie nur einen reduzierten
sogenannten Sanierungszinssatz umfassen.
Aufgrund der wirtschaftlichen Situation der VBH-Gruppe wurde die
Unternehmensberatung Dr. Wieselhuber & Partner, München (‘W&P’) im November
2014 mit der Erarbeitung eines Restrukturierungskonzepts gemäß den
Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die
Zielgesellschaft und insbesondere die VBH-D beauftragt. Das
Sanierungsgutachten wurde am 19. Mai 2015 finalisiert
(‘Sanierungsgutachten’).
Das Sanierungsgutachten von W&P belegt die Sanierungsbedürftigkeit der
Zielgesellschaft. Zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Vermeidung der
Überschuldung und Erteilung einer positiven Fortführungsprognose sei der
Verkauf von Tochtergesellschaften oder eine Barkapitalerhöhung bis
spätestens 31. März 2016, die Verlängerung der Konsortialkreditlinie bis
mindestens 31. Dezember 2017, der Rangrücktritt bezüglich der
Gesellschafterdarlehen unter Zinsstundung und Verlängerung derselben bis
mindestens 31. Dezember 2017, die weiterhin zur Verfügung stehende
Warenkreditversicherungslinie und der Abschluss eines Finance Lease zur
Finanzierung eines Zentrallagers oder die Umsetzung eines wirtschaftlich
vergleichbaren Konzepts erforderlich.
IV. Sanierungsmaßnahmen
Die Sanierung der Zielgesellschaft soll durch leistungswirtschaftliche
(operative) und finanzwirtschaftliche Sanierungsmaßnahmen erfolgen.
Die operativen Sanierungsmaßnahmen werden in zwei Phasen umgesetzt. Eine
erste Phase dient dem Abbau von Defiziten (Neusortierung der Distribution;
ertragsorientierte Niederlassungs- und Vertriebssteuerung;
Zielgruppenausrichtung; Wiedereinführung von Bruttopreislisten als Basis
für Preiskonzepte; Neusortierung des Vertriebsinnendienstes; Sicherung der
Lieferfähigkeit durch Mindestbestände). Die zweite Phase ist dem
Leistungsausbau verschrieben (Umsetzung Zentrallager; Leistungsaspekte für
die Produktion; Objektgeschäft und Handwerk; Aufbau von Funktionalitäten;
Relaunch des Web-Shops).
Die finanzwirtschaftlichen Sanierungsmaßnahmen umfassen:
– Die Herabsetzung des Grundkapitals der Zielgesellschaft von derzeit EUR
45.879.408,00 im Wege einer vereinfachten Kapitalherabsetzung gemäß §
299ff. AktG voraussichtlich um 2/3 auf EUR 15.293.136,00
(‘Kapitalherabsetzung’);
– eine Barkapitalerhöhung bis zu EUR 26,5 Mio. (‘Barkapitalerhöhung’). Im
Zuge der Barkapitalerhöhung sollen bis zu ca. 20.384.615 Mio. neue
Aktien ausgegeben werden zu einem Ausgabebetrag von jeweils EUR 1,30
pro Aktie (‘neue Aktien’);
– Umwandlung der Gesellschafterdarlehen in nachrangige Darlehen durch
Erklärung des Rangrücktritts hinter alle anderen Forderungen i.S.v. §
39 Abs. 2 InsO durch die Antragstellerin zu 1), die Antragstellerin zu
3) und die Siegenia sowie Stundung der Darlehenszinsen über die
Laufzeit der bis zum 30. Juni 2018 zu verlängernden Darlehensverträge
(‘Umwandlung in Nachrangdarlehen’).
Die Antragsteller haben sich insbesondere verpflichtet, der
Kapitalherabsetzung sowie der Barkapitalerhöhung in der Hauptversammlung
zuzustimmen.
Die Antragstellerin zu 3) und der Antragsteller zu 6) haben sich jeweils
verpflichtet, neue Aktien zum Ausgabepreis und gegen Zahlung von EUR 3 Mio.
zu zeichnen und zu übernehmen (‘Bareinlageverpflichtung’). Dies entspricht
jeweils der Übernahme von ca. 2.307.692 Aktien.
Die Antragstellerin zu 1) hat sich verpflichtet, ihre eigenen und
abgetretene Bezugsrechte auszuüben sowie sämtliche im Rahmen der
Barkapitalerhöhung nicht bezogenen Aktien im Rahmen eines sogenannten
Backstop Agreements bis zu einer maximal einzuzahlenden Bareinlage von EUR
20 Mio. zu zeichnen und zu übernehmen (‘Backstop Agreement’). Dies
entspricht einer Mindestübernahmeverpflichtung von 13.216.592 neuen Aktien
gegen eine Bareinlage von ca. EUR 17,2 Mio. Bei Nichtbeteiligung
außerstehender Aktionäre an der Barkapitalerhöhung müsse die
Antragstellerin zu 1) ca. 15.384.615 neue Aktien zeichnen und übernehmen
gegen Bareinlage von EUR 20 Mio.
Ferner haben sich die Antragstellerin zu 1), die Antragstellerin zu 3) und
die Siegenia dazu verpflichtet, die Umwandlung in Nachrangdarlehen zu
erklären. Die Umwandlung ist für Ende Juni 2015 vorgesehen.
V. Stimmbindungsvertrag
Die Antragsteller, mit Ausnahme des Antragstellers zu 4), (die
‘AIC-Parteien’) beabsichtigen, einen Stimmbindungsvertrag abzuschließen
(‘Stimmbindungsvertrag’). Der Stimmbindungsvertrag soll die Parteien
verpflichten, die Ausübung ihres Stimmrechts in Bezug auf die
Zielgesellschaft zu koordinieren, sich auf die Besetzung des Aufsichtsrats
zu einigen und alle sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind,
um die finanzwirtschaftlichen Sanierungsmaßnahmen umzusetzen. Der
Stimmbindungsvertrag soll mindestens bis zum 31. Dezember 2016 gelten und
bereits vor der nächsten Hauptversammlung wirksam sein. Der
Stimmbindungsvertrag wird unter der Bedingung der Erteilung einer Befreiung
von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG durch
die BaFin geschlossen.
B. RECHTLICHE WÜRDIGUNG
I. Zulässigkeit
Die Anträge sind zulässig.
1. Frist und Rechtschutzbedürfnis
Die Anträge sind fristgemäß gestellt worden. Ein Antrag gemäß § 37 WpÜG ist
bereits vor der Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft möglich.
Der Stimmbindungsvertrag zwischen den AIC-Parteien soll mit Erteilung der
Befreiungsentscheidung durch die BaFin wirksam werden. Mit Wirksamkeit des
Stimmbindungsvertrags werden die Antragsteller zu 1) bis 3), 5) und 6)
jeweils gemäß § 30 Abs. 2 WpÜG Stimmrechte aus 36.703.142.000 Aktien
(entspricht ca. 80 % der Aktien und Stimmrechte der Zielgesellschaft vor
Kapitalherabsetzung und Barkapitalerhöhung) gegenseitig zugerechnet, soweit
sie diese nicht bereits unmittelbar halten. Auch der Antragsteller zu 4)
müsste sich diese Stimmrechte gemäß §§ 30 Abs. 2 Satz 1, 30 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG zurechnen lassen. Sämtliche Antragsteller
würden damit die Kontrollschwelle i.S.v. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG schon vor
der Durchführung der Kapitalherabsetzung und der Barkapitalerhöhung
überschreiten. Es ist mithin vorhersehbar und sehr wahrscheinlich, dass die
Antragsteller alsbald jeweils aufgrund des Abschlusses des
Stimmbindungsvertrags die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangen
werden.
Eine weitergehende Befreiungsentscheidung hinsichtlich der ebenfalls
absehbaren Durchführung der Barkapitalerhöhung hält die BaFin nicht für
erforderlich, da die Antragsteller gemäß ihrem Vortrag bereits vorher
aufgrund des Stimmbindungsvertrags die Kontrolle über die Zielgesellschaft
erlangen.
2. Teilweise Verbindung der Anträge
Die BaFin hat die Anträge der sechs Antragsteller zu drei Verfahren
verbunden. Die Verfahren der Antragsteller 1) und 2), der Antragsteller 3)
und 4), sowie der Antragsteller 5) und 6) konnten jeweils in einem
einheitlichen Verfahren beschieden werden, da es sich insoweit um
Mutter-Tochter-Verhältnisse i.S.v. §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Abs. 6 WpÜG
handelt. Darüber hinaus ist nicht von einem einheitlichen Lebenssachverhalt
und einem Verwaltungsverfahren auszugehen. Der individuelle Abschluss eines
Stimmbindungsvertrags ist laut Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht grundsätzlich nicht als einheitlicher
Lebenssachverhalt zu bewerten, auch wenn er durch mehrere Personen im
Umfeld einer speziellen Transaktion erfolgt.
II. Begründetheit
Die Anträge sind begründet. Die Antragsteller sind nach Abwägung ihrer
Interessen gegenüber den Interessen der außenstehenden Aktionäre der
Zielgesellschaft gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3
WpÜG-AV im Hinblick auf die beabsichtigte Sanierung der Zielgesellschaft
von den Verpflichtungen aus § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu
befreien.
1. Kontrollerwerb der Antragsteller
Der Stimmbindungsvertrag führt zu einem acting in concert i.S.v. § 30 Abs.
2 Satz 1, 2 Variante 1 WpÜG. Folglich werden die Stimmrechte aus insgesamt
36.703.142 Aktien der Zielgesellschaft (entspricht ca. 80,0 % der Aktien
und Stimmrechte vor der Kapitalherabsetzung und Barkapitalerhöhung) den
AIC-Parteien mit Abschluss des Stimmbindungsvertrags und Vorliegen der
Befreiungsentscheidung wechselseitig zugerechnet, soweit diese die
Stimmrechte nicht bereits unmittelbar halten. Damit überschreiten die
AIC-Parteien jeweils die 30 %-Kontrollschwelle im Sinne der §§ 35, 39 Abs.
2 WpÜG.
Der Antragsteller zu 4) ist alleiniger Gesellschafter der Antragstellerin
zu 3). Die unmittelbar von der Antragstellerin zu 3) gehaltenen Stimmrechte
aus 11.600.000 Aktien der Zielgesellschaft (entspricht ca. 25,28 % der
Aktien und Stimmrechte) werden dem Antragsteller zu 4) gemäß § 30 Abs. 1
Satz 1, Nr. 1 WpÜG zugerechnet. Ferner werden die aufgrund des
Stimmbindungsvertrags der Antragstellerin zu 3) zugerechneten Stimmrechte
aus Aktien der Zielgesellschaft dem Antragsteller zu 4) gemäß § 30 Abs. 2
Satz 1 WpÜG ebenfalls zugerechnet. Folglich erlangt der Antragsteller zu 4)
mit Abschluss und Wirksamkeit des Stimmbindungsvertrags ebenfalls die
Kontrolle über die Zielgesellschaft.
2. Sanierungsbedürftigkeit
Die Zielgesellschaft ist sanierungsbedürftig, da bestandgefährdende Risiken
i.S.v. § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB bestehen. Die bestandgefährdenden Risiken
ergeben sich aus der drohenden Zahlungsunfähigkeit und gegebenenfalls einer
drohenden Überschuldung der Zielgesellschaft. Die Sanierungsbedürftigkeit
wurde sowohl von den Antragstellern als auch von W&P im Sanierungsgutachten
dargelegt. Die Sanierungsbedürftigkeit hat ihre Ursachen im operativen
Bereich. Diese haben dazu geführt, dass die die Zielgesellschaft die
Finanz-Covenants für die Kreditlinie nicht erfüllen konnte.
Die Zielgesellschaft hat mit den Konsortialbanken Verhandlungen über eine
Fortsetzung der Konsortialkreditlinie geführt. Eine Fortsetzung der
Konsortialkreditlinie setzt eine Restrukturierung der Zielgesellschaft
voraus. Die derzeit bestehende Stillhaltevereinbarung 2 endet am 30. Juni
2015. Bei einem Auslaufen der Stillvereinbarung 2 ohne Abschluss einer
Verlängerungsvereinbarung bezüglich der Konsortialkreditlinie muss die
Zielgesellschaft mit Ablauf des 30. Juni 2015 mit der Rückzahlungsforderung
der bisher gezogenen Konsortialkreditlinie in Höhe von ca. EUR 80 Mio.
rechnen. Dies würde zur Zahlungsunfähigkeit der Zielgesellschaft führen.
Darüber hinaus wäre gemäß dem Sanierungsgutachten bei negativer
Fortführungsprognose aufgrund des Wegfalls der Konsortialkreditlinie
zugleich eine Überschuldung der Zielgesellschaft zu befürchten.
3. Sanierungsfähigkeit
Das Sanierungskonzept der Antragsteller ist geeignet, die Krisenursachen in
Form der drohenden Zahlungsunfähigkeit und der etwaig drohenden
Überschuldung der Zielgesellschaft zu beheben und so die Sanierung der
Zielgesellschaft zu gewährleisten.
Nach Ansicht der Antragsteller verfügt die Zielgesellschaft über ein
nachhaltiges – und nach Abschluss der Sanierung – profitables
Geschäftsmodell. Durch die Umsetzung des Sanierungskonzepts könnte eine
tragfähige Bilanzstruktur und die finanzielle Leistungsfähigkeit der
Zielgesellschaft wiederhergestellt werden. Das Sanierungsgutachten
bestätigt die Sanierungsfähigkeit der Zielgesellschaft.
Laut Sanierungsgutachten wird die Sanierung der VBH-D mehrere Jahre in
Anspruch nehmen. Die Umsetzung soll im Jahr 2017 bei der Zielgesellschaft
und im Jahr 2018 bei der VBH-D zu einem positiven Ergebnis führen. Eine
Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung und negative Fortführungsprognose könne
erfolgreich verhindert werden, insbesondere wenn die Barkapitalerhöhung bis
zum 31. März 2016 durchgeführt wird, die Konsortialkreditlinie bis
mindestens 31. Dezember 2017 verlängert wird, und die
Gesellschafterdarlehen unter Rangrücktritt mit Zinsstundung und
Verlängerungslaufzeit analog Kreditlinie erhalten bleiben. Ferner wurde der
Abschluss eines Mietvertrags für ein Zentrallager sowie das Fortbestehen
der Warenkreditversichererlinie vorausgesetzt. Mit Umsetzung dieser
Maßnahmen bestünde eine Durchfinanzierung bis 2019 inklusive der
Rückzahlung der Gesellschafterdarlehen zum 30. Juni 2018.
Die Feststellungen des Sanierungsgutachtens zur Sanierungsfähigkeit sind
plausibel. Die Umsetzung des Sanierungskonzepts, insbesondere die
Durchführung der Barkapitalerhöhung und die Verlängerung der
Gesellschafterdarlehen unter Rangrücktritt mit Zinsstundung stellen neben
der Darstellung von aussichtsreichen leistungswirtschaftlichen (operativen)
Sanierungsmaßnahmen die wesentlichen Voraussetzungen dar, die die
Konsortialbanken für die Verlängerung der Konsortialkreditlinie genannt
haben. Mit Verlängerung der Konsortialkreditlinie ist davon auszugehen,
dass zumindest die unmittelbar drohende Zahlungsunfähigkeit zum 1. Juli
2015 abgewendet werden kann. Auch die gemäß Sanierungsgutachten
erforderliche Fortführung der Warenkreditversichererlinie ist gegeben.
Bezüglich der Finance-Lease besteht eine Absichtserklärung seitens des
Dienstleisters. Folglich würden die unmittelbar bestehenden
bestandsgefährdenden Risiken behoben.
Ferner sollen die Barkapitalerhöhung, die Umwandlung der
Gesellschafterdarlehen und die Gewährung eines sogenannten
Sanierungszinssatzes gemeinsam mit der dann weiterhin vorhandenen
Konsortialkreditlinie die Umsetzung der leistungswirtschaftlichen
Sanierungsmaßnahmen ermöglichen und zu einem höheren Rohertrag führen, so
dass auch die mittelbaren Ursachen der Sanierungsbedürftigkeit
mittelfristig behoben werden können.
An die Feststellung der Erfolgsaussichten des Sanierungskonzepts sind keine
zu hohen Anforderungen zu stellen. Eine Prüfung, die berücksichtigt, ob ein
anderes Konzept bessere Erfolge erzielen kann, ist vom Gesetzgeber nicht
verlangt. Nach ausgiebigen Verhandlungen der Zielgesellschaft mit den
Konsortialbanken im Rahmen der Stillhaltevereinbarung 1 und 2 sowie des
Verlängerungs-Term Sheets ist grundsätzlich davon auszugehen, dass bei
einem Ausbleiben wesentlicher externer Veränderungen die Konsortialkredite
tatsächlich verlängert werden. Bezüglich der Warenkreditversicherungslinie
und des Finance-Lease sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die für eine
Aufhebung sprechen. Selbst wenn dies doch geschähe, ist nicht erkennbar,
dass dies zum unmittelbaren Aufheben der bestandsgefährdenden Risiken
führen würde. Insgesamt lässt sich daher festhalten, dass das
Sanierungsvorhaben geeignet ist, die Sanierung der Zielgesellschaft zu
bewirken.
4. Sanierungsbeiträge
Die Sanierungsbeiträge müssen hinreichend konkret, verbindlich und der
daraus resultierende Vorteil für die Zielgesellschaft messbar sein, so dass
sie zur Krisenbeseitigung und mithin zum Fortbestand der Zielgesellschaft
maßgeblich beitragen. Die von den Antragstellern erbrachten
Sanierungsbeiträge erfüllen diese Voraussetzungen.
4.1 Sanierungsbeitrag der Antragstellerin zu 1)
Die Antragstellerin zu 1) hat sich im Rahmen des Backstop-Agreements dazu
verpflichtet, ihre eigenen und ihr abgetretene Bezugsrechte im Rahmen der
Barkapitalerhöhung auszuüben sowie sämtliche im Rahmen der
Barkapitalerhöhung nicht bezogenen Aktien zu zeichnen und zu übernehmen bis
zu einer maximal zu zahlenden Bareinlage von EUR 20 Mio.
Dies entspricht einer Mindestübernahmeverpflichtung von 13.216.592 neue
Aktien gegen eine Bareinlage von ca. EUR 17,2 Mio. Bei Nichtbeteiligung
außenstehender Aktionäre an der Barkapitalerhöhung müsste die
Antragstellerin zu 1) ca. 15.384.615 neue Aktien zeichnen und übernehmen
gegen eine Bareinlage von EUR 20 Mio.
Ferner hat sich die Antragstellerin zu 1) verpflichtet, der Umwandlung
ihres Gesellschafterdarlehens in Höhe von EUR 3 Mio. in ein
Nachrangdarlehen unter Verlängerung der Darlehenslaufzeit und Zinsstundung
zuzustimmen.
4.2 Sanierungsbeitrag des Antragstellers zu 2)
Der Sanierungsbeitrag der Antragstellerin zu 1) ist dem Antragsteller zu 2)
zuzurechnen. Der Antragsteller zu 2) ist der alleinige Gesellschafter der
Antragstellerin zu 1) und damit an den Chancen und Risiken beteiligt, die
mit dem Sanierungsbeitrag einhergehen.
4.3 Sanierungsbeitrag der Antragstellerin zu 3)
Die Antragstellerin zu 3) hat sich im Rahmen der Bareinlageverpflichtung
dazu verpflichtet, neue Aktien zum Ausgabepreis gegen Zahlung von EUR 3
Mio. zu zeichnen und zu übernehmen. Dies entspricht ca. 2.307.692 zu
übernehmende neuen Aktien.
Ferner hat sich die Antragstellerin zu 3) verpflichtet, der Umwandlung
ihres Gesellschafterdarlehens in Höhe von EUR 3 Mio. in ein
Nachrangdarlehen unter Verlängerung der Darlehenslaufzeit und Zinsstundung
zuzustimmen.
4.4 Sanierungsbeitrag des Antragstellers zu 4)
Der Sanierungsbeitrag der Antragstellerin zu 3) ist dem Antragsteller zu 4)
zuzurechnen. Der Antragsteller zu 4) ist der alleinige Gesellschafter der
Antragstellerin zu 3) und damit an den Chancen und Risiken beteiligt, die
mit dem Sanierungsbeitrag einhergehen.
4.5 Sanierungsbeitrag des Antragstellers zu 6)
Der Antragsteller zu 6) hat sich im Rahmen der Bareinlageverpflichtung dazu
verpflichtet, neue Aktien zum Ausgabepreis und gegen Zahlung von EUR 3 Mio.
zu zeichnen und zu übernehmen. Dies entspricht ca. 2.307.692 zu
übernehmende neuen Aktien.
Darüber hinaus hat sich die vom Antragsteller zu 6) beherrschte Siegenia
verpflichtet, der Umwandlung ihres Gesellschafterdarlehens in Höhe von EUR
3 Mio. in ein Nachrangdarlehen unter Verlängerung der Darlehenslaufzeit und
Zinsstundung zuzustimmen. Auch dies kann dem Antragsteller zu 6)
zugerechnet werden. Die Überprüfung der Beherrschungslage kann dahin
stehen, da auch ohne Zurechnung ein ausreichend konkreter, messbarer und
maßgeblicher Sanierungsbeitrag bestünde.
4.6 Sanierungsbeitrag der Antragstellerin zu 5)
Der Sanierungsbeitrag des Antragstellers zu 6) ist der Antragstellerin zu
5) zuzurechnen. Der Antragsteller zu 6) ist der einziger geschäftsführender
Gesellschafter der Antragstellerin zu 5), so dass analog zu den Wertungen
bei einer regeltypischen GmbH & Co. KG von einem Mutter-Tochter-Verhältnis
auszugehen ist. Eine Aufspaltung der Sanierungsbeiträge zwischen der OHG
und ihrem persönlich haftenden Gesellschafter, der zugleich
Mutterunternehmen der OHG ist, erschiene künstlich.
5. Ermessen
Die Erteilung der Befreiungsentscheidung liegt im Ermessen der BaFin. Bei
einer Abwägung der Interessen der Antragsteller mit denen der außenstehende
Aktionäre der Zielgesellschaft, die nach § 37 Abs. 1 WpÜG vorzunehmen ist,
ist grundsätzlich bei Vorliegen eines Tatbestands des § 9 WpÜG-AV von einem
Vorrang der Interessen der potenziellen Bieter auszugehen. Durch die
Sanierung soll der Fortbestand der Zielgesellschaft gesichert werden, was
im Interesse aller Aktionäre der Zielgesellschaft liegt, die ansonsten die
drohende Insolvenz der Zielgesellschaft zu tragen hätten.
Da die Antragsteller im Rahmen der Sanierung durch die oben genannten
erheblichen Sanierungsbeiträge zum Fortbestand der Zielgesellschaft
beitragen, kann ihnen nicht zugemutet werden, den außenstehenden Aktionären
der Zielgesellschaft darüber hinaus ein Pflichtangebot zu unterbreiten, das
die Antragsteller in einem erheblichen Umfang zusätzlich finanziell
belasten würde. Ihre Leistungen sollen vorrangig der Zielgesellschaft und
damit mittelbar auch deren Aktionären zugutekommen. Daher sind die
Befreiungsentscheidungen nach § 37 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AV
grundsätzlich – wenn auch unter Nebenbestimmungen – zu erteilen.
Entgegenstehende Interessen der Aktionäre der Zielgesellschaft, die auch
unter Berücksichtigung der bereits in § 9 WpÜG-AV durch den Gesetzgeber
vorweggenommenen Interessen besonderes Gewicht haben, sind – abgesehen von
dem Interesse an der Gesundung der Zielgesellschaft teilzuhaben – nicht
erkennbar.
III. Nebenbestimmungen
1. Widerrufsvorbehalte
Rechtsgrundlage für die Widerrufsvorbehalte unter Ziffer 2. a) bis e) des
Tenors ist § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG. Die Widerrufsvorbehalte sollen
sicherstellen, dass die Antragsteller ihre Sanierungsbeiträge wie
vorgesehen erbringen. Die Widerrufsvorbehalte sind verhältnismäßig. Im
Vergleich zu einer auflösenden Bedingung sind ein milderes Mittel, um
notfalls alternativ oder zusätzlich Finanzierung zu Sanierungsbeiträgen im
Rahmen des Widerrufsverfahrens berücksichtigen zu können.
2. Auflagen
Rechtsgrundlage für die Auflagen unter Ziffer 3. a) bis e) des Tenors ist §
36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG. Bei einem Verstoß gegen die Auflagen können die
Befreiungsentscheidungen gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwVfG widerrufen
werden. Nach den unter Ziffer 3. a) bis e) bestimmten Auflagen sind die
Antragsteller verpflichtet, den Abschluss des Stimmbindungsvertrags, die
Durchführung der im Rahmen ihres Sanierungskonzepts als Sanierungsbeitrag
vorgesehenen Barkapitalerhöhung, den Umfang, in dem sich die Antragsteller
zu 1), 3) und 6) an der Barkapitalerhöhung beteiligt haben und die
Umwandlung der Gesellschafterdarlehen nachzuweisen. Die in Ziffer 3 a) bis
e) gewählten Fristen berücksichtigen den von den Antragstellern
vorgetragenen Zeitplan, wonach einerseits die Barkapitalerhöhung spätestens
bis zum 31. März 2016 durchgeführt würde und andererseits der Abschluss des
Stimmbindungsvertrags und die Umwandlung in Nachrangdarlehen bis zum 30.
Juni 2015 vorgenommen sein soll.
Ende der WpÜG-Meldung
08.07.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
—————————————————————————
Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard) und Stuttgart;
Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover und München